Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0081-L/03
Tagesgelder bei zweimal wöchentlich wiederkehrenden Reisen, Prämie für Rechtsschutzversicherung neben steuerfrei ersetztem amtlichen Kilometergeld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0081-L/03vom 09.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Braunau vom 6. Dezember 2002, betreffend
Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2001, entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die
Fälligkeit der Abgaben erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im
Kalenderjahr 2001 auch bei der Firma L. beschäftigt und wurde dabei jeweils
am Dienstag und Donnerstag jeder Woche im Raum St. Martin (Lammertal), Annaberg,
Abtenau und Golling zur Abholung von medizinischem Probenmaterial eingesetzt.
Dazu benutzte er den eigenen PKW, wobei er pro Tag ca. 150 km zurücklegte.
Aus dem Lohnzettel ist ersichtlich, dass ihm dafür das amtliche
Kilometergeld von S 4,90 pro Kilometer bezahlt wurde. Die Dauer der
jeweiligen Dienstreise betrug in der Regel ca. 4 bis 4,5 Stunden. In der
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2001 machte der Rechtsmittelwerber u.a. für die obgenannten Fahrten
Tagesgelder von S 11.880,00 sowie die Kosten einer Rechtsschutzversicherung
von S 3.023,68 als Werbungskosten geltend.
Mit Einkommensteuerbescheid vom
6. Dezember 2002 setzte das Finanzamt die Nachforderung an
Einkommensteuer mit € 184,59 fest, wobei es die Kosten für die
Rechtsschutzversicherung überhaupt nicht, die Tagesgelder nur für die
ersten fünf Tage in Höhe von insgesamt S 720,00 als
Werbungskosten anerkannte. Da dieser Betrag den Pauschbetrag für
Werbungskosten nicht überstieg, wurden S 1.800,00 berücksichtigt.
Eine Reise im Sinne des § 16 EStG liege nur vor, wenn sich der
Steuerpflichtige aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt
der Tätigkeit entferne, eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei
Inlandsreisen vorliege und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet werde. Dies sei bei einem durchgehenden oder wiederkehrenden
Einsatz in einer Ortsgemeinde, in der man erstmals oder zuletzt vor sechs
Monaten tätig gewesen sei, nur in den ersten fünf Tagen der Fall. Die
beantragten Tagesgelder seien daher um S 11.160,00 zu kürzen gewesen.
Die dagegen eingebrachte
Berufung richtet sich gegen die Verweigerung der Reisediäten von
S 11.880,00 und der Rechtsschutzversicherung Anker von S 3.023,68 als
Werbungskosten. Als Begründung wurde lediglich erwähnt, dass die
Fahrten regelmäßig Dienstag und Donnerstag erfolgten. Aus einer
beigefügten Bestätigung des Dienstgebers geht hervor, dass die
Fahrtroute am Dienstag in der Regel von der Firma L. nach St.
Martin/Tennengebirge, Abtenau, Golling, Kuchl, Vigaun und zurück zur Firma
L. führte. Die Route am Donnerstag war grundsätzlich dieselbe, nur
wurde Golling ausgelassen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 30. Jänner 2003 wies das Finanzamt das Rechtsmittel ab. Ein
weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit werde bei beruflich veranlassten Reisen
stets dann begründet, wenn ein Arbeitnehmer an einem Einsatzort
regelmäßig wiederkehrend (mindestens einmal wöchentlich)
tätig und die Anfangsphase von fünf Tagen überschritten werde
oder wenn die Fahrtätigkeit regelmäßig in einem lokal
eingegrenzten Bereich ausgeübt werde. Aufwändungen pro gefahrenem
Kilometer würden in Höhe des amtlichen Kilometergeldes von S 4,90
Werbungskosten darstellen. Mit diesem Kilometergeld seien u.a. auch Steuern und
Versicherungen abgegolten. Da das Kilometergeld bereits vom Arbeitgeber
steuerfrei ersetzt worden sei, hätten keine Werbungskosten anerkannt werden
können.
Im Vorlageantrag, wodurch das
Rechtsmittel wiederum als unerledigt gilt, führte der Berufungswerber
lediglich aus, dass die beruflich veranlassten Reisen regelmäßig
jeden Dienstag und Donnerstag in einem lokal eingegrenzten Bereich
durchgeführt worden seien. Der Absetzbetrag gebühre ihm daher zu
Recht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Tagesgelder als Werbungskosten: Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 Einkommensteuergesetz 1988 in der hier geltenden Fassung
sind Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen
Werbungskosten. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als
Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG
ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Eine Reise im Sinne der Pauschalierungsregelung des §
16 Abs. 1 Z 9 EStG liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung
beruflicher Obliegenheiten mindestens 25 km vom Mittelpunkt seiner
Tätigkeit entfernt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet wird. Die im gegenständlichen Fall strittigen Tagesgelder
können nur dann als Werbungskosten Anerkennung finden, wenn beruflich
veranlasste Reisen im Sinne dieser Begriffsbestimmung vorliegen. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die
Rechtfertigung für die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwand als
Werbungskosten darin, dass der Steuerpflichtige in der ersten Zeit an einem
neuen Ort keine ausreichenden Kenntnisse über günstige
Verpflegungsmöglichkeiten hat. Nach Ablauf dieser Zeit befindet er sich in
der gleichen Lage wie ein Dienstnehmer, der nicht auf Reise ist, sich aber
außerhalb seines Haushaltes verpflegt.
Ein Steuerpflichtiger kann nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch einen
längeren Aufenthalt an einem Ort somit auch einen weiteren Mittelpunkt der
Tätigkeit begründen, sodass eine Reisetätigkeit im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG zu diesem Ort in diesem Fall nicht erfolgen kann und
daher keine Tagesgelder als Werbungskosten gewährt werden können. Dies
deshalb, da es der längere Aufenthalt an einem Ort dem Steuerpflichtigen
ermöglicht, sich über die günstigsten
Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so jenen
Verpflegungsmehraufwand gegenüber den sonst üblichen
nichtabzugsfähigen Verpflegungsaufwendungen zu vermeiden, der allein die
Annahme von Werbungskosten rechtfertigt. In diesem Zusammenhang hat der
Verwaltungsgerichtshof auch festgestellt, dass ein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit auch dann begründet werden kann, wenn die Beschäftigung
an einem Ort mit Unterbrechungen ausgeübt wird (vgl. z.B. Erkenntnis vom
20.9.1995, 94/13/0253, 0254). Einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet ein Arbeitnehmer auch, wenn er an einem Ort regelmäßig
wiederkehrend tätig wird (Erkenntnis vom 2.8.1995, 93/13/0099). Mittelpunkt
der Tätigkeit muss nicht unbedingt ein einzelner Ort sein, auch ein mehrere
Orte umfassendes Einsatzgebiet kann ein solcher sein, wenn es von einem
Steuerpflichtigen regelmäßig bereist wird (VwGH-Erk. v. 28.5.1997,
Zl. 96/13/0132). Im vorhin genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof
bei einem Beamten der Staatsanwaltschaft, der im gesamten Burgenland an
Ortsaugenscheinverhandlungen teilnehmen musste, den Bereich des gesamten
Burgenlandes zum ständigen Einsatzgebiet gerechnet und die Zuerkennung von
Tagesgeldern als Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG abgelehnt. Diese
Rechtsmeinung hat der Verwaltungsgerichtshof weiters in seinem Erk. v.
26.6.2002, 99/13/0001, bekräftigt.
Auch im vorliegenden Fall hatte
der Berufungswerber ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet zwei Mal pro
Woche zu bereisen. Das Finanzamt ist daher im Recht, wenn es entsprechend der
obigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes pauschale Tagesgelder nur für
die Anfangsphase von fünf Tagen - die täglichen Fahrten dauerten vier
bzw. fünf Stunden - , also nur einen Betrag von S 720,00 als
Werbungskosten anerkannte.
Dem Rechtsmittel war in diesem
Punkt kein Erfolg beschieden.
2. Nichtanerkennung der
Rechtsschutzversicherungsprämie als Werbungskosten: Der
Berufungswerber hat im ganzen Verfahren keinen unmittelbaren Zusammenhang
zwischen den Rechtsschutzversicherungsprämien und der Berufstätigkeit
hergestellt, so dass bereits aus diesem Grund diese Prämien den
nichtabzugsfähigen Ausgaben der Lebensführung zuzuordnen sind. Wenn er
vermutlich die Auffassung vertritt, die Rechtsschutzversicherung hänge mit
der umfangreichen dienstlichen Kfz-Benutzung zusammen, ist auf die Erk. d. VwGH
vom 9.12.1992, 91/13/0094 u.v. 26.5.1999, 94/13/0058 zu verweisen, wonach neben
den pauschalen Sätzen des Kilometergeldes keine weiteren, auch
nachgewiesene Kraftfahrzeugkosten, wie zB. Rechtsschutzversicherung, als
Werbungskosten Berücksichtigung finden können. Wie aus dem Lohnzettel
ersichtlich, wurden dem Einschreiter vom Arbeitgeber die Fahrtkosten mit dem PKW
in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes steuerfrei ersetzt. Eine
zusätzliche Berücksichtigung der Prämien für eine
Rechtsschutzversicherung ist bereits aus diesem Grunde nicht
möglich.
Die Berufung war als
unbegründet abzuweisen.
Linz,
9. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenTagesgelderwöchentlich wiederkehrende ReisenPrämien für RechtsschutzversicherungKilometergeld
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0081-L/03
- Stammnummer
- 6645
- Gültig
- 09.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF