Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0212-I/02
Unentgeltliche Übertragung von Miteigentumsanteilen ("Erstmalige Herstellung der Mindestanteile")
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0212-I/02vom 04.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Berufungsfalle liegt analog dem Erkenntnis des VwGH 19.12.2002, 99/16/0431, die Festsetzung der Nutzwerte im Sinne des § 3 Abs. 1 WEG 1975, nicht aber eine Neufestsetzung gemäß den Tatbeständen nach § 3 Abs. 2 WEG, vor, weshalb laut VwGH auch der Verweis auf § 4 Abs. 2 WEG verfehlt ist. Die Übertragung der Miteigentumsanteile ist lediglich zur erstmaligen Herstellung der erforderlichen Mindestanteile verbunden mit Wohnungseigentum erfolgt. Nachdem de facto keine Vermögenszuwendung vorliegt, wurde zufolge der Rechtsansicht des VwGH keine Schenkung verwirklicht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Helmut Gruber gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Schenkungssteuer
entschieden: Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Laut dem am 8. Juni 2001 zwischen der Raiba X. als
Verkäuferin, Johann F. als Käufer und Wohnungseigentumsbewerber sowie
mit Anna H., Manuela H., Rosa F. und Stefan H. = Bw als den weiteren
Wohnungseigentumsbewerbern abgeschlossenen "Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag"
bestanden bislang an der Liegenschaft in EZ 71 GB X. folgende
Eigentumsverhältnisse:
|
|
Miteigentumsanteile
|
Raiba X
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13952/48.704 verbunden mit Wohnungseigentum an Top
2
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Anna H.
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24978/48.704
|
Manuela H.
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2715/48.704
|
Rosa F.
|
2715/48.704
|
Stefan H. = Bw
|
4344/48.704
Unter anderem zwecks "Herstellung der Mindestanteile
gemäß
§ 3 Abs 1 WEG 1975" wurden zwischen den Vertragsteilen
auszugsweise folgende Vereinbarungen getroffen bzw. wurde zunächst
Folgendes festgehalten:
"§ 2
Nutzwerte
(1) Auf Grund des
Nutzwertbestimmungsbeschlusses des Bezirksgerichtes K. vom 31.3.1987 ... wurde
Wohnungseigentum nur in Ansehung des Geschäftes Top 2 begründet, nicht
aber hinsichtlich aller übrigen Wohnungen und
Liegenschaftsflächen.
(2)
Über Auftrag der ... hat der ... DI Franz W. ein Nutzwertgutachten zur
Begründung von Wohnungseigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes an
getrennten Nutzungseinheiten an der Liegenschaft EZ 71 GB X.
verfasst.
(3) Nach diesem
Gutachten wird die Liegenschaft in acht selbständige Nutzungseinheiten wie
folgt aufgeteilt:
a)
Wohnungseigentumseinheit Top 1 ... bis h) Wohnungseigentumseinheit Top
8;
(4) Nach dem
Nutzwertfeststellungsgutachten vom 30.6.1998 wurden die Mindestanteile für
die Wohnung Top 1 mit 120/599; für die Wohnung Top 2 mit 15/599; für
die Wohnung Top 3 mit 38/599; für die Wohnung Top 4 mit 20/599; für
die Wohnung Top 5 mit 42/599; für die Wohnung Top 6 mit 48/599; für
die Wohnung Top 7 mit 244/599 und für die Wohnung Top 8 mit 72/599
festgestellt.
§ 3
Herstellung der
Mindestanteile
(1) Zur
Herstellung der Mindestanteile gem. § 3 Abs. 1 WEG 1975 übergibt
nunmehr die Raiba X.
b) an Anna
H. ... 428.642/29.173.696 Miteigentumsanteile ... und Anna H. übernimmt
diese Miteigentumsanteile, sodass sie zu 15.390.464/29.173.696
Miteigentumsanteilen, das sind 244/599 samt Wohnungseigentum an Top 7 und 72/599
samt Wohnungseigentum an Top 8 Miteigentümerin
ist;
c) an Manuela H. ...
711.507/29.173.696 Miteigentumsanteile ... und Manuela H. übernimmt diese
Miteigentumsanteile, sodass sie zu 2.337.792/29.173.696 Miteigentumsanteilen,
das sind 48/599 Miteigentumsanteile samt Wohnungseigentum an Top 6,
Miteigentümerin ist;
d) an
Rosa F. ... 419.283/29.173.696 Miteigentumsanteile ... und Rosa F.
übernimmt diese Miteigentumsanteile, sodass sie zu 2.045.568/29.173.696
Miteigentumsanteilen, das sind 42/599 Miteigentumsanteile samt Wohnungseigentum
an Top 5, Miteigentümerin
ist;
e) an Stefan H. ...
222.776/29.173.696 Miteigentumsanteile ... und Stefan H. übernimmt diese
Miteigentumsanteile, sodass er zu 2.824.832/29.173.696 Miteigentumsanteilen, das
sind 38/599 Miteigentumsanteile samt Wohnungseigentum an Top 3 und 20/599
Miteigentumsanteilen samt Wohnungseigentum an Top 4, Miteigentümer
ist.
f) Der Raiba X verbleiben
sohin insgesamt 6.575.040/29.173.696 Miteigentumsanteile, das sind 120/599
Miteigentumsanteile samt Wohnungseigentum an Top 1 und 15/599
Miteigentumsanteile samt Wohnungseigentum an Top
2.
(2) Hinsichtlich dieser
übergebenen und übernommenen Anteile vereinbaren die Vertragsparteien
Unentgeltlichkeit. ...
§ 11
Wohnungseigentumsvereinbarung
(1)
Die Vertragsparteien stellen fest, dass die in der angeschlossenen Tabelle ...
angeführten Mindestanteile dem Verhältnis des Nutzwertes der einzelnen
... genannten Wohnungseigentumseinheiten zur Summe der Nutzwerte aller
Wohnungseigentumseinheiten der gegenständlichen Liegenschaft
entsprechen.
(2) Die
Vertragsteile räumen einander unentgeltlich ... und wechselseitig das Recht
auf ausschließliche Nutzung und alleinige Verfügung über die
.... verzeichneten Wohnungen oder sonstigen Räumlichkeiten der
gegenständlichen Liegenschaft im Sinne des § 1 WEG 1975 ein ...,
sodass hiemit ... das Wohnungseigentum begründet wird
....".
Der zuletzt festgestellte Einheitswert der Liegenschaft
wurde mit insgesamt (erhöht) S 1,134.000 erhoben.
Das Finanzamt Innsbruck hat daraufhin dem Bw mit Bescheid
vom 4. Juli 2001, Str. Nr. 063/2486, im Hinblick auf die lt. Vertragspunkt
§ 3 1) e von der Raiba X erworbenen Anteile ausgehend vom dreifachen
anteiligen Einheitswert in Höhe von S 25.977 abzüglich dem
Freibetrag von S 1.500, sohin ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von
abgerundet S 24.470 gemäß
§ 8 Abs. 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 141/1955 idgF, (Stkl. V) eine 14%ige
Schenkungssteuer im Betrag von S 3.425,80 sowie gem. § 8 Abs. 4 ErbStG
3,5 % vom Einheitswertanteil, das sind S 908,95, und daher insgesamt
an Schenkungssteuer einen Betrag von gerundet S 4.335 = € 315,04
vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde die
Bescheidaufhebung beantragt und im Wesentlichen eingewendet, durch das
gegenständliche Gutachten des DI W. sei lediglich eine neue Bewertung bzw.
Berichtigung der schon bestehenden Miteigentumsanteile notwendig geworden, wobei
sich de facto am Ausmaß der Nutzflächen - etwa der
Wohnungseigentumseinheit Top 2 - nichts geändert habe. Durch das neue
Nutzwertgutachten habe sich zwar der Anteil der Raiba X von bisher 28,65 % auf
22,54 % reduziert, ohne dass aber am Ausmaß der Nutzflächen eine
Änderung eingetreten sei. Eine Bereicherung irgendeines Vertragsteiles sei
dabei nicht erfolgt. Allein der Umstand, dass die Raiba X im geschäftlichen
Verkehr unentgeltlich die Anteile übertragen habe, zeige den fehlenden
Bereicherungswillen und umgekehrt die fehlende Bereicherung der Bedachten auf.
Insgesamt handle es sich daher lediglich um eine Berichtigung der Nutzwerte
entsprechend dem neuen Gutachten des DI W. Dem beigebrachten früheren
Wohnungseigentumsvertrag vom 4. Mai 1988, dieser basierend auf dem
Gutachten des Sachverständigen DI F. vom Dezember 1986, ist aus Punkt VII.
zu entnehmen, dass die Vertragsteile "schon jetzt vereinbaren im Sinn der
Bestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 bei
einer allenfalls erforderlich werdenden Berichtigung der Miteigentumsanteile
zufolge Neufeststellung der Nutzwerte durch das zuständige Gericht, dass
die Übertragung der Miteigentumsanteile unentgeltlich zu erfolgen hat,
sofern sich am Ausmaß der gesamten Wohnungs- bzw. Geschäftseinheit
jeweils defakto nichts ändert".
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom
3. September 2001 wurde damit begründet, dass nach dem
Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 2 WEG 1975 im Rahmen der Nutzwertfestsetzung
für einen übernommenen Miteigentumsanteil vom Erwerber
grundsätzlich ein angemessenes Entgelt zu leisten sei. Wenn sich daher wie
im Gegenstandsfalle die Beteiligten im Vertrag geeinigt hätten, dass die
Anteile trotz grundsätzlich entgeltlichen Charakters unentgeltlich
übertragen würden, dann liege der für eine Schenkung
erforderliche subjektive Bereicherungswille vor. Die objektive Bereicherung
ergebe sich aus den eigenen Angaben, wenn ausgeführt werde, dass sich der
Anteil der Raiba X reduziert habe und sich dementsprechend die Anteile der
anderen Miteigentümer erhöht hätten.
Mit Antrag vom 21. September 2001 wurde die Vorlage
der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt
und nochmals eingewendet, es liege lediglich die Richtigstellung der im
ursprünglichen Gutachten fehlerhaften Berechnung der Nutzwerte bzw.
Mindestanteile vor. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes sei auch keine
Nutzwertänderung gemäß
§ 3 Abs. 2 Z 1 oder 3 WEG 1975
vorgenommen worden. Mangels Bereicherungswillens sei jedenfalls keine Schenkung
verwirklicht worden.
In der Folge wurde das Berufungsverfahren mit Bescheid vom
24. Jänner 2002 mit Zustimmung seitens des Bw gemäß
§
281 BAO bis zur Entscheidung des VwGH in einer ähnlich gelagerten
Beschwerdesache zu Zl. 99/16/0431 ausgesetzt, welches Erkenntnis zwischenzeitig
am 19. Dezember 2002 ergangen ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.
1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechtes (Z 1), sowie jede andere freigebige Zuwendung unter
Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert
wird (Z 2).
Der Schenkungstatbestand im Sinne des § 3 ErbStG
umfasst ein objektives und ein subjektives Tatbestandsmerkmal. Den objektiven
Tatbestand bilden die Unentgeltlichkeit, die Freigebigkeit sowie die
Vermögensvermehrung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden; der
subjektive Tatbestand erfordert den Bereicherungwillen (siehe zB Dorazil,
Handkommentar zum ErbStG, 3. Auflage, Verlag Manz, § 3 Rz 1.6.).
Die bezughabenden Bestimmungen des WEG 1975
lauten:
"Mindestanteil
§ 3. (1) Der zum Erwerb des Wohnungseigentums
erforderliche Mindestanteil ist ein solcher Anteil, der dem Verhältnis des
Nutzwerts der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder sonstigen
Räumlichkeiten zum Nutzwert aller Wohnungen und sonstigen
Räumlichkeiten der Liegenschaft entspricht. Die Nutzwerte sind vom Gericht
festzusetzen.
(2) Der Nutzwert ist auf Antrag insbesondere neu
festzusetzen: 1. wenn sich der festgesetzte Nutzwert einer Wohnung oder
einer sonstigen Räumlichkeit bis zur Vollendung der Bauführung durch
Vorgänge, die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen, um
mindestens 3 v. H. ändert; der Antrag ist bis zum Ablauf eines Jahres nach
dem Eintritt der Rechtskraft der baubehördlichen Benützungsbewilligung
zulässig; 2. wenn sich der festgesetzte Nutzwert durch
Änderungen im Bestand räumlich unmittelbar angrenzender Wohnungen oder
sonstigen Räumlichkeiten oder durch die Übertragung von Teilen der
Liegenschaft, die nach § 1 Abs. 2 mit einer Wohnung oder einer sonstigen
Räumlichkeit im Wohnungseigentum stehen, von dieser auf eine andere Wohnung
oder sonstige Räumlichkeit ändert; 3. wenn sich der
festgesetzte Nutzwert einer Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit nach der
Vollendung der Bauführung durch andere bauliche Vorgänge auf der
Liegenschaft, die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen,
wesentlich ändert; der Antrag ist bis zum Ablauf eines Jahres
...".
Die in diesem Zusammenhang weiters bedeutsame Bestimmung
gemäß
§ 4 Abs. 2 WEG 1975 lautet wie folgt:
"(2) Wird der Nutzwert nach § 3 Abs. 2 Z 1 oder 3 neu
festgesetzt, so haben die Miteigentümer gegenseitig diejenigen
Miteigentumsanteile zu übernehmen oder zu übertragen, die notwendig
sind, damit jedem Wohnungseigentümer der nach der Festsetzung der Nutzwerte
zur Begründung seines Wohnungseigentums erforderliche Mindestanteil
zukommt. Mangels vereinbarter Unentgeltlichkeit ist für die
übernommenen Miteigentumsanteile ein angemessenes Entgelt zu entrichten;
die durch die einzelne Übertragung entstehenden Kosten und Abgaben hat der
Miteigentümer zu tragen, dem ein Miteigentumsanteil übertragen
wird."
Der Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr im Erkenntnis vom
19.12.2002, 99/16/0431 - welches als entscheidungswesentlich für
gegenständliches Berufungsverfahren erachtet und deshalb das Verfahren
gemäß
§ 281 BAO mit Bescheid vom 24. Jänner 2002
ausgesetzt worden war - der dortigen Beschwerde mit auszugsweise folgender
Begründung unter Darlegung der obigen Bestimmungen des WEG 1975 Folge
gegeben:
"Neben der Unentgeltlichkeit ist wesentliches Merkmal
für beide Tatbestände (gemeint § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 2 ErbStG),
dass ein Vermögenswert übertragen wird. Es ist also im vorliegenden
Fall zu untersuchen, inwieweit durch den hier der Besteuerung unterworfenen
Wohnungseigentumsvertrag eine solche Vermögensübertragung erfolgt ist.
...
Die belangte Behörde geht davon aus, dass eine
Nutzwertfestsetzung im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 1 WEG ... erfolgt sei.
Aus § 4 Abs. 2 WEG entnimmt sie die vom Gesetz nicht geforderte, aber hier
vorliegende Unentgeltlichkeit. ...
Weder dem gegenständlichen Wohnungseigentumsvertrag
noch dem sonstigen Akteninhalt ist zu entnehmen, dass eine derartige (damals
gerichtliche) Neufestsetzung im Sinne
des § 3 Abs. 2 WEG erfolgt wäre. Den Kaufverträgen aus 1993
und 1995 lag keine gerichtliche Nutzwertfestsetzung nach § 3 Abs. 1 WEG zu
Grunde. Erst im Wohnungseigentumsvertrag wird auf einen Sachbeschluss des
Bezirksgerichtes Kitzbühel ... verwiesen. Nach dem Vertragsinhalt
muss diesbezüglich von einer Festsetzung
der Nutzwerte im Sinne des § 3 Abs. 1 WEG ausgegangen werden, nicht
aber von einer Neufestsetzung im Sinne der im § 3 Abs. 2 WEG
aufgezählten Tatbestände.
Damit ist auch der Verweis
auf § 4 Abs. 2 WEG zur Begründung einer nicht von Gesetzes
wegen vorgegebenen Unentgeltlichkeit verfehlt.
Dem widerspricht im Übrigen auch eindeutig Art. VIII des
Wohnungseigentumsvertrages, wonach die Vertragsteile "schon jetzt" im Sinne der
Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 WEG bei einer "allenfalls erforderlich
werdenden Berichtigung" der Miteigentumsanteile die Unentgeltlichkeit daraus
resultierender Übertragungen vereinbart haben. ..."
Im Gegenstandsfalle handelt es sich aber - analog zu obigem
Beschwerdefall - ebenfalls um eine Festsetzung der Nutzwerte gem.
§ 3 Abs. 1 WEG 1975, was
einerseits aus § 3 des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages vom
8. Juni 2001 (arg.: "zur Herstellung der Mindestanteile gem. § 3 Abs.
1 WEG 1975 ....", siehe eingangs) erkenntlich ist und sich darüber hinaus
dem Umstand entnehmen läßt, dass es sich gegenständlich anhand
des Nutzwertgutachtens des DI W. um die erstmalige Herstellung der für die
Zuweisung von Wohnungseigentum zu den gebildeten 8 Wohnungseigentumseinheiten
Top 1 bis Top 8 erforderlichen Mindestanteile handelt, nachdem laut dem
vormaligen Gutachten des DI F. lediglich Wohnungseigentum in Ansehung der Top 2
(Geschäftseinheit) bislang begründet worden war.
Ist aber nach der oben dargelegten Rechtsansicht des VwGH
nach dem vorliegenden Sachverhalt bzw. nach dem Vertragsinhalt von einer
Festsetzung der Nutzwerte im Sinne des § 3 Abs. 1 WEG 1975 auszugehen,
nicht aber von einer Neufestsetzung im
Sinne der im § 3 Abs. 2 WEG aufgezählten Tatbestände, dann
ist damit auch der Verweis auf
§ 4 Abs. 2
WEG zur Begründung einer nicht von Gesetzes wegen vorgegebenen
Unentgeltlichkeit verfehlt, dem
entsprechend auch im Gegenstandsfalle nicht von einer Bereicherung bzw.
unentgeltlichen Übertragung von Miteigentumsanteilen gesprochen werden
kann.
In Anbetracht der obigen Sach- und Rechtslage kann daher
von der Verwirklichung eines schenkungssteuerpflichtigen Erwerbsvorganges keine
Rede sein. Der Berufung war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
4. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 WEG 1975, Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417/1975
- § 4 Abs. 2 WEG 1975, Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0212-I/02
- Stammnummer
- 3469
- Gültig
- 04.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF