Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1740-W/02
1. Aberkennung des Vorsteuerabzuges wegen falscher Anschrift des angeblich leistenden Unternehmers 2. Ausstellung von Scheinrechnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1740-W/02vom 30.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Maria Grohe und die weiteren
Mitglieder Mag. Karoline Windsteig, Dr. Robert Zsifkovits, Kammer für
Arbeiter und Angestellte Wien und Mag. Harald Österreicher,
Wirtschaftskammer Wien über die Berufungen der Bw., W., L.gasse, vertreten
durch Dkfm. Fritz Scheidl, 1070 Wien, Neustiftgasse 32/2, vom 11. Juni
1999 und vom 15. November 2000 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17,
vertreten durch Mag. Silvia Pruckner, vom 26. April 1999 betreffend die
Umsatzsteuer, die Körperschaftsteuer und die Kapitalertragsteuer für
die Jahre 1994, 1995, 1996 und gegen die Bescheide betreffend die Umsatzsteuer,
Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer für die Jahre 1997 und 1998
vom 19. Oktober 2000 und vom 13. Oktober 2000 nach der am 19. Dezember 2006 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten nicht
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend die Umsatzsteuer, die Körperschaftsteuer und
die Kapitalertragsteuer für die Jahre 1994, 1995 und 1996 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend die Umsatzsteuer für die Jahre 1997 und 1998
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Der Berufung
gegen die Bescheide betreffend die Körperschaftsteuer und
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1997 und 1998 wird teilweise
stattgegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden geändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe sowie den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist im
Maler- und Anstreichergewerbe tätig, sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom
8. Juli 1993 gegründet, ihre handelsrechtlichen Geschäftsführer
waren bis zum 20. April 1995 S. und N.E., danach hat N.E. die Bw.
selbständig vertreten.
1.
Vorsteuerabzug
Feststellungen
einer Betriebsprüfung der Jahre 1994 bis 1996 sowie eine Umsatzsteuer- und
Kapitalertragsteuernachschau des Zeitraumes Jänner 1997 bis August 1998
haben ergeben, dass die Bw. in den Jahren 1995 und 1996 der L. GmbH, der F.T.
GmbH und der H. GmbH Bauleistungen in Rechnung gestellt hatte. In diesem
Zusammenhang wurde auf eine Ausgangsrechnung der Bw. über
Maschinenputzarbeiten auf der Baustelle in St. (Turnhalle) vom 19. März
1995 an die T. GmbH hingewiesen, auf der die GmbH hinsichtlich des
Zahlungsvorganges schriftlich vermerkte, dass "die Überweisung des Schecks
an Herrn Q.T., W, B.gasse, xy, zu ergehen habe". Dabei hielt der Prüfer
fest, dass Q. jedoch im Unternehmen der Bw. keinerlei Funktion ausgeübt
hat, weshalb er ihn am 25. November 1998 niederschriftlich dazu einvernommen
hat:
Herr Q. gab an,
das Unternehmen der Bw. und den Geschäftsführer N.E. zu kennen.
Letzterer hätte bei ihm mit seinem Unternehmen "XX GmbH in
Konkurs" Schulden gehabt. Q. habe als Privatperson (Schwarzarbeiter) bei
der T. GmbH, der H. GmbH und der L. GmbH gearbeitet und mit N.E. vereinbart,
für ihn Rechnungen der Bw. als leistendes Unternehmen auszustellen. Q. habe
dafür 80% und XX 20% des jeweiligen Bruttorechnungsbetrages als Honorar
erhalten. Herr Q. teilte überdies mit, dass sich XX bei den an die H. GmbH
ausgestellten Rechnungen die gesamte Rechnungssumme einbehalten habe,
während er selbst von der Rechnungssumme der an die T. GmbH gerichteten
Faktura 45.360,00 S und XX 20%, das sind 7.560,00 S, bekommen hätte. Bei
der Rechnungslegung an die L. GmbH hätte Q. im Jahre 1995 - wie
vereinbart - die 80% und XX die 20% der jeweiligen Rechnungssumme
behalten.
Der Prüfer
stellte überdies fest, dass die auf die Bw. lautenden Ausgangsrechnungen
über gegenständliche Bauleistungen teilweise mit den
streitgegenständlichen Eingangsrechnungen eines angeblichen Unternehmers h.
I. abgedeckt worden wären. Die in diesem Zusammenhang genannte
Firmenadresse des Herrn I. in w., g.straße a, wäre falsch gewesen,
zumal die erwähnte Straße lediglich bis zur Nummer 33 existiert habe.
Nach einer Kontrollmitteilung des Finanzamtes für Körperschaften vom
7. April 1999 hätten Erhebungen der Betriebsprüfung außerdem
ergeben, dass Herr I. weder als Unternehmer steuerlich erfasst, noch in Wien
polizeilich gemeldet gewesen sei.
Dazu gab Herr
I. niederschriftlich erstmals am 30. Juni 1999 vor der Finanzstrafbehörde
erster Instanz bekannt, dass er im Jahre 1994 erstmals Rechnungen über
Leistungen und Material an die Bw. ausgestellt habe, obgleich er die darin
angeführten Leistungen und Materiallieferungen niemals erbracht hätte.
Herr I. hätte der Bw. diese Rechnungen gegen Entgelt zur Verfügung
gestellt und dafür die 20% Mehrwertsteuer erhalten.
Die
Betriebsprüfung ging somit angesichts dieser Aussage davon aus, dass
zwischen Herrn I. und der Bw. bezüglich der in Rede stehenden Rechnungen
kein Leistungsaustausch entstanden sei und verneinte die Abzugsfähigkeit
der in den Rechnungen ausgewiesenen Vorsteuern in Höhe von 17.513,00 S
für 1994, von 17.015,20 S für 1995 und von 24.536,00 S für 1996
(vgl. Tz 19 des Betriebsprüfungsberichtes).
Gleichermaßen
habe nach Ansicht der Betriebsprüfung die Aussage des Herrn Q.T., wonach
dieser als Schwarzarbeiter tätig geworden sei und der Umstand der fehlenden
Zahlungsnachweise durch die T. und die L. GmbH an die Bw. trotz der an sie
fakturierten Bauleistungen ergeben, dass auch zwischen der Bw. und der T. GmbH
sowie der L. GmbH kein Leistungsaustausch stattgefunden habe. In diesem
Zusammenhang ist festzuhalten ist, dass der steuerliche Vertreter den von der
Betriebsprüfung betreffend Q.T. festgestellten Sachverhalt im Rahmen der
mündlichen Verhandlung ausdrücklich außer Streit gestellt hat,
sodass dieser als unstrittig zu beurteilen ist.
2.
Körperschaftsteuer - verdeckte Gewinnausschüttung
Zeitraum
1994 bis
1996
Die
Betriebsprüfung folgerte aus den vorstehenden Feststellungen, dass die in
den Rechnungen des h. I. angeführten Leistungen mit nicht angemeldeten
Arbeitskräften der Bw. erbracht worden seien. Daraus leite sich hingegen
lediglich eine Abzugsfähigkeit der von der Bw. zu 100% verbuchten
Nettoaufwendungen - auf Basis des geschätzten Lohnaufwandes - in Höhe
von 50% ab, zumal die Betriebsprüfung es als unbestritten ansah, dass diese
Leistungen, wenn auch mit Hilfe von Schwarzarbeitern, erbracht worden
wären. Dabei setzte der Prüfer als verdeckte Gewinnausschüttung
an den verantwortlichen Gesellschafter - Geschäftsführer N.E. den
Unterschiedsbetrag zwischen dem Nettoaufwand und dem geschätzten
Lohneinsatz zuzüglich der nicht anerkannten Vorsteuer und abzüglich
des an Herrn I. ausbezahlten Mehrwertsteuerbetrages an. Die diesbezüglichen
Zahlungen seien aus der Firmenkassa erfolgt.
Dem
Prüfungsbericht ist dazu nachfolgende Darstellung zu
entnehmen:
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
Nettoaufwand
|
87.565,00
|
85.076,00
|
122.680,00
|
50%
verd. Ausschüttung
|
43.783,00
|
42.538,00
|
61.340,00
|
VSt
Korrektur
|
17.513,00
|
17.015,00
|
24.536,00
|
Entgelt
an I.
|
-17.513,00
|
-17.015,00
|
-24.536,00
|
Basis
|
43.783,00
|
42.538,00
|
61.340,00
Berechnung
Kapitalertragsteuer 1994 bis 1996
|
|
1994
|
Tz
26a
|
4.800,00
|
Tz
26c
|
43.783,00
|
Summe
|
48.583,00
|
Bruttobasis
|
62.286,00
|
22%
KESt
|
13.703,00
|
|
|
|
1995
|
Tz
26a
|
25.516,00
|
Tz
26b
|
31.022,00
|
Tz
26c
|
42.538,00
|
Summe
|
99.076,00
|
28,21%
|
27.944,00
|
Bruttobasis
|
127.020,00
|
22%
KESt
|
27.944,00
|
|
|
|
1996
|
Tz
26c
|
61.340,00
|
33,33%
|
20.447,00
|
Bruttobasis
|
81.787,00
|
25%
KESt
|
20.447,00
Die Abgabenbehörde erster
Instanz erließ auf Basis der vorstehenden Feststellungen die angefochtenen
Bescheide vom 26. April 1999 betreffend die Umsatz -, Körperschaft - und
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1994 bis 1996.
In der Berufung
vom 11. Juni 1999 gegen die Bescheide betreffend die Umsatzsteuer,
Körperschaft- und Kapitalertragsteuer für die Jahre 1994, 1995 und
1996 führte der steuerliche Vertreter der Bw. aus, dass die von Herrn I.
unter Tz 19 angeführten Auskünfte unrichtig gewesen seien, zumal nach
Rücksprache mit Herrn N.E. dieser mitgeteilt habe, dass Herr I. in den
Jahren 1994 bis 1996 für die Bw. gearbeitet und demnach Leistungen erbracht
hätte. Aus diesem Grund seien die Vorsteuern für das Jahr 1994 in
Höhe von 17.513,00 S, für 1995 in Höhe von 17.015,00 S und
für 1996 in Höhe von 24.536,00 S anzuerkennen. Weiters wendet sich die
Bw. gegen die Annahme der Betriebsprüfung, dass 50% der von Herrn I. in
Rechnung gestellten Leistungen von nicht angemeldeten Arbeitern erfüllt
worden seien. Dies sei unrichtig, zumal die Bw. "keine nicht angemeldeten"
Arbeiter beschäftigt hätte und ausschließlich Herr I. die
Leistungen erbracht haben soll.
In diesem
Zusammenhang begehrte die Bw. zum einen die verdeckten Gewinnausschüttungen
der Jahre 1994 bis 1996 im Ausmaß von 43.783,00 S, von 42.538,00 S
und von 61.340,00 S rückgängig zu machen, zum anderen die
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1994 bis 1996 im Gesamtausmaß
von 44.794,00 S zu stornieren. Die Körperschaftsteuer möge in
Höhe von 34%, d.s. 20.856,00 S wieder gutgeschrieben werden.
Abschließend
teilte die Bw. mit, dass Herr XX keine "nicht angemeldeten Arbeitskräfte"
beschäftigt habe, demnach der in den Steuererklärungen 1994 bis 1996
geltend gemachte Aufwand der Eingangsrechnung des Unternehmens I. als
Betriebsausgaben in Ansatz zu bringen sei.
In der
schriftlichen Stellungnahme zu dieser Berufung gab die Betriebsprüfung an,
dass die allgemeinen Aussagen des Herrn XX keine neuen Tatsachen darstellen
würden und demnach nicht glaubwürdig wären. Der Prüfer
verweist in diesem Zusammenhang auf eine weitere mit Herrn I. am 30. Juni 1999
vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz aufgenommene Niederschrift, aus
der hervorginge, dass die während des Prüfungsverfahrens gemachten
Aussagen über die Ausstellung von
"Gefälligkeitsrechnungen" den tatsächlichen Gegebenheiten
entsprechen würden. In dieser Niederschrift bekräftigte Herr I.
nochmals die Ausstellung dieser Rechnungen gegen Entgelt an die Bw. in den
Jahren 1994 bis 1996.
Die
Abgabenbehörde erster Instanz hat über die Berufungen gegen die
Bescheide betreffend die Umsatz- Körperschaft- und Kapitalertragsteuer
für die Jahre 1994 bis 1996 mit abweisenden Berufungsvorentscheidungen
entschieden.
Zeitraum
1997 und 1998
In
der vorhin bereits erwähnten niederschriftlichen Einvernahme vom 15. Juli
1999 revidierte Herr I. seine ursprüngliche Aussage wie folgt:
"Ab dem Jahre
1997 habe ich dann tatsächlich Leistungen für die Bw. erbracht, jedoch
nicht in der in den diesbezüglichen Rechnungen ausgewiesenen Höhe. Ich
habe im Jahr 1997 zweimal jeweils 8.000,00 S, somit 16.000,00 S und im Jahr 1998
insgesamt 88.000,00 S für von mir erbrachte Leistungen (Maler- und
Anstreicherleistungen) erhalten. Darüber hinaus habe ich jedoch in den
Jahren 1997 und 1998 wiederum "Gefälligkeitsrechnungen"
für die Bw. erstellt. Als Entlohnung habe ich wiederum die in diesen
Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer erhalten. Im Jahre 1997 waren es 57.232,00
S und 82.704,00 S im Jahre 1998."
Die
Betriebsprüfung nahm dementsprechend für die Jahre 1997 und 1998
Änderungen in ihrer Berechnung betreffend die Umsatzsteuer und
Kapitalertragsteuer vor und versagte die Abzugsfähigkeit der Vorsteuern in
Höhe von 57.232,00 S (1997) und 82.704,00 S (1998). Bei der Ermittlung der
Kapitalertragsteuer setzte sie als verdeckte Gewinnausschüttung an den
verantwortlichen Gesellschafter - Geschäftsführer N.E. den
Unterschiedsbetrag zwischen dem Nettoaufwand in Höhe von 286.160,00 S
(1997) und 413.520,00 S (1998) und dem geschätzten Lohneinsatz im
Ausmaß von 50% zuzüglich der nicht anerkannten Vorsteuer und
abzüglich des an Herrn I. ausbezahlten Mehrwertsteuerbetrages, somit
143.080,00 S (1997) und 206.760,00 S (1998) an. Der Prüfer hat weiters in
seiner Stellungnahme vom 2. August 1999 vermerkt, dass die Bw. die von Herrn I.
angegebenen Geldbeträge in Höhe von 16.000,00 S und 88.000,00 S
für angeblich tatsächlich geleistete Bauarbeiten nicht verbucht,
jedoch die angegebenen Scheinrechnungen in die Buchhaltung aufgenommen
habe.
Für das
Jahr 1997 und die Monate Jänner bis August 1998 ergab sich somit aus
Vorstehendem nachfolgende Berechnung der verdeckten Gewinnausschüttung und
Neuberechnung der Umsatzsteuer und der Kapitalertragsteuer:
|
|
Vorsteuer
|
|
|
Vorsteuer
1997
lt. UVA
|
216.268,83
|
Vorsteuer
(Entlohnung I. für
Gefälligkeitsrechnungen)
|
-57.232,00
|
Vorsteuer
neu
|
159.036,83
|
|
Nettoumsatz
1997
|
2,557.362,31
|
|
|
|
Umsatzsteuer
20%
|
511.472,46
|
|
511.472,45
|
|
Vorsteuer
neu
|
|
|
-159.036,83
|
|
Zahllast
1997
|
|
|
352.435,62
|
|
Zahllast
1997
gerundet
|
|
|
352.436,00
|
|
Vorsteuer
1-8/1998
lt. UVA
|
104.123,96
|
|
Vorsteuer
(Entlohnung I. f.
Gefälligkeitsrechnung
|
-82.704,00
|
|
Vorsteuer
1998
neu
|
21.419,96
|
|
|
Nettoumsatz
1-8/1998
|
1,200.016,31
|
|
|
|
Umsatzsteuer
20%
|
240.003,26
|
|
240.003,26
|
|
Vorsteuer
neu
|
|
|
-21.419,96
|
|
Zahllast
1-8/1998
|
|
|
218.583,30
|
|
Zahllast
1-8/1998
gerundet
|
|
|
218.853,00
|
|
|
Berechnungen
Kapitalertragsteuer 1997
und 1-8/1998
|
|
Nettoaufwand
1997
ER I.
|
286.160,00
|
|
50%
v. Gewinnausschüttung
|
143.080,00
|
|
Vorsteuerkorrektur
|
57.232,00
|
|
Entgelt
I.
|
-57.232,00
|
|
Summe
|
143.080,00
|
|
33,33%
|
47.693,00
|
|
Basis
|
190.773,00
|
|
25%
KEST
|
47.693,00
|
|
|
Nettoaufwand
1-8/1998
ER I.
|
413.520,00
|
|
50%
v. Gewinnausschüttung
|
206.760,00
|
|
Vorsteuerkorrektur
|
82.704,00
|
|
Entgelt
I.
|
-82.704,00
|
|
Summe
|
206.760,00
|
|
33,33%
|
68.920,00
|
|
Basis
|
275.680,00
|
|
25%
KEST
|
68.920,00
|
Das Finanzamt hat entsprechend
diesen Berechnungen die angefochtenen Bescheide vom 19. Oktober 1999 betreffend
die Umsatz - und Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 und 1998
und vom 13. Oktober 1999 betreffend die Kapitalertragsteuer für die Jahre
1997 und 1998 erlassen. Bezüglich der Erlassung des
Umsatzsteuerjahresbescheides 1998 ist darauf hinzuweisen, dass die
verfahrensgegenständliche Berufung der Bw. gegen die Bescheide betreffend
die Umsatzsteuervoranmeldungen der Monate Jänner bis August 1998
gemäß
§ 274 Abs. 1 BAO auch gegen den später ergangenen
Umsatzsteuerjahresbescheid 1998 vom 19. Oktober 2000 als gerichtet
gilt.
Der steuerliche
Vertreter entgegnete in der gegen die oben genannten Bescheide erhobenen
Berufung vom 15. November 2000, Herr N.E. habe angegeben, dass Herr I. in den
Jahren 1997 und 1998 für die Bw. gearbeitet hätte, die Angaben des
Herrn I. würden somit nicht den Tatsachen entsprechen.
In einem mit 1.
Oktober 1999 datierten Schriftsatz hat die Bw. als Beweis dafür, dass Herr
I. nicht die Wahrheit ausgesagt habe, die Herren h. Ö., ABC, Dipl Ing. S
Z., ölk und VG., o.u.i. als Zeugen namhaft gemacht. Die Bw. legte
außerdem schriftliche Aussagen der beiden letztgenannten Zeugen vor, denen
zufolge Herr I. für die Bw. in den Jahren 1994 bis 1998 tätig geworden
sein soll.
Der vom
steuerlichen Vertreter der Bw. namhaft gemachte Zeuge, Herr VG., hat am 5.
Oktober 2006 angerufen und mitgeteilt, dass er über den besagten Zeitraum
keinerlei Angaben mehr machen könne und deshalb von der besagten Ladung
Abstand nehmen werde.
Die am 27.
Oktober 2006 vor dem unabhängigen Finanzsenat erfolgte Einvernahme des
Dipl. Ing. S Z. w. hat Folgendes ergeben:
"Der Zeuge
gibt bekannt, dass er Herrn Q.T. nicht kenne, wohl Herrn E., der noch heute
für uns arbeitet. Herr S teilt mit, dass er als Planer und Bauorganisator
bei einer Tochterfirma der EB. beschäftigt sei und laut seinen
Kalenderaufzeichnungen erstmals Geschäftsbeziehungen zur Bw. Mitte des
Jahres 1996 gehabt habe. Herr S kontrolliere die Leistungen auf den Fakturen und
auf der Baustelle, danach gebe er die Rechnungen frei. Allerdings habe er weder
Einsicht in die Bücher der Unternehmen und in ihre internen
Verhältnisse gehabt. Der Zeuge gab bekannt, dass er daher über die
Mitarbeiter der Bw. keine Recherchen angestellt habe, zumal dies nicht seiner
Funktion entsprochen hätte. Daher könne er nicht angeben, ob I. eine
eigene Firma gehabt habe bzw wo sein Firmensitz gewesen sei.
Herrn I.
habe er auf der Baustelle unter den Namen "h." ohne Identifikation kennen
gelernt. Herr S könne genau angeben, dass "h. " an der Baustelle " M.gasse
12", an der er das Erdgeschoß und den 1. Stock adaptiert habe, im
März 1998 für die E.B. als Mitarbeiter der Bw. gearbeitet hätte.
Hinsichtlich des Jahres 1996 gibt der Zeuge an, dass er korrekterweise nicht
genau sagen kann, ob Herr I. für die Bw. gearbeitet habe."
Herr h. Ö.
ist am 10. Oktober 2006 vor dem unabhängige Finanzsenat einvernommen worden
und hat Folgendes ausgesagt:
"Der Zeuge gibt bekannt, in den
Jahren ab 1993 bis 2000 gewerberechtlicher Geschäftsführer bei der Bw.
gewesen zu sein. Er habe mit Herrn N.E. zusammengearbeitet. Sie hätten
zumeist an Baustellen der E.B. gearbeitet (Bauleistungen, Renovierungen usw.).
Herrn I. hatte der Zeuge sehr gut gekannt, da er mit ihm oft zusammengearbeitet
hat. Im Zeitraum 1994 bis 1996 habe Herr I. immer gemeinsam mit der Bw. an
mehreren Baustellen im 1. Bezirk gearbeitet. An die genauen Namen und Orte der
Baustellen konnte sich der Zeuge nicht mehr erinnern. Für ihn ist klar,
dass Herr I. für die Bw. als Subunternehmer aufgetreten ist. Es habe zwar
keine schriftlichen Aufträge der Bw. an Herrn I. gegeben, sondern sei nach
Stunden oder Quadratmetern abgerechnet worden. Bei der Bw. waren zwei bis drei
Arbeiter zusätzlich angemeldet zur Ehegattin des Zeugen. Der Zeuge gibt
bekannt, dass er den Firmensitz des Herrn I. nicht gekannt habe. Er habe ihn
lediglich auf den Baustellen getroffen, Geschäftsverbindungen hat lediglich
Herr E. mit ihm aufgenommen, sie haben sich wahrscheinlich schon von früher
gekannt. Der Zeuge gibt an, dass er keinen Einblick in die
Geschäftsunterlagen der Bw. gehabt hat, manchmal habe seine Frau Rechnungen
für die Bw. ausgestellt. Er kann mit Sicherheit angeben, dass Herr I. keine
Materiallieferungen an die Bw. ausgeführt hat. Wohl hat er die fakturierten
Leistungen erbracht. Abschließend wird festgehalten, dass der Zeuge keine
Angaben machen kann über die konkreten Leistungen, die I. erbracht haben
soll, sondern lediglich, dass er gemeinsam mit Herrn I. während des
gesamten Streitzeitraumes im X. Gemeindebezirk an Baustellen gearbeitet
hat".
In der
mündlichen Berufungsverhandlung am 22. November 2006 wies der steuerliche
Vertreter der Bw. ausdrücklich darauf hin, dass sich der Inhalt der
Berufung lediglich gegen die streitgegenständlichen Rechnungen des Herrn I.
richtet, sodass alle anderen Feststellungen der Betriebsprüfung außer
Streit stehen.
Darüber
hinaus legte der steuerliche Vertreter zum Nachweis dafür, dass I. keine -
wie von der Betriebsprüfung angenommen - Scheinrechnungen ausgestellt
habe - für das Jahr 1994, 1997 und 1998 folgende Rechnungen über
an die Bw. erbrachte Bauleistungen vor:
Drei Rechnungen
vom 14. März, 14. August und 5. April 1994 in Höhe von insgesamt
87.565,00 S (netto), drei Rechnungen vom 6. August, 10. September, 2. November
1997 in Höhe von insgesamt 183.520,00 S (netto) inklusive die
dazugehörigen Belege über den Kassa - Eingang bei Herrn I. sowie
Scheckbestätigungen und letztlich eine Rechnung vom 20. September 1998
wiederum samt dem Kassa - Eingangsbeleg und der dazugehörigen
Scheckbestätigung.
Der steuerliche
Vertreter wies darauf hin, dass der Geschäftsführer der Bw., Herr E. ,
für die Jahre 1997 und 1998 weitere Rechnungen samt den dazugehörigen
Scheckbestätigungen von der "EB." anfordern und vorlegen werde.
Für die Beibringung der Beweise, dass Herr I. die strittigen
Geldbeträge erhalten habe, würde der steuerliche Vertreter allerdings
drei bis vier Wochen benötigen und beantragte aus diesem Grund die
Vertagung der Verhandlung.
Herr E.
bekräftigte in der mündlichen Verhandlung erneut, dass die Bezahlung
der Rechnungen in den Jahren 1997 und 1998 mit Schecks erfolgt wären,
während Herr I. in den Jahren 1994, 1995 und 1996 nur Barzahlungen erhalten
hätte. Der steuerliche Vertreter vermeinte außerdem, dass mit der
Vorlage der besagten Rechnungen aus den Jahren 1997 und 1998 samt den
Scheckbestätigungen die Zeugenaussage des Herrn I. keine Gültigkeit
mehr hätte.
Der Senat
fasste in der Folge den Beschluss auf Vertagung der Berufungsverhandlung auf den
19. Dezember 2006 zwecks Beibringung der vom steuerlichen Vertreter
angekündigten Rechnungen und Belege der "E.B. ". Der
steuerliche Vertreter wurde zudem darauf hingewiesen, dass angesichts der in der
Baubranche bekannten Tatsache, dass häufig Schwarzarbeiter zum Einsatz
gelangen, zur Untermauerung des Vorliegens eines Leistungsaustausches
zusätzlich zu den Rechnungen weitere zweckdienliche Unterlagen wie zB
schriftliche Aufträge sowie Kalkulationsunterlagen vorzulegen
seien.
Der steuerliche
Vertreter der Bw. gab am 15. Dezember 2006 schriftlich bekannt, dass es ihm
nicht mehr möglich sei, die von ihm angekündigten Schecks beizubringen
und verzichtete in einem auf die Durchführung der mündlichen
Verhandlung am 19. Dezember 2006, sodass der Berufungssenat am 19. Dezember 2006
über die Berufungen in nicht mündlicher Sitzung entschieden
hat.
Der
Senat hat erwogen:
Im
Berufungsfall ist strittig, ob der Bw. aus in den Streitjahren ausgestellten
Rechnungen des Herrn I. über Bauleistungen ein Vorsteuerabzug zusteht und
ob I. die in diesen Rechnungen fakturierten Leistungen auch tatsächlich
erbracht hat.
Die steuerliche
Vertretung stellte in der mündlichen Senatsverhandlung den von der
Betriebsprüfung festgestellten fehlenden Leistungsaustausch zwischen der
Bw. und den in der Sachverhaltsdarstellung genannten drei GmbHs außer
Streit. Der Prüfer verwies dabei auf die Aussagen des Herrn YY, denen
zufolge er als Schwarzarbeiter für die genannten GmbHs tätig geworden
sei und mit Herrn XX die bereits beschriebene Rechnungslegung an die GmbHs
vereinbart habe.
Die Aberkennung
der streitgegenständlichen Vorsteuern stützte die Betriebsprüfung
auf das Vorliegen von Schein- und Deckungsrechnungen des Herrn I. , wobei sie
davon ausging, dass die darin abgerechneten Leistungen tatsächlich von
Schwarzarbeitern der Bw. durchgeführt worden seien und demnach ihr
zuzurechnen gewesen wären.
Dies resultiere
nach ihrer Ansicht einerseits aus dem festgehaltenen Umstand, dass das
Unternehmen I. an der angegebenen Adresse nicht existiert habe und er
andererseits über Befragen bekannt gab, in den Jahren 1994 bis 1996 zwar
Leistungen einschließlich der Materialkosten an die Bw. fakturiert, jedoch
nicht erbracht zu haben. Gleichermaßen begründete die
Betriebsprüfung die Aberkennung der geltend gemachten Vorsteuern für
die Jahre 1997 und 1998 im Ausmaß der von Herrn I. niederschriftlich
bekannt gegebenen Scheinrechnungen.
Aus der
Feststellung der Rechnungsausstellung von Herrn I. an die Bw. ohne entsprechende
Leistungserbringung resultierte auch die im Sachverhaltsteil dieser Entscheidung
dargestellte verdeckte Gewinnausschüttung.
1.
Vorsteuerabzug
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG (1972) 1994 kann der Unternehmer, der die in dieser
Gesetzesstelle angeführten Erfordernisse erfüllt, die von anderen
Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer
für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Nach § 11
Abs. 1 UStG (1972) 1994 müssen Rechnungen unter anderem folgende Angaben
enthalten:
1. den Namen
und die Anschrift des liefernden Unternehmers;
2. den Namen
und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder der sonstigen
Leistung;
3. die Menge
und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder
die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag der
Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die
sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die
abschnittsweise erbracht werden, genügt die Angabe des
Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht
übersteigt.
Festzuhalten
ist, dass Vorsteuern nur dann abziehbar sind, wenn sie eine von einem anderen
Unternehmer erbrachte Leistung betreffen. Ein Leistungsaustausch verlangt dabei
einen Unternehmer einerseits und einen Leistungsempfänger andererseits. Um
beantworten zu können, wer am Leistungsaustausch beteiligt ist, muss die
Leistung persönlich zugerechnet werden, was für die
Steuerschuldnerschaft und das Recht auf Vorsteuerabzug entscheidungswesentlich
ist (Ruppe UStG³, §1 Tz 253)
Nach § 115
Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen
und die rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die
Abgabepflicht und die Erhebung von Abgaben wesentlich sind. Die Pflicht zur
amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort
ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt
machen kann (VwGH 25.10.1995, 94/15/0131, 94/15/0181).
In rechtlicher
Hinsicht ist überdies auszuführen, dass eine Rechnung ein
Abrechnungsdokument über eine Leistung ist und zu einer Vertrags- oder
sonstigen Rechtsbeziehung tritt, die sie umsatzsteuerrechtlich zutreffend
wiederzugeben hat. Die in § 11 Abs. 1 UStG (1972) 1994 für eine
Rechnung erschöpfend aufgezählten Merkmale sind zwingend. Es besteht
keine Möglichkeit, eine im konkreten Fall fehlende Voraussetzung in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen (Kolacny-Mayer, UStG
1994 § 11 Anm. 3) Durch das Abstellen auf eine Rechnung iSd §11 UStG
1994 soll eine verwaltungsökonomische und praktikable Kontrolle der
Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger einerseits und
der steuerlichen Erfassung beim Leistungserbringer andererseits sichergestellt
werden. Dabei ist die Bindung des Vorsteuerabzuges an eine Rechnung im Sinne der
genannten Bestimmung nicht als unsachlich zu beurteilen, da der
Leistungsempfänger auf die Ausstellung einer ordnungsgemäßen
Rechnung dringen kann.
Weiters ist
festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in einer den
gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Rechnung sowohl der richtige Name als
auch die richtige Adresse angegeben sein müssen (VwGH 24.4.1996,
94/13/0133, 0134, VwGH 20.11.1996, 95/15/0179). Demnach verneint der
Verwaltungsgerichtshof das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn entweder durch die
Angabe einer "Scheinfirma" oder einer
unrichtigen Anschrift des leistenden Unternehmers den Voraussetzungen des §
11 UStG 1994 nicht entsprochen ist. Das Erfordernis des § 11 Abs. 1 Z 1
UStG 1994 dient der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer
und der Erleichterung der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger die Leistung
von einem Unternehmer erhalten hat. Es dürfen somit hinsichtlich des
tatsächlichen Namens und der Anschrift keine Zweifel bestehen. Die
Behörde muss auf Grund der Angaben in der Rechnung ohne Durchführung
eines Ermittlungsverfahrens den tatsächlichen Namen des Unternehmers samt
seiner Anschrift erkennen können.
Im
Berufungsfall ist unstrittig, dass die in den Rechnungen des Unternehmens I.
angeführte Adresse gar nicht existierte, schon aus diesem Grund steht der
Bw. im Sinne obiger Ausführungen kein Vorsteuerabzug zu, da schon durch die
Angabe einer falschen Adresse die Erfordernisse des § 11 UStG 1972 (1994)
nicht erfüllt wurden und zudem dadurch Zweifel über die
tatsächliche Anschrift des Herrn I. entstanden sind. Damit wurde auch dem
Grundsatz nicht entsprochen, dass aus der Rechnung jener Unternehmer eindeutig
hervorgehen muss, der die Leistung tatsächlich erbracht hat (VwGH
29.3.2001, 2000/14/0152).
Darüber
hinaus hat das Finanzamt die Aberkennung des Vorsteuerabzuges damit
begründet, dass die Bw. die vom Unternehmen I. in Rechnung gestellten
Bauleistungen durch Arbeitskräfte vom Schwarzmarkt ausgeführt
hätte. Es stützte sich dabei auf die niederschriftliche Aussage des
Herrn I. , wonach er in den Jahren 1994 bis 1996 ständig, 1997 und 1998
fallweise für die Bw. Gefälligkeitsrechnungen ausgestellt
habe.
Die Bw. hielt
diesem Vorbringen lediglich allgemeine ohne entsprechende Unterlagen
untermauerte Mitteilungen des N.E. entgegen. Des weiteren hat die von der Bw.
beantragte Einvernahme des Zeugen Dipl. Ing. S keine Änderung in der Sache
selbst bewirkt, zumal der Zeuge bekannt gab, dass er zwar Herrn I. unter den
Namen "h. " im März 1998 an der Baustelle M.gasse 12 als Mitarbeiter der
Bw. kennen gelernt hatte. Er habe jedoch als Planer und Bauorganisator bei einer
Tochterfirma der EB. weder Einsicht in die Bücher und die internen
Verhältnisse der Unternehmen gehabt, noch über die Mitarbeiter der Bw.
Recherchen angestellt, weshalb er zum einen nicht genau angeben habe
können, ob Herr I. schon 1996 für die Bw. tätig geworden sei bzw.
ob er und an welchem Sitz er eine eigene Firma geleitet habe.
Herr Ö.,
der im besagten Zeitraum Prokurist der Bw. war, sagte am 10. Oktober 2006 als
Zeuge aus, dass er zwar im Streitzeitraum oft mit Herrn I. im X. Gemeindebezirk
an Baustellen gearbeitet habe, konnte hingegen weder diese bezeichnen, noch
Angaben über konkrete von I. im Rahmen seines Unternehmens erbrachte
Leistungen machen, weshalb auch dadurch nicht festzustellen war, dass die von
Herrn I. getätigte Aussage, für die Bw. Gefälligkeitsrechnungen
ausgestellt zu haben, falsch war. Unstrittig ist weiters, dass die Bw. weder
ihre Geschäftsbeziehungen zu Herrn I. offen gelegt hat, noch in der Lage
war, ausgenommen die in Rede stehenden Fakturen, konkrete Unterlagen über
Ausmaß und Berechnungen der an sie fakturierten Leistungen sowie über
allfällige Zahlungsflüsse vorzulegen. Nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse insbesondere dem Umstand, dass die konkrete Aussage über
das Ausstellen von Scheinrechnungen einen eindeutigen, von vornherein nicht als
unglaubwürdig zu beurteilenden Inhalt, der keiner weiteren Deutung
bedurfte, aufweist, war jedenfalls allein auf Basis der
streitgegenständlichen Rechnungen ein Leistungsaustausch zwischen Herrn I.
und der Bw. für die Jahre 1994 bis 1996 nicht anzunehmen.
Hinsichtlich
der Jahre 1997 und 1998 steht ebenso fest, dass der Bw., obgleich sie in der
mündlichen Senatsverhandlung Rechnungen samt Scheckbestätigungen
vorgelegt hat, kein Vorsteuerabzug zuerkannt wird, zumal während des
gesamten Verfahrens unwidersprochen blieb, dass auch diese Fakturen eine falsche
Adresse des angeblich leistenden Unternehmens enthalten und insofern im Sinne
der oben angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung die
Erfordernisse des § 11 UStG 1994 nicht erfüllen.
Es waren daher
insgesamt die geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von 17.513,00 S (1994),
von 17.015,20S (1995), von 24.536,00 S (1996), von 57.232,00 S (1997) und von
82.704,00 S (1998) nicht anzuerkennen. Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass
die Berufung gegen die Bescheide betreffend die Umsatzsteuervoranmeldungen der
Monate Jänner bis August1998 gemäß
§ 274 Abs. 1 BAO auch
gegen den später ergangenen Umsatzsteuerjahresbescheid für das Jahr
1998 als gerichtet gilt. Die Berufung der Bw. gegen die Bescheide betreffend die
Umsatzsteuer für die Jahre 1994 bis 1998 war daher als unbegründet
abzuweisen.
2.
Körperschaftsteuer - verdeckte
Gewinnausschüttung
Verdeckte
Ausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 sind Vorteile, die
eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht
als Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder
sonstigen offenen Gewinnverteilung, gleichviel unter welcher Bezeichnung
gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind,
nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen
würde (vgl. VwGH 31.03.1998, 96/13/0121, 0122).
Im
Berufungsfall steht außer Streit, dass Bauleistungen erbracht worden sind.
Im Baugewerbe ist allerdings auch die Praxis bekannt, kurzfristigen
Personalbedarf durch das Eingehen illegaler Beschäftigungsverhältnisse
zu decken.
In diesem
Zusammenhang deutet im vorliegenden Fall schon die während des
Senatsverfahrens ausdrücklich außer Streit gestellte Tatsache, dass
Q.T. als Schwarzarbeiter Bauleistungen erbracht hatte, darauf hin, dass der Bw.
der Einsatz von Schwarzarbeitern auch in ihrem Tätigkeitsbereich nicht
unbekannt war. Dazu kommt, dass zum einen Herr I. selbst zugegeben hat, in den
Jahren 1994 bis 1996 und zum Teil in den Jahren 1997 und 1998 Rechnungen an die
Bw. ausgestellt, ohne die darin angeführten Leistungen erbracht zu haben
und zum anderen die Zeugen - wie im Begründungsteil dieser
Entscheidung bereits ausgeführt - dem nichts Stichhältiges
entgegensetzen konnten. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Annahme des
Zeugen Ö. , Herr I. sei als Subunternehmer für die Bw. während
des Streitzeitraumes tätig geworden als nicht richtig zu beurteilen war, da
nicht Herr Ö. sondern allein E. die Geschäftsverbindungen mit I.
herstellte und dieser überdies sein in Streit stehendes unternehmerisches
Tätigwerden im oben erwähnten Ausmaß verneinte. Somit war auch
daraus für die Berufung nichts zu gewinnen und vermögen angesichts
dieser Ausführungen auch die in der mündlichen Senatsverhandlung
für die Jahre 1994 bis 1996 vorgelegten Rechnungen nichts zu ändern,
zumal diesbezüglich über die behaupteten Barzahlungen keinerlei
Zahlungsnachweise vorgelegt werden konnten. Im Ergebnis konnte somit
grundsätzlich auf Basis der vorgelegten Fakturen kein Leistungsaustausch
abgeleitet werden und war dem Berufungsbegehren der Bw. angesichts der Aussagen
des Herrn I. , der nicht Erfolg versprechenden Zeugenaussagen und der
hinsichtlich der behaupteten Leistungsvorgänge fehlenden Zahlungsnachweise
betreffend die Jahre 1994 bis 1996 nicht zu folgen. Die Bw. war auch nicht in
der Lage, durch entsprechende Belege untermauerte Angaben zu vorgeblichen
Leistungsbeziehungen zu machen. Dazu kommt, dass auch die genannten
Zeugenaussagen nicht geeignet waren, die Angaben des Herrn I. als
unglaubwürdig darzustellen, was im konkreten Fall zu dem Schluss
führt, dass die Betriebsprüfung zu Recht die Ansicht vertreten hat,
die Bw. habe Rechnungen nur zu dem Zweck erstellen lassen, um die gegenüber
den Rechnungsbeträgen wesentlich geringeren Betriebsausgaben für die
tatsächliche Leistungserbringung als Aufwand zu tragen. Dass in diesem
Zusammenhang die Bw. zur Ausführung der Leistungen Schwarzarbeiter
eingesetzt hatte, ist angesichts des festgestellten Sachverhaltes eine nicht von
der Hand zu weisende Tatsache, weshalb auch aus dieser Sicht der Annahme der
Abgabenbehörde erster Instanz, wonach sie den auf Basis des von Herrn I. in
Rechnung gestellten Leistungsaufwand in den Streitjahren lediglich im
Ausmaß von 50% als Betriebsausgaben anerkannte, nicht entgegenzutreten
ist.
Der
Berufungssenat folgte demnach vor dem Hintergrund obiger Ausführungen nicht
dem Berufungsbegehren für die Jahre 1994 bis 1996. Er vertrat hingegen
für die Jahre 1997 und 1998 auf Grundlage der vom steuerlichen Vertreter in
der mündlichen Senatsverhandlung vorgelegten Rechnungen vom 6. August 1997,
vom 10. September 1997, vom 2. November 1997 und vom 20. September 1998 samt
dazugehöriger Zahlungsbestätigungen in Höhe von netto 183.520,00
S (1997) und 140.000,00 S (1998) die Auffassung, dass Herr I. die besagten
Geldbeträge nachweislich erhalten hatte, weshalb bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen für die Körperschaftsteuer ein Aufwand in diesem
Ausmaß zu berücksichtigen und der Berufung insofern stattzugeben
war.
Der
Nettoaufwand für die Berechnung der verdeckten Gewinnausschüttung war
daher in Höhe von 102.640,00 S und davon 50%, das sind 51.320,00 S für
1997 und für 1998 im Ausmaß von 273.520,00 S und 50% davon, das sind
136.760,00 S festzusetzen (vgl. auch Darstellung der Berechnung der
Kapitalertragsteuer auf Seite 7 der Entscheidung und beiliegende
Berechnungsblätter).
Die
Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Kapitalertrag- und
Körperschaftsteuer 1997 und 1998 sind wie nachfolgend
dargestellt:
|
Berechnung
der Kapitalertragsteuer für 1997
|
Nettoaufwand
lt. Bp
|
286.160,00
S
|
abzgl. der lt.
Be anerkannten Rechnungen
|
-183.520,00
S
|
|
102.640,00
S
|
50% verd.
Gewinnausschüttung
|
51.320,00
S
|
Vorsteuerkorrektur
|
57.232,00
S
|
Entgelt an
I.
|
-57.232,00
S
|
|
51.320,00
S
|
0,33
|
16.936,00
S
|
Bruttobasis
|
68.256,00
S
|
25%
KESt
|
17.064,00
S
|
Berechnung
Kapitalertragsteuer 1-8/1998
|
Nettoaufwand
lt. Bp
|
413.520,00
S
|
abzgl.
anerkannte Rechnungen lt. Be
|
-140.000,00
S
|
|
273.520,00
S
|
50% verd.
Gewinnausschüttung
|
136.760,00
S
|
Vorsteuerkorrektur
|
82.704,00
S
|
Entgelt an
I.
|
-82.704,00
S
|
|
136.760,00
S
|
0,33
|
45.131,00
S
|
Bruttobasis
|
181.891,00
S
|
25%
KESt
|
45.473,00
S
|
Körperschaftsteuer
1997
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt. Erkl. minus
|
330.056,00
S
|
Entgelt an
I.
|
-57.232,00
S
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt. Be
|
272.824,00
S
|
verd. GA lt.
BE
|
68.256,00
S
|
Zuführungen
zur Haft- oder Risikorücklage lt. Erkl.
|
213.849,00
S
|
Andere
Abänderungen lt. Erkl.
|
85.000,00
S
|
Körperschaftsteuer
1998
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt.
|
209.956,00
S
|
Erkl. minus
Entgelt an I.
|
-82.704,00
S
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt. Be
|
127.252,00
S
|
verd. GA lt.
BE
|
181.891,00
S
|
Körperschaftsteuer
lt. Erkl.
|
188.020,00
S
|
Andere
Abänderungen lt. Erkl.
|
155.000,00
S
|
Verlustabzug
lt. Erkl.
|
-102.252,00
S
In diesem Zusammenhang wird
darauf verwiesen, dass ein Ansatz von 50 % des Lohneinsatzes für
Schwarzarbeiter, bezogen auf in den Eingangsrechnungen abgerechnete
Arbeitslöhne, den wirtschaftlichen Erfahrungen entspricht, fallen doch in
diesen Fällen weder Lohnabgaben noch Lohnnebenkosten an, wobei diese Kosten
zuzüglich einer zu berücksichtigenden Gewinnmarge etwa 50 % eines
Bruttolohnes ausmachen.
Der dabei
errechnete Differenzbetrag zu den von der Bw. geltend gemachten Ausgaben stellt
somit eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden:
Beilagen:
zwei Berechnungsblätter betreffend die Körperschaftsteuer 1997 und
1998
Wien, am 30.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1740-W/02
- Stammnummer
- 26064
- Gültig
- 30.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF