Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0264-G/02
Verspätungszuschlag wegen verspäteter Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0264-G/02vom 24.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Ermessensübung im Zusammenhang mit der Verhängung eines Verspätungszuschlages sind die Umstände des Einzelfalles wie zB. dreimonatige Fristüberschreitung, Höhe des Abgabenbetrages, Verschuldensgrad, finanzieller Vorteil und mehrfache Säumigkeit zu berücksichtigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Leibnitz vom 15. Februar 2001 betreffend
Verspätungszuschlag im Zusammenhang mit der Umsatzsteuervorauszahlung
für den Voranmeldungszeitraum September 2000 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Bezüglich
der Bemessungsgrundlage und der Höhe des festgesetzten
Verspätungszuschlages ergibt sich gegenüber der
Berufungsvorentscheidung vom 29. März 2001 keine
Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Da die Bw. die
Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum September 2000
in Höhe von S 1,430.213,00 weder am Fälligkeitstag entrichtet,
noch spätestens am Fälligkeitstag eine Voranmeldung eingereicht habe,
hat das Finanzamt einen Verspätungszuschlag in Höhe von
S 114.417,00 (= 8 %) festgesetzt.
Gegen das prozentuelle
Ausmaß des Verspätungszuschlages wurde von der Bw. mit nachstehender
Begründung das Rechtsmittel der Berufung erhoben:
Die unbeabsichtigte
Nichtzahlung der Umsatzsteuer für den Monat September sei darauf
zurückzuführen, dass es sich bei diesem Monat um einen der
arbeitsintensivsten Monate des Jahres in dieser Branche handle.
Bei der Erstellung der
Jahresumsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 im Februar 2001 sei
dieses Missgeschick festgestellt und der ausständige Betrag umgehend an das
Finanzamt gezahlt worden. Die Dauer der Fristüberschreitung betrage daher
von der Fälligkeit (15. November 2000) bis zur Einzahlung
(Buchungstag: 15. Februar 2001) drei Monate. In diesem Zusammenhang
sei zu erwähnen, dass sie die Umsatzsteuervorauszahlungen der
vorangegangenen Monate und Jahre ausnahmslos rechtzeitig durchgeführt habe
und es bisher auch keine Verspätungszuschläge gegeben
habe.
Die Höhe des durch die
verspätete Einzahlung erreichten finanziellen Vorteiles sei insofern
geringfügig, als bei einer Guthabensverzinsung von 0,25 % des
Geschäftskontos bei der R. ein Zinsvorteil in Höhe von rund
S 900,00 zu verzeichnen sei. Der bescheidmäßig verhängte
Verspätungszuschlag in Höhe von S 114.417,00 übersteige
daher den durch die verspätete Einreichung erreichten finanziellen Vorteil
wesentlich.
Da in den Jahren 1997 bis 1999
keine Abgaben verspätet oder gar nicht entrichtet worden seien und es daher
zu keinem Verspätungszuschlag gekommen sei, handle es sich um eine
ausnahmsweise Säumigkeit.
Weiters sei das Gesamtverhalten
der Bw. bei der Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten
äußerst pflichtbewusst und sei auf Grund des bisherigen Verhaltens
gegenüber der Abgabenbehörde das Bemühen um Erfüllung der
abgabenrechtlichen Verpflichtungen deutlich erkennbar.
Das Finanzamt hat den
Verspätungszuschlag in der teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung
ohne nähere Begründung unter Bezugnahme auf eine Rücksprache mit
der steuerlichen Vertretung auf S 57.208,00 (= 4 %)
herabgesetzt.
In dem dagegen eingebrachten
Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat
die Bw. die Herabsetzung des Verspätungszuschlages auf 1 % des
verspätet entrichteten Umsatzsteuerbetrages begehrt und ergänzend
Folgendes ausgeführt:
Unbestritten sei in objektiver
Betrachtung insoweit ein Versehen passiert, als die Umsatzsteuer für
September nicht fristgerecht überwiesen worden ist. Die Buchhalterin habe
für die Firmengruppe F. eine Reihe von Umsatzsteuerzahlungen vorzunehmen,
was auch bis auf eine einzige Ausnahme fristgerecht geschehen sei. Eine
nochmalige Rücksprache mit ihr habe ergeben, dass dieses Versehen bis heute
nicht erklärbar sei und es sich einfach um einen Irrtum handle, wie er in
der Hektik des Büroalltages nur allzu leicht vorkommen
könne.
Unmittelbar nach Feststellung
dieses Versehens sei der Fehler dahingehend berichtigt worden, dass sofort eine
Nachzahlung vorgenommen und nicht, wie etwa in anderen Fällen erst eine
Berichtigung bzw. Nachzahlung im Zuge der Jahresumsatzsteuererklärung
vorgenommen worden sei. Nach der Verwaltungspraxis hätte eine Nachzahlung
im Wege der Jahresumsatzsteuererklärung bzw. Jahresumsatzsteuerveranlagung
lediglich zur Vorschreibung eines Säumniszuschlages und nicht auch zur
Verhängung eines Verspätungszuschlages geführt.
In Anbetracht der relativ
kurzen Säumigkeit habe die Abgabenbehörde allein durch den
Säumniszuschlag durch diese Verspätung einen wirtschaftlichen Vorteil
genossen, sodass aus dieser Sicht für die darüber hinausgehende
Verhängung eines Verspätungszuschlages kein Platz bleibe.
Festzuhalten sei weiters, dass
durch diese Verspätung keinerlei Verzögerung der Veranlagung des
Finanzamtes eingetreten sei bzw. der Plan und die Organisation des
Verwaltungsablaufes der Finanzverwaltung in keinster Weise beeinträchtigt
worden sei.
Es handle sich im
gegenständlichen Falle um eine einmalige Verspätung, wobei bei der
Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes die Vielzahl der von der
zuständigen Buchhalterin zu erfüllenden Steuertermine und
darüberhinaus auch das Gesamtverhalten der Firmengruppe F.
berücksichtigt werden sollte.
Da sie durch die
gegenständliche Verspätung nicht nur keine wirtschaftlichen Vorteile
habe, sondern allein durch den Säumniszuschlag eine ausreichende Sanktion
vorliege, andererseits aber die Abgabenbehörde keinerlei Nachteile habe,
wäre die Aufrechterhaltung eines Säumniszuschlages in Höhe von
4 % (gemeint wohl Verspätungszuschlages) des Verspätungsbetrages,
was zusammen mit dem Säumniszuschlag Jahreszinsen in Höhe von
18 % entspreche, wohl unbillig.
Da es sich im
gegenständlichen Falle wohl um ein einmaliges Versehen handle, das als
entschuldbar im Sinne des § 135 BAO angesehen werden müsse,
würde die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages in Höhe von
1 % den begangenen Fehler mehr als ausreichend sanktionieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die
Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag
bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag)
auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die
Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den
Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt
an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt
sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung
einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt.
Die dem Grunde und der
Höhe nach im Ermessen liegende Festsetzung von
Verspätungszuschlägen setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die
Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht
einhält und dass dies nicht entschuldbar ist.
Eine Verspätung ist nicht
entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits
der leichteste Grad der Fahrlässigkeit (culpa levissima) schließt die
Entschuldbarkeit aus (vgl. Rz 4 und 10 zu § 135 in Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1999 und VwGH 14.3.1986,
84/17/0135).
Im Lichte dieser Rechtslage
konnte aus nachstehenden Erwägungen dem im Vorlageantrag mit "Herabsetzung
des Verspätungszuschlages auf 1 % des verspätet eingezahlten
Umsatzsteuerbetrages" formulierten Berufungsbegehren nur ein teilweiser Erfolg
beschieden sein:
Da im vorliegenden Fall die
Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum September 2000
nicht am Fälligkeitstag 15. November 2000, sondern erst am
15. Februar 2001 entrichtet und bis zum Fälligkeitstag keine
Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht worden ist, ist infolge Verletzung der sich
aus § 21 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz
UStG 1994 in Verbindung mit § 1 der Verordnung des BM Finanzen,
betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen,
BGBl. II Nr. 206/1998, ergebenden Verpflichtung, wonach für
den Fall, dass die Vorauszahlung nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet
wird, eine Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen ist, die grundsätzliche
Berechtigung zur Auferlegung eines Verspätungszuschlages nach Maßgabe
des § 135 BAO jedenfalls gegeben.
Bezüglich der
Entschuldbarkeit der Verspätung wird von der Bw. im Vorlageantrag das
Versehen der Buchhalterin als einmalig und bis heute nicht erklärbar bzw.
als Irrtum, wie er in der Hektik des Büroalltages nur allzuleicht vorkommen
könne, dargestellt. Aber gerade bezüglich dieses Eingeständnisses
menschlichen Versagens ist festzustellen, dass nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes selbst der leichteste Grad der Fahrlässigkeit
(culpa levissima) die Entschuldbarkeit ausschließt (vgl.
VwGH 14.3.1986, 84/17/0135). Im Übrigen wird von der Bw. auch nicht
einmal behauptet, dass ein derartiges "Versehen" der Buchhalterin nicht
vermeidbar wäre. Vielmehr kann durch eine entsprechende
Büroorganisation, die gerade für termingebundene Arbeitsverrichtungen,
noch dazu, wenn mit dem Terminverlust finanzielle Sanktionen verbunden sind,
auch ein entsprechendes Kontroll- und Überwachungssystem der Mitarbeiter
umfasst, vorgebeugt werden, dass eine Säumnis der monatlichen
Umsatzsteuervorauszahlungs- bzw. Umsatzsteuervoranmeldungsverpflichtung
eintritt. An dieser Beurteilung vermag auch die Behauptung, dass "die
unbeabsichtigte Nichtzahlung der Umsatzsteuer für den Monat September
darauf zurückzuführen sei, dass es sich bei diesem Monat um einen der
arbeitsintensivsten Monate des Jahres in dieser Branche handle" nichts zu
ändern. Denn gerade der Umstand, dass in einem Monat eine erhöhte
Arbeitsbelastung gegeben ist, würde entsprechende Maßnahmen in der
Büroorganisation erfordern, die gewährleisten, dass
Zahlungsverpflichtungen, die mit Säumnisfolgen verbunden sind, jedenfalls
eingehalten werden.
Bezüglich der
Argumentation der Bw., dass in Anbetracht der Verhängung eines
Säumniszuschlages für die Verhängung eines
Verspätungszuschlages kein Raum bleibe, zumal der Plan und die Organisation
des Verwaltungsablaufes der Finanzverwaltung in keinster Weise
beeinträchtigt worden sei, ist ihr die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes und die herrschende Literaturmeinung, wonach die
Verhängung eines Säumniszuschlages gemäß
§ 217 BAO bei Festsetzung des Verspätungszuschlages nicht zu
berücksichtigen ist (vgl. VwGH 27.9.2000, 96/14/0174 und die dort
zitierte Literatur), entgegenzuhalten. Im Übrigen ist aber nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzeszweck des
Verspätungszuschlages darin zu erblicken, dass der Abgabepflichtige zur
Erfüllung der ihm gesetzlich obliegenden Pflicht zur rechtzeitigen
Einreichung von Abgabenerklärungen angehalten werden soll. Hätte der
Gesetzgeber die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages bloß dann
ermöglichen wollen, wenn eine Störung des
"Veranlagungsgeschäftes" eintritt, so hätte er einem solchen Anliegen
wohl durch eine entsprechende Formulierung Rechnung getragen (vgl.
VwGH 17.5.1999, 98/17/0265).
Unter Beachtung der bei der
Ermessensübung für die Höhe des Verspätungszuschlages
maßgeblichen Kriterien erweist sich eine Festsetzung in Höhe von
4 % der nicht rechtzeitig entrichteten Umsatzsteuervorauszahlung aus
nachstehenden Erwägungen gerechtfertigt:
Unter Bedachtnahme auf das
Ausmaß der Fristüberschreitung von 3 Monaten
(Fälligkeitstag 15. November 2000 und Entrichtung am
15. Februar 2001) und auf den Verschuldensgrad - nach den obigen
Ausführungen Fahrlässigkeit zumindest in der Form von culpa levissima
- hat das Finanzamt durch Festsetzung eines Verspätungszuschlages in
Höhe von 8 % - ohne nähere Begründung der
Ermessensübung - das von Gesetzes wegen zustehende Ermessen
überschritten. Selbst die Tatsache, dass die Bw. entgegen ihren
Ausführungen in der Berufungsschrift, auch im Jahr 1999 bezüglich der
Lohnabgaben säumig war - am 9. Juni 2000 wurde das Abgabenkonto
auf Grund der Feststellungen einer Lohnsteuerprüfung mit S 80.454,00
belastet - vermag den zur Anwendung gelangten Prozentsatz nicht zu
rechtfertigen.
Bezüglich des für die
Ermessensübung ebenso relevanten finanziellen Vorteiles, der durch die
verspätete Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung
erzielt worden ist, ist Folgendes auszuführen:
Der von der Bw. auf Basis der
Guthabensverzinsung des Geschäftskontos errechnete Zinsvorteil allein
vermag keinesfalls das gesamte Spektrum des finanziellen Vorteiles abzudecken.
Denn es ist daneben jedenfalls auch der Liquiditätsvorteil - die Bw. hat
die Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von S 1,430.213,00 erst
3 Monate nach dem gesetzlichen Fälligkeitstermin entrichtet - und der
Wettbewerbsvorteil gegenüber pflichtgemäß pünktlich
erklärenden Abgabepflichtigen bei der Bemessung des Hundertsatzes zu
berücksichtigen (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1994,
Band 2, 1534).
Des Weiteren bildet auch die
Höhe der Abgabe, bezüglich der die Pflichten zur Einreichung der
Abgabenerklärung verletzt wurden, ein Kriterium für die Festlegung des
Prozentsatzes für die Bemessung des Verspätungszuschlages
(vgl. Stoll, aaO, 1534). Da diese im gegenständlichen Fall nahezu
S 1,500.000,00 beträgt und damit absolut gesehen keinen
Bagatellbetrag, sondern eine wirtschaftlich und budgetär relevante
Größe darstellt, erweist sich die Ausmessung des Prozentsatzes mit
4 % auch unter diesem Gesichtspunkt als
gesetzmäßig.
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
24. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0264-G/02
- Stammnummer
- 3599
- Gültig
- 24.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF