Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0474-G/05
Rückschenkung mit Aufhebungsvertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0474-G/05vom 31.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der BG, vertreten durch Dr. Schubert
& Partner, Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H., 1070 Wien,
Lerchenfelderstr. 39, vom 23. Juni 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Graz-Umgebung vom 6. Juni 2005 betreffend Grunderwerbsteuer und
Schenkungssteuer entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 5.9.1997 hat die Bw. ihrer Nichte RW
und deren damaligen Lebensgefährten OH die ihr sz. eigentümliche
Liegenschaft EZGB je zur Hälfte in deren Eigentum übertragen. Die
Übernehmer haben sich verpflichtet, die gemäß Pkt. V. des
vorgenannten Notariatsaktes vereinbarten Versorgungsrechte der Bw. zu
leisten.
Dieser Pkt. V. lautet auszugsweise:
Die Übernehmer verpflichten sich
... die nachstehenden Versorgungsrechte zu leisten:
Im Falle der Krankheit oder
Gebrechlichkeit und über ausdrückliches Verlangen der Übergeberin
die Reinigung und Instandhaltung der Wohnungseinrichtung, der Kleidung,
Wäsche und Schuhe, die Beistellung der dem jeweiligen Gesundheitszustand
entsprechenden Kost auf das Zimmer bzw. in die Wohnung gestellt, wobei die
Kosten der Nahrungsmittel von der Übergeberin zu tragen sind; die volle
Wartung und Pflege; ...
Für Gebührenbemessungszwecke
werden die vorstehenden Rechte mit monatlich Schilling 2.000,-- bewertet, dies
ergibt nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes kapitalisiert im Hinblick
auf das Lebensalter der Berechtigten ... einen Wert von S 270.000,--.
.....
Die Übernehmer verpflichten sich
weiters im Falle der Errichtung eines Wohnhauses auf der
vertragsgegenständlichen Liegenschaft, der Übergeberin über deren
jederzeitiges Verlangen das Wohnungsrecht an einem Zimmer mit Kochnische und
Bad/WC, ...und verpflichten sich ferner zur Unterfertigung eines
diesbezüglichen Dienstbarkeitsvertrages ...
Für diese Erwerbsvorgänge wurde
bescheidmäßig jeweils Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer
festgesetzt.
Mit notariellem Aufhebungsvertrag vom 26.7.2002 kamen die
Bw. und RW überein, den Übergabsvertrag vom 5.9.1997 hinsichtlich
ihrer Personen aufzulösen. In der Präambel dieses
Aufhebungsvertrages ist ausgeführt, dass sich
RW aus rechtlichen und moralischen
Gründen verpflichtet fühlt, ihren halben Liegenschaftsanteil
rückzuübereignen, da sie auf Grund der Aufhebung der
Lebensgemeinschaft mit OH ihren Teil
der übernommenen Verpflichtung gegenüber der Bw., insbesondere der
Errichtung eines Wohnhauses, nicht mehr erfüllen kann. Die
Geschäftsgrundlage, die zur Errichtung des Notariatsaktes vom 5.9.1997
führte, ist sohin weggefallen.
Weiters heißt es in Pkt. III. dieses
Aufhebungsvertrages u.a.: Die
nunmehrigen Vertragsparteien stellen ... einvernehmlich fest, dass die ... im
Grundbuch verbücherten Leistungen unteilbar sind. Da überdies
seinerzeit eine Solidarverpflichtung von RW
und OH
begründet wurde, geht diese Verpflichtung
nunmehr allein auf OH
über.
Mit weiterem - hier streitgegenständlichen -
notariellen Aufhebungsvertrag vom 12.3.2004 kamen nunmehr die Bw. und OH
überein, den Übergabsvertrag vom 5.9.1997 hinsichtlich ihrer Personen
aufzulösen. Pkt. IV dieses Vertrages lautet
auszugsweise: ..... aufzulösen,
sodass
der frühere Zustand wieder
hergestellt ist. Mit dieser Vereinbarung sind sämtliche wechselseitigen
Ansprüche erledigt und verglichen.
Für diesen Erwerbsvorgang wurde seitens des
Finanzamtes mit Bescheiden je vom 6.6.2005 Grunderwerbsteuer bzw.
Schenkungssteuer festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage für die
Schenkungssteuer bildete dabei der anteilige 3-fache Einheitswert (25.290,--
€) abzüglich der Gegenleistung in Höhe von 8.430,-- €,
welche die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
darstellte.
Sowohl gegen den Grunderwerbsteuerbescheid als auch gegen
den Schenkungssteuerbescheid wurde innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der
Berufung eingebracht unter Verweis auf die beim Verwaltungsgerichtshof
anhängige Rechtssache betreffend die Rückübertragung des
Hälfteeigentums von RW an die Bw.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
ad
Grunderwerbsteuer)
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 unterliegt
ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übereignung begründet, der Grunderwerbsteuer.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 leg.cit. ist die Steuer
vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Überall dort, wo die Grunderwerbsteuer von der
Gegenleistung zu berechnen ist, weil eine solche vorliegt und ermittelt werden
kann, bildet jede nur denkbare Leistung, die für den Erwerb des
Grundstückes versprochen wird, Teil der Bemessungsgrundlage. Dabei
ist auch der ausdrückliche oder stillschweigende Verzicht auf eine
Forderung, bzw. deren "Fallenlassen", beim Wert der Gegenleistung zu
berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall würde der Verzicht der Bw. auf
die ihr zustehenden Rechte aus dem sz. Übergabsvertrag die Gegenleistung
für die Rückübertragung des Eigentums darstellen. Jedoch
heißt es in Pkt. V. dieses sz. Vertrages:
"die Übernehmer verpflichten sich ... im
Falle der Krankheit ... bzw. im Falle
der Errichtung eines Wohnhauses ...". Dabei handelt es sich um
eine aufschiebend bedingte Verpflichtung, welche erst mit Eintritt der
aufschiebenden Bedingung zu berücksichtigen ist bzw. zur Gegenleistung
wird.
Nichts anderes gilt auch für den Verzicht auf
derartige aufschiebend bedingte Rechte, weshalb eine Gegenleistung für die
Rückübertragung des Eigentums lt. Aufhebungsvertrag vom 12.3.2004
nicht gegeben ist, da die Bedingung nicht eingetreten ist.
ad
Schenkungssteuer)
Gemäß
§ 3 Abs. 1 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne des Gesetzes nach Z 1 jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechtes und nach Z 2 jede andere freigebige Zuwendung
unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden
bereichert wird.
Voraussetzung für das Zustandekommen einer
rechtswirksamen Schenkung bzw. freigiebigen Zuwendung ist der Schenkungswille
bzw. Bereicherungswille. Ohne diesen Schenkungs- bzw. Bereicherungswillen kommt
eine Schenkung bzw. freigiebige Zuwendung nicht zustande (vgl. VwGH
26.2.1981, 15/0439/80 und 15/1307/80).
An einem Schenkungs- und Bereicherungswillen fehlt es aber,
wenn die Vermögenstransaktion nur zum Zweck der Rückabwicklung eines
einvernehmlich aufgehobenen Rechtsgeschäftes erfolgte (vgl. nochmals
das obzitierte Erkenntnis vom 26.2.1981).
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
15.12.2005, 2005/16/0173, betreffend die Rückübertragung des
Hälfteeigentums von RW an die Bw., war dies auf Grund des
Aufhebungsvertrages vom 26. Juli 2002 gegeben. Der
Übergabsvertrag vom 5. September 1997 wurde einvernehmlich aufgelöst
und die vorangegangene Eigentümerin erhielt ihr damaliges Geschenk, das RW
zu bestimmten Versorgungsleistungen verpflichtete, zurück. Es wurde
zwischen den Vertragsparteien der Zustand wieder hergestellt, wie er vor der
Schenkung an RW bestanden hat.
Nichts anderes kann nun auch für den vorliegenden Fall
gelten.
Die Bw. hat das Hälfteeigentum an der Liegenschaft
wieder erhalten und keine Versorgungsrechte mehr gegenüber OH. Von einem
Schenkungs- und Bereicherungswillen kann in einem solchen Fall nicht ausgegangen
werden, zumal die Bw. im Wege des Aufhebungsvertrages nur dasjenige
zurückerhalten hat, was sie sonst auf Basis eines Bereicherungsanspruches
(sog. condictio causa data causa non secuta) hätte geltend
machen können.
Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit
den Berufungen sowohl die Grunderwerbsteuer als auch die Schenkungssteuer
betreffend Folge zu geben und waren beide Bescheide aufzuheben.
Graz, am 31.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0474-G/05
- Stammnummer
- 22581
- Gültig
- 31.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF