Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0023-G/06
Rückschenkung mit Aufhebungsvertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0023-G/06vom 31.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat nach Rücklangen des aufhebenden VwGH-Erkenntnisses vom 15.
Dezember 2005, 2005/16/0173, im fortgesetzten
Verfahren über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Schubert
& Partner, Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H., 1070 Wien,
Lerchenfelderstr. 39, vom 11. November 2002 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Umgebung vom 23. Oktober 2002 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Seiten 2ff. der zuerst
ergangenen, angefochtenen Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 30. Mai 2005, RV/0246-G/03, worauf
zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob eine Schenkung bzw.
freigebige Zuwendung stattgefunden hat.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne des Gesetzes nach Z 1 jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechtes und nach Z 2 jede andere freigebige Zuwendung
unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden
bereichert wird.
Voraussetzung für das Zustandekommen einer
rechtswirksamen Schenkung bzw. freigiebigen Zuwendung ist der Schenkungswille
bzw. Bereicherungswille. Ohne diesen Schenkungs- bzw. Bereicherungswillen kommt
eine Schenkung bzw. freigiebige Zuwendung nicht zustande (vgl. VwGH
26.2.1981, 15/0439/80 und 15/1307/80).
An einem Schenkungs- und Bereicherungswillen fehlt es aber,
wenn die Vermögenstransaktion nur zum Zweck der Rückabwicklung eines
einvernehmlich aufgehobenen Rechtsgeschäftes erfolgte (vgl. nochmals
das obzitierte Erkenntnis vom 26.2.1981).
Nach dem im Spruch angeführten Erkenntnis vom
15.12.2005 war dies aber im gegenständlichen Fall auf Grund des
Aufhebungsvertrages vom 26. Juli 2002 gegeben. Der
Übergabsvertrag vom 5. September 1997 wurde einvernehmlich aufgelöst
und die vorangegangene Eigentümerin erhielt ihr damaliges Geschenk, das RW
zu bestimmten Versorgungsleistungen verpflichtete, zurück. Es wurde
zwischen den Vertragsparteien der Zustand wieder hergestellt, wie er vor der
Schenkung an RW bestanden hat.
Die Bw. hat das Hälfteeigentum an der Liegenschaft
wieder erhalten und keine Versorgungsrechte mehr gegenüber RW. Von einem
Schenkungs- und Bereicherungswillen kann in einem solchen Fall nicht ausgegangen
werden, zumal die Bw. im Wege des Aufhebungsvertrages nur dasjenige
zurückerhalten hat, was sie sonst auf Basis eines Bereicherungsanspruches
(sog. condictio causa data causa non secuta) hätte geltend
machen können.
Der Berufung war daher auf Grund des im Spruch
angeführten VwGH-Erkenntnisses vom 15. Dezember 2005 Folge zu geben und der
angefochtene Bescheid aufzuheben.
Graz, am 31.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0023-G/06
- Stammnummer
- 22580
- Gültig
- 31.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF