…behaupteten Umstand, dass die in Rede stehenden Verfehlungen mangels Schadens für Österreich oder die EU keine Auswirkungen gehabt hätten, und dem weiters darin behaupteten aktiven Irrtum der Zollbehörde werde dabei Nachstehendes entgegengehalten: Zwar stehe im gegenständlichen Fall außer Streit, dass kein Versuch vorgelegen sei, die…
…Umstand, dass die in Rede stehenden Verfehlungen mangels Schadens für Österreich oder die EU keine Auswirkungen gehabt hätten, und dem weiters darin behaupteten aktiven Irrtum der Zollbehörde werde entgegengehalten, dass das Zollamt mit Vorhalt vom 12.3.2010 der Bf Gelegenheit zum Nachweis (bzw. zur…
…behaupteten Umstand, dass die in Rede stehenden Verfehlungen mangels Schadens für Österreich oder die EU keine Auswirkungen gehabt hätten, und dem weiters darin behaupteten aktiven Irrtum der Zollbehörde werde dabei Nachstehendes entgegengehalten: Zwar stehe im gegenständlichen Fall außer Streit, dass kein Versuch vorgelegen sei, die…
…Beurteilung geltend gemacht wird. In der Begründungsergänzung vom 17. April 1998 bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die nachträgliche buchmäßige Erfassung zu Unrecht erfolgt sei, weil ein rechtserheblicher (aktiver) Irrtum im Sinne von Art. 220 Abs. 2 lit. b ZK vorliege, indem das Export…
…Deimel in Hübschmann/Hepp/Spitaler Rz. 111 zu Art. 220 ZK). Ein aktiver Irrtum der Zollbehörde liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sie die Zollanmeldung lediglich ohne nähere Prüfung entgegengenommen hat (BFH vom 4.6.1998 - VII R 98/97). Die in diesem Sinne zu…
…Deimel in Hübschmann/Hepp/Spitaler Rz. 111 zu Art. 220 ZK). Ein aktiver Irrtum der Zollbehörde liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sie die Zollanmeldung lediglich ohne nähere Prüfung entgegengenommen hat (BFH vom 4.6.1998 - VII R 98/97). Die in diesem Sinne zu…
…Deimel in Hübschmann/Hepp/Spitaler Rz. 111 zu Art. 220 ZK). Ein aktiver Irrtum der Zollbehörde liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sie die Zollanmeldung lediglich ohne nähere Prüfung entgegengenommen hat (BFH vom 4.6.1998 - VII R 98/97). Die in diesem Sinne zu…
…Deimel in Hübschmann/Hepp/Spitaler Rz. 111 zu Art. 220 ZK). Ein aktiver Irrtum der Zollbehörde liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sie die Zollanmeldung lediglich ohne nähere Prüfung entgegengenommen hat (BFH vom 4.6.1998 - VII R 98/97). Die in diesem Sinne zu…
…dass die Zollstelle den (offensichtlich professionell gefälschten) Nachweis vorerst anerkannte, kann daher kein aktiver Irrtum iSd vorstehenden Ausführungen erblickt werden. Wird der Präferenzstatus einer Ware im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der Behörden eines Drittlandes ermittelt, so gilt gemäß Artikel 220 Abs…
…Nr. 3223/94 bekannt gegeben. Die angegebenen Einfuhrpreise wurden der Abgabenberechnung zugrunde gelegt. Ein aktiver Irrtum der Zollbehörde sei nicht festzustellen, weil erst anlässlich der Betriebsprüfung/Zoll festgestellt worden sei, dass die erklärten fob-Preise im Ursprungsland nicht mit den tatsächlich geleisteten Zahlungen übereinstimmen. Da…
…nächsten Land einreise. Trotzdem habe der "österreichsche Zoll" die Konformität des Transportes bestätigt und dadurch seine Prüfpflicht verletzt. Darin sei ein aktiver Irrtum der österreichischen Zollbehörde zu erblicken, wobei diese Vorgangsweise (Nichtprüfen des Carnet-TIR-Verkehrs) offensichtlich eine langjährige unrichtige Abfertigungspraxis darstelle, die den Tatbestand…
…dass nicht nur ein aktiver Irrtum der Zollbehörde, sondern in bestimmten Fällen auch eine "passive, durch irriges Dulden unrichtige Vorgangsweise" - gemeint ist damit, dass eine langjährige unrichtige Abfertigungspraxis ohne ein eigentliches zollbehördliches Handeln einen Irrtum begründen kann - und damit in einem solchen Ausnahmefall anderes als…
…Diese Situation, dass nämlich eine andere Ware in Österreich angekommen als in Bulgarien versendet worden sei, stelle einen aktiven Irrtum der bulgarischen Zollbehörden iSd Art.220 Zollkodex dar, da diese unrichtige Deklaration von jener Behörde vor Ort hätte erkannt werden können. Es liege sohin ein…
…müssen, weil der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag seinerzeit auf Grund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden sei, wird festgestellt: Es mag zwar- wie die Bf diesbezüglich aufzeigt (und auch durch Literatur und EuGH-Rechtsprechung belegt)- zutreffen, dass nicht nur ein aktiver Irrtum der Zollbehörde…
…und sich die abgegebenen Erklärungen nachträglich als unrichtig erweisen. Von einem aktiven Irrtum der Zollbehörden wäre nur dann auszugehen gewesen, wenn nach Feststellung der Unrichtigkeit der erklärten und der Abgabenbemessung zu Grunde gelegten Beträge im Zuge der Betriebsprüfung/Zoll von der Zollbehörde die Richtigkeit der…
…Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b, ein Irrtum der Zollbehörde, auf welchen die unterlassene oder zu niedrige buchmäßige Erfassung zurückzuführen ist, genannt. Wobei ein aktives Verhalten der Zollbehörde vorausgesetzt werde. Laut Rechtssprechung des EuGH (EuGH vom 27. Juni 1991, C-348/89, Rz…
…nächsten Land einreise. Trotzdem habe der "österreichische Zoll" die Konformität des Transportes bestätigt und dadurch seine Prüfpflicht verletzt. Darin sei ein aktiver Irrtum der österreichischen Zollbehörde zu erblicken, wobei diese Vorgangsweise (Nichtprüfen des Carnet-TIR-Verkehrs) offensichtlich eine langjährige unrichtige Abfertigungspraxis darstelle, die den Tatbestand…
…dass nicht nur ein aktiver Irrtum der Zollbehörde, sondern in bestimmten Fällen auch eine "passive, durch irriges Dulden unrichtige Vorgangsweise"- gemeint ist damit, dass eine langjährige unrichtige Abfertigungspraxis ohne ein eigentliches zollbehördliches Handeln einen Irrtum begründen kann- und damit in einem solchen Ausnahmefall anderes als…
…Diese Situation, dass nämlich eine andere Ware in Österreich angekommen als in Bulgarien versendet worden sei, stelle einen aktiven Irrtum der bulgarischen Zollbehörden iSd Art.220 Zollkodex dar, da diese unrichtige Deklaration von jener Behörde vor Ort hätte erkannt werden können. Es liege sohin ein…
…müssen, weil der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag seinerzeit auf Grund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden sei, wird festgestellt: Es mag zwar- wie die Bf diesbezüglich aufzeigt (und auch durch Literatur und EuGH-Rechtsprechung belegt)- zutreffen, dass nicht nur ein aktiver Irrtum der Zollbehörde…