Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0008-W/02
Nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung, Ansatz einer Luxustangente, nichtabzugsfähige Vorsteuern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0008-W/02vom 17.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Höhe der angemessenen Anschaffungskosten für einen PKW bzw. Kombinationskraftwagen sind ein Ausfluss der Sachbezugsbesteuerung gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dkfm. Friedrich Wagner, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12, 13,
14. und 23. Bezirk betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die
Jahre 1989 bis 1991 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Zunächst wurde der als
praktischer Arzt tätige Bw. gemäß den gelegten Erklärungen
zur Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1989 bis 1991 veranlagt,
wobei die bezughabenden Abgabenbescheide in Rechtskraft erwuchsen.
Im Zuge eines die Jahre 1989
bis 1991 umfassenden Prüfungsverfahrens traf die Betriebsprüferin
nachstehende, für das Berufungsverfahren relevante
Feststellungen:
Tz
12, 16 a Vorsteuern, Ausgaben Beteiligung PWW
In diesem Punkt stellte die
Prüferin fest, dass der Bw. in den Jahren 1990 und 1991 im Rahmen seiner
Ordination Ausgaben respektive aus denselben resultierende Vorsteuern geltend
gemacht hat, wiewohl diese in Zusammenhang mit der Beteiligung an der PWW
gestanden seien und sohin nicht das Einzelunternehmen betroffen
haben.
Demzufolge wurde seitens der
Abgabenbehörde erster Instanz die Ansicht vertreten, dass die umsatz- und
ertragsteuerlichen Beurteilung der Aufwendungen (Rechtsanwaltskosten,
Schadenersatz, Forderungsabschreibung und Zinsenzahlungen) im
Feststellungsverfahren der PWW eigenständig zu beurteilen sei und
nachstehende Adaptierungen (Kürzungen) der Vorsteuern bzw. Betriebsausgaben
vorzunehmen seien:
|
|
1990
|
1991
|
Kürzung
Vorsteuern
|
28.900.-
|
76.317,40
|
Kürzung
der Ausgaben
|
173.400.-
|
985.540,08
Tz
13, 16 b , Rechnungsabgrenzungen und Zinsen für
Fortbildungskosten
Im Streitzeitraum seien vom Bw.
Kurse bei der FCS belegt und unter dem Titel Fortbildung Kosten im Ausmaß
von 1.270.167.- (im Wege der Auflösung aktiver Rechnungsabgrenzungsposten)
abgesetzt worden.
Wiewohl der Bw. aufgefordert
worden sei, geeignete Unterlagen bezüglich des Inhalts nämlicher Kurse
nachzureichen, seien lediglich zwei die betriebliche Notwendigkeit dartuende
Stellungsnahme bzw. zwei Kopien der FCS vorgelegt worden, wobei diesen
Schriftstücken der Charakter von Kursbestätigungen zugekommen
sei.
Zusammenfassend sei nach
Ansicht der Betriebsprüferin in den Kursen Wissen betreffend
Persönlichkeitsbildung und Persönlichkeitsweiterentwicklung vermittelt
worden, wobei das Kursprogramm selbst untrennbar mit der Lehre der S-Bewegung
verbunden gewesen sei.
Ungeachtet vorstehender
Ausführungen seien die Kosten der Kurse im krassen Missverhältnis zu
den erbrachten Leistungen der FCS gestanden und sei der Verausgabung derselben
insoweit Spendencharakter zugrundegelegen.
In Ansehung obiger
Ausführungen wurden die vom Bw. in die Bilanz eingestellten
Rechnungsabgrenzungsposten erfolgswirksam aufgelöst in im Ausmaß von
410.000.- (1989) bzw. 418.167.- (1990) den erklärten Einkünften aus
selbständiger Arbeit hinzugerechnet.
Korrespondierend damit wurden
die Betriebsergebnisse der Jahre 1989 bis 1991 um die aus der Fremdfinanzierung
der Kurse herrührenden Zinsen wie folgt erhöht:
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|
1989
|
1990
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1991
|
Gewinnerhöhung
|
91.118.-
|
114.462.-
|
99.322.-
Tz
16 c KFZ- Kosten
Im streitgegenständlichen
Zeitraum sei seitens des Bw. ein KFZ der Marke C. C. sowohl für Betriebs-
als auch für Privatfahrten benützt worden, wobei im Rechenwerk des
Unternehmens lediglich ein Privatanteil im Ausmaß der Luxustangente von
32% ausgeschieden worden sei.
Aufgrund der Tatsache, dass der
Gesamtpreis des KFZ auf einen Betrag von 760.000.- laute, sei nach Ansicht der
Betriebsprüferin eine Luxustangente von 38% aus den Leasingraten
auszuscheiden und sodann aus den verbleibenden, angemessenen Kosten ein, in
einem Schriftsatz des Bw. vom 2. Juni 1993 mit 40% bezifferten Privatanteil
auszuscheiden.
Zusammenfassend resultierten
aus obiger Feststellung respektive entsprechender Adaptierung des Privatanteiles
nachstehende Gewinnerhöhungen:
|
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1989
|
1990
|
1991
|
Gewinnerhöhung
|
57.871.-
|
62.821.-
|
63.674.-
Gegen die im
wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen, mit 23. Juli 1993 datierten Umsatz-
und Einkommensteuerbescheide 1989 bis 1991 wurde mit Schriftsatz vom 24. August
1993 Berufung erhoben, wobei zunächst der Antrag auf Anerkennung der
Kurskosten sowie der damit in Zusammenhang stehenden Zinsen
lautete.
Hierbei wurde begründend
ausgeführt, dass der Bw. seine ärztliche Tätigkeit auf Basis der
Homöopathie, spezieller Diagnostik und Therapie ausgeübt habe, wobei
sich die Diagnostik nicht nur auf die äußeren Krankheitssymptome
erstreckt habe, sondern diese auch der Erforschung allfälliger psychischer
Ursachen (Ganzheitsdiagnose) gedient habe.
Die vom Bw. in den Vereinigten
Staaten belegten Kurse hätten ebendiese speziellen Kenntnisse vermittelt,
und hätte der Erwerb derselben letztendlich zur Erhöhung der
Umsätze geführt, ungeachtet der Tatsache, dass der Bw. keine
Kassenverträge habe.
In der Berufungsstellungnahme
wurde seitens der Betriebsprüferin mit Schriftsatz vom
21. Februar 1994 ausgeführt, dass zur Untermauerung des
Berufungsbegehrens ein von R. H (dem Gründer der S-Bewegung) verfasstes, im
Jahre 1992 erschienenes Handbuch vorgelegt worden sei.
Ungeachtet der Tatsache, dass
obzitiertes Literaturwerk erst zwei Jahre nach dem letzten Kursbesuch des Bw.
erschienen sei, stelle dieses keinen Ersatz für die bereits im Zuge des
Prüfungsverfahrens abverlangten Kursunterlagen dar.
Mit Schriftsatz vom 14.
März 1994 erstattete der vormalige steuerliche Vertreter des Bw. zu den
Ausführungen der Abgabenbehörde erster Instanz nachstehende
Replik:
Die der medizinischen
Fortbildung dienenden Kurse bei der FLAG- Base (eine Organisation der FCS) seien
nicht offiziell ausgeschrieben gewesen und seien die Kursunterlagen in Form von
"Check Sheets" zusammengestellt worden.
Im übrigen seien die
Kursmaterialien auf Tonbändern gespeichert, welche in der Bibliothek der
FLAG aufliegen.
Mit Schriftsatz vom 4. November
1994 wurden der Abgabenbehörde erster Instanz zum Zweck der Dartuung der
Betriebsnotwendigkeit der Kurskosten zwei Schriftstücke des Dr. R. A. bzw.
einer Vertreterin der S- Bewegung sowie Check Sheets vorgelegt.
Nämliche
Schriftstücke waren zur Gänze in englischer Sprache abgefasst, eine
deutsche Übersetzung wurde nicht beigelegt.
In einem weiteren, mit 23.
November 1994 datierten Schriftsatz wurde das Berufungsbegehren um den Antrag
auf Anerkennung der Kosten sowie der daraus herrührenden Vorsteuern aus der
Beteiligung an der PWW erweitert. Hierzu wurde begründend ausgeführt,
dass sich der Bw. im Jahre 1989 zusammen mit zwei anderen Personen an der K. B.
G: beteiligt habe, wobei die Führung derselben als Privatklinik intendiert
gewesen sei.
Des weiteren sei vereinbart
worden aus den Einnahmen (dem Bw. sei hierbei ein Anteil von 40% zugesagt
worden) alle getätigten Ausgaben zu bestreiten, sowie die vom Bw.
getätigten Auslagen zu refundieren.
Dessen ungeachtet seien die
Honorare von der im Jahre 1991 insolvent gewordenen K. B. G. vereinnahmt
worden, respektive sei es dem Bw. trotz langwieriger Prozessführung nicht
gelungen, auch nur "einen Schilling" Kostenersatz zu erhalten.
Aufgrund der Tatsache, dass die
vom Bw. getragenen Aufwendungen (Forderungsabschreibung, Schadenersatz) der
Erweiterung der ärztlichen Tätigkeit in Form der Einbringung von
Honoraranteilen dienlich gewesen seien, (die Einnahmen aus den Honoraren der K.
B. G. hätten sich in den ersten drei Monaten auf glaublich S 800.000.-
belaufen) seien diese im Einzelunternehmen sowohl ertrag- als auch
umsatzsteuerlich zu erfassen.
In einer weiteren, mit 28.
Dezember 1994 datierten Stellungnahme der Betriebsprüferin wurde
ausgeführt, dass zwischenzeitig seitens der Abgabenbehörde zweiter
Instanz über die steuerliche Qualifikation der Beteiligung an der PWW
befunden worden sei und zwar mit dem Ergebnis, dass sämtlichen Aufwendungen
die steuerliche Anerkennung zu versagen sei.
Mit Schriftsatz vom 13. Januar
1995 wurde dem Bw. einerseits obzitiertes Schriftstück zur Kenntnis
gebracht, andererseits dieser aufgefordert die im Zusammenhang mit den
strittigen Kurskosten nachgereichten Schriftsätze neuerlich und zwar in
beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
Nach Erstreckung der
ursprünglich bis zum 10. Februar 1995 gesetzten Frist wurden vom
nunmehrigen steuerlichen Vertreter des Bw. Übersetzungen obiger
Schriftstücke nachgereicht und ergänzend betont, dass der Besuch der
Kurse auf ausschließlich betrieblichen Gründen beruht habe. Wiewohl
seitens des Bw. einzuräumen sei, das diagnostisch brauchbare Kenntnisse
auch im Inland erwerbbar seien, sei dem Besuch der Kurse das Vertrauen des Bw.
in die Vermittlung spezieller Kenntnisse immanent gewesen. Demgegenüber sei
ein Einfluss betreffend die Zusammensetzung des Entgeltes für die
Fortbildungsmaßnahmen (teilweise Spende) außerhalb der
Dispositionsmöglichkeit des Bw. gelegen.
Was den Inhalt der
Schriftstücke anlangt, verbleibt nachstehendes
auszuführen:
Im ersten Schreiben Herrn Drs.
R. A. wurde bestätigt, dass der Besuch der FLAG- Kurse das medizinische
Know - how sowie die betrieblichen Umsätze erhöht hätten,
respektive die betriebliche Veranlassung der Kosten von den dortigen
Steuerbehörden problemlos anerkannt worden sei.
In einem weiteren
Schriftstück bestätigt Dr. R. A. in den Jahren 1989 bis 1991
nämliche Kurse wie der Bw. besucht zu haben.
Der Inhalt der Kurse habe
darauf abgezielt, die Ursachen psychosomatischer Erkrankungen zu erkennen, diese
zu isolieren sowie deren Ursachen zu mildern.
In diesem Zusammenhang habe Dr.
R. A. gelernt, Faktoren in der Umgebung des Patienten zu erkennen, die eine
Erkrankung desselben verursachen können, bzw. geeignet seien, diesen
für eine Krankheit empfänglich zu machen, bzw. die im allgemeinen
einer Genesung hinderlich seien.
Insoweit sei es
unumgänglich diese Faktoren nicht nur orten, sondern diese auch nach ihrer
jeweiligen Dringlichkeit differenzieren zu können.
Nicht zuletzt habe das
Kursprogramm auch dem Auffinden und Ausschalten der Gesundheit Drs. R. A.
schädlichen Faktoren gedient und diesem insoweit ein aktives Üben
hinsichtlich des erworbenen Wissens ermöglicht.
Die Seminare hätten des
weiteren auch ein administratives sowie ein organisatorisches Training
vermittelt, ein Umstand, welcher zu einer Vergrößerung der Praxis
Drs. R. A. geführt habe.
Abschließend seien die
Gesamtkosten aller absolvierten Seminare mit ungefähr $ 100.000.- zu
beziffern.
Neben diesen beiden
Schriftstücken wurde die beglaubigte Übersetzung eines in 55
Hauptpunkte bzw. 350 Fragen und Übungsdemonstration unterteilten, als
provisorisch titulierten Qualifikations- Prüfungsbogen nachgereicht, dessen
Betreff (Hauptpunkt 1) wörtlich zitiert wie folgt lautet:
"Das
Verstehen der unterschiedlichen Aspekte der exakten Wissenschaft von Dianoetik
und S, so dass Sie, wenn Sie sie assimiliet (offenbar richtig wohl assimiliert)
haben, befähigt sein werden, ihr medizinisches Know-how besser, exakter und
in der richtigen Reihenfolge zu verstehen."
Als Vorbedingung zur
Verwirklichung obigen Zieles wird jedenfalls die Absolvierung diverser
(Vor)Kurse (u.a. Kommunikations- Kurs, Reinigungs- Rundown, E- Meter- Kurs,
Akademie) sowie das Studium aller technischer Bücher von LRH
genannt.
In einem mit 10. September 1994
datierten, unleserlich unterfertigten Schriftstück gibt die Verfasserin,
eine nach eigenen Angaben vielseitig ausgebildete Vertreterin der S- Bewegung
bekannt, den Bw. auf den Kursen der FLAG kennen gelernt zu haben.
Wiewohl die Verfasserin selbst
kein Arzt sei, könne sich ob einer früheren Ehe mit einem solchen gut
in die Zielsetzung nämlicher Berufsgruppe hineinversetzen.
Im Ergebnis gehe das
Verhältnis zwischen Arzt und Patienten weit über ein normales
Kundenverhältnis hinaus. Demzufolge müsse ein Arzt seine Patienten in
geistiger Hinsicht vollkommen verstehen, um sich für die körperlichen
Belange derselben einsetzen zu können.
Zur Verwirklichung diese Ziele
sei der Besuch der in Streit stehenden Kurse für den Bw. unumgänglich
gewesen.
Das Berufungsbegehren des Bw.
wurde dahingehend erweitert, als nunmehr der Ansatz der Luxustangente im
Ausmaß von 38% in Abrede gestellt werde.
Dies liege vor allem darin
begründet, als die Luxustangente selbst nur im Erlasswege geregelt sei,
wobei im vorliegenden Fall keine aus dem Gesetz selbst ableitbare, den Ansatz
von 38% rechtfertigende Feststellungen getroffen worden seien.
Schlussendlich sei betreffend
die Qualifikation der Beteiligung an der PWW anzumerken, dass gegen die in der
Stellungnahme erwähnte Berufungsentscheidung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden
sei.
Demzufolge werde eine
Aussetzung der Entscheidung gemäß
§ 281 BAO
angeregt.
Mit Bescheid vom 28. April 1995
wurde dieser Anregung des Bw. entsprochen und die Entscheidung über die
Berufung gemäß
§ 281 BAO ausgesetzt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In Streit stehen nachstehende
Punkte:
1. Anerkennung der Kosten und
Vorsteuern für die Beteilung an der PWW im Rahmen der Umsatz- und
Einkommensbesteuerung der Jahre 1989 bis 1991
2. Ertragsteuerliche
Qualifikation der Kurskosten
3. Rechtmäßigkeit
des Ansatzes der Luxustangente im Ausmaß von 38%
ad
1. Anerkennung der Beteiligungskostenkosten und Vorsteuern im Umsatz- und
Einkommensteuerveranlagungsverfahren
Bevor nun näher auf die
rechtliche Qualifikation dieses Streitpunktes eingegangen werden soll, verbleibt
vorweg festzuhalten, dass sämtliche Aufwendungen respektive die damit in
Zusammenhang stehenden Vorsteuern unstrittig aus der Beteiligung des Bw. an der
PWW herrühren.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes stellen nämliche Aufwendungen
Sonderbetriebsausgaben dar, über welche in einem Feststellungsverfahren der
Gesellschaft zu befinden ist (VwGH v. 20. 4. 1993, 93/14/0001).
In diesem Zusammenhang ist
für die Einkommensbesteuerung auch bedeutungslos, ob vorgenannte
Aufwendungen tatsächlich in den Feststellungsbescheid eingeflossen sind
bzw. ob diese als steuerlich unbeachtlich qualifiziert worden sind.
Mit anderen Worten
ausgedrückt, können diese auch im Falle einer negativen Beurteilung
nicht im Einkommensteuerbescheid des Abgabepflichtigen (Bw.) berücksichtigt
werden (VwGH v. 5.10. 1993, 93/14/0039; VwGH v. 10.9. 1998,
96/15/0198).
Korrespondierend mit der
ertragsteuerlichen Beurteilung hat auch die Beurteilung, ob die im Zusammenhang
mit der Beteiligung des Bw. verausgabten Umsatzsteuern Anerkennung als
Vorsteuern zu finden haben, im Rahmen der Umsätze der Gesellschaft zu
erfolgen.
Zusammenfassend war daher
seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz die Vorgangsweise der
Betriebsprüferin als rechtlich korrekt zu qualifizieren und dem
Rechtsmittel des Bw. in diesem Punkt der Erfolg zu versagen.
ad
2. Ertragsteuerliche Qualifikation der Kurskosten
Nach der Bestimmung des §
4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb
veranlasst sind. Grundsätzlich sind Fortbildungskosten unter den Begriff
Betriebsausgaben zu subsumieren, wobei allerdings ein ursächlicher
Zusammenhang zwischen der Verausgabung der Kosten und der beruflichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen gegeben sein muss.
Fortbildung im
steuerrechtlichen Sinn liegt daher dann vor, wenn der Steuerpflichtige seine
bisherigen beruflichen Kenntnisse verbessert, um seinen Beruf besser
ausüben zu können.
Demgegenüber dürfen
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen
Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung
selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Ungeachtet der Tatsache, dass
seitens des Bw. trotz entsprechender Aufforderung bis dato kein Programm
betreffend die von ihm besuchten Kurse nachgereicht hat, konnte auch den
Schriftsätzen Herrn Drs. R. A. sowie der Vertreterin der S- Bewegung der
ausschließliche betriebliche Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des
Bw. als Mediziner und der Verausgabung der Kosten nicht entnommen
werden.
Dies liegt vor allem darin
begründet, als den Schriftsätzen sowie dem Prüfungsbogen
entnommen werden konnte, dass in den Kursen der Philosophie der S- Bewegung
folgend Unterweisungen lebensberatender Art im weiteren Sinne in einem
religionsgemeinschaftlichem Rahmen erteilt worden sind.
Die Verwobenheit der
Kursinhalte mit den Anschauungen der S- Bewegung, ein Umstand der wie bereits an
obiger Stelle ausgeführt, gegen die Trennung zwischen betrieblicher und
privater Veranlassung der Aufwendung spricht, wurde auch durch den vorgelegten
Prüfungsbogen dokumentiert, welcher Demonstrationen mit Knetmaterial (eine
im Rahmen der Kurse der S- Bewegung wichtige Übung) als Lehrinhalt
ausgewiesen hat.
Gerade dem Umstand, des
Nachweises des ausschließlich betrieblichen Anlasses der Kursbesuche hat
der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 1994,
94/15/0084 erhöhtes Augenmerk geschenkt.
Der Vollständigkeit halber
sei im Zusammenhang mit vorerwähntem Judikat ausgeführt, dass das
Höchstgericht den Kursbesuchen des Beschwerdeführers (in Streit stand
die Abzugsfähigkeit von Reise- und Kurskosten) bei der S- Bewegung
lediglich allgemeines Interesse bescheinigt und die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen hat.
Abschließend ist der Bw.
noch darauf zu verweisen, dass die Möglichkeit des Besuches
kostengünstigerer Kurse im Inland nicht einmal in Abrede gestellt wurde,
sondern vielmehr betont wurde, dass es dem Bw. gerade aus Vertrauensgründen
darauf angekommen sei, die Kurse bei der FLAG zu absolvieren.
Insoweit wurde nach Ansicht der
Abgabenbehörde zweiter Instanz aber geradezu der untrennbare Konnex
zwischen Kursbesuch an der Identifikation mit der Philosophie der S- Bewegung
dokumentiert, ein Umstand, der schlussendlich gegen die ausschließlich
beruflich Bedingtheit der Aufwendungen spricht.
Zusammenfassend erfolgte daher
- ausgehend von der Qualifikation der Kurskosten als ertragsteuerlich
unbeachtliche Lebensführungskosten - die Auflösung der aktiven
Rechnungsabgrenzungsposten sowie die Nichtanerkennung der Fremdkapitalzinsen
völlig zurecht und war die Berufung auch in diesem Punkt
abzuweisen.
ad
3. Rechtmäßigkeit des Ansatzes einer Luxustangente im Ausmaß
von 38%
In diesem Punkt verbleibt
vorweg festzuhalten, dass sowohl die Höhe der Anschaffungskosten des PKW
der Marke C. C. mit S 760.000.-, als auch das Verhältnis der betrieblichen
Fahrten zu den Privatfahrten (Privatanteil 40%) selbst unstrittig
sind.
Nach der Bestimmung des §
20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 dürfen betriebliche oder berufliche
veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des
Steuerpflichtigen berühren bei den einzelnen Einkünften nicht
abgezogen werden und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung
unangemessen hoch sind.
Der zweite Satz leg. cit.
normiert, dass obiger Grundsatz unter anderem auf Aufwendungen im Zusammenhang
mit Personen- und Kombinationskraftwagen Anwendung zu finden hat.
Bei dieser Sorte von KFZ
richtet sich das Ausmaß der Angemessenheit der Aufwendungen nach der
Höhe der Anschaffungskosten, wobei diese Basis sowohl für
Anschaffungen im engeren Sinne (Kauf) als auch im Falle der Ermittlung
(angemessener) Leasingraten als Bezugsgröße dienen.
Im Zusammenhang mit der
Angemessenheit der Kosten für einen PKW bzw. Kombinationskraftwagen wird in
der Verwaltungspraxis von einer starren Grenze von S 467.000.- ausgegangen,
wobei über diesen Betrag hinausgehende Aufwendungen ertragsteuerlich
unbeachtlich sind (Erfassung derselben als Luxustangente).
Wenn nun seitens des Bw. ins
Treffen geführt wird, dass nämlicher Betrag, aus dessen Ansatz
letztendlich auch eine Luxustangente im Ausmaß von 38% ermittelt wurde
(467.000.- sind rund 62% der Anschaffungskosten des C. C. von 760.000.- dar)
lediglich auf Erlässen beruhe, so ist dem zu entgegnen, dass dieser
einerseits aus der Sachbezugsermittlung des
§ 15 Abs. 2 EStG 1988
(Ansatz von 1,5% der Anschaffungskosten höchstens aber von monatlich S
7.000.-) ableitbar ist, andererseits die Grenze von 467.000.- in der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof als unabdingbare Größe
für die Angemessenheit derartiger Aufwendungen qualifiziert wird (VwGH v.
22.2. 1995, 95/15/0017; v. 3.11. 1994, 92/15/0228; v. 22.3. 2000,
97/13/0207).
In Ansehung obiger
Ausführungen folgte die Kürzung der Aufwendungen (im speziellen der
Leasingraten) im Ausmaß von 38% und zwar vor Berücksichtigung des
Privatanteiles völlig zurecht und war daher dem Rechtsmittel auch in diesem
Punkt der Erfolg zu versagen.
Wien,
17. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0008-W/02
- Stammnummer
- 5047
- Gültig
- 17.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF