Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0153-G/02
Umsatzsteuerschuld auf Grund von Scheinrechnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0153-G/02vom 14.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Rechtsfolgen des § 11 Abs.14 UStG 1994 treten für den Rechnungsaussteller auch dann ein, wenn er mit der von ihm in der Rechnung genannten Person nicht ident ist (hier: Der Rechnungsaussteller hat sich in den von ihm ausgestellten Rechnungen des Namens einer anderen Person bedient); fehlt jedoch in einer Rechnung ein Rechnungsbestandteil zur Gänze (zB die Angabe des Leistungszeitraumes), so kann durch deren Ausstellung der Tatbestand des § 11 Abs.14 UStG 1994 nicht erfüllt sein.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung betreffend Umsatzsteuer 1997 und 1998
vom 28. Juni 2000 nach
entschieden: Den
Berufungen wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben erfahren gegenüber der
Berufungsvorentscheidung keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der
Betriebsprüfungsverfahren bei den Fa. W. KEG, Ing. F. Sch. und R. F. wurde
festgestellt, dass nachstehende
Rechnungen, lautend auf DI M. T., 8010
Graz, G.-Gasse, im Rechenwerk der o.a. geprüften Unternehmen
aufscheinen:
Fa.
W. KEG:
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(Schillingbeträge)
|
netto
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Umsatzsteuer
|
brutto
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1) Rechnung v 10.9.1997
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270.000,00
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54.000,00
|
324.000,00
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2) Rechnung v. 20.9.1997
|
150.000,00
|
30.000,00
|
180.000,00
|
3) Rechnung v. 1.4.1998 (Winkelg.)
|
787.500,00
|
157.500,00-
|
945.000,00
|
4) Rechnung v. 1.4.1998 (Alte
Poststr.)
|
820.800,00
|
164.160,00
|
984.960,00
|
5) Rechnung v. 1.4.1998 (Empersdorf)
|
81.375,00
|
16.275,00
|
97.650,00
|
6) Rechnung v. 1.4.1998 (Puntigam)
|
270.900,00
|
54.180,00
|
325.080,00
|
7) Rechnung v. 1.4.1998 (St.Peter)
|
295.680,00
|
59.136,00
|
354.816,00-
|
8) Rechnung v. 1.4.1998
(Fertighäuser)
|
877.800,00
|
175.560,00
|
1.053.360,00
|
9) Rechnung v. 1.4.1998 (Hotel S.)
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2.194.530,00
|
438.906,00
|
2.633.436,00
|
10) Rechnung v. 1.4.1998 (Zgaraco)
|
496.314,00
|
99.262,80
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595.576,80
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11) Rechnung v. 1.4.1998 (Hotel D.)
|
3.004.560,00
|
600.912,00
|
3.605.472,00
|
12) Rechnung v.1.4.1998 (Gamlitz)
|
225.180,00
|
45.036,00
|
270.216,00
|
13) Rechnung v. 1.4.1998
(Radkersburg)
|
482.400,00
|
96.480,00
|
578.880,00
|
14) Rechnung v. 28.4.1998
|
7.500.000,00
|
1.500.000,00
|
9.000.000,00
|
15) Rechnung v. 7.5.1998
|
249.984,00
|
49.996,80
|
299.980,80
|
Summen
|
17.707.023,00
|
3.541.404,60
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21.248.427,60
Ing.
F. Sch.:
|
16) Rechnung v. 29.10.1994
|
45.000,00
|
9.000,00
|
54.000,00
|
17) Rechnung v. 19.12.1995
|
57.000,00
|
11.400,00
|
68.400,00
|
18) Rechnung v. 19.12.1995
|
70.000,00
|
14.000,00
|
84.000,00
|
19) Rechnung v. 6.10.1996
|
125.000,00
|
25.000,00
|
150.000,00
|
Summen
|
297.000,00
|
59.400,00
|
356.400,00
R.
F.:
|
20) Rechnung v. 11.12.1994
|
255.000,00
|
51.000,00
|
306.000,00
In der Folge ergab sich durch
weitere Ermittlungen, dass die in den Rechnungen bezeichneten Leistungen nicht
erbracht worden sind und darüberhinaus die
Ausstellung dieser
Scheinrechnungen nicht durch Herrn DI
M. T., sondern durch seinen Bruder, den Bw. DI Ch. T. erfolgt sei.
Dies hätte sich - ebenso
wie die Rückdatierung der an Ing. F. Sch. und Herrn R. F. adressierten, im
Jahr 1997 ausgestellten Rechnungen - aus nachstehend angeführten Beweisen
und Indizien ergeben (Tz 13 des Bp.-Berichtes, betreffend die beim Bw.
durchgeführte Betriebsprüfung):
Herr
DI M. T. habe an Hand von Unterlagen im Rahmen seiner Einvernahme glaubhaft
darstellen können, dass er sich zum Zeitpunkt der
Scheinrechnungserstellungen nicht in Österrreich befunden hätte und
daher nicht als Aussteller dieser Rechnungen in Betracht käme.
In
den bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten beiden Computern des Bw. wären
2 Briefe mit dem Briefkopf DI M. T. abgespeichert gewesen, die auch bei den
Scheinrechnungen verwendet worden wären.
Bei
den Scheinrechnungen vom 10. September 1997 und 20. September 1997 an
die Fa. W. KEG sowie an die Herrn F. Sch. und R. F. scheine als Bankverbindung
"DIE ERSTE" mit Bankleitzahl 20111 auf. Dabei handelt es sich um einen
Ziffernsturz, da die richtige Bankleitzahl 21011 laute. Auf den von Herrn DI M.
T. im Geschäftsleben ausgestellten Rechnungen scheine die Bankleitzahl
immer korrekt auf, wogegen die im Computer des Bw. abgespeicherten
Briefköpfe die falsche Bankleitzahl "21011" aufwiesen.
Von
der Bp. wären Briefe der Fa. T. (= Fa. der Gattin des Bw.) mit den
gegenständlichen Scheinrechnungen verglichen worden. Hiebei sei
aufgefallen, dass sowohl bei den Rechnungen von der Fa. T. als auch bei den
Scheinrechnungen der letzte Satz wie folgt laute: "In der Hoffnung Ihren
Intentionen entsprochen zu haben verbleibe ich Hochachtungsvoll". Da es sich
hiebei um eine nicht alltägliche Formulierung handle und Herr DI M. T.
diese Wortwahl in seinen Briefen und Rechnungen nicht verwendet hätte,
werde daraus der Schluss gezogen, dass es sich dabei um vom Bw. ausgestellte
Scheinrechnungen handle. Der Bw. sei nämlich unentgeltlich für die
Firma seiner Gattin tätig.
Herr
Ingenieur F. Sch. habe am
15. Februar 2000 ausgesagt, dass es sich hinsichtlich der von ihm
bisher als Betriebsausgaben geltend gemachten Rechnungen des Herrn DI M. T. um
Scheinrechnungen handle, da er nie Geschäftskontakt mit Herrn DI M. T.
gehabt hätte. Im Zuge eines bei ihm anhängigen
Betriebsprüfungsverfahrens Ende 1997 sei er an den Bw. mit der Bitte
herangetreten, er möge ihm Rechnungen ausstellen, um so diverse bisher
nicht belegte Ausgaben abzudecken. Der Inhalt der Rechnungen sei mit dem Bw.
abgesprochen worden. In der Folge habe ihm DI Ch. T. die Rechnungen mit dem
Hinweis übergeben, dass er die Rechnungen auf den Namen seines Bruders
ausgestellt hätte.
Für
die Ausstellung dieser Rechnungen habe er dem Bw. bei der 1. Besprechung einen
Betrag von ca. S 50.000,00 bis S 70.000,00 (in etwa den Betrag der
Umsatzsteuer) und bei Übergabe der Rechnungen nochmals einen Betrag von ca.
S 40.000,00 bezahlt.
Die
Rechnungen (1994 - 1996) wären mit einem Stempel, der erst 1996 von
Herrn DI M. T. nach Eintragung in die Architektenliste angeschafft worden
wäre, versehen gewesen.
Herr
R. F. habe auf Nachfrage des
Finanzamtes Graz-Umgebung am 21. Oktober 1997 erklärt, dass er im
Jahr 1994 eine Provision in Höhe von brutto S 306.000,00 von der Fa.
C. u. C. vereinnahmt habe.
Herr
R. F. sei lt. seiner Aussage nur als Mittelsmann für Herrn DI M. T., der
eine Liegenschaft in der Schörgelgasse für die genannte Firma
vermittelt haben soll, aufgetreten. Herr R. F. habe seiner Vorhaltsbeantwortung
vom 21. Oktober 1997 eine Rechnung von Herrn DI M. T. über die
Grundstücksvermittlung in Höhe von ebenfalls S 306.000,00
beigelegt.
Die
Vorlage der Rechnung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, wo der Bw. bereits im
Besitz von Briefpapier, Briefkopf im Computer und Firmenstempel von Herrn DI M.
T. gewesen sei.
Die
Rechnung aus dem Jahr 1994 sei ebenfalls mit dem erst im Jahr 1996 angeschafften
Stempel versehen gewesen.
Der
Bw. sei ein Bekannter von Herrn R. F..
Der
letzte Satz in der Rechnung an Herrn R. F. laute ebenfalls:"In der
Hoffnung Ihren Intentionen entsprochen zu haben, verbleibe ich mit dem Ausdruck
der vorzüglichen Hochachtung."
Die
Verkäufer der Liegenschaft in der Schörgelgasse hätten
zeugenschaftlich ausgesagt, dass sie bei den Verkaufsverhandlungen immer mit
Herrn R. F. gesprochen hätten und einen Herrn DI M. T. nicht kennen
würden und diesen Namen noch nie gehört hätten.
Bei
den Eingangsrechnungen der Fa. W. KEG
sei auffallend, dass es sich zum Teil um bereits längst abgeschlossene
Bauvorhaben gehandelt habe, die alle erst mit 1. April 1998
abgerechnet und für die bisher keine Akontierungen an den Architekten
geleistet worden wären.
Von
der Fa. W. KEG hätten keine Planungsarbeiten für die als
Scheinrechnungen gewerteten Rechnungen vorgelegt werden können; und dies
bei einer Gesamtsumme von ca. S 21 Mio. für Planungsleistungen
(!).
Frau
E. F. (ehemalige Buchhalterin der Fa. W. KEG) habe nach Vorlage von 2 Passfotos
von Herrn DI M. T. und dem Bw. ausgesagt, dass sie Herrn DI M. T. noch nie
gesehen hätte, der Bw. hingegen derjenige sei, der öfters mit Herrn E.
(= Gesellschafter und Handlungsbevollmächtigten der Fa. W. KEG)
Besprechungen im Büro gehabt hätte. Nach diesen Besprechungen habe sie
von Herrn E. Zahlungsbelege, ausgestellt von DI M. T., zur Verbuchung
erhalten.
Der
letzte Satz in den Rechnungen an die Fa. W. KEG laute ebenfalls:"In der
Hoffnung Ihren Intentionen entsprochen zu haben, verbleibe ich mit dem Ausdruck
der vorzüglichen
Hochachtung."
Da
- so die abschließenden Ausführungen in Tz 13 des Berichtes
- der Bw. die gegenständlichen Rechnungen zwar ausgestellt, die
abgerechneten Leistungen allerdings nicht erbracht hätte, schulde er
gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 die darin
ausgewiesene Umsatzsteuer (1997: S 194.400,00 und 1998:
S 3.457.404,60).
Unter Tz 14 des Bp.-Berichtes
wird schließlich festgestellt, dass der Bw. von Herrn F. Sch. für die
Ausstellung der Scheinrechnungen ca. S 100.000,00 in zwei Teilbeträgen
bekommen habe. Des Weiteren liege eine Zahlungsbestätigung vom
3. April 1998 vor, wonach Herr E. (= Gesellschafter und
Handlungsbevollmächtigten der Fa. W. KEG) an den Bw. "für Rechnungen"
S 50.000,00 bezahlt habe.
Daraus abgeleitet würden
die Gewinne für die Prüfungsjahre wie folgt ermittelt:
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(Schillingbeträge)
|
1997:
|
Einnahmen v. Ing. F. Sch.
|
100.000,00
|
Einnahmen v. R. F.
|
90.000,00
|
Einnahmen f. Rechnungen an Fa. W.
KEG
|
30.000,00
|
Zwischensumme
|
220.000,00
|
Zuschätzungen gem. § 184 BAO
|
100.000,00
|
Bruttoeinnahmen
u. Gewinn lt. Bp.
|
320.000,00
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(Schillingbeträge)
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1998:
|
Einnahmen f. Rechnungen v. 1. 4.1998 an Fa. W.
KEG
|
50.000,00
|
Einnahmen f. Rechnungen v. 1.4.1998 -
Anzahlung (s. Sch.)
|
70.000,00
|
Einnahmen f. Rechnungen v. 28.4. u.
7.5.1998
|
100.000,00
|
Zwischensumme
|
220.000,00
|
Zuschätzung gem.
§ 184 BAO
|
100.000,00
|
Bruttoeinnahmen
u. Gewinn lt. Bp.
|
320.000,00
Das Finanzamt folgte der
Auffassung der Betriebsprüfung in den erstmals erlassenen Einkommen- und
Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 1997 und 1998.
In den
nur gegen die Umsatzsteuerbescheide
1997 und 1998 gerichteten Berufungen wird seitens des steuerlichen Vertreters
argumentiert, dass von einer, die Anwendung des
§ 11 Abs 14 UStG 1994 voraussetzenden Rechnung nur
dann gesprochen werden könne, wenn diese folgende Merkmale
enthalten:
1. den Namen und Anschrift des
leistenden Unternehmers, 2. den Namen und die Anschrift des
Leistungsempfängers 3. die Menge und die handelsübliche
Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. die Art und den
Umfang der sonstigen Leistung 4. den Tag der Lieferung bzw. den Zeitraum
der sonstigen Leistung 5. das Entgelt 6. den
Steuerbetrag.
Der Mangel der
Unternehmereigenschaft oder der tatsächlichen Lieferung oder sonstigen
Leistung führe zu den Rechtsfolgen des
§ 11 Abs 14 UStG 1994, jeder weitere Mangel eines
der o.a. Bestandteile jedoch zum
Nicht-Vorliegen einer
Rechnung.
Die von der Behörde
angeführten "Rechnungen", als deren Aussteller der Bw. angenommen werde,
enthielten nun nicht den Namen des Bw., DI
Ch.T., sondern den Namen DI
M. T..
Der Rechnungsbestandteil "Name
und Anschrift des leistenden Unternehmers" erfordere die Angabe des Namens und
die Anschrift dessen, der über die Leistung abrechne. Besitze diese
abrechnende Person keine Unternehmereigenschaft oder rechne sie über eine
Leistung ab, die von ihr tatsächlich nicht erbracht worden sei, so sei der
Tatbestand des § 11 Abs 14 UStG 1994 erfüllt
und würden dessen Rechtsfolgen eintreten.
Fehlte
jedoch der Name der abrechnenden Person, so könne keine Rechnung im Sinne
des UStG vorliegen.
Auch der VwGH habe bereits in
mehreren Erkenntnissen ausgesprochen, dass eine Rechnung iSd
§ 11 Abs 1 UStG 1994 sowohl den
richtigen Namen als auch die
richtige Adresse des leistenden
Unternehmers enthalten müsse. Selbst bei Angabe des richtigen Namens aber
der falschen Adresse des leistenden Unternehmers läge keine Rechnung vor
(VwGH 20.11.1996, 95/15/0179). In einem weiteren Erkenntnis werde zum Ausdruck
gebracht, dass sich das Gesetz im § 11
Abs 1 Z 1 UStG 1994 nicht mit Angaben begnüge, aus
denen hervorginge, dass (irgend)ein Unternehmer die in Rechnung gestellten
Lieferungen oder sonstigen Leistungen erbracht hätte (VwGH 24.4.1996,
94/13/0133 und 14.1.1991, 90/15/0042).
Diese Entscheidungen seien
zwar zur Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung ergangen
(§ 12 UStG 1994 verweise auf
§ 11 UStG 1994), doch wurde in diesem Zusammenhang auch
generell über die Voraussetzungen einer Rechnung im Sinne des UStG
abgesprochen.
DI M. T., der als leistender
Unternehmer auf den genannten Rechnungen aufscheine, habe nach eigener Aussage
(Niederschrift v. 9. Juli 1997) am 24. September 1997
Österreich verlassen, um sich in Brasilien bzw. in den USA eine neue
Existenz aufzubauen. Demzufolge habe es also spätestens ab diesem Zeitpunkt
auch keinen Architekten Dipl.Ing. M. T. mit der Adresse A-8010 Graz, G.-Gasse
mehr gegeben. Es liege daher eine Scheinfirma und eine falsche Adresse
vor und sei gemäß den VwGH-Erkenntnissen den "Formalkriterien
für das Vorliegen einer Rechnung nicht Genüge getan."
Überdies fehle bei
einigen Rechnungen der
Leistungszeitraum (Rechnungen an die
Fa. W. KEG v. 10. September 1997, 20. September 1997, v.
1. April 1998 (Alte Poststr.), 28. April 1998; Rechnungen an
Ing. F. Sch. v. 29. Oktober 1994 und 19. Dezember 1995;
Rechnung an R. F v.11. Dezember 1994) und damit ein weiterer
Rechnungsbestandteil. Bei den
übrigen Rechnungen des Jahres 1998
wäre jeweils lediglich das Jahr angegeben worden, in dem die abgerechneten
Leistungen erfolgt seien. Die bloße Jahresangabe entspräche in dieser
Abstraktheit nicht dem Erfordernis der Angabe des Zeitraumes der sonstigen
Leistung gemäß
§ 11 UStG 1994.
Aus den genannten Gründen
wäre der Rechnungsempfänger somit gegenständlichenfalls nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigt gewesen.
Da sich (nun) aus dem UStG
1994 nicht entnehmen lasse, dass die in § 11 UStG 1994
genannten Bestandteile einer Rechnung
ausschließlich als Voraussetzung
für das Vorliegen einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung gelten
sollen, sei die von der Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung ein
unzulässiger Umkehrschluss.
Das Finanzamt führte in
der - teilweise - stattgebenden
Berufungsvorentscheidung aus, dass
für die Entstehung der Steuerschuld auf Grund Rechnungslegung das Vorliegen
einer Rechnung, die formal die Erfordernisse des
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 erfülle, vorausgesetzt
sei. Nicht erforderlich sei hingegen, dass die Rechnungsbestandteile
auch inhaltlich korrekt seien, weshalb auch eine Person, die mit der auf der
Rechnung als leistender Unternehmer ausgewiesenen Person nicht ident sei, den
Tatbestand des § 14 Abs. 11 UStG 1994
erfüllen könnte (s.a. VwGH 22.2.2000, 99/14/0062).
Hinsichtlich jener Rechnungen, bei denen die Angabe eines
Leistungszeitraumes
gänzlichfehlen
würde, könne jedoch von der Erfüllung des Tatbestandes der
Umsatzsteuerschuld auf Grund Rechnungslegung nicht gesprochen
werden.
Bei den übrigen Rechnungen des Jahres 1998 sei jedoch
- so die weiteren Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung - das
Erfordernis des Leistungszeitraumes im
Sinne des § 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994 durch
die Angabe des Jahres, in welchem die abgerechneten Leistungen erfolgt seien,
ausreichend erfüllt.
Einerseits handle es sich bei
den betreffenden Tätigkeiten um Planungsarbeiten für verschiedene
Bauvorhaben, bei welchen sich der Zeitraum der Leistungserbringung jedenfalls
über eine längere, oft nicht einfach exakt abgrenzbare Zeitspanne
erstrecke. Andererseits widerspreche es dem Sinn und Zweck der
Steuergesetzgebung und der Generalprävention, die Vorgangsweise des Bw.
- Ausstellung von Rechnungen über nicht erbrachte Leistungen, mit dem
Zweck sich selbst zu bereichern (lt. Aussage von Ing. F. Sch. vom
15. Februar 2000), anderen Unternehmen Steuerersparnis durch
höhere Betriebsausgaben und ungerechtfertigten Vorsteuerabzug zu
ermöglichen und sich nach Bekanntwerden dieses Verhaltens durch die
Ermittlungen der Finanzbehörde auf Rechnungsmängel zu berufen -
zu tolerieren.
In den daraufhin rechtzeitig eingebrachten
Vorlageanträgen wird nochmals darauf hingewiesen, dass für die
Anwendbarkeit des § 11 Abs. 14 UStG 1994 das
Vorliegen einer Rechnung iSd § 11 Abs 1 UStG 1994
erforderlich sei, wobei nur die mangelnde Unternehmereigenschaft des Leistenden
und der Mangel einer tatsächlich erfolgten Leistung zur Umsatzsteuerschuld
auf Grund der Rechnung führe.
Die
strenge Auslegung der an eine Rechnung
gestellten Erfordernisse habe der VwGH und die Verwaltung immer wieder im
Zusammenhang mit der Vorsteuerabzugsberechtigung zu Gunsten des
Abgabengläubigers betont und müsse die Abgabenbehörde diese
nunmehr "auch gegen sich gelten lassen."
Da somit keine
Rechnungen vorlägen, die die Voraussetzungen des § 11 Abs
1 UStG 1994 erfüllen würden, seien die ausgewiesenen
Umsatzsteuerbeträge auch nicht als Vorsteuern bei den
"Rechnungs"-Empfängern abzugsfähig. Soweit die Abgabenbehörden
die aus den Rechnungen geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht anerkannt
und von den "Rechnungs"-Empfängern rückerstattet erhalten hätten,
sei die Neutralität der Mehrwertsteuer gewährleistet. Wenn die
Behörde die Rechnungen als umsatzsteuergerecht qualifiziere, müsse
daher eine Rechnungsberichtigung zulässig sein. Denn nur wenn sich
herausstellte, dass eine Rückabwicklung eines gewährten
Vorsteuerabzuges beim Rechnungsempfänger nicht mehr möglich sei, komme
zur Herstellung der Steuerneutralität eine Ausfallshaftung des Ausstellers
der Rechnung in Betracht, wie der EuGH in der Rechtssache C-454/97 vom
19. September 2000, Schmeink & Co KG, entschieden habe. Wäre
aber die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden, so verlange der
Grundsatz der Steuerneutralität der Mehrwertsteuer, dass die zu Unrecht in
Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden könne.
Es müsse
daher - so die Ausführungen in den Vorlageanträgen - ungeachtet
der Umstände, ob der Bw. tatsächlich der Rechnungsaussteller gewesen
ist und ob den Rechnungen eine Leistung zu Grunde gelegen ist oder nicht, das
Recht auf Rechnungsberichtigung zustehen mit der Wirkung, dass er keine
Umsatzsteuer auf Grund der Rechnungen schulde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eingangs wird darauf
hingewiesen, dass die Aktenlage auch für den unabhängigen Finanzsenat
(s.o. die unter Tz 13 des Bp.-Berichtes wiedergegebenen Ermittlungsergebnisse)
keinen Zweifel daran offen lässt, dass der Bw. bei sämtlichen
streitgegenständlichen Rechnungen als Rechnungsaussteller fungiert hat. Bei
der Ausstellung der
Scheinrechnungen hat
er sich des Namens und der Adresse seines - zu diesem Zeitpunkt bereits im
Ausland weilenden - Bruders bedient.
Es ist nun zwar richtig, dass
diese - sämtliche
Formalerfordernisse des
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 aufweisenden
(Schein-)Rechnungen allein deshalb zu keinem Vorsteuerabzug berechtigt
hätten, als die in den Rechnungen als
"leistender Unternehmer" aufscheinende Person nichts mit dem tatsächlichen
Rechnungsaussteller zu tun hat und darüber hinaus auch tatsächlich
keine sonstige Leistung erbracht hat.
Doch
unabhängig davon, ob es bei den
Rechnungsempfängern zum Vorsteuerabzug gekommen ist oder nicht (vgl.
Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band
III, Anm. 242 zu § 11), können auch auf Grund von Rechnungen, in
denen der Name der den Steuerbetrag gesondert ausweisenden Person nicht mit dem
Rechnungsaussteller ident und diese daher
inhaltlich unrichtig ist (der
Rechnungsaussteller hat sich bloß des Namens einer anderen Person
bedient), die Rechtsfolgen des
§ 11 Abs 14 UStG 1994 eintreten:
Gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 schuldet nämlich
derjenige
,
der in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine
Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist,
diesen Betrag.
Keineswegs lässt sich
somit aus dieser Bestimmung ableiten, dass
nur auf Grund einer Rechnung, in der
die "den Steuerbetrag gesondert ausweisende Person" (= die rechnungsausstellende
Person) auch
namentlichaufscheint bzw. mit dieser ident ist, den Tatbestand der
Umsatzsteuerschuld auf Grund Rechnungslegung erfüllen kann.
Im Übrigen hat es auch der
VwGH für die Verwirklichung des Tatbestandes des
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 für
nicht erforderlich erachtet (vgl.
Erkenntnis vom 22.2.2000, 99/14/0062), dass diejenige Person, die die Rechnung
tatsächlich
ausgestellt hat, auch
namentlich in der
Rechnung aufscheinen bzw. mit dieser Person ident sein müsse.
Bei dieser Sach- und Rechtslage
geht daher die - gegenteilige - Auffassung des Bw., wonach die Anwendung
des § 11 Abs. 14 UStG 1994 im vorliegenden Fall
allein deswegen scheitern müsse, weil der
"Namen der abrechnenden Person" in den
Rechnungen fehlen würde, ins
Leere.
Dies gilt ebenso für den
Vorwurf, dass nur eine auch zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung den
Tatbestand des § 11 Abs. 14 UStG 1994
erfüllen könne und jede andere Beurteilung einen unzulässigen
Umkehrschluss darstellen würde.
Anders hingegen ist die Sachlage hinsichtlich jener
Rechnungen zu beurteilen, bei denen bereits der
formale Bestandteil des
Leistungszeitraumes gänzlich
fehlt.
Hinsichtlich dieser Rechnungen
(d.s. die Rechnungen 1, 2, 16, 17, 18 u. 20 aus dem Jahr 1997 sowie 4 und 14 aus
dem Jahr 1998) kann - wie der VwGH ebenfalls in dem obgenannten Erkenntnis
zum Ausdruck gebracht hat - der Tatbestand der Umsatzsteuerschuld auf
Grund der Rechnungslegung keinesfalls
erfüllt sein.
Die Rechnungen mit den
Jahresabrechnungen jedoch erfüllen
die Voraussetzungen, da es sich - abstrakt gesehen - bei Planungsarbeiten
für Bauvorhaben grundsätzlich um Tätigkeiten handelt, bei der
sich die Leistungserbringung über einen längeren Zeitraum erstrecken
kann.
Zu der in den Vorlageanträgen unter Hinweis auf das
EuGH-Urteil vom 19. September 2000, C - 454/98
(Rechtsstreitigkeiten Schmeink & Cofreth AG und M. Strobel) ventilierten
Rechnungsberichtigung wird
bemerkt:
In diesem Urteil wurde
dargelegt, dass - vorausgesetzt, der Aussteller der Rechnung habe die
Gefährdung des Steueraufkommens
rechtzeitig und vollständig
beseitigt - es der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer
verlange, zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer zu
berichtigen.
Die vollständige und
rechtzeitige Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens hat der
EuGH dann angenommen,
wenn der Aussteller der Rechnung diese
vor ihrer Verwendung durch den
Adressaten wiedererlangte und vernichtete (Rechtssache Schmeink) bzw. den in der
verwendeten Rechnung gesondert ausgewiesenen Betrag auch tatsächlich
entrichtete (Rechtssache Strobel).
Im Gegensatz dazu hat der Bw.
und Rechnungsaussteller im steitgegenständlichen Fall keinerlei derartige
"Aktivitäten" gesetzt, sondern hat er sich das Ausstellen der
Scheinrechnungen sogar noch extra vergüten lassen (siehe Aussage F. Sch.
vom 15. Februar 2000 sowie die aktenkundige Zahlungsbestätigung
vom 3. April 1998, woraus ersichtlich ist, dass der Bw. vom
Gesellschafter und Handlungsbevollmächtigten der Fa. W. KEG "für
Rechnungen" S 50.000,00 erhalten hat); eine Tatsache, die jedoch erst im
Zuge von Betriebsprüfungen, die bei den Rechnungsempfängern
durchgeführt worden waren, zu Tage getreten ist und vom Bw. im Übrigen
- ebenso wie die vorgenommenen Zuschätzungen (siehe Tz 14 d.
Bp.-Berichtes) - gar nicht in Berufung gezogen worden ist.
Doch abgesehen davon
könnte selbst dann, wenn gegenständlichenfalls die
Berichtigungsmöglichkeit iSd EuGH-Judikatur zu bejahen wäre, der Bw.
nichts für seinen Standpunkt gewinnen:
In sinngemäßer
Anwendung des § 16 Abs. 1 UStG 1994 würde
diesfalls die Steuerschuld erst zu dem Zeitpunkt (Voranmeldungszeitraum)
wegfallen, in dem eine Berichtigung der Rechnung vorgenommen worden ist (vgl.
Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band III,
Anm. 234 zu § 11).
Dazu kommt weiters, dass aus
der Aktenlage nicht ersichtlich bzw. vom Bw. nicht einmal behauptet worden ist,
dass er von einer "Berichtigungsmöglichkeit" überhaupt Gebrauch
gemacht hätte; auch deshalb sind die Überlegungen hinsichtlich einer
allfälligen "Rechnungsberichtigung" nur "theoretischer" Natur.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz,
14. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
RechnungsausstellungScheinrechnungenRechnungsbestandteileUmsatzsteuerschuld für Aussteller von Scheinrechnungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0153-G/02
- Stammnummer
- 3235
- Gültig
- 14.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF