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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/4549-W/02

Werbungskosten eines Musikers

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4549-W/02vom 04.03.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände in der Wohnung nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung, abzugsfähig. In seinem unter anderem die Tätigkeit einer Konzertpianistin betreffenden Erkenntnis vom 24. Juni 2004, Zl. 2001/15/0052, brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass die damals belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt habe, als sie im Üben und im Proben (der damaligen Beschwerdeführerin) lediglich Hilfsleistungen gesehen habe, während die Darbietung vor Publikum die "Basis" des Berufes der Beschwerdeführerin darstelle, die berufliche Tätigkeit einer Konzertpianistin allerdings ein musikalisches Niveau erfordere, welches durch regelmäßige Arbeit am Instrument zu erreichen und zu halten sei. Dergestalt erschöpft sich die Tätigkeit des "Übens und Probens" eines Künstlers nicht im Einstudieren eines bestimmten Stückes oder Programmes für ein konkretes Konzert, sondern erfordert eben ein regelmäßiges und dauerhaft ausgeübtes Spielen des Instrumentes, um die künstlerischen Fertigkeiten zu erhalten und zu steigern. Solcherart ist der Mittelpunkt der Tätigkeit einer Konzertpianistin nach der Verkehrsauffassung an dem Ort anzunehmen, an dem sie die überwiegende Zeit an ihrem Instrument verbringt, im damaligen Beschwerdefall in dem in Rede stehenden Arbeitszimmer. Auch im vorliegenden Fall ist keine andere Beurteilung geboten. Dass ein Berufsmusiker, der einem Orchester vom Rang des oben genannten angehört, die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zu diesem Klangkörper und der daraus erfließenden Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften nur durch tägliche intensive und ausdauernde Arbeit an seinem Instrument erhalten kann, ist ein Sachverhalt, der als offenkundig anzusehen ist. Außerdem hat sich der Bw. auf ein Schreiben - dessen Existenz wird vom UFS trotz des o. e. Umstandes, dass dieses im Akt des Finanzamtes nicht auffindbar war, nicht bezweifelt - des in Rede stehenden Orchesters, wonach jeder (dort tätige) Musiker grundsätzlich zu Hause einen Übungsraum benötige, da im Haus die dazu benötigten Räumlichkeiten nicht vorhanden seien, berufen. Daher sind dem Bw. Aufwendungen für einen Proberaum erwachsen. Daran ändert auch die Tatsache, dass in den sich in der Wohnung in Gasse6 befindlichen Räumlichkeiten kein Schallschutz errichtet wurde, nichts. Somit stellt sich die Frage, in welcher Höhe die diesbezüglichen Aufwendungen entstanden sind. W. o. ausgeführt, ergab eine von der BP vorgenommene Betriebsbesichtung, dass es sich bei den im letzten Absatz erwähnten Räumlichkeiten um eine herkömmlich eingerichtete Wohnung (im Ausmaß von 89,19 m²), in deren Wohnzimmer Musikinstrumente (Piano, Contrabass, Gitarre) untergebracht sind, handelt. Aus dem der Vorhaltsbeantwortung vom 14. Jänner 2008 beigelegten Plan dieser Wohnung geht hervor, dass der Raum in dem sich das Piano - vom Bw. als Klavier bezeichnet - befindet, ein Ausmaß von 9,75 m2 (3 m x 3,25 m) aufweist. In freier Beweiswürdigung ist unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung, wonach es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des VwGH vom 25. April 1996, Zl. 95/16/0244, vom 19. Februar 2002, Zl. 98/14/0213 und vom 9. September 2004, Zl. 99/15/0250) auf Grund des sich aus den Verhältnissen des vorliegenden Falles ergebenden Gesamteindruckes - es handelt sich bei den sich an der o. a. Adresse befindlichen Räumlichkeiten um eine herkömmlich eingrichtete Wohnung, der Bw. brachte bei der Geltendmachung der Aufwendungen für den Übungsraum, w. o. erwähnt, einen Privatanteil im Ausmaß von 20 % in Abzug - davon auszugehen, dass lediglich das im letzten Absatz erwähnte Zimmer als Übungsraum diente und die übrigen Räume für Wohnzwecke des Bw. benutzt wurden. Jedenfalls erscheint nach Auffassung des UFS diese Variante, wonach lediglich der Raum, in welchem sich das Piano des Bw. befindet, von diesem als Übungsraum genutzt wurde, bei weitem wahrscheinlicher als die Behauptung des Bw., dass er sich in der in Rede stehenden Wohnung lediglich zu Übungszwecken aufhalte. Daran ändert auch der Umstand, dass der Bw. im o. e. Wohnungsplan in einem weiteren Raum das Wort "Kontrabass" vermerkte, nichts. Diesbezüglich ist auszuführen, dass das Zimmer, in dem sich das Piano befindet, ausreichend Platz bietet, um auch auf dem im letzten Satz erwähnten Instrument, bzw. auch auf anderen Instrumenten zu proben oder zu üben. Hinsichtlich der Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung, wonach der Bw. seit über 30 Jahren mit seiner Familie in seinem Haus in P,E , wohne, ist darauf zu verweisen, dass eine weitere Wohnung des Steuerpflichtigen grundsätzlich einen weiteren Wohnungsverband darstellt (vgl. Doralt, EStG4, § 20 Tz 104/2). Schlussendlich wird darauf hingewiesen, dass ein wohnliches Ambiente in der Regel eine Anerkennung als Arbeitszimmer ausschließt (vgl. Doralt, EStG4, § 20 Tz 104/9). Somit stellen lediglich die auf das Zimmer, in welchem sich das Piano des Bw. befindet, entfallenden, anteiligen Aufwendungen für die sich an der Adresse in Gasse6 befindlichen Räumlichkeiten, Werbungskosten dar. Der UFS geht in freier Beweiswürdigung unter Beachtung der diesbezüglich oben ausgeführten Grundsätze zu Gunsten des Bw. davon aus, dass diesem auch in den Jahren 1997 und 1998 - in diesen wurden vom Bw., w. o. erwähnt, lediglich Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvereinigungen als Werbungskosten geltend gemacht - Aufwendungen für den Übungsraum im Ausmaß der für diesen im Jahre 1999 entstandenen Ausgaben erwuchsen. Gemäß § 289 Abs. 2 BAO ist der UFS berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Somit ist der UFS nicht darauf beschränkt, die in der Berufung angeführten Punkte zu behandeln, sondern die inhaltliche Richtigkeit des Bescheides zu gewährleisten. Die Werbungskosten für den Übungsraum des Bw. sind wie folgt zu berechnen: Jahre 1997 bis 1999: ATS 47.149,21 x 10,93 % (Wohnfläche des Übungsraumes geteilt durch die Gesamtfläche der in Rede stehenden Räumlichkeiten) ergibt: (jeweils) ATS 5.153,40 Jahr 2000: ATS 47.173,25 x 10,93 % (Wohnfläche des Übungsraumes geteilt durch die Gesamtfläche der in Rede stehenden Räumlichkeiten) ergibt: ATS 5.156,03. Dem Berufungsbegehren betreffend die Jahre 1999 und 2000 war daher insoweit Folge zu geben. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 und 1998 waren unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 289 Abs. 2 BAO - insofern zum Vorteil des Bw. abzuändern. c.) Ausgaben im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit des Bw. Fahrtkosten: Im Hinblick auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen der Betriebsprüfung sowie auf den Umstand, dass die an der Universität für Musik und Darstellende Kunst in G erzielten Einkünfte bis zum 30. September 1997 als solche aus selbständiger Tätigkeit zu beurteilten waren, hält der UFS den von der BP betreffend der Jahre 1997 und 1998 ermittelten Ansatz des Privatanteiles - 70 % bzw. 80 % - der KFZ-Ausgaben, für vertretbar. Hinsichtlich des Jahres 1999 kommt der UFS auf Grund der Tatsache, dass sich die Anzahl der vom Bw. in diesem Jahr gegebenen Konzerte gegenüber jenen des Jahres 1998 deutlich - siehe die obige Darstellung der diesbezüglichen Einnahmen - verringerte, auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens zum Schluss, dass der Privatanteil der KFZ-Ausgaben des Bw. im letztgenannten Jahr im Ausmaß von 85 % festzusetzen ist. Da aus einem Vergleich der Einnahmen-Ausgabenrechnungen der Jahre 1999 und 2000, hervorgeht, dass die aus den Konzerten resultierenden Einnahmen des Bw. des Jahres 2000 gegenüber jenen des Jahres 1999 wiederum deutlich vermindert waren, geht der UFS auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens davon aus, dass sich die Anzahl der vom Bw. im Jahre 2000 gegebenen Konzerte ebenfalls (wiederum) deutlich verringerte und dass daher der Privatanteil dessen KFZ-Ausgaben in diesem Jahr im Ausmaß von 90 % festzusetzen ist. Anzumerken ist, dass von der erkennenden Behörde bei der soeben dargestellten Ermittlung der jeweiligen Privatanteile der KFZ-Ausgaben der Umstand, dass der Bw. neben den Einnahmen aus Konzerten im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit weitere Einnahmen erzielte, ebenfalls berücksichtigt wurde. Hinsichlich der Ermittlung der das Jahr 1999 betreffenden Fahrtkosten wird auf die obigen, die Bestimmung des § 289 Abs. 2 BAO betreffenden, Ausführungen verwiesen. Die Aufwendungen für Fahrtkosten sind daher wie folgt zu berechnen: Jahr 1997: ATS 23.353,65 (30 % von ATS 77.845,50) Jahr 1998: ATS 19.180,80 (20 % von ATS 95.903,99) Jahr 1999: ATS 16.760,71 (15 % von ATS 111.738,07) Jahr 2000: ATS 9.411,89 (10 % von ATS 94.118,90) Für das Jahr 1999 ergibt sich gegenüber dem diesbezüglichen Einkommensteuerbescheid somit eine Erhöhung des Privatanteiles der KFZ-Kosten in Höhe von ATS 5.586,90. Fachliteratur, Berufskleidung, Konzertbesuche und werbeähnlicher Aufwand: Gemäß der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Nach der Verwaltungspraxis sowie der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des VwGH vom 6. November 1990, Zl. 90/14/0176 und vom 10. September 1998, Zl. 96/15/0198) ergibt sich aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 das sogenannte Aufteilungsverbot, welches darin besteht, dass Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung (gemischt veranlasste Aufwendungen) nicht abzugsfähig sind. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig gestalten kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht und die derartige Aufwendungen aus ihrem versteuerten Einkommen tragen müssen. Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist nach der Judikatur eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss. Als Ergebnis dieser gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hält der VwGH in ständiger Rechtsprechung daran fest, dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsstand bestimmt ist, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet. Unabhängig davon, ob es sich um Werke der klassischen Literatur, um Belletristik, um Zeitschriftenmagazine etc. handelt, bewirkt der Umstand, dass aus der Literatur Anregungen und Ideen für eigene künstlerische Schöpfungen und die Berufstätigkeit gewonnen werden können, nicht eine hinreichende Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 10. September 1998, Zl. 96/15/0198, vom 27. Mai .1999, Zl. 97/15/0142, vom VwGH 24. November 1999, Zl 99/13/0202 und vom 19. Juli 2000, Zl. 94/13/0145). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn die Aufwendungen für Literatur eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei den von der Betriebsprüfung nicht anerkannten diesbezüglichen Aufwendungen um keine in erster Linie für Musiker bestimmte fachspezifische Literatur, sondern um solche, welche einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsstand anspricht. Auf die o. e. Ausführungen in der Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung des Bw. - insbesondere auf jene, wonach jene Ausgaben für Fachliteratur, bei welchen ein beruflicher Zusammenhang erkennbar gewesen sei, als Betriebsausgaben anerkannt worden seien - wird verwiesen. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen des Bw. geht somit ins Leere. Die vom Bw. für Fachliteratur geltend gemachten Aufwendungen sind daher, soweit diese nicht in beruflichem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bw. stehen, nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähig. Aufwendungen für bürgerliche Bekleidung gehören regelmäßig zu den Aufwendungen der Lebensführung. Dies gilt selbst dann, wenn die Kleidungsstücke tatsächlich nur bei der Berufsausübung getragen werden (vgl. das Erkenntniss des VwGH vom 17. September 1990, Zl. 89/14/0277). Die Aufwendungen sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn ein beruflich bedingter erhöhter Bekleidungsaufwand vorliegt (siehe Doralt, EStG8, § 4, Tz 330 unter "Kleidung"). Mit Erkenntnis vom 20. Februar 1996, Zl. 92/13/0287, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass besonders festliche Bekleidung keine typische Berufskleidung, sondern bürgerliche Bekleidung darstellt. Auch wenn wegen der Berufsausübung das Tragen bestimmter bürgerlicher Bekleidung (in ordentlichem Zustand) notwendig sei und die bürgerliche Kleidung nur bei der Berufsausübung getragen werde und überlicherweise in der Freizeit andere Kleidung getragen werde, stellten die Aufwendungen für diese bürgerliche Kleidung einkommensteuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung dar. Ein als Betriebsausgabe abzugsfähiges Arbeitsmittel liegt nur dann vor, wenn es sich um typische Arbeitsschutzkleidung (zB Schutzhelm, Asbestanzug, spezielle Kleidung für Bedienstete des Straßendienstes) oder typische Berufskleidung (zB Uniform, Arbeitsmantel, Kochmütze, Talar eines Geistlichen bzw. Richters oder Staatsanwaltes) handelt. In seinem Erkenntnis vom 26. September 2000, Zl. 94/13/0171, hat der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich ausgeführt, dass lediglich Aufwendungen für Berufskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch ausschließenden Uniformcharakter als Werbungskosten anerkannt werden können. Bei den im gegenständlichen Fall geltend gemachten Kleidungsstücken handelt es sich jedoch um bürgerliche Kleidung, die unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 fällt. Daher geht das diesbezügliche Berufungsvorbringen des Bw. ins Leere. Nach der Verwaltungspraxis und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist der Besuch von Kulturveranstaltungen auch der privaten Lebensführung zuzurechnen (vlg. die Erkenntnisse des VwGH vom 30. Jänner 1991, Zl. 90/13/0030 und vom 10. September 1998, Zl. 96/15/0198 sowie Hofstätter/Reichel, Tz 5 zu § 20 EStG). Es entspricht nämlich den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass neben der beruflich notwendigen Auseinandersetzung mit Musik auch ein privates Interesse an Musik besteht. Die entsprechenden Aufwendungen des Bw. zählen daher in vollem Umfang zu den gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht abzugsfähigen Aufwendungen. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen des Bw. geht daher ins Leere. Was den werbeähnlichen Aufwand betrifft, so ist darauf hinzweisen, dass von der Betriebsprüfung lediglich im Jahre 1999 eine Kürzung der diesbezüglichen Aufwendungen in Höhe von ATS 875,33 vorgenommen wurde. Da im oben dargestellten Berufungsschreiben bzw. Berufungsergänzungsschreiben keinerlei Einwendungen gegen die diese von der Betriebsprüfung vorgenommene Kürzung vorgebracht wurden, war deren diesbezüglicher Feststellung zu folgen. Somit war dem Berufungsbegehren, soweit dieses die Fachliteratur, die Berufskleidung, die Konzertbesuche und den werbeähnlichen Aufwand betrifft, in dem von der Betriebsprüfung festgestellten Ausmaß betreffend die Jahre 1997, 1998 und 1999 bzw. betreffend das Jahr 2000 in Höhe der zu den von der BP vorgenommenen Vorsteuerkürzungen bezughabenden Nettobeträgen der Erfolg zu versagen. Nach Durchsicht der Einnahmen-Ausgabenrechnungen des Bw. waren im Hinblick auf die obigen, die Bestimmung des § 289 Abs. 2 BAO betreffenden, Ausführungen folgende Feststellungen zu treffen: Der Bw. machte im gesamten berufungsgegenständlichen Zeitraum die oben dargestellten Aufwendungen für "Reinigungskosten Konzertkleidung" geltend. Reinigungskosten von bürgerlichen Kleidern sind nicht abzugsfähig. Dies auch dann nicht, wenn die Verunreinigung betriebsbedingt ist (siehe Doralt, EStG8, § 4, Tz 330 unter "Kleidung"). Diesbezüglich ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 26. September 2000, Zl. 94/13/0171, in welchem dieser hinsichtlich von Reinigungskosten von verschmutzter bürgerlicher Kleidung auf dessen ständige Rechtsprechung wonach Aufwendungen für Arbeitskleidung, soweit es sich nicht um typische Berufskleidung, sondern um so genannte bürgerliche Kleidung handle, die von Arbeitnehmern überdies privat benützt werden könne, selbst dann nicht zu Werbungskosten führten, wenn diese Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen werde, verwies, hinzuweisen. Den diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen war daher die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben zu versagen. Das Gleiche gilt für die vom Bw. im Jahre 2000 für Diäten für Tagesgelder Konzerte in Höhe von ATS 1.272,-- geltend gemachten Aufwendungen. Dies deshalb, da die bezughabenden Konzerte an dem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen anzusehen ist, stattfanden. Auf die obigen umfangreichen, die Tagesgelder betreffenden, Ausführungen wird verwiesen. Die Einkünfte des Bw. aus selbständiger Arbeit betreffend die Jahre 1997, 1998 und 1999 sind daher (in ATS) wie folgt zu berechnen: | | 1997 | 1998 | 1999 | Einkünfte aus selbst. Arbeit lt. Bescheid | 78.786,00 | 90.173,40 | 10.343,78 | Erhöhung des Privatanteiles KFZ-Kosten | | | +5.586,90 | Erhöhung Reinigungskosten Konzert- bekleidung | +731,00 | +898,33 | +1.019,58 | Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt. Berufungsentscheidung |   79.517,00 |   91.071,73 |   16.950,26 Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997, 1998 und 1999 waren unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 289 Abs. 2 BAO zum Nachteil des Bw. insoferne abzuändern, als die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in diesen Jahren um die für die Reinigungskosten Konzertbekleidung geltend gemachten Aufwendungen sowie im Jahre 1999 zusätzlich um die Erhöhung des Privatanteiles der KFZ-Kosten zu erhöhen waren. Betreffend der Einkünfte des Bw. aus selbständiger Arbeit des Jahres 2000 ergibt sich (in ATS) folgende Berechnung: | Einkünfte aus selbst. Arbeit lt. Einnahmen-Ausgabenrechnung |   16.370,44 | Verminderung Fahrtkosten (bisher nicht im Rahmen der Eink. aus selbst. Arbeit geltend gemacht) |   -9.411,89 | Erhöhung Fachliteratur | +4.162,30 | Erhöhung Berufskleidung | +4.896,66 | Erhöhung Konzertbesuche | +6.087,00 | Erhöhung Reinigungskosten Konzert- bekleidung | +369,99 | Erhöhung Diäten Tagesgelder Konzerte | +1.272,00 | Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt. Berufungsentscheidung |   23.746,50 Der Berufung betreffend den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2000 war daher insoweit Folge zu geben. 2.) Umsatzsteuer Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren nicht als für das Unternehmen ausgeführt, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 sind. Da die vom Bw. in den Jahren 1998, 1999 und 2000 getätigten Ausgaben für die Fachliteratur, die Berufskleidung, die Konzertbesuche und den werbeähnlichen Aufwand im Ausmaß der diesbezüglichen Feststellungen der Betriebsprüfung, w. o. ausgeführt, als Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zu beurteilen sind, ist die in den bezughabenden Rechnungsbeträgen enthaltene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abzugsfähig. Die vom Bw. für Tagesgelder geltend gemachten Aufwendungen stellten, w. o. ausgeführt, keine Mehraufwendungen im Sinne der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 dar und dürfen daher gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit c EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Somit versagte die Betriebsprüfung den diesbezüglich vom Bw. in den Jahren 1998 und 1999 geltend gemachten Vorsteuern die Anerkennung zu Recht. Dem Berfungsbegehren war daher, soweit dieses die Umsatzsteuer der Jahre 1998 bis 2000 betrifft, der Erfolg zu versagen. 3.) Verspätungszuschlag Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Die dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen liegende Festsetzung von Verspätungszuschlägen setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist. Da der Bw. die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000, w. o. ausgeführt, erst am 7. März 2003 beim Finanzamt und somit außerhalb der im gegenständlichen Fall geltenden, in § 134 Abs. 1 BAO in der Fassung des Bundesgesetzblattes 1972/224 diesbezüglich festgeschriebenen, Frist einbrachte, ist das erste Tatbestandsmerkmal des § 135 BAO erfüllt. Hinsichtlich des zweiten Tatbestandsmerkmales ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verspätung dann entschuldbar im Sinne des § 135 BAO ist, wenn dem Abgabepflichtigen ein Verschulden nicht zugerechnet werden kann, das heißt, wenn er die Versäumnis der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. Unter Fahrlässigkeit ist hier auch leichte Fahrlässigkeit zu verstehen. Auch ein ganz geringfügiges Verschulden (culpa levissima) rechtfertigt die Verhängung eines Verspätungszuschlags. Jeder Abgabepflichtige hat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jenes Maß an Sorgfalt anzuwenden, das von ihm objektiv nach den Umständen des Einzelfalls gefordert werden kann. Verletzt er nach diesen Maßstäben beurteilt die Verpflichtung, die Abgabenerklärungen rechtzeitig einzureichen, gilt die Säumnis als verschuldet. Erforderlichenfalls ist durch entsprechende organisatorische Maßnahmen für die rechtzeitige Erstellung der Abgabenerklärungen zu sorgen. Wenn dies nicht geschieht, liegt ein Mangel vor, der es ausschließt, derartige Unterlassungen als entschuldbar zu beurteilen. Bezüglich der Entschuldbarkeit der Verspätung bleibt der Bw. sowohl in der Berufung als auch im Vorlageantrag nähere Ausführungen schuldig. Aber auch aus der Aktenlage sind Umstände, die für eine Entschuldbarkeit sprechen würden, nicht erkennbar. Des Weiteren bildet auch die Höhe der Abgabe, bezüglich der die Pflichten zur Einreichung der Abgabenerklärung verletzt wurden, ein Kriterium für die Festlegung des Prozentsatzes für die Bemessung des Verspätungszuschlages (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1534). Da diese im gegenständlichen Fall ATS 58.097,-- / € 4.222,07 beträgt und damit absolut gesehen keinen Bagatellbetrag, sondern eine wirtschaftlich und budgetär relevante Größe darstellt, erweist sich die Ausmessung des Prozentsatzes mit 5,9 % auch unter diesem Gesichtspunkt als gesetzmäßig. Der Berufung gegen den o. a. Verspätungszuschlagsbescheid konnte nur insofern Erfolg zukommen, als durch die Verminderung des dem Verspätungszuschlag betreffend die Einkommensteuer 2000 zu Grunde liegenden Abgabenbetrages im Rahmen der Berufungsentscheidung eine Anpassung zu erfolgen hatte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 8 Berechnungsblätter Wien, am 4. März 2008

Normen und Schlagworte

TagesgelderFahrtkostenArbeitszimmerFachliteraturBerufskleidungKonzertbesucheReinigungsaufwand für BerufsbekleidungVerspätungszuschlag

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/4549-W/02
Stammnummer
33417
Gültig
04.03.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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