Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0347-G/03
Kursbeiträge für NLP-Ausbildung stellen keine 'Werbungskosten dar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0347-G/03vom 26.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da das im besuchten NLP-Kurs vermittelte Wissen nicht auf das spezifische Berufsbild der Leiterin eines Landespressedienstes zugeschnitten ist, sondern vielmehr von allgemeinen Interesse ist, liegen keine als Werbungskosten abzugsfähigen Fort- bzw. Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des § 16 Abs.1 Z 10 EStG 1988 vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der I.F., Leiterin des L. vom XXX in XY,
vom 23. Mai 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
25. April 2003 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist Leiterin des L.
vom XXX. Im Jahr 2001 hat sie an den folgenden vom Institut für
strukturelle Wahrnehmung veranstalteten Fortbildungsveranstaltungen zum "NLP
Practitioner" teilgenommen: NLP-Practitioner Block 1 (Grundlagen &
Zielfindung), NLP-Practitioner Block 2 (Präzisionsfragen und
Ankertechniken), NLP-Practitioner Block 3 (Trance,
Metaphern), NLP-Practitioner Block 4 (Kreatives Umdeuten - Reframing),
NLP-Practitioner Block 5 (Kreatives Umdeuten und Phobie
Modell), NLP-Practitioner Block 6 (Submodalitäten und
Wahrnehmungspositionen), NLP-Practitioner Block 7 (Werte und
Glaubenssysteme), NLP-Practitioner Block 8 (Identität und
Lebenssinn), NLP-Practitioner Block 9 (Kreativität, Strategien und
Modelling), NLP-Practitioner Block 10 (Integration und
Testing). Aus der Aktenlage war zu ersehen, dass dieses Programm für
die Jahre 2003/2004 angegeben war. Die telefonische Rückfrage bei
der NLP-Trainerin des oa. Institutes, Frau Waltrud Weiß, ergab, dass der
Kursinhalt aus dem Jahr 2001 fast ident war mit dem der nachfolgenden Jahre.
Die damit im Zusammenhang stehenden
Kursbeiträge (30.000,00 S) und Kosten für eine Arbeitsmappe
(2.098,00 S) machte sie im erstinstanzlichen Verfahren erfolglos als
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs.1 EStG 1988 geltend.
In der Berufung führte die Bw. Folgendes
aus:
Ich bin schon
seit 1989 im Kommunikationsbereich (PR, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit)
tätig und seit 1996 stellvertretende Leiterin des
L.S..
Meine wichtigste Aufgabe in dieser Funktion ist es, nach innen (Mitarbeiter
aller Landesabteilungen) und nach außen (Medien, Institutionen,
verschiedene öffentliche Zielgruppen) zu kommunizieren. Kommunikation ist
also mein tägliches Brot. Meine Fähigkeit, Personen/Zielgruppen
richtig einzuschätzen, um Inhalte zielgruppengerecht aufzubereiten,
hängt also wesentlich von meiner Wahrnehmungs- und
Kommunikationsfähigkeit ab.
Eine der
effizientesten Möglichkeiten, beide Fähigkeiten zu verbessern, ist
derzeit NLP. Wenn ein Buchhalter oder eine Labormitarbeiterin
NLP-Ausbildungskosten absetzen möchte, verstehe ich, dass Sie NLP als eine
nicht berufsspezifische Fortbildung bezeichnen. In meinem Fall - Kommunikation -
ist NLP sogar eine Kernausbildung des Kommunikatorenberufes. Kollegen, die keine
NLP Ausbildung haben, sind heute eher eine Seltenheit. Ich ersuche Sie daher,
die NLP-Ausbildungskosten als absetzbar anzuerkennen.
In der Begründung der
Berufungsvorentscheidung weist das Finanzamt darauf hin, dass das beim Lehrgang
erworbene Wissen so allgemeiner Natur gewesen sei, "dass es für alle
Berufe, in denen man es mit anderen Menschen zu tun hat, und auch im privaten
Bereich von Vorteil ist", und dass es sich nicht um einen berufsspezifischen
Kurs als Leiterin des L. gehandelt habe. Es liegt somit ein Mischaufwand vor,
der gemäß
§ 20 Abs. 1
Z. 2 lit. a EStG 1988 zur Gänze nicht absetzbar
ist.
Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2003
beantragte die Bw. die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte zusammenfassend aus, dass mit dieser Begründung
allen Arbeitnehmern, die sich beruflich weiterbilden und ihre beruflichen
Erfahrungen auch nur im Entferntesten privat nutzen könnten, jegliche
Absetzmöglichkeiten verwehrt werden (zB kann ein Mechaniker, wenn er sich
beruflich weiterbildet, seine Kenntnisse auch bei seinem Privat-PKW
anwenden). Faktum ist, dass eine berufliche Fortbildung immer in erster
Linie für das berufliche Weiterkommen eingesetzt wird. Mein Beruf ist
Kommunikatorin und wenn mir eine diesbezügliche Weiterbildung da und dort
auch privat nützen sollte, so hat dies keinen anderen Stellenwert als bei
der Friseurin, die, angeregt durch neues Wissen von einer Fortbildung, ihre
eigene Frisur verändert.
Mit Bericht vom 7. November 2003 legte
das Finanzamt Graz-Stadt die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zählen
dazu auch die Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im
Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten Tätigkeit.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 dürfen jedoch bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie
die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit
sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgt.
Lassen sich Aufwendungen für die
Lebensführung und berufliche Aufwendungen nicht einwandfrei trennen, ist
gemäß
§ 20 Abs.1 Z 2 lit. a EStG 1988 der gesamte
Aufwand als Mischaufwand nicht abzugsfähig (vgl. Doralt, Kommentar EStG
1988, 4. Auflage, § 29 Tz 22).
Kurse für neurolinguistisches Programmieren
(NLP) werden von der Rechtsprechung nicht als Werbungskosten im Sinne des
§ 16 EStG 1988 anerkannt, da die dabei erworbenen Kenntnisse und
Fähigkeiten neben einer - im Einzelfall durchaus möglichen - Anwendung
im Beruf jedenfalls auch durch die private Lebensführung mit veranlasst
sind.
So stellte der VwGH im Erkenntnis vom 17.9.1996,
92/14/0173, im Fall einer Lehrerin an einer HAK fest, dass die in NLP-Kursen
vermittelte Fähigkeit zur besseren Kommunikation nicht nur im spezifischen
Beruf der damaligen Beschwerdeführerin oder anderen Berufsgruppen, sondern
auch außerhalb von beruflichen Tätigkeiten, nämlich im
Zusammenleben der Menschen ganz allgemein von Bedeutung ist. Dies zeigt sich
auch daran, dass der damals beschwerdegegenständliche NLP-Kurs von
Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen besucht wurde (vgl. auch VwGH
27.6.2000, 2000/14/0096).
Ebenso verhält es sich bei der Bw., die
darauf hinweist, dass es sich bei NLP um ein "psychologisches, ziel- und
lösungsorientiertes Kommunikationsmodell" handelt. Es mag zutreffen, dass
die Bw. in ihrem Beruf mit schwieriger Klientel zu tun hat und dabei
kommunikative Fähigkeiten und das Wissen um Vermeidung oder Lösung von
Konflikten notwendig sind. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass
die in NLP-Kursen vermittelten kommunikativen Fähigkeiten auch im
Privatleben und im menschlichen Zusammenleben überhaupt von Bedeutung sind.
Es liegt somit ein Mischaufwand vor, bei dem es keinen Unterschied macht, wenn
die beruflichen Kommunikationssituationen wegen der besonderen Disposition der
Patienten schwieriger zu meistern sind als jene des Privatlebens.
Dass das im besuchten NLP-Kurs vermittelte Wissen
nicht auf das spezifische Berufsbild der Bw. als Leiterin des L. zugeschnitten
ist, sondern vielmehr von allgemeinem Interesse war, zeigt weiters der sich aus
verschiedenen Berufsgruppen zusammensetzende Teilnehmerkreis (laut ihrer eigenen
Angaben im Erörterungstermin waren dies Psychologen, Studenten,
verschiedene Firmenleiter, Kommunikatoren von der Presse und Mitarbeiter einer
Argentur). Die Bw. bringt in der Berufung selbst vor, dass die
diesbezügliche Weiterbildung da und dort auch privat genutzt werden
könne.
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der
Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen
können, bei denen nicht genau zugeordnet werden kann, ob die Aufwendungen
durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung
veranlasst worden sind, dürfen schon deshalb nicht als Werbungskosten
anerkannt werden, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht
feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach
eine private Veranlassung nahelegen, darf die Veranlassung durch die
Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die
Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die
Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der
betrieblichen bzw beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dem
Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine
entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine
berufliche Veranlassung erkennen lässt.
Zur Untermauerung der teilweisen privaten Nutzung
des NLP-Kurses wird ein Auszug aus dem Internet des Institutes für
strukturelle Wahrnehmung (www.isw-nlp.at) dargestellt:
Wir vom ISW
haben uns zum Ziel gesetzt, Sie dabei zu unterstützen, Ihr Leben positiv zu
verändern. Gemeinsam wollen wir Ihr Bewusstsein erweitern, Ihre Wahrnehmung
schärfen, Ihre Sichtweisen bereichern. Wir wollen mit Ihnen erforschen, was
möglich ist.
Dabei ist uns
kein Horizont zu weit und kein Wasser zu tief. Wir begleiten Sie, wohin immer
Sie wollen. Nicht, weil wir schon überall gewesen wären, sondern, weil
auch wir gespannt sind dazuzulernen.
Bereits der NLP
Practitioner wird Ihr Leben verändern. Sie werden selbstbewusst und
selbstsicher alte Prägungen und Verhaltensmuster auflösen und den
Blick auf neue Sichtweisen eröffnen. Sie werden sich selbst näher sein
und auf Ihre Umwelt bewusst reagieren können.
Weg:
Der Kurs ist in 10 Blöcke und 200
Arbeitseinheiten (à 45 Minuten) aufgeteilt. Sie erleben die ganze
Bandbreite der Methodik des NLP und lernen, sie zielorientiert in Ihrem
täglichen Leben einzusetzen. Sie erreichen Ihre Ziele, überwinden
durch Präzisionsfragen und kreatives Umdeuten Kommunikationsbarrieren in
Ihnen selbst und im täglichen Zusammenspiel mit anderen. Sie nehmen
verschiedene Wahrnehmungspositionen ein und erweitern so Ihr kognitives wie
emotionales Verständnis. Sie erschließen Ihr Unterbewusstsein und
machen Unbewusstes bewusst. So kommen Sie sich selbst näher und lernen, die
Welt nach Ihren Wünschen und Zielen zu
gestalten
.
Zu ihren angeführten Vergleichen im
Vorlageantrag, wenn sich z.B. ein Mechaniker (eine Friseurin) beruflich
weiterbildet, kann er (sie) diese Kenntnisse auch bei seinem Privat-PKW
(für ihre Frisur) nutzen, ist Folgendes festzustellen: Eine
Fortbildungsveranstaltung für einen Mechaniker (eine Friseurin) wird
jedenfalls, nach den Erfahrungen des täglichen Lebens, nur von diesem
Personenkreis besucht werden und nicht, wie im gegenständlichen
Berufungsfall, von verschiedensten Berufsgruppen. In diesem Zusammenhang wird
auch auf das VwGH-Erkenntnis vom 27. Juni 2000, 2000/14/0096
verwiesen.
Auf Grund der Involvierung des privaten Bereichs
stellt das Erreichen der Befähigung eines "NLP-Practitioners" keine als
Werbungskosten abzugsfähige Fort- bzw. Ausbildungsmaßnahme
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 dar.
Die Berufung war daher, wie im Spruch
angeführt, vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 26.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
NLPAusbildungFortbildungallgemeines Interesseprivate Veranlassungberufliche TätigkeitMischaufwandWerbungskostenverschiedene Berufsgruppen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0347-G/03
- Stammnummer
- 12860
- Gültig
- 26.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF