Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0706-L/04
Tagesgelderaufstockung bei einem Kundendiensttechniker als Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0706-L/04vom 07.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des JS., vom 4. Mai 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 27. April 2004,
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003,
entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen, wie in der
Berufungsvorentscheidung vom 5. Juli 2004
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2003
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Einkommen
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29.471,89 €
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Einkommensteuer
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7.642,39 €
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-9.002,79 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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- 1.360,40
€
Die Berechnung der
Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Kundendiensttechniker und betreut
seit vielen Jahren diverse Kunden in einigen Bezirken in OÖ. Gelegentlich
ist er auch in anderen Bundesländern tätig. In der elektronisch
eingelangten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Kalenderjahr 2003 machte er neben Sonderausgaben und ag.
Belastungen auch die Kosten für Fachliteratur (€ 22,30) und die
Differenz zwischen den Tagesgeldern in Höhe der Pauschalsätze des
§ 26 Z 4 EStG 1988 und den vom Arbeitgeber steuerfrei vergüteten
Tagesgeldern für beruflich veranlasste Reisen (€ 1.946,81) als
Werbungskosten geltend.
Im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 27. April 2004 erkannte
das Finanzamt nur Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen
konnte, in Höhe von € 1.337,99 an, was zu einer Gutschrift an
Einkommensteuer von € 1.316,61 führte. Eine Reise im Sinne des
§ 16 EStG liege nur vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus beruflichem
Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entferne, eine
Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen vorliege und kein
weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde. Dies sei bei einem
durchgehenden oder wiederkehrenden Einsatz in einer Ortsgemeinde, in der man
erstmals oder zuletzt vor sechs Monaten tätig geworden sei, nur in den
ersten fünf Tagen der Fall. Die Werbungskosten seien daher um € 631,12
zu kürzen gewesen.
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung richtet sich
nur gegen die Kürzung der Werbungskosten. Bei seinen Reisen im Sinne des
§ 16 EStG sei er an den Einsatzorten wiederkehrend aber nicht
regelmäßig tätig gewesen. Die Anfangsphase von 15 Tagen stehe
pro Kalenderjahr zu. Beantragt wird die ungekürzte Berücksichtigung
der Werbungskosten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Juli 2004 gab das
Finanzamt dem Rechtsmittel teilweise statt, in dem es die Werbungskosten, die
der Arbeitgeber nicht hätte berücksichtigen können, mit
€ 1.434,21 festsetzte, wodurch sich die Gutschrift an Einkommensteuer
auf € 1.360,40 erhöhte. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass Mittelpunkt der Tätigkeit nicht nur ein einzelner
Ort, sondern auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet sein könne.
Personen, die ein ihnen konkret zugewiesenes Gebiet regelmäßig
bereisen würden, würden daher in diesem Einsatzgebiet einen
Mittelpunkt der Tätigkeit begründen (VwGH 28.5.1997, 96/13/0132). Der
Rechtsmittelwerber habe in seinem Heimatbezirk S. und im Bezirk Linz-Land
bereits im Vorjahr durch häufigen Einsatz einen weiteren Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet. Da ein neuerlicher Einsatz in diesen Bezirken
innerhalb von sechs Kalendermonaten erfolgt sei, hätten diesbezüglich
keine Differenzwerbungskosten anerkannt werden können. Die
Differenzwerbungskosten für Linz (Stadt) seien anerkannt worden.
In dem Vorlageantrag vom 8. Juli 2004, wodurch die Berufung
wiederum als unerledigt gilt, führte der Rechtsmittelwerber unter Hinweis
auf RZ 301 der LStR aus, dass wenn der Arbeitnehmer an einem Einsatzort
wiederkehrend aber nicht regelmäßig tätig werde, die
Anfangsphase von 15 Tagen pro Kalenderjahr, also unabhängig vom Vorjahr,
zustehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 Einkommensteuergesetz
1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und
Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen
Werbungskosten. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als
Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z. 4 EStG
ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Eine Reise im Sinne der Pauschalierungsregelung des §
16 Abs. 1 Z 9 EStG liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung
beruflicher Obliegenheiten mindestens 25 km vom Mittelpunkt seiner
Tätigkeit entfernt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet wird. Die im gegenständlichen Fall strittigen Tagesgelder
können nur dann als Werbungskosten Anerkennung finden, wenn beruflich
veranlasste Reisen im Sinne dieser Begriffsbestimmung vorliegen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kann ein Steuerpflichtiger durch einen längeren
Aufenthalt an einem Ort auch einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit
begründen, sodass eine Reisetätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 Z
9 EStG zu diesem Ort in diesem Fall nicht erfolgen kann. Dies deshalb, da es der
längere Aufenthalt an einem Ort dem Steuerpflichtigen ermöglicht, sich
über die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und
so jenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den sonst üblichen
nichtabzugsfähigen Verpflegungsaufwendungen zu vermeiden, der allein die
Annahme von Werbungskosten rechtfertigt. In diesem Zusammenhang hat der
Verwaltungsgerichtshof auch festgestellt, dass ein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit auch dann begründet werden kann, wenn die Beschäftigung
an einem Ort mit Unterbrechungen ausgeübt wird (vgl. z.B. Erkenntnisse vom
20.9.1995, Zl. 94/13/0253, 0254 u.v. 20.4.1999, Zl. 98/14/0156). Einen weiteren
Mittelpunkt der Tätigkeit begründet ein Arbeitnehmer auch, wenn er an
einem Ort regelmäßig wiederkehrend tätig wird (Erkenntnis vom
2.8.1995, Zl. 93/13/0099). Mittelpunkt der Tätigkeit muss nicht unbedingt
ein einzelner Ort sein, auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet kann ein
solcher sein, wenn es von einem Steuerpflichtigen regelmäßig bereist
wird (VwGH-Erk. v. 28.5.1997, Zl. 96/13/0132). Im vorhin genannten Erkenntnis
hat der Verwaltungsgerichtshof bei einem Beamten der Staatsanwaltschaft, der im
gesamten Burgenland (sieben Bezirke und zwei Statutarstädte) an
Ortsaugenscheinverhandlungen teilnehmen musste, den Bereich des gesamten
Burgenlandes zum ständigen Einsatzgebiet gerechnet und die Zuerkennung von
Tagesgeldern als Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG abgelehnt. Auch
in seinem Erk. vom 7.10.2003, Zl. 2000/15/0151 hat der Verwaltungsgerichtshof
keine Tagesgelder als Werbungskosten zuerkannt, obwohl der Angestellte einer
Versicherungsgesellschaft das ganze Gebiet des Bundeslandes Vorarlberg zu
bereisen hatte und an den einzelnen Orten zwischen einem Tag und 13 Tagen im
Kalenderjahr zu tun hatte.
Die vorgelegten Aufzeichnungen zeigen nun auf, dass der
Berufungswerber im Kalenderjahr 2003 sowohl in seinem Heimatbezirk (20 Tage) als
auch im Bezirk Linz-Land (21 Tage), wo sich auch eine Zweigstelle seines
Arbeitgebers befindet, häufig tätig war, sodass dieses Gebiet als sein
übliches Einsatzgebiet angesehen werden muss. Hinsichtlich des
Heimatbezirkes, von wo die beruflich veranlassten Reisen angetreten werden, ist
noch zu ergänzen, dass sich die meisten Orte außerdem im
örtlichen Nahebereich des Wohnsitzes des Einschreiters befinden und aus
diesem Grunde ebenfalls keine Reisen im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG
vorliegen.
In Anbetracht des Umstandes, dass der Rechtsmittelwerber
auch in den Vorjahren bereits als Kundendiensttechniker die vorhin genannten
Bezirke laufend zu betreuen hatte, muss in Anlehnung an die oben angeführte
Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass diese genannten Gebiete den
Mittelpunkt seiner Tätigkeit darstellen und er so vertraut mit den
örtlichen Gegebenheiten in seinem Heimatbezirk und im Bezirk Linz-Land ist,
dass der in typisierender Betrachtungsweise bei Reisebewegungen angenommene
Verpflegungsmehraufwand hier nicht mehr anfällt. Für Fahrten innerhalb
dieses Gebietes können daher Tagesgelder nicht gewährt werden. Die
Anfangsphase fällt bereits in die Zeit vor 2003 und kann bei einem
Einsatzgebiet, welches zweifelsfrei hier vorliegt, nicht jedes Jahr neu
zuerkannt werden. (Wie aus den LStR. einwandfrei hervorgeht, gilt die
15-Tage-Regelung nicht bei Vorliegen eines Einsatzgebietes.)
Aus den vorgelegten Aufzeichnungen geht aber auch hervor,
dass im Kalenderjahr 2003 Reisen außerhalb des ständigen
Einsatzgebietes stattfanden. Die diesbezüglich zustehenden
Differenzwerbungskosten betragen, wie in der Berufungsvorentscheidung richtig
ermittelt wurde, € 1.411,91. Zuzüglich der Kosten für
Fachliteratur von € 22,30, ergibt dies den in der Berufungsvorentscheidung
vom 5. Juli 2004 als Werbungskosten (die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte) berücksichtigten Betrag von
€ 1.434,21.
Es war wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 7.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0706-L/04
- Stammnummer
- 16846
- Gültig
- 07.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF