Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0135-I/05
Tagesdiäten bei einer Reise im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG nach Ablauf einer Anfangsphase von fünf aufeinander folgenden Arbeitstagen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0135-I/05vom 01.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Begriff der "Reise" im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG entspricht dem Begriff der "Reise" im § 16 Abs. 1 Z 9 EStG. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht ein Verpflegungsmehraufwand bei durchgehendem Einsatz am gleichen Ort nach zumindest fünf aufeinander folgenden Arbeitstagen nicht mehr zu, da nach Ablauf dieser Anfangsphase ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom
3. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch
Finanzanwalt, vom 7. Dezember 2004 betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2003 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Einkommen 2003
|
8.886,72 €
|
Einkommensteuergutschrift
2003
|
-
466,25 €
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin erzielte im Jahr 2003 Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit (Zeitraum 1. Jänner bis 30. April
2003) bei der Firma2 sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit (freier
Dienstvertrag) als Reiseleiterin und -begleiterin für die Firma.
Daneben bezog sie Arbeitslosengeld. In der am 15. März 2004 beim
Finanzamt eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2003 erklärte die Berufungswerberin lediglich ihre
nichtselbständigen Einkünfte und begehrte die steuerliche
Berücksichtigung von Lebens- und Krankenversicherungsbeiträge in
Höhe von 386,88 € als Sonderausgaben. Die Einkommensteuer 2003
wurde mit Bescheid vom 11. Mai 2004 (unter Zugrundelegung von
ausschließlich nichtselbständigen Einkünften sowie Bezügen
von Arbeitslosengeld) antrags- und erklärungsgemäß veranlagt.
Nachdem das Finanzamt auf Grund einer Mitteilung
gemäß
§ 109 a EStG Kenntnis von obigen selbständigen
Einkünften erlangt hatte, berichtigte die Abgabenbehörde in Folge den
Einkommensteuerbescheid vom 11. Mai 2004 gemäß
§ 293 b
BAO und bezog in die Berechnung der Einkommen 2003 die im Jahr 2003 erzielten
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Einnahmen abzüglich einer
Betriebsausgabenpauschale in Höhe von sechs Prozent) in Höhe von
3.021,04 € in den neuen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003
(mit Ausfertigungsdatum 7. Dezember 2004) mit ein.
In der hiergegen mit Schreiben vom 3. Jänner 2005
fristgerecht erhobenen Berufung beantragte die Berufungswerberin erstmals die
steuerliche Berücksichtigung von Anschaffungskosten eines Mobiltelefons,
von Telefongebühren, von Fachbüchern, von Kilometergelder sowie von
Prämien für Reiseversicherungen im Gesamtbetrag von
1.737,29 € als Betriebsausgaben. Die Berufungsvorentscheidung vom
7. Februar 2005 gab der Berufung dahingehend Folge, als dass die
Kilometergelder zur Gänze sowie die Telefongebühren und (die auf vier
Jahre verteilten) Anschaffungskosten eines Mobiltelefons unter Einbeziehung
eines vierzigprozentigen Privatanteiles als Betriebsausgaben in Höhe von
683,08 € anerkannt wurden. Die als Fachbücher ausgewiesene
Literatur wurde hingegen als für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der
Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmte Literatur qualifiziert und
damit den Kosten der privaten Lebensführung zugerechnet. Die geltend
gemachten Versicherungsbeiträge in Höhe von 119,28 € fanden
nicht als Betriebs-, sondern als Sonderausgaben steuerliche
Berücksichtigung.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2005 beantragte die
Berufungswerberin die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und begehrte hierin unter Beilage von zwei Vereinbarungen mit der Firma,
die ihr als Reiseleiterin entstandenen Tagesdiäten in Höhe von
1.284,40 € als weitere Betriebsausgaben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In der Berufungsvorentscheidung vom 7. Februar 2005
wurden von der Abgabenbehörde die geltend gemachten Betriebsausgaben
für ein Mobiltelefon, für Telefongespräche sowie für
Reisekosten (Kilometergelder) mit einem Betrag von 683,08 € sowie die
Sonderausgaben mit einem Betrag von 506,16 € festgesetzt. Die
Berufungswerberin schloss sich den rechtlichen Ausführungen und
Berechnungen der Abgabenbehörde an, da sie im Vorlageantrag vom
24. Februar 2005 weder die Höhe der gewährten Betriebs- und
Sonderausgaben noch die Nichtgewährung der geltend gemachten Aufwendungen
für Fachliteratur als Betriebsausgabe bekämpfte, sodass diese nunmehr
außer Streit stehen. Auf Grund der vorliegenden Aktenlage erhebt der
Referent gegen die rechtliche Beurteilung des Finanzamtes sowie gegen die
Berechnungen der Höhe der Betriebs- und Sonderausgaben keine Bedenken,
weshalb er sich den Ausführungen der Abgabenbehörde in der
Berufungsvorentscheidung vom 7. Februar 2005 vollinhaltlich
anschließt und der Berufung diesbezüglich teilweise Folge gibt.
Im vorliegenden Fall verbleibt strittig, inwieweit die von
der Berufungswerberin nunmehr im Vorlageantrag erstmals geltend gemachten
Tagesgelder Betriebsausgaben darstellen. Die Berufungswerberin führt hierzu
unter Verweis auf zwei mit der Firma, abgeschlossenen Vereinbarungen über
die Aufträge "Reiseleitung und Reisebegleitung betreffend Projekt A in
Passau, 14.09. bis 24.09.2003" und "Reiseleitung und Reisebegleitung betreffend
Projekt B Kreta, April und Mai 2003" in ihrem Vorlageantrag vom 24. Februar
2005 aus wie folgt:
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"Kreta
|
24.04.2003
bis 29.05.2003
|
35
Tage á
€ 28,60
|
€
1.001,--
|
Passau
|
14.09.2003
bis 17.09.2003
|
|
|
Passau
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19.09.2003
bis 22.09.2003
|
8
Tage á
€ 35,30
|
€
282,40
|
|
|
|
€
1.284,40
Vom
Dienstgeber keine Diäten erhalten."
Gemäß
§§ 4 Abs. 5 bzw. 16
Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen
für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb
bzw. den Beruf veranlassten Reisen als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie
die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht
übersteigen.
Mit dem Begriff der "Reise" im Sinne des § 4
Abs. 5 EStG, welcher dem Begriff der Reise im § 16 Abs. 1
Z 9 EStG 1988 entspricht (VwGH 11.6.1991, 91/14/0074), hat sich der
Verwaltungsgerichtshof bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen
auseinandergesetzt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine
Reise dann vor, wenn der Unternehmer sich zwecks Verrichtung beruflicher
Obliegenheiten oder aus sonstigem betrieblichem Anlass vom Mittelpunkt seiner
Tätigkeit entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt der
Tätigkeit aufgegeben wird bzw. ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet wird. Ein Aufenthalt an einem Ort hingegen, der als Mittelpunkt
der Tätigkeit des Abgabepflichtigen angesehen werden muss, stellt keine
Reise dar, wobei zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort auf
Grund längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen wird. Ein weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit liegt nämlich dann vor, wenn sich die
Tätigkeit auf einen anderen Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend
über einen längeren Zeitraum erstreckt (Doralt,
Einkommensteuergesetz7,
Kommentar, Tz. 332ff zu § 4, 203ff).
Die Rechtfertigung der Annahme solcher Werbungskosten bzw.
Betriebsausgaben liegt bei kurzfristigen Aufenthalten überhaupt nur in dem
bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise angenommenen
Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen
Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht
abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren
Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der
Möglichkeit der Inanspruchnahme solcher Verpflegungsmöglichkeiten
auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung
grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Auch die mit Unterbrechungen
ausgeübte Beschäftigung an einem Ort begründet dessen Eignung zu
einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit, sofern die Dauer einer solchen
wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß
erreicht, welches zum Wegfall der Voraussetzungen des in typisierender
Betrachtungsweise unterstellten Verpflegungsmehraufwandes aus den gleichen
Überlegungen zu führen hat, wie sie bei einer nicht unterbrochenen
Aufenthaltsdauer an einem Beschäftigungsort nach Verstreichen eines
typisiert als angemessen zu beurteilenden Zeitraumes Platz zu greifen haben
(VwGH 20.9.1995, 94/13/0253, 0254; VwGH 18.10.1995, 94/13/0101; VwGH 29.5.1996,
93/13/0013; VwGH 20.11.1996, 96/15/0097).
Im Erkenntnis vom 20.4.1999, 98/14/0156, führt der
Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Rechtfertigung für die Anerkennung von
Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten (bzw. Betriebsausgaben) darin liege,
dass der Steuerpflichtige in der ersten Zeit an einem neuen Ort keine
ausreichenden Kenntnisse über günstige Verpflegungsmöglichkeiten
hat. Nach Ablauf dieser Zeit befindet er sich in der gleichen Lage wie ein
Dienstnehmer, der nicht auf Reise ist, sich aber außerhalb seines
Haushaltes verpflegt. Für das Erreichen jenes Zeitraumes, der für das
Verschaffen ausreichender Kenntnisse über günstige
Verpflegungsmöglichkeiten notwendig ist, sind auch wiederkehrende
Beschäftigungen an einzelnen, nicht zusammenhängenden Tagen zu
berücksichtigen.
Im Erkenntnis vom 7.9.1993, 93/14/0081, führt der
Verwaltungsgerichtshof aus, dass nicht mehr vom Vorliegen einer Reise mit der
für sie typischen Reisebewegung gesprochen werden könne, wenn ein
Steuerpflichtiger sich über einen längeren Zeitraum hindurch (in der
Regel mehr als eine Woche) an ein und demselben Ort aufgehalten hat. Die
Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand ist daher bei durchgehender
Tätigkeit am selben Einsatzort nur für die ersten fünf Tage
möglich.
Zusammenfassend ergibt sich nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zum Verpflegungsmehraufwand, dass der
Verpflegungsmehraufwand bei durchgehendem Einsatz am gleichen Ort während
nach zumindest fünf aufeinander folgenden Arbeitstagen nicht mehr zusteht,
da nach Ablauf dieser Anfangsphase vom Abgabepflichtigen ein weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird (VwGH 27.6.1989, 88/14/0197).
Die Berufungswerberin war laut vorliegender Unterlagen
durchgehend im Zeitraum vom 24. April bis 29. Mai 2003 (insgesamt 35
Tage) in Kreta (Griechenland) sowie vom 14. bis 22. September (insgesamt 8
Tage) in Passau (Deutschland) als Reiseleiterin und -begleiterin tätig. Auf
Grund obiger Ausführungen begründete die Berufungswerberin in Kreta
sowie in Passau nach Ablauf der Anfangsphasen von jeweils fünf Tagen zwei
weitere Mittelpunkte ihrer Tätigkeit, weshalb ihr der Verpflegungsaufwand
nicht in dem beantragten Ausmaß von 35 bzw. acht Tagen, sondern lediglich
im Ausmaß von jeweils fünf Tagen zukommt.
Die Höhe der Verpflegungsmehraufwendungen bei
Auslandsreisen ergibt sich aus den in der Reisegebührenvorschrift der
Bundesbediensteten für das jeweilige Land vorgesehenen Tagesgebühren,
welche für Grenzorte in Deutschland 30,70 € pro Tag sowie
für Griechenland 28,60 € betragen (vgl.
Reisegebührenvorschrift 1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 vom
29. Dezember 2000). Die Berufungswerberin beantragte Tagesgebühren
für ihren Aufenthalt in der deutschen Stadt Passau. Passau ist auf Grund
der geografischen Lage als Grenzort zu Österreich anzusehen, weshalb die
mit dem Aufenthalt verbundenen Tagesgebühren lediglich 30,70 € an
stelle der beantragten 35,30 € betragen.
Die Betriebsausgaben sowie die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit der Berufungswerberin für das Jahr 2003 berechnen
sich demnach wie folgt:
|
Betriebsausgaben laut BVE
|
|
683,08 €
|
Tagesgebühren Kreta
|
5 Tage á 28,60 €
|
143,00 €
|
Tagesgebühren Deutschland
|
5 Tage á 30,70 €
|
153,50 €
|
Betriebsausgaben laut
Berufungsentscheidung
|
|
979,58 €
|
Entgelt der Firma
|
3.213,88 €
|
Betriebsausgaben
|
979,58 €
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
2003
|
2.234,30 €
Die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2003
ergibt sich aus dem beiliegendem Berechnungsblatt, das insofern Bestandteil
dieser Entscheidung ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 1. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0135-I/05
- Stammnummer
- 23899
- Gültig
- 01.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF