Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2169-L/02
Bei einer Zuwendung im Sinne des § 2 Abs.1 Z.3 ErbStG sind sowohl der Eintritt einer Bereicherung beim Begünstigten als auch der Bereicherungswille beim Erblasser zu prüfen. Bleibt die Behauptung der Bw, die Auszahlung der Versicherungssumme sei als Darlehensrückzahlung des verstorbenen Versicherungsnehmers zu werten und eine Bereicherung liege demnach nicht vor, unerwiesen, so ist die erhaltene Versicherungssumme als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsbesteuerung zu unterziehen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2169-L/02vom 16.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 27. September 2002 betreffend
Erbschaftssteuer für das Jahr 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Aus der dem Finanzamt
übermittelten Meldung nach § 26 ErbStG geht hervor, dass die
versicherte Person JV am 4. Juli 2002 verstorben ist und an die
Lebensgefährten des Verstorbenen, JB, als bezugsberechtigte Person ein
Betrag von 4.428,85 € zur Auszahlung gelangt.
Das Finanzamt Urfahr brachte
von diesem Erwerb die von der Bw zu tragenden Begräbniskosten von 2.700
€ sowie den Freibetrag gemäß
§ 14 Abs.1 ErbStG in Höhe
von 110 € in Abzug und schrieb, ausgehend von einem steuerpflichtigen
Erwerb von 1.618,85 €, der Bw Erbschaftssteuer in Höhe von 226,52
€ vor.
In der gegen diesen Bescheid
erhobenen Berufung brachte die Bw vor, dass JV ihr den nach Abzug der von ihr zu
tragenden Begräbniskosten verbleibenden Restbetrag als
Rückzahlungsrate für ein Darlehen übertragen habe. Er habe ein
Mopedauto um 140.000,00 S erworben und habe den Betrag teilweise von ihr
geborgt. Bei Übergabe eines Betrages von 88.000,00 S habe er ihr den
Versicherungserlös als Sicherheit und Ratenzahlung übergeben. Diesem
Schriftsatz legte die Bw eine von ihr und JV unterfertigte Bestätigung in
Kopie bei, wonach die Bw JV am 14. Jänner 2000 einen Betrag von
88.000,00 S leihweise übergeben habe. Dieser Betrag sei mit 5 % Zinsen
rückzahlbar.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 12. November 2002 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab
und führte zur Begründung aus, dass in der Verlassenschaftssache nach
JV einem Beschluss des Bezirksgerichtes G zufolge eine
Verlassenschaftsabhandlung nicht durchgeführt worden sei. Verbindlichkeiten
des Verstorbenen seien daher wegen des Fehlens einer Erbserklärung nicht
abzugsfähig.
Mit Eingabe vom 20. November
2002 stellte die Bw den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. JV habe ihr die Versicherungspolizze schon
zu Lebzeiten übereignet, sodass diese bereits vor seinem Tod als
Schuldentilgung in ihrem Eigentum gewesen sei. Hätte er bereits vor seinem
Tod Zugriff auf den von ihm angesparten Betrag gehabt - was bei einer
Sterbeversicherung nicht möglich sei -, hätte er ihr den geschuldeten
Betrag zurückgeben können. So habe er in der Geschäftsstelle des
Wiener Verein in der Bahnhofstraße in W mit ihr diese Vereinbarung
getroffen. Dies sei vor Zeugen geschehen und daher ein anzuerkennendes
mündliches Testament. Tatsächlich handle es sich um kein Erbe, sondern
um eine Schuld.
Mit Ergänzungsvorhalt vom
25. April 2003 wurde die Bw aufgefordert, nachstehende Fragen binnen zwei Wochen
ab Zustellung dieses Schreibens zu beantworten:
In
wessen Eigentum wurde das im Jahr 2000 von JV angeschaffte "Mopedauto" nach
seinem Tod übertragen? Sofern - worauf die beiden eigenhändig
geschriebenen Testamente des JV schließen lassen - dieses KFZ Ihnen im
Erbwege übertragen wurde, wäre bekannt zu geben und durch geeignete
Unterlagen (z.B. Kaufvertrag) zu belegen, wem und um welchen Preis dieses KFZ
veräußert wurde.
In
Ihrer Berufung vom 20. November 2002 brachten Sie vor, JV habe Ihnen bei
Übergabe des Betrages von 88.000,00 S die Versicherungspolizze der Wiener
Städtischen Versicherungs GmbH als Schuldtilgung übereignet. Die von
Ihnen in diesem Zusammenhang genannten Zeugen sind unter Angabe ihres Namens und
ihrer Adresse genau zu bezeichnen.
Einer
vorgelegten Bestätigung entsprechend haben Sie JV am 14. Jänner 2000
88.000,00 S leihweise übergeben und war dieser Betrag mit 5 % Zinsen
rückzuerstatten. Hat JV zu Lebzeiten Rückzahlungen getätigt? Wenn
ja, wann und in welcher Höhe.
Dieses Schreiben wurde der Post
am 28. April 2003 zur Zustellung an die Bw mittels Rsb-Brief übergeben und,
da die Bw am 29. April 2003 an der genannten Abgabestelle nicht angetroffen
wurde, beim zuständigen Postamt in S hinterlegt. Eine Verständigung
über die Hinterlegung wurde in den Briefeinwurf eingelegt. Eine am 13. Juni
2003 beim Postamt S getätigte telefonische Anfrage ergab. dass die Bw die
Briefsendung am 5. Mai 2003 persönlich übernommen hatte.
Die Bw hat keine Stellungnahme
abgegeben.
Über die
Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs.
1 Z 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) unterliegt der Steuer
nach diesem Gesetz der Erwerb von Todes wegen.
Nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG
gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf
Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem
Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird. Unter die um
§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG genannten Verträge fallen auch
Versicherungsverträge (Kapitalversicherungen) auf Ableben.
Bei einer Zuwendung im Sinne
des § 2 Abs.1 Z.3 ErbStG ist nicht nur zu prüfen, ob eine Bereicherung
des Begünstigten gegeben ist, sondern auch, ob der Bereicherungswille des
Erblassers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorlag. Von einem
Bereicherungswillen des Erblassers ist dann nicht zu sprechen, wenn der Dritte
den "Vermögensvorteil" als Gegenleistung für eine eigene Leistung an
den Erblasser erhält, somit zwischen dem Dritten und dem Erblasser ein
Leistungsaustausch anzunehmen ist (vgl. Dorazil-Taucher, ErbStG, § 2,
6.10).
Im gegenständlichen
Berufungsfall ergibt sich aus der Mitteilung gemäß
§ 26 ErbStG
eindeutig, dass die versicherte Person JV am 4. Juli 2002 verstorben ist und der
Bw als bezugsberechtigte Lebensgefährtin aus der Ablebensversicherung ein
Betrag von 4.428,85 € ausbezahlt wird.
Der Umfang des steuerlichen
Erwerbes ist für den Bereich des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes
in § 20 ErbStG festgelegt; entscheidend ist demnach die tatsächliche
Bereicherung.
Strittig ist im vorliegenden
Berufungsfall, ob eine objektive Bereicherung eingetreten ist. Die Bw verneint
eine solche, da sie dem JV leihweise 88.000,00 S übergeben und dieser ihr
im Gegenzug durch die Hingabe der Versicherungspolizze schon zu Lebzeiten den
Erlös aus der Versicherung als Darlehensrückzahlung übertragen
habe.
Der Rechtsmittelbehörde
liegt dazu lediglich eine von JV und der Bw unterfertigte Bestätigung in
Kopie vor, der zufolge die Bw dem JV am 14. Jänner 2000 einen Betrag von
88.000,00 S leihweise übergeben hat, welcher mit 5 % Zinsen
rückzahlbar ist. Zahlungsmodalitäten bzw. eine Vereinbarung, dieses
Darlehen durch Hingabe der Versicherungssumme abzustatten, sind dieser
Bestätigung nicht zu entnehmen. Die Bw hat den ihr zur Verifizierung des
Antrags- und Berufungsvorbringens übermittelten Ergänzungsvorhalt
unbeantwortet gelassen und ihr Vorbringen nicht ausreichend konkretisiert.
Gemäß
§ 115
Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu
erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung
der Abgaben wesentlich sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die gesamte
Beweislast die Behörde zu tragen hätte. Ungeachtet des Grundsatzes der
Amtswegigkeit des Abgabenverfahrens ist die Partei nicht von der Verpflichtung
befreit, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. In dem
Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung
ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw. eine solche
unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach
allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu
prüfen, zurück (vgl. VwGH 27.11.2001, 97/14/0011). Schließlich
würde die behauptete fehlende Bereicherung zu einer abgabenrechtlichen
Begünstigung führen, weswegen es Aufgabe und im Interesse der Bw
gewesen wäre, das Fehlen der Bereicherung unter Beweis zu stellen oder
zumindest glaubhaft zu machen.
Die Bw. ist im vorliegenden
Fall ihrer Mitwirkungspflicht nicht in ausreichendem Ausmaß nachgekommen
und hat keine Nachweise bezüglich ihrer Behauptungen, JV habe ihr vor
Zeugen die Versicherungspolizze bereits zu Lebzeiten als Rückzahlungsrate
für das von ihr hingegebene Darlehen übermacht, erbracht. Ebenso wenig
wurde dargelegt, ob und in welcher Höhe zwischen dem Zeitpunkt der
Darlehenshingabe und dem Sterbetag des JV bereits Rückzahlungen geleistet
worden sind.
Die Rechtsmittelbehörde
geht daher auf Grund der Aktenlage davon aus, dass die Bw durch die Auszahlung
der Versicherungssumme sehr wohl bereichert wurde und - entgegen ihren
bloßen Behauptungen und mangels Nachvollziehbarkeit einer derartigen
Vereinbarung - die Versicherungssumme nicht als Darlehensrückzahlung
anzusehen ist.
Aus den dargestellten Gründen war daher wie im Spruch
angeführt zu entscheiden.
Linz,
16. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2169-L/02
- Stammnummer
- 6222
- Gültig
- 16.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF