…Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist. Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits der leichteste Grad der Fahrlässigkeit (culpa levissima) schließt die Entschuldbarkeit aus (vgl. Rz 4 und 10 zu § 135 in Ritz, Bundesabgabenordnung…
…voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist zur Einreichung einer Erklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist. Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft. Bereits der leichteste Grad der Fahrlässigkeit (culpa levissima) schließt die Entschuldbarkeit aus (vgl. Ritz, BAO4…
…voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist zur Einreichung einer Erklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist. Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft. Bereits der leichteste Grad der Fahrlässigkeit (culpa levissima) schließt die Entschuldbarkeit aus (vgl. Ritz, BAO4 …
…bei der Verletzung von Geschäftsführerpflichten, ein Fehler in der Unternehmensberatung stelle noch lange keinen solchen Verstoß dar. Anders hafte die GmbH aber als Sachverständige (§ 1299 ABGB) selbst für culpa levissima, wobei sie zusätzlich die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB treffe (MV 11/2010 Pkt. 5). 2…
…Y***Beratung_GmbH] nur bei der Verletzung von Geschäftsführerpflichten hafte und ein Fehler in der Unternehmensberatung noch lange keinen solchen Verstoß darstelle. Anders hafte er als Unternehmensberater (hier die GmbH) aber als Sachverständiger (§ 1299 ABGB) selbst für culpa levissima, wobei ihn zusätzlich die Beweislastumkehr des …
…weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. Unter Fahrlässigkeit ist hier auch leichte Fahrlässigkeit zu verstehen. Auch ein ganz geringfügiges Verschulden (culpa levissima) rechtfertigt die Verhängung eines Verspätungszuschlags. Jeder Abgabepflichtige hat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jenes Maß an Sorgfalt anzuwenden, das von ihm objektiv nach…
…auffallende Sorglosigkeit handeln und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich, nicht bloß als entfernt möglich vorhersehbar sein. Schweres Verschulden sei jene Fahrlässigkeit, die nicht bloß über die culpa levissima, sondern auch über die normale, durchschnittliche Fahrlässigkeit hinaus reiche. Ob dem Täter schweres Verschulden anzulasten sei…
…Unter Fahrlässigkeit ist hier auch leichte Fahrlässigkeit zu verstehen. Auch ein ganz geringfügiges Verschulden (culpa levissima) rechtfertigt die Verhängung eines Verspätungszuschlags. Jeder Abgabepflichtige hat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jenes Maß an Sorgfalt anzuwenden, das von ihm objektiv nach den Umständen des Einzelfalls gefordert werden…
…Unter Fahrlässigkeit ist hier auch leichte Fahrlässigkeit zu verstehen. Auch ein ganz geringfügiges Verschulden (culpa levissima) rechtfertigt die Verhängung eines Verspätungszuschlags. Jeder Abgabepflichtige hat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jenes Maß an Sorgfalt anzuwenden, das von ihm objektiv nach den Umständen des Einzelfalls gefordert werden…
…sorgfältiger Mensch macht VwGH 5.11.1981, 2974/80). Nach der Rechtsprechung (zB VwGH 14.3.1986, 84/17/0135) rechtfertigt auch ein ganz geringfügiges Verschulden (culpa levissima) an der verspäteten oder nicht erfolgten Abgabe einer Abgabenerklärung die Verhängung eines Verspätungszuschlages (Stoll, a.a.O., …
…ist, dass der Abgabepflichtige die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist. Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits der leichteste Grad der Fahrlässigkeit (culpa levissima) schließt die Entschuldbarkeit aus (vgl. Ritz, aaO…
…zugerechnet werden kann, das heißt, wenn er die Versäumung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. Bereits der leichteste Grad der Fahrlässigkeit (culpa levissima) schließt die Entschuldbarkeit aus (VwGH 5.11.1981, 2974/80; VwGH 29.4.1992, 88/17…
…einer falschen Jahreszahl) lange nach Erklärungsabgabe verwirklicht wurde, ist bezüglich dieses "Versehens" nochmals auf die bereits oa. Judikatur zu verweisen, wonach selbst der leichteste Grad der Fahrlässigkeit (culpa levissima) die Entschuldbarkeit ausschließt. Seitens des Bw. wird aber nicht einmal behauptet, dass das hier relevierte (menschliche) …
…Abgabepflichtiger die Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist. Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits der leichteste Grad der Fahrlässigkeit (culpa levissima) schließt die Entschuldbarkeit aus (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar…
…Der Verspätungszuschlag ist die Sanktion für die verspätete Einreichung einer Abgabenerklärung. Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits der leichteste Grad der Fahrlässigkeit (culpa levissima) schließt die Entschuldbarkeit aus (vgl. Rz 4 und 10 zu § 135 in Ritz, Bundesabgabenordnung…
…zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist. Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits der leichteste Grad der Fahrlässigkeit (culpa levissima) schließt die Entschuldbarkeit aus (vgl. Rz 4 und 10 zu § 135 in Ritz…
…anzulasten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 135 BAO eine genauere Differenzierung des Verschuldensgrades nicht vornimmt und daher jede Verschuldensform, bis hin zur leichtesten Fahrlässigkeit ( culpa levissima ) vorzuhalten ist ( vgl. z.B. VwGH 84/17/135, VwGH 94/14/94) und dass das Fehlverhalten eines Vertreters…