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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0423-W/07

Aufwendungen für berufsbegleitenden Lehrgang in Logotherapie einer AHS-Lehrerin

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0423-W/07vom 19.08.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

und bewertet die Kenntnisse der Schüler darüber. Logotherapie ist ein, vom Neurologen und Psychiater Viktor E. Frankl entwickeltes, psychotherapeutisches Verfahren, das die geistige Auseinandersetzung des Patienten mit der Frage nach dem Sinn des Daseins (Existenzialismus) betont. Neurotische Störungen werden dabei als "Sinnkrankheiten" angesehen. Als Technik der Logotherapie zur Symptomreduktion ist vor allem die paradoxe Intention bekannt, bei der der Klient beauftragt wird, sein symptomatisches Verhalten bewusst herbeizuführen (vgl. Website www.wissen.de-Lexikon). Demgemäß sollen die Absolventinnen des berufsbegleitenden Lehrganges in Logotherapie befähigt werden, in allen Bereichen der Erziehung, Weiterbildung, Selbsthilfe, Problemverhütung und Rückfallprophylaxe, Mitarbeiterführung und Familienhilfe etc. auf qualifizierte Weise tätig zu werden. Das heißt, überall dort, wo es um den Kontakt mit gesunden und überwiegend noch gesunden Menschen geht, deren Reifung und Entwicklung gefördert werden soll. Insbesondere werden die Teilnehmer des berufsbegleitenden Lehrganges in Logotherapie in Semester II im Abschnitt "Krisen-Prävention" mit der Frage beschäftigt, was menschliches Leben und menschliche Beziehungen gelingen lässt und zeigen unter Einarbeitung pädagogischer und soziologischer Aspekte den logotherapeutischen Beitrag zur Gesundheitserhaltung auf. Die Teilnahme am Gesprächsführungsseminar soll den AbsolventInnen dieses Lehrganges mehr Sicherheit und Feingespür, sowohl im Umgang mit den ihnen beruflich oder menschlich anvertrauten Personen, als auch im Umgang mit dem reichhaltigen Methodenrepertoire der Logotherapie gewähren. Demgemäß wird an der Pädagogischen Hochschule Kärnten in Klagenfurt nach Nachfolge-Ausbildungsinstitution der seinerzeitigen Pädagogischen Akademie Klagenfurt der sechssemestrige Lehrgang "Logopädagogik - Sinnzentrierte Pädagogik auf der Basis des Menschenbildes von Viktor E. Frankl" angeboten. Zielgruppe dieses Lehrganges sind LehrerInnen und Lehrer aller Schultypen, Beratungslehrer, Personen in allen Bereichen der Erziehung, Weiterbildung etc.. Soweit die in dem berufsbegleitenden Lehrgang aus Logotherapie vermittelten Kenntnisse in Zusammenhang mit der Tätigkeit aus Ausbildungslehrer im Unterrichtspraktikum und in der schulinternen Lehrerfortbildung gesehen werden können, werden diese als Werbungskosten anerkannt. Folglich teilen die in Zusammenhang mit dem Besuch des berufsbegleitenden Lehrganges geltend gemachten Aufwendungen aus Kilometer-, Tages- und Nächtigungsgeldern das steuerliche Schicksal der Aufwendungen für Ausbildung- und Fortbildung im Beruf. Aufwendungen für Fachliteratur können als Werbungskosten abgezogen werden, wenn es sich dabei um typische Fachbücher handelt. Dies ist dann der Fall, wenn Fachbücher derart auf die spezifischen beruflichen Bedürfnisse des Abgabepflichtigen abstellen, dass ihnen die Eignung fehlt, private Bedürfnisse literarisch interessierter Bevölkerungskreise zu befriedigen (vgl. VwGH 22.3.1991, 87/13/0074). Nur dann, wenn dem Steuerpflichtigen der Nachweis gelingt, dass Druckwerke, Tonträger und filmisches Material weit überwiegend berufsspezifischen Aspekten gedient haben und eine allfällige private Mitveranlassung hinsichtlich ihrer Anschaffung demgegenüber nur mehr als völlig untergeordnet und der Abzugsfähigkeit nicht entgegenstehend zu beurteilen ist, kann das Vorliegen des Anwendungsbereiches des § 20 EStG 1988 verneint werden (VwGH 5.7.2004, 1999/14/0064). Aus diesem Grund wurden Aufwendungen Fachliteratur, soweit sie erkennbar mit dem Besuch des berufsbegleitenden Lehrganges aus Logotherapie in Zusammenhang stehen, als Werbungskosten anerkannt. Aus diesem Grund werden hinsichtlich der vom Finanzamt nicht anerkannten Aufwendungen die folgenden Aufwendungen für Fachbücher als Werbungskosten anerkannt:   | Datum: | RE-Aussteller: | Betrag: | Bezeichnung: | 30.04.2005 | ABILE ASt. Wien Süd | 28,90 € | "Die Psychotherapie in d. Praxis V. Frankl" | 30.04.2005 | ABILE Ast. Wien Süd | 15,95 € | "Weisheit als Medizin" - E. Lukas | 09.05.2005 | Buch & Medien GmbH | 17,50 € | Frankl V: "Der Seele Heimat ist der Sinn" | 09.05.2005 | Buch & Medien GmbH | 19,90 € | V. Frankl: "Wien IX" | 12.08.2005 | A & M Bücherladen GmbH | 9,95 € | Frankl Biographie "Das Leben wartet auf Dich" | 17.12.2005 | ABILE ASt. Wien Süd | 9,95 € | E. Lukas: "Alles fügt sich und erfüllt sich" | 01.07.2005 | Buch & Kunst | 3,95 | "Der nackte Kaiser", Reihe: Geist & Psyche | 11.12.2005 | RELAY | 4,00 € | Psychologies Magazin | | SUMME: | 110,10 | Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt für alle Werke der Belletristik, gleichgültig welches Niveau einzelne Titel haben, dass deren Anschaffungskosten der privaten Lebenssphäre zuzurechnen sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesen beiden Fällen, wo Lehrer mit dem Unterrichtsfach "Deutsch" betroffen waren, zwar eingeräumt, dass sich ein Lehrer, will er seine Berufspflichten gewissenhaft erfüllen, im Besonderen auch mit neueren literarischen Erscheinungen vertraut machen muss. Doch ändert dies nichts daran, dass die Beschaffung dieses Lesestoffes, weil er für die Allgemeinheit oder zumindest einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, zu Kosten führt, die tatbestandsmäßig dem bereits zitierten § 20 Abs 1 Z 2 EStG entsprechen (vgl. VwGH 3.11.1981, 81/14/0022; 23.5.1984, 82/13/0184). Die Aufwendungen für die nachstehenden Werke werden - als dem Bereich der Belletristik zugeordnet - nicht als Werbungskosten anerkannt: | Datum: | RE-Aussteller: | Betrag: | Bezeichnung: | 09.05.2005 | Amadeus Verlag | 10,20 € | Onken, J.: "Eigentlich ist alles schief gelaufen" | 21.02.2005 | Buchlandung GmbH | 4,60 € | Sven Regener, "Herr Lehmann" | 21.02.2005 | Buchlandung GmbH | 5,10 € | Elfriede Jelinek, "Gier" | 21.02.2005 | Buchlandung GmbH | 9,70 € | R. Rothmann, "Milch und Kohle" | 21.02.2005 | Buchlandung GmbH | 10,25 € | Jonathan Frantzen, "Die 27. Stadt" | 19.12.2005 | Buch & Kunst | 4,95 € | F. Chandernagor: "Die erste Frau" | 22.09.2005 | Buch & Kunst | 4,50 € | A. und B. Pease "Warum Männer..." Mängel-Exemplar | 22.09.2005 | Buch & Kunst | 4,95 € | M. Haushofer: "Schreckliche Treue" Mängel-Exemplar | 08.04.2005 | LIBRO GmbH | 2,95 € | Eoin Colfer, "Artemis Fowl" | 08.04.2005 | LIBRO GmbH | 2,95 € | A. und B. Pease, "Der tote Fisch in der Hand" | 23.12.2005 | THALIA GmbH | 10,30 € | M. Jürgs, "Der kleine Frieden im großen Krieg" | 11.12.2005 | RELAY | 2,50 € | "Pelerin" - kein Nachweis erbracht | 25.01.2005 | Amadeus Verlag | 2,99 € | M. Bourdouxhe, "Auf der Suche nach Marie" | 25.01.2005 | Amadeus Verlag | 2,99 € | Jeffrey Eugenides, "Air Mail - Erzählungen" | 31.12.2004 | Maxi-Livres | 2,50 € | "Premier Eveil" - kein Nachweis erbracht | | SUMME - lt. Belege: | 81,43 € | Insbesondere wurde hinsichtlich der Bücher "Pelerin" und "Premier Eveil" kein Nachweis erbracht, aus welchem Grund eine allfällige private Mitveranlassung auszuschließen und eine berufliche Veranlassung gegeben wäre. Die Aufwendungen für die vorstehenden Bücher werden als Aufwendungen privater Lebensführung angesehen, als bei diesen Werken jeweils ein allgemeines Interesse nicht ausgeschlossen und ein beruflicher Zusammenhang nicht in dem Ausmaß gegeben ist, dass sie auf die spezifischen beruflichen Bedürfnisse des Abgabepflichtigen abgestellt sind. Hingegen werden die Aufwendungen für das Buch "Schlagfertigkeit, Rhetorik (D-Oberstufe)" iHv € 20,40 als Werbungskosten anerkannt, da es sich hierbei um ein Schul- bzw. Lehrbuch handelt. Die nunmehr zusätzlich anerkannten Aufwendungen für Fachliteratur werden wie folgt ermittelt: | Bezeichnung: | Betrag: | Aufwendungen f. Fachliteratur lt. FA: | 246,15 € | Fachliteratur iZm Lehrgang aus Logotherapie: | 110,10 € | Schlagfertigkeit - Rhetorik (Oberstufe D): | 20,40 € | SUMME - FACHLITERATUR: | 376,65 € Die unter den Kennziffern Fachliteratur [720], Reisekosten [721] sowie Aus- und Fortbildungskosten [722] zu berücksichtigenden Beträge werden wie folgt ermittelt: | Bezeichnung: | Betrag: | [720] Fachliteratur: | 376,65 € | [721] Reisekosten: | 2.567,70 € | [722] Aus- und Fortbildungskosten: | 150,00 € | SUMME - Werbungskosten: | 3.094,35 € Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 1 Berechnungsblatt Wien, am 19. August 2008

Normen und Schlagworte

berufsbegleitender LehrgangLogotherapieExistenzanalyseFachspezifikum

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0423-W/07
Stammnummer
30828
Gültig
19.08.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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