Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0070-Z3K/03
Erstattung von Einfuhrabgaben gemäß Art. 236 ZK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0070-Z3K/03vom 16.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Erstattung der Abgaben gemäß Art. 236 ZK in Verbindung mit Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b) ZK kommt unter anderem nur dann in Betracht, wenn der Irrtum auf ein Handeln der zuständigen Zollbehörden zurückzuführen ist. Fälle, in denen die Zollbehörde lediglich eine passive Rolle spielt, gehören nicht zum Begriff des Irrtums im Sinne dieser Vorschrift.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., Adresse, nunmehr vertreten
durch AA, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Bf., vom
30. Jänner 2003 gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Linz vom 2. Jänner 2003, Zahl: aa,
betreffend Erstattung der Abgaben nach Art. 236 ZK
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom
29. Juli 2002, Zahl: bb, wurde der Antrag der Bf. auf Erstattung
gemäß Art. 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates
vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(Zollkodex, ZK) der mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom
6. November 2001, Zahl: cc, vorgeschriebenen Abgaben abgewiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, eine Erstattung sei nur dann
vorgesehen, wenn nachgewiesen wird, dass der Abgabenbetrag im Zeitpunkt der
Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Art. 220
Abs. 2 ZK buchmäßig erfasst wurde. Mit
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz sei festgestellt worden, dass
der Abgabenbetrag gesetzlich geschuldet ist. Ein Absehen von der
nachträglichen buchmäßigen Erfassung komme im konkreten Fall nur
dann in Betracht, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines
Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist,
sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser
gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die
Zollanmeldung eingehalten hat. Das Vorliegen eines Irrtums setze ein aktives
Verhalten der Zollbehörde voraus. Die Abgabenbehörde habe die Angaben
in den Zollanmeldungen ungeprüft übernommen und die angemeldeten
Einfuhrpreise der Abgabenberechnung zugrunde gelegt. Ein aktiver Irrtum der
Zollbehörde liege nicht vor, es sei erst nach einer
Betriebsprüfung/Zoll zu Tage gekommen, dass die erklärten fob-Preise
nicht den tatsächlichen Zahlungen entsprachen. Eine Erstattung
gemäß Art. 236 ZK komme daher nicht in
Betracht.
Dagegen richtete sich die Berufung vom
22. August 2002. In der nachgereichten Berufungsbegründung wurde
neben den die Hauptsache betreffenden rechtlichen Erwägungen im
Wesentlichen ausgeführt, die Zollbehörde habe anlässlich der
Einfuhrabfertigungen aufgrund der Vorlage der Rechnungen nicht von der Wahl des
fob-Preises ausgehen können. Im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 5
Abs. 1b Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der
Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen
zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse hätte die
Zollbehörde nicht darauf verzichten können, sowohl den Zollwert als
auch den Einfuhrwert zu bestimmen. Bei der Prüfung der
Erstattungsmöglichkeit gemäß Art. 236 ZK wäre das
jahrelange Abfertigungsverhalten und die Gutgläubigkeit der Bf. zu
berücksichtigen gewesen. Die Überprüfung der Anmeldungen obliege
der Zollbehörde und eine solche wäre in Anbetracht der
Prüfungsergebnisse für die vorangegangenen Jahre vorzunehmen gewesen.
Abschließend wurde noch vorgebracht, der Berufungssenat sei kein Gericht
im Sinne des Art. 234 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft und dieser erfülle somit nicht die
Anforderungen einer unabhängigen Instanz der zweiten Stufe gemäß
Art. 243 ZK.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
2. Jänner 2003, Zahl: aa, wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, aufgrund der Angaben in den Anmeldungen habe die
Zollbehörde den Eindruck gewonnen, dass der Bf. die fob-Preise der
Erzeugnisse bekannt waren. Anlässlich der Betriebsprüfung/Zoll sei
festgestellt worden, dass die Preise laut den bei den Abfertigungen vorgelegten
Rechnungen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprachen. Der im Zuge
der Betriebsprüfung festgestellte tatsächliche Preis der
eingeführten Waren sei - unter Berücksichtigung der
ermittelten Beförderungskosten - der Einreihung der Waren
in den Zolltarif und der Neuberechnung der Abgaben zugrunde gelegt worden. Bei
der Erstattung gemäß Art. 236 ZK sei zu prüfen, ob der
Abgabenbetrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht geschuldet war oder der
Abgabenbetrag entgegen Art. 220 Abs. 2 ZK buchmäßig
erfasst wurde. Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom
26. Juli 2002, Zahl: dd, sei festgestellt worden, dass der
nachträglich buchmäßig erfasste Abgabenbetrag im Zeitpunkt der
Zahlung gesetzlich geschuldet war. Von einer nachträglichen
buchmäßigen Erfassung des gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrages sei
im konkreten Fall nur dann abzusehen, wenn der gesetzlich geschuldete
Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden buchmäßig
nicht erfasst wurde, sofern dieser Irrtum von der Bf. nicht erkannt werden
konnte und diese gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften
über die Zollanmeldung eingehalten hat. Ein Irrtum werde nur in den
Fällen des aktiven Irrtums angenommen. Bei der bloßen Annahme von
Anmeldungen und der darin enthaltenen Angaben ohne tatsächliche
Überprüfung durch die Zollbehörden trage allein der Zollschuldner
das Risiko der Erklärung und könne sich bei einer Unrichtigkeit nicht
auf den Irrtum der Zollbehörde berufen. Durch die Vorlage der Rechnungen
und der korrespondierenden Angaben in den Warenanmeldungen habe die Bf. die Wahl
des jeweiligen Einfuhrpreises nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) der
Verordnung (EG) Nr. 3223/94 bekannt gegeben. Die angegebenen
Einfuhrpreise wurden der Abgabenberechnung zugrunde gelegt. Ein aktiver Irrtum
der Zollbehörde sei nicht festzustellen, weil erst anlässlich der
Betriebsprüfung/Zoll festgestellt worden sei, dass die erklärten
fob-Preise im Ursprungsland nicht mit den tatsächlich geleisteten Zahlungen
übereinstimmen. Da im vom verfahrensgegenständlichen Fall betroffenen
Zeitraum (Jahr 1999) auch eine beträchtliche Anzahl von Abfertigungen
unter Zugrundelegung des pauschalen Einfuhrwertes durchgeführt wurden, habe
die Zollbehörde davon ausgehen können, dass der fob-Preis nur bei
Kenntnis der tatsächlichen Höhe als Einfuhrpreis herangezogen wurde.
Die Bf. habe bei allen verfahrensgegenständlichen Einfuhrabfertigungen den
Einfuhrpreis gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) der
Verordnung (EG) Nr. 3223/94 gewählt, obwohl der tatsächliche
Einfuhrpreis zum Zeitpunkt der Einfuhrabfertigungen noch nicht feststand. Sie
habe daher nicht nur gegen die Vorschriften der genannten Verordnung sondern
auch gegen die Vorschriften der Zollanmeldung verstoßen. Eine Abstandnahme
von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung gemäß
Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b) ZK komme daher mangels
Vorliegens der Voraussetzungen nicht in Betracht. Über einen Rechtsbehelf
der ersten Stufe habe die Zollbehörde zu entscheiden. Ob einem
Berufungssenat als Berufungsbehörde zweiter Instanz die vom Zollkodex
geforderte Unabhängigkeit zukommt, sei für die Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung durch die Rechtsbehelfsbehörde erster Instanz ohne
Belang.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom
30. Jänner 2003. In der vom Masseverwalter (mit Beschluss vom
3. Februar 2003 wurde der Konkurs eröffnet) nachträglich
beigebrachten Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, ein
schutzwürdiges Vertrauen im Sinne des Art. 236 ZK sei dann
gegeben, wenn die zuständigen Behörden die Grundlage für das
Vertrauen geschaffen haben. Lediglich solche Irrtümer, die auf ein Handeln
der zuständigen Behörden zurückzuführen sind und vom
Abgabenschuldner nicht erkannt werden können, begründen einen Anspruch
darauf, von der Nacherhebung abzusehen. Die im Zuge durchgeführter
Betriebsprüfungen/Zoll getroffenen Feststellungen für vorangegangene
Jahre hätten zu keinem anderen Verhalten der Zollbehörden bzw.
Beanstandungen durch diese geführt. Nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sei die Beurteilung der
Frage, ob der Abgabenschuldner unter Berücksichtigung der Art des Irrtums,
seiner Erfahrung und der von ihm angewandten Sorgfalt den Irrtum der
zuständigen Zollbehörden erkennen konnte, Sache der nationalen
Behörden. Die in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 enthaltene
Regelung sei sehr komplex und schwierig, insbesondere die Berechnung der
Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung des XEM-Wertes und des
pauschalen Einfuhrwertes. Dies stelle nicht nur eine besondere Kenntnis der
gemeinschaftlichen und nationalen Vorschriften dar sondern bedürfe auch
eines hohen Arbeitsaufwandes. Die Bf. habe auf die Richtigkeit der von ihr
gemachten Angaben vertrauen dürfen, da diese während eines
verhältnismäßig langen Zeitraumes von der zuständigen
Zollbehörde nicht beanstandet worden seien. Es liegen keine Indizien und
Tatsachen vor, dass die Bf. und ihre Vertreter bösgläubig gehandelt
hätten. Darüber hinaus brachte die Bf. vor, die Niederschrift und der
Nachforderungsbescheid enthalten keine Feststellungen betreffend der in der
angefochtenen Entscheidung enthaltenen Ausführungen. Aufgrund bestehender
Bestimmungen habe für die Zollbehörde zwingende Veranlassung
bestanden, die Anmeldung, die Zollwertanmeldung und die Art der vorgelegten
Unterlagen zu prüfen und das Prüfungsergebnis zum Gegenstand einer
gesetzlich konformen Regelung zu machen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Im Anschluss an eine bei der Bf. durchgeführten
Betriebsprüfung/Zoll erfolgte mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom
6. November 2001, Zahl: cc, die nachträgliche
buchmäßige Erfassung des nicht erhobenen Abgabenbetrages in der
Höhe von ATS 842.444,00. Die nachträgliche buchmäßige
Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer unterblieb gemäß
§ 72a ZollR-DG. Weiters schrieb die belangte Behörde mit dem
genannten Bescheid Zinsen gemäß Art. 5 Abs. 4 der
Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom
21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur
Einfuhrregelung für Obst und Gemüse in der Höhe von
ATS 183.620,00 vor. Die eingebrachte Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom 26. Juli 2002 und
die dagegen erhobene Beschwerde mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 20. September 2005, Zahl: ee, abgewiesen.
Vorbringen gegen die nachträgliche buchmäßige Erfassung und
deren Höhe waren nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens.
Derartige Einwendungen hätten im Abgabenverfahren vorgebracht werden
müssen.
Im verfahrensgegenständlichen Fall war die
Erstattungsmöglichkeit des nachträglich buchmäßig erfassten
Abgabenbetrages gemäß Art. 236 ZK
strittig. Gemäß Art. 236 Abs. 1 ZK werden
Einfuhrabgaben insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im
Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen
Art. 220 Abs. 2 ZK buchmäßig erfasst worden
ist.
Von der Bf. wird im Beschwerdevorbringen der Umstand, dass
der nachträglich buchmäßig erfasste Betrag im Zeitpunkt der
Zahlung gesetzlich geschuldet war, nicht bestritten. Ergänzend ist jedoch
festzuhalten, dass dem verfahrensgegenständlichen Beschwerdefall
Abfertigungen zum freien Verkehr von Obst und Gemüse (hauptsächlich
Weintrauben) im Zeitraum August 1999 bis November 1999 zugrunde
liegen. Anlässlich der Einfuhrabfertigungen wurden entgegen den
Beschwerdeausführungen keine als Proforma-Rechnungen gekennzeichneten
Dokumente vorgelegt. Die vorgelegten Wertnachweise ("Invoice") enthalten
keinerlei Hinweise auf eine Vorläufigkeit der darin angegebenen Preise. Die
in den als "Invoice" bezeichneten Dokumenten ausgewiesenen Preise wurden der
Abgabenbemessung zugrunde gelegt [als Einfuhrpreis gemäß Art. 5
Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 3223/94]. Ebenso
wenig enthielten die Anmeldungen der Angaben über den Zollwert
(Zollwertanmeldungen) einen Hinweis auf einen vorläufigen Zollwert. Im
Feld 24 der Anmeldungen wurde der Code "11" (endgültiger Kauf mit
Eigentumsübertragung) erklärt. In Verbindung mit der Angabe im
Feld 22 der jeweiligen Anmeldung wurde somit in diesen zum Ausdruck
gebracht, dass es sich bei den der Abgabenbemessung zugrunde gelegten
Beträgen um die tatsächlichen Kaufpreise handle. Anlässlich der
durchgeführten Betriebsprüfung/Zoll wurde festgestellt, dass die
anlässlich der Einfuhrabfertigungen erklärten Einfuhrpreise nicht mit
den nachträglich vorgenommenen Abrechnungen
korrespondieren. Gemäß Art. 201 Abs. 2 ZK
entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung
angenommen wird. Die Zollschuld entsteht kraft Gesetzes jeweils in der nach den
materiellrechtlichen Vorschriften richtigen Höhe, also auch dann, wenn es,
wie in den verfahrensgegenständlichen Einfuhrabfertigungsfällen,
infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben in der Zollanmeldung
tatsächlich zu geringeren Abgabenvorschreibungen gekommen ist. Stellen die
Zollbehörden fest, dass der Abgabenbetrag mit einem geringeren als dem
gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst wurde, so haben sie
die Nacherhebung der gesetzlich geschuldeten, aber nicht erhobenen
Abgabenbeträge vorzunehmen (Art. 220 Abs. 1 ZK).
Bezüglich der nachträglichen buchmäßigen Erfassung hat der
Unabhängige Finanzsenat mit Entscheidung vom 20. September 2005,
Zahl: ee, deren Richtigkeit
festgestellt. Eine - auch im Hinblick auf das zu
Zahl 2005/16/0083 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren
(hier geht es um die Frage, ob im Falle der Feststellung, dass die fob-Preise
anlässlich der Einfuhrabfertigungen nicht bekannt waren, die
nachträgliche buchmäßige Erfassung unter Zugrundelegung der
pauschalen Einfuhrwerte zu erfolgen hat) - vorgenommene
Überprüfung der Einfuhrabfertigungsfälle und der damit
zusammenhängenden Berechnung der Abgaben hat ergeben, dass zumindest die
nachträglich buchmäßig erfassten Beträge gesetzlich
geschuldet sind. Eine Erstattung gemäß Art. 236 Abs. 1
erster Fall ZK war daher nicht möglich.
Strittig war hingegen das Vorliegen der Voraussetzung
gemäß Art. 236 Abs. 1 zweiter Fall ZK. Danach werden
entgegen Art. 220 Abs. 2 ZK buchmäßig erfasste
Beträge erstattet. Entgegen Art. 220 Abs. 2 ZK
buchmäßig erfasste Beträge sind nachträgliche
buchmäßige Erfassungen, die nicht erfolgen, wenn die Voraussetzungen
des Art. 220 Abs. 2 Buchstaben a) bis c) ZK
erfüllt sind, und wenn Fälle des Art. 217 Abs. 1
Unterabsatz 2 und 3 ZK vorliegen. Danach erfolgt keine
nachträgliche buchmäßige Erfassung durch die
Zollbehörden
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in Fällen, in denen ein vorläufiger Antidumping
oder Ausgleichszoll eingeführt worden ist,
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in Fällen, in denen der gesetzlich geschuldete
Abgabenbetrag höher als der Betrag ist, der auf der Grundlage einer
verbindlichen Zolltarifauskunft oder verbindlichen Ursprungsauskunft festgelegt
wurde,
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in Fällen, in denen die Zollbehörden aufgrund
von nach dem Ausschussverfahren erlassenen Vorschriften davon befreit sind,
Kleinbeträge von weniger als 10 € zu erfassen bzw. nicht
nachzuerheben,
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in Fällen, in denen die ursprüngliche
Entscheidung, keine Zölle oder einen niedrigeren als den gesetzlich
geschuldeten Abgabenbetrag buchmäßig zu erfassen, aufgrund von
allgemeinen Vorschriften, die später durch eine gerichtliche Entscheidung
für ungültig erklärt worden sind, gefasst worden
ist,
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in Fällen, in denen der gesetzlich geschuldete
Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht
buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner
nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle
geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.
Für die vom verfahrensgegenständlichen Fall
erfassten Einfuhrwaren wurden weder ein vorläufiger Antidumpingzoll oder
Ausgleichszoll eingeführt, noch erfolgten die ursprünglichen
Abgabenfestsetzungen aufgrund einer verbindlichen Auskunft bzw. aufgrund einer
allgemeinen Vorschrift, die später für ungültig erklärt
wurde. Ebenso wenig unterschreiten die erfassten Abgabenbeträge den Betrag
von € 10,00. Im Beschwerdeverfahren war jedoch fraglich und auch
strittig, ob die Voraussetzungen für eine Erstattung der Abgaben
gemäß Art. 236 ZK in Verbindung mit
Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b) ZK (Irrtum der
Zollbehörden) gegeben waren.
Die nachträgliche buchmäßige Erfassung des
zu erhebenden Betrages hat nach Art. 220
Abs. 2 Buchstabe b) ZK zu unterbleiben, wenn der gesetzlich
geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines Irrtums der Zollbehörden nicht
buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner
nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle
geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Sind alle
diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Abgabenschuldner einen Anspruch
darauf, dass von einer Nacherhebung abgesehen wird (EuGH vom
4. Mai 1993, Rs C-292/91). Ein Absehen von der Nacherhebung ist
bereits dann nicht begründet, wenn eine der drei Voraussetzungen fehlt
(VwGH 17.05.2001, 2000/16/0590).
Als Irrtum im Sinne dieser Vorschrift gilt die unrichtige
buchmäßige Erfassung infolge eines aktiven Verhaltens der
Zollbehörden. Es begründen lediglich solche Irrtümer, die auf ein
Handeln der zuständigen Behörde zurückzuführen sind, einen
Anspruch auf Absehen von der Nacherhebung
(EuGH vom 14. Mai 1996, Rs C-153/94 und C-204/94).
Fälle in denen die Zollbehörde eine passive Rolle spielt, gehören
nicht zum Begriff des Irrtums im Sinne dieser Vorschrift, weil die Behörde
in einem solchen Fall nicht wirklich für den Fehler verantwortlich ist. Ein
beachtlicher Irrtum liegt somit nur dann vor, wenn ihn die Zollbehörde
begeht, nicht wenn sie ihm unterliegt (Gellert in Dorsch,
Zollrecht-Kommentar3,
Art. 220 Rz 52). Anlässlich der Einfuhrabfertigungen
wurden - wie bereits ausgeführt - der
Zollbehörde Rechnungen ("Invoice") und mit diesen korrespondierende
Zollwertanmeldungen gemäß Art. 178 Abs. 1 ZK-DVO
vorgelegt. Die Rechnungen und Zollwertanmeldungen enthielten keinerlei Hinweise,
dass es sich bei den der jeweiligen Abgabenbemessung zugrunde gelegten Werten
nicht um die tatsächlichen fob-Preise handelt. Im Feld 11 der
jeweiligen Zollwertanmeldung wurde sogar die Tatsächlichkeit des
angemeldeten Wertes erklärt. Ebenso wurde durch die entsprechenden
Codierungen in den Zollanmeldungen zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den
angegebenen Beträgen um die tatsächlich zu zahlenden bzw. gezahlten
handelt. Gemäß Art. 199 Abs. 1 ZK gilt die Abgabe
einer vom Anmelder oder von seinem Vertreter unterzeichneten Zollanmeldung bei
einer Zollstelle als Verpflichtung gemäß den Vorschriften über
die Richtigkeit der in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben. Da anlässlich
der Einfuhrabfertigungen der Zollbehörde gegenüber zum Ausdruck
gebracht wurde, dass die angegebenen Beträge den tatsächlichen
Gegebenheiten entsprechen, musste diese zum Zeitpunkt der Einfuhrabfertigungen
bzw. vor Durchführung der Betriebsprüfung/Zoll von der Richtigkeit der
Erklärungen und damit zusammenhängend der Abgabenfestsetzungen
ausgehen. Ein aktives Handeln der Zollbehörde lag nicht vor.
Die Bf. brachte vor, der Behörde hätte aufgrund
der Ergebnisse vorangegangener Betriebsprüfungen/Zoll die Tatsache, dass es
sich bei den angemeldeten Einfuhrpreisen nicht um die tatsächlichen
handelt, bekannt sein müssen. Das Verhalten der Behörde, unter
Berücksichtigung der im Betriebsprüfungsverfahren gewonnenen
Erkenntnisse, sei Grundlage für das Vertrauen der Bf.
gewesen.
Über die bei der Bf. im Rahmen einer
Betriebsprüfung/Zoll betreffend Einfuhren von Obst und Gemüse
getroffenen Feststellungen für das Jahr 1996 wurde am
29. März 1999 zwischen Vertretern der Bf. und der belangten
Behörde eine Niederschrift aufgenommen. Hinsichtlich der
Prüfungsfeststellungen wurde neben der Tatsache, dass die angemeldeten
Werte nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprachen, auch festgehalten,
dass im geprüften Zeitraum anlässlich der Einfuhrabfertigungen stets
Proforma-Rechnungen vorgelegt wurden. Die Vorlage von Proforma-Rechnungen mag
einen Hinweis auf einen vorläufigen Einfuhrpreis geben. In den vom
verfahrensgegenständlichen Fall betroffenen Einfuhrabfertigungen wurde
jedoch mit der Vorlage von Rechnungen mit der Bezeichnung "Invoice" eindeutig
zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den erklärten Einfuhrpreisen um die
tatsächlichen handelt. Dies wurde durch die Angaben in den jeweiligen
Zollanmeldungen und Zollwerterklärungen sogar bestärkt. Für die
Zollbehörde lag somit - trotz Kenntnis der
Prüfungsergebnisse der Betriebsprüfung/Zoll - kein Hinweis
auf die Vorläufigkeit des erklärten Einfuhrpreises vor.
Anlässlich der Einfuhrabfertigungen wurden - entgegen den
Beschwerdeausführungen - keine Proforma-Rechnungen
vorgelegt.
Die Zollbehörde hat somit unter Berücksichtigung
der Tatsache, dass entgegen der Vorgangsweise in den geprüften
Zeiträumen keine Proforma-Rechnungen vorgelegt wurden, keine unrichtige
rechtliche Würdigung des ihr bekannten Sachverhaltes vorgenommen bzw. eine
ihr bekannte unrichtige Vorgangsweise toleriert. Die vorgenommene
Abgabenfestsetzung entsprach den abgegebenen Erklärungen und Unterlagen. Es
lag somit auch nach Überprüfung der Anmeldungen anhand der vorgelegten
Unterlagen kein beachtlicher Irrtum der Zollbehörde vor. Vielmehr ist die
Zollbehörde einem Irrtum erlegen, sie hatte aufgrund der unrichtigen
Erklärungen des Anmelders falsche Vorstellungen von den tatsächlichen
fob-Preisen. Auch im Falle der Überprüfung der in den Zollanmeldungen
enthaltenen Angaben anhand der vorgelegten Unterlagen (Rechnung,
Zollwertanmeldung) konnte die Zollbehörde anlässlich der
Einfuhrabfertigungen nicht erkennen, dass die jeweils angemeldeten Werte nicht
den tatsächlichen Gegebenheiten entsprachen. Nach der Rechtsprechung des
EuGH hat der Abgabenschuldner kein geschütztes Vertrauen in die Richtigkeit
von Abgabenfestsetzungen, die von den Zollbehörden auf Grund der
Erklärungen des Anmelders vorgenommen wurden, und sich die abgegebenen
Erklärungen nachträglich als unrichtig erweisen. Von einem
aktiven Irrtum der Zollbehörden wäre nur dann auszugehen gewesen, wenn
nach Feststellung der Unrichtigkeit der erklärten und der Abgabenbemessung
zu Grunde gelegten Beträge im Zuge der Betriebsprüfung/Zoll von der
Zollbehörde die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung bestätigt worden
wäre. Das selbe könnte gelten, wenn bei einer für die
Zollbehörde erkennbaren Erklärung eines vorläufigen Preises
anlässlich der Einfuhrabfertigungen die Korrektheit und Endgültigkeit
der festgesetzten Abgabenbeträge zum Ausdruck gebracht worden wäre.
Ein Irrtum der Zollbehörden gemäß Art. 220 Abs. 2
Buchstabe b) ZK lag somit nicht vor.
Selbst bei Annahme eines Irrtums der Zollbehörden
konnte für die Bf. nichts gewonnen werden. Eine weitere Voraussetzung
für das Absehen einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung
ist, dass die Bf. alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung
eingehalten hat. Die Bf. hat in allen Einfuhrfällen als Einfuhrpreis den
fob-Preis der Erzeugnisse im Ursprungsland gemäß Art. 5
Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 3223/94
gewählt und dies - obwohl der Bf. laut eigenen Angaben zum
Zeitpunkt der Abfertigungen zum freien Verkehr die fob-Preise nicht bekannt
waren - durch entsprechende Codierungen in den jeweiligen
Einfuhranmeldungen zum Ausdruck gebracht. Da die Angaben in den Anmeldungen
(Felder 22 und 24) im Widerspruch zu den der Bf. bekannten Fakten
standen, war von unrichtigen Anmeldungen auszugehen. Es wurden somit nicht alle
Bestimmungen für die Zollerklärung beachtet. Darüber hinaus
wäre selbst bei Annahme eines Irrtums der Zollbehörden dieser für
die Bf. erkennbar gewesen. Wer wie die Bf. gewerbsmäßig eine
Tätigkeit betreibt, hat sich über die ihr betreffenden
Rechtsvorschriften zu informieren. Die in der Verordnung (EG)
Nr. 3223/94 enthaltenen Bestimmungen wurden mit Amtsblatt
Nr. L 337 vom 24. Dezember 1994 veröffentlicht und
konnten daher ebenso wie die Bestimmungen betreffend Zollanmeldung jederzeit
nachgelesen werden. Bei Annahme eines Irrtums der Zollbehörden wäre
dieser somit für die Bf. bei einem einfachen Lesen der maßgeblichen
Bestimmungen zu erkennen gewesen. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, die
Berechung des Einfuhrwertes unter Berücksichtigung des XEM-Wertes und des
pauschalen Einfuhrwertes erfordere besondere Kenntnisse des
Gemeinschaftsrechtes, ist festzuhalten, dass der "XEM-Kurs" seit
1. Jänner 1999 nicht mehr zur Anwendung kommt und die Umrechnung
nicht besondere Kenntnisse des Gemeinschaftsrechtes sondern lediglich
mathematische Grundkenntnisse erfordert.
Da keine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b) ZK erfüllt wurde, kam
eine Erstattung gemäß Art. 236 ZK nicht in
Betracht.
Die in der Beschwerdeschrift genannten Bestimmungen
[Art. 869 Buchstabe b) ZK-DVO und Art. 871 ZK-DVO],
wonach der Fall bei einem 50.000,00 Euro übersteigenden Betrag der
Kommission vorzulegen sei, enthalten Regelungen für die Erhebung des
Zollschuldbetrages und nicht für die Erstattung von Einfuhrabgaben.
Darüber hinaus wurden die genannten Bestimmungen mit Verordnung (EG)
Nr. 1335/2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften grundlegend
geändert. Die von der Bf. angesprochene Wertgrenze von
€ 50.000,00 wurde mit dieser Verordnung auf € 500.000,00
geändert. Da gemäß Art. 2 der genannten Verordnung die
geänderten Vorschriften ab 1. August 2003 für alle
Fälle, die der Kommission nicht bis zu diesem Zeitpunkt der Entscheidung
übermittelt wurden, gelten und bis dato keine Vorlage an die Kommission
erfolgte, wäre selbst bei Zutreffen der genannten Bestimmungen auf den
verfahrensgegenständlichen Fall die höhere Wertgrenze zu
berücksichtigen gewesen.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift
wurden in der dem verfahrensgegenständlichen Fall zugrunde liegenden
Niederschrift die Prüfungsfeststellungen (unrichtige Bemessungsgrundlage
und gegebenenfalls damit zusammenhängend der Einreihung in den Zolltarif)
unter Angabe der jeweiligen Einfuhranmeldung festgehalten. Gegenstand des
betreffenden Verfahrens war die Berufungsvorentscheidung betreffend das
Erstattungsverfahren gemäß Art. 236 ZK und nicht das
Nachforderungsverfahren oder der Erstbescheid vom
29. Juli 2002.
Aus den dargestellten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 16.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 236 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0070-Z3K/03
- Stammnummer
- 20917
- Gültig
- 16.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF