Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0167-L/04
Werbungskosten (Sportlehrerseminar in Finnland) einer Turnlehrerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0167-L/04vom 09.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei dem von der Bw. (Lehrerin) besuchten Sportlehrerseminar handelt es sich um einen Mischaufwand, da ein allgemeines Interesse an den einzelnen Programmpunkten (diverse Sportarten und Tänze, Ausflug nach Helsinki, abendliches Rahmenprogramm) nicht auszuschließen ist. Die beantragten Seminar-und Reisekosten sind gem. § 20 Abs.1 Z.2 lit.a EStG 1988 nicht abzugsfähig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der U.M., gegen den Bescheid des
Finanzamtes A vom 18. Juli 2003 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Steuerpflichtige erzielt als Turnlehrerin
Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
2002 machte die Steuerpflichtige unter dem Titel Fortbildungs- bzw.
abzugsfähige Ausbildungskosten Kurskosten für ein Seminar für
Turnlehrer in Finnland, Dauer von 3. bis 10. August 2002, in Höhe von
530,00 € geltend. Zusätzlich beantragte die Steuerpflichtige die
Berücksichtigung von Reisekosten (Flugkosten) in Höhe von
349,00 €.
Der Ehegatte der Steuerpflichtigen führte mit
Schreiben vom 30. Juni 2003 ergänzend aus, dass beim Dienstgeber keine
Rechnungen eingereicht worden seien und es auch keinen Ersatz vom Arbeitgeber
bzw. Zuschüsse von dritter Seite gegeben habe. Bei dem Seminar in Finnland
habe es sich um eine Fortbildungsveranstaltung in den Ferien
ausschließlich für Turnlehrer gehandelt. Beigelegt wurden diverse
Unterlagen (in Kopie) u.a. Bestätigungen über die Absolvierung des
Sportlehrerseminars (4th International Seminar for P.E.Teachers) und die dadurch
angefallenen Flugkosten.
Mit Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2002
vom 18. Juli 2003 ergab sich eine Einkommensteuer in Höhe von
7.170,62 €, wobei die von der Steuerpflichtigen beantragten
Fortbildungskosten in Höhe von 530,00 € und die Reisekosten in
Höhe von 349,00 € nicht berücksichtigt wurden.
Begründend wurde ausgeführt, dass für die Abzugsfähigkeit
von Aufwendungen für die Berufsfortbildung die Verfolgung privater
Interessen nahezu ausgeschlossen sein müsse. Bei dem Seminar am
Sportinstitut in Finnland, möge dieses auch allenfalls für die
Tätigkeit als Turnlehrer im weiteren Sinne wertvoll sein, könne keine
klare Abgrenzung zur beruflichen Tätigkeit getroffen werden. Die
beantragten Kosten für den Besuch dieses Seminars würden keine
berufsspezifischen Werbungskosten gem. § 16 EStG 1988 darstellen und
könnten daher steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Die Steuerpflichtige erhob mit Schreiben vom 8. August
2003 Berufung gegen den "Freibetragsbescheid" vom 18. Juli 2003. Für
die Steuerpflichtige sei nicht erklärbar, warum keine klare Abgrenzung zur
beruflichen Tätigkeit getroffen werden könne, da es sich um eine
europaweite Fortbildungsveranstaltung gehandelt habe, die ausschließlich
für Turnlehrer angeboten worden sei. Die Fortbildung in Finnland sei
jedenfalls berufsspezifisch.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Februar 2004 wies
das Finanzamt die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 als
unbegründet ab. Gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG
1988 seien bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für
die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
brächte und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen würden. Bei Aufwendungen, die in gleicher Weise
mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung
zusammenhängen könnten, bei denen die Behörde aber nicht in der
Lage sei zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder
durch die private Lebensführung veranlasst worden seien, dürfe die
Behörde diese nicht schon deshalb als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten
anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar
sei. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private
Veranlassung nahe legen, dürfe die Veranlassung durch die
Einkunftserzielung nur angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als
für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die
Notwendigkeit biete in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der
betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Wenn der
Arbeitgeber einen wesentlichen Teil der Kosten für die Teilnahme an einem
Seminar trage oder Seminare für Lehrer vom pädagogischen Institut
veranstaltet würden, sei dies ein Hinweis auf die berufliche Notwendigkeit.
Dienstfreistellungen für die Kursteilnahme oder eine Bestätigung des
Arbeitgebers über die dienstliche Zweckmäßigkeit einer
Schulungsmaßnahme würden für sich allein für die
Abzugsfähigkeit der Aus- und Fortbildungskosten nicht ausreichen (VwGH vom
22.9.2000, 98/15/0111). In einem weiteren Erkenntnis des VwGH vom 30.5.2002,
2000/13/0163, seien die Aufwendungen für die Teilnahme an vom
pädagogischen Institut der Stadt Wien veranstalteten Sportwochen als solche
der Lebensführung qualifiziert worden, auch wenn die Teilnahme für die
Tätigkeit eines Abgabepflichtigen als Turnlehrer an einer allgemein
bildenden höheren Schule, insbesondere für die Begleitung von
Schulschikursen, förderlich sein könne. Auf die Ausführungen in
den Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz. 224 und 359, werde zusätzlich
verwiesen.
Die Steuerpflichtige stellte mit Schreiben vom
29. Februar 2004 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid 2002 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die Grundlagen des Seminars würden die klare Bedeutung dieser
Fortbildungsveranstaltung zeigen. Die Entwicklung in dem Bereich der Schulen
verlange eine Weiterentwicklung der Fertigkeiten und Kenntnisse (Nordic Walking,
Tanz etc.). Es müssten neue Wege zur Gestaltung der Unterrichtsstunden
gefunden werden. Die Zusammenarbeit mit anderen Ländern sei wichtig. Es
ergäbe sich die Gelegenheit in der Diskussion mit ausländischen
Kollegen neue Lehrmethoden zu finden. Die Pisastudie habe gezeigt, dass Finnland
Elite-Klasse sei. In diesem Zusammenhang werde auf das Erkenntnis des
VwGH vom 22.11.1995, 95/15/0161 verwiesen, aus dem hervorgehe, dass
Fortbildungskosten dazu dienen würden, im jeweils ausgeübten Beruf auf
dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.
Merkmal beruflicher Fortbildung sei es, dass diese der Verbesserung der
Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dienen
würden. Genau darum gehe es beim Seminar in Finnland, diese
Fortbildungskosten seien abzugsfähig.
Die Steuerpflichtige übermittelte mit Fax vom
12. Mai 2005 Unterlagen über das eine Woche andauernde Seminar
für P.E. Teachers in Finnland (laut Seminarprogramm
42 Unterrichtsstunden), wobei auch ein vielseitiges Rahmenprogramm, wie
finnischer Abend, internationale Show, Abend am Lagerfeuer, etc. angeboten
wurde. Über den Besuch dieses Seminars wurde ein Diplom vorgelegt. Weiters
wurde das Programm vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Bw. z.B. folgende
Programmpunkte besucht hat: am Sonntag Modern Dance, Afro Dance, Swimming, Golf
clinic and Rock & roll, am Mittwoch Nachmittag z.B. von 13.00 Uhr bis
19.00 Uhr Helsinki-sightseeing and shopping tour bei bus.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 16 Abs. 1 1. Satz EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 normiert
genauer, dass zu den Werbungskosten auch die Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit
zählen.
ISd. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG
1988 dürfen jedoch bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichten
erfolgen, nicht abgezogen werden.
Lassen sich Aufwendungen für die Lebensführung
und berufliche Aufwendungen nicht einwandfrei trennen, ist gem. § 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 der gesamte Aufwand nicht abzugsfähig
(Doralt, EStG-Kommentar, 4. Auflage § 20,
Tz. 22).
Der Berufungswerberin (Bw.) wird insofern gefolgt, als die
Aufwendungen für die Absolvierung des gegenständlichen
Turnlehrerseminars in Finnland jedenfalls auch beruflich veranlasst
sind.
Es ist jedoch zusätzlich zu prüfen, ob für
das gegenständliche Sportlehrerseminar in Finnland nicht auch eine private
Mitveranlassung vorliegt.
Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen sind
Aufwendungen für Sport und Tanz auch bei nicht berufstätigen Personen
von allgemeinem Interesse und dienen diese grundsätzlich der privaten
Lebensführung. Diese Aufwendungen sind nicht abzugsfähig, selbst wenn
sie beruflich von Nutzen sind (Lohnsteuerrichtlinien Rz. 359).
Auch der Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass es sich bei
Aufwendungen für die Sportausübung um Ausgaben handelt, die ihrer Art
nach eine private Veranlassung nahe legen (VwGH vom 30.5.2001,
2000/13/0163).
Das von der Bw. besuchte gegenständliche Seminar ist
für einen (an Sport interessierten) Turnlehrer jedenfalls auch von privatem
Interesse, da während des Seminars die unterschiedlichsten Sportarten und
Tänze angeboten wurden, die die Teilnehmer, wie auch die Bw., nach eigenen
Interessen auswählen haben können. Auch der Ausflug nach Helsinki, den
die Bw. absolviert hat, sowie ein entsprechendes Rahmenprogramm (finnischer
Abend, Abend am Lagerfeuer etc.), legen eine private Mitveranlassung der Reise
nach Finnland nahe. Das Seminar hat daher auch die Verfolgung privater Erlebnis-
und Erholungsinteressen zugelassen.
Die Frage, ob beim Besuch des Sportlehrerseminars in
Finnland auch eine private Veranlassung nahe liegt, ist daher zu bejahen. Die
absolvierten Sport- und Tanzstunden lassen ihrer Art nach auch die
Möglichkeit einer privaten Veranlassung vermuten. Eine eindeutige
Abgrenzung zwischen privater und beruflicher Veranlassung der Kosten für
das gegenständliche Seminar ist daher nicht möglich.
In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine
private Veranlassung nahe legen, reicht für die Berücksichtigung der
Aufwendungen als Werbungskosten die berufliche Veranlassung nicht aus, sondern
ist es erforderlich, dass die Aufwendungen sich für die berufliche
Tätigkeit als notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen
Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur
privaten Veranlassung (VwGH vom 30.5.2001, 2000/13/0163).
Dieser vorangegangene Absatz wurde der Bw. bereits mit
Berufungsvorentscheidung vom 5. Februar 2004 vorgehalten.
Die Bw. hat jedoch keinerlei Äußerungen
getätigt, weshalb die Teilnahme an dem gegenständlichen
Sportlehrerseminar in Finnland aus der Sicht der Einkunftserzielung erforderlich
gewesen sein soll. Die berufliche Notwendigkeit dieses Seminars wurde daher
nicht ausreichend dokumentiert.
Es kann davon ausgegangen werden, dass das
gegenständliche Sportlehrerseminar in Finnland für die berufliche
Tätigkeit der Bw. sehr wohl von Nutzen gewesen, aber keineswegs beruflich
erforderlich gewesen ist.
Die Bw. hat auch sämtliche Kosten für das Seminar
(Kurskosten, Anreisekosten) selbst getragen und ist keine Kostenübernahme
durch den Dienstgeber erfolgt. Dieser Umstand spricht ebenfalls gegen die
berufliche Notwendigkeit des gegenständlichen Sportlehrerseminars in
Finnland.
Bei den geltend gemachten Seminarkosten (inkl. Flugkosten)
handelt es sich unzweifelhaft um einen Mischaufwand, der ein allgemeines
Interesse an den einzelnen Programmpunkten (diverse Sportarten und Tänze,
Ausflug nach Helsinki, abendliches Rahmenprogramm) nicht
ausschließt.
Die von der Bw. beantragten Fortbildungs- und
abzugsfähigen Ausbildungskosten in Höhe von 530,00 € sowie
die Reisekosten in Höhe von 349,00 € sind daher - wie bereits in
der Berufungsvorentscheidung - wegen privater Mitveranlassung gem.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht
abzugsfähig.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 9.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenAufwendungen für FortbildungsmaßnahmenSportlehrerseminarFinnlandSportTanzprivate VeranlassungNotwendigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0167-L/04
- Stammnummer
- 16329
- Gültig
- 09.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF