Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104713/2019
Keine verdeckte Ausschüttung bei fehlendem Bereicherungswillen; Teilwertabschreibung (Rest-)Grundstück
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7104713/2019vom 02.07.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Außenprüfung über die Jahre 2010-2013 wurde im Dezember 2014 begonnen und im Herbst 2018 beendet. Zu diesem Zeitpunkt war für die Jahre vor 2008 absolute Verjährung eingetreten (§ 209 Abs 3 BAO), für die Jahre 2008 und 2009 sind nach Erlassung der Abgabenbescheide (2010 bzw 2011) keine bis 2018 reichenden Verlängerungshandlungen ersichtlich und damit ebenfalls Verjährung eingetreten (§ 207 Abs 2 iVm § 209 Abs 1 BAO).
Der Fehlerberichtigung in Jahren vor 2010 steht auch nur die Verjährung entgegen, denn für die Abgabenbehörde bestünde sonst die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO, weil die Bewertungsfragen betreffend die Liegenschaft für sie neu hervorgekommen sind.
§ 4 Abs 2 Z 2 EStG ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 auf Fehler anzuwenden, die Veranlagungszeiträume ab 2003 betreffen (§ 124b Z 225 EStG). Damit wären Bilanzberichtigungen aus den Jahren 2004-2009 aus dem Titel des § 4 Abs 2 EStG im Jahr 2010 in jener Höhe nachzuholen, die der geltend gemachten Teilwertabschreibung entspricht.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die aufgeworfenen Streitfragen sind Probleme der Beweiswürdigung und damit im Sachverhalt und nicht im Rechtlichen gelegen. Daher war die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 2. Juli 2021
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 204 Abs. 2 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104713/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104713.2019
- Stammnummer
- 133903
- Gültig
- 02.07.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF