Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1718-W/02
Verweigerung des Vorsteuerabzuges wegen Rechnungsmangel (falsche Adresse)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1718-W/02vom 18.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vertreten durch X.A. als
Masseverwalter, 2222.Wien, gegen die Bescheide des Finanzamtes XY betreffend
Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 bis 1998
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw ist eine GmbH. Nach Ergehen der angefochtenen
Bescheide, Einbringung der Berufungen, Erlassung der Berufungsvorentscheidung
und Einbringung des gegen diese gerichteten Vorlageantrages wurde über das
Vermögen der Bw das Konkursverfahren eröffnet. Sie wird nunmehr durch
einen Masseverwalter vertreten.
Den Hauptstreitpunkt des Berufungsverfahrens bildet die
Frage, ob für die Bw ein Vorsteuerabzug aus Rechnungen, die von einem unter
verschiedenen Bezeichnungen auftretenden Unternehmer (idF auch bloß als
Fa. A. bezeichnet) gelegt wurden, möglich ist.
Das Finanzamt verneinte dies im Wesentlichen mit der
Begründung, die Fa. A. habe ihren Sitz nicht an der in den Rechnungen
angegebenen Adresse 9999.Wien, X-Straße.111 gehabt.
Das Finanzamt erließ entsprechende Sachbescheide, in
welchen es den Vorsteuerabzug nicht zuließ und überdies betreffend
Körperschaftsteuer von den Erklärungen abwich. Gegen diese Bescheide
erhob die Bw Berufung. Das Finanzamt erließ für das Jahr 1997 eine
Berufungsvorentscheidungen. In ergänzenden Bescheidbegründungen
führte das Finanzamt ua aus:
"Umsatzsteuer
1997:
Die Bw wendet
sich gegen die Nichtanerkennung der Vorsteuern aus der Rechnung von "A.
J.G.G., X-Straße.111, 9999.Wien" i.H.v.
S 297.000,--.
Ursprünglich
wurde eine Rechnung mit Rechnungsaussteller "A.Technik, B-Straße.99,
1234.Y-Dorf" vorgelegt. Dieser Vorsteuerabzug wurde nicht anerkannt, da
nach amtlichen Erhebung sich keine derartige Firma an dieser Adresse befand. Die
Voraussetzungen des § 12 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 11
Abs 1 UStG 1994 war daher nicht gegeben.
Daraufhin wurde
mit Eingabe vom 11.8.1998 die Sitzverlegung der Fa. ABC GmbH
(Geschäftsführer: Herr G.J. A.) nach X-Dorf vorgelegt.
In weiterer
Folge wurde am 3.12.1998 eine berichtigte Rechnung mit Rechnungsaussteller "A.
J.G.G., X-Straße.111, 9999.Wien" vorgelegt. Außerdem wurde
im Zuge des Berufungsverfahrens gegen die Festsetzungsbescheide U 3+5/98
ein Schreiben des Finanzamtes f.d. 9., 18. und 19. Bezirk vom 15.6.1987
vorgelegt, das an Herrn A. (zu StNr. xxx/yyyy) gerichtet ist. Mit
Eingabe vom 16.2.1999 wird weiters ein Schreiben vorgelegt, in welchem
erklärt wird, dass sich die Fa. A. an der Adresse X-Straße.111,
9999.Wien befinde und nur kurzfristig in einem gegenüberliegenden Haus
untergebracht gewesen sei und dass sie unter der StNr. xxx/yyyy beim Finanzamt
registriert wäre. Weiters wird mit Eingabe vom 10.5.2000 ein
Erkenntnis des Spruchsenates des FA KÖSt vom 23.6.1999 vorgelegt und dies
als Bestätigung für die unternehmerische Tätigkeit der Fa. A.
präsentiert.
Umsatzsteuer
1998: Die Vorsteuern aus den Rechnungen von "J.
Montagengesellschaft, X-Straße.122, 9999.Wien" i.H.v. insges. S
374.035,-- wurden nicht anerkannt, da nach amtlichen Erhebungen sich keine
derartige Firma an dieser Adresse befindet. Die Voraussetzungen des
§ 12 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 11 Abs 1 UStG 1994 war daher
nicht gegeben.
Im Zuge des
Berufungsverfahrens gegen die Festsetzungsbescheide U 3+5/98 legte die
Berufungswerberin nunmehr berichtigte Rechnungen mit Rechnungsaussteller
"A. J.G.G. Nachff, X-Straße.111, 9999.Wien" vor sowie ein
Schreiben des Finanzamtes f.d. 9., 18. und 19. Bezirk vom 15.6.1987, das an
Herrn A. (zu StNr xxx/yyyy) gerichtet ist.
Mit Eingabe vom
16.2.1999 wird weiters ein Schreiben vorgelegt, in welchem erklärt wird,
dass sich die Fa. A. an der Adresse X-Straße.111, 9999.Wien befinde und
nur kurzfristig in einem gegenüberliegenden Haus gewesen sei und dass sie
unter der StNr. xxx/yyyy beim Finanzamt registriert wäre. Weiters
wird mit Eingabe vom 10.5.2000 ein Erkenntnis des Spruchsenates des FA KÖSt
vom 23.6.1999 vorgelegt und dies als Bestätigung für die
unternehmerische Tätigkeit der Fa. A. präsentiert.
Dazu wird
folgendes ausgeführt:
Schreiben
des Finanzamtes f.d. 9., 18. und 19. Bezirk vom
15.6.1987 Abgesehen davon, dass das Schreiben ca. 10 Jahre vor
Ausstellung der hier strittigen ersten Rechnung erging, ist zu beobachten, dass
dieses Schreiben auch von der dortigen LOHNSTEUERSTELLE ausgefertigt wurde. Es
wurde darin um persönliche Vorsprache und Vorlage des Jahresausgleiches
ersucht. Ein Einzelunternehmer jedoch wird in einem Finanzamt nicht von
der Lohnsteuerstelle, sondern vom Veranlagungsreferat betreut.
[Anm:
anonyme] Erklärung, vorgelegt mit Eingabe vom 16.2.1999 WER
der Aussteller dieser Erklärung ist, geht aus dieser nicht hervor. Das
Schreiben enthält auch keine Zeiträume, auf die sich diese Angaben
beziehen und kein Datum. Es ist daher nicht als
"Beweismittel" anzuerkennen. Einer Zentralmeldeamtsabfrage
zufolge hat sich Herr J A. vom 24.2.1988 von seinem damaligen Wohnsitz in
8888.Wien nach 1234.Y-Dorf abgemeldet und ist seither in Wien nicht mehr
wohnhaft.
Erkenntnis
des Spruchsenates des FA KöSt Grundsätzlich ist
auszuführen, dass im Strafverfahren über eine völlig andere
Rechtsfrage (das Vorliegen eines Finanzvergehens) abgesprochen wird als bei der
Veranlagung (das Vorliegen der materiellen und formalen Voraussetzungen für
die Anerkennung von Vorsteuern bzw Aufwendungen u.ä.).
Im vorgelegten
Erkenntnis wurde deutlich ausgesprochen, dass die den Zeitraum 1-11/1997
betreffenden Vorsteuerbeträge aufgrund diverser Rechnungen der Aussteller
"Montage Ausbau Stahlbau Montage J.G." sowie "A. J. Montage" zu UNRECHT GELTEND
GEMACHT WURDEN. (Die rechnungslegenden Unternehmen waren an der angegebenen
Adresse nicht existent, weil bereits im Konkurs bzw der Inhaber die
Gewerbeberechtigung nicht mehr besaß). Gegenstand des Verfahrens
war nunmehr, ob hier bloß Scheinrechnungen ohne zugrunde liegende Leistung
vorlagen und ob der Beschuldigte die Vorsteuerbeträge WISSENTLICH zu
Unrecht geltend machte. Dies konnte nicht mit der nötigen Eindeutigkeit
festgestellt werden, da es eine Zeugenaussage gab, die zumindest
bestätigte, dass eine Fa. A. (welche?) als Subunternehmer tätig war
und er "Herrn A." auch persönlich kennengelernt habe.
Nach dem strafrechtlichen Grundsatz "in dubio pro reo" (im
Zweifel für den Beschuldigten) wurde das Verfahren eingestellt. Damit wurde
aber lediglich der Beschuldigte von Vorwurf einer wissentlichen
Abgabenhinterziehung enthoben (nicht einmal freigesprochen). Allein die Existenz
von Herrn A. und sein Tätigwerden (für welche Firma? mit welcher
richtigen Adresse?) berechtigen hingegen noch nicht zum Vorsteuerabzug der von
ihm ausgestellten Rechnungen.
Rechtsprechung Der
VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.5.1997, Zl. 94/13/0230 (in Fortführung
seiner bisherigen Judikatur) ausgesprochen: "(...) Eine Rechnung im
Sinne des Umsatzsteuergesetzes muss aber gem. § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1972 den
Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten.
Hierunter ist der RICHTIGE Name und die RICHTIGE Anschrift zu verstehen. Auch
die Angabe einer falschen Adresse des
leistenden Unternehmers schließt für
sich allein schon die Berechtigung des Leistungsempfängers
zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1
Z 1 UStG aus (vgl. die Erkenntnisse
vom 24.4.1996, 94/13/0133, 0134 und vom 20.11.1996, 95/15/0179 und
96/15/0027). (....) Essentielle
Voraussetzung des Vorsteuerabzuges ist nach der durch die Bestimmungen
des § 12 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 11 Abs 1 UStG gestalteten
Rechtslage unter anderem die eindeutige
Identifizierbarkeit des Rechnungsaussteller allein anhand der in der
Rechnung angeführten Identifikationsmerkmale. Da der
Leistungsempfänger eines im Einklang mit den bestehenden Gesetzen
abgewickelten Rechtsgeschäftes dem Leistungserbringer gegenüber einen
Anspruch darauf hat, von diesem eine dem Gesetz entsprechend gestaltete Rechnung
ausgestellt zu erhalten, lässt sich mit dem Hinweis auf den guten Glauben
im geschäftlichen Verkehr gegen den vom Gerichtshof eingenommenen
Standpunkt nicht erfolgreich argumentieren. Das
Risiko einer Enttäuschung in seinem guten Glauben hat der zu tragen, der im
guten Glauben handelt. Weshalb der gutgläubig Handelnde berechtigt
sein sollte, dieses sein eigenes Risiko auf einen Dritten, nämlich den
Abgabengläubiger zu überwälzen, ist nicht einsichtig. (...) Die
Ungreifbarkeit eines Leistungsbringers aber ist das Risiko eines
Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen
Partner eingelassen hat."
All diesen
Ausführungen entsprechend wurde der
Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der
Firma "A. J.G.G. Nachff, X-Straße.111, 9999.Wien"
zurecht verwehrt.
Körperschaftsteuer
1997: Gemäß der Verfassungsbestimmung § 117 Abs 7
EStG ist bei der Veranlagung für die Jahre 1996 bis 1997 ein Verlustabzug
(§ 18 Abs 6 und 7) nicht zulässig. Da die Bestimmung des
§ 18 Abs 7 die Anlaufverluste regelt, sind auch diese
ausdrücklich vom Verlustabzugsverbot betroffen.
Körperschaftsteuer
1998: Das Finanzamt geht davon aus, dass die in den strittigen
Rechnungen angeführten Leistungen tatsächlich erbracht wurden, jedoch
nur zum Nettopreis. Die nichtanerkannte Vorsteuer wird sohin nicht zum
Kostenfaktor.
In der
Erklärung wurden IFB-Verluste aus den Vorjahren i.H.v. S 144.962,-- geltend
gemacht. Laut Aktenlage wurde jedoch in den Jahren 1995 und 1996 kein
Investitionsfreibetrag dotiert. (Im Jahr 1994 wurde ein Gewinn erzielt, mit dem
die IFB-Verluste der Jahre davor verrechnet werden konnten). Im Jahr 1997 wurden
zwar IFB in der Höhe von insges. S 171.365,-- geltend gemacht, doch konnten
diese gewinnmindernd verrechnet werden. Es bestehen daher per 1.1.1998 keine
verrechenbare IFB-Verluste aus den Vorjahren.
Die Bw hielt der Ansicht des
Finanzamtes im Berufungsverfahren zusammengefasst im Wesentlichen entgegen, die
Fa. A. habe tatsächlich existiert. Dies sei auch im Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk, SpS.xx/YY festgestellt
worden. Bei der Körperschaftsteuer für das Jahr 1997 seien keine
Anlaufverluste zum Ansatz gebracht worden. Im Strafverfahren betreffend Ing.M,
ebenfalls betreffend ua Rechnungen der Fa. A., sei dieser vom Vorwurf des §
33 FinStrG freigesprochen worden (Aktenzahl xxHvyyyy/ZZ ). In diesem Verfahren
sei festgestellt worden, dass die Fa. A. rechtlich existent gewesen und für
die von diesem Unternehmen erbrachten Leistungen ordnungsgemäß
Rechnungen gelegt worden seien. Das Einzelunternehmen Fa. A. sei steuerlich
erfasst gewesen. Aus den Zeugenaussagen im gerichtlichen Strafverfahren ergebe
sich, dass die Fa. A. zumindest während der Leistungserbringung und der
Ausstellung der Rechnung an der in der Rechnung angegebenen Adresse ihr
Büro betrieben habe. Wenn nach diesem Zeitraum von der Finanzbehörde
festgestellt werde, dass der Rechnungsleger nunmehr nicht mehr an dieser Adresse
aufhältig sei und auch sonst nicht mehr ausfindig gemacht werden könne
bedeute dies nicht, dass die Rechnung nicht den Vorschriften des UStG entspreche
und könne daraus nicht der Schluss gezogen werden das der Rechnungsleger
nie rechtlich existent gewesen sei und es sich um Scheinrechnungen handle.
Der unabhängige Finanzsenat hat die genannten
Strafakten sowie Arbeitsbögen verschiedener Betriebsprüfungen im
Zusammenhang mit der Fa. A. beigeschafft.
Dem Masseverwalter wurden im Zuge eines Vorhaltes der
wesentliche das Berufungsverfahren betreffende Schriftverkehr, Auszüge aus
dem gerichtlichen Strafakt, aus dem dieses Verfahren betreffenden Urteil,
nochmals das in der Berufung genannte Straferkenntnis sowie ein Aktenvermerk
betreffend Ermittlungen an der in der Rechnung genannten Adresse 9999.Wien,
X-Straße.111, vorgehalten. Dabei führte der unabhängige
Finanzsenat aus:
"1. In
der Beilage werden Ihnen zur Wahrung des Parteiengehörs die oben im
Einzelnen angeführten Unterlagen übermittelt.
2. Nach der
Aktenlage (vom UFS wurde ua der Strafakt betreffend G.M., weitere
Finanzstrafakten, der Strafakt yyVrzzzz/XX sowie mehrere Arbeitsbögen der
Betriebsprüfung beigeschafft) war zwar J A. allenfalls selbst auf
Baustellen anwesend, jedoch verfügte er an der auf den
streitgegenständlichen Rechnungen angegebenen Adresse (9999.Wien,
X-Straße.111) nicht über ein Büro.
Zwar hat der
Beschuldigte Ing.M im Verfahren yyVrzzzz/XX ausgesagt, seines Wissens sei die
Adresse 9999.Wien, X-Straße.111 beim "ABC-Büro " die
Büroadresse des/der Unternehmen(s) des J A. gewesen. Tatsächlich war J
A. jedoch nach den Ermittlungen der Finanzbehörden sowie nach den Aussagen
der Prüfungsorgane im Strafverfahren yyVrzzzz/XX an der Adresse 9999.Wien,
X-Straße.111 bzw bei der Fa. ABC-Büro unbekannt.
Es wird Ihnen
Gelegenheit gegeben, sich zu den beiliegenden Unterlagen, dem dargestellten
Sachverhalt sowie zum Streitgegenstand insgesamt zu
äußern."
In Beantwortung dieses Vorhaltes
hat der Masseverwalter das genannte Erkenntnis des Spruchsenates SpS.xx/YY
erneut vorgelegt und ausgeführt, die Fragen des unabhängigen
Finanzsenates zielten darauf ab, ob ein gewisser J A. jemals existiert habe bzw
ordnungsgemäß unternehmerischer Aktivität nachgegangen sei oder
nicht lediglich als Strohmann zur Verschleierung abgabenrechtlich relevante
Sachverhalte tätig gewesen sei. In diesem Zusammenhang mache die Bw Ing.M
namhaft und stelle den Antrag diesen als Zeugen zu vernehmen. Dieser könne
bezeugen, dass J A. tatsächlich existiert habe und es sich nicht um eine
bloße Strohmannkonstruktion gehandelt habe. Sie verweise überdies auf
das genannte Erkenntnis des Spruchsenates. In diesem Erkenntnis gehe es um die
Existenz und die Tätigkeit des J A.. Darin werde festgestellt, dass die Fa.
A. tatsächlich als Subunternehmer tätig gewesen sei und das
"Herr A." existiert habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Feststellungen:
Die Bw hat aus mehreren Rechnungen der Fa. A. bzw A. J.G.G.
(Nachff) den Vorsteuerabzug geltend gemacht. Leistender bzw Aussteller dieser
Rechnungen war die Fa. A. bzw A. J.G.G. (Nachff). Diese hatte jedoch, entgegen
den Angaben in der Rechnung sowie entgegen dem Vorbringen in der Berufung, ihren
Sitz nicht an der Adresse 9999.Wien, X-Straße.111.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf den
Veranlagungsakt der Bw, die beigeschafften Akten des Spruchsenates des
Finanzamtes Wien 1 und des Landesgerichtes für Strafsachen, insbesondere
auf die darin enthaltenen Niederschriften über die Einvernahme der
Angeklagten bzw Beschuldigten und Zeugen sowie auf das Erkenntnis des
Spruchsenates und das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen, die
beigeschafften Arbeitsbögen der Betriebsprüfung und auf den
Aktenvermerk des Prüfers M.B. über die Erhebung am 24. Oktober 1995 an
der Adresse 9999.Wien, X-Straße.111. Dieser Aktenvermerk lautet:
"Laut Auskunft der Firma ABC-Büro (Fr. G.) ist eine Fa. A. auf der
Adresse nicht bekannt. Auch Postsendungen wurde nie an diese Adresse
gesandt." Im Erkenntnis des Spruchsenates vom 23. Juni 1999, SpS.xx/YY
wird ausgeführt, ein näher genannter Zeuge habe überzeugend
deponiert, dass die Fa. A. als Subunternehmer tätig gewesen und er Herrn A.
auch persönlich kennen gelernt habe. Es hätten daher keine
Feststellungen mit der für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit
getroffen werden können, wonach der Beschuldigte diese
Vorsteuerbeträge wissentlich zu Unrecht geltend gemacht habe, weshalb das
Strafverfahren im Zweifel einzustellen gewesen sei. Im Urteil des
Landesgerichtes für Strafsachen vom 8. Oktober 1999, xxHvyyyy/ZZ
(früher yyVrzzzz/XX) wird ausgeführt, es könne mit der für
das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt werden, dass es
sich bei den Rechnungen tatsächlich um Scheinrechnungen handle.
Festgestellt habe werden können, dass Herr A. mit Arbeitern tätig
geworden sei. Dahingestellt bleiben mögen, ob Herr A. für sein
Unternehmen ordnungsgemäß Steuern gezahlt und seine Arbeiter
angemeldet habe.
Die Bw behauptet, die Fa. A. sei an der Adresse 9999.Wien,
X-Straße.111 tatsächlich ansässig gewesen. Für diese
Behauptung wurden seitens der Bw außer der Aussage des Ing.M keine
Beweisanbote erbracht. Von mehreren Personen (von den im Strafverfahren
einvernommenen Prüfern und von einer Vertreterin der Firma ABC-Büro)
wurde jedoch angegeben, dass die Fa. A. an der genannten Adresse unbekannt sei.
Der im gerichtlichen Strafverfahren Angeklagte Ing.M und der im
finanzstrafbehördlichen Verfahren Beschuldigte G.M. haben - ohne
nähere Nachweise - behauptet, die Fa. A. sei bei der Firma
ABC-Büro ansässig gewesen. Dieser Behauptung wurde durch die Firma
ABC-Büro widersprochen. Der unabhängige Finanzsenat sieht es aufgrund
der Angaben der Vertreterin der Firma ABC-Büro und der Aussagen der
Prüfer im gerichtlichen Strafverfahren (Zeuge A.P., xxHvyyyy/ZZ, AS 343:
"Bei der Rechnungsadresse haben wir nachgefragt in der X-Straße.111
und die Firma war dort nicht bekannt und auch nicht der Herr A.. Es ist dort
eine Firma ABC-Büro, die für diverse Gesellschaften oder Firmen eine
Infrastruktur zur Verfügung stellt in Form von Telefonen und
Sekretärinnen."), als erwiesen an, dass die Fa. A. an der Adresse
9999.Wien, X-Straße.111 tatsächlich nicht ansässig war. Die
gegenteilige Aussage des Angeklagten Ing.M (AS 219) erweist sich damit ebenso
wie die Aussage (AS 412) des G.M. (Zeuge im gerichtlichen Strafverfahren und
Beschuldigter im genannten Strafverfahren vor dem Spruchsenat) angesichts der
Faktenlage als unglaubwürdig und damit als bloße Schutzbehauptung.
Hinzu kommt weiters, dass die Adresse 9999.Wien,
X-Straße.111 erst nach Nennung mehrerer anderer Adressen (1234.Y-Dorf,
B-Straße.99; 9999.Wien, X-Straße.122) angeführt wurde, wobei
auch der Name des leistenden Unternehmers (A.Technik, J. Montagen, A. J.G.G.
Nachff) wechselte.
Die Grundlagen dieser Beweiswürdigung wurden dem
Masseverwalter der Bw im Zuge des Vorhaltsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Er
ist diesen nicht entgegengetreten.
Rechtliche
Beurteilung:
Entgegen dem wiederholten Vorbringen der Bw und auch des
Masseverwalters kommt es im Streitfall nicht entscheidend darauf an, ob die Fa.
A. tatsächlich existent war und für die Bw tätig wurde -
auch dies ist erforderlich -, sondern ist entscheidungswesentliche
Voraussetzung, dass die Fa. A. ihren Sitz an der in den Rechnungen angegeben
Adresse hatte. Dies war jedoch nicht der Fall. Die Einvernahme des Zeugen Ing.M
konnte daher entfallen, da sich das beantrage Beweisthema als nicht wesentlich
erweist. Die tatsächliche Existenz der Fa. A. wurde seitens des Finanzamtes
nicht bestritten und wurde auch nicht behauptet, es habe sich um eine
bloße Strohmann-Konstruktion gehandelt.
Das Straferkenntnis des Spruchsenates vom 23. Juni 1999,
SpS.xx/YY betrifft zudem Rechnungen mit der Adresse 9999.Wien,
X-Straße.122; es ist daher aus diesem Erkenntnis für den Streitfall
auch aus diesem Grund nichts zu gewinnen.
Zur weiteren Begründung dieser Entscheidung -
auch betreffend Körperschaftsteuer - wird auf die ergänzenden
Bescheidbegründungen des Finanzamtes zur Berufungsvorentscheidung
betreffend das Jahr 1997 und zu den Erstbescheiden betreffend das Jahr 1998
verwiesen.
Die Berufung erweist sich daher insgesamt als
unbegründet und war gemäß
§ 298 Abs 2 BAO abzuweisen.
Wien, am 18.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1718-W/02
- Stammnummer
- 15270
- Gültig
- 18.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF