Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1357-W/02
Vortragstätigkeit als Liebhaberei
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1357-W/02vom 11.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
ASB Wirtschaftstreuhänder-GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes
für den 23. Bezirk betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996 und
1997 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist Lehrerin und bezieht Einkünfte aus nicht
selbständiger Arbeit sowie weiters als Vortragende (Honorardozentin) des
Instituts P. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Die
Tätigkeiten wurden mit Pensionsantritt bzw. Beendigung in den Jahren 1999
und 2000 eingestellt.
Strittig ist die Anerkennung der Verluste aus
selbständiger Tätigkeit in den Jahren 1996 und 1997 in Höhe von
S -205.366,00 und S -46.812,00.
Das Finanzamt beurteilte im Rahmen vorläufiger
Einkommensteuerveranlagungen für die Streitjahre 1996 und 1997 die
selbständige Tätigkeit der Bw. als Liebhaberei, und führte zur
Begründung aus, dass die Einkünfte aus der Honorartätigkeit
(Vorträge, Seminare und Workshops) seit 1993 kontinuierlich gesunken und in
den Streitjahren 1996 und 1997 nicht unbeachtliche Verluste erzielt worden
wären. Lediglich im Jahre 1993 hätte ein geringer Gewinn erzielt
werden können, und sei unter Bedachtnahme auf das Alter der
Steuerpflichtigen von 54 Jahren die Steigerung der (geringen)
Einnahmenhöhe unsicher.
Dagegen wurde form- und fristgerecht das Rechtsmittel der
Berufung eingebracht, und berichtigte Gewinnermittlungen für die
Streitjahre 1996 und 1997 vorgelegt sowie um die endgültige Veranlagung der
Streitjahre 1996 und 1997 ersucht.
Zur Begründung der
Berufung wurde ausgeführt, dass die Bw. ihre Steuererklärungen nach
bestem Wissen und Gewissen ermittelt hätte. Mangels Fachkenntnisse im
steuerlichen Bereich hätte die Bw. sämtliche Einnahmen und Ausgaben
saldiert, jedoch wären nach mehreren Beratungsgesprächen und
nochmaliger Durchsicht der Ausgaben diese den verschiedenen Einkunftsarten
zugeordnet worden, und hätten sich somit Abweichungen gegenüber den
seinerzeit eingereichten Erklärungen ergeben. Liebhaberei bzgl. der
selbständigen Tätigkeit würde somit nicht vorliegen, da durchwegs
Gewinne erwirtschaftet worden wären und insgesamt ein Gesamtüberschuss
vorliegen würde. Die Gewinn- und Verlustsituation würde sich lt.
Berufungseinwendung somit wie folgt darstellen:
|
|
Gewinn/Verlust
|
1993
|
+41.392,00
|
1994
|
-1.532,00
|
1995
|
-88.454,00
|
1996
|
-76.522,00
|
1997
|
+16.844,00
|
1998
|
+45.155,00
Zur Begründung der Berufung
bzgl. die Zuordnung der einzelnen Ausgaben wurde wie folgt ergänzend
ausgeführt:
1) Einkünfte aus nicht selbständiger
Arbeit
Die Bw. sei seit Beginn ihrer Lehrtätigkeit im
Pflichtschulwesen in Schulversuchen tätig und an der Entwicklung neuer
Schulversuche aktiv beteiligt gewesen. Derzeit wäre die Bw. im Schulversuch
"Schulverbund Mittelschule" sowie gleichzeitig am selben Schulstandort im
Schulversuch "Fachmittelschule" (FMS) tätig. In den Schulversuchen
würde nicht in Fächern sondern in Bereichen, die mehrere
Unterrichtsfächer umfassen unterrichtet. Daraus ergäbe sich die
Notwendigkeit zur Erstellung neuer Unterrichtsmittel und Anschaffung geeigneter
Literatur und Kopiervorlagen. Mit Ausnahme des Sportbereiches wäre die Bw.
in den letzten Jahren in allen Bereichen tätig geworden. Seit dem Schuljahr
1995/1996 wäre weiters der Schulversuch "Fachmittelschule" gelaufen, und
1998 abgeschlossen worden, wie die niedrigen Ausgaben für die Jahre 1998
zeigen würden. Projektarbeiten hätten erhöhten Bedarf an
Materialien und Hintergrundliteratur erfordert, und hätte die Teilnahme an
Symposien, Workshops, pädagogischen Fachmessen als Dienstauftrag gegolten,
wenn sie während der Arbeitszeit des Lehrers stattgefunden hätten,
selbst wenn keine zusätzliche Vergütung für die Überstunden
vom Dienstgeber erfolgt wäre.
2) Einkünfte aus selbständiger
Arbeit
Die Bw. wäre weiters seit Jahren als Honorardozentin
tätig geworden. Für die Lehrerfortbildung des Landes W. hätte die
Bw. das Konzept der Qualifikationsmodulausbildung für Technisches Werken
entwickelt. Finanziell aufwendige Vorbereitungsarbeiten hätten die
(Block)Seminare "Ö. Wirtschaft und Kultur" mit sich gebracht, sowie
mehrtägige Reiseseminare mit Betriebsbesichtigungen und Besichtigung
kultureller Institutionen. Die Teilnahme an den Symposien und
Lehrplanentwicklungsgruppen wäre vom Bundesministerium für Unterricht
und Kunst sowie Stadtschulrat W. empfohlen worden.
Die Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben wären im
engen Zusammenhang mit der Einnahmenerzielung angefallen, bedingt durch das
Neuland "Schulversuche" und die Entwicklungsarbeit der Seminare. Die
Aufwendungen wären in den Anfangsjahren höher gewesen, jedoch
hätte die Verwertung in den Folgejahren noch zu Einnahmen führen
sollen.
Im Rahmen eines Vorhalteverfahrens wurden Unterlagen und
Belege zum Nachweis vorgelegt sowie weiters wie folgt ergänzt:
Die Fahrtenbücher wären mit den Unterlagen
vorgelegt bzw. das Fahrtenbuch 1997 zusammen mit anderen Papieren gestohlen
worden. Die Fahrtenbücher 1990 bis 1995 könnten jedoch zur
Glaubhaftmachung der gefahrenen Kilometer 1997 vorgelegt werden.
Die von der Bw. selbst bezahlten Buskosten betreffend eine
Exkursion der Zentralarbeitsgemeinschaft für Werken hätten
nachträglich nicht überwälzt werden können. Die rechtzeitige
Bestellung des Busses wäre jedoch verabsäumt worden.
Die Ausgabenauflistung 1996 würde eine Reise im
Zeitraum 20. bis 22. September 1996 betreffend Seminarplanung Wien-Steyr-Bad
Goisern, Seminarplanung Bad Goisern-Bad Ischl-Bad Aussee und Seminarplanung Bad
Goisern-Wien beinhalten. Der Aufenthalt hätte der Planung von
Reiseseminaren im Rahmen der Lehrerfortbildung betreffend die
Honorartätigkeit sowie Projektwochen von Schulverbund Mittelschule und FMS
für die folgenden Jahre gedient. Die Bw. hätte
Übernachtungsmöglichkeiten für die Lehrer, Studenten und
Schüler gesucht sowie Preisverhandlungen geführt und Betriebe und
lokale Institutionen besucht.
Bei den Zeitungsabonnements hätte es sich um
österreichische Tageszeitungen gehandelt (wie Kurier, Presse, Standard)
jeweils auf Rechnung der Bw., und wären diese teilweise an die Schuladresse
für den Einsatz im bereichsübergreifenden Unterricht geliefert worden.
Für den Einsatz als Unterrichtsmittel hätte die Bw. weiters
regelmäßig Teile von verschiedenen Publikationen kopiert, wie z.B.
die "Technik-Stunde", "Die Werkstunde", "Werkmappen", jeweils Verlag ALS
(Fachschule und Institut P.); "Gesundheit", "Geo, Gruner", jeweils Fachverlag
Klosterneuburg (Fachschule); "Architektur", "Bauen und Wohnen", jeweils
(Fachschule und Institut P.).
Bei dem Gerät Haas Minerva MT 3712 hätte es sich
um ein Video(Rückspul)gerät gehandelt, welches für Aufzeichnungen
von Fernsehsendungen bzgl. fachspezifischen Einsatz als Unterrichtsmittel
verwendet worden wäre. Im schulstufenübergreifenden Unterricht
wären Videobänder zum Einsatz gekommen, welche möglichst rasch
für andere Einsätze rückgespult hätten werden müssen.
Weiters wären Projektarbeiten von Schülern, Lehrer und
Lehramtskandidaten dokumentiert worden, ebenso Theateraufführungen und
Projekttage, Projektwochen und -reisen mit Schülern, Studenten und
Lehrern im Rahmen von Veranstaltungen des Instituts P. und Lehramtsstudium. Das
Gerät würde sich nun im Besitz der Bw. befinden, ebenso ca. 350
Videobänder.
Betreffend ein "Curriculum Symbosium&21st International
Education Fair" in London Central wäre ein detailliertes Programm dem
Belegordner beigelegt worden. Bei dem Curriculum Symposium hätte es sich um
eine länderübergreifende Lehrplankonferenz mit internationalen
Erfahrungsaustausch zum Thema "Gemeinsamer Unterricht von Knaben und
Mädchen in allen Unterrichtsfächern - ja oder nein" gehandelt.
Das Spezialgebiet der Bw. wäre "Technology Education - on the way to
a Eurocurriculum School Technology", basierend auf Arbeiten der
Pädagogischen Akademie des Bundes in Innsbruck, und sollte von der Bw. in
diesem Fachbereich aus dem Englischen in die Landessprache übertragen
werden. Bei der "21st International Education Fair" hätte es sich um eine
pädagogische Fachmesse gehandelt, vergleichbar mit jenen in Graz bzw.
Salzburg, und wäre dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst
über diverse Vorträge und Workshops berichtet worden. Auch wären
Unterrichtsmaterialien für den Englischunterricht sowie
Lehrerhandbücher und Arbeitsbücher für Physik, Chemie, Biochemie,
Mathematik und Geometrisches Zeichnen etc. besorgt worden. Diese
Unterrichtsmaterialien wären von Schulen und Lehrern gekauft worden und
würden bis heute in Verwendung sein.
Zum Nachweis der Aufwendungen
wurden des Weiteren Fahrtenbücher für die Jahre 1994 und 1995
vorgelegt, eine Teilnehmerliste sowie Programm bzgl. das Symposium in Kanada und
ein Anstecker der Bw. als ausgewiesene Referentin bzgl. der Reise nach London.
Weiters wurde ergänzend dargelegt, dass Videos als berufsinformative
Komponente mit Inhalten z.B. betreffend Lederberufe, Suchtverhalten, Werkzeuge,
Instrumente verwendet worden wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ad Liebhabereiprüfung)
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kommen als Einkunftsquelle iSd § 2 Abs. 2 EStG nur
Tätigkeiten in Betracht, die auf Dauer gesehen Gewinne
(Einnahmenüberschüsse) erwarten lassen. Fehlt dagegen bei einer
Tätigkeit objektiv die Möglichkeit, Gewinne zu erzielen, oder mangelt
es dem Steuerpflichtigen an der entsprechenden Absicht, so liegt keine
Einkunftsquelle sondern Liebhaberei im steuerlichen Sinne vor.
Einkünfte bei einer Betätigung liegen vor, die
durch die Absicht veranlasst sind, einen Gesamtgewinn oder einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen
(§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. 33/1993). Lt. Richtlinien zur
Liebhabereibeurteilung (LRL vom 23.12.1997) sind bei Beurteilung eines
abgeschlossenen Betätigungszeitraumes grundsätzlich nur die Ergebnisse
innerhalb dieses Zeitraumes heranzuziehen. Lässt die Art der
Bewirtschaftung oder der Tätigkeit von vornherein keinen Gesamtgewinn
(Gesamtüberschuss) innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erwarten, so liegt
ungeachtet der Gründe, die zur Beendigung der Betätigung geführt
haben, jedenfalls Liebhaberei vor.
Unter Berücksichtigung des Sachverhaltes, dass die Bw.
die selbständige Tätigkeit im Jahre 1999 beendete, steht im
vorliegenden Fall für die Beurteilung der Einkunftsquelle ein so genannter
abgeschlossener Betätigungszeitraum zur Verfügung. D.h. es sind
grundsätzlich nur die Ergebnisse innerhalb dieses Zeitraumes zur
Beurteilung heranzuziehen, und wurden im vorliegenden Fall überwiegend
Verluste und insgesamt ein Gesamtverlust erklärt.
Die Ergebnisse (in S) im
Streitzeitraum stellen sich wie folgt dar:
|
|
Einnahmen
|
Ausgaben
|
Gewinn/Verlust
|
1993
|
103.836,88
|
78.755,95
|
+25.180,93
|
1994
|
95.628,00
|
144.418,20
|
-48.790,20
|
1995
|
52.745,00
|
249.443,00
|
-196.698,00
|
1996
|
33.313,00
|
238.678,82
|
-205.365,82
|
1997
|
71.056,00
|
117.867,70
|
-46.811,70
|
1998
|
71.438,00
|
52.579,72
|
18.858,28
|
1999
|
10.138,84
|
44.676,90
|
-34.538,06
|
|
|
|
-441.352,87
Die Bw. hat somit im Zeitraum
1993 bis 1999 als Vortragende Verluste in Höhe von insgesamt
S -441.352,87 erwirtschaftet, und wurde lediglich in den Jahren 1993 und
1998 ein Gewinn erzielt.
Die Bw. hat darüber hinaus lt. Aktenlage bereits im
Zeitraum 1988 bis 1992 (jährlich) Verluste als Vortragende in Höhe von
S -178.601,38 erwirtschaftet. Der Gesamtverlust erhöht sich somit auf
S -619.954,25 und war somit bereits in den Vorjahren die Tätigkeit
objektiv nicht ertragsfähig.
Im Berufungsverfahren wird
eingewendet, dass die Bw. steuerlich nicht versiert gewesen wäre und daher
irrtümlich sämtliche Ausgaben der selbständigen Tätigkeit
zugeordnet worden wären. Richtigerweise wären jedoch die geltend
gemachten Aufwendungen auch für die nichtselbständige Tätigkeit
angefallen und unrichtigerweise zur Gänze der selbständigen
Tätigkeit zugeordnet worden. Lt. Berufungseinwendung würden die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit daher wie folgt
lauten:
|
|
Gewinn/Verlust
|
1993
|
-41.392,00
|
1994
|
-1.532,00
|
1995
|
-88.454,00
|
1996
|
-76.522,00
|
1997
|
+16.844,00
|
1998
|
+45.155,00
|
1999
|
+5.278,00
|
Gesamtverlust
|
-57.839,--
Diesbezüglich ergibt sich
jedoch in Summe ebenfalls ein Gesamtverlust in Höhe von rund
S -57.839,00. Unter Berücksichtigung der bereits veranlagten
Einkünfte für die Jahre 1993 bis 1995 in Höhe von S -220.307,27
ergibt sich darüber hinaus ein Gesamtverlust in Höhe von insgesamt S
-229.552,27. Die Betätigung wurde somit auch lt. ermittelten
Gesamteinkünften im Rahmen der Berufungseinwendung objektiv nicht
ertragsfähig geführt, ungeachtet der Gründe der Beendigung der
Tätigkeit ist diese somit jedenfalls als steuerlich unbeachtliche
Liebhaberei zu beurteilen. Auch ergibt sich insgesamt kein positives Ergebnis
bei Nichtberücksichtigung diverser Aufwendungen lt. nachfolgenden
Ausführungen betreffend die vorliegenden Streitjahre. Zur
Berufungseinwendung, dass die Ausgaben sowohl der selbständigen als auch
nicht selbständigen Tätigkeit zuzuordnen bzw. aufzuteilen sind, ist
auszuführen, dass die Zuordnung der Aufwendungen nicht erstmalig im Rahmen
der Berufungseinwendung erfolgte, sondern bereits in den Vorjahren 1989 bis
1991. Die Berufung ist daher in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen.
Ad Werbungskosten nicht
selbständige Tätigkeit)
Auf Basis der Einwendungen, dass die Aufwendungen der nicht
selbständigen Tätigkeit zuzuordnen seien, werden im vorliegenden Fall
die Aufwendungen einer Prüfung auf ihre berufliche Anerkennung
unterzogen.
Telefonkosten)
Der berufliche Telefonaufwand gilt lt. ständiger
Rechtsprechung und herrschender Lehre auch dann als abzugsfähig, wenn die
betrieblich veranlassten Telefongespräche von einem privaten
Telefonanschluss geführt werden, notfalls sind die beruflichen Anteile zu
schätzen. Die Telefongebühr, Anschlussgebühr und
Gerätekosten für den betrieblich mitverwendeten Privatanschluss sind
ebenfalls entsprechend aufzuteilen. Z.B. sind bei einem Richter bzw.
Vizebürgermeister mit vierköpfiger Familie 20 bis 25% des im Haushalt
verwendeten Telefonanschlusses als beruflich veranlasst anzunehmen.
Unter Berücksichtigung der Einwendung, dass nur die
Schulklasse der Bw. in einem alten Gebäude untergebracht war, ist die
berufliche Veranlassung grundsätzlich als glaubhaft zu beurteilen, jedoch
ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung im Lehrberuf die berufliche
Veranlassung von 100% Telefonkosten nicht gegeben. Mangels Aufzeichnungen der
Telefongespräche und fehlendem Nachweis der ausschließlich
beruflichen Veranlassung werden die Kosten betreffend das Mobiltelefon daher
insgesamt im Ausmaß von je 25% der beruflichen Tätigkeiten der Bw.
geschätzt. Der anzuerkennende Telefonaufwand für die Jahre 1996 und
1997 beträgt somit S 3.067,63 und S 2.837,66.
Reisekosten)
Reisekosten sind nur dann absetzbar, wenn die Reise
ausschließlich beruflich veranlasst ist. Ein allgemeines Interesse an der
Reise ist nicht ausreichend (wie Inspirationsreisen, Halten eines Vortrages auf
einem Fachkongress, wenn der Kongress selbst nicht als betrieblich veranlasst
anzusehen ist).
Spielen jedoch auch private Belange eine Rolle, sind die
Reisekosten insgesamt nicht absetzbar (Aufteilungsverbot). Eine steuerlich
unbeachtliche Reise liegt somit vor, wenn die Geschäftsreise gleichzeitig
eine Erholungsreise (gleichzeitig Betriebsbesichtigungen vorgenommen werden)
darstellt, oder eine Geschäftsreise mit einer Erholungsreise verbunden
wird. Wird eine Geschäftsreise durch einen Urlaub verlängert, dann
sind die gesamten Reiseaufwendungen als gemischter Aufwand nicht
abzugsfähig (Quantschnigg-Schuch, ESt-HB, Tz 39 zu § 4; VwGH
17.2.1999, 94/14/0012). Wird während einer Erholungsreise eine berufliche
Obliegenheit verrichtet, so wird deshalb die Erholungsreise jedoch noch nicht
zur Geschäftsreise (VwGH 11.10.1963, 560/63).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist weiters die
steuerliche Anerkennung von Studienreisen und Fachkongressen nur dann
möglich, wenn aufgrund des Reiseprogrammes und der Durchführung der
Reise die Möglichkeit eines privaten Reisezwecks nahezu ausgeschlossen ist.
Andernfalls sind deren Kosten grundsätzlich als Aufwendungen für die
Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2a
EStG 88 nicht absetzbar. Wird eine Studienreise mit einer Erholungsreise
verbunden, liegt ebenso insgesamt eine steuerl. unbeachtliche Reise vor
(Aufteilungsverbot).
Reisen i.S.d. § 16 Abs. 1 Z. 9
können auch im Zusammenhang mit einer aus eigener Initiative unternommenen
Berufsfortbildung anfallen. Ein allgemeines berufl. Interesse ist allerdings
nicht ausreichend.
Anlässlich beruflich veranlasster Reisen entstandene
Ausgaben betreffend Fahrtkosten, Verpflegungskosten und Nächtigungskosten
sind als Werbungskosten absetzbar. Bei Auslandsreisen ist für den
Verpflegungsmehraufwand anstelle des täglichen Tagesgeldes der in der
Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten für das jeweilige Land
vorgesehene Höchstsatz heranzuziehen.
Im vorliegenden Fall werden für das Jahr 1996
Reisekosen für ein IOSTE Symposium in Kanada (International Organization of
Science and Technology Education) sowie für das Jahr 1997 Reisekosten
für ein Curriculum Symbosium&21st International Education Fair (27.5
- 1.6.97) in London geltend gemacht. Dienstliche Aufträge oder
Bestätigungen durch den Arbeitgeber wurden von der Bw. nicht vorgelegt,
jedoch würde die Freistellung von der Arbeitszeit als Dienstauftrag zu
interpretieren sein und die Teilnahme an internationalen Symposien vom
Bundesministerium für Unterricht und Kultur sowie Stadtschuldrat betr.
Lehrerfortbildung empfohlen. Weiters werden Werbungskosten für
FMS-Betriebspraktika (Fachmittelschule) für die Jahre 1996 und 1997 geltend
gemacht. Für das Konzept der Qualifikationsmodulausbildung für
Technisches Werken bezügl. die selbständige Tätigkeit wären
darüber hinaus die Seminare "Österreichs Wirtschaft und
Kultur" mit Besuchen in Betrieben und kulturellen Institutionen in den
verschiedenen Regionen Österreichs besucht worden.
Zum Nachweis der
Reiseaufwendungen 1996 bzgl. Internat. Symposium wurde ein Programm des
Reisebüros über den Reiseablauf, ein Programm und eine Teilnehmerliste
des Symposiums zum Nachweis sowie mehrere Broschüren zur Einsicht
vorgelegt. Danach stellt sich der Reiseverlauf wie folgt dar:
|
|
Seatle Sea, lt.
Angaben der Bw. zum internat. Erfahrungsaustausch mit
Werkpädagogen
|
2.-3.
August 1996
|
|
"Tauck Tours
Arrangement Canadian Rockies und Britisch Columbia", Busfahrt mit Kollegen durch
British Columbia und Alberta nach Calgary
|
4.-15.
August 1996
|
|
Internat.
Symposium Kanada - 8th IOSTE Symposium (International Organization of Science
and Technology Education)
|
17.-22.
August 1996
|
|
"Edmonton
International YEG", Reise nach Kanada-Montreal lt. Bw. zur Nachbesprechung des
Symposiums auf Einladung von Fachkollegen des kanadischen
Unterrichtsministeriums, Besuch von Bildungsinstitutionen in Ottawa, Ontario und
Quebec, etc.
|
23.-30.
August 1996
Die Bw. hat folgende Aufwendungen betreffend Reisekosten
geltend gemacht.
|
|
2
Nächtigungen-Seattle USA á S 440,78
|
S
4.677,14
|
|
19
Nächtigungen-Kanada á S 471,00
|
S
8.949,00
|
|
7
Nächtigungen-23.-30. August 1996
|
S
11.748,32
|
|
3 Tagessätze
USA-(2.-4. August) á S 720,00
|
S
2.160,00
|
|
26 Tagessätze
Kanada-(4.-30. August) á S 664,-
|
S
14.664,00
|
|
Flüge
USA/Kanada
|
S
55.650,00
|
|
Symposiumgebühren,
IOSTE CAD 1.450,00
|
S
11.210,75
Die berufliche Reise zu dem internationalen Symposium im
Zeitraum 17. bis 23. August 1996 wurde somit mit mehreren anderweitigen
Reisen (Erholungsreisen) im Zeitraum 2. bis 3. und 4. bis 15. August sowie 23.
bis 30. August 1996 verbunden. Wird jedoch eine beruflich veranlasste Reise
durch private Reisen bzw. Urlaube verlängert, sind lt. ständiger
Rechtsprechung die Reisekosten insgesamt nicht absetzbar (Aufteilungsverbotes).
Auch eine Busfahrt mit Kollegen kann an der privaten Veranlassung der Reise
durch British Columbia insgesamt nichts ändern. Die Aufwendungen sind daher
insgesamt als nicht beruflich veranlasst nicht anzuerkennen.
Betreffend das Jahr 1997 wurden
von der Bw. folgende Reiseaufwendungen im Ausmaß von je 50 %
betreffend die nichtselbständige Tätigkeit für eine Londonreise
"London Symposium & Education Fair" im Zeitraum 27. Mai bis
1. Juni 1997 geltend gemacht, ebenso die Aufenthaltskosten bzw.
Nächtigungskosten:
|
|
Flug Wien -
London - Wien (50 %)
|
S
|
1.950,00
|
|
The Big Bus Co.
ltd. London (50 %)
|
S
|
120,78
|
|
London
Underground
|
S
|
15,00
|
|
London Underground
Travelcard
|
S
|
32,50
|
|
London Underground
Travel card
|
S
|
32,50
|
Heathrow Forte
Crest
|
27. Mai
1997
|
S
|
884,07
|
London White
Hall
|
28. bis 31. Mai
1997
|
S
|
3.383,53
|
Heathrow Forte
Crest
|
1. Juni
1997
|
S
|
884,07
|
|
|
S
|
5.151,60
Unterlagen bzw. Nachweise bzgl. der besuchten
Messeveranstaltung wurden jedoch nicht vorgelegt bzw. lediglich eine
Exhibitor-Karte betreffend ein 21st International Festival (Mind Body Spirit) in
London Central. Die Reiseaufwendungen wurden somit weder nachgewiesen noch
glaubhaft gemacht, und sind daher insgesamt nicht anzuerkennen.
Dagegen sind die geltend
gemachten Reisekosten hinsichtlich diverser "FMS Betriebspraktika"
und "FMS-Rallye" im Streitjahr 1996 als beruflich veranlasste
Reiseaufwendungen anzuerkennen, ebenso sind die geltend gemachten
Tagessätze in Höhe von S 1.620,00 betreffend die Exkursionen
Tulln, Schulverband Graz, FMS Projekttage in Linz für das Jahr
1997.
|
FMS
Betriebspraktika iR P.
|
30.1.96
|
S
120,00
|
FMS
Betriebspraktika iR P.
|
31.1.96
|
S
120,00
|
FMS Rallye S.
|
13.5.96
|
S
360,00
|
Gesamt
|
|
S
600,00
|
Schulverband
Graz
|
15.4.97
|
S
360,00
|
FMS-Projekttage
Tulln
|
10.6.97
|
S
360,00
|
FMS-Projekttage
Linz
|
15./16.6.97
|
S
720,00
|
Lehrbauhof-Ost
Guntramsdorf
|
19.11.97
|
S
180,00
|
Gesamt
|
|
S
1.620,00
Weiters wurden Reiseaufwendungen vom 28. Mai 1996 bzgl.
"Schneider-Bus", im Ausmaß von S 3.310,-- für eine Fahrt
der FMS nach P. im Zeitraum 8.00 bis 15.30 Uhr am 13. Mai 1996 geltend gemacht.
Diese Aufwendungen wurden nachgewiesen und sind daher als beruflich veranlasst
anzuerkennen.
Die Reiseaufwendungen nach Bad Goisern im Zeitraum 20. bis
22. September 1996 in Höhe von Tages- und Nächtigungsgeldern von
insgesamt S 540,-- (je zur Hälfte die selbständige und
nichtselbständige Tätigkeit betreffend) zur Vorbereitung eines
Seminars im Zeitraum 26. bis 29. September 1996 sowie Projektwochen für die
folgenden Jahre können dagegen mangels beruflicher Veranlassung
grundsätzlich nicht anerkannt werden. Werden nämlich während
einer Erholungsreise berufliche Obliegenheiten verrichtet, so ist lt.
ständiger Rechtsprechung deshalb diese Erholungsreise noch nicht als
beruflich veranlasst zu beurteilen, und wurden zudem lt. Aktenlage im Folgejahr
keine Reiseseminare oder dergleichen in diese Gegend vorgenommen. Die
Aufwendungen sind daher insgesamt als nicht beruflich veranlasste Aufwendungen
zu beurteilen und daher nicht anzuerkennen.
Aufwendungen für Ausstellungs- und
Theaterbesuche)
Aufwendungen für
Ausstellungen und Theaterbesuche stellen nach ständiger Rechtsprechung des
VwGH nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung dar. Die von
der Bw. geltend gemachten Aufwendungen (u.a. folgende Veranstaltungen) sind
somit grundsätzlich nicht anzuerkennen.
|
26.1.96
|
Leonardo da
Vinci-Ausstellung
|
S
|
250,00
|
10.4.96
|
IFABO
|
S
|
120,00
|
19.4.96
|
International
Theatre
|
S
|
250,00
|
19.12.96
|
Österr.
Jugendherbergswerk
|
S
|
200,00
Aufwendungen für Fachbücher und Zeitungen bzw.
Zeitschriften)
Aufwendungen für Zeitungen und Zeitschriften stellen
lt. ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre grundsätzlich
Kosten der Lebensführung dar, es sei denn, es handelt sich um Berufsgruppen
mit "berufstypischen" Informationsbedarf (Journalisten, und dgl.). Diesbzgl.
wird die Absetzbarkeit derartiger Aufwendungen ab der dritten Tageszeitung bzw.
Wochen- und Monatszeitschrift zugestanden, Lt. ständiger Rechtsprechung
sind die Kosten für Tageszeitungen eines Lehrers grundsätzlich zu den
nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung zu zählen. Die
Eignung einer Tageszeitung fallweise beruflich bedeutsame Informationen zu
bieten, ändert somit nichts daran, dass Zeitungen auch bei einem Lehrer dem
Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen sind (Quantschnigg-Schuch,
EStG-Handbuch, § 16 Tz 68).
Ausgaben für Literatur, die auch für nicht in der
Berufssparte des Steuerpflichtigen tätige Personen von allgemeinem
Interesse sind, stellen weiters keinen steuerlich absetzbaren Aufwand dar.
Wörterbücher, Tageszeitungen, für die Allgemeinheit bestimmte
Geschichtswerke, Lexika und Sachbücher werden nach ständiger
Rechtsprechung typischerweise nicht für schulische, sondern für Zwecke
der persönliche Erbauung oder Befriedigung des Kulturinteresses genutzt
(VwGH 24.11.99, 99/13/0202). Es ist somit nicht die konkrete tatsächliche,
sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung allein als erheblich anzusehen.
Im vorliegenden Fall sind somit die geltend gemachten
Aufwendungen für Sachbücher betreffend Lebensalltag in den
verschiedenen geschichtlichen Epochen vom Verlag "Das Beste" als jedenfalls die
Allgemeinheit betreffende Geschichtswerke nicht anzuerkennen, wie
Wörterbücher, Duden, diverse allgemein bildende Literatur der
Geschichte, Geographie, und der bildenden Künste, weiters Kinderbücher
oder Aufwendungen für eine Buchserie betreffend Hausarzt ABC "Meister
Verlag" als typischerweise nicht für schulische sondern Zwecke der
persönlichen Erbauung oder zur Befriedigung des Kunst- und Kulturinteresses
genützt.
Weiters werden die Aufwendungen für Tageszeitungen
betreffend Projektarbeiten insofern als nicht beruflich anerkannt, da kein
Nachweis der Zustellung an die Schule erbracht und ein überwiegendes
berufsspezifisches Interesse bei einem Abonnement von lediglich einer
Tageszeitung nicht als überwiegend berufsspezifisch beurteilt werden kann.
Ebenso sind die Aufwendungen für ein Jahresabonnement "Das Beste" bzw.
"Gesundheit" als nicht fachspezifisch nicht anzuerkennen.
Betreffend den beruflichen Einsatz von Videos bzw.
Kassetten wurde weiters jedoch glaubhaft dargelegt, dass diese u.a. auch zur
Darstellung von Berufen bzw. Berufsinformation verwendet worden wären wie
z.B. betreffend Lederberufe, Werkzeuge, Fotografie, und dgl. und wurde somit
insofern die berufliche Veranlassung glaubhaft gemacht.
Folgende Aufwendungen für
Fachbücher sind somit als beruflich veranlasst und daher glaubhaft gemacht
anzuerkennen:
|
1996
|
Fachbücher
"Prüfung" 24.4., 3.5.,
|
S
|
568,10
|
|
Brüsseler
Päd.Fachbuchh. (bfr 2.200,-)
|
S
|
762,--
|
|
Univ. Buchhandl.
Gerold Fachbuch
|
S
|
184,--
|
|
Beitrag Stiftung
Päd. und Rel.päd. Akademie der Erzdiözese
Wien
|
S
|
30,--
|
|
10 Videokassetten
13.4.1996
|
S
|
290,--
|
|
Fachbuch Lernen
6.12.1996
|
S
|
174,--
|
|
Summe
|
S
|
2.007,90
|
1997
|
Fachbücher
31.1.1997 - Unterrichtspraxis
|
S
|
318,25
|
|
Fachbücher
6.2.1997 - Lernen
|
S
|
174,--
|
|
div.
Fachbücher 1.2., 12.2., 28.2., 25.3., 9.4.1997
|
S
|
1.449,--
|
|
US-amerik. Ausgabe
MCC
|
S
|
499,--
|
|
Beitrag Stiftung
Päd. und Rel.päd. Akademie der Erzdiözese
Wien
|
S
|
40,--
|
|
Kopiervorlagen (je
445,--)
|
S
|
890,--
|
|
Videokassetten
|
S
|
270,--
|
|
Fachzeitschriften
10.2., 14.4., 10.9.
|
S
|
865,--
|
|
Summe
|
S
|
4.505,25
Aufwendungen für Büromaterial)
Lt. ständiger Rechtsprechung des VwGH werden im
Schulbereich üblicherweise die vorgesehenen und bereitgestellten Lehrmittel
verwendet. Grundsätzlich unterliegen auch Videogeräte als
typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter dem
Aufteilungsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 EStG. Steht jedoch fest, dass die
betreffenden Wirtschaftsgüter bzw. Arbeitsmittel (nahezu)
ausschließlich beruflich verwendet werden, können diese als beruflich
veranlasste Ausgaben abgesetzt werden (Aufteilungsverbot).
Die Bw. wendet ein, dass für die Verwendung im
Unterricht Videokassetten aufgenommen worden wären, und sich derzeit noch
rund 350 Kassetten im Besitz der Bw. befinden würden, ebenso das alte
Videogerät. Dazu ist auszuführen, dass lt. Aktenlage seit dem Jahr
1993 lediglich in den beiden streitgegenständlichen Verfahren betreffend
1996 und 1997 10 Videokassetten jährlich als beruflich veranlasst geltend
gemacht wurden. Das Gerät muss daher bei einer tatsächlichen
Verwendung von rund 350 Kassetten lt. Ausführungen der Bw. der privaten
Lebensführung zugeordnet werden bzw. wurde somit nicht ausschließlich
oder so gut wie ausschließlich beruflich genutzt. In diesem Zusammenhang
ist auch auf den obigen Ausführungen betreffend die nicht anerkannte
Literatur der Allgemeinbildung wie Video New York, Video Antarktis, Video
Jäger und Gejagte hinzuweisen.
Dagegen werden die Aufwendungen betreffend
Büromaterial, Büroeinrichtung zu je 50% betreffend die
nichtselbständige Tätigkeit als glaubhaft gemacht bzw. nachgewiesen
anerkannt. Ebenso sind die Anschaffungskosten betreffend das Mobiltelefon
mangels ausschließlicher beruflicher Veranlassung nur im Ausmaß von
25% als glaubhaft gemacht anzuerkennen. Die Aufwendungen betreffend Spüle
und Brausedichtung im Rahmen der geltend gemachten Büromaterialien sind
jedoch grundsätzlich auszuscheiden bzw. nicht anzuerkennen.
Als beruflich veranlasst sind
somit folgende Aufwendungen anzuerkennen:
|
1 Mobiltelefon
19.12.1996 anteilig
|
S
|
1.200,00
|
Interbüro
|
S
|
96,--
|
Reparatur
Port.
|
S
|
705,60
|
Ordner,
Behälter
|
S
|
194,--
|
Rückspulgerät
Rep.
|
S
|
398,--
|
Metro Ordner
sortiert
|
S
|
202,80
|
Büromat.
|
S
|
458,50
|
Büro
Computertisch je 50%
|
S
|
1.567,50
|
Büro divers
19.12. und Rep. 50%
|
S
|
2.028,--
|
Libro
Büromat.
|
S
|
199,70
|
Büromat.
|
S
|
169,--
|
"
|
S
|
579,50
|
Summe
|
S
|
7.798,60
|
|
S
|
|
1 Adapter für
Mobiltelefon 17.3.1997
|
S
|
178,08
|
Libro
Büromaterial
|
S
|
152,30
|
WE-Material
|
S
|
76,--
|
IKEA
Büromöbel 30.4. je 50%
|
S
|
93,--
|
Büromaterial
30.4.
|
S
|
1.102,--
|
Beleucht.
|
S
|
522,--
|
Büromaterial
18.8.97
|
S
|
213,19
|
IKEA
Büromöbel 2.9.97
|
S
|
497,--
|
Büromaterial
|
S
|
277,--
|
Libro
Markier.
|
S
|
74,50
|
Afa
Kopiergerät
|
S
|
1.625,--
|
Summe
|
S
|
4.810,57
Bewirtungskosten 1996:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen
Repräsentationsaufwendungen oder -ausgaben bei den einzelnen
Einkunftsarten nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder
Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Mit dem
Ausdruck Repräsentation sollen jene Aufwendungen vom steuerlichen Abzug
ausgeschlossen werden, die ein Steuerpflichtiger im Bestreben tätigt, um
seinen gesellschaftlichen Status entsprechenden Konventionen zu entsprechen.
Die Bewirtung muss somit der Werbung dienen bzw. mit einem
Werbezweck verbunden sein und die berufliche Veranlassung weitaus
überwiegen. Bei nicht selbständiger Tätigkeit dient die Bewirtung
i.d.R. darüber hinaus nur dann der Werbung, wenn der Lohn zumindest zum
Teil unmittelbar erfolgsabhängig ist. Die berufliche Notwendigung eines
Gespräches begründet somit für sich allein auch noch nicht die
Notwendigkeit von Bewirtungsaufwendungen. Darüber hinaus wird nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes der Nachweis des
Werbezweckes allein durch die Angabe von Projekten und Personen, mit denen
Kontakt gepflegt wurde, nicht erbracht. Die geltend gemachten Aufwendungen
für Bewirtungskosten für das Jahr 1996 in Höhe von
S 1.172,50 sind somit einerseits mangels glaubhaft gemachten beruflichen
Zusammenhangs sowie andrerseits als Repräsentationsaufwendungen nicht
anzuerkennen.
Fahrtkosten)
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind als
Werbungskosten solche Aufwendungen abzugsfähig, die zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen verausgabt werden. Grundsätzlich
fallen daher auch Kosten für Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort unter
diesen Begriff. Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind diese
Aufwendungen im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit durch den
Verkehrsabsetzbetrag bzw. Pendlerpauschbeträge abgegolten (siehe auch das
Erkenntnis des VwGH vom 28.3.2000, 97/14/0103). Fahrten innerhalb von Wien sind
zudem keine Reisen, weil Wien einen einheitlichen Mittelpunkt der Tätigkeit
darstellt.
Fahrtkosten anlässlich einer beruflich veranlassten
Reise des Arbeitnehmers stellen weiters im tatsächlichen angefallenen
Umfang Werbungskosten dar. Benützt der Arbeitnehmer dabei sein eigenes
Fahrzeug, können die den Bundesbediensteten zustehenden Kilometergelder
angesetzt werden. Der Nachweis der Fahrtkosten hat grundsätzlich mittels
Fahrtenbuches zu erfolgen, aus dem die Wegstrecke und der Anlass der Fahrt
ersichtlich sind. Die Führung eines Fahrtenbuches kann entfallen, wenn
durch andere Aufzeichnungen wie Reisekostenrechnungen gegenüber dem
Arbeitgeber eine verlässliche Beurteilung möglich ist
(Quantschnigg-Schuch, ESt-HB, Tz 84 zu § 16).
Im vorliegenden Fall handelt es sich lt. vorgelegten
Fahrtenbüchern für die Jahre 1994 und 1995 in erster Linie um Fahrten
zur Arbeitsstätte. Die beantragten Fahrtkosten sind somit als durch Fahrten
zwischen Wohnort und Arbeitsstätte verursacht anzusehen, was deren
Nichtabzugsfähigkeit begründet. Der Verkehrsabsetzbetrag wurde in den
streitgegenständlichem Bescheiden auch bereits zum Abzug gebracht.
Lt. Bestätigung vom 10. November 1997 betreffend
Diebstahlanzeige wird weiters das Abhandenkommen der Geldbörse,
Führerscheins und diverse Karten dargelegt. Das Fahrtenbuch für das
Jahr 1997 wäre daher nicht mehr auffindbar. Lt. vorgelegten Unterlagen sind
jedoch auch die für das Jahr 1996 beantragten Fahrtenaufzeichnungen nicht
vorhanden. Die geltend gemachten Fahrtkosten sind somit insgesamt als nicht
glaubhaft gemacht zu beurteilen.
Die Werbungskosten betreffend
die nichtselbständige Tätigkeit werden somit in Höhe der
glaubhaft gemachten bzw. nachgewiesenen Aufwendungen anerkannt und lauten wie
folgt:
|
1996
|
Telefonkosten
|
S
|
3.067,63
|
|
Tagessätze
Betriebspraktika in P.
|
S
|
600,--
|
|
Symposiumgebühr
|
S
|
5.606,37
|
|
Fachliteratur
|
S
|
2.007,90
|
|
Büromat.
|
|
7.798,60
|
|
Summe
|
S
|
22.080,50
|
1997
|
Telefonkosten
|
S
|
2.830,46
|
|
Exkursion Tulln,
Linz Graz, Guntramsdorf
|
S
|
1.620,--
|
|
Fachliteratur
|
S
|
4.505,25
|
|
Büromaterial
|
S
|
4.810,57
|
|
Summe
|
S
|
13.766,20
Der Berufung war daher insgesamt teilweise Folge zu
geben.
Beilage: 4
Berechnungsblätter
Wien,
11. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1357-W/02
- Stammnummer
- 14034
- Gültig
- 11.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF