Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0569-G/02
Umsatzdifferenzen bei Tabaktrafik, Sanierungsgewinn 1999 und Verlustabzug 1989 und 1990 entstandener Verluste, Verspätungszuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0569-G/02vom 22.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat nach am 16. Dezember 2003 über
die Berufung der Bw. gegen die Bescheide vom 2. April 2002 des
Finanzamtes Graz-Stadt, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die
Jahre 1998 bis 2000, sowie Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer
für das Jahr 1998 und Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das
Jahr 2002 und Folgejahre in Graz durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die
Jahre 1998 bis 2000 wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen 6 Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Verspätungszuschlag hinsichtlich Umsatzsteuer
für das Jahr 1998 wird teilweise Folge gegeben.
Der
Verspätungszuschlag wird für das Jahr 1998 wegen verspäteter
Abgabe der Steuererklärung mit 3,70 v.H. von S 84.944,00
festgesetzt mit S 3.142,93 (= € 228,41).
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das
Jahr 2002 und Folgejahre wird stattgegeben.
Die
Vorauszahlungen werden mit Null festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Gegen die vom Finanzamt unter
Bedachtnahme auf die Feststellungen der Betriebsprüfung (Tz 14 des
Betriebsprüfungsberichtes vom 2. April 2002 betr.
Kalkulationsdifferenz und Tz 23 betr. die Ermittlung des Sanierungsgewinnes
1999) erlassenen Sachbescheide hat die Bw. mit nachstehender Begründung das
Rechtsmittel der Berufung erhoben:
Da 40 % des gesamten
Tabakumsatzes mit Automaten in der Kr.gasse, H.gasse, Kö.gasse und
G.straße erzielt würde, sei die damit naturgemäß
verbundene höhere Fehl- und Schadensfrequenz in Höhe von
S 40,00/Tag zu berücksichtigen, zumal ständig
Schadensregulierungen an Kunden und Falschgeldschädigungen (Bandenunwesen)
- "3-4 kg Falschgeld der Polizei G.straße übergeben / Verfahren
AZ.......bei der Staatsanwaltschaft Graz war anhängig" - hätten
hingenommen werden müssen. Überdies sei sie auf Grund ihres eigenen
und des schlechten Gesundheitszustandes ihres Ehegatten besonders in den Jahren
1998 und 1999 speziell bei der Automatenbetreuung und der Besorgung der
Parkscheine, Marken usw. oft auf fremde Hilfe angewiesen gewesen. Ihr Ehegatte
habe für seine Hilfstätigkeit zwar keinerlei Lohn bezogen, aber in den
Jahren 1998 bis November 1999 durchschnittlich 2 Packungen/Tag an Rauchwaren
konsumiert. Bei der Kalkulation der Nebenartikel sei zu berücksichtigen,
dass 40-45 % der Bestände und des Zukaufes von den Firmen P. und M.
stammten und mit einem durchschnittlichen Nettoaufschlag von 20 %
vorgegeben und verrechnet würden. Somit werde um Anerkennung der unter
Bedachtnahme auf die vorhin geschilderten Umstände der in der
Beilage 1 dargestellten "Kalkulationsgrundlagen" ersucht.
Die Steuerfreiheit des
Sanierungsgewinnes sei gesetzlich festgelegt und als Tarifvorschrift gefasst.
Die Voraussetzung der Sanierungsbedürftigkeit und der
Sanierungsfähigkeit sowie die Sanierungsmaßnahmen lägen im
vorliegenden Fall vor. Des Weiteren verweise sie auf die Änderung der
EStR 2000 durch den BMF-Erlass vom 28. Dezember 2001,
GZ. 06 0104/11-IV/6/01. Überdies sei der vom Betriebsprüfer
ermittelte Sanierungsgewinn um S 169.721,60 im Zusammenhang mit den
Verbindlichkeiten bei der S. zu kürzen, da der Kontostand per
31. Dezember 1998 S 635.297,40 betragen habe. Schließlich
sei die Ausgleichszahlung an die R.S. in Höhe von S 356.082,00
anzuerkennen und von einer anteiligen Kürzung abzusehen. Im Übrigen
seien bei der Ermittlung des Sanierungsgewinnes irrtümlich auch
nichtbetriebliche Schulden in Höhe von insgesamt S 537.955,00 (davon
bei der R.G. S 266.902,00 und bei der Ö.W. S 271.053,00) -
Kindermoden und Hausbau - berücksichtigt worden.
Außerdem werde
bezüglich des Streitjahres 1999 die Berücksichtigung der
Sonderausgaben gemäß
§ 18 EStG 1988
(Topfsonderausgaben) und die Anrechnung der gesamten Verlustvorträge
begehrt.
Das Finanzamt hat die
abweisende Berufungsvorentscheidung im Wesentlichen folgendermaßen
begründet:
Das als Beweis für die
Schadensfälle ins Treffen geführte Verfahren bei der
Staatsanwaltschaft sei weder im Betriebsprüfungs- noch im
Berufungsverfahren entsprechend (Aktenzahl der Anzeige, Kopie der Anzeige oder
sonstiges Beweisstück) dokumentiert worden. Dasselbe treffe auf die
behauptete Übergabe von Falschgeld an die Polizei zu. Da demnach der
behauptete Schaden nicht erwiesen sei, sei er steuerlich auch nicht zu bewerten.
Die Beschäftigung von Aushilfskräften sei jedenfalls nichts
Außergewöhnliches und führe als solche jedenfalls zu keinem
Schadensfall. Im Übrigen sei ohnedies der branchenübliche Schwund
berücksichtigt worden. Bezüglich des Eigenverbrauches, der nicht
beantragt worden sei, sei festzuhalten, dass darüber keine Aufzeichnungen
vorgelegt worden seien.
Der durchschnittliche
Rohaufschlag bei den Nebenartikeln sei entgegen der Branchenerfahrung im Rahmen
der kalkulatorischen Verprobung nicht mit 100 %, sondern nur mit 70 %
angesetzt worden, um dem diesbezüglichen Einwand gerecht zu werden. Die
kalkulatorische Verprobung des Jahres 2000 ergebe keine Differenzen, was auch
für die Richtigkeit der Verprobung der Streitjahre spreche.
Bezüglich der Ermittlung
des Sanierungsgewinnes sei festzustellen, dass der Schuldenstand per
31. Dezember 1998 vom Rechtsanwalt in einem Schreiben mit
S 3,847.709,00 beziffert werde. Die Herrn H. zurechenbaren Schulden bei der
R.S. seien von der Betriebsprüfung ohnedies in Abzug gebracht worden,
sodass sich ein Betrag von S 2,950.090,00 ergebe. Würden davon noch
die nichtbetrieblichen Schulden in Höhe von S 537.955,00 abgezogen,
ergebe sich ein offener Betrag in Höhe von S 2,412.135,00, welcher in
etwa dem Schuldenstand zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1998
entspreche. Ob diese Schulden als Betriebsvermögen erfasst gewesen seien,
könne ohne geeignete Unterlagen nicht verifiziert werden.
Dagegen hat die Bw.
fristgerecht den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt und ergänzend Nachstehendes
ausgeführt:
Zur Ermittlung des
Sanierungsgewinnes werde bezüglich des Gesamtschuldenstandes auf den
beigeschlossenen Status zum 31.12.1998 (Beilagen 6-8) verwiesen. Das Konto bei
der R.G. habe ausschließlich das Kindermodengeschäft betroffen und
jenes bei der Ö.W. sei ein reines Privatkonto gewesen. Mit dem
beigeschlossenen Kontoauszug 031/01 der S. werde unter Beweis gestellt, dass der
Kontostand per 31. Dezember 1998 S 635.297,40 betragen
habe.
In dem vor der Wiederaufnahme
des Verfahrens ergangenen Einkommensteuerbescheid 1998 sei ein
Verlustvortrag in Höhe von S 1,026.389,00 berücksichtigt
worden.
In der Falschgeldangelegenheit
werde der zuständige Beamte, der aus dem Urlaub zurückerwartet werde,
erforderlichenfalls als Zeuge aussagen. Bedauerlicherweise sei die
Staatsanwaltschaft nicht in der Lage, ohne Aktenzahl der Polizei die Akten zu
finden bzw. herauszugeben.
Bezüglich der Nebenartikel
(Feuerzeug, Zigarettenpapier, Ansichtskarten, Gasfüllungen, Perl Filter und
Ucar Batterie) ergebe sich unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Einkaufs- und
Verkaufspreis ein Rohaufschlagskoeffizient zwischen 1,72 und 1,80.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A)
EINKOMMEN- und UMSATZSTEUER 1998 - 2000
1)
Kalkulationsdifferenzen(Tz 14
des Betriebsprüfungsberichtes vom 2. April 2002 und Punkt 1 der
Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
27. März 2002)
Hinsichtlich der im Wege einer
Umsatzverprobung der Rauchwaren und Nebenartikel festgestellten
Erlösdifferenzen hat die Bw. unter Vorlage von "Kalkulationsgrundlagen"
nachstehende Einwendungen erhoben:
a)
Berücksichtigung einer
Schadensregulierung
Zu der in diesem Zusammenhang
in der Berufung aufgestellten Behauptung, dass "ständig
Schadensregulierungen an Kunden und Falschgeldschädigungen (Bandenunwesen)
hingenommen hätten werden müssen" ist Folgendes
festzustellen:
Die Bw. hat dazu während
des gesamten Verfahrens weder Aufzeichnungen noch andere Beweismittel vorgelegt.
Die angebliche Übergabe von 3-4 kg Falschgeld an die Polizei und eine
diesbezügliche Anzeige an die Staatsanwaltschaft ist bereits in der
Berufungsvorentscheidung unter Hinweis auf fehlende Beweismittel (Aktenzahl der
Anzeige, Kopie der Anzeige, Niederschrift oder sonstiges Beweisstück) als
unglaubwürdig und damit im Rahmen der Verprobung als nicht
berücksichtigungsfähig gewürdigt worden. Selbst der Vorlageantrag
lässt dazu konkrete Ausführungen vermissen, sondern begnügt sich
mit der Feststellung, dass der zuständige Polizeibeamte aus dem Urlaub
zurückerwartet werde und erforderlichenfalls als Zeuge aussagen werde.
Abgesehen davon, dass die Bw. den angeblichen Zeugen nicht einmal namentlich
nennt, erweist sich eine Einvernahme bereits deshalb als entbehrlich, da
über die unter Beweis zu stellenden Tatsachen - Übergabe von
Falschgeld und Anzeige gegen unbekannte Täter - ohnedies ein polizeiliches
Protokoll bzw. eine Niederschrift existieren müsste. Weshalb die Bw. an der
Vorlage eines derartigen Beweismittels gehindert ist, wird von ihr nicht
dargetan. Somit kann dieser Einwendung keinesfalls entsprochen werden. Hinzu
kommt, dass dieser Abschlag in Höhe von S 40,00/Tag von der Bw. in den
der Berufung beigeschlossenen "Kalkulationsgrundlagen" nur im Streitjahr 1998
berücksichtigt wird, während bezogen auf jeweils 365 Tage im
Streitjahr 1999 S 50,68/Tag und im Streitjahr 2000 S 32,88/Tag vom
kalkulierten Wareneinsatz in Abzug gebracht werden. Abgesehen davon, dass wie
oben ausgeführt, ein derartiger Abschlag ohne entsprechende Nachweise nicht
berücksichtigt werden kann, entbehrt diese Differenzierung ohne nähere
Begründung jeglicher Schlüssigkeit.
Zur aktenkundigen
Bestätigung der Bundespolizeidirektion Graz vom
13. Dezember 1999, wonach die Bw. eine Anzeige folgenden Inhaltes -
"Es sei ihr zwischen 7.12.1999 und 10.12.1999 in Graz, H.-C.-Gasse durch
unbekannte Täter - Verdacht des versuchten Diebstahles durch Einbruch ein
Schaden in der Höhe von derzeit unbekannt zugefügt worden. Am dortigen
Gebäude ist ein Zigarettenautomat angebracht, wo das Zylinderschloss zur
genannten Zeit beschädigt wurde" - erstattet habe, ist Folgendes
auszuführen:
Abgesehen davon, dass sich die
Anzeige nur auf das Streitjahr 1999 bezieht und überdies nicht einmal die
Schadenshöhe beziffert, ist zu bemerken, dass nach den Angaben der Bw. in
der mündlichen Berufungsverhandlung auch die Versicherung keine
Schadensrefundierung geleistet habe. Damit kann nicht einmal von einer
Glaubhaftmachung der in allen Streitjahren behaupteten Schäden durch
Falschgeld ausgegangen werden.
b)
Beschäftigung von fremden Arbeitskräften
Bedingt durch den schlechten
Gesundheitszustand der Ehegatten H., besonders in den Jahren 1998 und 1999, sei
man "speziell bei der Automatenbetreuung auf fremde Hilfe angewiesen gewesen.
Für die Besorgung der Parkscheine, Marken usw. musste ebenfalls oft Hilfe
in Anspruch genommen werden". Die dafür im Rahmen der Kalkulation
vorgenommenen Abschläge werden für die Jahre 1998 mit S 40.265,00
(2 Helfer); 1999 mit S 38.605,00 (2 Helfer) und 2000 mit S 6.900,00 (1
Helfer) beziffert. Dazu ist bereits in der Berufungsvorentscheidung festgestellt
worden, dass die Beschäftigung von Aushilfskräften nichts
Außergewöhnliches sei und als solche jedenfalls zu keinen
Schadensfällen führe. Dazu hat die Bw. in der mündlichen
Berufungsverhandlung ausgeführt, dass es sich bei den Aushilfskräften
um den Sohn der Bw., ihren Ehegatten, sowie ihre Mutter handle. Die dafür
zum Ansatz gebrachten Beträge stellten den Naturalersatz an Tabakwaren
für geleistete Dienste dar. Dazu ist Folgendes festzustellen:
Während die Bw. noch in
der Berufung insbesondere ihren schlechten Gesundheitszustand und auch jenen
ihres Ehegatten als Begründung für die Inanspruchnahme fremder Hilfe
ins Treffen führt, behauptet sie nunmehr, ihr Ehegatte habe Leistungen
gegen entsprechenden Naturalersatz an Tabakwaren erbracht. Dieser Widerspruch
lässt jedenfalls erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit aufkommen.
Überdies wird die Ermittlung der ziffernmäßigen Ansätze
überhaupt nicht dargelegt und ist somit nicht nachvollziehbar und im Rahmen
der Umsatzverprobung der Rauchwaren nicht
berücksichtigungsfähig.
c)
Eigenverbrauch
Zur Behauptung in der Berufung,
dass der Ehegatte als Abgeltung für seine Mithilfe im Zeitraum 1998 bis
November 1999 durchschnittlich 2 Packungen Rauchwaren täglich konsumiert
habe, ist Folgendes festzustellen:
Die in der
Berufungsvorentscheidung getroffene Feststellung, dass während des
Betriebsprüfungsverfahrens keine Aufzeichnungen über den
Eigenverbrauch vorgelegt worden seien, ist im Vorlageantrag unwidersprochen
geblieben. Festzuhalten ist, dass im Rahmen der Verprobung die von der Bw. in
den Umsatzsteuererklärungen bekanntgegebenen Eigenverbrauchsansätze -
1998: S 8.000,00; 1999: S 4.000,00 und 2000: S 8.000,00 - obwohl
unbestritten keine Aufzeichnungen vorgelegt worden sind, berücksichtigt
worden sind (vgl. Tz 14 des Betriebsprüfungsberichtes vom
2. April 2002). Einen Nachweis für den in der "Beilage I.
Rauchwaren" mit S 14.000,00 in allen Streitjahren - Erhöhung um
S 6.000,00 (1998); S 10.000,00 (1999) und S 6.000,00 (2000)
gegenüber den jeweiligen Umsatzsteuererklärungen - bezifferten
Eigenverbrauch ist die Bw. auch im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter
Instanz schuldig geblieben. Überdies ist bezüglich der
Glaubwürdigkeit zu bemerken, dass der Erstangabe im Wege der jeweiligen
Steuererklärung jedenfalls mehr Glauben zu schenken ist, als den im
Berufungsverfahren gewählten ziffernmäßigen Ansätzen, deren
Anerkennung ja eine entsprechende Verminderung der Erlösdifferenzen
bewirken würde.
d)
Rohaufschlag betr. Nebenartikel
Das diesbezügliche
Vorbringen im Vorlageantrag beschränkt sich auf die Darstellung der
Rohaufschlagskoeffizienten einiger Nebenartikel (Piczofeuerzeug, Zigaretten
Papier Job R., Zigaretten Papier Marie, Ansichtskarten, Gasfüllungen, Perl
Filter und Ucar Batterien), die sich zwischen 1,72 und 1,80 bewegen. Im Zuge der
mündlichen Berufungsverhandlung hat die Bw. jedoch unter Vorlage von
Einkaufsrechnungen argumentiert, dass 40 % der Nebenartikel mit einem
Aufschlag von 20 % und die verbleibenden 60 % der Nebenartikel mit
einem Aufschlag von 70 % verkauft werden. Dem Begehren, diese
Aufschlagsätze der Erlösverprobung zu Grunde zu legen, hat der
Vertreter der Amtspartei beigepflichtet. Die im Rahmen der kalkulatorischen
Verprobung von der Bw. in allen Streitjahren zum Abzug gebrachten Abschläge
für "Diebstahl - Schwund - Eigenverbrauch" in Höhe von jeweils
S 3.000,00 und für "Werbung - Verschmutzung" in Höhe von jeweils
S 4.000,00 können ohne entsprechende Nachweise nicht
berücksichtigt werden. Überdies ist zu bemerken, dass der Schwund, der
übliche Verschleiß und Kleindiebstähle im Rahmen des in den
angefochtenen Bescheiden berücksichtigten Schwundansatzes in Höhe von
0,5 % des Gesamtumsatzes hinlänglich berücksichtigt worden
ist.
Unter Bedachtnahme auf diese
Ausführungen ergeben sich bezüglich der kalkulatorischen Verprobung
der Nebenartikel folgende Änderungen gegenüber den angefochtenen
Bescheiden (Beträge in Schilling):
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Wareneinsatz
|
62.078,00
|
62.939,00
|
34.347,00
|
davon 40 %
|
24.831,00
|
25.176,00
|
13.739,00
|
mit
RAK 1,20
|
29.797,00
|
30.211,00
|
16.487,00
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
verbleibender Wareneinsatz
(=60 %)
|
37.247,00
|
37.763,00
|
20.608,00
|
mit
RAK 1,70
|
63.320,00
|
64.197,00
|
35.034,00
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Umsatz
(RAK 1,20)
|
29.797,00
|
30.211,00
|
16.487,00
|
Umsatz
(RAK 1,70)
|
63.320,00
|
64.197,00
|
35.034,00
|
Gesamtumsatz Nebenartikel
lt. BE
|
93.117,00
|
94.408,00
|
51.521,00
|
Nebenartikelumsatz lt.
angefochtene Bescheide
|
105.532,60
|
111.531,90
|
58.388,20
|
Umsatz- und
Erlösminderung lt. BE
|
12.415,60
|
17.123,90
|
6.867,20
e)
Tabakmonopolabgabe 1998 - 2000 -
Tabakmonopolgesetz 1996
Welche Relevanz sich aus dem
Tabakmonopolgesetz, das ua. die Kleinverkaufspreise, zu denen die
Tabaktrafikanten Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet verkaufen dürfen und die
Handelsspannen der Tabaktrafikanten - Berechnungsbasis der Nettohandelsspannen
(ohne Umsatzsteuer) ist gemäß
§ 38 Abs. 2 TabMG 1996,
BGBl. Nr. 830/1995, der Kleinverkaufspreis der gelieferten
Tabakerzeugnisse abzüglich der Tabaksteuer und der Umsatzsteuer
(Nettopreis) - regelt, für die Erlösverprobung ergeben sollte, wird
von der Bw. nicht näher aufgezeigt und ist auch für den
unabhängigen Finanzsenat völlig unerfindlich. Daran ändert auch
das im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegte
Informationsschreiben des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten vom
24. November 2003, wonach zum 1. Jänner 2004 der feste
Steuersatz für Zigaretten erhöht werde, mit der Folge der
Erhöhung der Einkaufspreise für Tabakfachgeschäfte und
Tabakverkaufsstellen, nichts. Denn abgesehen davon, dass sich dieses Schreiben
nicht auf die Streitjahre bezieht, kommt darin eindeutig zum Ausdruck, dass sich
durch eine Erhöhung der Tabaksteuer die Einkaufspreise für
Tabakfachgeschäfte und Tabakverkaufsstellen erhöhen. Da die der
Verprobung der Rauchwaren zugrundeliegenden Nettoverkaufspreise
(S 3,439.410,00/1998; S 3,470.341,00/1999 und
S 3,112.489,00/2000) ohnedies unbestritten sind (vgl. Beilage I.
"Rauchwaren" und Tz 14 des Betriebsprüfungsberichtes vom
2. April 2002) erübrigen sich jedenfalls weitere
Ausführungen.
Zur Schlüssigkeit der von
der Bw. als "Beilage I. Rauchwaren" in der mündlichen
Berufungsverhandlung vorgelegten Kalkulationsgrundlagen ist allgemein Folgendes
festzustellen:
Die von der Bw. bezüglich
der Rauchwaren unter Bedachtnahme auf den Einkauf, sowie den jeweiligen Anfangs-
und Endbestand ermittelten Nettoverkaufspreise in Höhe von
S 3,439.410,00 (1998); S 3,470.341,00 (1999) und S 3,112.489,00
(2000) entsprechen exakt jenen der Betriebsprüfung (vgl. Tz 14
des Betriebsprüfungsberichtes vom 2. April 2002). Die von der Bw.
eingeschlagene Methode der Umsatzverprobung, wonach sie ausgehend vom
Nettoverkaufspreis unter Berücksichtigung der Handelsspanne den
kalkulierten Wareneinkaufswert ermittelt, der um die vorhin dargestellten
Abzugsposten vermindert wird, um schlussendlich zu einem verminderten
kalkulierten Wareneinkaufswert zu gelangen, der mit einem gewogenen
durchschnittlichen Rohaufschlagskoeffizienten von 1,21 zum kalkulierten Umsatz
hochgerechnet wird, erweist sich aus nachstehenden Erwägungen als nicht
geeignet, die strittigen Umsatzdifferenzen zu entkräften:
Im Zuge einer Umsatzverprobung
von Rauchwaren, die einen gesetzlich festgelegten Verkaufspreis haben, ist es
für Zwecke der Kontrolle der vollständigen Erfassung der Umsätze
jedenfalls entbehrlich auf den Wareneinkaufswert rückzurechnen, um dann im
Wege der Aufschlagsrechnung unter Berücksichtigung der gesetzlich
festgelegten Handelsspanne den kalkulierten Umsatz zu ermitteln. Denn die
unbestrittenen Nettoverkaufspreise stellen bereits die maßgebliche
Umsatzgröße dar, die noch um den branchenüblichen Schwund in
Höhe von 0,5 % des Umsatzes gekürzt worden ist.
Dem Begehren in der
mündlichen Berufungsverhandlung, auf Grund der besonderen Gegebenheit von 5
Tabakautomaten in einem Umkreis von rd. 0,5
km2, sowie auf Grund
der Tatsache, dass die Trafik der Bw. in den Streitjahren unter den zehn
umsatzstärksten Automatenverkaufstrafiken rangiere, einen höheren
Schwundansatz - S 30.000,00/Streitjahr - zu berücksichtigen, kann aus
folgenden Gründen nicht entsprochen werden:
In den angefochtenen
Bescheiden ist im Rahmen der Umsatzverprobung auf Grund von Branchenerfahrungen
ein Schwund in Höhe von 0,5 % des Gesamtumsatzes berücksichtigt
worden. In absoluten Beträgen sind demnach S 23.639,56 (1998);
S 23.100,00 (1999) und S 20.781,14 (2000) von den kalkulierten
Umsätzen in Abzug gebracht worden. Weshalb die Tatsache, dass rd. 40 %
des Gesamtumsatzes über Automatenverkäufe erzielt werde, einen
höheren Schwundsatz rechtfertige, wird von der Bw. nicht näher
dargetan. Vielmehr wird der von der Bw. begehrte ziffernmäßige Ansatz
nicht näher begründet und ist daher nicht geeignet, den auf
Branchenerfahrungen der Betriebsprüfung beruhenden Ansatz von 0,5 %
des Umsatzes zu erschüttern.
2)
Sanierungsgewinn 1999
Bezüglich der von der Bw.
unter Bezugnahme auf den Einkommensteuerkommentar von Pucharski gemachten
rechtlichen Ausführungen, wonach die "Steuerfreiheit des Sanierungsgewinnes
gesetzlich festgelegt und als Tarifvorschrift gefasst sei" ist festzustellen,
dass im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes 1996,
BGBl. Nr. 201/1996, die zuvor in § 36 EStG 1988
vorgesehene gesetzliche Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen mit Wirkung ab der
Veranlagung für 1998 entfallen ist (zufolge
§ 124b Z 14 EStG 1988 idF
BGBl. Nr. 201/1996 ist § 36 in der Fassung vor dem
Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 letztmals bei der Veranlagung für
1997 anzuwenden).
Bezüglich des Hinweises
auf die Änderung der EStR 2000 durch den BMF-Erlass vom
28. Dezember 2001, GZ. 06 0104/11-IV/6/01 (geänderte
Rz 1023: "Die Finanzlandesdirektionen sind befugt, in Sanierungsfällen
außerhalb eines gerichtlichen Ausgleichs oder Zwangsausgleichs in
Einzelfällen die Finanzämter iSd § 206 BAO anzuweisen,
von der Abgabenfestsetzung in einer diesem Abschnitt vergleichbaren Weise
Abstand zu nehmen") würde es somit genügen, das diesbezüglich
einschlägige Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
28. Jänner 2003, 2002/14/0139, zu zitieren.
In diesem Erkenntnis hat der
Gerichtshof unter Bedachtnahme auf den Entfall des
§ 36 EStG 1988 durch das Strukturanpassungsgesetz 1996,
BGBl. Nr. 201/1996, mit Wirkung ab der Veranlagung für das Jahr
1998, wodurch Sanierungsgewinne ab 1998 daher wie laufende Gewinne zu behandeln
und dem Tarif zu unterwerfen sind und unter Bezugnahme auf den von der Bw.
zitierten "Änderungserlass 2001" Folgendes zu Recht
erkannt:
"Ob die eingangs
angeführten Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen mit
§ 206 BAO in Einklang stehen oder - wie der Beschwerdeführer
meint - die Sanierungseignung des Schuldnachlasses nicht verlangt werden
dürfe, kann ebenso dahingestellt bleiben wie der an die belangte
Behörde gerichtete Vorwurf, sie habe zu Unrecht die Sanierungseignung des
gegenständlichen Schuldnachlasses verneint. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermögen Erlässe der
Finanzverwaltung nämlich keine Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen
zu begründen (vgl. für viele das Erkenntnis vom
22. September 1999, 97/15/0005). Bei den
Einkommensteuerrichtlinien 2000, in welche die genannten Erlässe
eingearbeitet wurden, handelt es sich mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt
um keine für den Verwaltungsgerichtshof beachtliche
Rechtsquelle".
Da im angefochtenen
Einkommensteuerbescheid 1999 unter Bezugnahme auf
§ 206 lit. b BAO die Einkommensteuer aber ohnedies nur
entsprechend der von der Betriebsprüfung ermittelten und unbestrittenen
Quote - vgl. Punkt 3 der Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 27. März 2002 - in Höhe von 39 %
der sich lt. Tarif ergebenden Einkommensteuer festgesetzt worden ist, erweist
sich der Hinweis auf die geänderten EStR 2000 als völlig
unverständlich und unberechtigt.
Im gegenständlichen
Verfahren ist somit lediglich zu prüfen, ob den von der Bw. gegen die
Ermittlung des Sanierungsgewinnes (vgl. nähere Darstellung unter
Punkt 3 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
27. März 2002) in Streit gezogenen, im Verfahren vor der
Abgabenbehörde zweiter Instanz noch strittigen Punkten, eine Berechtigung
zukommt.
Dazu ist im Einzelnen Folgendes
auszuführen:
a)
S. - Kontostand
Das Konto mit der
Nr. 3400 804351 weise lt. Kontoauszug 031/01 per
31. Dezember 1998 einen Schuldenstand von S 635.297,40
aus.
Diesbezüglich hat das
Finanzamt in der abweisenden Berufungsvorentscheidung auf ein Schreiben des
Rechtsanwaltes Dr. G.H. Bezug genommen, wonach der Schuldenstand per
31. Dezember 1998 S 805.019,60 und nicht wie in der Berufung
behauptet, S 635.297,40 betragen habe.
Da die Bw. den behaupteten
Kontostand nunmehr durch Vorlage des oa. Kontoauszuges unter Beweis gestellt
hat, war dem Begehren, den im Rahmen der Ermittlung des Sanierungsgewinnes mit
S 805.019,60 zum Ansatz gelangten Schuldenstand auf S 635.297,40 zu
vermindern, zu entsprechen, wodurch sich der Sanierungsgewinn lt. angefochtenem
Bescheid um S 169.722,00 vermindert.
b)
R.G.
Aus den Veranlagungen der
Vorjahre sei ersichtlich, dass dieses Konto mit der Kontonummer 70.292
ausschließlich ein Betriebsmittelkonto für das im Jahre 1992
aufgelöste Kindermodengeschäft gewesen sei. Überdies hat die Bw.
mit der Eingabe vom 4. Dezember 2003 eine Bestätigung der R.G.
vom 25. November 2003 vorgelegt, wonach das gegenständliche Konto
als Betriebsmittelkonto für den Geschäftsbetrieb des
Kindermodengeschäftes in G. gedient habe.
Da der Vertreter des
Finanzamtes diesen Ausführungen in der mündlichen Berufungsverhandlung
nichts entgegenhalten konnte, war das Begehren als glaubhaft gemacht
anzuerkennen, mit der Folge, dass der diesbezügliche Schuldenstand in
Höhe von S 266.902,00 vom strittigen Sanierungsgewinn in Abzug zu
bringen war.
c)
Ö.W.
Dieses Konto mit der
Kontonummer 31458569006 sei ein reines Privatkonto aus dem Jahre 1985
gewesen, was auch ihrem Rechtsanwalt bekannt gewesen sei. Denn dieser Kredit sei
zum Zwecke des Erwerbes eines Genossenschaftsanteiles der Liegenschaft K.-M.-St.
aufgenommen worden und damit privat veranlasst.
Da der Vertreter des
Finanzamtes auch diesen Ausführungen in der mündlichen
Berufungsverhandlung nichts entgegenhalten konnte, war das Begehren als
glaubhaft gemacht anzuerkennen, mit der Folge, dass der diesbezügliche
Schuldenstand in Höhe von S 271.053,00 vom strittigen Sanierungsgewinn
in Abzug zu bringen war.
Bezüglich des in der
Eingabe vom 4. Dezember 2003 geäußerten Begehrens der Bw.,
dass die im Zuge des "stillen Ausgleiches" auch eingeflossenen
Vermögenswerte ihres Ehegatten und ihrer Mutter bei der Ermittlung des
Sanierungsgewinnes Berücksichtigung zu finden hätten, da diese gegen
sie nunmehr eine entsprechende Forderung hätten, ist lediglich
festzustellen, dass der Sanierungsgewinn aus einer
Betriebsvermögenserhöhung durch den betrieblich bedingten Wegfall von
Verbindlichkeiten entsteht, wobei die Verbindlichkeiten durch einen Schulderlass
der Gläubiger erlöschen. Damit bleibt für eine Saldierung mit
allfälligen privaten Forderungen, die ihrerseits erst den Schuldnachlass
ermöglicht haben, kein Raum.
Bezüglich der in diesem
Zusammenhang zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
25. Februar 2003, 98/14/0151; 31. März 2003, 98/14/0128
und 15. April 1997, 93/14/0075, die die grundsätzlichen
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinnes zum
Gegenstand haben, ist Folgendes festzustellen:
Durch den Entfall der
Bestimmung des § 36 EStG 1988 durch das
Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, mit Wirkung ab der
Veranlagung für das Jahr 1998, wodurch Sanierungsgewinne ab 1998 daher wie
laufende Gewinne zu behandeln sind, erübrigt sich jede weitere
Auseinandersetzung mit den zitierten Erkenntnissen, die zur Rechtslage vor dem
Strukturanpassungsgesetz 1996 ergangen sind.
Unter Bedachtnahme auf die
obigen Ausführungen ändert sich der steuerpflichtige Sanierungsgewinn
(Beträge in Schilling) wie folgt:
|
Sanierungsgewinn lt. angef.
Bescheid
|
1,382.628,00
|
- Differenz lt.
a)
|
169.722,00
|
- R.G. lt. b)
|
266.902,00
|
- Ö.W. lt.
c)
|
271.053,00
|
Sanierungsgewinn lt.
BE
|
674.951,00
Somit vermindert sich der
steuerpflichtige Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Jahr 1999 um
S 707.677,00 und beträgt lt. Berufungsentscheidung S 884.564,00
(steuerpflichtiger Gewinn lt. angefochtenem Bescheid S 1.592.241,00
abzüglich S 707.677,00).
Die für die Festsetzung
der Einkommensteuer maßgebliche Quote ermittelt sich demnach wie
folgt:
|
Schuldenstand lt.
Betriebsprüfung
|
2,950.090,00
|
- Differenz lt.
a)
|
169.722,00
|
- R.G. lt. b)
|
266.902,00
|
- Ö.W. lt.
c)
|
271.053,00
|
Schuldenstand lt.
BE
|
2,242.413,00
|
Guthaben lt.
Betriebsprüfung
|
997.018,00
|
- offene Schulden lt.
BE
|
2,242.413,00
|
effektiv offene Schulden lt.
BE
|
1,245.395,00
|
geleistete Zahlungen lt.
Betriebsprüfung
|
765.222,00
Somit ergibt sich aus dem
Verhältnis der geleisteten Zahlungen zu den effektiv offenen Schulden eine
für die Festsetzung der Einkommensteuer maßgebliche Quote in
Höhe von 61 %.
3)
Verlustabzug 1999 (Tz 24 des Betriebsprüfungsberichtes vom
2. April 2002)
Dem Begehren auf "Anrechnung
der gesamten Verlustvorträge im Jahre 1999" kann aus nachstehenden
Erwägungen nicht entsprochen werden:
Zufolge
§ 117 Abs. 7 Z 1 (Verfassungsbestimmung) EStG 1988
sind in den Kalenderjahren 1989 und 1990 entstandene Verluste, soweit sie nicht
bis zur Veranlagung 1995 abgezogen worden sind, zu je einem Fünftel bei den
Veranlagungen der Jahre 1998 bis 2002 abzuziehen.
Da lt. Tz 24 des
Betriebsprüfungsberichtes vom 2. April 2002 im Streitjahr 1999
auf Grund der vorhin zitierten Bestimmung ohnedies ein Fünftel der in den
Jahren 1989 und 1990 entstandenen Verluste (das erste Fünftel gelangte im
Streitjahr 1998 zum Abzug) - die rechnerische Ermittlung ist unbestritten - und
die aus den Jahren 1991 bis einschließlich 1993, sowie aus 1997 stammenden
Verluste in Höhe von insgesamt S 621.857,00 nach entsprechendem
Verlustabzug im Jahr 1998 - S 144.359,00 (im höchstmöglichen
Ausmaß: das steuerpflichtige Einkommen beträgt nach Verlustabzug
S 0,00) - zur Gänze und damit ebenfalls im höchstmöglichen
Ausmaß - S 477.498,00 - in Abzug gebracht worden sind, erweist sich
das Berufungsbegehren als völlig unbegründet.
4)
Berücksichtigung der Topfsonderausgaben im Jahr 1999
Dem Begehren, die
Sonderausgaben gemäß
§ 18 Abs. 1 EStG 1988 (Topfsonderausgaben) bei der
Veranlagung des Jahres 1999 zu berücksichtigen, kann unter Hinweis auf
§ 18 Abs. 3 Z 2 letzter
Satz EStG 1988, wonach sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte
von S 700.000,00 kein absetzbarer Betrag mehr ergibt, nicht entsprochen
werden. Denn der Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres 1999 beträgt
lt. Berufungsentscheidung S 867.440,00, wodurch sich der Ausschluss des
Abzuges von Topfsonderausgaben ex lege zwingend ergibt.
Somit ändern sich unter
Bedachtnahme auf die Ausführungen unter A) 1) d) - Verprobung der
Nebenartikel - die Umsätze und Gewinne der Streitjahre wie folgt
(Beträge in Schilling):
Umsatzsteuer
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Steuerbare Umsätze inkl.
EV lt. angef. B.
|
4,712.272,04
|
4,600.910,73
|
4,143.446,03
|
- Umsatzminderung lt. A)1)d)
lt. BE
|
12.415,60
|
17.123,90
|
6.867,20
|
Steuerbare Umsätze inkl.
EV lt. BE
|
4,699.856,44
|
4,583.786,83
|
4,136.578,83
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Umsätze 20 % lt.
angef. Bescheide
|
3,519.589,71
|
3,557.916,73
|
3,226.859,39
|
- Umsatzminderung lt. A)1)d)
lt. BE
|
12.415,60
|
17.123,90
|
6.867,20
|
Umsätze 20 % lt.
BE
|
3,507.174,11
|
3,540.792,83
|
3,219.992,19
Einkommensteuer
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Einkünfte aus Gw. lt.
angef. B.
|
245.024,00
|
1,592.241,00
|
220.737,00
|
- Gewinnminderung lt. A)2) lt.
BE
|
|
707.677,00
|
|
- Gewinnminderung lt. A)1)d)
lt. BE
|
12.416,00
|
17.124,00
|
6.867,00
|
Einkünfte aus Gw. lt.
BE
|
232.608,00
|
867.440,00
|
213.870,00
B)
EINKOMMENSTEUERVORAUSZAHLUNGEN für 2002 und Folgejahre
Gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 sind Vorauszahlungen, deren
Jahresbetrag S 4.000,00 (€ 300,00) nicht übersteigen
würde, mit Null festzusetzen.
Da sich infolge teilweiser
Stattgabe der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000, auf der die
Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für 2002 und Folgejahre
beruht, eine Abgabenschuld in Höhe von S 59,00 (€ 4,29)
ergibt, waren die Einkommensteuervorauszahlungen für 2002 und Folgejahre
gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 mit Null
festzusetzen.
C)
VERSPÄTUNGSZUSCHLAG betreffend UMSATZSTEUER für das Jahr
1998
Gemäß
§ 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die
Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag
bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag)
auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
Die dem Grunde und der
Höhe nach im Ermessen liegende Festsetzung von
Verspätungszuschlägen setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die
Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht
einhält und dass dies nicht entschuldbar ist.
Zufolge
§ 134 Abs. 1 BAO sind die Abgabenerklärungen
für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer
nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital und die Umsatzsteuer bis zum Ende
des Monates März jedes Jahres einzureichen. Diese Frist kann vom
Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden.
Nach Abs. 2 der zitierten
Gesetzesstelle kann im Einzelfall auf begründeten Antrag die in
Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung
verlängert werden.
Der Verspätungszuschlag
ist die Sanktion für die verspätete Einreichung einer
Abgabenerklärung.
Eine Verspätung ist nicht
entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits
der leichteste Grad der Fahrlässigkeit (culpa levissima) schließt die
Entschuldbarkeit aus (vgl. Rz 4 und 10 zu § 135 in Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1999 und VwGH 14.3.1986,
84/17/0135).
Da im vorliegenden Fall die Bw.
die Umsatzsteuererklärung für 1998 erst am 26. Juli 1999 und
damit nahezu vier Monate verspätet - ein Antrag auf Fristverlängerung
ist nicht aktenkundig und wird auch nicht behauptet - eingereicht hat, hat das
Finanzamt mit Bescheid vom 20. Oktober 1999 einen
Verspätungszuschlag in Höhe von S 1.170,00 (= 2,2 % der
festgesetzten Umsatzsteuerzahllast in Höhe von S 53.215,21)
festgesetzt.
Der im gegenständlichen
Verfahren angefochtene Verspätungszuschlag in Höhe von S 3.233,95
(= 3,7 % der im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens festgesetzten
Umsatzsteuerzahllast in Höhe von S 87.427,00) erweist sich aus
nachstehenden Erwägungen als grundsätzlich
rechtmäßig:
Da im Rahmen der
Ermessensübung ua. auch die Höhe des durch die verspätete
Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils zu
berücksichtigen ist und sich die als Basis für den
Verspätungszuschlag maßgebliche Umsatzsteuerzahllast lt.
Berufungsentscheidung gegenüber dem Erstbescheid vor Wiederaufnahme des
Verfahrens von S 53.215,21 auf S 84.944,00 und damit um rd. 60 %
erhöht hat, erweist sich die Erhöhung des Verspätungszuschlages
von 2,2 auf 3,7 % (= Erhöhung um rd. 68 %) durchaus als
rechtmäßig. Da die Ermessensübung nicht substantiiert
gerügt wird und sich diese auf Grund der Aktenlage als gesetzeskonform
erweist, konnte der Berufung nur insofern ein Erfolg beschieden sein, als
infolge Verminderung der dem Verspätungszuschlag zugrundeliegenden
Umsatzsteuerzahllast im Rahmen der Berufungsentscheidung eine entsprechende
Anpassung zu erfolgen hatte (3,7 % von S 84.944,00).
Zu den einzelnen in der Eingabe
vom 4. Dezember 2003 gestellten Anträgen ist im Einzelnen
Folgendes festzustellen:
1) Antrag auf Erstellung der
Niederschrift gemäß
§ 285 Abs. 7 BAO unter
unterstützender Zuhilfenahme eines
Tonaufzeichnungsgerätes
Die Bestimmung des
§ 287 Abs. 7 BAO normiert die Verpflichtung zur
Aufnahme einer Niederschrift über den Verlauf der mündlichen
Verhandlung, wobei diese ua. zwingend "das Parteienvorbringen und die
Anträge der Parteien" zu enthalten hat.
Gemäß Abs. 5
leg.cit. sind Tonaufnahmen nur zulässig, soweit sie für die Abfassung
der Niederschrift (§ 87 Abs. 6) gestattet sind.
Nach
§ 87 Abs. 6 BAO
kann die Behörde sich für die
Abfassung der Niederschrift eines Schallträgers bedienen oder die
Niederschrift in Kurzschrift abfassen, wenn weder von der vernommenen noch von
einer sonst beigezogenen Person dagegen Einwand erhoben wird.
Da demnach die Bw. keinen
Anspruch auf den Einsatz eines Tonaufzeichnungsgerätes für die
Abfassung der Niederschrift hat und im Übrigen das Vorbringen der Parteien
ohnedies simultan in Langschrift protokolliert wird, war dem Antrag nicht zu
entsprechen.
2) Antrag auf Entscheidung
durch den gesamten Senat
Zufolge
§ 323 Abs. 12 erster Satz BAO können Anträge
auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat abweichend von
§ 282 Abs. 1 Z 1 bis
31. Jänner 2003 bei den im § 249 genannten
Abgabenbehörden für am 1. Jänner 2003 noch unerledigte
Berufungen gestellt werden.
Da demnach der Gesetzgeber die
Antragsmöglichkeit mit 31. Jänner 2003 befristet hat, konnte
dem verspäteten Antrag vom 4. Dezember 2003 nicht entsprochen
werden.
3) Eventualantrag auf Nachsicht
gemäß
§ 236 iVm § 238 BAO der
Abgabenschuldigkeit auf Grund einer Unbilligkeit der Einhebung
Dazu ist lediglich
festzustellen, dass im Rahmen des gegenständlichen Berufungsverfahrens
betr. die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung über diesen
Antrag, der in die Entscheidungsgewalt der Abgabenbehörde erster Instanz
fällt, nicht zu befinden ist.
4) Diverse
Beweisanträge
Gemäß
§ 183 Abs. 3 BAO ist von der Aufnahme beantragter
Beweise ua. abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig
anerkannt werden oder unerheblich sind.
Zu den im Einzelnen namhaft
gemachten Zeugen ist Folgendes auszuführen:
Dr. G.H. "über den
Verlauf der Verhandlungen über den stillen Ausgleich und über die
Tatsache der Fälligstellung seitens der Banken".
Da die damit unter Beweis zu
stellenden Tatsachen vom unabhängigen Finanzsenat ohnedies als richtig
anerkannt werden erübrigt sich die zeugenschaftliche
Einvernahme.
Herr F., R.S. "über die
Widmung und die Verwendung der Kredite".
Da mit den Ausführungen
"das ebenfalls vom stillen Ausgleich betroffene Konto bei der R.P.,
Kto-Nr. 13.074.480 iHv ATS 744.070,70 ist als ausschließlich
gewerbliches Konto anzusehen" in der Eingabe vom 4. Dezember 2003
(vgl. Seite 5, vorletzter Absatz) der betriebliche Bezug ausdrücklich
anerkannt wird, erübrigt sich jede weitere
Beweisaufnahme.
Herr M.S., B.A. über den
Verlauf der Verhandlungen des Abschlusses des "stillen
Ausgleiches".
Diesbezüglich ist auf die
Ausführungen zu Dr. G.H. zu verweisen.
Überdies ist
festzustellen, dass im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung
unbestritten festgestellt worden ist, dass bei der Ermittlung des
Sanierungsgewinnes von einem betrieblichen Schuldenstand in Höhe von
S 2,242.413,00 auszugehen ist.
Die weiteren beantragten
Zeugen betreffen das Nachsichtsansuchen und sind daher für das
gegenständliche Abgabenfestsetzungsverfahren ohne Relevanz.
Es war daher wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Beilage:
6 Berechnungsblätter
Graz,
22. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 36 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 117 Abs. 7 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
TabaktrafikUmsatzdifferenzenRauchwarenNebenartikelUmsatzverprobungErlösverprobungRohaufschlagskoeffizientEigenverbrauchFalschgeldAnzeige an StaatsanwaltschaftSanierungsgewinnStrukturanpassungsgesetz 1996VerlustabzugFünftel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0569-G/02
- Stammnummer
- 7597
- Gültig
- 22.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF