…kein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 220 Absatz 2 ZK begründet, da der EuGH dafür in ständiger Rechtsprechung ein Handeln der Zollbehörden und die Ursächlichkeit dieses Handelns für ihren Irrtum verlangt (vgl Witte/Alexander, Zollkodex Art 220 Rz 12 ff und die dort angeführte Rechtsprechung…
…behaupteten Umstand, dass die in Rede stehenden Verfehlungen mangels Schadens für Österreich oder die EU keine Auswirkungen gehabt hätten, und dem weiters darin behaupteten aktiven Irrtum der Zollbehörde werde dabei Nachstehendes entgegengehalten: Zwar stehe im gegenständlichen Fall außer Streit, dass kein Versuch vorgelegen sei, die…
…Umstand, dass die in Rede stehenden Verfehlungen mangels Schadens für Österreich oder die EU keine Auswirkungen gehabt hätten, und dem weiters darin behaupteten aktiven Irrtum der Zollbehörde werde entgegengehalten, dass das Zollamt mit Vorhalt vom 12.3.2010 der Bf Gelegenheit zum Nachweis (bzw. zur…
…behaupteten Umstand, dass die in Rede stehenden Verfehlungen mangels Schadens für Österreich oder die EU keine Auswirkungen gehabt hätten, und dem weiters darin behaupteten aktiven Irrtum der Zollbehörde werde dabei Nachstehendes entgegengehalten: Zwar stehe im gegenständlichen Fall außer Streit, dass kein Versuch vorgelegen sei, die…
…Beurteilung geltend gemacht wird. In der Begründungsergänzung vom 17. April 1998 bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die nachträgliche buchmäßige Erfassung zu Unrecht erfolgt sei, weil ein rechtserheblicher (aktiver) Irrtum im Sinne von Art. 220 Abs. 2 lit. b ZK vorliege, indem das Export…
…Deimel in Hübschmann/Hepp/Spitaler Rz. 111 zu Art. 220 ZK). Ein aktiver Irrtum der Zollbehörde liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sie die Zollanmeldung lediglich ohne nähere Prüfung entgegengenommen hat (BFH vom 4.6.1998 - VII R 98/97). Die in diesem Sinne zu…
…Deimel in Hübschmann/Hepp/Spitaler Rz. 111 zu Art. 220 ZK). Ein aktiver Irrtum der Zollbehörde liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sie die Zollanmeldung lediglich ohne nähere Prüfung entgegengenommen hat (BFH vom 4.6.1998 - VII R 98/97). Die in diesem Sinne zu…
…Deimel in Hübschmann/Hepp/Spitaler Rz. 111 zu Art. 220 ZK). Ein aktiver Irrtum der Zollbehörde liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sie die Zollanmeldung lediglich ohne nähere Prüfung entgegengenommen hat (BFH vom 4.6.1998 - VII R 98/97). Die in diesem Sinne zu…
…Deimel in Hübschmann/Hepp/Spitaler Rz. 111 zu Art. 220 ZK). Ein aktiver Irrtum der Zollbehörde liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sie die Zollanmeldung lediglich ohne nähere Prüfung entgegengenommen hat (BFH vom 4.6.1998 - VII R 98/97). Die in diesem Sinne zu…
…bestehen, dass ein aktiver Irrtum der Zollbehörde vorliegt. Bei der Beurteilung, ob der Irrtum der Zollbehörden von einem in guten Glauben handelnden Zollschuldner vernünftigerweise erkannt werden konnte, sind insbesondere die Art des Irrtums sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Zollschuldners zu berücksichtigen (vgl. EuGH…
…zu nehmen ist, an zwei Stellen der gesetzlichen Regelungen in Betracht: in Art. 220 Abs.2 Buchst. b) ZK, wenn ein aktiver Irrtum der Behörden vorlag, was hier gemäß obigen Ausführungen zu verneinen ist. Und zweitens mit der Billigkeitsregelung in Art. 239 ZK, dass nämlich…
…zu nehmen ist, an zwei Stellen der gesetzlichen Regelungen in Betracht: in Art. 220 Abs.2 Buchst. b) ZK, wenn ein aktiver Irrtum der Behörden vorlag, was hier gemäß obigen Ausführungen zu verneinen ist. Und zweitens mit der Billigkeitsregelung in Art. 239 ZK, dass nämlich…
…vom 17. Mai 2001, 2000/16/0590, mwN). Für den Irrtum der Zollbehörden verlangt der EuGH ein Handeln der zuständigen Behörden und die Ursächlichkeit dieses Handelns für ihren Irrtum, sog. aktiver Irrtum (vgl. die Urteile des EuGH vom 18. Oktober 2007 in der Rs. C…
…sei nicht der österreichischen abfertigenden Zollbehörde vorzuwerfen, sondern sei erst in nachträglicher Befassung der zuständigen türkischen Behörde hervorgekommen. Eine solche Konstellation stelle aber keinen aktiven Irrtum im Sinne von Art. 220 Abs.2 Buchstabe b ZK dar. Der erweiterte Vertrauensschutz finde im Anlassfall keine Anwendung…
…dass die Zollstelle den (offensichtlich professionell gefälschten) Nachweis vorerst anerkannte, kann daher kein aktiver Irrtum iSd vorstehenden Ausführungen erblickt werden. Wird der Präferenzstatus einer Ware im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der Behörden eines Drittlandes ermittelt, so gilt gemäß Artikel 220 Abs…
…Nr. 3223/94 bekannt gegeben. Die angegebenen Einfuhrpreise wurden der Abgabenberechnung zugrunde gelegt. Ein aktiver Irrtum der Zollbehörde sei nicht festzustellen, weil erst anlässlich der Betriebsprüfung/Zoll festgestellt worden sei, dass die erklärten fob-Preise im Ursprungsland nicht mit den tatsächlich geleisteten Zahlungen übereinstimmen. Da…
…Stellungnahme vom 25. Jänner 2017, die Behörde habe nach der Splittung der Warennummer Fehler gemacht, würde ein Jurist aktiven Irrtum bezeichnen. Dieser fange bei der VZTA mit dem Antrag und dem Einreihungswunsch an, könne der Korrespondenz mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Zollamtes Wien, dass eine…
…einer jeden Zollkontrolle darstellen, weil eine Zollbehörde nur so die zollrechtlichen Konsequenzen korrekt beurteilen könne, weshalb ein aktiver Irrtum auch aus diesem Grund vorliegen würde. Dem ist entgegen zu halten, dass - wie bereits weiter oben dargestellt - nicht nur Dokumentenkontrollen durchgeführt wurden. Anlässlich der Anmeldung vom…
…vom 25. Jänner 2017, die Behörde habe nach der Splittung der Warennummer Fehler gemacht, würde ein Jurist als aktiven Irrtum bezeichnen. Dieser fange bei der VZTA mit dem Antrag und dem Einreihungswunsch an, könne der Korrespondenz mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Zollamtes Wien, dass eine…
…davor schriftlich erteilten Informationen seitens der Zollbehörde, die alle den achtstelligen KN-Code betroffen haben, hat sich kein (aktiver) Irrtum manifestiert. Die Berechtigung zur Nacherhebung ist in den (objektiv) unrichtigen Anmeldungen der Bf bis zur Mitteilung der Urfassung der ETOS-Erledigung gggg begründet. Die Prüfung…