Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0421-L/02
Schätzung von Getränkeumsätzen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0421-L/02vom 05.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Dr. Wolfgang
Mayrhofer, Rechtsanwalt, 4310 Mauthausen, Heindlkai 52, gegen die Bescheide
des Finanzamtes Perg betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1988 bis 1993,
sowie Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1988
bis 1993, Einkommensteuer für die Jahre 1988 bis 1997, sowie
Verspätungszuschlag betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1988 bis
1997 und Einkommensteuervorauszahlung für 1999 und Folgejahre
entschieden:
Den Berufungen wird teilweise
Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1988 bis 1993
werden aufgehoben. Die Umsatzsteuer für die Jahre 1988 bis 1993 wird nicht
festgesetzt.
Die
angefochtenen Bescheide betreffend Verspätungszuschlag betreffend
Umsatzsteuer für die Jahre 1988 bis 1993 werden ersatzlos
aufgehoben.
Die
angefochtenen Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1988 bis
1997 werden abgeändert:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1988
|
Einkommen
|
99.207 S
|
Einkommensteuer
|
4.784 S
|
festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
|
-3.171 S
-230,45 €
|
1989
|
Einkommen
|
134.364 S
|
Einkommensteuer
|
9.068 S
|
festgesetzte Einkommensteuer
(Abgabenschuld)
|
3.674 S
267,00 €
|
1990
|
Einkommen
|
138.336 S
|
Einkommensteuer
|
9.926 S
|
festgesetzte Einkommensteuer
(Abgabenschuld)
|
3.394 S
246,65 €
|
1991
|
Einkommen
|
144.287 S
|
Einkommensteuer
|
11.246 S
|
festgesetzte Einkommensteuer
(Abgabenschuld)
|
3.366 S
244,62 €
|
1992
|
Einkommen
|
142.781 S
|
Einkommensteuer
|
10.916 S
|
festgesetzte Einkommensteuer
(Abgabenschuld)
|
1.892 S
137,50 €
|
1993
|
Einkommen
|
146.799 S
|
Einkommensteuer
|
10.796 S
|
festgesetzte Einkommensteuer
(Abgabenschuld)
|
420 S
30,52 €
|
1994
|
Einkommen
|
151.917 S
|
Einkommensteuer
|
13.871 S
|
festgesetzte Einkommensteuer
(Abgabenschuld)
|
2.848 S
206,97 €
|
1995
|
Einkommen
|
157.549 S
|
Einkommensteuer
|
15.873 S
|
festgesetzte Einkommensteuer
(Abgabenschuld)
|
3.764 S
273,54 €
|
1996
|
Einkommen
|
155.929 S
|
Einkommensteuer
|
15.538 S
|
festgesetzte Einkommensteuer
(Abgabenschuld)
|
1.954 S
142,00 €
|
1997
|
Einkommen
|
165.867 S
|
Einkommensteuer
|
18.738 S
|
festgesetzte Einkommensteuer
(Abgabenschuld)
|
4.736 S
344,18 €
Die Berechnung
der Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
angefochtenen Bescheide betreffend Verspätungszuschlag betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1988 bis 1997 werden ersatzlos
aufgehoben.
Der Bescheid
betreffend Einkommensteuervorauszahlung für 1999 und Folgejahre wird nicht
abgeändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte in den
berufungsgegenständlichen Jahren 1988 bis 1997 neben Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit (Pension) Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die
er jedoch nicht erklärte.
Anlässlich einer Nachschau bei der Braucommune F.
wurde festgestellt, dass der Bw. als Privatkunde beliefert und unter Kundenkonto
2418 geführt wird.
Aufgrund weiterer Erhebungen ging das Finanzamt davon aus,
dass der Bw. gewerbliche Einkünfte aus einem Wein-Detail-Verkauf und aus
der Verabreichung von Speisen und Getränken in der Geschäftsform eines
Buschenschankes erzielt.
Da der Bw. weder Umsatzsteuererklärungen noch
Einkommensteuererklärungen für den Zeitraum 1988 bis 1997 eingereicht
hatte, erfolgte die Berechnung der Umsätze und Einnahmen seitens des
Finanzamtes in Form einer Schätzung gemäß
§ 184 Bundesabgabenordnung (BAO) (es handelt sich jeweils um
Schillingbeträge):
Wein-Detail-Verkauf:
Der Bw. habe eine Aufstellung über die
Gesamtumsätze für die Jahre 1988 bis 1997 vorgelegt, aus der
ersichtlich sei, dass er eine 12 %ige Verkaufsprovision des Gesamtumsatzes
erhalten habe:
|
Jahr
|
Gesamtumsatz
|
%
|
Einkünfte
aus Gw
|
1988
|
171.167,00
|
12
|
20.540,00
|
1989
|
152.873,00
|
12
|
18.345,00
|
1990
|
147.788,00
|
12
|
17.735,00
|
1991
|
147.116,00
|
12
|
17.654,00
|
1992
|
132.365,00
|
12
|
15.884,00
|
1993
|
128.200,00
|
12
|
15.384,00
|
1994
|
123.422,00
|
12
|
14.811,00
|
1995
|
130.103,00
|
12
|
15.612,00
|
1996
|
109.988,00
|
12
|
13.199,00
|
1997
|
144.972,00
|
12
|
17.397,00
Ausschank von
Getränken:
In der folgenden Aufstellung seien ein Rohaufschlag von
200 %, Betriebsausgaben in Höhe des Wareneinkaufes und ein
Eigenverbrauch von 1.000,00 S monatlich für den Bw. und seine Frau
berücksichtigt:
|
Jahr
|
Gesamtumsatz
|
Rohaufschlag
|
Umsatz
|
1995
|
30.841,14
|
200
|
92.523,42
|
1996
|
30.475,97
|
200
|
91.427,91
|
1997
|
48.156,69
|
200
|
144.470,07
|
1-9/98
|
45.485,03
|
200
|
136.455,09
Die Gesamtumsätze könnten auf Grund des neuen
Buchhaltungssystems der Braucommune erst ab 1995 lückenlos aufgezeichnet
werden. Für die Jahre davor werde von einem in etwa gleichbleibenden
Jahresumsatz von 30.000,00 S - entsprechend den Jahren 1995 und 1996
- ausgegangen:
|
Jahr
|
Gesamtumsatz
|
Rohaufschlag
|
Umsatz
|
1988
|
30.000,00
|
200
|
90.000,00
|
1989
|
30.000,00
|
200
|
90.000,00
|
1990
|
30.000,00
|
200
|
90.000,00
|
1991
|
30.000,00
|
200
|
90.000,00
|
1992
|
30.000,00
|
200
|
90.000,00
|
1993
|
30.000,00
|
200
|
90.000,00
|
1994
|
30.000,00
|
200
|
90.000,00
Speisen und
Zigaretten:
Ebenso werde Handwurst mit Brot, sowie Zigaretten verkauft.
Da keine Lieferanten bekannt seien, würden die Einnahmen mit 25 % der
Getränkeumsätze geschätzt.
Ermittlung der Einnahmen:
Umsatzsteuer (Nettoumsätze unter Berücksichtigung
der Einkommensteuer):
|
Jahr
|
Getränke
(20
%)
|
Wein
(20
%)
|
Speisen
(10
%)
|
Vorsteuer
|
Zahllast
|
1988
|
75.000,00
|
17.117,00
|
13.636,00
|
5.000,00
|
14.787,00
|
1989
|
75.000,00
|
15.287,00
|
13.636,00
|
5.000,00
|
14.421,00
|
1990
|
75.000,00
|
14.779,00
|
13.636,00
|
5.000,00
|
14.319,00
|
1991
|
75.000,00
|
14.712,00
|
13.636,00
|
5.000,00
|
14.306,00
|
1992
|
75.000,00
|
13.237,00
|
13.636,00
|
5.000,00
|
14.011,00
|
1993
|
75.000,00
|
12.820,00
|
13.636,00
|
5.000,00
|
13.928,00
Ab dem Veranlagungsjahr 1994 werde keine Umsatzsteuer
berechnet, da die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung komme.
Einkommensteuer:
|
Jahr
|
Einnahmen
Wein
|
Einnahmen
Getränke
|
Speisen
|
Einnahmen
|
-EV
|
Steuerpfl.
Einnahmen
|
1988
|
20.540,00
|
60.000,00
|
15.000,00
|
95.540,00
|
24.000,00
|
71.540,00
|
1989
|
18.345,00
|
60.000,00
|
15.000,00
|
93.345,00
|
24.000,00
|
69.345,00
|
1990
|
17.735,00
|
60.000,00
|
15.000,00
|
92.735,00
|
24.000,00
|
68.735,00
|
1991
|
17.654,00
|
60.000,00
|
15.000,00
|
92.654,00
|
24.000,00
|
68.654,00
|
1992
|
15.884,00
|
60.000,00
|
15.000,00
|
90.884,00
|
24.000,00
|
66.884,00
|
1993
|
15.384,00
|
60.000,00
|
15.000,00
|
90.384,00
|
24.000,00
|
66.384,00
|
1994
|
14.811,00
|
60.000,00
|
15.000,00
|
89.811,00
|
24.000,00
|
65.811,00
|
1995
|
15.612,00
|
61.682,00
|
15.420,00
|
92.714,00
|
24.000,00
|
68.714,00
|
1996
|
13.199,00
|
60.952,00
|
15.238,00
|
89.389,00
|
24.000,00
|
65.389,00
|
1997
|
17.397,00
|
96.314,00
|
24.078,00
|
137.789,00
|
24.000,00
|
113.789,00
Die Festsetzung der Umsatzsteuer
für die Jahre 1988 bis 1993 und die Veranlagung zur Einkommensteuer
für die Jahre 1988 bis 1997 erfolgte entsprechend den oben angeführten
Werten. Aufgrund der Nichtabgabe der Steuererklärungen setzte das Finanzamt
gemäß
§ 135 BAO Verspätungszuschläge jeweils
in Höhe von 10 % fest (Bescheide vom 24. November 1998,
10. Dezember 1998).
Gegen diese Bescheide erhob der Bw. durch seinen
steuerlichen Vertreter mit Schriftsätzen vom 23. Dezember 1998
bzw. 12. Jänner 1999 Berufung wegen Mangelhaftigkeit des
Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger
Beweiswürdigung, sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung, beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Bescheide und führte begründend im
Wesentlichen aus:
Es sei unrichtig, dass der Bw. seit mindestens 1988
gewerbliche Einkünfte aus einem Wein-Detail-Verkauf und aus der
Verabreichung von Speisen und Getränken erziele. Er verkaufe in einem
Kellerraum seines Wohnhauses für den Weinbauern Franz K Flaschenweine,
wobei es im Rahmen dieses Flaschenverkaufes zulässig sei, den
Kaufinteressenten Kostproben des Weines in kleinen Mengen unentgeltlich zu
verabreichen. Er habe häufig Besuche aus seinem großen Freundes- und
Bekanntenkreis, die wegen des Rauchens auch in diesem Kellerraum
stattfänden. Die unentgeltliche Bewirtung seiner Gäste sei ihm
selbstverständlich und ein Gebot der Gastfreundschaft. Auf Grund der
Häufigkeit dieser Besuche sei schon öfters gegen ihn zu Unrecht der
Verdacht erhoben worden, dass er Getränke und allenfalls auch Speisen gegen
Entgelt an Personen überlasse. Dies habe sogar dazu geführt, dass
Personen seinen Kellerraum betreten und ihn aufgefordert hätten, ihnen
gegen Entgelt Getränke auszuschenken, weil sie irrtümlich davon
ausgegangen seien, dass sie hier Getränke konsumieren könnten. Diesen
Personen habe er erklärt, dass dies nicht möglich sei. Ein derartiger
Vorfall sei auch Gegenstand des gegen ihn von der Bezirkshauptmannschaft Perg zu
Ge96/126/1987 anhängigen und mittlerweile eingestellten
Verwaltungsstrafverfahrens gewesen. Darüber hinaus habe die Handelskammer
Oberösterreich durch eigene Angestellte und durch Berufsdetektive
Ermittlungen im Hinblick auf eine unbefugte Gewerbeausübung
durchführen lassen, die ergebnislos geblieben seien. So sei
erklärlich, dass nunmehr auch gegenüber dem Finanzamt offensichtlich
unrichtige Behauptungen über die Ausübung eines Buschenschankes
aufgestellt worden seien.
Richtig sei vielmehr, dass er bei der Braucommune F.
entsprechend deren Aufstellung Getränke beziehe. Diese Getränke seien
zum wesentlichen Teil zum Eigenkonsum, zum Konsum seiner
Familienangehörigen (die im selben Haus wohnende Ehefrau, Tochter,
Schwiegersohn und zwei Kinder) und Freunde und zu einem geringeren Teil zur
Weitergabe an Dritte bestimmt. Der Direkteinkauf von Getränken bei der
Braucommune F. stelle insofern für ihn nach zwei Herzinfarkten eine
erhebliche Erleichterung dar, als die Getränke direkt an ihn zugestellt
würden. Eine unentgeltliche Direktzustellung erfolge jedoch nur bei einer
gewissen Abgabemenge. Deshalb bestelle er auch für einige Bekannte
vorwiegend Bier mit, das er bevorschusse und wofür er erst bei der Abholung
den Kaufpreis ersetzt erhalte. Durch diesen Abwicklungsmodus erziele er daher
keinerlei Gewinne. Der einzige sich durch die Bestellung bei der Braucommune
ergebende Vorteil sei, dass er bei der Auslieferung der fünfzehnten Kiste
eines Getränkes eine Kiste Bier kostenlos erhalte.
Bei einer gesamtheitlichen Betrachtung des tatsächlich
vorliegenden Sachverhaltes ergebe sich eindeutig, dass er keine gewerblichen
Einkünfte erziele.
Zusammengefasst ergibt sich auf Grund der vorgelegten
Unterlagen und der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens folgender
Sachverhalt:
Die Auflistung des Weinhändlers Franz K vom
25. September 1998 über die vom Bw. durchgeführten
Weinverkäufe, von denen er jeweils 12 % Provision erhielt, zeigt
Folgendes:
|
Jahr
|
Weinverkäufe
(btto.)
|
1988
|
171.167,00
|
1989
|
152.873,00
|
1990
|
147.788,00
|
1991
|
147.116,00
|
1992
|
132.365,00
|
1993
|
128.200,00
|
1994
|
123.422,00
|
1995
|
130.103,00
|
1996
|
109.988,00
|
1997
|
144.972,00
Der Bw. wurde von der Brauerei
in F. als Privatkunde (Kundenkonto 2418) beliefert. Seit wann der Bw. von der
Brauerei Getränke bezogen hat, ist aus den vorhandenen Unterlagen nicht
ersichtlich. Die Braucommune F. hat im Jahr 1995 auf ein neues
EDV-Buchhaltungssystem umgestellt, daher sind Ausdrucke nur ab diesem Zeitraum
möglich.
Laut Erhebungsbericht der Wirtschaftskammer wurde der Bw.
am 15. Juli 1998 um 10.30 Uhr von der Brauerei F. mit
5 Kisten Freistädter Bier, 3 Kisten à 12 Flaschen
Mineralwasser Astora, 1 Kiste Cola, 1 Kiste Almdudler beliefert; an
Leergebinde wurde exakt die gleiche Menge wieder retour gegeben. Laut Auskunft
des Fahrers wird wöchentlich die gleiche Menge geliefert.
Der am 30. September 1998 durchgeführte
Lokalaugenschein ergab folgendes Bild:
Straßenseitig ist eine Reklametafel für den
Wein-Detail-Verkauf angebracht.
Die Garage ist durch ein ca. 2,5 m breites und ca.
2 m hohes Tor (mit Holz verkleidetes Garagen-Flügeltor) erreichbar.
Der Raum ist geschätzte 4 m breit und 5 m lang. Darin befinden
sich zwei Tische, eine Eckbank und zehn Sessel (somit insgesamt Sitzplätze
für ca. 20 Personen). Auf dem längeren Tisch bei der Eckbank standen
zwei entleerte Aschenbecher. Die Eckbank und vier Sessel sind der Ausführug
nach Möbel eines Esszimmers (älterer Bauart), gepolstert und mit Stoff
bezogen. Die restlichen Sessel sind Holzsessel ohne Tapezierung. Im einzigen
(der Straßenseite zugewandten) Fenster des Raumes ist ein
Fensterventilator zur Entlüftung eingebaut. Der Raum ist mit einem
Heizkörper ausgestattet, das Tor ist von innen mit Styropor beklebt, auch
die Wandverkleidung im Bereich der Eckbank ist isoliert. Der gesamte Raum ist
mit einem Teppichboden ausgelegt. Die Wände sind mit verschiedenen
Urkunden, Fotos, Abzeichen und Plaketten dekoriert, ähnlich wie es bei den
üblichen Stammtischen zu finden ist.
In der Garage befinden sich zwei Kühlschränke
älterer Bauart. Inhalt des 1. Kühlschrankes: 9 Flaschen Bier,
2 Flaschen Almdudler (0,33 l), 1 Flasche Rotwein (2 l) mit
einem Restinhalt von ca. 1/8 l, 1 Flasche Mineralwasser Astoria
(1 l) geöffnet; Inhalt des 2. Kühlschrankes: 2 Flaschen
Weißwein, 6 Flaschen Bier, 2 Flaschen Coca-Cola
(0,33 l).
Weiters befanden sich in dem Raum:
10 Bananenschachteln mit Weinflaschen (teilweise geleert), 5 leere
Weinflaschen (1 l), 8 leere Weinflaschen (1 l) in einer weiteren
Bananenschachtel, 8 leere Weinflaschen (2 l).
Beim Eingang stehen drei Müllbehälter mit der
Aufschrift "Metall", "Kunststoff", "Glas".
Neben den Kühlschränken steht ein 5 l-Blecheimer mit Deckel,
darüber ist ein Pinsel an der Wand angebracht, wie es auch in
Gasthäusern zum Säubern der Aschenbecher üblich ist. Der Eimer
war halbvoll mit Zigarettenstummeln, leeren Zigarettenschachteln und mehreren
leeren Fläschchen Jägermeister. Auf einem Kühlschrank und auf dem
Fensterbrett standen noch zwei bis drei Aschenbecher. Auf den
Kühlschränken lagen Schreibutensilien, 1 Bierblock
(Brau AG), 1 Spielkartenset (Schnapskarten). Auf einem
Kühlschrank standen zwei verschlossene Flaschen Bier.
Im Wohnhaus des Bw. leben neben seiner Gattin Maria, noch
seine Tochter Marietta V, sein Schwiegersohn Gerhard V und seine beiden
Enkelkinder.
Der Bw. hat nach eigenen Angaben für Engelbert S,
Erwin T und Georg B bei der Braucommune F. Getränke, und zwar vorwiegend
Bier in Kisten bestellt, die sie dann bei ihm abgeholt haben. Der Bw. hat
lediglich den Kaufpreis ersetzt erhalten.
Der Bw. ist am 17. August 2006 verstorben. Die
Einantwortung ist noch nicht erfolgt.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Schätzungsberechtigung:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat
die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu
schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind
alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind
(Abs. 2).
Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige
Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu
führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen
sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet
sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel
zu ziehen (Abs. 3).
Wie das Wort "insbesondere" verrät,
handelt es sich bei dieser Darstellung der Voraussetzungen für die
Zulässigkeit einer Schätzung bloß um eine beispielhafte
Aufzählung. An sich ist stets dann zu schätzen, wenn sich die
Grundlagen für eine Abgabenerhebung nicht durch einwandfreie Unterlagen,
Aufzeichnungen oder sonstige Beweise zuverlässig ermitteln lassen
(Schimetschek, Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, SWK 1995,
A 282).
Die Befugnis (und die Verpflichtung) zur Schätzung
beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der
Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen (Stoll, BAO-Kommentar,
§ 184, S 1912).
Eine Schätzungsberechtigung besteht bereits dann, wenn
der Abgabepflichtige seiner Verpflichtung zur Einreichung von
Abgabenerklärungen nicht nachkommt (vgl. VwGH 23.6.1992, 92/14/0028; VwGH
25.10.1994, 94/14/0002; VwGH 30.9.1998, 93/13/0258; VwGH 25.9.2002,
2002/13/0128).
Erwiesen ist, dass der Bw. für Weinverkäufe seit
1988 Provisionen vom Weinhändler Franz K erhalten hat. Er hat durch diese
Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und hätte diese
auch versteuern müssen. Der Bw. hat es aber verabsäumt,
Abgabenerklärungen beim Finanzamt einzureichen.
Die Schätzungsberechtigung des Finanzamtes war daher
jedenfalls gegeben.
Schätzungshöhe:
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der
Abgabenbehörde grundsätzlich frei (zB VwGH 15.7.1998, 95/13/0286; VwGH
18.7.2001, 98/13/0061; VwGH 18.11.2003, 2000/14/0187).
Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden
kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den
tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage)
möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. VwGH 22.2.1995,
95/13/0016; VwGH 25.6.1998, 97/15/0218; VwGH 18.7.2001, 98/13/0061; VwGH
24.9.2003, 99/13/0094). Jene Schätzungsmethode ist besser, die sich auf
mehr weitgehend gesicherte Ausgangspositionen stützen kann (Stoll, a.a.O.,
§ 184, S 1932).
Derjenige, der zu einer Schätzung begründeten
Anlass gibt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit
hinnehmen. Es liegt im Wesen einer Schätzung, dass die auf diese Weise
ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur
bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen und die
Beweisführung für ein bestimmtes Ergebnis nicht möglich ist (vgl.
VwGH 14.12.1995, 93/15/0102).
Im Zuge der Ermittlungen durch das Finanzamt hat der Bw.
eine Auflistung des Weinhändlers Franz K über die zwischen 1988 und
1997 durchgeführten Weinverkäufe vorgelegt. Von den erzielten
Bruttoerlösen erhielt er jeweils 12 % an Provisionen. Dies hat der Bw.
auch niemals in Abrede gestellt.
Das Finanzamt hat diese Liste als Grundlage für die
Ermittlung der Erlöse aus Weinverkäufen genommen. Im
Rechtsmittelverfahren besteht kein Anlass, von diesen Werten
abzugehen.
Hinsichtlich des Getränkebezugs von der Braucommune F.
steht lediglich fest, dass der Bw. als Privatkunde geführt und
wöchentlich beliefert wurde. Seit wann dies der Fall ist, ist nicht
bekannt. Erst seit Umstellung auf ein neues EDV-Buchhaltungssystem 1995 konnte
die Braucommune genaue Daten über die Getränkelieferungen zur
Verfügung stellen. Es handelt sich hiebei wöchentlich um fünf
Kisten Bier, drei Kisten Mineralwasser, je eine Kiste Cola und
Almdudler.
Der Bw. hat sich damit verantwortet, dass er drei Kisten
Bier für Bekannte mitbestellt habe, die ihm lediglich den Kaufpreis ersetzt
hätten. Die restlichen von ihm von der Braucommune bezogenen Getränke
seien für den Eigenkonsum und für den Konsum durch seine Familie und
Freunde bestimmt gewesen.
Diese Verantwortung ist nicht von der Hand zu weisen. Der
Verdacht des Getränkeverkaufs konnte durch die finanzbehördlichen
Erhebungen nicht erhärtet werden. Das gewerberechtliche
Verwaltungsstrafverfahren musste mangels Ermittlungsergebnisse eingestellt
werden.
Beim durchgeführten Lokalaugenschein ergaben sich
keine Anhaltspunkte, dass Speisen verabreicht werden. Es wurden weder
Lebensmittel in den Kühlschränken noch das dafür notwendige
Geschirr, Servietten etc. vorgefunden.
Ebensowenig konnte bewiesen werden, dass Zigaretten
verkauft wurden. Es waren keine neuen Zigarettenpackungen
vorhanden.
Lieferanten für Lebensmittel bzw. Zigaretten sind
nicht bekannt.
Der Unabhängige Finanzsenat geht daher in freier
Beweiswürdigung davon aus, dass der Bw. mit Ausnahme des Weinverkaufes
weder Getränke und Speisen gegen Entgelt verabreicht noch Zigaretten an
Gäste verkauft hat.
Einkommensteuer 1988 bis 1997:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG 1972
und 1988 ist das Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im
Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die
sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18), nach dem EStG 1988 noch abzüglich der
außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) und
Sanierungsgewinne (§ 36) sowie der Freibeträge nach den
§§ 104 und 105.
Nach § 2 Abs. 3 Z 3 unterliegen der
Einkommensteuer Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23).
Erwiesen ist, dass der Bw. aus dem Weinverkauf Provisionen
erhalten und damit steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezogen
hat.
Nach der vorliegenden Beweislage konnten sämtliche
andere Verdachtsmomente seitens der Abgabenbehörden erster und zweiter
Instanz nicht erhärtet werden.
Der Einkommensbesteuerung werden daher nur die aus dem
Weinverkauf stammenden Einkünfte unterworfen.
Umsatzsteuer 1988 bis 1993:
Gemäß
§ 21 Abs. 6 UStG 1972
sind Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und
2 im Veranlagungszeitraum 40.000 S nicht übersteigen, von der
Verpflichtung, eine Steuererklärung (Voranmeldung) abzugeben und die Steuer
zu entrichten, befreit.
Da sich die Umsätze zwischen rund 12.000,00 S und
rund 20.000,00 S bewegen, sind diese nach obiger Gesetzesstelle
steuerbefreit.
Verspätungszuschläge:
Gemäß
§ 135 BAO kann die
Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der
festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die
Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die
Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne
abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des
festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt
sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung
einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt.
Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen,
sind nicht festzusetzen.
Gemäß
§ 20 BAO müssen sich
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen
haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Zweck des Verspätungszuschlages ist, den rechtzeitigen
Eingang der Abgabenerklärungen (zB VwGH 17.5.1999, 98/17/0265; VwGH
12.8.2002, 98/17/0292; VwGH 16.11.2004, 2002/17/0267) und damit die zeitgerechte
Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen (Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 135 Tz 1). Der
Verspätungszuschlag hat insoweit zugleich repressiven als auch (zumindest
mittelbar) präventiven Charakter und ist ein Druckmittel eigener Art, das
auf die besonderen Verhältnisse des Abgabenrechtes zugeschnitten ist
(Stoll, a.a.O., § 135, S 1524).
Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt
dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen (zB VwGH 17.5.1999, 98/17/0265;
VwGH 12.8.2002, 98/17/0292). Sie setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die
Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht
einhält und dass dies nicht entschuldbar ist (Ritz, a.a.O., § 135
Tz 4).
Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den
Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits leichte
Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (VwGH 24.10.2000,
95/14/0086; VwGH 16.11.2004, 2002/17/0267; VwGH 19.1.2005,
2001/13/0133).
Kein Verschulden liegt zB vor, wenn die Partei der
vertretbaren Rechtsansicht war, dass sie keine Abgabenerklärung
einzureichen hat und daher die Einreichung unterlässt (VwGH 22.12.1988,
83/17/0136, 0141; VwGH 10.11.1995, 92/17/0286). Gesetzesunkenntnis oder
irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind (nach VwGH
12.8.2002, 98/17/0292; VwGH 16.11.2004, 2002/17/0267; VwGH 19.1.2005,
2001/13/0133) nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit
zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach
pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare
Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (Ritz, a.a.O., § 135
Tz 10).
Der Bw. hat keine Steuererklärungen abgegeben. Es ist
ihm jedoch zumindest leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Als leicht fahrlässig gilt ein Verhalten, wenn es auf
einem Fehler beruht, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht
VwGH 5.11.1981, 2974/80). Nach der Rechtsprechung (zB VwGH 14.3.1986,
84/17/0135) rechtfertigt auch ein ganz geringfügiges Verschulden (culpa
levissima) an der verspäteten oder nicht erfolgten Abgabe einer
Abgabenerklärung die Verhängung eines Verspätungszuschlages
(Stoll, a.a.O., § 135. S 1528).
Da jedoch sämtliche Verspätungszuschläge ab
1989 betreffend Einkommensteuer durch die nunmehr geänderten
Bemessungsgrundlagen jeweils den Betrag von 50 Euro nicht erreichen und
1988 eine Einkommensteuergutschrift ermittelt wurde, sind die
Verspätungszuschläge nicht festzusetzen.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist der Bw. aufgrund der
unter 40.000,00 S liegenden Umsätze steuerbefreit und war daher auch
nicht verpflichtet, Voranmeldungen bzw. Steuererklärungen abzugeben. Die
Festsetzung von Verspätungszuschlägen ist daher auch nicht
rechtens.
Einkommensteuervorauszahlung 1999 und
Folgejahre:
Gemäß
§ 45
Abs. 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer
Vorauszahlungen zu entrichten.
Gemäß
§ 45
Abs. 3 EStG 1988 darf das Finanzamt nach dem 30. September
Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende
Kalenderjahr nicht mehr erlassen; dies gilt nicht für Bescheide auf Grund
eines Antrages, den der Steuerpflichtige bis zum 30. September gestellt
hat, sowie für eine Änderung im Rechtsmittelverfahren.
Die Verpflichtung zur Leistung von Vorauszahlungen setzt
eine bescheidmäßige Festsetzung durch das Finanzamt voraus
("Vorauszahlungsbescheid"). Der Vorauszahlungsbescheid bleibt auch
dann noch rechtswirksam, wenn der Veranlagungsbescheid ergangen ist; der
Veranlagungsbescheid setzt den Vorauszahlungsbescheid nicht außer Kraft
(VwGH 29.7.1997, 95/14/0117; VwGH 15.7.1998, 97/13/0090; Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 45 Tz 1).
Ist die endgültig festgestellte Einkommensteuer
höher als die Vorauszahlungen, kommt es im Rahmen der Veranlagung zur
Abschlusszahlung (§ 46); ist die endgültige Einkommensteuer
niedriger als die Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben
(§ 46 Abs. 2) (Doralt, a.a.O., § 45
Tz 2).
Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
10 Berechnungsblätter
Linz, am 5.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0421-L/02
- Stammnummer
- 25309
- Gültig
- 05.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF