…05-08/2009. Da für drei der angeführten Rechnungen (mit den Sequenznummern 000003, 000004, 000005) eine falsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferanten angegeben wurde (es wurde die Nummer ATUxx anstatt ATUxa eingegeben) , erfolgte mit Bescheid vom 12. Mai 2010 eine teilweise Abweisung des Vorsteuererstattungsantrages, mit der…
…der als leistender Unternehmer eine Firma aufscheint, die an der angegebenen Adresse nicht existiert, zu versagen. Die Angabe einer falschen Anschrift des leistenden Unternehmers schließt für sich allein schon die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 aus (vgl. u.a…
…NIN HandelsgmbH. eine Scheinfirma sei, die nur zur Ermöglichung des Vorsteuerabzuges der Bw. gegründet worden sei. Dieser Schluss sei jedoch vollkommen unlogisch und interpretiere die Beweislage falsch. Tatsache sei, dass die Fa. NIN HandelsgmbH. auch andere Kunden neben der Bw. beliefert habe und somit auszuschließen…
… Werden somit von der Bw. für Leistungen einer Firma Rechnungen akzeptiert, ohne deren Existenz und Rechnungsanschrift zu überprüfen, reicht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Hinweis auf den guten Glauben allein nicht für den Vorsteuerabzug aus, wenn sich die Nicht-Existenz des Vertragspartners an der…
…Zeitabständen immer wieder gezielte Nachforschungen in die Wege zu leiten, insbesondere darüber, ob der leistende Unternehmer seine Rechnungsanschrift geändert haben könnte. Inwieweit der Rechnungsaussteller steuerlich erfasst sei und die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer auch tatsächlich abführe, sei für den Leistungsempfänger im Hinblick auf das Steuergeheimnis…
…Zeitabständen immer wieder gezielte Nachforschungen in die Wege zu leiten, insbesondere darüber, ob der leistende Unternehmer seine Rechnungsanschrift geändert haben könnte. Inwieweit der Rechnungsaussteller steuerlich erfasst sei und die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer auch tatsächlich abführe, sei für den Leistungsempfänger im Hinblick auf das Steuergeheimnis…
…In diesem Zusammenhang ist primär die Wertung der Beweismittel hinsichtlich der "richtigen" Rechnungsanschrift der leistenden Unternehmer Streitgegenstand. Im Zuge einer durchgeführten Betriebsprüfung (Bp.) wurden folgende Prüfungsfeststellungen getroffen: Die USO-Prüfung sei am 26.7.2002 begonnen worden und habe in den Räumlichkeiten des Steuerberaters stattgefunden…
…die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die von der S am 21. Dezember 2001 ausgestellte Rechnung eine falsche Adresse (Z) aufweise. Die S hätte zu diesem Zeitpunkt ihre Geschäftsanschrift in V gehabt. Zudem hätten Erhebungen der Behörde ergeben, dass es sich bei…
…diese Geschäftsbeziehung beendet, da es keine Waren mehr gegeben habe und auch keine Nachfrage bestanden hätte, zumal ab diesem Zeitpunkt der Einkauf von entsperrten Geräten gleichfalls in Österreich möglich gewesen sei. Weitere Feststellungen der Prüferin waren: Die Rechnungsanschrift der K:P: W, yyy, habe tatsächlich…
…das leistende Unternehmen die tatsächliche Geschäftstätigkeit abwickle, zu verstehen. Damit weise die strittige Rechnung eine falsche Anschrift auf und eigne sich allein schon aus diesem Grund nicht für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges. Angesichts der Tatsache, dass der Bw. weder die genaue Adresse des Standortes des…
…Adresse1). Zu Tz. 4: Die Schlussfolgerung, dass der Erlös aus der Direktlieferung von Dubai nach Lybien nicht in der Buchhaltung erfasst sei, sei falsch und stelle eine reine Vermutung dar. Es sei nahe liegend, dass der Erlös erfasst worden sei, da ja der Wareneinkauf erfasst…
…leistenden Unternehmers enthalten, andernfalls ist kein Vorsteuerabzug aus derartigen Rechnungen möglich. Diese Angaben dienen der Kontrolle der empfangenen Leistung und der Sicherstellung der Besteuerung beim liefernden/leistenden Unternehmer. Eine falsche Adresse führt zum Verlust des Vorsteuerabzuges (VwGH 30.5.2001, 95/13/0226). Der Sitz…
…wurden. Der Umstand, dass im Falle der Z und der A die Rechnungsanschrift mit der Anschrift laut Firmenbuch übereinstimmt, ist in diesem Fall ohne Bedeutung. Bei der G tritt hinzu, dass die Rechnungen eine auch formell falsche Firmenanschrift aufweisen. Wie die Bw. selbst in ihrer…
…der Geschäftsanschrift ins Firmenbuch mit 5.5.2001) . Zuvor lautete die Rechnungsanschrift Kr.straße 36, 8010 Graz. die Rechnungen vom 1.12.2000 bis 28.2.2001 weisen somit zusätzlich eine falsche Adresse des Leistungsempfängers auf. Dass die pauschalen Rechnungssummen auch nicht die als Beilage…
…es für den Unabhängigen Finanzsenat evident, dass die Rechnungsanschrift mit der Firmenanschrift nicht übereinstimmt. Da wohl nicht davon auszugehen ist, dass die Firmengeschäfte an der angeführten Postanschrift durchgeführt wurden (woraus immer diese bestanden haben mögen), liegt eine falsche Adresse vor, die zur Nichtabziehbarkeit der Vorsteuer…
…keiner Weise angezweifelt worden. Die Bw. hätte auch keine Veranlassung gesehen, die Existenz und Rechnungsanschrift der Geschäftspartner anzuzweifeln, da diese ständig erreichbar gewesen wären und darüber hinaus ihre Arbeiten in Ordnung erledigt hätten. Es könnte nicht dem Auftraggeber zur Last gelegt werden, wenn eine auftragnehmende…
…der Behörden keine Aktivitäten mehr festgestellt werden konnten. Der im Rechnungszeitraum verantwortliche Geschäftsführer habe sich unbekannt wohin, abgemeldet. Weiters wurde auf die falschen Firmenbuchnummer lt. Rechnungen (FN Xh anstelle von FN Xb) sowie auf mangelhafte Leistungsbeschreibungen in Verbindung mit fehlenden Leistungsaufzeichnungen hingewiesen (Bp. Bericht Tz…
die Transportkosten (lt. Berufung) liegt eine unübliche Preisgestaltung vor, die den Verdacht von CF hätte erwecken müssen. Das Vorbringen der Berufung, wonach die billigeren Preise lediglich mit günstigeren Konditionen für den Großhändler NIN zu erklären seien, ist unglaubwürdig. Als ungewöhnlich ist auch das Fehlen jeglicher…
…Finanzamt wieder darauf, dass die in den Rechnungen angegebenen Adressen der liefernden Unternehmer nach den Erhebungen der Finanzverwaltung falsch gewesen seien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei aber Name und die richtige Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Für die…
…Die Behauptung der Behörde in Tz 2 der Niederschrift über die Umsatzsteuernachschau, wonach die B-GmbH nicht operativ in Erscheinung trete, sei falsch bzw. basiere auf erheblichen Verletzungen von Verfahrensvorschriften: Die beim Bw. und der B-GmbH mit der Durchführung der Umsatzsteuernachschau betraute Prüferin habe…