Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0049-Z1W/02
Verspätungszuschlag wegen verspäteter Abgabe einer Sammelanmeldung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0049-Z1W/02vom 29.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Linz vom 18. April 2001,
GZ. 500/04519/2001/51, betreffend Verspätungszuschlag,
entschieden:
Der
Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des Bescheides des Hauptzollamtes
Linz vom 26. Februar 2001, Zl. 500/03324/2001-61/BR, welcher unverändert in
die angefochtene Berufungsvorentscheidung vom 18. April 2001,
Zl. 500/04519/2001/51 übernommen wurde, wie folgt geändert
:
Der
Verspätungszuschlag gemäß
§ 135 Bundesabgabenordnung ( BAO
) wird mit 0,- (Null) Euro
festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 26. Februar
2001, Zl. 500/03324/2001-61/Br, setzte das Hauptzollamt Linz der Firma Bf.
gemäß
§ 135 Bundesabgabenordnung ( BAO ) aufgrund der
verspäteten Abgabe der Sammelanmeldungen für die Kalendermonate
November 2000 und Jänner 2001 einen Verspätungszuschlag in Höhe
von 49.348,- ATS fest.
Die Bf. erhob gegen diesen
Bescheid mit der Eingabe vom 8. März 2001 den Rechtsbehelf der
Berufung.
Diese Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 18. April 2001, Zl. 500/04519/2001/51 als
unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 27. April
2001 brachte die Bf. dagegen Beschwerde gemäß
§ 85 c Abs.1
ZollR-DG ein.
Für deren Behandlung war
damals der bei der Finanzlandesdirektion eingerichtete örtlich und sachlich
zuständige Berufungssenat zuständig, mit 1.Jänner 2003 ging die
Zuständigkeit gemäß
§ 1 Abs. 1 u. 2 UFSG auf den
unabhängigen Finanzsenat und innerhalb dessen gemäß
§ 11
UFSG auf den Zollsenat 1 (W) über.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Dem Abgabenverfahren liegt
folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Bf. ist gemäß
dem Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 20. Oktober 1999,
Zl. 500/11953/99-61/MM, Inhaberin u.a. einer Bewilligung zur
Sammelanmeldung nach § 59 Abs. 2 ZollR-DG in der Einfuhr, wonach
gemäß Pkt. 8.1. dieses Bescheides Sammelanmeldungen jeweils bis zum
12. Tag des Folgemonats dem bewilligenden Hauptzollamt abzugeben sind. Weiters
enthält der Bescheid die Bewilligung für die Abgabe der
Sammelanmeldung bei der Übertragungsstelle in einem Informatikverfahren
gemäß
§ 55 ZollR-DG. Die Abgabe der Sammelanmeldung erfolgt
zweifach, nämlich durch Übermittlung der Daten an eine im Anhang 2 zu
§ 4 Zoll-Informatik-Verordnung (Zoll-Inf-V) genannte
Übertragungsstelle (sogen. EDI - Verfahren) und durch
zusätzliche Abgabe des Vordrucks "Sammelanmeldung/Auftrag zur
buchmäßigen Erfassung" (Formular mit Lager - Nr. Za 130)
beim HZA Linz.
Das EDI - Verfahren
läuft in der Weise ab, dass die Bf. den Datensatz über den Provider
der als Clearingstelle fungierenden Fa. X. AG, bei der dem Datensatz ein Segment
als Bestätigung des Durchgangs beigefügt wird, an das
Bundesrechenzentrum ( BRZ ) weiterleitet. Eine eigene Rückmeldung über
diese Weiterleitung an das BRZ von der X. AG an die Bf. erfolgt nicht. Nach
Einlangen und Überprüfen der Daten erfolgt dann eine o.k. -
Bestätigung bzw. Fehlermeldung durch das BRZ, die über die X. AG
zurück zur Bf. erfolgt. Die Bf. gab auf diesem Weg unter der Kenn-Nummer a
sowie den Subkenn-Nummern b und c die Sammelanmeldungen für sie selbst
sowie für die beiden Organunternehmen B. GmbH und C. GmbH ab.
Die
Übermittlungsvorgänge erfolgen, zumindest wenn keine technischen
Schwierigkeiten auftreten, sehr rasch, oft in nur minütlichen
Abständen, mit der Rückmeldung des BRZ konnte man beim damaligen
technischen Standard am selben oder am nächsten Tag rechnen.
Im vorliegenden Fall nahm die
Bf. die Sammelanmeldung für November 2000 in der beschriebenen Weise vor,
wobei sich die Übermittlungsvorgänge wie folgt
darstellen:
Für Kenn - Nr. a
erfolgte die Absendung bei der Bf. am 4.12. 2000 um 14.01 Uhr, Eintreffzeitpunkt
im BRZ ist 15.19 Uhr, die Rückmeldung des BRZ erfolgte am selben Tag und
traf am 5.12. über die X.AG bei der Bf. ein.
Für Kenn - Nr. b
erfolgte die Absendung bei der Bf. am 4.12. 2000 um 14.18 Uhr, Eintreffzeitpunkt
im BRZ ist 15.20 Uhr, die Rückmeldung des BRZ erfolgte am selben Tag und
traf am 5.12. über die X.AG bei der Bf. ein.
Für Kenn - Nr. c (
Leermeldung ) erfolgte die Absendung am 4.12. 2000 um 14.00.57 Uhr, eine
Rückmeldung traf vorerst nicht ein. Der Datensatz wurde am 12.12.
reorganisiert und nochmals abgesetzt. Von diesem Vorgang ist nachvollziehbar,
dass diesmal die Übermittlung funktionierte. Der Eintreffzeitpunkt bei der
X.AG ist der 13.12. 2000, 10.22.10 Uhr, im BRZ traf der Datensatz 9 Sekunden
später ein, die o.k. - Bestätigung des BRZ an die X.AG erfolgte
am 14.12. 2000, 16.08.10 Uhr und von dieser an die Bf. um 17.06.38
Uhr.
Aus dem zwischen der Bf. und
der X.AG im März und April 2001 zur Aufklärung des letzteren Vorganges
mit der unvollkommenen Datenübermittlung geführten Schriftverkehr geht
hervor, dass aus den Logfiles ersichtlich ist, dass am 4. 12. 2000 alle 3
Meldungen von der Bf. an den Provider der X.AG gelangt waren, aber die zur Kenn
- Nr. c gehörende Leermeldung offenbar in einer Sendewarteschlange
"hängen geblieben" war.
Die Meldung mittels Za 130
inklusive der Leermeldung zu Kenn - Nr. c an das HZA Linz war für den
Monat November 2000 fristgerecht erfolgt (Eingangsstempel des HZA vom
6.12.2000).
Bei den Sammelanmeldungen
für Jänner 2001 trat neuerlich ein Mangel auf: während das
Informatikverfahren für den Jänner 2001 fristgerecht am 10. Februar
2001 durchgeführt wurde, erfolgte die Abgabe der Vordrucke Za 130 beim
Hauptzollamt Linz am 13. Februar mit einem Tag Verspätung. Das Formular war
am 10. Februar 2001 geschrieben und im Postweg an das HZA übermittelt
worden.
Daraufhin verhängte das
HZA Linz wegen zweimaliger Säumnis mit Bescheid vom 26. Februar 2001
unter Anwendung des Ermessensspielraums des § 135 BAO unter Hinweis darauf,
dass es sich bei der ersten Säumnis um eine Leermeldung gehandelt hatte,
einen Verspätungszuschlag in Höhe von 0,5 % des Abgabenbetrages
für den Monat Jänner 2001, 9.869.681,- ATS, somit 49.348,- ATS (
entspricht 3.586,26 € ).
Dagegen erhob die Bf. am 8.
März 2001 den Rechtsbehelf der Berufung und führte darin näher
aus, zwar bezüglich der Säumnis für den Jänner 2001, nicht
aber für den November 2000 einsichtig zu sein. Man habe bereits am 4. 12.
2000 die drei EDI - Meldungen der Sammelanmeldung mit den Kenn -
Nrn. a, b und c über die X. AG an das Bundesministerium gesandt und keine
Rückmeldung erhalten, dass ein Datensatz nicht eingelangt oder fehlerhaft
gewesen wäre. Einige Tage später seien die positiven
Rückmeldungen für die definitiven Abgabenmeldungen eingetroffen, nur
bezüglich der Leermeldung erfolgte sie nicht. Man dachte zunächst,
dass aus Gründen der Schonung von Speicherkapazitäten bei
Leermeldungen keine Rückmeldung mehr erfolgen würde, entsprechende
Rückfragen ergaben aber kein Ergebnis hinsichtlich einer Änderung des
Ablaufs. Schließlich wurde aus eigenem Antrieb zwecks
Vervollständigung der Logfiles der Datensatz der Leermeldung reorganisiert
und am 12.12. versucht, diesen ein weiteres Mal abzusetzen. Diesmal traf die
Rückmeldung bei Bf. ein und man konnte daher die Ablage
vervollständigen. Die schriftliche Abgabe der Leermeldung mit Za 130 sei
ordnungsgemäß erfolgt, von der Unstimmigkeit bezüglich der
Datensätze für November 2000 sei man seitens des Zollamtes erst Ende
Februar 2001 informiert worden, sodass es nicht möglich war, früher
dazu Stellung zu nehmen bzw. sich dessen bewusst zu sein, dass neuerliche
Probleme zur Vorschreibung eines Verspätungszuschlages führen
könnten. Weiters wies die Bf. auf die seit 1997 ohne Probleme
ausgeführte Tätigkeit als Sammelanmelder hin. Betreffend des zu
spät eingelangten Za 130 ( für Jänner 2001 ) wurde hingewiesen,
dass durch die zeitgerechte EDI -Übermittlung die Höhe der
Abgaben der Zollverwaltung bekannt sind und die selbst berechneten Abgaben auch
rechtzeitig entrichtet wurden. Beantragt wurde die Aufhebung und
Rückerstattung des verhängten Verspätungszuschlages. ( Der Betrag
in Höhe von 49.348,- ATS wurde am 14.3. 2001 ans Zollamt überwiesen
).
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 18.4. 2001 wies das HZA Linz die Berufung ab mit der Begründung, dass
in Anbetracht der Verspätung der Abgabe einer Leermeldung um einen Tag ein
Verspätungszuschlag ohnehin nur in Höhe von 0,5 % verhängt worden
sei.
Dagegen wurde Beschwerde gem.
§ 85 c ZollR-DG am 27.4. 2001 unter Beibehaltung der bisherigen
Argumentation und insbesondere mit dem Hinweis, dass es technische Probleme
gewesen seien, die eine fristgerechte Korrektur verhindert hatten,
erhoben.
In weiterer Folge traten
Unregelmäßigkeiten der bezeichneten Art nicht mehr auf, eine
einmalige Verspätung gab es noch im März 2002.
In abgabenrechtlicher Hinsicht
ist dazu auszuführen:
Gemäß
§ 59
Abs.2 ZollR-DG ( in der Fassung bis 30. Juni 2001 ) kann das Hauptzollamt auf
Antrag bewilligen, dass für alle in einem Kalendermonat in ein
Zollverfahren übergeführten Sendungen nachträglich gesammelt eine
ergänzende globale Anmeldung ( Sammelanmeldung ) abgegeben wird.
Gemäß Abs.5 dieser Bestimmung sind solche Sammelanmeldungen bis zum
12. Tag des folgenden Kalendermonats beim Hauptzollamt abzugeben, das die
Bewilligung erteilt hat. Die Abgabe der Sammelanmeldung kann in einem nach
§ 55 ZollR-DG zugelassenen Informatikverfahren erfolgen. In der
Sammelanmeldung hat der Inhaber der Bewilligung die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
selbst zu berechnen und den berechneten Betrag innerhalb der nach § 77
ZollR-DG bestimmten Frist ( bis zum 15. Tag des Folgemonats ) zu entrichten.
...
Gemäß
§ 4
Zoll-Informatik-Verordnung hat die Abgabe der diesbezüglichen Anmeldungen,
Mitteilungen und Anträge bei einer der im Anhang 2 genannten
Übertragungsstelle zu erfolgen. Gemäß diesem Anhang 2 zu §
4 Zoll-Inf-V fungiert als Übertragungsstelle die Bundesrechenzentrum GmbH.
Die Abgabe von Anmeldungen, Mitteilungen und Anträgen bei einer anderen mit
der BRZ GmbH diesbezüglich vertraglich verbundenen Übertragungsstelle
gilt als bei der BRZ GmbH abgegeben.
Gemäß
§ 135 BAO
kann die Abgabenbehörde den Abgabepflichtigen, die die Frist zur
Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10
Prozent der festgesetzten Abgabe ( Verspätungszuschlag ) auferlegen, wenn
die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für
die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne
abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des
festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. ...
§ 135 BAO ist ( arg.
"kann") eine Bestimmung, die der entscheidenden Behörde
Ermessen i.S.d. § 20 BAO einräumt.
Gemäß
§ 20 BAO
müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem
Ermessen zu treffen haben ( Ermessensentscheidungen ), in den Grenzen halten,
die das Gesetz diesem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu
treffen.
Dazu
hat der unabhängige Finanzsenat erwogen:
Die Abgabenbehörde I.
Instanz hat der Bf. wegen der beiden o.a. Verspätungsfälle in
Ausübung des Ermessens gemäß
§§ 20 und 135 BAO vom
selbst berechneten Abgabenbetrag für den Jänner 2001 einen
Verspätungszuschlag in Höhe von 49.348,- ATS, d.i. 0,5 % dieses
Abgabenbetrages, mit Bescheid vorgeschrieben.
Unstrittig ist die 2. Verspätung im Februar 2001, bei
der die auf dem Postweg an das HZA Linz gesandten Unterlagen am 13. 2. mit einem
Tag Verspätung bei der Behörde eintrafen. Da laut gesetzlicher
Anordnung des § 59 Abs.5 ( alte Fassung ) ZollR-DG die Sammelanmeldungen
bis zum 12. des Folgemonats dem Hauptzollamt abzugeben sind, trägt der
Abgabepflichtige das Risiko des Postlaufes bzw. müsste er zwecks Vermeidung
dieses Risikos die Schriftstücke fristgerecht persönlich bei der
Behörde abgeben oder in den Einwurfkasten des Amtsgebäudes einwerfen
oder von der Übermittlung im Faxwege Gebrauch machen. Von einem mit der
Abwicklung solcher rechtsrelevanter Vorgänge betrauten
Firmenverantwortlichen muss die diesbezügliche Kenntnis bzw. entsprechende
Sorgfalt bei der Durchführung vorausgesetzt werden.
Im vorliegenden Fall wurden die am 10. 2. erstellten
Unterlagen offenbar am Montag, dem 12. 2. 2001 zur Post gegeben und trafen
am nächsten Tag beim HZA Linz ein.
Dieser Verspätungsfall
ist der Bf. anzulasten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 135 BAO eine
genauere Differenzierung des Verschuldensgrades nicht vornimmt und daher jede
Verschuldensform, bis hin zur leichtesten Fahrlässigkeit ( culpa levissima
) vorzuhalten ist ( vgl. z.B. VwGH 84/17/135, VwGH 94/14/94) und dass das
Fehlverhalten eines Vertreters, dessen sich die Abgabepflichtige zur
Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen bedient, dieser zuzurechnen
ist ( vgl. z.B. VwGH 84/17/135, VwGH 91/13/125 ).
Zu dem Verspätungsfall im Dezember 2000 wurde seitens
der Bf. geltend gemacht, dass bereits am 4.12. die entsprechenden 3 EDI -
Meldungen der Sammelanmeldung an die X. AG abgesandt wurden und es keine
Rückmeldung gegeben habe, dass ein Datensatz nicht eingelangt oder
fehlerhaft gewesen sei. Schließlich seien bezüglich der positiven
Abgabenbeträge, nicht aber bezüglich der am gleichen Tag und in
gleicher Form abgesandten Leermeldung, Rückmeldungen erfolgt. Man habe sich
beim Provider und der Koordinationsstelle erkundigt, ob bezüglich
Leermeldungen der Ablauf geändert worden sei. Da dies nicht der Fall war,
habe man aus eigenem Antrieb den Datensatz reorganisiert und neuerlich, diesmal
mit Erfolg, abgesandt. Die Unzulänglichkeit beim ersten
Übermittlungsvorgang sei offenbar aus rein technischen Gründen
eingetreten. Weiters habe man über die Unstimmigkeit seitens der
Zollbehörde keine Mitteilung erhalten, sondern sei auf das Problem erst in
der Begründung des den Verspätungszuschlag vorschreibenden Bescheides
aufmerksam gemacht worden.
Dazu ist festzustellen, dass aktenkundig am 4.12. alle drei
EDI-Meldungen bei der Bf. erstellt wurden, sodass an der Version, dass die
Übermittlung der Leermaldung an die BRZ GmbH aus heute nicht mehr genau
nachvollziehbaren technischen Problemen gescheitert ist, nicht in Zweifel zu
ziehen ist. Hervorzuheben ist die in Anhang 2 zu § 4 der Zoll-Inf-V
getroffene Regelung, dass die Abgabe von Anmeldungen, Mitteilungen und
Anträgen bei einer anderen mit der BRZ GmbH diesbezüglich vertraglich
verbundenen Übertragungsstelle als bei der BRZ GmbH abgegeben gilt.
Zweifellos gehört es zur notwendigen Sorgfalt eines Firmenbeauftragten,
sich bei solchen Übermittlungsvorgängen vom reibungslosen Ablauf zu
überzeugen, ob also die Daten beim Empfänger eingelangt sind. Im
vorliegenden Fall hatte die Bf. am 5.12. nur die Bestätigung, dass die
Übermittlung der nahezu zeitgleich versendeten Daten nur zu "zwei
Dritteln" funktioniert hatte. Mag man einen marginalen Restvorwurf darin
erblicken, dass nun mehrere Tage Zeit waren, um die Unklarheit aufzuklären
und die endgültige, am 13.12. schließlich doch erfolgte Verbuchung im
BRZ auch früher zu erreichen, ist der Bf. zugute zu halten, dass sie sich
um die Klärung der aufgetretenen Unstimmigkeit bemüht und diese
erreicht hatte und dass durch die am 6.12. erfolgte vollständige Abgabe der
Sammelanmeldung mittels Za 130 beim HZA Linz der Abgabenbehörde ein Bild
über Art und Ausmaß der Eingangsabgaben verschafft wurde. Nicht der
Umstand, dass es sich "nur" um eine Leermeldung und
"nur" um eine eintägige Verspätung gehandelt hatte,
sondern der Umstand, dass die Unzulänglichkeiten schon eher dem
technisch-elektronischen und weniger dem menschlichen Bereich zuzuordnen sind
sowie die letztlich dennoch abgabenredliche Vorgangsweise lassen hier das
Kriterium der Entschuldbarkeit des § 135 BAO zur Anwendung kommen und
schließt somit die Einbeziehung des Vorganges vom Dezember 2000 in die
Ermessenserwägungen aus.
Bemerkt wird, dass die
Verhängung eines Verspätungszuschlages keine vorherige Mahnung
voraussetzt ( VwGH 10.1. 1958, 2296/56 ).
In Ausübung des Ermessens durch die
Abgabenbehörde II. Instanz gem. §§ 20, 279 Abs.1 und 289 BAO iVm
§ 85 c Abs. 8 ZollR-DG zur Verhängung eines Verspätungszuschlages
zur nicht entschuldbaren Verspätung im Februar 2001 sind folgende Argumente
ins Treffen zu führen:
sowohl
das Ausmaß des Verschuldens als auch das Ausmaß an Verspätung
sind als gering zu bezeichnen;
es
wurde durch die Verspätung kein finanzieller Vorteil erzielt;
eine
generelle Gleichgültigkeit oder Vernachlässigung abgabenrechtlicher
Verpflichtungen durch die Bf. ist nicht zu konstatieren, insbesondere gab es im
näheren zeitlichen Umfeld keinen weiteren
Verspätungsfall.
In
Anbetracht dieser zugunsten der Partei ausschlagenden
Billigkeitserwägungen, denen keine benachteiligenden Erwägungen
gegenüberstehen, ist unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit
im Sinne des § 20 BAO zur Verhängung eines Verspätungszuschlages
auszuführen, dass die Intention dieses Rechtsinstituts vordergründig
die Prävention in Hinblick auf die ordnungsgemäße Erfüllung
(künftiger) abgabenrechtlicher Verpflichtungen sowie die Wiederherstellung
eines infolge von Zuwiderhandlungen beeinträchtigten
Vertrauensverhältnisses zwischen Partei und Behörde ist.
In der Gesamtschau des
vorliegenden Falles und im Lichte der Gesetzesintention sowie der obigen im
Rahmen des Ermessens ausgeführten Erwägungen ist daher von der
Verhängung eines Verspätungszuschlages Abstand zu nehmen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
29. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0049-Z1W/02
- Stammnummer
- 5662
- Gültig
- 29.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF