Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0423-W/07
Aufwendungen für berufsbegleitenden Lehrgang in Logotherapie einer AHS-Lehrerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0423-W/07vom 19.08.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., AHS-Lehrerin, geb. xx.xxxx.xxxx,
1xxx Wien, E-Straße, vom 30. November 2006 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Wien 1/23, vom 9. November 2006 betreffend Einkommensteuer
2005 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene
Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (im Folgenden mit Bw. bezeichnet) ist AHS-Lehrerin an einem
Wiener Gymnasium für die Fächer Deutsch und Französisch, in der
schulinternen Lehrerfortbildung sowie seit über 10 Jahren als
Ausbildungslehrerin für Unterrichtspraktikanten tätig, die das
Unterrichtspraktikum absolvieren.
Die Bw.
besuchte ab dem Wintersemester 2004/05 beim Institut "C.", einem
Ausbildungsinstitut für Logotherapie und Existenzanalyse einen
berufsbegleitenden Lehrgang in Logotherapie, der in L. angeboten wurde. Im Zuge
der Einreichung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2005 machte die
Bw. in Zusammenhang mit dem Besuch dieses berufsbegleitenden Lehrganges die
folgenden Aufwendungen geltend:
|
Bezeichnung:
|
Betrag:
|
Bezeichnung:
|
Betrag:
|
Lehrgang
in Logotherapie:
|
€ 2.200,00
|
Kilometergeld:
|
€ 1.532,70
|
Frankl
Kongress April 2005:
|
€ 140,00
|
Tagesgeld
(25 Tage):
|
€ 660,00
|
Frankl
Symposion VHS:
|
€ 10,00
|
Nächtigungsgeld
(25 Tage):
|
€ 375,00
|
Summe
Fortbildungskosten:
|
€
2.350,00
|
Summe
Reisekosten:
|
€
2.567,70
|
Fachliteratur:
|
€
470,08
|
|
Die
Kurskosten für die Fortbildungsveranstaltung "Lehrgang in Logotherapie
2005" in Höhe von € 2.200,-- wurden nach der vorliegenden
Einzahlungsbestätigung des Institutes "C." erst mit 12. Jänner 2006
entrichtet. Die geltend gemachten Aufwendungen für Kilometer-, Tages- und
Nächtigungsgelder wurden wie folgt ermittelt:
1.
Kilometergelder:
|
Zeitraum:
|
Distanz:
|
Fahrten:
|
km:
|
Satz:
|
km-Gelder:
|
bis
29.9.2005:
|
211
km
|
14
(7x2)
|
2.954
|
0,356
|
€
1.051,62
|
ab
29.9.2005:
|
|
6
(3x2)
|
1.266
|
0,380
|
€ 481,08
|
|
|
|
SUMME:
|
€
1.532,70
2.
Tages- und Nächtigungsgelder:
|
Bezeichnung:
|
Anzahl:
|
Satz:
|
Entgelt:
|
Nächtigungen:
|
25
|
€15,00
|
€ 375,00
|
Taggelder:
|
25
|
€26,40
|
€ 660,00
Dieser
berufsbegleitende Lehrgang aus Logotherapie richtet sich an Personen, die nicht
die Berufslaufbahn des/der Psychotherapeuten anstreben. Für diesen Lehrgang
aus Logotherapie werden Personen als ordentliche Hörer aufgenommen, die
entweder ein (Fach)Hochschulstudium in einer Humanwissenschaft (Medizin,
Psychologie, Pädagogik, Theologie, Sozialpädagogik, Heilpädagogik
...) abgeschlossen oder das österreichische Propädeutikum absolviert
haben. Ordentliche Hörer schließen diesen Lehrgang mit dem Erwerb
eines Abschlusszertifikates in Logotherapie ab, das international von
Logotherapie-Verbänden anerkannt und zur offiziellen Anwendung des
logotherapeutischen Gedankengutes berechtigt. Ziel dieser Ausbildung ist es, die
Lehrgangsteilnehmer zu befähigen, in ihrem eigenen Berufsfeld noch
qualifizierter zu wirken als bisher, indem sie zusätzlich Perspektiven und
Hilfen aus der Logotherapie in ihre "Arbeit mit Menschen" integrieren
können. Die im Lehrgang erworbenen Kenntnisse verleihen den Absolventen
auch die Kompetenz, selbständig logotherapeutische Beratungen und
Kriseninterventionen durchzuführen. Die in dem berufsbegleitenden Lehrgang
aus Logotherapie beim Institut "C." erworbenen und in Form von schriftlichen
Klausurarbeiten nachgewiesenen Theoriekenntnisse werden zur Gänze auf das
Fachspezifikum angerechnet.
Das
österreichische Ausbildungsinstitut für Logotherapie und
Existenzanalyse, kurz "C." genannt, wurde auf Initiative von Prof. Dr. Viktor E.
Frankl, dem Begründer der Logotherapie und Existenzanalyse, sowie dem
Viktor Frankl-Institut in Wien gegründet und hat am 29. Juli 1999 vom
Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Anerkennung als
psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung für die methodenspezifische
Ausrichtung "Existenzanalyse und Logotherapie" erhalten. Dieses
Ausbildungsinstitut hat den Status eines gemeinnützigen Vereines.
Den berufsbegleitenden Lehrgang in Logotherapie im Stift L.
habe die Bw. lt. dem vorliegenden Testatheft in dem nachstehend bezeichneten
Ausmaß besucht:
|
Semester:
|
Bezeichnung:
|
Std:
|
von:
|
bis:
|
Semester
II:
|
Krisen-Prävention:
|
15
|
30.10.2004
|
31.10.2004
|
|
15
|
13.11.2004
|
14.11.2004
|
15
|
11.12.2004
|
12.12.2004
|
15
|
15.01.2005
|
16.01.2005
|
10
|
12.02.2005
|
|
5
|
13.02.2005
|
(Klausur)
|
Semester
III:
|
Krisen-Intervention:
|
15
|
30.04.2005
|
01.05.2005
|
|
15
|
21.05.2005
|
22.05.2005
|
15
|
18.06.2005
|
19.06.2005
|
15
|
09.07.2005
|
10.07.2005
|
10
|
06.08.2005
|
|
5
|
07.08.2005
|
(Klausur)
|
Semester
IV:
|
Ärztliche
Seelsorge:
|
15
|
29.10.2005
|
30.10.2005
|
|
15
|
26.11.2005
|
27.11.2005
|
15
|
17.12.2005
|
18.12.2005
|
15
|
14.01.2006
|
15.01.2006
|
10
|
18.02.2006
|
|
5
|
19.02.2006
|
(Klausur)
|
Abschnitt:
|
Gesprächsführung:
|
4
|
20.06.2005
|
|
|
7
|
21.06.2005
|
|
7
|
22.06.2005
|
|
7
|
23.06.2005
|
|
5
|
24.06.2005
|
|
Abschnitt:
|
Supervision:
|
8
|
21.10.2006
|
*)
Kurstermine in kursiv - außerhalb des Berufungszeitraumes
Die Ausbildung
im Rahmen dieses berufsbegleitenden Lehrganges umfasse nach der Eingabe vom 5.
November 2006 4 Theoriesemester und jeweils 4 praxisbezogene Semester, wobei
für die Teilnehmer Anwesenheitspflicht bestehe. Jedes Theoriesemester
schließe mit einer Klausurprüfung ab. Dieser berufsbegleitende
Lehrgang werde von Dr.L. im Stift L. in Oberösterreich abgehalten und
umfasse mindestens fünf Lehrwochenenden im Semester. Der Seminarblock
beginne jeweils Samstag vormittags (Anreise: Freitag) und ende am Sonntag um
13:00 Uhr (Abreise: nach dem Mittagessen um 15:00 Uhr). Für das Seminar aus
"Logotherapeutischer Gesprächsführung" von 20. bis 24. Juni 2005 sei
die Bw. vom Direktor ihrer Schule
dienstfrei gestellt worden. Als
Arbeitgeber habe die Schule keinerlei Ausbildungskosten für die Bw.
übernommen.
Der
berufsbegleitende Lehrgang aus Logotherapie habe den folgenden inhaltlichen
Aufbau:
|
Semester I:
|
Persönlichkeitstheorie
|
Semester
I beschäftigt sich mit der Frage nach dem Menschen in seiner dimensionalen
Vielschichtigkeit und spezifischen Wesensart. Es zeigt - unter Einarbeitung
psychologischer und anthropologischer Aspekte - das Menschenbild und Weltbild
der Logotherapie auf. Dazu passende Stichworte lt. Prospekt:
- Anthropologische
Grundlagen und Modelle
- Pluralismus
der Wissenschaften - Einheit des Menschen
- Charakterlehre
und Psychologie der Persönlichkeit
- Die
"Trotzmacht" des Geistes und ihre Bedeutung
- Ontogenetische
und phylogenetische Perspektiven
- Die
Differenzierung von "Schicksal" und "Freiheit"
- Die
Person und ihre unverlierbare Würde
- Der
transsubjektive Sinnbegriff in der Logotherapie
- Aktuelle
Ergebnisse aus der Gewissensforschung
- Egozentrische
und selbsttranszendente Motivationstheorien
- Die
menschliche Fähigkeit zur Selbstdistanzierung
- Über
die Mobilisierung von Selbstheilkräften
|
Semester II:
|
Krisen-Prävention
|
Semester
II beschäftigt sich mit der Frage, was menschliches Leben und menschliche
Beziehungen gelingen lässt. Es zeigt - unter Einarbeitung
pädagogischer
und
sozialer
Aspekte
- den logotherapeutischen Beitrag zur Gesundheitserhaltung auf. Dazu passende
Stichworte lt. Prospekt:
- Zusammenhänge
zwischen Psychohygiene und Immunsystem
- Einflüsse
von Zeitströmungen und Modeerscheinungen
- Krisenpräventive
Maßnahmen in Vorsorge und Nachbetreuung
- Lebensstil
und Lebenslauf, Pathogenese und Pathoplastik
- Ethik
der Liebe und der menschlichen Sexualität
- Richtlinien
einer sinnzentrierten Familientherapie
- Erhöhung
der Friedens- und Kompromissbereitschaft
- Willensstärkung
und Förderung der Entscheidungsfähigkeit
- Die
Bedeutung schöpferischer Arbeit und Betätigung
- Umgang
mit Arbeitslosigkeit und Apathie
- Aspekte
der menschlichen Kreativität und
Freizeit
gestaltung
- Erziehung
zur Verantwortung und Mündigkeit
|
Semester
I und II der Theorievermittlung (=1. Ausbildungsjahr) sollen die AbsolventInnen
befähigen, in allen Bereichen der Erziehung, Weiterbildung, Selbsthilfe,
Problemverhütung und Rückfallprophylaxe, Mitarbeiterführung,
Familienhilfe etc. auf qualifizierte Weise tätig zu werden. Dies
insbesondere überall dort, wo es darum geht, den Kontakt mit gesunden und
überwiegend noch gesunden Menschen geht, deren
Reifung
und
Entwicklung
gefördert werden soll.
|
Semester III:
|
Krisen-Intervention
|
Semester
III beschäftigt sich mit der Frage, wie misslungenes Leben erneuert und
seelische Krankheiten geheilt werden können. Es zeigt - unter Einarbeitung
psychotherapeutischer
und
psychiatrischer
Aspekte - die Diagnose- und Heilverfahren der Logotherapie auf. Dazu passende
Stichworte lt. Prospekt:
- Entstehungstheorie
von Klassifikation der Neurosen
- Therapeutische
Hilfe bei Angst-, Zwangs- und Sexualneurosen
- Gegensteuerung
bei Hysterie und iatrogenen Schäden
- Die
Problematik von Essstörungen, Über- und Untergewicht
- Die
pathologische Anklage und ihre Entschärfung
- Multifaktorielle
Programme in der Suchtkrankenhilfe
- Vier
Arten somatogener (Pseudo)Neurosen
- Therapie
psychosomatischer Störungen und Schlaf-störungen
- Hilfe
bei existentiellen Krisen und Frustrationen
- Die
Lösung von Ambivalenzen und Gewissenskonflikten
- Sozial-psychologische
Interventionen bei akuten Krisen
- Konzepte
stabilisierender Nachbetreuungsgruppen
|
Semester IV:
|
Ärztliche Seelsorge
|
Semester
IV beschäftigt sich mit der Frage, wie unheilbare
Krankheiten
und unabänderliche
Schicksalsschläge
seelisch bewältigt werden können. Es zeigt - unter Einarbeitung
philosophischer und theologischer Aspekte - trostspendende Impulse aus der
Logotherapie auf. Dazu passende Stichworte lt. Prospekt:
- Entstehungstheorie
und Klassifikation von Psychosen
- Supportive
Therapie bei endogenen Depressionen
- Begleitung
von Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis
- Hilfe
bei Wertkollisionen und zum Aufbau au Wertsystemen
- Gedanken
zur Frustrations-Aggressions-Hypothese (Dollard / Miller)
- Die
Problematik von Schuld(gefühlen) und Scham
- Reaktive
Depressionen, Bewältigung von schicksalhaftem Leid
- Optimismus
der Vergangenheit und existentielle Bilanzziehung
- Gerontologische
Aspekte, Leitlinien der Sterbebegleitung
- Selbsttötung
und Abtreibung - "lebensunwertes Leben"?
- Akzeptanz
der "tragischen Komponente" in der Schöpfung
- Suche
nach Sinn, Suche nach Gott als spezifisches Humanissimum
|
Die
Semester III und IV der Theorievermittlung (=2. Ausbildungsjahr) sollen
darüber hinaus die AbsolventInnen befähigen, im
therapeutischen
Einsatzbereich
der ärztlich-psychologischen Seelsorge und Beratung, bei der Begleitung von
seelisch und körperlich Kranken, in der Behindertenarbeit, in der
Altenhilfe, im Strafvollzug, in Psychiatrischen Anstalten sowie im Nachsorge-,
Pflege- und Rehabilitationszentren heilsam zu wirken.
|
Lehrgangs- abschnitt
|
Gesprächsführung
|
Die
Teilnahme am Gesprächsführungsseminar gewährt den AbsolventInnen
mehr Sicherheit und Feingespür, sowohl im Umgang mit den ihnen beruflich
oder menschlich anvertrauten Personen, als auch im Umgang mit dem reichhaltigen
Methodenrepertoire der Logotherapie.
|
Um
vom Gesprächsseminar zu profitieren, empfiehlt es sich, wenigstens schon
ein oder zwei Theoriesemester absolviert zu haben, um Grundaspekte
logotherapeutischer Gesprächsführung zu kennen. Man melde sich daher
eher im fortgeschrittenen Ausbildungsstadium dazu an.
Personen, die
sich für den berufsbegleitenden Lehrgang in Logotherapie interessieren,
aber keines der drei genannten Kriterien erfüllen, können die Kurse
des Institutes "C." im Lehrgangsabschnitt "Theorie" als
GasthörerInnen besuchen. Diese
Gasthörer brauchen keine Prüfungsarbeiten mitzuschreiben und
würden auch keine Zeugnisse erhalten, die sie zur offiziellen Anwendung des
logotherapeutischen Gedankengutes berechtigen. Ihre Kurs erworbenen Kenntnisse
können bei den Gasthörern zu deren
persönlicher
Weiterbildung beitragen, d.h. deren
Fähigkeit, mit sich und anderen Menschen konstruktiv umzugehen, wesentlich
erhöhen.
Im Zuge der
Veranlagung der Bw. zur Einkommensteuer im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung
2005 wich das Finanzamt von der eingereichten Erklärung insoweit ab, als
die beantragten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch eines
berufsbegleitenden Lehrganges in Logotherapie im Ausmaß von
€ 2.350,-- (Aus- und Fortbildungskosten), € 2.567,70
(Reisekosten) und € 223,93 (anteilige Fachliteratur) nicht als
Werbungskosten anerkannt wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass
nach § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 als Werbungskosten nur Aus-
und Fortbildungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der von der Bw.
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit in
Betracht kommen. Fortbildungsmaßnahmen würden dazu dienen, im jeweils
ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung sei es, dass
sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher
ausgeübten Beruf diene. Demgegenüber handle es sich um
nichtabzugsfähige Ausbildungskosten, wenn die Aufwendungen der Erlangung
von Kenntnissen dienen, die eine (mit der ausgeübten Tätigkeit nicht
in Verbindung stehende) neue Berufsausübung ermöglichen würde.
Nach Auffassung des Finanzamtes handle es sich bei den Aufwendungen für die
Seminare in Logotherapie um nichtabzugsfähige
Ausbildungskosten und nicht um eine
Fortbildung im bisher ausgeübten Beruf als Deutsch- und
Französischprofessorin an einem Gymnasium. Ob eine Tätigkeit mit einer
ausgeübten Tätigkeit verwandt sei, bestimme sich nach der
Verkehrsauffassung. Als Kriterien seien
dabei anzusehen, dass die Tätigkeiten üblicherweise am Markt gemeinsam
angeboten werden oder die Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte
Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern. Da auch kein konkreter
Veranlassungszusammenhang zwischen der besuchten Ausbildungsmaßnahme und
dem Beruf einer Lehrerin erblickt werden könne, sei die
Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Aufwendungen
zu versagen. Im Übrigen dürfen gemäß
§ 20
Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung nicht abgezogen
werden, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringe und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Aufwendungen
für Fachliteratur, die auch bei
einer nicht in der Berufssparte der Bw. tätigen Person von allgemeinen
Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der
Allgemeinheit mit höheren Bildungsgrad bestimmt sei, würden keine
Werbungskosten darstellen. Dies gelte selbst dann, wenn aus den betreffenden
Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden
können. Allgemeine Nachschlagewerke oder Lexika seien ebenfalls keine
Fachliteratur. Die beantragten Aufwendungen für Fachliteratur seien daher
nur im Ausmaß von € 246,15 anerkannt worden.
Mit Eingabe vom
30. November 2006 wurde gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 berufen und eine
Abänderung des angefochtenen Bescheides in der Weise beantragt, dass die
Kosten des berufsbegleitenden Lehrganges in Logotherapie in Höhe von
€ 4.917,70 sowie die Aufwendungen für die entsprechende
Fachliteratur (€ 470,08) zur Gänze anerkannt würden.
Die Berufung
wurde damit begründet, dass eine
Fortbildungsmaßnahme vorliege,
wenn bereits eine berufliche Tätigkeit ausgeübt und die
Bildungsmaßnahme (zB berufsbezogene Kurse, Seminare) der Verbesserung von
Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung dieser Tätigkeit dienen.
Fortbildungskosten seien als Werbungskosten abziehbar. Bei dem von der Bw.
besuchten berufsbegleitenden Lehrgang in Logotherapie handle es sich zwar nicht
um eine fachdidaktische Fortbildung in ihrem ausgeübten Beruf als Deutsch-
und Französischprofessorin, sondern um eine
pädagogische Fortbildung im Rahmen
des Konzeptes der Logotherapie.
In Abschnitt 10
in § 51 Abs 1 SchUG (Schulunterrichtsgesetz) 1986 sei die Pflicht
des Lehrers zur Unterrichts-
und
Erziehungsarbeit eindeutig definiert.
Eben dieser pädagogische Auftrag bedürfe - parallel zu rein fachlichem
Wissen - einer ständigen Aktualisierung und Erweiterung durch moderne
pädagogische Konzepte. Dies insbesondere in Bereichen, in denen die
pädagogische Arbeit des Lehrers in seiner Rolle als Klassenvorstand,
Mediator zwischen Kind und Elternhaus, Schülerberater und als
Vertrauensperson des jungen Menschen gefragt und gefordert sei. Die Logotherapie
Viktor Frankls beinhalte wesentliche pädagogische Elemente wie
beispielsweise die Motivationstheorie und -praxis, Prävention von Krisen
und direkte Krisenpädagogik, Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten und
Aggression zwischen bzw. von Schülern im Rahmen der Klassengemeinschaft,
Umgang mit Autoaggression von Seiten der Jugendlichen und Suchtproblematik.
Diese hochsensiblen Bereiche seien nicht durch den üblichen
fachspezifischen Rahmen eines Unterrichtsgegenstandes abgedeckt und würden
sich auf das direkte pädagogische Wirken eines Lehrenden erstrecken. Die
zunehmenden Probleme junger Menschen in Konflikt mit sich selbst, mit ihrem
Elternhaus und der Schule sowie das im schulischen Alltag unmittelbar
logotherapeutisch-pädagogisch umsetzbare Konzept haben die Bw. bewogen,
diese - für sie zeitlich und finanziell aufwendige - Fortbildung zu
besuchen. Der von der Bw. besuchte Kurs sei erst seit einigen Jahren in
Österreich zugänglich, er werde von Frau Dr.L. in Oberösterreich
in Form eines Wochenend-Lehrganges angeboten. Der Direktor ihrer Schule
Hofrat.B. habe von Anfang an diese pädagogische
Fortbildungsmöglichkeit begrüßt und wohlwollend
unterstützt. Da die Bw. auch als Ausbildungslehrerin im
Unterrichtspraktikum seit über 10 Jahren mit jungen Unterrichtspraktikanten
befasst sei, könne sie die in diesem Lehrgang erworbenen Kenntnisse als
Multiplikatorin weitervermitteln.
Es werde daher
abermals betont, dass die unmittelbare Verwertbarkeit dieser Fortbildung
ausschließlich in direkten pädagogischen Interventionen, also in
direktem Zusammenhang mit der von der Bw. ausgeübten Tätigkeit als
AHS-Professorin stehe. Diese Ausbildung stelle kein eigenes Berufsbild dar und
habe auch nicht der privaten Ausbildung gedient. Die Ausbildung zum
Psychotherapeuten folge einer anderen Ausbildungsschiene. Für den Fall,
dass die Berufungsbehörde den direkten Zusammenhang zwischen der
beruflichen Tätigkeit als AHS-Professorin und der in Rede stehenden
Tätigkeit verneine, werde die Einholung eines Sachverständigen aus dem
Bereich der Pädagogik und Logotherapie beantragt. Als notorisch könne
weiters gelten, dass die in diesem Zusammenhang mit diesem Lehrgang angeschaffte
Literatur ebenfalls als Werbungskosten anzusehen seien.
In den weiteren
Ausführungen wird seitens der Bw. eine Mangelhaftigkeit des vom Finanzamt
durchgeführten Abgabenverfahrens releviert, da der hiermit befasste
Referent jegliche pädagogische Komponente des Lehrganges aus Logotherapie
in Abrede gestellt und den zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt nicht mit der
gebotenen objektiven Sorgfalt erhoben habe. Weiters werde darauf hingewiesen,
dass das Finanzamt Mödling bei der Arbeitnehmerveranlagung 2004 die Kosten
des Lehrganges für Logotherapie anstandslos berücksichtigt habe. In
Eventu möge die Abgabenbehörde zweiter Instanz den angefochtenen
Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an die
Abgabenbehörde erster Instanz zurückverweisen.
Der Berufung
vom 30. November 2006 wurde die mit 27. November 2006 datierte Bestätigung
des Direktors dieses Gymnasiums beigelegt, derzufolge sich die Bw. im
dienstlichen Interesse einer zweijährigen hochqualifizierten
Berufsfortbildung auf dem pädagogischen Teilbereich der Logotherapie
unterzogen und diese erfolgreich abgeschlossen habe. Die zentrale berufliche
Aufgabe jedes Lehrers liege zuerst in seinem pädagogischen Wirken und erst
in zweiter Linie in der Wissensvermittlung, da ohne gedeihliche
pädagogische Vorbereitung der erfolgreiche Transfer des Lehrstoffes nicht
möglich sei. Angesichts der bestürzenden sprachlichen Defizite einer
immer größer werdenden Zahl von SchülerInnen und im Hinblick auf
die ausdrücklichen Forderungen des Lehrplanes zähle die Logotherapie
zu den ganz wichtigen prophylaktischen
Aufgaben jedes effizienten
Sprachunterrichts und insbesondere natürlich des Deutschunterrichts.
Daneben seien logotherapeutische Kenntnisse auch für die Sozialisierung und
Integration von sprachbehinderten Kindern sowie für Krisenintervention und
Aggressionsabbau unabdingbar. Aus diesem Grund habe Hofrat.B. als Schulleiter an
Bw. den Wunsch herangetragen, sie möge sich im Rahmen der beruflichen
Fortbildung der Logotherapie widmen. Mit dieser ganz wesentlichen Qualifikation
werde die Bw. künftig auch die anderen Deutsch- und Fremdsprachenlehrer im
Rahmen der "SCHILF" (sog.
schulinternen
Lehrerfortbildung)
beraten und unterstützen und damit eine unverzichtbare pädagogische
Funktion im Dienste der Jugend, aber auch der Eltern an diesem Gymnasium
erfüllen.
Der Berufung
vom 30. November 2006 wurde weiters die mit 28. November 2006 datierte
Bestätigung des Abteilungsleiters für die Studiengänge der
Pädagogischen Akademie des Bundes in N. mit Sitz in P. beigelegt, um die
Bedeutung der Logotherapie im schulischen Bereich zu dokumentieren. Nach diesen
Ausführungen vergehe kaum ein Tag, wo nicht in der Tagespresse von sog.
"ausrastenden" Schülern berichtet werde, die mit ihrer persönlichen
Frustration und Sinnleere nicht zu Rande kommen und in der Gewaltausübung
sowie im Drogenkonsum ein Ventil zu finden glauben. Auch den heutigen
Lehrerinnen und Lehrern gehe es nicht viel besser, sie seien bei den
vorherrschenden Rahmenbedingungen in Gesellschaft und Elternhaus zunehmend
frustriert. Dies umso mehr, als die Lehrer im Rahmen ihrer Ausbildung den Umgang
mit immer neuen Herausforderungen durch verhaltensauffällige Schüler,
deren Zahl ständig ansteige, im Rahmen ihrer Ausbildung nicht vermittelt
bekommen haben.
Das
Pädagogische Institut des Bundes in N. habe vor ein paar Jahren unter
ausdrücklicher Unterstützung durch alle im Landesschulrat vertretenen
Parteien ein Seminar "Pädagogik als Prävention" veranstaltet, das
über vier Semester so erfolgreich verlaufen sei, dass die Pädagogische
Akademie einen neuen Akademielehrgang
mit dem Titel "Pädagogik als Prävention. Sinnzentrierte Pädagogik
auf der Basis des Menschenbildes von Viktor E. Frankl" eingerichtet habe. Die
Evaluation dieses Akademielehrganges habe zutage gebracht, welch wichtigen
Beitrag die von Viktor E. Frankl entwickelte Logotherapie in der Schule von
heute zu leisten imstande sei. Das begeisterte Echo der Absolventen sei derart
beeindruckend gewesen, dass im Rahmen der Umwandlung der Pädagogischen
Akademien in Pädagogische Hochschulen und der damit verbundenen
Notwendigkeit neuer Studienpläne an mehreren Standorten Österreichs
die Einrichtung eines Masterstudiums für Studierende sowie für im
Dienst stehende Lehrer und Lehrerinnen geplant sei, das ein auf Viktor E.
Frankls Logotherapie aufbauendes "Logopädagogisches Fundamentum" als
Grundlage haben werde.
Die
verantwortungsbewussten Lehrerinnen und Lehrer von heute würden gar nicht
anders können, als sich von verschiedenen Seiten Hilfe für ihren
Berufsalltag zu holen. Die diesbezüglichen Angebote der Pädagogischen
Institute seien überlaufen und nicht ausreichend. Umso mehr sei es
anerkennenswert, wenn sich im Dienst stehende Lehrerinnen und Lehrer unter
großen zeitlichen und finanziellen Opfern einer berufsbegleitenden
Ausbildung in dieser Richtung unterziehen, um im Schulalltag bestehen zu
können. Die in N. gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass
logopädagogisch geschulte Lehrerinnen und Lehrer ihre Schulsituation mit
neuen Augen und Ohren erleben. Sie können den ihnen anvertrauten
SchülerInnen und Schülern in wertschätzender Art und Weise dabei
helfen, Sinnperspektiven zu finden und dadurch ihre triste familiäre
Situation oder andere belastende Lebensbedingungen besser zu ertragen und zu
meistern. Die Jugendlichen würden sich und ihre Rolle in der
Klassengemeinschaft neu erfahren, weil sie selbst erkennen, dass sie für
ihre persönliche Lebenssituation und das Klima in ihrer Umgebung ganz
wesentlich Verantwortung mittragen. Das seien die Kernelemente der Frankl'schen
Lehre und es sei vielleicht bekannt, dass es ihm seinerzeit gelungen sei, gegen
die vielen Selbstmorde jugendlicher Wiener erfolgreich anzukämpfen.
Nach der
weiteren, von dem Ausbildungsinstitut für Logotherapie und Existenzanalyse
"C." vorgelegten Bestätigung vom 20. November 2006 handle es sich bei der
von dem Wiener Psychiater und Neurologen entwickelten Logotherapie und
Existenzanalyse um die "Dritte Wiener Schule der Psychotherapie". Dies sei ein
Lehrkonzept, das maßgebliche Impulse für den Umgang mit Menschen in
schwierigen Lebenssituationen enthalte. Die Logotherapie helfe jungen und alten,
gesunden und kranken, verzweifelten und verstörten Menschen in ihren
Nöten und sei daher auch für deren Betreuer, seien es Ärzte,
Psychologen, Pädagogen, Sozialarbeiter u.a., von größter
Bedeutung. Einen besonderen Schwerpunkt der Logotherapie bilde gemäß
dem weisen Spruch, dass Vorbeugen besser als Heilen sei, die
Krisen-Prävention. Kenntnisse auf
diesem Fachgebiet seien heutzutage für den Lehrberuf unerlässlich. In
einer Zeit, in der ein Großteil der Schüler aus problematischen
Familienverhältnissen stamme, in der die Kinder und Jugendlichen schon
früh den Massenmedien ausgeliefert seien, wenig Geborgenheit erfahren,
dafür aber mit globalen Bedrängnissen konfrontiert werden, können
sich LehrerInnen nicht mehr allein auf die Ebene der
Wissensvermittlung allein
zurückziehen. Die Lehrer müssten in ihrem jeweiligen Fach auch ein
Stück "Lebenskunde" vermitteln, ein ethisches Gespür wecken und -
angesichts steigender Gewaltbereitschaft - Friedensarbeit leisten.
Als ehemalige Schülerin von Viktor E. Frankl und
langjährige Kennerin der Logotherapie werde von Dr.L. hiermit
bestätigt, dass die Logotherapie bestens geeignet sei, PädagogInnen in
ihrem Wirkungsbereich höher zu qualifizieren. Die Logotherapie gewähre
ihnen eine Basis, ihren verantwortungsvollen Beruf als Lehrer vielseitig und
vorbildlich auszuüben, indem sie ihnen Strategien an die Hand gebe,
verhaltensgestörte
Kinder adäquat zu behandeln,
eine
fruchtbare Elternarbeit aufzubauen,
Konflikte
im Kollegium konstruktiv zu lösen und
eine
eigene Psychohygiene zu entfalten,
die vor "Burnout"- und
Erschöpfungssyndromen schützt. Im Berufsalltag des engagierten
Pädagogen gebe es laufend Anlässe und Gegebenheiten, das Frankl'sche
Gedankengut sinnvoll einzusetzen.
Die
gegenständliche Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Nach den
Ausführungen in der Eingabe vom 16. April 2007 sei die Bw. für das
Seminar aus "Logotherapeutischer Gesprächsführung" in der Zeit vom 20.
bis 24. Juni 2005 von ihrem Direktor Hofrat.B. dienstfrei gestellt worden, der
diese berufliche Weiterbildung stets unterstützt habe. Grund für eine
Anfrage um Dienstfreistellung sei die Tatsache gewesen, dass dieses Seminar nur
einmal jährlich (nur im Juni) angeboten und die Bw. in den Folgejahren
wegen Matura-Verpflichtungen schulisch unabkömmlich gewesen wäre. Im
Ausgleich für diese Dienstfreistellung sei die Bw. in der letzten
Schulwoche mit vermehrten Supplierungen für KollegInnen auf Exkursionen zur
Verfügung gestanden. Eine berufliche Notwendigkeit des Kurses in
Logotherapie habe sich aus den leider zunehmenden Verhaltensauffälligkeiten
von Jugendlichen im Schulalltag ergeben, von denen die Medienberichte jedoch nur
einen geringen Teil widerspiegeln würden.
Ein
Großteil der Krisenprävention und Krisenpädagogik werde von
Viktor Frankls Logotherapie abgedeckt. Das seien genau jene Bereiche, in denen
es in den letzten Jahren zu zunehmenden Problemen im Schulwesen komme:
Aggression verbaler und physischer Natur, Autoaggression, Anfälligkeit
für Suchtverhalten und Depression bis hin zu Kurzschlusshandlungen. In dem
von der Bw. gewählten Lehrgang werde besonderes Augenmerk auf die gezielte
Präventionsarbeit und Umgang mit diesen Verhaltensstörungen gelegt. In
ihrer bisherigen Deutschklasse (Klasse 4D) habe die Bw. unter
logotherapeutischem Gesichtspunkt ein diesbezügliches Projekt zum Thema
"Sinnvoller Umgang mit Konflikten" verwirklichen können.
Sowohl als
Klassenvorstand als auch als Fachlehrerin könne die Bw. - viel effizienter
mit dem ihm im Kurs vermittelten logotherapeutischen Maßnahmen - zwischen
den Streitparteien vermitteln, Aggressionswogen glätten, Einsicht in
Fehlverhalten von Seiten der Streitparteien verdeutlichen und
Verhaltensänderungen begünstigen. Die in ihrer Fortbildung angebotenen
Interventionsmöglichkeiten und die Möglichkeiten einer
"sinnzentrierten Gesprächsführung (vgl. logotherapeutisches
Gesprächsseminar) würden der Bw. als Pädagogin einen weitaus
größeren und flexibleren Spielraum geben, bei
Verhaltensauffälligkeiten einzugreifen und mit dem oder den Betroffenen
gemeinsam eine Lösung zu erarbeiten.
In ihrer
beruflichen Praxis als Lehrerin geisteswissenschaftlicher Unterrichtsfächer
habe sich auch verstärkt gezeigt, dass der
logotherapeutisch-pädagogische Ansatz den Heranwachsenden viel leichter aus
persönlichen Lern- und Motivationskrisen heraushelfen könne. Gerade
die Motivationstheorie der Logotherapie sei einmalig und vermittle gerade
pubertierenden Jugendlichen, die im ständigen Widerstreit gegen Elternhaus
und Schule stehen, einen Motivationsschub in Richtung persönlichen Einsatz
für zu erreichende Ziele. Diese Motivationstheorie sei weder in ihrer
Ausbildung während des Studiums noch in nachfolgenden
Fortbildungsveranstaltungen bis dato gelehrt worden. Für den Deutsch- und
Französischunterricht im Speziellen habe sich die hohe ethische
Qualität von logotherapeutischen Beispielsgeschichten (Stichwort:
"Heilungsgeschichten" laut Dr.L.) bestens bewährt. Gerade in der
Auseinandersetzung mit Werken der deutschen und französischen Literatur
gebe logotherapeutisches Hinterfragen den Jugendlichen einen besseren Einblick
in die Welt der Werte, die den jungen Menschen nicht in der Anspruchshaltung
belasse ("Das sei mir das Leben schuldig") und seine soziale Verantwortung
einfordere ("Welche Frage stellt das Leben jetzt an mich?"). Es liege somit auf
der Hand, dass dadurch die soziale und emotionale Intelligenz der Betreffenden
gefördert werde. Das vor zwei Jahren in Wien gegründete Viktor
Frankl-Zentrum bemühe sich - ob der starken pädagogischen Komponente
der Logotherapie - verstärkt um die Zusammenarbeit mit Schulen. Einige
Workshops für Schulklassen zur Einführung in logotherapeutische
Fragestellungen würden angeboten und bereits häufig frequentiert. Zur
"beruflichen Notwendigkeit" des Besuches dieses berufsbegleitenden Lehrganges
werde auf das der Berufung beigelegte Schreiben von Dr.F.F. von der
Pädagogischen Akademie des Bundes in N. verwiesen. Außer der
unmittelbaren Umsetzung der im Kurs erworbenen Kenntnisse in ihrer Rolle als
Pädagogin ergebe sich für die Bw. kein weiterer "Nutzen", schon gar
nicht ein alternatives berufliches "Standbein", da die berufsbegleitende
Fortbildung, die sie beschritten habe, der Optimierung des bereits
ausgeübten Berufes diene. In diese Fortbildung habe die Bw. sehr viel Zeit
und Geld investiert, weil sie von der Wirksamkeit logotherapeutischen
Gedankengutes für pädagogische Zielsetzungen absolut überzeugt
sei.
Nach den
Ausführungen von OStR Mag. Dr.F.F., des Vizerektors der Pädagogischen
Hochschule N., in der Eingabe vom 7. Juni 2007 auf ein Amtshilfeersuchen
gemäß
§ 158 Abs 1 BAO scheine die Logotherapie Frankls
explizit in der allgemeinen Lehrerausbildung möglicherweise im Rahmen der
Humanwissenschaften auf. Da gemäß dem AStG 1999 die
Pädagogischen Akademien ihre Lehrpläne autonom erstellen, werde die
Logotherapie Viktor Frankls im Rahmen der allgemeinen Lehrerausbildung meist nur
am Rande behandelt. Vorlesungen aus Logotherapie und Existenzanalyse seien in
den bisherigen Studienplänen der nur mehr bis 31. August 2007 existierenden
Pädagogischen Akademien nicht explizit Bestandteil der allgemeinen
LehrerInnen- bzw. Pädagogikausbildung. Sehr wohl aber würden
Lehrerfortbildungsveranstaltungen für im Dienst stehende Lehrerinnen und
Lehrer angeboten. Über die Ziele und Inhalte dieser Veranstaltungen
würden die periodisch erscheinenden Broschüren der Pädagogischen
Institute (Semester- bzw. Jahresprogramme) informieren. Lehrpläne im
engeren Sinne gebe es dazu jedoch nicht, weil diese Veranstaltungen nur
Tagesseminare oder einzelne Vorträge seien.
Diese
Lehrerfortbildungsveranstaltungen sowie der Akademielehrgang "Pädagogik als
Prävention - sinnzentrierte Pädagogik auf der Basis des Menschenbildes
von Viktor E. Frankl" würden auf ein Fortbildungsseminar des
Pädagogischen Institutes des Bundes in N. zurückgehen, das im Herbst
2002 begonnen und über vier Semester gelaufen sei. Diesem Seminar sei eine
länger dauernde Diskussion im Landesschulrat N. und im N-Landtag
vorausgegangen, wie im Schulalltag akuten Klassensituationen (zB
Alkoholmissbrauch, Drogenproblematik, Vandalismus etc.) begegnet werden
könne. Diesen Problemen würden heute fast alle LehrerInnen und Lehrer
gegenüberstehen, die dafür nur allzu oft unvorbereitet und
unzureichend ausgebildet seien. Die diesbezüglichen Klagen seien allseits
bekannt. Im Übrigen sei das genannte Fortbildungsseminar vom damaligen
amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates N. und den
Schulsprechern aller im N-Landtag
vertretenen Parteien ausdrücklich unterstützt und gefördert
worden.
Der
Akademielehrgang "Pädagogik als Prävention - sinnzentrierte
Pädagogik auf der Basis des Menschenbildes von Viktor E. Frankl" werde seit
dem Wintersemester 2004/05 an der Pädagogischen Akademie des Bundes in N.
sehr erfolgreich durchgeführt, stehe allen im Dienst stehenden LehrerInnen
und Lehrern offen und werde von LehrerInnen aller Schultypen und Schulstufen
besucht. Weiters sei Tatsache, dass es an Pädagogischen Akademien
Lehrveranstaltungen gebe, in denen Frankls Logotherapie und Existenzanalyse eine
Rolle spiele. Dass hiefür ein Bedarf gegeben sei, würden die folgenden
Zahlen belegen, die OStR Mag. Dr.F.F. extra recherchiert habe: in Linz habe es
für die im Feber 2007 angesetzte Fortbildungsveranstaltung mit dem Titel
"Vom frustrierten Dompteur zum kreativen Jongleur - Logotherapie nach Viktor E.
Frankl im pädagogischen Handlungsfeld" mehr als 120 (!) Anmeldungen
gegeben, von denen nur 50 haben berücksichtigt werden können. Es haben
somit zunächst mehr als 70 Interessierte auf einen späteren Termin
vertröstet werden müssen.
In diesen Tagen
würde das "Logopädische Fundamentum" als Hochschullehrgang der
Gründungsstudienkommission der Pädagogischen Hochschule N. zur
Beschlussfassung vorgelegt. Die Einrichtung eines Masterstudiums werde der
nächste Schritt sein. Das Interesse am Hochschullehrgang sei derart
groß, dass bereits jetzt, wo noch nicht einmal das "Curriculum"
beschlossen sei, so viele Anmeldungen vorliegen, dass das Zustandekommen des
Hochschullehrganges als gesichert anzusehen sei.
Die Bedeutung
der Logotherapie für den Schulalltag gehe bereits aus den obigen
Ausführungen hervor. Referenten, die den LehrerInnen und Lehrern im
Schulalltag bei der Bewältigung ihrer heute immer schwieriger werdenden
Situation gehbare Wege weisen, seien rar, sodass als einzelne Multiplikatoren in
den einzelnen Schulen wirkende Lehrer unerlässlich seien. Wie sehr die
Sinnlehre vieler Jugendlicher von heute die Probleme in den Klassenzimmern
bestimme, sei ständig Thema in den Tageszeitungen. Der Wille zum Sein habe
Viktor Frankl befähigt, die Konzentrationslager zu überstehen. Viktor
Frankl zeige auf, dass dieser Wille zum Sein gerade dem Jugendlichen helfen
könne, Mensch zu werden.
In der
Vorbereitungsphase der Pädagogischen Hochschule N. würden die
Mitglieder des Rektorates unter extremer Arbeitsüberlastung leiden. Dem
Rektorat sei bewusst, wie sehr diese Fragen die kommenden Jahre mitbestimmen
werden. Deshalb seien neue Wege in der LehrerInnenaus-, -fort- und
-weiterbildung dem Rektorat ein ganz großes Anliegen. Deswegen sei man
bemüht gewesen, die an die Pädagogische Akademie des Bundes in N.
gerichteten Fragen ausreichend zu beantworten.
Mit
Gründung der Pädagogischen Hochschule N. als Nachfolgeinstitution der
"Pädagogischen Akademie des Bundes in N." wird ab 1. Oktober 2007 ebenso
ein Lehrgang aus "Logopädagogik - Sinnzentrierte Pädagogik auf der
Basis des Menschenbildes von Viktor E. Frankl" in der Dauer von 6 Semestern
angeboten. Dieser Lehrgang stehe Lehrerinnen und Lehrer aller Schultypen,
Personen in allen Bereichen der Erziehung, Mitarbeiterführung,
Familienhilfe etc. sowie darüber hinaus Personen zur Verfügung, die
nach mehr Sicherheit und mit Feingespür im Umgang mit ihnen anvertrauten
Menschen suchen oder die einen Paradigmenwechsel in ihrer beruflichen Situation
anstreben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach
§ 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 in der für den
Berufungszeitraum maßgebenden Fassung sind Werbungskosten auch
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch
höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden
Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs 7
der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei
ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne
Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich
aus § 26 Z 4 EStG ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen.
Nach
§ 26 Z 4 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit nicht die Beträge, die aus Anlass einer
Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen,
Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden.
Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die
Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt,
Familienwohnsitz). Demnach ist folgende Regelung anzuwenden:
|
a)
|
Als Kilometergelder sind
höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu
berücksichtigen.
|
b)
|
Das Tagesgeld für
Inlandsdienstreisen darf bis zu 26,40 Euro pro Tag betragen. Dauert eine
Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene
Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24
Stunden zu, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68
Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen vor;
in diesem Fall steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.
|
c)
|
Wenn bei einer
Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung
nachgewiesen werden, kann als Nächtigungsgeld einschließlich der
Kosten des Frühstücks ein Betrag bis zu 15 Euro berücksichtigt
werden.
Gemäß
§ 19 Abs 2 EStG sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in
dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende
Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Die Vorschriften über die
Gewinnermittlung bleiben unberührt.
Gemäß
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den
einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen
werden. Dies gilt nach § 20 Abs 1 Z 2 lit c EStG auch
für Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs 5 und
§ 16 Abs 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind.
Der Definition
von Schule und deren Aufgaben und Zielen hat sich der Gesetzgeber in Art 14
Abs 5a B-VG und Abs 6 1. Satz angenommen, die idgF wie folgt
lautet:
5a) Demokratie,
Humanität, Solidarität, Friede und Gerechtigkeit sowie Offenheit und
Toleranz gegenüber den Menschen sind Grundwerte der Schule, auf deren
Grundlage sie der gesamten Bevölkerung, unabhängig von Herkunft,
sozialer Lage und finanziellem Hintergrund unter steter Sicherung und
Weiterentwicklung bestmöglicher Qualität ein höchstmögliches
Bildungsniveau sichert. Im partnerschaftlichen Zusammenwirken von Schülern,
Eltern und Lehrern ist Kindern und Jugendlichen die bestmögliche geistige,
seelische und körperliche Entwicklung zu ermöglichen, damit sie zu
gesunden, selbstbewussten, glücklichen, leistungsorientierten,
pflichttreuen, musischen und kreativen Menschen werden, die befähigt sind,
an den sozialen, religiösen und moralischen Werten orientiert Verantwortung
für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und nachfolgende Generationen zu
übernehmen. Jeder Jugendliche soll seiner Entwicklung und seinem
Bildungsweg entsprechend zu selbständigem Urteil und sozialem
Verständnis geführt werden, dem politischen, religiösen und
weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden,
am Kultur- und Wirtschaftsleben Österreichs, Europas und der Welt
teilzunehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der
Menschheit mitzuwirken.
(6) Schulen
sind Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden,
festen Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von
allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein
umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird.
Nach
§ 51 Abs 1 Schulunterrichtsgesetz 1986 hat der Lehrer das Recht
und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine
Hauptaufgabe ist die dem § 17 SchUG entsprechende Unterrichts- und
Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten.
Gemäß
§ 17 Abs 1 SchUG 1986 hat der Lehrer in eigenständiger und
verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der
österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu
erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden
Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und
der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes
dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame
Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht
anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur
Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden
Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten
Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch
zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des
Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende
Übungen zu festigen. Im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen hat
der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Erziehungsarbeit die im
§ 2 Abs 3 des Schulorganisationsgesetzes grundgelegte Aufgabe zu
erfüllen.
Nach § 1
Abs 1 Psychotherapiegesetz 1990, BGBl 361/1990, ist die Ausübung der
Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach einer allgemeinen und
besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewusste und geplante Behandlung von
psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und
Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in
einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder
mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu
beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und
die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.
In Abs 2
leg.cit. wird bestimmt, dass die selbständige Ausübung der
Psychotherapie in der eigenverantwortlichen Ausführung der im Abs. 1
umschriebenen Tätigkeiten besteht, unabhängig davon, ob diese
Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
ausgeübt werden.
Den Gegenstand
des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob Aufwendungen einer
AHS-Professorin für einen berufsbegleitenden Lehrgang aus Logotherapie
mitsamt Reisekosten und Fachliteratur, welche die Fächer Französisch
und Deutsch unterrichtet und darüber hinaus als Ausbildungslehrerin im
Unterrichtspraktikum und in der schulinternen Lehrerfortbildung tätig ist,
als Fortbildungskosten abgezogen werden können. Dies insbesondere auch
unter dem Aspekt, dass die Bw. keine berufliche Ausbildung zur Psychotherapeutin
anstrebt.
Nach § 19
Abs 2 EStG sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, für das sie
geleistet worden sind. Die strikte Zuordnungsregel des § 19 Abs 2 EStG kann
- abgesehen von den im Gesetz selbst vorgesehenen Ausnahmen - nicht durchbrochen
werden (vgl. VwGH 28.5.1997, 94/13/0032). Soweit sich daher aus der mit 12.
Jänner 2006 datierten und vom Institut C. ausgestellten
"Einzahlungsbestätigung" ergibt, dass die Aufwendungen für die
Fortbildungsveranstaltung "Lehrgang in Logotherapie 2005" in Höhe von
€ 2.200,-- erst mit 12. Jänner 2006 beglichen wurden, können
diese Aufwendungen - ungeachtet der nachstehenden Ausführungen - nicht
für das Jahr 2005 zum Abzug zugelassen werden.
Die
nachstehenden Ausführungen stehen folglich in Zusammenhang mit den
verbleibenden Fortbildungskosten (€ 150,--), mit den aus dem Besuch
des berufsbegleitenden Lehrganges in Logotherapie erwachsenen Reisekosten aus
Kilometer-, Tages- und Nächtigungsgeldern (€ 2.567,--) sowie auf
die insgesamt geltend gemachten Aufwendungen für Fachliteratur
(€ 470,08).
Fortbildung
liegt vor, wenn der Steuerpflichtige "seine bisherigen beruflichen Kenntnisse
und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem
Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden" (vgl.
VwGH 19.3.1997, 95/13/0238).
Mit der
Einfügung der Z 10 in die Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 durch
das StRefG 2000 sollte die früher bestandene strenge Differenzierung von
steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung
einerseits und steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die
Fortbildung andererseits gelockert werden. Wie sich aus den Erläuterungen
zur Regierungsvorlage ergibt, sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG
2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung
angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder
berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene
berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf
von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten
Beruf aufweisen; sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang
mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen. Eine
begünstigte Bildungsmaßnahme liegt jedenfalls vor, wenn die
Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden
können. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sollten u.a.
Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung vom Abzug
ausgeschlossen sein, was aber dann nicht zutrifft, wenn im Rahmen der
ausgeübten Einkunftsquelle eine entsprechende psychologische Schulung
erforderlich ist (vgl. VwGH vom 22. September 2005, 2003/14/0090).
Aus der
Bestimmung des § 20 EStG resultiert das so genannte Aufteilungsverbot,
welches darin besteht, dass Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen
Veranlassung nicht abgezogen werden können (vgl. VwGH 29.1.2004,
2000/15/0009). Es ist daher zu prüfen, ob die strittigen Aufwendungen
beruflich notwendig oder beruflich veranlasst und geeignet sind, dass die Bw. im
bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden bleibt und den jeweiligen
Anforderungen gerecht wird.
So hat der
Verwaltungsgerichtshof auch die Aufwendungen eines Lehrers - unabhängig von
der von ihm unterrichteten Fächergruppe - für die Teilnahme an
psychologischen Seminaren im Bereich der Gruppenpsychotherapie, der
Sozialtherapie, der Pädagogik und der Mitarbeiterführung- und
Motivation als Berufsfortbildungskosten und damit als Werbungskosten nach §
16 Abs 1 EStG 1972 qualifiziert. In diesem Fall war dem
Abgrenzungskriterium und der Notwendigkeit des Aufwandes dann keine
entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn der Aufwand seiner Art nach nur eine
berufliche Veranlassung erkennen lässt. Dem Umstand, dass der Dienstgeber
die Aufwendungen nicht ersetzt, wurde keine Bedeutung beigemessen, wenn die
Aufwendungen eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der
Erzielung von Einnahmen stehen (vgl. VwGH 29.11.1994, 90/14/0231).
Im Falle des
Besuches von psychologischen Seminaren über Bioenergetische Analyse
für einen Lehrer an einer Handelsakademie hat der Verwaltungsgerichtshof
ausgesprochen, dass das Berufsbild des Lehrers neben der reinen
Wissensvermittlung auch persönlichkeitsbildende Komponenten beinhaltet. Um
den im Lehrberuf gewachsenen Anforderungen zu genügen und um einer
erfolgreichen Wissensvermittlung gerecht zu werden, hat der
Verwaltungsgerichtshof den Besuch einschlägiger psychologischer Seminare
als sinnvoll erachtet (vgl. VwGH 29.11.1994, 90/14/0215).
Ein Lehrer
vermittelt auf pädagogisch geschulte Art und Weise Wissen bzw. Fertigkeiten
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990
- § 51 Abs. 1 SchUG, Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0423-W/07
- Stammnummer
- 30828
- Gültig
- 19.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF