Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0080-G/05
Ermessensübung dem Grunde und der Höhe nach bei Verhängung eines Verspätungszuschlages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0080-G/05vom 06.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zweck des Verspätungszuschlages ist, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen (Stoll, BAO-Kommentar, 1524). Bei Ermessensübung ist die grundsätzliche Zielrichtung des Verspätungszuschlages sowie Art und Ausmaß der objektiven Pflichtwidrigkeit des säumigen Abgabepflichtigen zu berücksichtigen (VwGH vom 16.11.2004, 2002/17/0267).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. HP, vom
4. März 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck an der Mur vom
3. Februar 2003 betreffend Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer
2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Aktenlage langten die das Jahr 2001 betreffenden
Abgabenerklärungen des Bw. am 21. November 2002 (Postaufgabe per
20. November 2002) beim Finanzamt ein. Nach Durchführung
ergänzender Ermittlungen setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2001 mit
Bescheid vom 3. Februar 2003 mit € 78.701,05 fest.
Unter Einem hat das Finanzamt mit hier
berufungsgegenständlichem Bescheid vom selben Tag unter Hinweis auf
§ 135 BAO betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2001
einen Verspätungszuschlag iHv. € 3.856,31 (= 4,9% von
€ 78.701,05) festgesetzt.
Die dagegen erhobene Berufung wurde im Wesentlichen damit
begründet, dass im Zuge der Beantragung der Akteneinsicht gemäß
§ 90 BAO "bei der Quotenregelung
für Parteienvertreter statt dem richtigen Jahr 2001 das Jahr 2002
eingegeben" worden sei. Der Bw. habe mit Bescheid vom
27. September 2002 erstmalig die Aufforderung zur Einreichung der
Abgabenerklärungen 2001 bis 18. Oktober 2002 bekommen, welcher er
in der Ansicht, dass die Quotenregelung aufrecht sei, nicht sofort nachgekommen
sei. Der zweiten "Abforderung mit Frist
25. November 2002" habe er jedoch durch Einreichung der
Erklärungen am 20. November 2002 entsprochen. Der Bw. habe seine
zukünftige Verbindlichkeit durch Einzahlung der voraussichtlichen
Einkommensteuerschuld iHv. € 76.238,- am 26. September 2002
vor Ergehen des Bescheides und somit vor Fälligkeit der
Einkommensteuerschuld vorzeitig getilgt. Es sei unbillig, wegen eines geringen
formalen Versehens auch noch quasi eine Bestrafung des Bw. durch Verhängung
eines Verspätungszuschlages vorzunehmen. Daher werde die gänzliche
Aufhebung des bekämpften Bescheides und
"die Stornierung des darin ausgesprochenen
Verspätungszuschlages" beantragt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 25. Oktober 2004 als unbegründet ab.
Da es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Quotenfall gehandelt habe,
wäre die Abgabenerklärung für 2001 auf Grund der gesetzlichen
Bestimmungen bis spätestens 31. März 2002 vorzulegen
gewesen. Tatsächlich sei die Erklärung erst am
20. November 2002 eingereicht worden. Die dem Grunde und der Höhe
nach im Ermessen der Abgabenbehörde liegende Verhängung von
Verspätungszuschlägen setze voraus, dass ein Abgabepflichtiger eine
Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dies
nicht entschuldbar ist. Die Abgabefrist für die
Einkommensteuererklärung 2001 sei im gegenständlichen Fall um fast
acht Monate - also nicht nur in geringem Ausmaß - überschritten
worden. Ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares, die Entschuldbarkeit der
Verspätung nach sich ziehendes Ereignis sei nicht feststellbar. Nach der
Rechtsprechung rechtfertige schon ein ganz geringfügiges Verschulden an der
verspäteten Erklärungsabgabe die Verhängung eines
Verspätungszuschlages. Bei einer Bandbreite von bis zu 10% der Abgabe
erachte das Finanzamt einen 4,9%-igen Zuschlag als schuldangemessen, zumal
Verspätungszuschläge bei mehr als sechs Monaten Verspätung
durchwegs das gesetzliche Höchstausmaß erreichen würden. Ein
allfälliges Verschulden des Vertreters treffe den Vertretenen.
Im Vorlageantrag führte der Bw. ergänzend aus,
dass durch die verspätete Erklärungsabgabe auf Seiten des Bw. ein
finanzieller Vorteil nicht eingetreten sei, da er die zu erwartende
Einkommensteuernachzahlung für 2001 zum größten Teil bereits am
26. September 2002 und sohin bereits vor den
"gestellten Abgabeterminen"
überwiesen habe. Überdies komme der Bw. seinen abgabenrechtlichen
Pflichten immer sehr sorgfältig und pünktlich nach.
Der UFS hat vom Finanzamt - über entsprechende Anfrage
- einen Datenbankausdruck (datiert mit 26. April 2005) erhalten, aus
welchem ersichtlich ist, dass die das Jahr 2002 betreffende "Quotensetzung" vom
steuerlichen Vertreter am 14. Jänner 2003 vorgenommen wurde.
Dieser Ausdruck wurde dem Bw. mit ha. Schreiben vom 28. April 2005 zur
Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
Dieser Vorhalt wurde vom steuerlichen Vertreter des Bw. mit
Schreiben vom 17. Mai 2005 wie folgt beantwortet: Die Beantragung der
Akteneinsicht gemäß
§ 90a BAO und die damit verbundene
Aufnahme in die Klientenliste für die Quotenregelung für 2002,
beabsichtigt aber 2001, sei zwar erst am 14. Jänner 2003
durchgeführt worden. Der Sachverhalt, nämlich die beinahe
vollständige Tilgung des zu erwartenden Rückstandes iHv.
€ 76.238,- am 26. September 2002, zuzüglich bereits
geleisteter Vorauszahlung von € 334,30, gegenüber dem dann
tatsächlich veranlagten Rückstand iHv. € 78.701,05 bleibe
aber bestehen. Der Bw. habe daher 97% der tatsächlichen
Einkommensteuerschuld bezahlt, bevor er von der ersten Abforderung der
Abgabenerklärung 2001 vom 27. September 2002 überhaupt
Kenntnis erlangt habe. Die Verhängung eines Verspätungszuschlages
bezüglich der gesamten Abgabenschuld sei unbillig, ein
Verspätungszuschlag könne nur für die Differenz von
€ 2.128,75 verhängt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Ausführungen des
Finanzamtes in der Begründung seiner Berufungsvorentscheidung erweisen sich
als zutreffend.
Nach
§ 134 Abs. 1 BAO sind die Abgabenerklärungen
für die Einkommensteuer grundsätzlich jeweils bis zum Ende des Monates
März des Folgejahres einzureichen.
Gemäß
§ 135 BAO kann die Abgabenbehörde Pflichtigen, welche die
Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag
bis zu 10% der festgesetzten Abgabe auferlegen (Verspätungszuschlag), wenn
die Verspätung nicht entschuldbar ist.
Die Voraussetzungen für
die Festsetzung eines Verspätungszuschlages sind also, dass zum Einen die
Abgabenerklärungen nicht oder objektiv verspätet eingereicht wurden
und dass zum Anderen die Verspätung nicht entschuldbar ist.
Eine Verspätung ist dann
nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft;
bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (zB
VwGH vom 29. November 1994, 94/14/0094). Als leicht fahrlässig
gilt ein Verhalten dann, wenn es auf einem Fehler beruht, den gelegentlich auch
ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH vom 5. November 1981,
2974/80). Nach der Rechtsprechung (zB VwGH vom 14. März 1986,
84/17/0135) rechtfertigt schon ein geringfügiges Verschulden an der
verspäteten Abgabe einer Abgabenerklärung die Verhängung eines
Verspätungszuschlages.
Ein Verschulden des Vertreters
trifft den Vertretenen (zB VwGH vom 15. September 1993,
91/13/0125).
Die Verhängung eines
Verspätungszuschlages setzt keine vorherige Mahnung voraus, die
Erklärung einzureichen (VwGH vom 10. Jänner 1958,
2296/56).
1.
Zur Festsetzung dem Grunde nach:
Bei gleichzeitigem Zutreffen
der beiden in § 135 BAO genannten Voraussetzungen kann die
Behörde zufolge des eingeräumten Ermessens einen
Verspätungszuschlag festsetzen.
Dass die
Einkommensteuererklärung verspätet eingereicht wurde, ist im
vorliegenden Fall unbestritten. Die Abgabefrist für die
Einkommensteuererklärung 2001 ist gemäß
§ 134
Abs. 1 BAO am 31. März 2002 abgelaufen. Die Erklärung
wurde jedoch - nach zweimaliger Erinnerung bzw. Aufforderung durch das Finanzamt
- erst am 20. November 2002 eingereicht.
Wenn in der Berufung versucht
wird, die Entschuldbarkeit der Verspätung allein damit zu begründen,
dass bei der sog. "Quotensetzung" - bei rechtmäßiger, insbesonders
fristgemäßer Inanspruchnahme der auf der amtsinternen Dienstanweisung
"Direktbearbeitung" beruhenden Quotenregelung wäre die Erklärungsfrist
allenfalls erst am 31. März 2003 abgelaufen - statt dem
beabsichtigten Jahr 2001 versehentlich das Jahr 2002 eingegeben worden sei, so
ist dem entgegen zu halten, dass diese "Quotensetzung" erst am
14. Jänner 2003 und somit
erst rund zwei Monate nach (!) Einreichung der Abgabenerklärung 2001
erfolgt ist. Inwieweit daher der Bw. nach Einlangen der ersten Aufforderung des
Finanzamtes vom 27. September 2002
auf eine angeblich bereits vorgenommene, jedoch versehentlich das falsche
Jahr betreffende Quotenregelung vertraut haben will, die zu diesem Zeitpunkt
noch gar nicht - und zwar weder für 2001 noch für 2002 -
beansprucht wurde, ist nicht nachvollziehbar.
Das Berufungsvorbringen erweist
sich insofern als unglaubwürdig: Es ist absolut nicht nachvollziehbar, dass
am 14. Jänner 2003 angeblich eine das Jahr 2001 betreffende
Quotensetzung erfolgen hätte sollen, obgleich die Erklärungen dieses
Jahres bereits rund zwei Monate zuvor eingereicht wurden.
Abgesehen davon, dass also der
vom Bw. ins Treffen geführte "Fehler" (die Eingabe einer falschen
Jahreszahl) lange nach Erklärungsabgabe verwirklicht wurde, ist
bezüglich dieses "Versehens" nochmals auf die bereits oa. Judikatur zu
verweisen, wonach selbst der leichteste Grad der Fahrlässigkeit (culpa
levissima) die Entschuldbarkeit ausschließt. Seitens des Bw. wird aber
nicht einmal behauptet, dass das hier relevierte (menschliche) "Versehen" im
gegenständlichen Fall trotz Anwendung der erforderlichen und zumutbaren
Sorgfalt unvermeidbar bzw. unabwendbar gewesen wäre.
Den Vorwurf des Vorliegens
einer nicht bloß leichten Sorglosigkeit muss sich der Bw. zudem schon auf
Grund des Umstandes gefallen lassen, dass er seinen Angaben zufolge selbst auf
das Einlangen der ersten Aufforderung des Finanzamtes in keiner Weise -
etwa durch Einholung entsprechender Erkundigungen - reagiert
hat.
In der Berufung wird
schließlich auch geltend gemacht, dass ein Großteil der
Abgabenschuld bereits vor Einlangen der ersten Mahnung des Finanzamtes getilgt
worden sei. Auch dieses Argument geht ins Leere: Unabhängig davon, dass
- siehe oben - eine vorherige Mahnung keine Voraussetzung für
die Verhängung eines Verspätungszuschlages bildet, ändert die
Einzahlung eines Teiles der Abgabenschuld im September 2002 nichts an der
Tatsache der um rund acht Monate verspäteten Erklärungsabgabe. Zudem
sind auch zwischen Ablauf der Erklärungsfrist am
31. März 2002 und der (Teil-)Zahlung im September 2002 ca.
sechs Monate vergangen.
Zweck des
Verspätungszuschlages ist, den rechtzeitigen Eingang der
Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung
der Abgabe sicherzustellen (Stoll, BAO,
1524; BFH, BStBl. 1997 II 642).
Bei Ermessensübung ist die
grundsätzliche Zielrichtung des Verspätungszuschlages sowie Art und
Ausmaß der objektiven Pflichtwidrigkeit des säumigen
Abgabepflichtigen zu berücksichtigen (VwGH vom 16. November 2004,
2002/17/0267).
Da im Berufungsfall die
Voraussetzungen für die Verhängung eines Verspätungszuschlages
kumulativ vorliegen, hat das Finanzamt insbesondere unter Bedachtnahme auf den
oben dargelegten Normzweck sowie auf die außerordentlich langfristige
Verspätung von seinem Ermessen zur Zuschlagsfestsetzung dem Grunde nach
jedenfalls zu Recht Gebrauch gemacht.
2.
Zur Festsetzung der Höhe nach:
Bei Ausübung des
behördlichen Ermessens sind vor allem
-- das Ausmaß und die
Dauer der Fristüberschreitung,
-- die Höhe des durch die
verspätete Erklärungsabgabe erzielten finanziellen
Vorteiles,
-- das bisherige steuerliche
Verhalten des Abgabepflichtigen sowie
-- der Grad des
Verschuldens
zu berücksichtigen (s. zB
Ritz, BAO-Kommentar²,
§ 135 Tz 13, mwN).
Das Finanzamt begründete
seine Ermessensübung der Höhe nach - nach ha. Auffassung zu
Recht - insbesondere mit dem beträchtlichen Ausmaß der
Fristüberschreitung.
Dass die Verantwortung des Bw.,
wonach diese Verspätung auf eine fehlerhafte Jahreseingabe im Zuge der
Quotensetzung zurückzuführen sei (so im Vorlageantrag mit do. Verweis
auf die Ausführungen in der Berufungsschrift), nicht schlüssig ist,
wurde bereits oben erläutert.
Neben der außerordentlich
langen Fristversäumnis waren bei der Ermessensübung überdies
folgende Umstände zu berücksichtigen:
Der Grad des Verschuldens kann
im vorliegenden Fall nicht bloß mit leichter Fahrlässigkeit
angenommen werden, hat doch der Bw. selbst auf den Eingang der ersten
behördlichen "Mahnung" im September 2002 in keiner Weise reagiert.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre es für den Abgabepflichtigen
zumutbar, ja eigentlich geradezu geboten gewesen, entsprechende Schritte, wie zB
Erkundigungen nach dem Grunde dieser Aufforderung, vorzunehmen.
Dazu kommt, dass durch die
verspätete Erklärungsabgabe entgegen der vom Bw. geäußerten
Ansicht für ihn sehr wohl ein wesentlicher finanzieller Vorteil entstanden
ist. Das EStG sieht in seinem § 45 vor, dass auf die -
voraussichtlich zu entrichtende - Einkommensteuer entsprechende Vorauszahlungen
zu leisten sind. Auf Grund der erklärten steuerlichen Ergebnisse (in
concreto: Verluste) des Jahres 2000 beliefen sich die vom Bw. für 2001
entrichteten Vorauszahlungen insgesamt lediglich auf € 334,30. Der Bw.
hat nun zwar tatsächlich kurz vor erstmaliger Aufforderung durch das
Finanzamt einen Teilbetrag iHv. € 76.238,- der letztlich mit
€ 78.701,- veranlagten Einkommensteuer zur Einzahlung gebracht. Diese
Zahlung erfolgte jedoch immer noch nahezu ein halbes Jahr nach Ablauf der
Erklärungsabgabefrist. Bei fristgerechter Einreichung wäre eine
bescheidmäßige Festsetzung und Entrichtung der Abgabe zu einem
wesentlich früheren Zeitpunkt - und somit dem oa. Normzweck
entsprechend zeitnahe - möglich gewesen.
Es kann daher zum Zwecke der
Evidentmachung des finanziellen Vorteiles nicht - wie von Seiten des Bw.
insbesondere in seinem Schreiben vom 13. Mai 2005 versucht wird
- der Zeitpunkt der (teilweisen) Entrichtung der Abgabenschuld mit jenem
der erstmaligen abgabenbehördlichen Aufforderung zur Erklärungsabgabe
bzw. gar mit jenem der bescheidmäßigen Abgabenvorschreibung, welche
auf Grund der Säumnis des Bw. naturgemäß erst später
erfolgen konnte, und daraus resultierender Fälligkeit in ermessensrelevante
Beziehung gesetzt werden.
In diesem Zusammenhang muss der
Bw. überdies gegen sich gelten lassen, dass auffallenderweise gerade im
gegenständlichen Jahr 2001 eine betragsmäßig beträchtliche
Gewinnsteigerung eingetreten ist, und zwar primär auf Grund des Umstandes,
dass sich die Einkünfte des Bw. als Beteiligter bzw. Mitunternehmer der
MM-KEG gegenüber dem Vorjahr (im Jahr 2000 fiel ein Verlust von
ATS 3.463,76 an) auf einen (erklärten, letztlich aber vom Finanzamt
nach Vornahme ergänzender Ermittlungen geringfügig erhöhten)
Gewinn von ATS 2,389.366,- gesteigert haben. Denn auch die Höhe der
Abgabe, bezüglich der die Pflichten zur Einreichung der Erklärung
verletzt wurden, ist ein wesentliches Kriterium für die Festlegung des
Prozentsatzes für die Bemessung des Verspätungszuschlages (vgl.
Stoll, aaO, 1534). Diese beträgt
im Entscheidungsfall rund € 78.700,- (also mehr als
ATS 1 Mio.) und stellt somit unzweifelhaft keinen Bagatellbetrag,
sondern eine wirtschaftlich und budgetär durchaus relevante
Größe dar.
§ 135 BAO stellt bei der
Zuschlagsberechnung auf die
festgesetzte Abgabe und nicht etwa auf
die auf Grund des Bescheides zu
entrichtende Abgabe ab. Da die Abgabenfestsetzung unabhängig von
Vorauszahlungen erfolgt, sind von der Bemessungsgrundlage für die
Zuschlagsberechnung auch bereits entrichtete Vorauszahlungen grundsätzlich
nicht in Abzug zu bringen (so etwa Stoll,
aaO, 1535).
Demgegenüber hat das
Finanzamt jedoch bei seiner Ermessensübung - offenbar gestützt
auf den in AÖF 183/1981 veröffentlichten BMF-Erlass vom
20. Mai 1981 - zugunsten des Bw. die bereits geleisteten
Vorauszahlungen von insgesamt € 334,30 insofern berücksichtigt,
als es den zunächst beabsichtigten Zuschlag iHv. 5% auf die um die
Vorauszahlungen verminderte Bemessungsgrundlage zur Anwendung gebracht hat.
Damit wurde die Höhe des Verspätungszuschlages errechnet, die sich
ergeben würde, wenn er lediglich von der Differenz zwischen den
Vorauszahlungen und der Abgabenschuld laut Veranlagungsbescheid zu berechnen
wäre. Danach wurde ermittelt, welcher Prozentsatz des die
Bemessungsgrundlage bildenden Abgabenbetrages der vorgenannten
Zuschlagshöhe entspricht (s. dazu zB die Ausführungen und das
erläuternde Beispiel in AÖF 183/1981). Daraus ergab sich
letztlich der "ungerade" Prozentsatz von 4,9%. Diese Berechnungsmethode ist nach
ha. Ansicht nicht zu beanstanden.
Wenn von Seiten des Bw. im
Schreiben vom 13. Mai 2005 geäußert wurde, ein
Verspätungszuschlag könne lediglich für den Differenzbetrag von
€ 2.128,75 verhängt werden, so ist dem zu entgegnen, dass es sich
bei der per 26. September 2002 erfolgten Teilzahlung nicht um eine
gesetzliche - und schon gar nicht um eine zeitnahe - Vorauszahlung
gehandelt hat. Abgesehen davon ändert dies nichts daran, dass
Bemessungsgrundlage für den Zuschlag - wie bereits oben dargelegt -
in aller Regel der letztlich veranlagte Steuerbetrag ohne Abzug allfällig
entrichteter Vorauszahlungen ist.
Zugunsten des Bw. war
schließlich zu berücksichtigen, dass der Bw. - soweit für
den UFS aus dem Veranlagungsakt ersichtlich - seinen abgabenrechtlichen
Pflichten bisher stets ordnungsgemäß nachgekommen ist.
In Anbetracht dessen, dass
Verspätungszuschläge bei mehr als sechsmonatiger Säumnis
durchwegs das gesetzliche Höchstausmaß erreichen (s. dazu zB UFS Graz
vom 18. Mai 2004, RV/0047-G/04), und daher im vorliegenden Fall
durchaus auch die Verhängung eines Zuschlages im gesetzlichen
Höchstmaß vertretbar gewesen wäre, erweist sich der vom
Finanzamt herangezogene Prozentsatz von 4,9% - auch unter Bedachtnahme auf
die übrigen angeführten Kriterien - ohnehin als äußerst
moderat bemessen.
Es war daher auf Grund der
dargelegten Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz, am 6.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 134 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0080-G/05
- Stammnummer
- 16257
- Gültig
- 06.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF