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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0023-G/06

Rückschenkung mit Aufhebungsvertrag

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0023-G/06vom 31.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat nach Rücklangen des aufhebenden VwGH-Erkenntnisses vom 15. Dezember 2005, 2005/16/0173, im fortgesetzten Verfahren über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Schubert & Partner, Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H., 1070 Wien, Lerchenfelderstr. 39, vom 11. November 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 23. Oktober 2002 betreffend Schenkungssteuer entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Der Sachverhalt ergibt sich aus den Seiten 2ff. der zuerst ergangenen, angefochtenen Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 30. Mai 2005, RV/0246-G/03, worauf zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Über die Berufung wurde erwogen: Strittig ist im vorliegenden Fall, ob eine Schenkung bzw. freigebige Zuwendung stattgefunden hat. Gemäß § 3 Abs. 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes nach Z 1 jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes und nach Z 2 jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Voraussetzung für das Zustandekommen einer rechtswirksamen Schenkung bzw. freigiebigen Zuwendung ist der Schenkungswille bzw. Bereicherungswille. Ohne diesen Schenkungs- bzw. Bereicherungswillen kommt eine Schenkung bzw. freigiebige Zuwendung nicht zustande (vgl. VwGH 26.2.1981, 15/0439/80 und 15/1307/80). An einem Schenkungs- und Bereicherungswillen fehlt es aber, wenn die Vermögenstransaktion nur zum Zweck der Rückabwicklung eines einvernehmlich aufgehobenen Rechtsgeschäftes erfolgte (vgl. nochmals das obzitierte Erkenntnis vom 26.2.1981). Nach dem im Spruch angeführten Erkenntnis vom 15.12.2005 war dies aber im gegenständlichen Fall auf Grund des Aufhebungsvertrages vom 26. Juli 2002 gegeben. Der Übergabsvertrag vom 5. September 1997 wurde einvernehmlich aufgelöst und die vorangegangene Eigentümerin erhielt ihr damaliges Geschenk, das RW zu bestimmten Versorgungsleistungen verpflichtete, zurück. Es wurde zwischen den Vertragsparteien der Zustand wieder hergestellt, wie er vor der Schenkung an RW bestanden hat. Die Bw. hat das Hälfteeigentum an der Liegenschaft wieder erhalten und keine Versorgungsrechte mehr gegenüber RW. Von einem Schenkungs- und Bereicherungswillen kann in einem solchen Fall nicht ausgegangen werden, zumal die Bw. im Wege des Aufhebungsvertrages nur dasjenige zurückerhalten hat, was sie sonst auf Basis eines Bereicherungsanspruches (sog. condictio causa data causa non secuta) hätte geltend machen können. Der Berufung war daher auf Grund des im Spruch angeführten VwGH-Erkenntnisses vom 15. Dezember 2005 Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Graz, am 31. Mai 2006

Normen und Schlagworte

RückschenkungAufhebungfehlender Bereicherungswille

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0023-G/06
Stammnummer
22580
Gültig
31.05.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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