Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0083-G/06
Verspätungszuschlag im Zusammenhang mit der Umsatzsteuervoranmeldung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0083-G/06vom 25.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Gerald
Prucher, 8041 Graz, Neufeldweg 136, gegen die Bescheide des Finanzamtes
Graz-Stadt vom 15. Dezember 2005 betreffend Verspätungszuschläge
im Zusammenhang mit der Umsatzsteuervorauszahlung für die
Voranmeldungszeiträume 01-03/2005, 04-06/2005 und 07-09/2005
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden wie folgt abgeändert.
Der Verspätungszuschlag im
Zusammenhang mit der Umsatzsteuervorauszahlung für den
Voranmeldungszeitraum 01-03/2005 wird mit 76,47 Euro festgesetzt (= 4% der
Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von 1.911,80 Euro).
Der Verspätungszuschlag im
Zusammenhang mit der Umsatzsteuervorauszahlung für den
Voranmeldungszeitraum 04-06/2005 wird mit 262,35 Euro festgesetzt (= 4% der
Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von 6.558,64 Euro).
Der Verspätungszuschlag im
Zusammenhang mit der Umsatzsteuervorauszahlung für den
Voranmeldungszeitraum 07-09/2005 wird mit 83,88 Euro festgesetzt (= 3% der
Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von 2.796,07 Euro).
Entscheidungsgründe
Da die Bw. die Umsatzsteuervoranmeldungen für die
Zeiträume 01-03 (1.911,80 Euro), 04-06 (6.558,64 Euro) und 07-09/2005
(2.796,07 Euro) weder am Fälligkeitstag entrichtet, noch spätestens am
Fälligkeitstag eine Voranmeldung eingereicht hat, hat das Finanzamt in den
nunmehr bekämpften Bescheiden Verspätungszuschläge in Höhe
von jeweils 8% (152,94 Euro), 8% (524,69 Euro)und 5% (139,80 Euro) der mit
13. Dezember 2005 verspätet eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung
festgesetzt.
Die Bw. wandte sich in ihrer rechtzeitig erhobenen Berufung
gegen die Höhe der Verspätungszuschläge mit der Begründung,
dass das durch § 135 BAO eingeräumte Ermessen von der
Behörde nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände auszuüben
sei. Hierbei seien (unter anderem) auch folgende Umstände zu
berücksichtigen:
a.) Die Höhe des durch die verspätete Einreichung
der Erklärung erreichten Vorteils.
b.) Der Umstand, ob der Abgabepflichtige nur ausnahmsweise
oder bereits wiederholt säumig war. Im vorliegenden Fall sei die Bw. noch
nie säumig gewesen.
c.) Die Neigung des Abgabepflichtigen zur Missachtung
abgabenrechtlicher Pflichten. Dazu führte der steuerliche Vertreter der Bw.
aus, dass die gegenständliche Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
durch den Umstand verursacht worden sei, dass die Bw. mehrere Steuernummern inne
habe und die Buchhalterin irrtümlich geglaubt hätte, es handle sich
bei der Bw. um ein Unternehmen, bei dem, wenn überhaupt, nur sehr geringe
Zahllasten entstehen würden. Somit sei das Beibringen der notwendigen
Unterlagen auch nicht mit dem notwendigen Nachdruck betrieben
worden.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände beantragte
die Bw. eine Festsetzung des Verspätungszuschlages mit höchstens
2%.
In der Folge erließ das Finanzamt eine abweisende
Berufungsvorentscheidung mit der Begründung, die unter Punkt c) der
Berufung angeführten Gründe seien keine tauglichen im Sinne des
§ 135 BAO. Die Bw. bringe im Berufungsschreiben selbst zum Ausdruck,
dass die Buchhalterin der steuerlichen Vertretung das Beibringen der notwendigen
Unterlagen nicht mit dem notwendigen Nachdruck betrieben hätte. Auch sei
der Umstand, dass zuvor nur geringe Zahllasten entstanden seien, keine
Entschuldigung dafür, dass der Abgabepflichtige bzw. dessen steuerliche
Vertretung die Bemessungsgrundlage für die berufungsgegenständlichen
Zeiträume nicht bzw. nicht rechtzeitig ermittelt bzw. die UVA`s
verspätet eingereicht hätte.
Dagegen richtete sich die Bw. mit ihrem Antrag auf Vorlage
ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte darin
aus, dass sich die Abgabenbehörde in ihrer Begründung nur auf ein
Kriterium -nämlich das Verschulden an sich versteife. In der Berufung
selbst sollten die unter c) angeführten Umstände nur den Grad des
Verschuldens dokumentieren und zwar in der Weise, dass auf Grund der
verschiedenen Steuernummern der Bw. quasi irrtümlich die Beibringung der
Buchhaltungsunterlagen nicht mit dem notwendigen Nachdruck betrieben worden
seien, da die anderen Steuersubjekte der Bw. auf Grund von unechten
Steuerbefreiungen keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. In der Folge
übte die Bw. weitere Kritik am ausgeübten Ermessen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994,
BgBl.663/1994 idgF hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung
der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf
den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu
berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung
gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz
angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende
Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die
Vorauszahlungen und der Überschuss sind Abgaben im Sinne der
Bundesabgabenordnung.
Gemäß
§ 135 BAO kann die
Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der
festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die
Verspätung nicht entschuldbar ist; "solange die Voraussetzungen für
die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne
abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des
festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt
sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung
einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt."
Gegenständlichenfalls ist es nun unstrittig, dass die
Bw. die Umsatzsteuervoranmeldungen verspätet eingereicht hat. Die Berufung
richtet sich gegen die Ausübung des behördlichen Ermessens bei der
Festsetzung der Höhe des Verspätungszuschlages.
Gemäß
§ 20 BAO müssen sich
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen
haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Zweck des Verspätungszuschlages ist, den rechtzeitigen
Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und
Entrichtung der Abgabe sicherzustellen. Der Verspätungszuschlag ist eine
administrative Ungehorsamsfolge eigener Art, ein Druckmittel eigener Art; er ist
keine Strafe im finanzrechtlichen Sinn. (Ritz,
BAO3, § 135,
Tz 1-3).
Voraussetzung für die Verhängung eines
Verspätungszuschlages ist, dass der Abgabepflichtige die Frist zur
Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht
entschuldbar ist.
Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den
Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits der leichteste Grad der
Fahrlässigkeit (culpa levissima) schließt die Entschuldbarkeit aus
(vgl. Ritz, aaO, § 135, Tz 10).
Wurde der Verspätungszuschlag, wie im vorliegenden
Fall, dem Grunde nach zu Recht verhängt, ist in der Folge zu prüfen,
in welcher Höhe der Verspätungszuschlag festzusetzen ist.
Als Kriterien für die Ermessensübung sind vor
allem zu berücksichtigen:
Das Ausmaß der Fristüberschreitung, die
Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung
erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten des
Abgabepflichtigen zB seine Neigung zur Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten
sowie der Grad des Verschuldens (vgl. Ritz,
BAO3, § 135,
Tz 13).
Bezüglich der im Rahmen der Ermessensübung
hinsichtlich der Bestimmung der Höhe des Verspätungszuschlages zu
beachtenden Ermessenskriterien ist hinsichtlich des Verschuldensgrades und der
Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärungen
erzielten finanziellen Vorteiles Folgendes auszuführen:
Die Bw. selbst behauptet nicht, dass im vorliegenden Fall
der unterlaufene Irrtum trotz Anwendung der erforderlichen und zumutbaren
Sorgfalt unvermeidbar bzw. unabwendbar gewesen wäre. Wie bereits oben
ausgeführt, schließt jedoch selbst der leichteste Grad der
Fahrlässigkeit (culpa levissima) die Entschuldbarkeit aus.
Der von der Bw. auf Basis eines Zinssatzes in Höhe von
5% errechnete Zinsvorteil allein vermag keinesfalls das gesamte Spektrum des
finanziellen Vorteiles, der durch die verspätete Einreichung der
Voranmeldung und Entrichtung der Umsatzsteuervoranmeldung erzielt worden ist,
abzudecken. Denn es ist daneben jedenfalls auch der Liquiditätsvorteil und
der Wettbewerbsvorteil gegenüber pflichtgemäß pünktlich
erklärenden Abgabepflichtigen bei der Bemessung des Hundertsatzes zu
berücksichtigen (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1994,
Band 2, 1534).
Da im vorliegenden Fall den angefochtenen Bescheiden ein
völlig unterschiedliches Ausmaß der Fristüberschreitung und
Umsatzsteuerzahllasten in unterschiedlicher Höhe zu Grunde liegen, ist im
Rahmen der Ermessensübung bezüglich der Höhe der auferlegten
Verspätungszuschläge eine differenzierte Betrachtungsweise
geboten.
Umsatzsteuervorauszahlung
für den Voranmeldungszeitraum 01-03/2005
Da die Umsatzsteuervoranmeldung in Höhe von 1.911,80
Euro erst 7 Monate nach dem gesetzlichen Fälligkeitstermin eingereicht
wurde, erweist sich die Auferlegung eines Verspätungszuschlages
grundsätzlich als gerechtfertigt. Unter Bedachtnahme auf die Erstmaligkeit
der Verletzung einer abgabenrechtlichen Verpflichtung und die Höhe der
Abgabe, bezüglich der die Pflicht zur Einreichung der Abgabenerklärung
verletzt wurde, erscheint jedoch eine Verminderung auf 4% angezeigt.
Bezüglich der für die Höhe des Verspätungszuschlages auch
maßgeblichen Kriterien wie Verschuldensgrad und die Höhe des durch
die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen
Vorteils wird auf die einleitenden für alle angefochtenen Bescheide
geltenden Ausführungen verwiesen.
Umsatzsteuervorauszahlung
für den Voranmeldungszeitraum 04-06/2005
Obwohl für diesen Voranmeldungszeitraum das
Ausmaß der Fristüberschreitung nur 57% der Fristüberschreitung
des Voranmeldungszeitraumes 01-03/2005 beträgt, rechtfertigt dennoch die
Höhe der Abgabe, bezüglich der die Pflicht zur Einreichung der
Abgabenerklärung verletzt wurde, eine Festsetzung von 4%.
Umsatzsteuervorauszahlung
für den Voranmeldungszeitraum 07-09/2005
Im Verhältnis zum Voranmeldungszeitraum 01-03/2005
beträgt das Ausmaß der Fristüberschreitung nur 14% und
würde deshalb einen Zuschlag von 0,60 rechtfertigen. Durch die Höhe
der Abgabe und der Tatsache, dass bezüglich dieses Voranmeldungszeitraumes
bereits von einer wiederholten Verletzung einer abgabenrechtlichen Verpflichtung
ausgegangen werden kann, erweist sich nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates eine Festsetzung mit 3% als gesetzeskonform.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 25.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0083-G/06
- Stammnummer
- 23244
- Gültig
- 25.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF