Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0155-W/06
Verspätungszuschlag im Zusammenhang mit Umsatzsteuervorauszahlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0155-W/06vom 06.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Büro, AdresseBw., vertreten
durch StB., gegen den Bescheid des Finanzamtes 666 betreffend
Verspätungszuschlag im Zusammenhang mit der Umsatzsteuervorauszahlung
für den Voranmeldungszeitraum Mai 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
betreibt in G ein Büro. Den Gewinn ermittelt die Bw. gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988. Mit Eröffnung der
gewerblichen Tätigkeit verzichtete die Bw. auf die Steuerbefreiung für
Kleinunternehmer gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG
1994.
Am 16. November 2005 -
dem Einbringungstag - verbuchte das Finanzamt die
Umsatzsteuervorauszahlung der Bw. für den Voranmeldungszeitraum Mai 2005
auf ihrem Abgabenkonto. Mit gleichem Datum wurden auch die Buchungen der
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Voranmeldungszeiträume Juni 2005,
Juli 2005, August und September 2005 durchgeführt, wobei für den
Zeitraum Juni 2005 ein Abgabenguthaben verbucht wurde.
Mit Bescheid vom 16. November
2005 setzte das Finanzamt gemäß
§ 135 BAO den
Verspätungszuschlag in Höhe von 8 % der Vorauszahlung an Umsatzsteuer
für den Zeitraum Mai 2005 - in Höhe von € 56,52
- fest.
Mit Schreiben vom 27. November
2005 erhob die Bw. "Einspruch". Begründend führte die Bw. aus,
dass es ihr auf Grund der Auftragslage und der damit verbundenen
Arbeitsüberlastung nicht möglich gewesen sei, einige Zahlungen
termingerecht abzuwickeln. Da eine rasche und termingerechte Abwicklung der
Aufträge auch der Öffentlichkeit zugute komme, ersuche die Bw. um
Stornierung des Bescheides.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 2. Jänner 2006 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet
ab. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass auch
Umsatzsteuervoranmeldungen für andere Monate (3/2005, 7/2005, 8/2005)
verspätet eingebracht wurden. Da die Voranmeldung für den Mai 2005 um
vier Monate zu spät übermittelt wurde, liegt die Festsetzung von
Verspätungszuschlägen (§ 135 BAO) dem Grund und der
Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde.
Mit als Vorlageantrag zu
wertendem Schriftsatz vom 23. Jänner 2006 erhob die Bw. abermals
"Einspruch" und hielt begründend fest:
"
... Die Ablehnung meiner Berufung auf den Hinweis, dass auch im Jahr 2005
mehrere Monate die UVA Abgaben nicht termingerecht überwiesen wurden, kann
ich in dieser Form nicht zur Kenntnis
nehmen.
Wie ich versucht habe zu
erklären, ist die verspätete Bearbeitung meiner Buchhaltung auf eine
Arbeitsüberlastung zurückzuführen. Wie Sie aus meinen Unterlagen
entnehmen können, hat sich mein Umsatz im Jahr 2005 verdoppelt. Dies
bedeute daher für meine Person einen Arbeitseinsatz von Montag bis Sonntag
bis spät in die Nacht. Dieser Arbeitsaufwand ist nicht nur auf ein paar
Wochen zu sehen, sondern das ganze Jahr
über.
Die Anstellung einer
weiteren Person in meinem Büro gestalte sich sehr schwierig und war nicht
von Erfolg gekrönt. Zwei technische Zeichner mussten aufgrund mangelhafter
Arbeitsleistung entlassen werden. Die mangelhafte Arbeit musste von mir
korrigiert und verbessert werden, was auch nicht gerade dazu führte,
genügend Zeit für andere Aufgaben frei zu
bekommen.
Das heißt, ich
habe versucht durch zusätzliches Arbeitspersonal die Arbeit
aufzuteilen.
Die verspätete
Überweisung wurde daher von mir nicht willkürlich und böswillig
durchgeführt.
Weiters
möchte ich hinzufügen, dass
[ich] genauso sehr oft meine Steuer
weit vor dem Fälligkeitsdatum bezahlt habe, und keinen Bonus in Form von
entgangenen Zinsen vom Finanzminister erhalten
[habe].
Ich
ersuche sie daher nochmals, von diesem Versäumniszuschlag Abstand zu
nehmen.
Ich werde mich sicher
bemühen im Jahr 2006 die Buchhaltung pünktlich zu bearbeiten, zumal
ich nun einen geeigneten Mitarbeiter gefunden habe. ... "
Die Bw. beantragt der Berufung
stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als strittig stellt sich im
gegenständlichen Rechtsmittelverfahren die Frage der
Rechtmäßigkeit der Auferlegung des Verspätungszuschlages
hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum
Mai 2005 dar.
Die auf dem Abgabenkonto der
Bw. vom Finanzamt vorgenommenen Buchungen der Umsatzsteuervoranmeldungen
für die Zeiträume Jänner bis Oktober 2005 ergeben folgendes
Bild:
|
Zeitraum
|
Betrag
|
Einbringungstag
1
|
Buchungstag²
|
01/05
|
3.620,41
|
22.03.05
|
29.03.05
|
02/05
|
828,75
|
15.04.05
|
26.04.05
|
03/05
|
2.171,98
|
30.05.05
|
30.05.05
|
04/05
|
4.799,45
|
15.06.05
|
27.06.05
|
05/05
|
706,52
|
16.11.05
|
16.11.05
|
06/05
|
-550,55
|
16.11.05
|
16.11.05
|
07/05
|
305,88
|
16.11.05
|
16.11.05
|
08/05
|
1.313,16
|
16.11.05
|
16.11.05
|
09/05
|
917,22
|
16.11.05
|
28.11.05
|
10/05
|
12.351,34
|
12.12.05
|
27.12.05
1
Tag an dem das Finanzamt von der Zahlung bzw. Umsatzsteuerzahllast sowie
Umsatzsteuergutschrift Kenntnis erlangte
² Tag an
dem die kontentechnische Buchung durch das Finanzamt vorgenommen
wurde
Gemäß
§ 21 Abs.
1 UStG 1994, BGBl. 663/1994 idgF hat der Unternehmer spätestens am
15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem
für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen,
in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer
(Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden
Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1
und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als
Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung,
sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der
Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlungen und der Überschuss
sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung.
Mit Verordnung des
Bundesministers für Finanzen, BGBl II 1998/206, betreffend die Abstandnahme
von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen wurde bestimmt, dass die
Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung entfällt, wenn die nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 21 Abs. 1 UStG 1994)
errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet wird oder sich für einen Voranmeldungszeitraum keine
Vorauszahlung ergibt.
Gemäß
§ 135 BAO
idF BGBl. Nr. 151/1980 kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die
Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag
bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag)
auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die
Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den
Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt
an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete
Betrag.
Voraussetzung für die
Verhängung eines Verspätungszuschlages ist, dass der Abgabepflichtige
die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und
dass dieses Verhalten nicht entschuldbar ist.
Entschuldbar iSd § 135
Abs. 1 BAO ist eine Verspätung dann, wenn dem Abgabepflichtigen ein
Verschulden nicht zugerechnet werden kann, das heißt, wenn er die
Versäumung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung weder
vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. Bereits der
leichteste Grad der Fahrlässigkeit (culpa levissima) schließt
die Entschuldbarkeit aus (VwGH 5.11.1981, 2974/80; VwGH 29.4.1992, 88/17/0094,
VwGH 14.3.1986, 84/17/0135; VwGH 24.10 2001, 95/14/0086; vgl. auch Ritz,
Bundesabgabenordnung, Rz 4 und Rz 10 zu
§ 135).
Sinn und Zweck des
Verspätungszuschlages ist somit, den rechtzeitigen Eingang der
Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung
der Abgabe sicher zu stellen. Der Verspätungszuschlag ist eine
administrative Ungehorsamsfolge und ein Druckmittel eigener Art, er ist keine
Strafe im finanzstrafrechtlichen Sinn (Ritz, Bundesabgabenordnung², Rz 1 zu
§ 135, unter Hinweis auf Stoll, BAO, 1524;
BFH BStBl 1997 II 642).
Gemäß
§ 20 BAO
müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem
Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die
das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu
treffen.
Als auch von der Bw.
unbestritten stellt sich die verspätete Zahlung der
Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum Mai 2005 dar. Dies ergibt sich
implizit aus dem Berufungsvorbringen, wonach die Bw. infolge termingerechter
Abwicklung ihrer Aufträge und der damit verbundenen Arbeitsüberlastung
keine Zeit hatte, die laufende Buchhaltung zu erledigen und Zahlungen an das
Finanzamt termingerecht vorzunehmen. Mit diesen Ausführungen zeigt die Bw.
allerdings keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die von der Bw. in Treffen
geführten Gründe zeigen nach Dafürhalten des Unabhängigen
Finanzsenates keine die zumindest leichteste Fahrlässigkeit
begründende Entschuldigung auf, zumal die Bw. sich des Problems der
mangelnden Arbeitszeit durchaus bewusst gewesen ist und in Folge die
verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung wohl in Kauf nahm. Gerade
der Umstand erhöhter Arbeitsbelastung bzw. das Abschätzen
zukünftiger (erhöhter) Arbeitsbelastung der Bw. erfordert
entsprechende Maßnahmen der Büroorganisation, die gewährleisten,
dass Zahlungsverpflichtungen, die mit Säumnisfolgen verbunden sind,
eingehalten werden.
Da der Verspätungszuschlag
somit dem Grunde nach zu Recht auferlegt wurde, ist zu prüfen, in welcher
Höhe der Verspätungszuschlag festzusetzen ist. Das
diesbezüglich den Abgabenbehörden eingeräumte Ermessen bei der
Festsetzung der Höhe des Verspätungszuschlages ist an
Ermessenskriterien wie z.B. dem Verschuldensgrad, und dem bisherigen
steuerlichen Verhalten des Abgabepflichtigen zu beurteilen (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung³, Rz 13 zu § 135).
Aus obiger Darstellung des
Abgabenkontos der Bw. ergibt sich jedenfalls, dass auch die
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume März, Juni, Juli,
August und September 2005 dem Finanzamt verspätet erklärt
wurden. Seitens des Unabhängigen Finanzsenates wird es als
(auffallend) sorglos erachtet, dass die Bw. nicht für die fristgerechte
Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum Mai 2005 Sorge
getragen hat, wenn bereits die Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum
März 2005 um etwa zwei Wochen verspätet -
am 30. Mai - dem Finanzamt erklärt wurde.
Bei der Wahl des Prozentsatzes
des auferlegten Verspätungszuschlages ist insbesondere auch zu
berücksichtigen, dass die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung
für den Zeitraum Mai 2005 um rund 4 Monate überschritten wurde.
Seitens des Unabhängigen Finanzsenates wird die Festsetzung des
Ausmaßes des Verspätungszuschlages mit 8 % im Hinblick auf die lang
andauernde Untätigkeit der Bw. nicht beanstandet und bringt auch die Bw. in
ihrer Berufung keine Gründe vor, die gegen einen Verspätungszuschlag
in dieser Höhe sprechen.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0155-W/06
- Stammnummer
- 21225
- Gültig
- 06.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF