…Ich-Draußen" und "Grenzenlos...") um Werke handelt, die auch bei nicht in Ihrer Berufssparte tätige Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist. Die beantragten Ausgaben konnten daher keine Berücksichtigung finden. Die Berufung war…
…auf das spezifische Berufsbild der Bw. als Leiterin des L. zugeschnitten ist, sondern vielmehr von allgemeinem Interesse war, zeigt weiters der sich aus verschiedenen Berufsgruppen zusammensetzende Teilnehmerkreis (laut ihrer eigenen Angaben im Erörterungstermin waren dies Psychologen, Studenten, verschiedene Firmenleiter, Kommunikatoren von der Presse und Mitarbeiter…
…zusätzlich zu prüfen, ob für das gegenständliche Sportlehrerseminar in Finnland nicht auch eine private Mitveranlassung vorliegt. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen sind Aufwendungen für Sport und Tanz auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse und dienen diese grundsätzlich der privaten Lebensführung. Diese Aufwendungen…
…die Fortbildung als Persönlichkeitsbildung angesehen werden sollte, sei jedenfalls ein beruflicher Bezug vorhanden. Ein allgemeines Interesse sowie Anziehungskraft auf Personen, die aufgrund privaten Interesses diese Bildungsmaßnahme absolvieren, könne aufgrund der speziellen Lehrinhalte jedenfalls ausgeschlossen werden. Die vom Bw. beigelegten Kursprogramme enthalten zum Inhalt der besuchten…
…hat sich jedoch gezeigt, dass bei allen Werken allgemeines Interesse anzunehmen ist. Bei diesen Büchern handelt es sich nicht um Fachliteratur, die derart auf die spezifischen beruflichen Bedürfnisse abgestellt sind, dass ihnen die Eignung fehlt, auch für andere Bevölkerungskreise Interesse zu wecken. Es ist daher…
…Der Verweis auf § 20 EStG erscheine dem Bw. unzulässig, da der mehrjährige Besuch einer Schule mit Öffentlichkeitsrecht wohl über ein bloßes allgemeines Interesse hinausgehe und schon gar nicht nur grundsätzlich der privaten Lebensführung diene, sondern auf ein spezifisches Berufsbild vorbereite. Der Bw. legte seiner Berufung…
…Ersätze des Dienstgebers" von 190,68 € kürzte. Zur Begründung führte es aus: "Kosten für Literatur, die auch für nicht in ihrer Berufssparte tätige Personen von allgemeinem Interesse sein können, stellen selbst dann keine Werbungskosten dar, wenn aus diesen Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit…
…Weiters führte sie an, dass sie E sei. Das FA wies diese Berufung als unbegründet ab und führte dazu aus, dass Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse seien, nicht abzugsfähig seien, auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit…
…nur Aufwendungen seien, welche zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen getätigt wurden und ohne die die Stellung des Arbeitnehmers oder sein berufliches Fortkommen gefährdet wären, während ein bloß allgemeines Interesse an der beruflichen Fortbildung nicht ausreiche. Die Kurse "Waldvierter Sporttage, Tennis intensiv", "Snowboard spezial…
…2008: 2.129,94 € Seitens des Betriebsprüfers wurde hierzu ausgeführt, dass anhand der vorgelegten Seminarprogramme keine spezielle Berufsausrichtung erkennbar sei, sondern von allgemeinem Interesse gehalten sei. Eine betriebliche Notwendigkeit für die Tätigkeit bzw. die in Hinkunft eventuell ausgeübte Tätigkeit des Berufungswerbers sei nicht zu…
…dass das Absolvieren dieses Lehrganges auch eine Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbebetriebes im Sinne der Gewerbeordnung ermögliche, stelle klar, dass es sich dabei nicht um einen Kurs, der allgemeines Interesse findet, handle, sondern um einen beruflichen Fortbildungskurs. In der Berufungsvorentscheidung datiert vom 8. September 2008…
…können. Diesbezüglich wandte das Finanzamt ein, dass sämtliche Bildungsmaßnahmen keinem konkreten Berufsbild zuzuordnen sind, dass die Seminare auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind, dass der Teilnehmerkreis nicht eingeschränkt war und dass keinerlei berufsspezifischen Kenntnisse vermittelt wurden. Aus diesem Grund sah das Finanzamt…
…Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinen Interesse sind. Als abzugsfähige Aufwendungen wurden die Kosten für die eingangs angeführten Kurse geltend gemacht. Hinsichtlich der Kurses "B Seminare" C war im Internet ua Folgendes zu finden: "Der Klang der eigenen Stimme ist eine große…
…dieser gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hätte der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sei, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründe. Der Umstand…
…entgegenzuhalten. Dass auch Teilnehmer aus privatem Interesse an einem Seminar für Webdesign Interesse haben könnten, mag etwa nicht die berufliche Notwendigkeit eines Programmierers an einer derartigen Veranstaltung ausschließen, weshalb der Einzelfall beurteilt werden sollte und eine allgemeine Versagung der Abzugsfähigkeit der angesetzten Kosten unsachlich erscheinen…
…wäre. Die Aufwendungen für die vorstehenden Bücher werden als Aufwendungen privater Lebensführung angesehen, als bei diesen Werken jeweils ein allgemeines Interesse nicht ausgeschlossen und ein beruflicher Zusammenhang nicht in dem Ausmaß gegeben ist, dass sie auf die spezifischen beruflichen Bedürfnisse des Abgabepflichtigen abgestellt sind. Hingegen…
…gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet (vgl. z.B…
…S 2.837,66. Reisekosten) Reisekosten sind nur dann absetzbar, wenn die Reise ausschließlich beruflich veranlasst ist. Ein allgemeines Interesse an der Reise ist nicht ausreichend (wie Inspirationsreisen, Halten eines Vortrages auf einem Fachkongress, wenn der Kongress selbst nicht als betrieblich veranlasst anzusehen ist). Spielen…
…wenn Messen und Ausstellungen nicht nur für Angehörige der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen, sondern von allgemeinem Interesse seien. Aus diesem Grunde wurden der nunmehr strittige Teil der geltendgemachten Kilometergelder im Ausmaß von ATS 14.641,20 sowie Diäten im Ausmaß von ATS 1.860,00 nicht…
…vorerwähntem Judikat ausgeführt, dass das Höchstgericht den Kursbesuchen des Beschwerdeführers (in Streit stand die Abzugsfähigkeit von Reise- und Kurskosten) bei der S- Bewegung lediglich allgemeines Interesse bescheinigt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat. Abschließend ist der Bw. noch darauf zu verweisen, dass die Möglichkeit…