Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2121-L/02
Diäten (Tagesgelder) für den Besuch eines Buchhalterkurses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2121-L/02vom 22.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Steyr
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw erzielt Einkünfte aus unselbstständiger
Tätigkeit.
In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 beantragte der Bw unter dem Titel
Aus- und Fortbildungskosten folgende Aufwendungen für den Vorbereitungkurs
zur Bilanzbuchhalterprüfung:
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Kursgebühr und Skripten abzüglich Ersätze
des Arbeitgebers
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S 11.466,86
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Reisekosten 27 Fahrten a 96 km
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S 12.700,80
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Tagesgelder 1 Tag a 8 h, 1 Tag a 7 h, 7 Tage a 6 h, 18
Tage a 5 h
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S 4.410,00
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Schnellhefter, Textmarker
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S 52,80
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Gesamtsumme
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S 28.630,46
Aus einem Aktenvermerk vom 14. November 2002 ergibt sich,
dass der Bw dem Finanzamt telefonisch mitgeteilt hat, der Kurs habe am 24.
September 2001 begonnen und bis 18. April 2002 angedauert, und zwar jeweils
Montag und Mittwoch abends. Aus einem weiteren Aktenvermerk geht hervor,
dass das Finanzamt dem Bw persönlich mitgeteilt habe, dass Tagesgelder nur
für die ersten fünf Tage berücksichtigt werden
könnten.
Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid
2001, datiert mit 7. Oktober 2002, wobei das Finanzamt Tagesgelder nur für
die ersten fünf Tage und zwar iHv. S 990,00 statt S 4.410,00
berücksichtigt hat.
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 8.
November 2002 richtete sich gegen die Nichtberücksichtigung der Diäten
iHv. S 3.420,00 als Werbungskosten. Durch den Kursbesuch am WIFI in S sei weder
ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet worden, noch könne
man davon ausgehen, dass man in der Zeit zwischen 18 Uhr 30 und 21 Uhr 45, dies
sei die Zeit in der der Kurs stattgefunden habe, die Möglichkeit habe, die
örtlichen Gegebenheiten zur möglichst günstigen Verpflegung
auszuforschen. Es werde daher beantragt, die bisher nicht anerkannten
Reisekosten als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem § 16 Abs.1 Z 9 EStG 1988 sind Werbungskosten auch
Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese
Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen,
soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht
übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen.
Eine Reise iSd. § 16 Abs.1 Z 9 EStG 1988 liegt vor,
wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten
oder aus sonstigem beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt der
Tätigkeit entfernt und eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei
Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei Auslandsreisen vorliegt und
kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.
Die Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten
für die Verpflegung bei Reisebewegungen liegt in dem bei typisierender
Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den
ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gem. § 20 EStG nicht
abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen.
Bei längeren Aufenthalten ist in der gebotenen
typisierenden Betrachtungsweise von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der
üblichen Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen, deren Aufwendungen als
Teil der Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig sind (VwGH
29.5.1996, 93/13/0013; VwGH 28.5.1997, 96/13/0132).
Die Abgeltung des Verpflegungsmehraufwandes setzt eine
Reise voraus. Wird an einem Einsatzort oder in einem Einsatzgebiet ein weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, stehen Tagesgelder nach der
Verwaltungsübung nur für die jeweilige Anfangsphase zu.
Ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit wird dadurch
begründet, dass sich die Dienstvorrichtung bzw. Ausübung der
Tätigkeit auf einen anderen Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend
über einen längeren Zeitraum erstreckt. Von einem längerem
Zeitraum ist dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige an einem Einsatzort
regelmäßig wiederkehrend, mindestens einmal wöchentlich
tätig wird, und die Anfangsphase von fünf Tagen überschritten
wird. Der in der typisierenden Betrachtungsweise unterstellte Wegfall des
sonst zu unterstellenden Verpflegungsmehraufwandes tritt also nicht schon zu
Beginn der am betroffenen Ort aufgenommenen Beschäftigung ein.
Werbungskosten aus dem Titel des Verpflegungsmehraufwandes stehen zumindest
für die Anfangsphase der Aufnahme einer Beschäftigung an einem solchen
Ort zu (VwGH vom 2.8.1995, 93/13/0099).
Umgelegt auf die gegenständliche Berufungssache ergibt
sich, dass der Bw ab 24. September 2001 zweimal wöchentlich das WIFI in S
aufgesucht hat und dort nach Ablauf der Anfangsphase einen weiteren Mittelpunkt
der Tätigkeit begründet hat. Das Finanzamt hat daher völlig
korrekt einen Verpflegungsmehraufwand für die ersten fünf Tage
berücksichtigt und für die restlichen Tage die Anerkennung
versagt.
Entgegen der Behauptung des Bw wird durch das
regelmäßig wiederkehrende Anfahren des Wifi in S sehr wohl ein neuer
Mittelpunkt der Tätigkeit begründet. Nach der Anfangsphase von
fünf Tagen fällt aufgrund der Annahme eines weiteren Mittelpunktes der
Tätigkeit in typisierender Betrachtungsweise kein Verpflegungsmehraufwand
mehr an. Ab diesem Zeitpunkt stehen dem Bw keine Diäten als Werbungskosten
iSd § 16 EStG 1988 mehr zu. Es sind daher die der Höhe nach
unstrittigen Diäten für die ersten fünf Tage, d.s. S 990,00,
anzuerkennen, den Diäten ab dem sechten Tag in der Gesamthöhe von S
3.420,-- ist jedoch die steuerliche Anerkennung zu versagen.
Dem Argument, dass der Bw in der Zeit zwischen 18 Uhr 30
und 21 Uhr 45, in der der Kurs stattgefunden hat, nicht die Möglichkeit
gehabt hat, die örtlichen Gegebenheiten zur möglichst günstigen
Verpflegung auszuforschen, ist entgegenzuhalten, dass mit der Begründung
eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit bereits in typisierender
Betrachtungsweise die Berücksichtigung eines Verpflegungsmehraufwandes
ausgeschlossen ist. Außerdem ist es dem Bw unbenommen, Nahrungsmittel von
zu Hause mitzunehmen und durch deren Verzehr bzw. durch die zeitliche Lagerung
von Mahlzeiten einen Mehraufwand abzufangen. So hat z.B. auch der VwGH in
mehreren Fällen (etwa VwGH 28.1.1997, 95/14/0156, VwGH 30.10.2001,
95/14/0013) judiziert, dass nur im Falle einer mit einer Nächtigung
verbundenen Reise von einem Verpflegungsmehraufwand gesprochen werden
könne. Nach den eben genannten Judikaten wäre für den gesamten
vom Bw geltend gemachten Zeitraum kein Verpflegungsmehraufwand angefallen, da
keine einzige Reise des Bw mit einer Nächtigung verbunden gewesen
ist.
Aus den oben dargestellten Gründen war der Berufung
der Erfolg zu versagen.
Linz, 22.
Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenBuchhaltungskursDiätenTagesgelderregelmäßig wiederkehrendAnfangsphaseReisekostenin typisierender Betrachtungsweise
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2121-L/02
- Stammnummer
- 7798
- Gültig
- 22.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF