Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0423-W/07
Aufwendungen für berufsbegleitenden Lehrgang in Logotherapie einer AHS-Lehrerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0423-W/07vom 19.08.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
und bewertet die Kenntnisse der Schüler darüber.
Logotherapie
ist ein, vom Neurologen und Psychiater Viktor E. Frankl entwickeltes,
psychotherapeutisches Verfahren, das die geistige Auseinandersetzung des
Patienten mit der Frage nach dem Sinn des Daseins (Existenzialismus) betont.
Neurotische Störungen werden dabei als "Sinnkrankheiten" angesehen. Als
Technik der Logotherapie zur Symptomreduktion ist vor allem die paradoxe
Intention bekannt, bei der der Klient beauftragt wird, sein symptomatisches
Verhalten bewusst herbeizuführen (vgl. Website www.wissen.de-Lexikon).
Demgemäß
sollen die Absolventinnen des berufsbegleitenden Lehrganges in Logotherapie
befähigt werden, in allen Bereichen der
Erziehung,
Weiterbildung,
Selbsthilfe,
Problemverhütung und
Rückfallprophylaxe,
Mitarbeiterführung und
Familienhilfe etc. auf qualifizierte
Weise tätig zu werden. Das heißt, überall dort, wo es um den
Kontakt mit gesunden und überwiegend noch gesunden Menschen geht, deren
Reifung und
Entwicklung gefördert werden
soll.
Insbesondere
werden die Teilnehmer des berufsbegleitenden Lehrganges in Logotherapie in
Semester II im Abschnitt "Krisen-Prävention" mit der Frage
beschäftigt, was menschliches Leben und menschliche Beziehungen gelingen
lässt und zeigen unter Einarbeitung
pädagogischer und
soziologischer
Aspekte den logotherapeutischen Beitrag
zur Gesundheitserhaltung auf.
Die Teilnahme
am Gesprächsführungsseminar soll den AbsolventInnen dieses Lehrganges
mehr Sicherheit und Feingespür, sowohl im Umgang mit den ihnen beruflich
oder menschlich anvertrauten Personen, als auch im Umgang mit dem reichhaltigen
Methodenrepertoire der Logotherapie gewähren.
Demgemäß
wird an der Pädagogischen Hochschule Kärnten in Klagenfurt nach
Nachfolge-Ausbildungsinstitution der seinerzeitigen Pädagogischen Akademie
Klagenfurt der sechssemestrige Lehrgang "Logopädagogik - Sinnzentrierte
Pädagogik auf der Basis des Menschenbildes von Viktor E. Frankl" angeboten.
Zielgruppe dieses Lehrganges sind LehrerInnen und Lehrer aller Schultypen,
Beratungslehrer, Personen in allen Bereichen der Erziehung, Weiterbildung
etc..
Soweit die in
dem berufsbegleitenden Lehrgang aus Logotherapie vermittelten Kenntnisse in
Zusammenhang mit der Tätigkeit aus Ausbildungslehrer im
Unterrichtspraktikum und in der schulinternen Lehrerfortbildung gesehen werden
können, werden diese als Werbungskosten anerkannt. Folglich teilen die in
Zusammenhang mit dem Besuch des berufsbegleitenden Lehrganges geltend gemachten
Aufwendungen aus Kilometer-, Tages- und Nächtigungsgeldern das steuerliche
Schicksal der Aufwendungen für Ausbildung- und Fortbildung im Beruf.
Aufwendungen
für Fachliteratur können als Werbungskosten abgezogen werden, wenn es
sich dabei um typische Fachbücher handelt. Dies ist dann der Fall, wenn
Fachbücher derart auf die spezifischen beruflichen Bedürfnisse des
Abgabepflichtigen abstellen, dass ihnen die Eignung fehlt, private
Bedürfnisse literarisch interessierter Bevölkerungskreise zu
befriedigen (vgl. VwGH 22.3.1991, 87/13/0074). Nur dann, wenn dem
Steuerpflichtigen der Nachweis gelingt, dass Druckwerke, Tonträger und
filmisches Material weit überwiegend berufsspezifischen Aspekten gedient
haben und eine allfällige private Mitveranlassung hinsichtlich ihrer
Anschaffung demgegenüber nur mehr als völlig untergeordnet und der
Abzugsfähigkeit nicht entgegenstehend zu beurteilen ist, kann das Vorliegen
des Anwendungsbereiches des § 20 EStG 1988 verneint werden (VwGH
5.7.2004, 1999/14/0064).
Aus diesem Grund wurden Aufwendungen Fachliteratur, soweit
sie erkennbar mit dem Besuch des berufsbegleitenden Lehrganges aus Logotherapie
in Zusammenhang stehen, als Werbungskosten anerkannt. Aus diesem Grund werden
hinsichtlich der vom Finanzamt nicht anerkannten Aufwendungen die folgenden
Aufwendungen für Fachbücher als Werbungskosten anerkannt:
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Datum:
|
RE-Aussteller:
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Betrag:
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Bezeichnung:
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30.04.2005
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ABILE
ASt. Wien Süd
|
28,90
€
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"Die
Psychotherapie in d. Praxis V. Frankl"
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30.04.2005
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ABILE
Ast. Wien Süd
|
15,95
€
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"Weisheit
als Medizin" - E. Lukas
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09.05.2005
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Buch
& Medien GmbH
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17,50
€
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Frankl
V: "Der Seele Heimat ist der Sinn"
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09.05.2005
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Buch
& Medien GmbH
|
19,90
€
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V.
Frankl: "Wien IX"
|
12.08.2005
|
A
& M Bücherladen GmbH
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9,95
€
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Frankl
Biographie "Das Leben wartet auf Dich"
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17.12.2005
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ABILE
ASt. Wien Süd
|
9,95
€
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E.
Lukas: "Alles fügt sich und erfüllt sich"
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01.07.2005
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Buch
& Kunst
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3,95
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"Der
nackte Kaiser", Reihe: Geist & Psyche
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11.12.2005
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RELAY
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4,00
€
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Psychologies
Magazin
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SUMME:
|
110,10
|
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt für alle Werke der
Belletristik, gleichgültig welches Niveau einzelne Titel haben, dass deren
Anschaffungskosten der privaten Lebenssphäre zuzurechnen sind. Der
Verwaltungsgerichtshof hat in diesen beiden Fällen, wo Lehrer mit dem
Unterrichtsfach "Deutsch" betroffen waren, zwar eingeräumt, dass sich ein
Lehrer, will er seine Berufspflichten gewissenhaft erfüllen, im Besonderen
auch mit neueren literarischen Erscheinungen vertraut machen muss. Doch
ändert dies nichts daran, dass die Beschaffung dieses Lesestoffes, weil er
für die Allgemeinheit oder zumindest einen nicht fest abgrenzbaren Teil der
Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, zu Kosten führt,
die tatbestandsmäßig dem bereits zitierten § 20 Abs 1
Z 2 EStG entsprechen (vgl. VwGH 3.11.1981, 81/14/0022; 23.5.1984,
82/13/0184).
Die Aufwendungen für die nachstehenden Werke werden -
als dem Bereich der Belletristik zugeordnet - nicht als Werbungskosten
anerkannt:
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Datum:
|
RE-Aussteller:
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Betrag:
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Bezeichnung:
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09.05.2005
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Amadeus
Verlag
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10,20
€
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Onken,
J.: "Eigentlich ist alles schief gelaufen"
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21.02.2005
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Buchlandung
GmbH
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4,60
€
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Sven
Regener, "Herr Lehmann"
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21.02.2005
|
Buchlandung
GmbH
|
5,10
€
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Elfriede
Jelinek, "Gier"
|
21.02.2005
|
Buchlandung
GmbH
|
9,70
€
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R.
Rothmann, "Milch und Kohle"
|
21.02.2005
|
Buchlandung
GmbH
|
10,25
€
|
Jonathan
Frantzen, "Die 27. Stadt"
|
19.12.2005
|
Buch
& Kunst
|
4,95
€
|
F.
Chandernagor: "Die erste Frau"
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22.09.2005
|
Buch
& Kunst
|
4,50
€
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A.
und B. Pease "Warum
Männer..."
Mängel-Exemplar
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22.09.2005
|
Buch
& Kunst
|
4,95
€
|
M.
Haushofer: "Schreckliche
Treue"
Mängel-Exemplar
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08.04.2005
|
LIBRO
GmbH
|
2,95
€
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Eoin
Colfer, "Artemis Fowl"
|
08.04.2005
|
LIBRO
GmbH
|
2,95
€
|
A.
und B. Pease, "Der tote Fisch in der Hand"
|
23.12.2005
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THALIA
GmbH
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10,30
€
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M.
Jürgs, "Der kleine Frieden im großen Krieg"
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11.12.2005
|
RELAY
|
2,50
€
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"Pelerin"
- kein Nachweis erbracht
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25.01.2005
|
Amadeus
Verlag
|
2,99
€
|
M.
Bourdouxhe, "Auf der Suche nach Marie"
|
25.01.2005
|
Amadeus
Verlag
|
2,99
€
|
Jeffrey
Eugenides, "Air Mail - Erzählungen"
|
31.12.2004
|
Maxi-Livres
|
2,50
€
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"Premier
Eveil" - kein Nachweis erbracht
|
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SUMME
- lt. Belege:
|
81,43
€
|
Insbesondere
wurde hinsichtlich der Bücher "Pelerin" und "Premier Eveil" kein Nachweis
erbracht, aus welchem Grund eine allfällige private Mitveranlassung
auszuschließen und eine berufliche Veranlassung gegeben wäre.
Die
Aufwendungen für die vorstehenden Bücher werden als Aufwendungen
privater Lebensführung angesehen, als bei diesen Werken jeweils ein
allgemeines Interesse nicht ausgeschlossen und ein beruflicher Zusammenhang
nicht in dem Ausmaß gegeben ist, dass sie auf die spezifischen beruflichen
Bedürfnisse des Abgabepflichtigen abgestellt sind.
Hingegen werden
die Aufwendungen für das Buch "Schlagfertigkeit, Rhetorik (D-Oberstufe)"
iHv € 20,40 als Werbungskosten anerkannt, da es sich hierbei um ein
Schul- bzw. Lehrbuch handelt. Die nunmehr zusätzlich anerkannten
Aufwendungen für Fachliteratur werden wie folgt ermittelt:
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Bezeichnung:
|
Betrag:
|
Aufwendungen
f. Fachliteratur lt. FA:
|
246,15
€
|
Fachliteratur
iZm Lehrgang aus Logotherapie:
|
110,10
€
|
Schlagfertigkeit
- Rhetorik (Oberstufe D):
|
20,40
€
|
SUMME
- FACHLITERATUR:
|
376,65
€
Die unter den
Kennziffern Fachliteratur [720], Reisekosten [721] sowie Aus- und
Fortbildungskosten [722] zu berücksichtigenden Beträge werden wie
folgt ermittelt:
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Bezeichnung:
|
Betrag:
|
[720]
Fachliteratur:
|
376,65
€
|
[721]
Reisekosten:
|
2.567,70
€
|
[722]
Aus- und Fortbildungskosten:
|
150,00
€
|
SUMME
- Werbungskosten:
|
3.094,35
€
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 19.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990
- § 51 Abs. 1 SchUG, Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0423-W/07
- Stammnummer
- 30828
- Gültig
- 19.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF