Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1820-W/07
Schauspielkurs keine Fortbildung eines Bediensteten der Landesverwaltung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1820-W/07vom 07.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Absolvierung eines Schauspielkurses zur Verbesserung der Fähigkeiten im Bereich der Rhetorik, Körpersprache und Kommunikation ist für einen Bediensteten der Landesverwaltung mangels berufsspezifischer Inhalte keine steuerlich anzuerkennende Fortbildung. Der Schauspielkurs ist für jedermann zugänglich und wird von Personen aus verschiedenen Berufsgruppen und auch aus privatem Interesse besucht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. RR., Adr., vom 4. Mai 2007
gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 2. April
2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre
2002 bis 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seinen
Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung
der Jahre 2002 - 2004 u.a. jeweils die Berücksichtigung
erhöhter Werbungskosten für Berufsfortbildung. Es handelt sich um
folgende Beträge:
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2002
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2003
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2004
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Seminargebühren
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2.818,90
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1.024,00
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980,00
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Km-Geld
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1.296,00
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1.252,80
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907,20
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Diäten
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155,65
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Summe
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4.270,55
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2.276,80
|
1.887,20
Aus einer Kursbestätigung vom 29. April 2004 ist
ersichtlich, dass der Bw. bei "ACT & FUN - das Schauspielstudio" im Zeitraum
2002 - 2004 an den Kursen Emotionales Basistraining 1-3, Schauspielgrundkurs
1-3, Schauspielerische Körperarbeit 1+2, Atem-Körper-Stimme 1-3 und
Phonetik 1-3 teilgenommen hat.
Dazu führte der Bw. aus, in seiner Tätigkeit im
Regierungsbüro des XX- und YYlandesrates sei er mit den Förderagenden
des Landes, des Bundes und der EU in den verschiedensten Programmen
beschäftigt gewesen. Er habe an Besprechungen teilgenommen und auch
selbständig Besprechungen mit Abteilungen im Landhaus, mit
Förderwerbern, mit Förderstellen, Abgeordneten, Gemeindevertretern
usw. geleitet. Er habe Präsentationen vor bis zu 50 Personen
gehalten.
Er sei der Meinung, dass Rhetorikkurse eine gute Sache
seien, dass dieser Ausbildung aber vor allem die Nachhaltigkeit fehle. Seine
Körpersprache, Sprechtechnik, Atem, Präsenz und seinen gesamten
persönlichen Ausdruck aber könne er am besten an einem professionellen
Institut trainieren. Daher habe er an der "Quelle" allen persönlichen
Ausdrucks bei einer Schauspielschule das nötige Rüstzeug gelernt, um
vor Leuten nahezu ohne Schwierigkeiten auch komplizierte Sachverhalte
körpersprachig, emotionell ausdrucksfähig richtig zu
präsentieren. Dazu sei es wichtig mit der richtigen Körpersprache zu
agieren, seinen Körper, speziell den Atem und die Stimme richtig
einzusetzen, um ein Maximum an Effekten zu erzielen.
Das könne er nur in der Schauspielschule lernen, wo
gezielt der richtige Einsatz in diesen Bereichen trainiert worden sei. Auch bei
Verhandlungen sei es wichtig, seine Körpersprache und seine Emotionen
gezielt einzusetzen (speziell bei Förderablehnungen). Voraussetzung sei,
dass man wisse, wie man beim Gegenüber "rüberkomme". Diese Ausbildung
sei die effizienteste, intensivste und lehrreichste, die er gemacht habe.
Auch in seiner jetzigen Tätigkeit als Referent in der
XXkammer sei er oft bei Gesprächen und Verhandlungen eingesetzt.
Bei der
Einkommensteuerveranlagung der Jahre 2002 bis
2004 wurden die geltend gemachten Fortbildungskosten nicht anerkannt. In
der Begründung führte das Finanzamt aus, dass als Werbungskosten nur
Fort- und Ausbildungskosten in einem bestehenden oder artverwandten Beruf
absetzbar seien. Im vorliegenden Fall handle es sich um Ausgaben zur
Persönlichkeitsbildung, welche gemäß
§ 20 EStG nicht
abzugsfähig seien.
In der Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide beantragte der Bw. neuerlich, seine
Aufwendungen für Fortbildung steuerlich zu berücksichtigen.
Nach Abschluss seines Wirtschaftsstudiums sei er bis 30.
Juni 2004 im Amt der a. Landesregierung beschäftigt gewesen. Seine Aufgaben
seien die Betreuung des XXressorts gewesen und als Pressesprecher eines
Landesrates habe er zB. Pressekonferenzen geleitet. Danach sei er in die
XXkammer A. in die Fachgruppe B. gewechselt, wo er zum
Spartengeschäftsführer für C. bestellt worden sei. Dort leite er
auch Besprechungen mit Vertretern von Konzernen.
Der Umgang mit Medien, der in seiner bisherigen beruflichen
Laufbahn ein wesentlicher Teil seiner Tätigkeit gewesen sei, sei in seinem
Studium nicht geschult worden. Bei einer Pressekonferenz sitze man einer
Vielzahl von Journalisten gegenüber, die zum großen Teil im Bereich
Kommunikation ausgezeichnet geschult seien. Die Berichterstattung in den Medien
hänge davon ab, wie überzeugend man Argumente bringen könne.
Diese Überzeugungskraft sei jedoch nach wissenschaftlichen Erkenntnissen
nicht nur vom gesprochenen Wort, sondern auch von der Körpersprache
abhängig. Auch bei Besprechungen mit Vertretern von Konzernen seien diese
Fähigkeiten äußerst wichtig.
Es sei der Ansicht, dass ein Rhetorikseminar in
herkömmlichen Sinn nicht ausreiche, um diese Fähigkeiten zu
erwerben.
Der Bw. nimmt schließlich Bezug auf die LStR, Rz 358,
359, und folgert daraus, dass seine Fortbildungsmaßnahmen jedenfalls
notwendig gewesen seien, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die
Kenntnisse habe er in seiner (seinen) ausgeübten Tätigkeit(en)
verwertet. Wenn die Fortbildung als Persönlichkeitsbildung angesehen werden
sollte, sei jedenfalls ein beruflicher Bezug vorhanden. Ein allgemeines
Interesse sowie Anziehungskraft auf Personen, die aufgrund privaten Interesses
diese Bildungsmaßnahme absolvieren, könne aufgrund der speziellen
Lehrinhalte jedenfalls ausgeschlossen werden.
Die vom Bw. beigelegten
Kursprogramme enthalten zum Inhalt der
besuchten Kurse - an denen für jedermann die Teilnahme möglich sei -
folgende Erläuterungen:
Emotionales Basistraining: Dieser Kurs
schult und trainiert den bewussten Einsatz von Emotionen als steuerbares
Kommunikationsmittel. Durch den körperlichen Zugang zur Emotion wird eine
verlässliche Methode erlernt, ein gewünschtes Gefühl zu erzeugen
und in der Folge zu kontrollieren und flexibel zu führen.
Schauspielgrundkurs: Im Vordergrund steht
die Entwicklung einer freien und spontanen Ausdrucksfähigkeit und das
Bewusstsein der körperlichen, emotionalen und stimmlichen Ausdrucksmittel
als die wichtigsten Grundlagen der Schauspieltechnik.
Schauspielerische
Körperarbeit: Physiologisch richtiger Umgang mit dem Körper,
das Erlernen einer rein körperlichen Darstellungsform und das Erwerben
einer bewussten Körpersprache, die für das Schauspielen
unerlässlich ist, sind die Hauptinhalte dieses Kurses.
Atem-Körper-Stimme: In diesem Kurs
werden die richtige Atemtechnik, eine gesunde Körperhaltung und eine
entspannte, frei klingende Sprechstimme erarbeitet. Sie ist die Basis für
eine flexible und ausdrucksvolle Stimme für jede Schauspielarbeit, andere
Sprechberufe, aber auch das tägliche Leben.
Phonetik: In Phonetik wird die korrekte
Sprechtechnik nach den Gesetzen der Bühnenhochsprache erlernt.
Physiologische Grundlagen des Sprachapparates (Zungen, Lippen usw.),
Lautbildung, richtige Artikulation durch Spannung und Entspannung, sowie eine
ausdrucksstarke Sprache durch dynamische Wechselspiele sind die Lehrinhalte
dieses Kurses.
Ein Ersuchen der
Abgabenbehörde zweiter Instanz um
Bekanntgabe, ob vom Dienstgeber ein Zuschuss zu den Kurskosten geleistet worden
sei und ob die Absolvierung des Schauspielkurses für die berufliche
Tätigkeit notwendig gewesen sei, wurde vom Bw. wie folgt
beantwortet:
Insbesondere die Kurse "Atem-Körper-Stimme",
"Phonetik" und die nonverbalen Kurse "Körperarbeit" seien Basis für
erfolgreiche Kommunikation und Rhetorik gewesen. Bei seiner Ausbildung an der
Wirtschaftsuniversität sei ihm fachliches Wissen vermittelt worden, jedoch
keinerlei soziale und methodische Fertigkeiten wie Rhetorik,
körpersprachlicher Ausdruck, Moderationsfähigkeiten und Empathie.
Inhalte seien daher beim Publikum nicht wie geplant angekommen. Die Ursache sei
in der mangelnden Fähigkeit gelegen, auch komplizierte Inhalte
mitreißend, interessant und spannend zu vermitteln und auch mit
"Händen und Füßen" darzustellen. Für seine Tätigkeit
sei es notwendig gewesen, durch eine tiefgreifende Ausbildung an einer
professionellen Institution diese Defizite auszumerzen. Durch den Herrn
Landesrat sei er mit der Gewährung flexibler Arbeitszeiten unterstützt
worden. Das Amt der Landesregierung habe aber keinen Zuschuss zu den Kurskosten
gewährt.
Beigelegt ist ein Schreiben des damaligen XX- und
YYlandesrates, der den Tätigkeitsbereich des Bw. mit der "Aufbereitung von
... Förderungen, Vorbereitung und Nachbereitung von Presseterminen,
Abhalten von Präsentationen und Durchführung von Verhandlungen"
beschreibt. Der laufende Kundenkontakt sei eines der wichtigsten Merkmale in
seinem Büro gewesen. Da für diese Tätigkeiten weit reichende
rhetorische Fähigkeiten unerlässlich gewesen seien, habe er die
Ausbildung des Bw. bei "Act & Fun" befürwortet und mit der
Gewährung einer flexiblen Arbeitszeit gefördert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG gehören
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen, zu den Werbungskosten.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG
dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Um Fortbildung handelt es sich nach Lehre und
Rechtsprechung dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen
Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf
auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden
(VwGH 24.6.2004, 2001/15/0184). Daneben sind auch Ausbildungsmaßnahmen,
soweit sie mit dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf in
Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur
Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen
(Doralt, EStG, § 16 Tz
203/3).
Ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahme mit der
konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist dann
gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen
dieser Tätigkeiten verwertet werden können
(Doralt, EStG, § 16 Tz
203/4/1).
Nicht abzugsfähig sind dagegen
Bildungsmaßnahmen, die der privaten Lebensführung dienen (zB.
Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik, B-Führerschein). Dienen
die Bildungsmaßnahmen sowohl beruflichen als auch privaten
Bedürfnissen, so reicht ein Nutzen für die Berufstätigkeit
für die Abzugsfähigkeit alleine noch nicht aus; ein Indiz für die
berufliche Veranlassung ist idR die berufliche Notwendigkeit.
Dienstfreistellungen oder Bescheinigungen des Dienstgebers über die
Zweckmäßigkeit reichen zum Nachweis der Notwendigkeit nicht aus
(Doralt, EStG, § 16 Tz
203/5/1).
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die mit einem
Schauspielkurs verbundenen Aufwendungen (Kurskosten, Fahrtkosten und
Diäten) als Fortbildungskosten im Rahmen der Werbungskosten abziehbar sind.
In dem Zeitraum, in dem die Kurse bestehend aus "Emotionales Basistraining",
"Schauspielgrundkurs", "Schauspielerische Körperarbeit",
"Atem-Körper-Stimme" und "Phonetik" absolviert wurden, war der Bw. im Amt
der a. Landesregierung in gehobener Stellung beschäftigt, später bei
der XXkammer A..
Der Nutzen, den diese Bildungsmaßnahmen für die
berufliche Tätigkeit des Bw. hatten - insbesondere in Hinblick auf die
Teilnahme bzw. Leitung von Besprechungen, Halten von Präsentationen und von
Pressekonferenzen, wird nicht in Zweifel gezogen. Allerdings stellen die
besuchten Schauspielkurse keine berufsspezifische Fortbildung dar.
Aus dem oben wiedergegebenen Inhalt der Kurse lässt
sich schließen, dass die in den Kursen vermittelten Fähigkeiten von
allgemeiner Natur sind und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit
angewendet werden können. Körpersprache, Sprechtechnik,
persönliche Ausdrucksfähigkeit, etc. sind nicht nur in gehobener
Position im Amt der Landesregierung, sondern in einer Vielzahl von Berufen und
auch im Umgang mit Menschen in allen Lebensbereichen, zB. im Familien- und
Freundeskreis, von Bedeutung.
So wird in dem vom Bw. vorgelegten Kursprogramm bei der
Kursbeschreibung zu "Atem-Körper-Stimme" darauf hingewiesen, dass eine
"flexible und ausdrucksvolle Stimme Basis
für jede Schauspielarbeit,
andere
Sprechberufe
, aber
auch das
tägliche Leben
" ist.
Gemäß der Kursbeschreibung auf der Homepage im
Internet (www.schauspielschule.at/ actandfun) steht das angebotenen
Programm jedem Interessiertem offen. "Das
Kursprogramm wurde für Amateure wie Profis gleichermaßen
konzipiert....Von einer kräftigen, geschulten Stimme, starkem Auftreten und
körperlicher Präsenz profitieren aber nicht nur KünstlerInnen:
ACT & FUN-Kurse werden auch gerne von
Berufstätigen
verschiedenster Bereiche
besucht, die
bestimmte Fertigkeiten des Schauspiels als Vorteil
am Arbeitsplatz und
im Privatleben
nutzen - darunter zum
Beispiel ModeratorInnen, Büroangestellte, LehrerInnen und
ManagerInnen."
Der Umstand, dass die Kurse von Angehörigen der
verschiedensten Berufsgruppen, aber auch von Personen mit privatem Interesse
besucht werden, ist ein weiteres Indiz dafür, dass Kenntnisse allgemeiner
Art vermittelt werden.
Der in der Berufung geäußerten Ansicht, dass ein
allgemeines Interesse sowie eine Anziehungskraft der strittigen
Fortbildungsmaßnahmen auf Personen, die auf Grund privaten Interesses
diese Kurse absolvieren, ausgeschlossen werden könne, ist daher entgegen zu
treten. Im übrigen ist auch ein privates Interesse an einem Schauspielkurs,
etwa für Hobbyschauspieler, denkbar.
Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private
Veranlassung nahe legen, darf nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ein Zusammenhang mit der Einkunftserzielung nur
angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche
Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet ein
verlässliches Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur
privaten Veranlassung (VwGH 27.6.2000, 2000/14/0096).
In diesem Sinn entschied der Verwaltungsgerichtshof
bezüglich der Kosten eines Schikurses für eine Sportlehrerin an der
AHS, dass der Besuch derartiger Kurse - selbst wenn die Teilnahme an
Schulschikursen nachgewiesen wird - doch für die Ausübung des
Lehrberufes nicht notwendig ist und die Aufwendungen dafür Kosten der
Lebensführung darstellen (VwGH 30.5.2001, 2000/13/0163).
Im Erkenntnis vom 29.1.2004, 2000/15/0009, führte der
Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Kosten für eine Ausbildung in
Gruppendynamik und NLP für den Leiter einer Bankfiliale keine
Werbungskosten darstellen, da keine berufsspezifischen Inhalte der Seminare
erkennbar waren, die Teilnehmer aus verschiedenen Berufsgruppen kamen und die
vermittelten Fähigkeiten etwa auf dem Gebiet der Kommunikation in einer
Vielzahl von Berufen, aber auch für den privaten Lebensbereich von
Bedeutung sind.
Auch hinsichtlich der Aufwendungen einer Volkschullehrerin
für den Kurs "Kunst- und Gestaltungstherapie" bestätigte der VwGH,
dass zwar ein Nutzen für die Arbeit als Lehrerin nicht in Zweifel zu ziehen
sei, aber keine anzuerkennenden Werbungskosten vorliegen, wenn die Inhalte des
Lehrganges nicht ausreichend berufsspezifisch sind (VwGH 14.12.2006,
2002/14/0012).
Nicht zuletzt hat sich auch der unabhängige
Finanzsenat in einer Reihe von Fällen mit Aus- und Fortbildungskosten
befasst. So wurden in der Entscheidung vom 16.2.2006, RV/204-L/05, die
Aufwendungen einer Landtagsabgeordneten für ein Schauspielworkshop, in
welchem Kenntnisse in Rhetorik, Kommunikation und Körpersprache vermittelt
wurden, nicht als Werbungskosten anerkannt. Das gleiche gilt für den
Rhetorikkurs eines Produktmanagers (UFS 24.5.2006, RV/55-F/05), welcher ebenso
wie das Schauspielworkshop allgemein zugänglich und nicht auf eine
bestimmte Berufsgruppe zugeschnitten war. Es mangelte an einem
berufsspezifischen Inhalt und einem Nachweis der beruflichen
Notwendigkeit.
Von der Rechtsprechung wird also ein strenger Maßstab
bei Aufwendungen, die in den Kreis der privaten Lebensführung fallen
können, angelegt. Vom unabhängigen Finanzsenat wird zwar nicht
verkannt, dass der Bw. die erworbenen Fähigkeiten zweifellos im beruflichen
Umfeld umsetzen konnte. Die Ausführungen des Bw. sowohl in seinem Schreiben
vom 17. Dezember 2007 als auch in seinen vorangegangenen Eingaben reichen
jedoch nicht aus, eine konkrete berufliche Notwendigkeit des Erwerbs des bei den
Kursen vermittelten Wissens darzulegen. Dies insbesondere in Hinblick darauf,
dass der Verwaltungsgerichtshof nicht einmal die Teilnahme an einem Schikurs
durch eine Sportlehrerin als "notwendig" beurteilt hat. Der Bw. konnte auf Grund
des weiten beruflichen wie auch privaten Anwendungsbereiches der
Bildungsmaßnahme einen engen berufsspezifischen Zusammenhang der
Fortbildung mit seiner beruflichen Tätigkeit nicht aufzeigen.
Auch aus dem Schreiben des Landesrates, in dessen Büro
der Bw. beschäftigt war und der die Kursbesuche des Bw. "befürwortet"
hatte, lässt sich in diesem Sinne keine "Notwendigkeit" ableiten.
Die Aufwendungen für die Kurse wurden zur Gänze
vom Bw. getragen. Nach Literatur und Rechtsprechung wäre ein Kostenzuschuss
ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit einer
Fortbildungsmaßnahme.
Da sich der Bw. auf die LStR, Rz 358,359 bezogen hat, sei
darauf verwiesen, dass die Rz 359 und die dort als Beispiele zitierten
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig gegen den Standpunkt des Bw.
sprechen: "...Es ist anhand der Lehrinhalte zu
prüfen, ob eine auf die Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zugeschnittene
Fortbildung vorliegt oder ob es sich um eine Fortbildungsveranstaltung handelt,
die auch für Angehörige verschiedener Berufsgruppen geeignet ist und
auch Anziehungskraft auf Personen hat, die aus privatem Interesse Informationen
über die dort dargebotenen Themen erhalten wollen."
Da festzustellen war, dass die gegenständlichen Kurse
von Personen aus verschiedensten Berufen und auch aus privatem Interesse besucht
werden, liegt hier eindeutig keine "auf die
Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zugeschnittene Fortbildung"
vor.
Im Sinne all dieser Ausführungen und insbesondere der
vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Abgrenzungskriterien sind die geltend
gemachten Aufwendungen des Bw. dem Bereich des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG
und damit den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung
zuzuordnen.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien, am 7.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1820-W/07
- Stammnummer
- 32271
- Gültig
- 07.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF