Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4549-W/02
Werbungskosten eines Musikers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4549-W/02vom 04.03.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom 24. Jänner 2002 betreffend Umsatzsteuer der Jahre 1998, 1999 und 2000 und Einkommensteuer der Jahre 1997, 1998 und 1999 sowie vom 7. März 2002 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 und den Verspätungszuschlagsbescheid betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden:
Die Berufung betreffend Umsatzsteuer der Jahre 1998, 1999 und 2000 wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Den Berufungen betreffend die Einkommensteuer der Jahre 1997, 1998 und 2000 wird teilweise stattgegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Berufung betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 1999 wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages an Einkommensteuer für das Jahr 1999 ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Der Berufung gegen den Verspätungszuschlagsbescheid betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2000 wird teilweise Folge gegeben.
Der Verspätungszuschlag betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2000 wird wegen Nichtabgabe der Steuererklärung in Höhe von ATS 3.428,-- / € 249,10 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte im gegenständlichen Zeitraum neben seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und jenen aus nichtselbständiger Tätigkeit als Musiker beim O soche als selbständiger Musiker bei diversen Orchestern und war weiters als Lehrbeauftragter an der Universität für Musik und Darstellende Kunst in G tätig.
Im Zuge einer die Umsatz- und Einkommensteuer jeweils der Jahre 1997, 1998 und 1999 betreffenden Betriebsprüfung sowie einer die Monate Jänner 2000 bis Juli 2000 betreffenden Umsatzsteuernachschau stellte die BP unter Tz 17 fest, dass die aus der vom Bw. als Lehrbeauftragter an der Universität für Musik und Darstellende Kunst in G entfalteten Tätigkeit resultierenden Einkünfte ab dem 1. Oktober 1997 solche aus nichtselbständiger Tätigkeit im Sinne des § 25 Abs 1 lit a EStG 1988 darstellten. Dies habe zur Folge, dass die ab dem letztgenannten Zeitpunkt als Ausgabe geltend gemachten Diäten sowie die als Ausgabe geltend gemachten Fahrtkosten nicht anzuerkennen seien.
Im Zeitraum vom 1.Jänner bis zum 30. September 1997 sei die Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Rahmen der selbständigen Tätigkeit ausgeübt worden.
Die Betriebsprüfung stellte weiters fest, dass der Bw. im Prüfungszeitraum folgende Ausgaben in Zusammenhang mit dem Betrieb eines Pkws geltend gemacht habe:
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1997
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1998
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1999
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ATS
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ATS
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S
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Treibstoff
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20.505,70
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27.271,00
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20.571,40
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Versicherung
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16.059,60
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13.610,10
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7.779,20
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Reparatur
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11.816,20
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43.983,10
|
27.179,00
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AfA
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29.464,00
|
47.664,00
|
47.664,00
|
ZwSu
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77.845,50
|
132.528,20
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103.193,60
|
Verkaufserlös
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-50.000,00
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|
Bemessungsgrundlage
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77.845,50
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82.528,20
|
103.193,60
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davon 20 % Privatanteil
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-15.569,10
|
-16.505,60
|
-20.638,70
|
ZwSu
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62.276,40
|
66.022,60
|
82.554,90
|
+ Zinsen für PKW-Kredit
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9.020,79
|
8.544,47
|
+ sonstige Kreditkosten
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4.355,00
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Summe aller geltend gemachten
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62.276,40
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79.398,39
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91.099,37
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Ausgaben iZm. dem PKW
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|
Eine Überprüfung der Anzahl der jährlich gefahrenen Kilometer anhand der Treibstoffrechnungen habe ergeben, dass sich bei einem Mittelpreis von ATS 10,-- je Liter Dieseltreibstoff und bei einem mittleren Verbrauch von sieben Litern je 100 gefahrenen Kilometern im Jahre 1997 eine jährliche Kilometerleistung von ca. 29.000 Kilometern, im Jahre 1998 eine solche von ca. 38.000 Kilometern und im Jahre 1999 eine solche von ca. 29.000 Kilometern ergebe.
Da für jene Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte in Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit sämtliche Ausgaben durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten werden und somit Ausgaben lediglich in Zusammenhang mit den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit geltend gemacht werden könnten, seien die KFZ - Ausgaben entsprechend zu kürzen.
Im Prüfungszeitraum hätten die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit aus folgenden Konzertaufführungen, welche größtenteils in Wien stattgefunden hätten, resultiert:
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1997:
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18 Konzerte JS-Kapelle(KsH)
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1 Konzert WO
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1998:
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1 Konzert WT
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6 Konzerte WO
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ca. 95 Konzerte JS-Kapelle
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1999:
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2 Konzerte WT
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2 Konzerte WO
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ca. 40 Konzerte JS-Kapelle
Aufgrund der Anzahl der o.a. Konzerte habe die ermittelte Anzahl der Kilometer in keiner Weise erreicht werden können (beispielsweise werde 1998 herangezogen, in welchem insgesamt 102 Konzerte gespielt worden seien - bei einem Ansatz von 50 km pro Konzertaufführung ergäbe sich eine Jahreskilometerleistung von 5.100 km).
Daher kürzte die BP die vom Bw. geltend gemachten und o. e. KFZ-Ausgaben wie folgt:
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1997
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1998
|
1999
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|
ATS
|
ATS
|
ATS
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Gesamtausgaben KFZ
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77.845,50
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82.528,20
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103.193,60
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+ Zinsen für PKW-Kredit
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9.020,79
|
8.544,47
|
+ sonstige Kreditkosten
|
|
4.355,00
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Bemessungsgrundlage
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77.845,50
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95.903,99
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111.738,07
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davon Privatanteil
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70 %
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80 %
|
80%
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Privatanteil lt. BP
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54.491,85
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76.723,19
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89.390,46
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abzügl. Privatanteil bisher
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-15.569,10
|
-16.505,60
|
-20.638,70
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Kürzung lt. BP
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38.922,75
|
60.217,59
|
68.751,76
Die Betriebsprüfung stellte weiters fest, dass der Bw. im Jahre 1999 Ausgaben in Höhe von ATS 37.719,37 (Gesamtkosten ATS 47.149,21 abzgl. eines Privatanteiles von 20 %) für einen Übungsraum geltend gemacht habe:
Bei diesem Übungsraum handle es sich um eine Wohnung in Gasse6, im Ausmaß von 89,19 m², welche bis dato der Hauptwohnsitz des Bw. sei. Tatsächlich wohne der Bw. in seinem Zweitwohnsitz in P.
Eine Betriebsbesichtung habe ergeben, dass es sich hierbei um eine herkömmlich eingerichtete Wohnung, in deren Wohnzimmer Musikinstrumente (Piano, Kontrabass, Gitarre) untergebracht seien, handle. Es sei weder ein Schallschutz errichtet worden noch könne eine private Nutzung als Wohnraum ausgeschlossen werden.
Aufgrund des oben dargestellten Sachverhaltes versagte die Betriebsprüfung den vom Bw. diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen die Anerkennung.
Außerdem nahm die Betriebsprüfung unter der Tz 17 d.) des BP-Berichtes eine Kürzung der Ausgaben für Fachliteratur, werbeähnlichen Aufwand, Berufskleidung und Konzertbesuche - 1997: insgesamt in Höhe von ATS 3.218,--, 1998: insgesamt in Höhe von ATS 7.320,22 und 1999: insgesamt in Höhe von ATS 13.515,32 - mit der Begründung, dass es sich bei diesen um nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung handle, vor.
Das Finanzamt ermittelte die Einkünfte des Bw. aus selbständiger Arbeit wie folgt:
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1997
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1998
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1999
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|
ATS
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ATS
|
ATS
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit bisher
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33.945,00
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13.457,00
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-121.753,00
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Kürzung Diäten
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2.700,00
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9.018,18
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12.109,09
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Kürzung KfZ-Kosten
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38.922,73
|
60.217,59
|
68.751,76
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Kürzung Übungsraum
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|
|
37.719,37
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Sonstige Kürzungen lt. Tz 17 d
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3.218,00
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73.320,22
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13.515,32
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt. BP
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78.785,75
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90.012,99
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10.343,54
Weiters kürzte die Betriebsprüfung die bezughabenden Vorsteuern der genannten Jahre sowie jene betreffend die Diäten Uni G . Außerdem nahm die BP eine Kürzung der aus den vom Bw. im Jahre 2000 geltend gemachten Aufwendungen für Fachliteratur in Höhe von ATS 416,23, für Berufskleidung in Höhe von ATS 829,50 sowie für Konzertbesuche in Höhe von ATS 608,70 resultierenden Vorsteuern vor.
Das Finanzamt nahm am 24. Jänner 2002 die Verfahren betreffend Umsatzsteuer des Jahres 1998 und Einkommensteuer der Jahre 1997 und 1998 gemäß der Bestimmung des § 303 Abs 4 BAO mit der Begründung wieder auf, dass aufgrund der abgabenbehördlichen Prüfung Feststellungen getroffen worden seien, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien. Daraus sei auch die Begründung für die Abweichungen von den bisherigen Bescheiden zu ersehen. Mit gleichem Datum erließ das Finanzamt die Bescheide betreffend Umsatzsteuer der Jahre 1998, 1999 und 2000 sowie betreffend Einkommensteuer der Jahre 1997, 1998 und 1999 den Prüfungsfeststellungen folgend. Vom UFS wird diesbezüglich angemerkt, dass in den genannten Einkommensteuerbescheiden als Werbungskosten neben dem Werbungskostenpauschale von ATS 1.800,-- lediglich solche ohne Anrechnung auf den vorgenannten Betrag in Höhe von ATS 2.664,-- (1997), von ATS 2700,-- (1998) und ATS 2.772,-- (1999) - Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvereinigungen - aufscheinen.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2002 erhob der Bw. gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer der Jahre 1998, 1999 und 2000 sowie betreffend Einkommensteuer der Jahre 1997, 1998 und 1999 Berufung und verwies darauf, dass der die Begründung nachreichen werde.
Das Finanzamt erließ am 8. März 2002 mit Bescheid einen Mängelbehebungsauftrag und führte in diesem aus, dass die Berufung des Bw. gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer der Jahre 1998 bis 2000 sowie die Einkommensteuer der Jahre 1997 bis 1999 vom 24. Jänner 2002 hinsichtlich des Inhaltes (§ 250 BAO) folgende Mängel aufwiese:
a) eine Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden,
b) eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden,
c) eine Begründung.
Unter Setzung einer Frist bis zum 10. April 2002 wurde der Bw. unter Hinweis darauf, dass dessen Berufung bei Versäumnis dieser Frist als zurückgenommen gelte, gemäß der Bestimmung des § 275 BAO aufgefordert, die angeführten Mängel zu beheben.
In der mit Schreiben vom 9. April 2002 erstellten Berufungsergänzung führte der Bw. aus, dass er die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1998, 1999 und 2000 in nachfolgenden Punkten anfechte und zwar
soweit im Bescheid betreffend die Umsatzsteuer 1998 folgende Vorsteuerkürzungen erfolgt seien, da die entsprechenden Ausgaben nicht als Betriebsausgaben anerkannt worden seien:
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aus Diäten UNI G
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S
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901,82
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aus Fachliteratur
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S
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303,45
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aus Berufskleidung
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S
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879,51
|
gesamt
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S
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2.084,78
soweit im Bescheid betreffend die Umsatzsteuer 1999 folgende Vorsteuerkürzungen erfolgt seien, da die entsprechenden Ausgaben nicht als Betriebsausgabe anerkannt worden seien:
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aus Diäten UNI G
|
S
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1.210,91
|
aus Fachliteratur
|
S
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672,03
|
aus werbeähnlichen Aufwand
|
S
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78,35
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aus Berufskleidung
|
S
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865,26
|
aus Konzertbesuche
|
S
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453,64
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gesamt
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S
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3.280,19
soweit im Bescheid betreffend die Umsatzsteuer 2000 folgende Vorsteuerkürzungen erfolgt seien, da die entsprechenden Ausgaben nicht als Betriebsausgaben anerkannt worden seien:
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aus Fachliteratur
|
S
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416,23
|
aus Berufskleidung
|
S
|
829,50
|
aus Konzertbesuche
|
S
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608,70
|
gesamt
|
S
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1.854,43
Weiters führte der Bw. aus, dass er die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1997, 1998 und 1999 in nachfolgenden Punkten anfechte und zwar
soweit im Bescheid betreffend die Einkommensteuer 1997 folgende Ausgaben nicht anerkannt worden seien:
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KFZ-Kosten
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S
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38.923,00
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Diäten
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S
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2.700,00
|
Kosten Übungsraum
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S
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37.719,37
|
Kürzung Fachliteratur
|
S
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3.218,00
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gesamt
|
S
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44.841,00
soweit im Bescheid betreffend die Einkommensteuer 1998 folgende Ausgaben nicht anerkannt worden seien:
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KFZ-Kosten
|
S
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60.378,00
|
Diäten
|
S
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9.018,18
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Kürzung Fachliteratur
|
S
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2.922,73
|
Kürzung Berufskleidung
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S
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4.397,49
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gesamt
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S
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76.716,40
soweit im Bescheid betreffend die Einkommensteuer 1999 folgende Ausgaben nicht anerkannt worden seien:
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Kfz-Kosten
|
S
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68.752,00
|
Diäten
|
S
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12.109,09
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Kosten Übungsraum
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S
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37.719,37
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Kürzung Fachliteratur
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S
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3.777,15
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Kürzung werbeähnlicher Aufwand
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S
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875,33
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Kürzung Berufskleidung
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S
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4.326,24
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Kürzung Konzertbesuche
|
S
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4.536,60
|
gesamt
|
S
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132.095,78
Begründend führte der Bw. diesbezüglich aus, dass die ungerechtfertigten Vorsteuerkürzungen und die ungerechtfertigte Nichtanerkennung der bezeichneten Ausgaben damit begründet worden sei, dass die Bezüge als Lehrbeauftragter ab dem 1. Oktober 1997 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 lit.a EStG 1988 darstellten.
Nach Ansicht des Bw. sei diese Beurteilung unrichtig bzw. führe die Anwendung der Verordnung vom 30. September 1997 zu einem unsachlichen und gleichheitswidrigen Ergebnis.
Die Wertung der Tätigkeit des Bw. als Lehrbeauftragter an der Universität für Musik und Darstellende Kunst in G führe im Ergebnis dazu, dass - und zwar allein beruflich bedingt - dessen Aufwendungen bzw. Ausgaben im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit und Steuer die Einnahmen überschritten, wenn deren Absetzbarkeit nicht zugelassen werden würde, sodass eine Ausübung dieser Tätigkeit sinnlos würde.
Auch die Änderung des § 25 EStG 1988 in der Form, dass mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2001 gemäß Abs 1, Z. 5 der genannten Bestimmung Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe (-Versorgungs) Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien, Lehr- und Stundenplanes ausübten, und zwar auch dann, wenn mehrere Wochen oder Monatsstunden zu Blockveranstaltungen zusammen gefasst werden würden, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellten, führe zu diesem Ergebnis.
Der Bw. sei von der Universität G ersucht worden, an dieser zu unterrichten. Daher stehe dieses Ersuchen bzw. dessen Entsprechung durch den Bw. in einem öffentlichen Interesse, nämlich dem der Bildung und Wissenschaft, und somit des Staates. Wenn der Bw. als anerkannter Musiker eines renommierten Orchesters diesem Ersuchen nachkomme und sich zur Verfügung stelle, könne dies nicht zu dessen Lasten gehen. Die Behandlung dessen Tätigkeit als unselbständige Erwerbstätigkeit führe allerdings dazu, dass die gesamten Aufwendungen (Anfahrt extra nach G, erforderliche Übungen, Weiterbildung, Vorbereitungen etc., Ausgaben etc.) nur belastet seien.
Vorgelegt werde ein Schreiben der Universität für Musik und Darstellende Kunst G vom 30. Oktober 2001. Darin werde bestätigt, dass mit dem Bw. kein Dienstverhältnis begründet werde und die Lehrauftragsremuneration jeweils in sechs Monatsraten auszuzahlen sei. Auch dies spreche eindeutig gegen die Qualifikation als unselbständige Erwerbstätigkeit.
Die Tätigkeit des Bw. bei der Universität für Musik und Darstellende Kunst in G sei daher richtigerweise als selbständige Tätigkeit zu qualifizieren.
Diesbezüglich wird vom UFS angemerkt, dass im genannten Schreiben der Universität für Musik und Darstellende Kunst G, das an den Bw. adressiert war, wörtlich wie folgt, ausgeführt wurde:
"Die Zentrale Verwaltung der Universität teilt mit, dass die Lehrauftragsremuneration gem. § 7 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaflichten und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste in jeweils sechs Monatsraten pro Semester auszuzahlen ist und dass durch diese Lehrtätigkeit kein Dienstverhältnis begründet wird (sh. § 31 Abs 1 Kunstuniversitäts-Organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 130/1998 i.d.g.F. iVm § 2 Abs 3 Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste BGBl. I Nr. 87/2001)."
Zu den ungerechtfertigt nicht berücksichtigten Ausgaben, die nach Ansicht des Bw. jedenfalls als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten zu berücksichtigen seien, sei im Einzelnen auszuführen:
Fahrtkosten:
Der Bw. fahre extra nach G. Dies führe nicht zur zu einer ungeheuren körperlichen Mehrbelastung, sondern auch zu einer enormen Mehrbelastung an Aufwendungen für den PKW. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum diese Ausgaben lediglich mit einem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten werden würden.
Übungsraum:
Nach Ansicht der Behörde seien die Ausgaben für den Übungsraum nicht anzuerkennen, da weder ein Schallschutz errichtet worden sei, noch eine private Nutzung ausgeschlossen werden könne.
Tatsächlich werde der Übungsraum als solcher benutzt und hindere auch ein fehlender Schallschutz diese Benutzung nicht. Durch die Übungen fühle sich kein Wohnungsnachbar in irgendeine Weise gestört, sodass keinesfalls ein Schallschutz notwendig sei. Warum daher ein fehlender, jedoch überhaupt nicht notwendiger, Schallschutz die Qualität eines Übungsraumes in Frage stellen solle, sei nicht nachvollziehbar. Es liege auf der Hand, dass der Bw. gezwungen sei, regelmäßig zu üben, Konzerte für seine Aufführungen einzustudieren, sich fortzubilden, sich vorzubereiten, etc. und dass dazu ein Übungsraum erforderlich sei. Dass in einem solchen Übungsraum Piano, Kontrabass und Gitarre untergebracht seien, unterstreiche wohl nur, dass es sich um einen Übungsraum handle, da der Bw. diese Instrumente beim Üben benötige und diese zweckmäßigerweise auch dort untergebracht seien. Die - theoretische - Annahme der Behörde, dass eine private Nutzung nicht ausgeschlossen werden könne, ändere an der Qualität des Übungsraumes nichts.
Aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Bw. bestehe eine absolute Notwendigkeit für einen solchen Übungsraum. Schließlich werde auch durch die vorgelegte Bestätigung des Orchesters vom 26. Februar 1999 bestätigt, dass jeder Musiker grundsätzlich zu Hause einen Übungsraum benötige, da im Haus die dazu benötigten Räumlichkeiten nicht vorhanden seien, jedoch jedes Orchestermitglied eines derartig renommierten Klangkörpers verpflichtet sei, durch regelmäßiges Üben dessen hohen musikalischen Standard zu erhalten. Vom UFS wird diesbezüglich angemerkt, dass diese Bestätigung in den Akten des Finanzamtes nicht aufgefunden werden konnte.
Fachliteratur, werbeähnlicher Aufwand, Berufskleidung und Konzertbesuche:
Auch diese Kürzung bzw. Nichtanrechnung sei ungerechtfertigt. Es sei nicht richtig, dass es sich bei diesen Ausgaben um Kosten der Lebensführung handle.
Der Bw. sei aus beruflichen Gründen gezwungen, regelmäßig entsprechende Konzerte zu besuchen um sich weiterzubilden. Die Kosten hiefür seien daher rein beruflich bedingt. Es sei wohl als lebensnah und selbstverständlich anzusehen, dass auch für die Konzertbesuche eine entsprechende Kleidung notwendig sei. Daher seien auch die diesbezüglichen Ausgaben beruflich bedingt. Aufwendungen für das äußere Erscheinungsbild eines Musikers, der als Angehöriger eines renommierten Orchesters wie des Orchesters im öffentlichen Lebens stehe, daher auch für Kleidung für Auftritte oder auch Konzertbesuche benötige, seien daher absetzbar.
Die Kürzung der Fachliteratur sei ebenfalls unrichtig. Der Bw. sei gezwungen, sich sowohl für seine Tätigkeit als Musiker beim Orchester als auch für jene bei der Universität G entsprechend weiterzubilden. Für diese Zwecke sei die Anschaffung von Fachliteratur notwendig und ausschließlich beruflich bedingt.
Da der Bw. die Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 unterließ, sah sich das Finanzamt zur Schätzung der diesbezüglichen Besteuerungsgrundlagen gezwungen und setzte die Einkünfte des Bw. aus selbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid für das genannte Jahr in Höhe von ATS 80.000,-- gemäß der Bestimmung des § 184 BAO mit Einkommensteuerbescheid vom 7. März 2002, mit der Begründung, dass die Besteuerungsgrundlagen wegen der Nichtabgabe der Steuererklärungen gemäß der genannten Bestimmung im Schätzungswege hätten ermittelt werden müssen, fest. Unter Ansatz der übrigen Einkünfte - aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung - des Bw. setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2000 in diesem Bescheid in Höhe von ATS 101.333,-- (€ 7.364,16) fest.
Das Finanzamt erließ am 7. März 2002 außerdem einen Verspätungszusschlagsbescheid betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2000 wegen verspäteter Abgabe der Steuererklärung im Ausmaß von 5,9 % von € 7.364,16, somit in Höhe von € 434,44 (ATS 5.978,--) und führte diesbezüglich aus, dass die Festsetzung des Verspätungszuschlages auf Grund der Bestimmungen des § 135 BAO erfolgt sei.
Mit Schreiben vom 11. April 2002 erhob der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2000 vom 7. März 2002 sowie gegen den Verspätungszusschlagsbescheid vom 7. März 2002 Berufung und führte aus, dass er die Berufungsbegründung mit separater Eingabe binnen vier Wochen nachreichen werde.
Das Finanzamt erließ am 24. April 2002 mit Bescheid einen Mängelbehebungsauftrag und führte in diesem aus, dass die Berufung des Bw. vom 11. April 2002 gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 sowie gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlages für das Jahr 2000 hinsichtlich des Inhaltes (§ 250 BAO) folgende Mängel aufwiese:
a) eine Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden,
b) eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden,
c) eine Begründung.
Unter Setzung einer Frist bis zum 13. Mai 2002 wurde der Bw. unter Hinweis darauf, dass dessen Berufung bei Versäumnis dieser Frist als zurückgenommen gelte, gemäß der Bestimmung des § 275 BAO aufgefordert, die angeführten Mängel zu beheben.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2002 - eingelangt beim Finanzamt mittels Telefax am 13. Mai 2002 - ergänzte der Bw. seine Berufung vom 11. April 2002 betreffend den Bescheid vom 7. März 2002 über die Festsetzung der Einkommensteuer 2000 sowie gegen den Bescheid vom 7. März 2000 (gemeint wohl 2002) über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages wie folgt:
Der Bescheid vom 7. März 2000 (gemeint wohl 2002) über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages betreffend die Einkommensteuer 2000 werde zur Gänze angefochten.
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 werde insoweit angefochten, als bei der Berechnung der Einkommensteuer Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von ATS 80.000,00 anstatt von ATS 19.387,40 zugrunde gelegt und die in der Einnahmen- Ausgabenrechnung 12/2000 enthaltenen Betriebsausgaben von insgesamt ATS 74.568,95 (€ 5.419,14) nicht berücksichtigt worden seien, sodass daher die Einkommensteuer mit insgesamt € 7.364,16 und die Einkommensteuernachzahlung mit € 4.413,64 festgesetzt worden sei.
Vorgelegt werde unter einem eine Einnahmen- Ausgabenrechnung per Dezember 2000 woraus hervorgehe, dass die Einkünfte des Bw. aus selbständiger Tätigkeit im Jahre 2000 ATS -19.387,40 (Verlust) betrage.
Zu den Betriebsausgaben werde vorerst auf die bereits in den Berufungen zu den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1997- 1999 getätigten Äußerungen verwiesen. Der Bw. sei als Lehrbeauftragter an der Universität für Musik und Darstellende Kunst in G tätig. Die Bewertung dieser Tätigkeit als unselbständige Tätigkeit führe im Ergebnis dazu, dass - und zwar allein beruflich bedingt - dessen Aufwendungen bzw. Ausgaben in Zusammenhang mit dieser Tätigkeit und Steuer die Einnahmen überschritten, wenn die Absetzbarkeit nicht gegeben sei, so dass eine Ausübung dieser Tätigkeit sinnlos werden würde.
Die ungerechtfertigte Nichtanerkennung der bezeichneten Ausgaben sei bereits in den Einkommensteuerbescheiden 1997-1999 damit begründet worden, dass die Bezüge als Lehrbeauftragter ab dem 1. Oktober 1997 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 lit.a EStG 1988 darstellten.
Nach Ansicht des Bw. sei diese Beurteilung unrichtig bzw. führe die Anwendung der Verordnung vom 30. September 1997 zu einem unsachlichen und gleichheitswidrigen Ergebnis.
Die Wertung der Tätigkeit des Bw. als Lehrbeauftragter an der Universität für Musik und Darstellende Kunst in G führe im Ergebnis dazu, dass - und zwar allein beruflich bedingt - dessen Aufwendungen bzw. Ausgaben in Zusammenhang mit dieser Tätigkeit und Steuer die Einnahmen überschritten, wenn die Absetzbarkeit nicht gegeben sei, so dass eine Ausübung dieser Tätigkeit sinnlos werden würde.
Auch die Änderung des § 25 EStG in der Form, dass mit Wirksamkeit ab 1. Oktober 2001 gemäß
§ 25 (1) Z. 5 EStG 1988 Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe (-Versorgungs) Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien, Lehr- und Stundenplanes ausübten, und zwar auch dann, wenn mehrere Wochen oder Monatsstunden zu Blockveranstaltungen zusammengefasst werden würden, führe zu diesem Ergebnis.
Der Bw. sei von der Universität G ersucht worden, an dieser zu unterrichten. Daher stehe dieses Ersuchen bzw. dessen Entsprechung durch den Bw. in einem öffentlichen Interesse, nämlich jenem der Bildung und Wissenschaft und somit des Staates. Wenn der Bw. als anerkannter Musiker eines renommierten Orchesters diesem Ersuchen nachkomme und sich zur Verfügung stelle, könne dies nicht zu seinen Lasten gehen. Die Behandlung der Tätigkeit als unselbständige Erwerbstätigkeit führe allerdings dazu, dass die gesamten Aufwendungen (Anfahrt extra nach G!, erforderliche Übungen, Weiterbildung, Vorbereitungen etc., Ausgaben etc.) nur belastet seien.
Auf das bereits mit den Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997-1999 vorgelegte Schreiben der Universität für Musik und Darstellende Kunst G vom 30. Oktober 2001 werde verwiesen. Darin werde bestätigt, dass mit dem Bw. kein Dienstverhältnis begründet werde und dass die Lehrauftragsremuneration jeweils in sechs Monatsraten auszuzahlen sei. Auch dies spreche eindeutig gegen die Qualifikation als unselbständige Erwerbstätigkeit.
Die Tätigkeit des Bw. bei der Universität für Musik und Darstellende Kunst in G sei daher richtigerweise als selbständige Tätigkeit zu qualifizieren und daher die geltend gemachten Ausgaben als solche zu berücksichtigen.
Weiters seien nach Ansicht des Bw. jedenfalls folgende Aufwendungenals Betriebsausgabe zu berücksichtigen:
Fahrtkosten (Kosten für PKW) / Aufwand Fuhrpark/Reisespesen:
Der Bw. fahre extra nach G. Dies führe nicht zur zu einer ungeheuren körperlichen Mehrbelastung, sondern auch zu einer enormen Mehrbelastung an Aufwendungen für den PKW. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wenn diese Ausgaben nur mit einem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten werden sollten.
Ausgaben für Fachliteratur, werbeähnlicher Aufwand, Berufskleidung und Konzertbesuche:
Der Bw. sei aus beruflichen Gründen gezwungen, regelmäßig entsprechende Konzerte zu besuchen um sich weiterzubilden. Die Kosten hiefür, seien daher rein beruflich bedingt. Es sei wohl lebensnah und selbstverständlich, dass auch für die Konzertbesuche eine entsprechende Kleidung notwendig sei. Daher seien auch die Ausgaben hierfür beruflich bedingt. Aufwendungen für das äußeren Erscheinungsbild eines Musikers (der als Angehöriger eines renommierten Orchesters wie des Orchesters im öffentlichen Lebens stehe), daher auch für Kleidung, sei es für Auftritte oder auch Konzertbesuche, seien daher absetzbar. Es handle sich daher um keine Ausgaben der Lebensführung.
Auch die Ausgaben für Fachliteratur seien zur Gänze zu berücksichtigen. Der Bw. sei gezwungen, sich sowohl für seine Tätigkeit als Musiker beim Orchester als auch bei der Universität G entsprechend weiterzubilden. Daher sei die Anschaffung von Fachliteratur notwendig und ausschließlich beruflich bedingt.
Die in der Einnahmen- und Ausgabenrechnung per 12/2000 enthalten Ausgaben seien daher zur Gänze zu berücksichtigen.
Da die Vorschreibung der Einkommensteuer mit gesamt € 7.364,16 und somit die Nachzahlung von € 4.413,64 nicht gerechtfertigt sei, sei auch der Verspätungszuschlag von € 434,44 zu unrecht festgesetzt worden.
Weiters stellte der Bw. in diesem Berufungsergänzungschreiben den Antrag den angefochtenen Bescheid über die Festsetzung ersatzlos zu beheben, bzw in eventu dahingehend abzuändern, dass der Verspätungszuschlag in gesetzlicher entsprechend reduzierter Höhe festgesetzt werde.
Ebenfalls am 13. Mai 2002 übermittelte der Bw. dem Finanzamt die Einnahmen-Ausgabenrechnung für das Jahr 2000. In dieser ermittelte der Bw. einen Verlust in Höhe von ATS 19.387,40.
Am 7. März 2003 legte der Bw. dem Finanzamt die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 vor. In dieser erklärte der Bw. Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von ATS 16.370,--. Weiters sind in dieser u. a. Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in Höhe von ATS 123.834,-- verzeichnet. Im dieser Erklärung angeschlossenen, diesbezüglichen Verzeichnis scheinen PKW-Kosten in Höhe von insgesamt ATS 75.295,10 - davon für Treibstoffe ATS 24.230,70, für Versicherungen ATS 12.673,90, für Instandhaltung und Reparaturen ATS 9.550,30, für normale Abschreibung ATS 47.664,-- abzüglich eines Privatanteiles von 20 % in Höhe von ATS 18.823,80 -, Kosten für den Übungsraum in Höhe von ATS 37.738,60 sowie Tagesdiäten G in Höhe von ATS 10.800,-- auf.
Die Vorlage der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 erfolgte auf Basis einer korrigierten Einnahmen-Ausgabenrechnung. In dieser scheinen u. a. Diäten für Tagesgelder Konzerte in Höhe von ATS 1.272,--, Aufwendungen für Fachliteratur, Noten und Tonträger in Höhe von ATS 8.324,50, solche für Berufskleidung in Höhe von ATS 4.896,66, solche für Reinigungskosten Konzerbekleidung in Höhe von ATS 369,99 und solche für Fortbildung und Konzertbesuche in Höhe von ATS 6.087,-- auf. Die Summe der aus Konzerten bei den oben genannten Orchestern resultierenden Einnahmen beträgt ATS 25.909,11.
An dieser Stelle wird vom UFS hinsichtlich der Einnahmen-Ausgabenrechnung für das Jahr 1997 angemerkt, dass in dieser u. a. Aufwendungen für Reinigungskosten Konzerbekleidung in Höhe von ATS 731,-- verzeichnet sind. Die Summe der aus Konzerten bei den oben genannten Orchestern resultierenden Einnahmen beträgt ATS 25.227,28.
Hinsichlich der das Jahr 1998 betreffenden Einnahmen-Ausgabenrechnung ist anzumerken, dass in dieser u. a. Aufwendungen für Reinigungskosten Konzerbekleidung in Höhe von ATS 898,33 verzeichnet sind und dass die Summe der aus Konzerten bei den oben genannten Orchestern resultierenden Einnahmen ATS 129.372,74 beträgt.
Hinsichlich der das Jahr 1999 betreffenden Einnahmen-Ausgabenrechnung ist anzumerken, dass in dieser u. a. Aufwendungen für Reinigungskosten Konzerbekleidung in Höhe von ATS 1.019,58 verzeichnet sind und dass die Summe der aus Konzerten bei den oben genannten Orchestern resultierenden Einnahmen ATS 54.113,64 beträgt.
In ihrer Stellungnahme zu den Berufungen des Bw. führte die Betriebsprüfung u. a. aus, dass dieser seine Berufungsschriften gegen sämtliche Feststellungen der BP richte und die seiner Meinung nach ungerechtfertigten Vorsteuerkürzungen und ungerechtfertigte Nichtanerkennung der bezeichneten Ausgaben damit begründe, dass diese Vorsteuerkürzungen bzw. Aberkennung der Beträge als Betriebsausgabe einzig und allein deshalb durch die Behörde vorgenommen worden seien, da die ab dem 1. Oktober 1997 dem Bw. zugeflossenen Bezüge als Lehrbeauftragter im Rahmen der Betriebsprüfung als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 lit.a EStG 1988 behandelt worden seien.
Nach Ansicht des Bw. sei diese Beurteilung unrichtig bzw. führe die Anwendung der Verordnung vom 30. September 1997 zu einem unsachlichen und gleichheitswidrigen Ergebnis.
Im Konkreten habe die Betriebsprüfung folgende Kürzungen von Ausgaben bzw. Vorsteuern vorgenommen:
a) Kürzung der Ausgaben in Zusammenhang mit der Tätigkeit an der Uni G :
In Zusammenhang mit der Tätigkeit als Lehrbeauftragter an der Uni G sei die Nichtanerkennung der als Ausgaben geltend gemachten Diäten und der entsprechenden KFZ-Kosten (Siehe Tz 17 a und b des BP-Berichtes) ab November 1997 infolge der Anwendung der Verordnung über die Zuordnung der Bezüge von Lehrbeauftragten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich Jahrgang 1997 - ausgegeben am 30. September 1997 - BGBl. II 287/1997) vorgenommen worden. Dem Bw. sei auch eine Kopie des oben erwähnten Bundesgesetzblattes zur Verfügung gestellt worden.
Die nunmehr der Berufung beigelegte Bestätigung der Universität G vom 30. Oktober 2001 ändere nichts an der steuerlichen Würdigung von Seiten der Betriebsprüfung. In diesem Zusammenhang werde auf den beiliegenden Artikel von MR Mag. Heinrich Treer sowie auf den beiliegenden Artikel aus der Steuer- und Wirtschaftskartei 1998 Heft 1, Seite 17 verwiesen.
Demnach stellten diese Einkünfte des Bw. solche aus nichtselbständiger Tätigkeit dar. Daher seien die Kürzungen der geltend gemachten Diäten (sowie die daraus resultierenden Vorsteuerkürzungen) sowie die Kürzungen der KFZ-Ausgaben für die Fahrten zwischen dem Wohnort des Bw. und der Universität G zu Recht erfolgt.
b) Kürzung der Ausgaben für den Übungsraum im Jahr 1999:
In diesem Zusammenhang werde auf den detailliert dargestellten Sachverhalt in Tz 17 c des BP-Berichtes verwiesen.
Hierbei handle es sich um eine Wohnung im Ausmaß von 89,19 m², wobei sich bei einer Betriebsbesichtigung herausgestellt habe, dass es sich um eine herkömmlich eingerichtete Wohnung handle, in deren Wohnzimmer diverse Musikinstrumente untergebracht seien.
Von den Gesamtkosten sei lediglich ein 20 %iger Privatanteil in Abzug gebracht und 80% als Ausgaben geltend gemacht worden. Schon alleine aufgrund des vorgenannten prozentualen Verhältnisses sei eine ausschließliche berufliche Nutzung dezidiert ausgeschlossen.
Des weiteren werde im Hinblick auf die private Nutzung auf die Entscheidung des VwGH verwiesen (siehe dessen Erkenntnis vom 16. September1992, Zl. 90/13/0291).
Da eine private Nutzung absolut nicht ausgeschlossen werden habe können, sei auch aus diesem Titel die Abzugsfähigkeit der vorgeschriebenen Mieten und Betriebskosten zu versagen.
c) Kürzung der Fachliteratur, werbeähnlicher Aufwand, Berufskleidung und Konzertbesuche:
Bei den nicht anerkannten Ausgaben für Fachliteratur handle es sich um keine Fachliteratur die in Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre des Bw. stehe, sondern um allgemein bildende Werke wie z.B. "Literaturgeschichte Österreichs", diverse Zeitungen und Zeitschriften bzw. sei auf den entsprechenden Belegen keine Warenbezeichnung angeführt (z.B. "Fachbuch", "div. Bücher" etc.) worden. Hingegen seien jene Ausgaben, bei welchen ein beruflicher Zusammenhang erkennbar gewesen sei, sehr wohl als Betriebsausgabe anerkannt worden. Im Rahmen der Schlussbesprechung sei gemeinsam mit dem Bw. die Besprechung jeder einzelner Buchung auf dem Konto "Fachliteratur und Tonträger" erfolgt.
Hinsichtlich der Kürzungen betreffend Berufskleidung und Konzertbesuche werde auf den Artikel von Dr. Manfred Wieser (im FJ 1999, 98) "Musiker im Steuer- und Sozialversicherungsrecht" verwiesen. Auszugsweise würden die entsprechenden Positionen in Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung von Bekleidungskosten und Konzertbesuchen in Kopie beigelegt.
Zusammenfassend werde festgestellt, dass in der Berufung keinerlei Argumente dargelegt worden seien, die zu einer anderen als der im BP-Bericht festgeschriebenen Beurteilung führen könnten. Aus diesem Grund seien die getroffenen Feststellungen in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.
Diese Stellungnahme der Betriebsprüfung zu seiner Berufung wurde dem Bw. vom Finanzamt mit Schreiben vom 11. September 2003 mit dem Ersuchen, eine diesbezügliche Gegenäußerung zu erstellen, übermittelt. Diesem Ersuchen kam der Bw. nicht nach.
Der Bw. wurde vom UFS mittels Vorhaltes vom 20. Dezember 2007 um Vorlage eines detaillierten Wohnungsplanes der sich an der Adresse in Gasse6 befindlichen Wohnung unter Angabe der Größe der einzelnen Räumlichkeiten sowie des sich in diesen befindlichen Inventars ersucht.
Diesem Ersuchen des UFS kam der Bw. mittels Schreibens vom 14. Jänner 2008 nach. In diesem führte er aus, dass diese Wohnung ausschließlich für Übungszwecke "gehalten" werde und dass er seit über 30 Jahren mit seiner Familie in seinem Haus in P,E, wohne und sich nur zu Übungszwecken in dieser Wohnung aufhalte.
Der Bw. brachte mit gleichem Schreiben einen Plan der o. a. Wohnung bei. Aus diesem geht hervor, dass der Raum in dem sich das Piano - vom Bw. als Klavier bezeichnet - befindet, ein Ausmaß von 9,75 m2 (3 m x 3,25 m) aufweist. In einem weiteren Raum ist das Wort "Kontrabass" vermerkt. Weitere Angaben hinsichtlich der Einrichtung dieser Wohnung scheinen in diesem Plan nicht auf.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Einkünfte des Bw., die aus dessen Tätigkeit als Lehrbeauftragter an der Universität für Musik und Darstellende Kunst in G resultieren, ab dem 1. Oktober 1997 solche aus selbständiger Arbeit oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen und damit in Zusammenhang, ob die vom Bw, diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen für KFZ-Kosten und Diäten steuermindernd anzuerkennen sind oder nicht. Die Betriebsprüfung geht dabei davon aus, dass diese Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit zu beurteilen sind. Der Bw. vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die von ihm nach dem genannten Datum als Lehrbeauftragter an der genannten Universität erzielten Einkünfte als solche aus selbständiger Arbeit zu werten sind. In Streit steht weiters, ob die vom Bw. als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für einen Übungsraum, für Fachliteratur, für Berufsbekleidung und für Konzertbesuche steuerlich anzuerkennen sind, oder nicht sowie die Festsetzung des Verspätungszuschlages betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2000.
1.) Einkommensteuer
a.) Ausgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bw. an der Universität für Musik und Darstellende Kunst in G:
Fahrtkosten:
Der Bw. war im gegenständlichen Zeitraum für die Universität für Musik und Darstellende Kunst in G als Lehrbeauftragter im Sinne eines remunerierten Lehrauftrages tätig.
Nach der Bestimmung des § 25 Abs. 1 lit a EStG 1988 stellen Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dar.
§ 1 der ab 1. Oktober 1997 anzuwendenden Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuordnung der Bezüge von Lehrbeauftragten zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, BGBL II 1997/287, bestimmt, dass die Bezüge aus der Tätigkeit als Lehrbeauftragte(r) an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Pädagogischen Akademien oder ähnlichen Bildungseinrichtungen unabhängig vom zeitlichen Ausmaß des Lehrauftrages als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 lit. a EStG 1988 zu beurteilen sind. Nach § 2 leg. cit. ist diese (Verordnung) erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. September 1997 enden, anzuwenden.
Nach § 1 der genannten Verordnung ist der Umfang des Lehrauftrages nicht mehr zu prüfen, es liegen stets Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vor. Somit stellen die vom Bw. aus dessen Tätigkeit bei Universität für Musik und Darstellende Kunst in G resultierenden Einkünfte in dem im letzten Satz genannten Zeitaum solche aus nichtselbständiger Tätigkeit dar.
Daran vermag die unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 31 Abs 1 Kunstuniversitäts-Organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 130/1998 i.d.g.F. iVm § 2 Abs 3 Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste BGBl. I Nr. 87/2001 von der Universität für Musik und Darstellende Kunst in G erstellte Bestätigung, dass durch die Lehrtätigkeit des Bw. kein Dienstverhältnis begründet worden sei, nichts zu ändern.
Dies deshalb, da aus hochschulorganisationsrechtlichen Vorschriften für sich allein nicht abgeleitet werden kann, ob abgabenrechtlicheine Tätigkeit als selbstständige oder unselbstständige anzusehen ist. Ob selbstständige oder nichtselbstständige Einkünfte vorliegen, ist ausschließlich nach abgabenrechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen, sodass steuerrechtlich auch dann Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vorliegen können, wenn auf Grund (anderer) gesetzlicher Vorschriften ein Dienstverhältnis ausdrücklich ausgeschlossen wird.
Was das Vorbringen des Bw., wonach die Anwendung der in Rede stehenden Verordnung zu einem unsachlichen und gleichheitswidrigen Ergebnis führe, anbelangt, so ist auszuführen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. März 2007, V 82/06, die Worte "Universitäten, Hochschulen" in § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuordnung der Bezüge von Lehrbeauftragten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowohl in der Stammfassung, BGBl. II Nr. 287/1997, als auch in der Fassung BGBl. II Nr. 278/2000 als gesetzwidrig aufgehob.
Die Aufhebung dieser Worte wurde am 4. Mai 2007 im BGBl. II 102/2007 veröffentlicht. Nach Art. 139 Abs. 5 B-VG tritt die Aufhebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt hat. Eine Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof erfolgte im gegenständlichen Fall nicht, weshalb die Aufhebung der in Rede stehenden Worte mit Ablauf des 4. Mai 2007 in Kraft getreten ist.
Nach Art. 139 Abs. 6 B-VG ist die Verordnung jedoch auf (mit Ausnahme des Anlassfalles) alle vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem Erkenntnis anderes ausspricht. Ein Ausspruch betreffend eine rückwirkende Nichtanwendbarkeit der gesetzwidrigen Worte in der Verordnung BGBL II 1997/287 ist im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes jedoch nicht erfolgt.
Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Berufungsfall, dass die Verordnung BGBL II 1997/287 nur dann nicht anwendbar wäre, wenn der vorliegende Fall als Anlassfall anzusehen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Da kein Anlassfall vorliegt, ist die in Rede stehende Verordnung weiterhin anzuwenden.
Dem die Bestimmung des § 25 EStG 1988 in der ab dem 1. Jänner 2001 geltenden Fassung betreffenden Vorbringen ist zu entgegnen, dass der berufungsgegenständliche Zeitraum bereits vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmung endete.
Auf Grund der obigen Ausführungen geht auch das übrige, die Zuordnung der aus der Tätigkeit des Bw. an der Universität für Musik und Darstellende Kunst in G resultierenden Einkünfte zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit betreffende, Vorbringen ins Leere.
Infolge der Zurechnung der im letzten Absatz erwähnten Einkünfte des Bw. zu jenen aus nichtselbständiger Arbeit, stellen dessen Ausgaben für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte Werbungskosten dar. Anders als bei den betrieblichen Einkünften sind diese jedoch pauschaliert.
Gemäß der Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 Kilometer grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Dieser wurde in den angefochtenen Bescheiden bereits zum Abzug gebracht. Somit, sowie auf Grund des Umstandes, dass die Gewährung des Pendlerpauschales voraussetzt, dass die Fahrten im Lohnzahlungszeitraum überwiegend, d. h., an mehr als zehn Arbeitstagen pro Kalendermonat, was auf Grund der Aktenlage - eine Rückrechnung der vom Bw. im berufungsgegenständlichen Zeitraum geltend gemachten Tagesgelder ergibt, dass der Bw. in diesem jährlich zwischen 30 und 40 Fahrten nach G unternommen hat - zu verneinen ist, anfallen, waren die vom Bw. in Zusammenhang mit dessen Tätigkeit an der Universität für Musik und Darstellende Kunst in G geltend gemachten Aufwendungen für Fahrtkosten nicht zu berücksichtigen. Dem Berufungsbegehren war daher insoweit der Erfolg zu versagen.
Tagesgelder:
Hinsichtlich der vom Bw. geltend gemachten Tagesgelder ist auszuführen, dass Reisekosten gemäß
§ 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen sind, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 leg. cit. ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen. Vergütungen des Dienstgebers sind von diesen Höchstbeträgen abzuziehen.
Gemäß
§ 26 Z 4 lit. b EStG 1988 darf das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen bis zu ATS 360,-- pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinn des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 leg. cit. sieht eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen vor; in diesem Fall steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.
Eine Reise liegt laut Lehre (vgl. Doralt, EStG4, § 16 Tz 173) und Rechtsprechung dann vor, wenn
sich
der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder
sonstigem beruflichen Anlass vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt,
ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt aufgegeben wird (siehe das
Erkenntnis des VwGH vom 16. März 1988,
Zl. 85/13/0154);dabei muss es
sich um eine größere Entfernung handeln; die LStR 2002 Rz 278 setzen
mindestens 25 km voraus; bei 30 km ist die Grenze jedenfalls überschritten
(siehe das Erkenntnis des VwGH vom 3. Juli 1990, Zl. 90/14/0069) und
eine
Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf
Stunden bei Auslandsreisen vorliegt und
kein
weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.
Erstreckt sich die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in der Weise, dass jeder Ort - für sich betrachtet - Mittelpunkt der Tätigkeit sein könnte, dann ist jeder dieser Orte als Mittelpunkt der Tätigkeit zu beurteilen und der Aufenthalt an diesen Orten keine Reise (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 14. Juni 1988, Zl. 87/14/0109); daher kann es auch mehrere Mittelpunkte der Tätigkeit nebeneinander geben (siehe das Erkenntnis des VwGH vom 27. Juni 1989, Zl. 88/14/0197).
Allerdings macht nicht jeder Aufenthalt an einem Ort diesen zum Mittelpunkt einer Tätigkeit; zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit wird ein Ort nur
aufgrund
längeren durchgehenden Aufenthaltes des Stpfl. oder
aufgrund
wiederkehrenden Einsatzes über einen längeren Zeitraum (siehe das
Erkenntnis des VwGH vom 22. November 1991, Zl. 90/13/0101).
Von einem längeren Zeitraum ist auszugehen, wenn sich aus dem Sachverhalt eine tägliche Dienstverrichtung an einem Einsatzort, eine Dienstverrichtung an mehreren aufeinander folgenden Tagen an einem Einsatzort oder eine regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit an einem Einsatzort oder eine unregelmäßig wiederkehrende Tätigkeit an einem Einsatzort ergibt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich mit Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 96/13/0132, ausgesprochen, dass der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden müsse, keine Reise darstelle, wobei zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort auf Grund längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen werde. Die Rechtfertigung der Annahme von Werbungskosten nach § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 liege bei kurzfristigen Aufenthalten überhaupt nur in dem bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988 nichtabzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren Aufenthalten sei in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der Möglichkeit der Inanspruchnahme solcher Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung grundsätzlich nicht abzugsfähig seien. Auch die mit Unterbrechungen ausgeübte Beschäftigung an einem Ort begründe dessen Eignung zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit, sofern die Dauer einer solchen wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß erreiche, welches zum Wegfall der Voraussetzungen des in typisierender Betrachtungsweise unterstellten Verpflegungsmehraufwandes aus den gleichen Überlegungen zu führen habe, wie sie bei einer nicht unterbrochenen Aufenthaltsdauer an einem Beschäftigungsort nach Verstreichen eines typisiert als angemessen zu beurteilenden Zeitraumes Platz zu greifen hätten.
Der VwGH nimmt bei einer Tätigkeit an einem Ort von zumindest einer Woche einen weiteren Mittelpunkt (einer Tätigkeit an) Der Aufenthalt an einem Ort während eines Teiles der Woche begründet dann einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit, wenn diese über einen längeren Zeitraum erfolgt. Die Begrenzung der "Reise" mit rund einer Woche ist im Verpflegungsmehraufwand begründet.
Den Verpflegungsaufwand sieht der VwGH darin gerechtfertigt, dass der Steuerpflichtige die Gastronomie an seinem neuen Tätigkeitsort kennen lernen muss und sieht dafür eine Woche als angemessenen Zeitraum an (siehe Erkenntnis des VwGH vom 28. Jänner 1997, Zl. 95/14/0156).
Da der Bw. im gegenständlichen Zeitraum regelmäßig an der Universität für Musik und Darstellende Kunst in G tätig war, hat dieser im Sinne der obenstehenden Ausführungen an diesem Ort einen weiteren Mittelpunkt seiner Tätigkeit begründet. Das hat zur Folge, dass die vom Bw- für Tagesgelder geltend gemachten Aufwendungen keine Mehraufwendungen im Sinne der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 darstellen und gemäß
§ 20 Abs 1 Z 2 lit c EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen. Dem Berufungsbegehren war daher insoweit der Erfolg zu versagen.
b.) Ausgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bw. beim Orchester
Übungsraum:
Strittig ist, ob bzw. in welcher Höhe dem Bw. Aufwendungen für den Übungsraum erwachsen sind.
Gemäß
Normen und Schlagworte
- § 1 Zuordnung der Bezüge von Lehrbeauftragten, BGBl. II Nr. 287/1997
- § 2 Zuordnung der Bezüge von Lehrbeauftragten, BGBl. II Nr. 287/1997
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 139 Abs. 5 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- Art. 139 Abs. 6 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
TagesgelderFahrtkostenArbeitszimmerFachliteraturBerufskleidungKonzertbesucheReinigungsaufwand für BerufsbekleidungVerspätungszuschlag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4549-W/02
- Stammnummer
- 33417
- Gültig
- 04.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF