…Schenkung an RW bestanden hat. Die Bw. hat das Hälfteeigentum an der Liegenschaft wieder erhalten und keine Versorgungsrechte mehr gegenüber RW. Von einem Schenkungs- und Bereicherungswillen kann in einem solchen Fall nicht ausgegangen werden, zumal die Bw. im Wege des Aufhebungsvertrages nur dasjenige zurückerhalten hat…
…für den vorliegenden Fall gelten. Die Bw. hat das Hälfteeigentum an der Liegenschaft wieder erhalten und keine Versorgungsrechte mehr gegenüber OH. Von einem Schenkungs- und Bereicherungswillen kann in einem solchen Fall nicht ausgegangen werden, zumal die Bw. im Wege des Aufhebungsvertrages nur dasjenige zurückerhalten hat…
…sondern der tatsächliche Inhalt der Vereinbarungen zwischen den Parteien zu ermitteln ist10. 2.4. Fehlender subjektiver Bereicherungswille nach § 3 ErbStG bei der gebotenen "Gesamtschau der logisch miteinander im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen" Der vorliegende Sachverhalt ähnelt in weiten Teilen dem vom UFS Wien mit Erkenntnis vom…
…liegt darin, dass eine Schenkung im zivilrechtlichen Sinne nicht vorliege, da es weiters an einem Konsens zwischen den Vertragsparteien über den Abschluss eines Schenkungsvertrages und auch einem Bereicherungswillen gemangelt habe. Diesem Vorbringen kann sich auch der Berufungssenat anschließen, und zwar aus folgenden Gründen: Eine Schenkung…
…anderen Ansätzen führen können, wird hier im Detail nicht eingegangen, da letztlich für dieses Erkenntnis nicht die Richtigkeit eines Wertansatzes sondern das Fehlen oder Vorliegen eines subjektiven Bereicherungswillens entscheidend ist. Aufgrund der späteren Auswirkung auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird aber festgehalten, dass bei der…
…ist, gegeben. Für die Annahme einer freigebigen Zuwendung im Sinne des § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG genügt das Vorliegen des Bereicherungswillen beim Zuwendenden. Das Finanzamt hat daher zutreffend das Vorliegen einer gemischten Schenkung angenommen und die Schenkungssteuer in der richtigen Höhe berechnet. Die Behauptung…
…des Erblassers auf Grund fehlender Beitragsmonate keinen Unterhalt erhalten. Auf Grund des bisher vorliegenden Sachverhaltes kann nicht von einem eindeutigen bzw. ausschließlich erkennbaren Bereicherungswillen des Erblassers gesprochen werden, vielmehr gewinnt nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen der Versorgungscharakter an Bedeutung. Dass der Bereicherungswille "eindeutig durch…
…Verpflichtung erfüllt werde. Da diese Zahlung zur Tilgung gesetzlicher Ansprüche gemäß § 951 ABGB erfolge, sei diese Zahlung nicht von einem subjektiven Bereicherungswillen der Bf getragen. Daher liege durch diese Zahlung an den Pflichtteilsberechtigten keine der Kapitalertragsteuer unterliegende Zuwendung im Sinne des § 27 Abs. 5 Z…
…in § 3 Abs.1 Z 2 GrEStG 1987, in der damals geltenden Fassung, normierten Befreiung von der Grunderwerbsteuer gegeben. Bei fehlender Bereicherungsabsicht des Vertragspartners, würde sich die Frage stellen, aus welchem Rechtsgrund die Bw, im Falle der Auflösung der Gesellschaft, eine Abfindung von € 200…
…Der Beschuldigte habe bewusst gleichgültig gehandelt. Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend kein Umstand, als mildernd aber die bisherige [finanzstrafrechtliche] Unbescholtenheit, der Umstand eines [länger] zurückliegenden Tatzeitraumes und ein fehlender Abgabenausfall berücksichtigt. B. In der erwähnten, zuvor am 18. November 2014 abgehaltenen mündlichen Verhandlung hatte…
…Bereicherungswillen auf Seiten der Bf. Eine der Voraussetzungen für die Beurteilung eines Sachverhaltes als verdeckte Ausschüttung ist eine subjektive, auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft. Nun hat es der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt als zulässig angesehen, aus den Umständen des betreffenden Falles auf die [auch fehlende…
Die Außenprüfung über die Jahre 2010-2013 wurde im Dezember 2014 begonnen und im Herbst 2018 beendet. Zu diesem Zeitpunkt war für die Jahre vor 2008 absolute Verjährung eingetreten (§ 209 Abs 3 BAO), für die Jahre 2008 und 2009 sind nach Erlassung der Abgabenbescheide (2010…
…im kleinsten Kreis, bei der ausschließlich potentielle Kunden angesprochen werden (und teilnahmeberechtigt sind), umso mehr das Bewusstsein der Freigebigkeit und sollten auch solche Preise steuerfrei belassen werden. Wegen des fehlenden Bereicherungswillens wurde somit nach Ansicht der entscheidenden Behörde der Schenkungstatbestand gemäß § 3 Abs. 1 ErbStG…
…die anteilig der Erbschaftssteuer unterliege; 2. Nach Auflistung der Versicherungsleistungen lt. Mitteilungen der A-Versicherung, in Summe S 584.197: Der Einwand des fehlenden Bereicherungswillens, weil der Erblasser den Unterhalt der Bw habe absichern wollen, stelle eine bloße Behauptung dar; 3. Hinsichtlich der ausländischen Liegenschaft…
…des Begünstigten gegeben ist, sondern auch, ob der Bereicherungswille des Erblassers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorlag. Von einem Bereicherungswillen des Erblassers ist dann nicht zu sprechen, wenn der Dritte den "Vermögensvorteil" als Gegenleistung für eine eigene Leistung an den Erblasser erhält, somit zwischen dem Dritten…
…verzichtet, so weist dies noch nicht auf einen fehlenden Bereicherungswillen hin. Vielmehr hat er durch dieses Verhalten die Bereicherung seines Bruders in Kauf genommen. Bei Zuwendungen von Eltern an ihre Kinder liegt ein Bereicherungswille hinsichtlich von Zuwendungen zum Zwecke der Vorwegnahme der Erbfolge nahe (vgl…
…1 Z 3 ErbStG fallen würden. Die Versicherungssumme einer Lebensversicherung würde dem Bezugsberichtigten einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer gewähren und nicht in den Nachlass fallen. Dem behaupteten fehlenden Bereicherungswillen würde entgegenstehen, dass die Versicherungsprämie ab dem 1. Oktober 2000 vom Konto der Erblasserin abgebucht…
…Vorgang gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG zu subsumieren, weshalb - bei Außerbetrachtlassung des fehlenden Bereicherungswillens - Verjährung eingetreten sei. Die Vorteilszuwendungen seien im Zuge der Errichtung des Übergabsvertrages erfolgt, weshalb eine Schenkung unter Lebenden anzunehmen und deshalb Bemessungsverjährung für die Schenkungssteuer eingetreten sei. Außerdem sei…
…sei hinsichtlich eines Erwerbes iSd § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG zu prüfen, ob der Bereicherungswille des Erblassers durch seine Absicht, mit der entsprechenden Zuwendung dem Begünstigten den gesetzlichen Unterhalt zu sichern, ausgeschlossen worden sei. Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. November 2006 wurde die Berufung als…
…wurde dadurch ohne Zweifel bereichert. Zu den weiteren, in diesem Verfahren für das Fehlen der Bereicherungsabsicht der Zuwendenden, geltend gemachten Gründen ist zu erwägen: Die Annahme des Bereicherungswillens ist bei Zuwendungen an einem (kraft Gesetzes erbberechtigten) Angehörigen im Besonderen gerechtfertigt, weil Familienbande Gestaltungen nahe legen…