Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0529-S/02
Reisekosten (Tagesgelder)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0529-S/02vom 24.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2000
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betreibt eine
Handelsagentur. In ihrer Erklärung zur Einkommensteuer für das Jahr
2000 legte sie eine Aufstellung der in diesem Zeitraum stattgefundenen
beruflichen Reisebewegungen vor und machte ua. Tagesgelder in der Höhe von
S 22.860,- geltend.
Das Finanzamt verweigerte die
Anerkennung dieser Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid für 2000 mit der
Begründung, dass auf Grund der langjährigen Tätigkeit im
Außendienst die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in den
bereisten Orten soweit bekannt seien, dass ein Verpflegungsmehraufwand ebenso
ausgeschlossen werden könne, wie bei einem an ein und demselben Ort
tätigen Arbeitnehmer.
In der dagegen erhobenen
Berufung brachte die Bw. vor, dass sie gezwungen sei Gasthäuser
aufzusuchen. Dabei handle es sich um Fremdenverkehrsorte, welche keinesfalls als
günstig anzusehen seien. Bestünde die Möglichkeit die
bezughabenden Rechnungen einzureichen, würden sich sogar erheblich
höhere Beträge ergeben.
Das Finanzamt wies die Berufung
als unbegründet ab, wogegen die Entscheidung des UFS beantragt
wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 Z 9 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Reisekosten bei ausschließlich
beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer
Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4
ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen sind
nicht zu berücksichtigen.
Die Rechtfertigung für die
Annahme von Werbungskosten bei Reisebewegungen liegt in dem dabei in
typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand
gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und
gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen (üblichen)
Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren Aufenthalten ist in der gebotenen
typisierenden Betrachtungsweise von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der
üblichen (günstigeren) Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen,
deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung nicht
abzugsfähig sind (VwGH 22.3.2000, 95/13/0167; VwGH 28.5.1997, 96/13/0132;
VwGH 29.5.1996, 93/13/0013; VwGH 20.9.1995, 94/13/0253, 0254). Die
Verköstigung in Gasthäusern führt für sich allein nicht zu
berücksichtigbaren Mehraufwendungen.
Die Abgeltung des
Verpflegungsmehraufwands setzt eine Reise voraus. Eine Reise im Sinne des §
16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks
Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst aus beruflichem Anlass
mindestens 25 Kilometer vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt, eine
Reisezeit von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen vorliegt und kein weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Die Begründung eines
weiteren Mittelpunkts der Tätigkeit ist allerdings anzunehmen, wenn sich
die Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort durchgehend oder
wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstreckt. Dabei ist von
einem längeren Zeitraum ua. dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer an einem
Einsatzort regelmäßig wiederkehrend (VwGH 2.8.1995, 93/13/0099)
tätig und die Anfangsphase von fünf Tagen überschritten wird.
Mittelpunkt der Tätigkeit kann aber nicht nur ein einzelner Ort (politische
Gemeinde), sondern auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet sein.
Personen, die ein Gebiet regelmäßig bereisen, begründen in
diesem Einsatzgebiet (Zielgebiet) einen Mittelpunkt der Tätigkeit (VwGH
28.5.1997, 96/13/0132). Dies wird insbesondere auf Vertreter oder
Außendienstmitarbeiter zutreffen.
Sieht man von drei
Reisebewegungen der Bw. von S nach Sw aus Anlass von Schulungen ab, auf welche
noch abschließend einzugehen ist, kann dem in Zusammenhang mit der
Einkommensteuererklärung 2000 vorgelegten Fahrtenbuch entnommen werden,
dass die Bw. neben betrieblich veranlasster Fahrten in S, in welcher auch ihre
Betriebsstätte liegt, an 119 Tagen betriebliche Fahrten im Flachgau sowie
im Tennengau unter dreimaliger Einbeziehung der Gemeinde G (OÖ)
durchführte. Dabei wurden an 72 Tagen wegen Überschreitens der oa.
Reisegrenze von 25 Kilometern Tagesgelder beantragt. Diese Tagesgelder betreffen
Reisen im Flachgau sowie im Tennengau unter geringfügiger Einbeziehung der
unweit der Salzburger Landesgrenze gelegenen Gemeinde G (Bezirk Gmunden). In
Entsprechung des eingangs Gesagten ist somit von einem einheitlichen
Einsatzgebiet (Zielgebiet) auszugehen. Im Hinblick auf die zahlreichen in diesem
bezughabenden Einsatzgebiet vorgenommenen betrieblich veranlassten Fahrten kann
kein Zweifel daran bestehen, das dieses Gebiet als regelmäßig bereist
anzusehen ist und die Bw. somit in diesem Einsatzgebiet einen neuen Mittelpunkt
der Tätigkeit begründet hat. Dies insbesondere vor dem Hintergrund,
dass die Bw. lt. Aktenlage zumindest seit dem Jahre 1996 die angeführten
Gebiete intensiv bereist hat und folglich über ausreichende Ortskenntnis
verfügt.
Die Rechtfertigung von
Tagesgeldern liegt bei kurzfristigen Aufenthalten nur in den bei derartigen
Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise angenommenen
Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen
Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht
abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsmehraufwendungen. Im Hinblick auf
die aus den vorgelegten Unterlagen ersichtliche Häufigkeit der Wiederkehr
an die gleichen Orte muss in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von
der Kenntnis der Bw. von den Verpflegungsmöglichkeiten an diesen Orten
ausgegangen werden. Gerade die durch die gesetzliche Regelung gebotene
typisierende Betrachtungsweise verbietet es, auf allfällige Besonderheiten
im Einzelfall - die Bw. verwies auf das hohe Preisniveau in den von ihr
bereisten Orten - Bedacht zu nehmen.
Das Finanzamt hat daher
zutreffend die oa. Tagesgelder steuerlich nicht beachtet. Hinsichtlich der drei
aus Anlass von Schulungen durchgeführten Reisen nach Sw vertritt der UFS
jedoch die Ansicht, dass es sich dabei in Anbetracht von Entfernung und Lage
nicht (mehr) um ein einheitliches Einsatzgebiet handelt. Die im Zusammenhang mit
diesen Fahrten geltend gemachten Tagesgelder sind daher steuerlich zu
berücksichtigen (S 930).
Der Berufung war somit
teilweise stattzugeben.
Ermittlung des Gesamtbetrages
der Einkünfte:
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb lt. Erstbescheid S 121.731,-
Tagesgelder (Sw)
S -
930,- Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Berufungsentscheidung
S 120.801,- Gesamtbetrag der Einkünfte lt. Berufungsentscheidung
S 120.801
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Salzburg,
24. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0529-S/02
- Stammnummer
- 5102
- Gültig
- 24.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF