…der B.GmbH aufgrund Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers der Vorsteuerabzug iHv insgesamt Euro 51.190,82 zu versagen. Die Abgabenbehörde erster Instanz folgte den Feststellungen der Bp und erließ den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer des Jahres 2005 mit Datum 13…
…Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens ermöglicht. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist die Vorsteuerabzugsberechtigung aus einer Rechnung, auf der als leistender Unternehmer eine Firma aufscheint, die an der angegebenen Adressenicht existiert, zu versagen. Die Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers schließt…
…Anhaltspunkte ergab, geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass die Rechnung der Firma A eine falsche Adresse des Leistungserbringers aufwies. Bereits die Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers schließt aber für sich allein die Berechtigung des Leistungserbringers zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Zif…
…ergab, geht der unabhängige Finanzsenat davon aus, dass die Rechnungen der Fa. A eine falsche Adresse des Leistungserbringers aufwies. Bereits die Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers schließt aber für sich allein schon die Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z…
…Anhaltspunkte ergab, geht der unabhängige Finanzsenat davon aus, dass die Rechnung der Firma C eine falsche Adresse des Leistungserbringers aufwies. Bereits die Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers schließt aber für sich allein schon die Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1…
…Sinne des Umsatzsteuergesetzes muss aber gem. § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1972 den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Hierunter ist der RICHTIGE Name und die RICHTIGE Anschrift zu verstehen. Auch die Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers schließt…
…existierte. Schon daraus ergibt sich für den Berufungsfall, dass die Angabe einer nicht existenten Adresse des leistenden Unternehmers für sich selbst die Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug ausschließt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die steuerliche Erfassung der ABGmbH erst im Jahre 2001 erfolgte, sie…
…kein Vorsteuerabzug zuerkannt wird, zumal während des gesamten Verfahrens unwidersprochen blieb, dass auch diese Fakturen eine falsche Adresse des angeblich leistenden Unternehmens enthalten und insofern im Sinne der oben angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Erfordernisse des § 11 UStG 1994 nicht erfüllen. Es waren daher insgesamt die…
…Feststellung des liefernden oder leistenden Unternehmers bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Adresse. Es kann somit auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH…
…und die richtige Adresse zu verstehen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist die Vorsteuerabzugsberechtigung aus einer Rechnung, auf der als leistender Unternehmer eine Firma aufscheint, die an der angegebenen Adresse nicht existiert, zu versagen. Die Angabe einer falschen Anschrift des leistenden Unternehmers schließt für sich…
…und die richtige Adresse zu verstehen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist die Vorsteuerabzugsberechtigung aus einer Rechnung, auf der als leistender Unternehmer eine Firma aufscheint, die an der angegebenen Adresse nicht existiert, zu versagen. Die Angabe einer falschen Anschrift des leistenden Unternehmers schließt für sich…
…und B eine falsche Adresse der Leistungserbringer aufwiesen. Bereits die Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers schließt aber für sich allein schon die Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 aus (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20…
…des Verwaltungsgerichtshofes eine Prüfung, ob die auf der Rechnung angeführte Anschrift des leistenden Unternehmers mit jener übereinstimmt, unter welcher er seine Firma im Firmenbuch eintragen ließ, nicht ausreichend ist (VwGH 10.8.2005, 2005/13/0059). Der Umstand, dass der Lieferant mit dieser (falschen) Adresse…
…enthielten darüber hinaus aber offenbar auch eine falsche Adresse des leistenden Unternehmers. An der angeführten Anschrift 1180 Wien, A-Straße11, war nach den Prüfungsfeststellungen der Name H.R. unbekannt. Die Unrichtigkeit der auf den gegenständlichen Rechnungen angeführten Adresse wurde nach der Aktenlage von drei Organen…
…der Rechnung vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat. § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1972 fordert aber für die eindeutige Feststellung des liefernden (oder leistenden) Unternehmers bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Adresse…
…eingerichtetes Büro die Anschrift eines Unternehmens sein. Überdies habe die Finanzverwaltung nach ihren eigenen Angaben dort Posthäufen vorgefunden, die am 5. März 2001 bereits beseitigt waren. Bereits die Aktivität der Veränderung am Firmensitz bedeute, dass an der Adresse des leistenden Unternehmens Arbeiten verrichtet worden seien…
…Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes muss gemäß § 11 Abs. 1 Z1 UStG 1994 den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Hierunter ist der richtige Name und die richtige Anschrift zu verstehen. Die Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers schließt für…
…Rechnung iSd § 11 Abs 1 UStG 1994 sowohl den richtigen Namen als auch die richtige Adresse des leistenden Unternehmers enthalten müsse. Selbst bei Angabe des richtigen Namens aber der falschen Adresse des leistenden Unternehmers läge keine Rechnung vor (VwGH 20.11.1996, 95/15/0179…
…0143). In einer Rechnung iS. des § 11 UStG, müsse neben dem richtigen Namen auch die richtige Adresse des liefernden (leistenden) Unternehmens angegeben sein (VwGH 24. April 1996, 94/13/0133), sodass aus der Rechnung eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sei, der tatsächlich geliefert oder geleistet…
…für die AP aufgetreten. (9) Der VwGH habe in mehreren Erkenntnissen die Rechtsansicht vertreten, dass auf der Rechnung (bzw. Gutschrift) sowohl der Name als auch die richtige Adresse des leistenden Unternehmers angegeben sein müsse (VwGH 14.1.1991, 90/15/0042; VwGH 24.4.1996…