…bei durchgehender Tätigkeit am selben Einsatzort nur für die ersten fünf Tage möglich. Zusammenfassend ergibt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verpflegungsmehraufwand, dass der Verpflegungsmehraufwand bei durchgehendem Einsatz am gleichen Ort während nach zumindest fünf aufeinander folgenden Arbeitstagen nicht mehr zusteht, da nach Ablauf…
…qualifizieren und der Aufenthalt an ihm keine Reise. Sowohl eine mit Unterbrechungen ausgeübte Beschäftigung an einem Ort als auch wiederkehrende Beschäftigungen an einzelnen nicht zusammenhängenden Tagen können die Eignung eines Ortes zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründen, sofern die Dauer einer solchen wiederkehrenden Beschäftigung…
…Unstrittig ist, dass der Sohn der Bw. lediglich vom 31.10.2000 bis 3.11.2000, also fünf Tage, Präsenzdienst geleistet hat. Er wurde am 3.11.2000 "auf Grund der Einstellungsuntersuchung" aus dem Präsenzdienst entlassen. Auf Grund eines weiteren Stellungstermines wurde er schließlich am…
… 80 Abs. 1 ZollR-DG seien für nicht fristgerecht entrichtete Abgabenbeträge Säumniszinsen zu erheben, wenn die Entrichtung nicht innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der dafür gesetzten Frist erfolgt sei. Im gegenständlichen Fall wäre dies der 20. Februar 2001 gewesen. Die Säumniszinsen würden je Säumniszeitraum…
…ebenso wie die dem Bw. maximal in Höhe von € 264,00 zustehenden Tagesgebühren (weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit in B. und L. nach jeweils fünf Tagen). In der dagegen eingebrachten Berufung wird ausgeführt, dass der seitens des Finanzamtes vorgenommenen rechtlichen Beurteilung hinsichtlich eines weiteren Mittelpunktes…
…mindestens einmal wöchentlich tätig wird, und die Anfangsphase von fünf Tagen überschritten wird. Der in der typisierenden Betrachtungsweise unterstellte Wegfall des sonst zu unterstellenden Verpflegungsmehraufwandes tritt also nicht schon zu Beginn der am betroffenen Ort aufgenommenen Beschäftigung ein. Werbungskosten aus dem Titel des Verpflegungsmehraufwandes stehen…
…wenn der Arbeitnehmer an einem Einsatzort regelmäßig wiederkehrend (VwGH 2.8.1995, 93/13/0099) tätig und die Anfangsphase von fünf Tagen überschritten wird. Mittelpunkt der Tätigkeit kann aber nicht nur ein einzelner Ort (politische Gemeinde), sondern auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet sein. Personen…
…und hat im Erstbescheid vom 28. Jänner 2004 lediglich Reisekosten in der Höhe von 176,50 € (für fünf Tage mal 35,3 €), in der Berufungsvorentscheidung im Schätzungswege 529,50 € (15 Reisetage mal 35,3 €) "im Zusammenhang mit gelegentlich anfallenden Reisen außerhalb…
…ersten fünf Tage, also für den 29. Mai bis 2. Juni zu. Auf Basis der Beträge "Ersatz RGV 353,60", "Diäten § 26 Z 7 451,26" und "Differenz 97,66" errechnen sich unter Bedachtnahme auf die diesen Beträgen zugrunde liegenden 23 Tage zu berücksichtigende Tagesgelder…
…Ortsgemeinde, in der man erstmals oder zuletzt vor sechs Monaten tätig geworden sei, nur in den ersten fünf Tagen der Fall. Die Werbungskosten seien daher um € 631,12 zu kürzen gewesen. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung richtet sich nur gegen die Kürzung der Werbungskosten…
…Tätigkeit begründet, stehen Tagesgelder bei durchgehender Tätigkeit oder bei Regelmäßigkeit nur für eine jeweilige Anfangsphase für fünf Tage zu. Würde innerhalb von 6 Kalendermonaten kein weiterer Einsatz an diesem Einsatzort erfolgen, wäre mit der Berechnung der Anfangsphase von 5 Tagen neu zu beginnen. Wird an…
…bei beruflich veranlassten Reisen stets dann begründet, wenn ein Arbeitnehmer an einem Einsatzort regelmäßig wiederkehrend (mindestens einmal wöchentlich) tätig und die Anfangsphase von fünf Tagen überschritten werde oder wenn die Fahrtätigkeit regelmäßig in einem lokal eingegrenzten Bereich ausgeübt werde. Aufwändungen pro gefahrenem Kilometer würden in…
…Z 9 EStG 1988 in Betracht. Allerdings kommt es infolge der über einen längeren Zeitraum zum Schulungsort erfolgten Fahrten zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit. Tagesgelder für G stehen daher nur für die Anfangsphase von fünf Schultagen zu. Lt. ho. Erhebungen beträgt die kürzeste zumutbare…
…Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort durchgehend tätig und die Anfangsphase von fünf Tagen wird überschritten. Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten kein Einsatz an diesem Mittelpunkt der Tätigkeit, ist mit der Berechnung der "Anfangsphase" von fünf Tagen neu zu beginnen. Der Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort…
…Woche (in der E 21.9.1993, 93/14/0136, stellt der VwGH auf einen durchgehenden Einsatz während zumindest fünf aufeinander folgenden Arbeitstagen ab), - bei wöchentlich wiederholenden Einsätzen am gleichen Ort nach einer angemessenen Anlaufphase (wohl ebenfalls etwa fünf bis sieben Tage) (vgl. Doralt, EStG13…
…Woche (in der E 21.9.1993, 93/14/0136, stellt der VwGH auf einen durchgehenden Einsatz während zumindest fünf aufeinander folgenden Arbeitstagen ab), - bei wöchentlich wiederholenden Einsätzen am gleichen Ort nach einer angemessenen Anlaufphase (wohl ebenfalls etwa fünf bis sieben Tage) (vgl. Doralt, EStG13…
…Woche (in der E 21.9.1993, 93/14/0136, stellt der VwGH auf einen durchgehenden Einsatz während zumindest fünf aufeinander folgenden Arbeitstagen ab), - bei wöchentlich wiederholenden Einsätzen am gleichen Ort nach einer angemessenen Anlaufphase (wohl ebenfalls etwa fünf bis sieben Tage) (vgl. Doralt, EStG13…
…Woche (in der E 21.9.1993, 93/14/0136, stellt der VwGH auf einen durchgehenden Einsatz während zumindest fünf aufeinander folgenden Arbeitstagen ab), - bei wöchentlich wiederholenden Einsätzen am gleichen Ort nach einer angemessenen Anlaufphase (wohl ebenfalls etwa fünf bis sieben Tage) (vgl. Doralt, EStG13…
…Woche (in der E 21.9.1993, 93/14/0136, stellt der VwGH auf einen durchgehenden Einsatz während zumindest fünf aufeinander folgenden Arbeitstagen ab), - bei wöchentlich wiederholenden Einsätzen am gleichen Ort nach einer angemessenen Anlaufphase (wohl ebenfalls etwa fünf bis sieben Tage) (vgl. Doralt, EStG13…
…Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort durchgehend tätig und die Anfangsphase von fünf Tagen wird überschritten. Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten kein Einsatz an diesem Mittelpunkt der Tätigkeit, ist mit der Berechnung der "Anfangsphase" von fünf Tagen neu zu beginnen. Der Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort…