Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1223-W/05
Sportkurse keine Werbungskosten für Turnlehrer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1223-W/05vom 10.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Tenniskurs, Snowboardkurs, Koordinationskurs und Fitlehrwartkurs sind keine Werbungskosten für Turnlehrer, da private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen werden kann.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des X, vom 17. Februar 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Y vom 13. Jänner 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1999 bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Streitjahr 1999
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Hauptschullehrer für
Deutsch, Geschichte und Turnen. In seiner Arbeitnehmererklärung für
das Jahr 1999 machte er als Werbungskosten folgende Aufwendungen geltend:
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Kurs
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Datum
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Kosten in Euro
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Reisekosten in Euro
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Waldviertler Sporttage, Tennis intensiv
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94,47
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71,36
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Snowboard Spezial, Hintermoos
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27. 12 - 31. 12. 1999
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116,28
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320,40
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Koordinationskurs, Schieleiten
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21. 5. - 25. 5. 1999
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72,67
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140,63
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Fitlehrwart, ASVÖ, Faak a. See
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25. 7. - 31. 7. 1999
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181,68
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295,54
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vom
13. 1. 2005 wurden die Aufwendungen für die angeführten vier
Forbildungsveranstaltungen nicht als Werbungskosten anerkannt. Begründend
wurde vom Finanzamt ausgeführt, dass ein bloß allgemeines berufliches
Interesse an der Fortbildung nicht ausreiche, sowie, dass bei Turnlehrern
Lehrgänge in verschiedenen Sportarten, wie Tennis, Snowboarden etc. nach
allgemeiner Erfahrung nicht ausschließlich aus beruflichen Gründen,
sondern auch aus Vergnügen am Sport zur Freizeitgestaltung betrieben
würden, weshalb die vom Bw. im Jahr 1999 geltend gemachten Aufwendungen den
nichtabzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung zugerechnet worden
seien.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid für 1999
fristgerecht eingebrachten Berufung vertrat der Bw. die Meinung, dass die von
ihm geltend gemachten Kosten als Werbungskosten anzuerkennen seien, da diese
aussschließlich der beruflichen Fortbildung im Zusammenhang mit der
Tätigkeit als Lehrer anzusehen seien. Weiters verwies der Bw. auf die
Regelungen in den Steuerrichtlinien zu den Studienreisen, wonach diese
Berufsfortbildungskosten darstellen, wenn die Planung und Durchführung der
Reise im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation durchgeführt
werden, die erworbenen Kenntnisse im Beruf einigermaßen verwertbar seien,
das Programm auf die Berufsgruppe zugeschnitten, für Berufsfremde nicht von
Interesse sei und orientiert an der Normalarbeitszeit durchschnittlich acht
Stunden täglich betrage.
Die Bundesanstalt für Leibeserziehung und der
ASVÖ (Allgemeiner Sportverbands Österreich) als Dachverband böten
Kurse ausschließlich für Lehrende im Schul- und Vereinssport an. Der
Bw. legte dar, dass er als geprüfter Turnlehrer seinen Schülern einen
guten Unterricht bieten wolle, was nur möglich sei, wenn Fortbildungskurse
besucht würden. Tennis und Snowboard seien Teile des Turnunterrichtes und
die einschlägigen Kenntnisse seien nötig, da er jährlich Winter-
und Sommersportwochen leite.
Das Finanzamt erließ am 3. Juni 2005 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung und führte aus, dass Werbungskosten nur
Aufwendungen seien, welche zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen
getätigt wurden und ohne die die Stellung des Arbeitnehmers oder sein
berufliches Fortkommen gefährdet wären, während ein bloß
allgemeines Interesse an der beruflichen Fortbildung nicht ausreiche. Die Kurse
"Waldvierter Sporttage, Tennis intensiv", "Snowboard spezial" und der
"Koordinationskurs" seien nicht abzugsfähig, auch wenn derartige Kenntnisse
für die ausgeübte Tätigkeit verwendbar seien. Auch bei einem
Turnlehrer seien diese Kurse den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der
Lebensführung gemäß
§ 20 EStG zuzurechen.
Eine überwiegend berufliche Veranlassung der Ausgaben
für den "Lehrgang Fitlehrwart" durch den ausgeübten Beruf als
Turnlehrer an einer Hauptschule sei nicht gegeben, weil das Berufsbild des
Lehrers sich vom staatlichen Fitlehrwart unterscheide. Diese
Fitlehrwartausbildung werde in allen Sportarten angeboten und stelle ein anderes
Berufsbild dar. Nach der für 1999 geltenden Rechtslage könnten jedoch
Ausbildungskosten nicht als Werbungskosten angesehen werden, weshalb auch diese
Kosten der privaten Lebensführung zugeordnet würden.
Im rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde ergänzend
vom Bw. ausgeführt, dass er Sport gerne betreibe und auch private Kurse
besucht habe, deren Kosten er jedoch nicht geltend gemacht habe. Der Bw. gab an,
die strittigen Kurse besucht zu haben, um den Schülern einen guten
Unterricht zu bieten, was nur bei Besuch von Fortbildungsveranstaltungen
möglich sei.
Der Bw. legte den Stundenplan der Fitlehrwarteausbildung
bei, aus welchem hervorgeht, dass in Halle und Gelände folgende Themen
behandelt worden seien: Orientierungslauf, Zirkuskünste, Pädagogik,
motor. Grundausbildung, Jugendsoziologie, Lehrauftritt Schwimmen, Sportbiologie,
Erste Hilfe, Trainingslehre. Außerdem legte er den Stundenplan der
Waldvierteler Sporttage vor, aus welchem hervorgehe, dass neben Frisbee, Tennis,
Volleyball, Rückenschule auch Modetänze, Yoga, Hip Hop und andere
Themen angeboten worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die vom Bw. im
Streitjahr 1999 geltend gemachten Aufwendungen für den Besuch der
Veranstaltungen "Waldviertler Sporttage", "Snowboard spezial",
"Koordinationskurs" und " Fitlehrwartkurs" als Werbungskosten anzuerkennen
sind.
Werbungskosten sind gemäß
§ 16 Abs 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß
§ 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 zählen zu
den Werbungskosten die Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit.
Gemäß
§ 20 Abs 1 Z 2 lit.a EStG 1988
dürfen jedoch Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung,
selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht bei den einzelnen
Einkünften abgezogen werden.
Lassen sich somit Aufwendungen für die
Lebensführung und berufliche Aufwendungen nicht einwandfrei trennen, ist
gemäß
§ 20 Abs 1 Z 2 lit.a EStG 1988 der
gesamte Aufwand nicht abzugsfähig. (vgl. Doralt, Kommentar EStG 1988, 4.
Auflage, § 20 TZ 22).
Im Erkenntnis vom 30. 5. 2001, 2000/13/0163
stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass es sich bei Aufwendunen für
die Sportausübung um Ausgaben handelt, die nach ihrer Art eine private
Veranlassung im Sinne des § 20
Abs 1 Z 2 lita. EStG 1988 nahe legen. Dabei sei es
gleichgültig, ob die Sportausübung dem Erlernen oder der Verbesserung
von vorhandenen Sportkenntnissen diene. Das zitierte Erkenntnis betraf eine
Turnlehrerin, die Kosten für eine Wintersportwoche und eine Veranstaltung
betreffend Methodik des Skilaufes einschließlcih Methodik des Snowboardens
geltend machte.
Der Verwaltungsgerichtshof führte in obigem Erkenntnis
weiter aus, dass Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung
wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei
denen die Behörde aber nicht in der Lage sei zu prüfen, ob die
Aufwendungen mit der Einkunftserzielung oder der privaten Lebensführung
zusammenhängen, nicht schon deshalb als Werbungskosten anzuerkennen seien,
weil die konkrete Veranlassung nicht feststellbar sei. In Fällen von
Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen,
dürfe die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen
werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit
notwendig erscheinen.
Der Unabhängige Finanzsenat geht im vorliegenden Fall
von folgendem Sachverhalt aus:
Der Bw. hat beantragt die strittigen Aufwendungen als
Werbungskosten für Fortbildung anzuerkennen, die Veranstalter, die Daten im
Streitjahr, die Kosten angegeben und die bezughabenden Zahlungsbelege vorgelegt,
sowie mitgeteilt, dass die Fortbildungsveranstaltungen nach seiner Meinung
für die Abhaltung eines guten Turnunterrichtes notwendig gewesen
seien.
Der Bw. hat im Verfahren nicht vorgebracht, dass seine
Teilnahme an den gegenständlichen absolvierten Kursen aus der Sicht der
Einkunftserzielung als Hauptschullehrer erforderlich war oder als Voraussetzung
für seinen Unterricht seitens des Arbeitgebers vorgeschrieben worden
sei.
Die Teilnahme des Bw. an den veranstalteten Kursen mag
für die Tätigkeit des Bw. als Turnlehrer, insbesondere bei der
Begleitung von Winter- oder Sommersportwochen förderlich gewesen sein. Nach
den oben angeführten von der Judikatur aufgestellten Grundsätzen
für die Zuordnung solcher Kosten zu den Aufwendungen für die
Lebensführung sind diese Kosten im vorliegenden Fall jedoch den
Aufwendungen gemäß
§ 20 Abs 1 Z 2 lit.a EStG zuzurechnen.
Dies vor allem deshalb, weil zwar die Teilnahme an den Kursen unbestritten
förderlich für den Turnunterricht des Bw. gewesen ist, jedoch die
berufliche Notwendigkeit der Aufwendungen zur Sicherung seiner Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit vom Bw. nicht dargelegt wurde.
Der Einwand des Bw., dass die Regelungen betreffend
Studienreisen auf die von ihm absolvierten Kurse anzuwenden seien, wird
entgegengehalten, dass es sich bei der vom Bw. zitierten Bestimmung um
Ausführungen betreffend Studienreisen ins Ausland und deren steuerliche
Beurteilung handelt, diese Bestimmung im vorliegenden Fall jedoch nicht
anwendbar sei, da im gegenständlichen Fall nicht die Beurteilung von
Aufwendungen für Auslandreisen zu erfolgen hat.
Der Bw. hat in seiner Berufung vom 17. 2. 2005
ausgeführt, dass die vom ASVÖ und der Bundesanstalt für
Leibeserziehung (z.B. Fitlehrwartkurs) angebotenen Kurse sich an Teilnehmer
richten, welche im Schul- und Vereinssport als Lehrende tätig seien. Die
vom Bw. besuchten Kurse sind also nicht einer homogenen Gruppe von Lehrenden an
Schulen, sondern auch Lehrenden im Vereinssport offen gestanden. Nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates haben diese Kurse einserseits Bereiche der
privaten Lebensführung betroffen, da die Ausübung von Sport im
Vordergrund stand, andererseits waren berufsspezifische Bedürfnisse
betroffen, da auch neue Kenntnissen erworben werden konnten, die im Berufsleben
als Lehrer an Schulen sowie aber auch als Lehrer im Vereinssport verwertbar
sind.
Der Bw. hat betont, dass er an den strittigen Kursen
teilgenommen habe, um die Abhaltung eines guten Turnunterrichtes zu
ermöglichen, was seitens des Unabhängigen Finanzsenates nicht
bestritten wird, es mangelt aber an der beruflichen Notwendigkeit der
Aufwendungen aus der Sicht der Einkunftserzielung als Hauptschullehrer.
Die geltend gemachten Kosten für die Kurse waren daher
gemäß
§ 20 Abs 1 Z 2 lit.a EStG 1988 den
nichtabzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung zuzurechnen und sind
nicht als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit in der Einkommensteuerveranlagung des Jahres 1999
anzuerkennen.
Aus den oben angeführten Gründen war die Berufung
des Bw. als unbegründet abzuweisen.
Ergeht auch an das Finanzamt
Wien, am 10. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1223-W/05
- Stammnummer
- 28390
- Gültig
- 10.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF