Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2200019/2019
Nacherhebung von Antidumpingzoll
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2200019/2019vom 03.02.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ginge man davon aus, die Waren seien nicht in die Position 7019 4000 99 TARIC einzureihen, gründe die seinerzeitige Einfuhrabgabenerhebung auf einem irrtümlichen Fehlverhalten der zuständigen Zollbehörde, die anzuwendende Bestimmungen unrichtig ausgelegt bzw. angewendet habe. Insofern sei das berechtigte Vertrauen der Bf auf das Verwaltungshandeln der Zollbehörden jedenfalls geschützt, weil sie als verständige Abgabenschuldnerin diesen Irrtum der Zollbehörde nicht erkennen habe können. Der sich in der erteilten VZTA und den davor schriftlich erteilten Informationen seitens der Zollbehörde manifestierte Irrtum habe auch nicht auf unrichtigen Erklärungen der Bf gegründet. Würde man in den Tarifierungen unrichtige Erklärungen der Bf erkennen, so wären diese unschädlich, weil sie nur die Folge unrichtiger Auskünfte seien, die von zuständigen Behörden erteilt wurden und diese binden. Nicht nur verbindliche, sondern freilich auch unverbindliche Auskünfte der Zollbehörden könnten einen Irrtum im Sinne des Art. 119 ZK bewirken. Jedenfalls stehe fest, dass die Abgabenerhebung auf ein Handeln der zuständigen Behörden und nicht etwa auf eines, das in der Sphäre der Bf liegen würde, zurückzuführen sei. Insofern liege im Gegenstand der geforderte aktive Irrtum im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls vor.
Aber auch die Tatsache, dass die Anmeldungen seitens der Zollbehörden über einen längeren Zeitraum unbeanstandet angenommen wurden und im Übrigen sogar offensichtlich Kontrollen durchgeführt wurden, begründe einen Irrtum im Sinne des Art. 119 ZK.
Der Irrtum der Zollbehörde sei für die Bf nicht erkennbar gewesen. Bei dieser rechtlichen Problematik sei von einer schwierigen und komplexen Rechtslage auszugehen. Sie sei sohin schutzwürdig und habe gutgläubig gehandelt. Zur komplexen Rechtslage sei festgehalten, dass in Europa mehrere unterschiedliche VZTA´s erlassen worden seien. Der Inhalt der Mitteilung des Zollamtes Salzburg vom 4. August 2016 zur ETOS-Erledigung hhhh bestätige die Frage der Komplexität der im Gegenstand zu beurteilenden Problemfelder.
Wiewohl keine allgemeine Pflicht zur Einholung einer VZTA existiere, habe die Bf - um Rechtssicherheit zu erhalten - eine VZTA eingeholt und sei ihr in diesem Zusammenhang mehrmals bestätigt worden, dass diese antragsgemäß erlassen wurde.
Den Vorbringen ist zunächst mit dem Hinweis auf die Voraussetzungen für eine Erlass oder eine Erstattung von Einfuhrabgaben, die in Art. 119 ZK (idF ab 1. Mai 2016) abschließend geregelt sind, zu begegnen. Danach werden Einfuhrabgabenbeträge erstattet oder erlassen, sofern der der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag aufgrund eines Irrtums der zuständigen Behörde einem niedrigeren als dem zu entrichtenden Betrag entsprach, der Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und der Zollschuldner gutgläubig gehandelt hat.
Die Voraussetzung, dass der der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag einem niedrigeren als dem zu entrichtenden Betrag entsprach, ist im Gegenstand erfüllt.
Der Irrtumsbegriff dient der Unterscheidung zwischen einer die Abgabenerhebung betreffenden unzutreffenden Rechtsanwendung oder -auslegung, die auf ein Handeln der zuständigen Behörde zurückzuführen ist, und einer solchen, deren Ursache in der Sphäre des Zollschuldners liegt und daher nicht vor einer Nacherhebung schützt (vgl. Witte, ZK7, Art. 119, Rz 6 und die dort zitierte Judikatur).
Der EuGH verlangt ein aktives Handeln der Zollbehörde und die Ursächlichkeit dieses Handelns für den (aktiven) Irrtum. Die Zollbehörde selbst darf dem Irrtum nicht nur unterliegen, sie muss selbst die Grundlage, auf der das Vertrauen des Zollschuldners beruhte, schaffen (vgl. Witte, ZK7, Art. 119, Rz 8 und die dort zitierte ständige Rechtsprechung des EuGH vom 16.3.2017, C-47/16).
Damit sind Fälle, in denen Zollbehörden eine passive Rolle spielen, nicht erheblich.
Der VwGH verlangt für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung drei kumulative Voraussetzungen, nämlich
1) die Nichterfassung muss auf einem Irrtum der Zollbehörden beruhen,
2) es muss sich dabei um einen Irrtum handeln, der von einem gutgläubig handelnden Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte, und
3) der Abgabenschuldner muss alle geltenden Vorschriften über seine Zollanmeldung eingehalten haben (VwGH vom 29.4.2019, Ra 2019/16/0087).
Nun soll dargelegt werden, dass im Gegenstand zumindest die dritte vom VwGH kumulativ geforderte Voraussetzung für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung in keinem einzigen Fall erfüllt wurde.
Im Dezember 2013 wurde der TARIC geändert, sodass ab der Änderung die zehnstellige Warennummer 7019 4000 90 TARIC nicht mehr zur Verfügung stand. Die Bf bzw. deren Vertreter konnten die Waren ab der Änderung nun nicht mehr in die zehnstellige Position 7019 4000 90 TARIC einreihen.
Die Spedition hat die Waren danach von sich aus - dies ohne ein aktives Mitwirken des die Ware abfertigenden Zollamtes - ab der ersten verfahrensgegenständlichen Anmeldung in die (neue) objektiv nicht zutreffende zehnstellige Position 7019 4000 99 TARIC gereiht. Damit ist klargestellt, dass nach dem im Zollrecht vorherrschenden Antragsprinzip die durch die jeweilige Anmeldung angestoßene Abgabenerhebung nicht auf ein aktives Handeln des abfertigenden zuständigen Zollamtes, sondern auf ein in der Sphäre der Bf liegendes Handeln zurückzuführen ist.
Die Warenuntersuchung anlässlich der ersten Abfertigung und im Nachhinein die Bestätigung durch die Urfassung der ETOS-Erledigung hhhh werden das Vertrauen der Bf und der Spedition bestärkt haben. Detaillierte Überlegungen zur Frage, ob die Bf den Irrtum vernünftigerweise nicht habe erkennen können und zur Frage, ob sie gutgläubig gehandelt hat, sind aber nicht mehr anzustellen, weil ein Absehen von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung bereits dann nicht begründet ist, wenn eine der drei geforderten Voraussetzungen fehlt (vgl. VwGH 14.12.2015, 2013/16/0234, mwN).
In der Erteilung der VZTA und in den davor schriftlich erteilten Informationen seitens der Zollbehörde, die alle den achtstelligen KN-Code betroffen haben, hat sich kein Irrtum manifestiert. Die Berechtigung zur Nacherhebung ist in den (objektiv) unrichtigen Anmeldungen der Bf begründet. Es besteht Bindungswirkung und Rechtssicherheit nur im Hinblick auf den beantragten und erteilten achtstelligen KN-Code.
Selbst dann - wenn man von einem aktiven Irrtum und auch davon ausgehen wollte, dass die Bf gutgläubig gehandelt hat, dass also die beiden ersten Anforderungen des VwGH erfüllt wären, ist für die Bf nichts gewonnen, weil es in jedem Anmeldefall an der dritten vom VwGH geforderten Voraussetzung gefehlt hat. Bei keiner einzigen Anmeldung hat die Bf bzw. die sie vertretende Spedition alle geltenden Vorschriften über eine Zollanmeldung eingehalten. Dies hat der Betriebsprüfer des Zollamtes Graz glaubhaft dargelegt, als er ausgeführt hat, dass man aufgrund der Rechnungen und Lieferscheine (als Beilagen zur jeweiligen Anmeldung) nicht erkennen konnte, dass die Warennummer 7019 4000 99 nicht zugetroffen hat. Auf diesen Unterlagen haben entscheidende Informationen, wie die Maschenweite und das Quadratmetergewicht gefehlt.
Ein Irrtum in der falschen Rechtsanwendung kann "nur" dann bestehen, wenn eine Anmeldung alle notwendigen und zutreffenden Abgaben, aber ein unzutreffende Warennummer enthält, somit erkennbar unschlüssig ist und dennoch angenommen wird (VwGH vom 21.11.2017, Ra 2017/16/0161).
Die Bf ist im Recht, dass nicht nur verbindliche, sondern auch unverbindliche Auskünfte der Zollbehörden einen Irrtum im Sinne des Art. 119 ZK bewirken können (VwGH vom 25.1.2018, Ra 2017/16/0094).
Der EuGH verlangt bei Fragen im Zusammenhang mit der Irrtum ein aktives Handeln der Zollbehörden. Dazu gibt es aber Ausnahmen.
Enthält eine Zollanmeldung für die Anwendung der Regelungen, die ein höhere, zunächst nicht mitgeteilte Zollschuld begründen, alle notwendigen und zutreffenden Angaben, so kann auch eine nachträgliche Überprüfung keine neuen Tatsachen ergeben, sodass eine derartige Prüfung nicht Voraussetzung eines Irrtums sein kann. In diesem Fall liegt der Irrtum schon in der widerspruchslosen Entgegennahme der Zollanmeldungen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sämtliche Zollanmeldungen des Zollschuldners insofern vollständig waren, als sie nicht nur die unrichtig angemeldete Tarifposition, sondern auch die Warenbezeichnung enthielten, die der zutreffenden Tarifposition entsprachen, und wenn damit zahlreiche Einfuhren über einen längeren Zeitraum abgewickelt wurden (vgl. Witte, ZK7, Art. 119, Rz 9 und die dort zitierte Judikatur des EuGH; VwGH vom 25.1.2018, Ra 2017/16/0094).
Vorausgesetzt ist - kurz gesagt -, dass sämtliche Zollanmeldungen des Zollschuldners vollständig waren und dass damit zahlreiche Einfuhren über einen längeren Zeitraum abgewickelt wurden. Im Gegenstrand fehlt es an diesen Voraussetzungen.
Weil das Quadratmetergewicht bzw. die Zellenlänge weder in den Warenbezeichnungen noch auf den Rechnungen angegeben wurde, haben die Anmeldungen nicht alle notwendigen und zutreffende Angaben für die Anwendung der Regelungen, die eine höhere, zunächst nicht mitgeteilte Zollschuld begründen, enthalten. Nur in jenen Fällen, in denen Anmeldungen alle notwendigen und zutreffende Angaben für die Anwendung der Regelungen, die ein höhere, zunächst nicht mitgeteilte Zollschuld begründen, enthalten, können zahlreiche über einen längeren Zeitraum abgewickelte Einfuhren einen Irrtum begründen. Ein solcher Irrtum ist jedoch ausgeschlossen, wenn das abfertigende Zollamt bei der Annahme der Anmeldungen Sachverhaltselemente nicht kennt, welche zu einer Einreihung in die richtige Position des TARIC erforderlich sind (vgl. VwGH vom 25.1.2018, Ra 2017/16/0094).
Das Vorbringen der Bf, es liege eine schwierige und komplexe Rechtslage vor, die zu beurteilen sei, überzeugt. Für die Einreihung der angemeldete Waren in die Position 7019 4000 50 TARIC ist im Wesentlichen das durch eine chemische Untersuchung bestätigte Vorliegen offenmaschiger Gewebe aus Glasseidensträngen (Rovings) mit einer Zelllänge und Zellbreite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g gefordert. In den Rechnungen, die den Anmeldungen zugrunde gelegt wurden, werden die Waren als "fiberglass mesh tapes", als Glasfasernetzbänder beschrieben. Die Zelllänge und Zellbreite des vorliegenden Warenmusters beträgt ca. 2,5 - 2,8 mm. Die Zuordnung solcher Waren [von Geweben aus Glasseidensträngen (Rovings)] in die Position 7019 4000 50 TARIC ist schwierig, die Rechtslage komplex.
Mit dem Hinweis darauf, dass in Europa mehrere unterschiedliche VZTA´s erlassen wurden, ist nichts gewonnen, weil die Bindung nur gegenüber dem Berechtigten wirkt; dies auch nur, wenn exakt die gleiche Ware betroffen ist. Dritte könne sich nicht auf eine solche VZTA berufen (vgl. Witte, ZK6, Art. 12, Rz 19 und die dort zitierte Judikatur).
Gegenstand der verfahrensgegenständlichen VZTA sind Gewebe aus Glasseidensträngen (Rovings) der Position 7019 4000 KN. Gegenstand der in der Stellungnahme der Bf vom 25. Jänner 2019 angesprochenen VZTA´s waren augenscheinlich andere Gewebe der Position 7019 5100 KN, also nicht solche aus Glasseidensträngen.
Gegen eine widerspruchslose Entgegennahme der Anmeldungen durch die Zollbehörden über einen längeren Zeitraum hinweg spricht die Dokumentation der durchgeführten Waren- und Dokumentenkontrollen. Betroffen sind die Anmeldungen, die in der Zeit vom 22. Jänner 2014 bis zum 26. April 2016 angenommen wurden. In den Klammern werden vom BFG jeweils die dokumentierten Anmerkungen der Zollbehörde angeführt.
1) Bei der Anmeldung vom 22. Jänner 2014 wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen und eine Warenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (1 Karton beschaut; konform).
2) Bei der Anmeldung vom 7. Februar 2014 wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (Rechnung geprüft - Empfänger, Währung, Wert).
3) Bei der Anmeldung vom 17. Februar 2014 wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (kein Verdacht, Versender Empfänger Wert Lieferkondition).
4) Bei der Anmeldung vom 2. April 2014 wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (laut Rechnung keine Hinweis auf Falschtarifierung).
5) Bei der Anmeldung vom 3. Juni 2014 wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (kein Hinweis auf Umgehung von Antidumpingmaßnahmen).
6) Bei der Anmeldung vom 22. Juli 2014 wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (Rechnung für in Ordnung befunden).
7) Bei der Anmeldung vom 1. September 2014 wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (laut den eingesehenen Unterlagen und der Internetrecherche liegt kein Verdacht auf Umgehung der Maßnahmen vor. Rechnung geprüft - Versender, Empfänger, Währung, Wert).
8) Bei der Anmeldung vom 16. September 2014 wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (Rechnung für in Ordnung befunden, kein Verdacht feststellbar).
9) Bei der Anmeldung vom 6. Oktober 2014 wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (Tarifierung durch Einsichtnahme in Rechnung geprüft und für in Ordnung befunden, konform).
10) Bei der Anmeldung vom 10. Dezember 2014 wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (Rechnung vollständig geprüft und für in Ordnung befunden, keine Hinwies auf Risikoware festgestellt).
11) Bei der Anmeldung vom 10. Februar 2015 wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (laut Rechnung handelt es sich um Fiberglas Gewebebänder; kein Verdacht auf Umgehung AD-Maßnahmen; auf der Rechnung Versender, Empfänger, Wert, Währung und Rechnungsnummer geprüft und für in Ordnung befunden).
12) Bei der Anmeldung vom 4. März 2015 wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (Rechnung geprüft und keine Verdacht auf Antidumpingmaßnahmen; auf der Rechnung Versender, Empfänger, Wert, Währung und Rechnungsnummer und Ware geprüft und für in Ordnung befunden).
13) Bei der Anmeldung vom 15. April 2015 wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (konform).
14) Bei der Anmeldung vom 4. Mai 2015 wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (keine Verdacht auf Antidumping nach Überprüfung der Rechnung; Versender Empfänger Wert Lieferkondition).
15) Bei der Anmeldung vom 3. Juni 2015 wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (Rechnung geprüft und keine Verdacht auf Umgehung AD-Maßnahmen; auf der Rechnung Versender, Empfänger, Wert, Währung, Rechnungsnummer und Ware geprüft und für in Ordnung befunden).
16) Bei der Anmeldung vom 9. Juli 2015 wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (laut Rechnung keine Hinweis auf Falschtarifierung und kein Hinweis auf falsches Ursprungsland).
17) Bei der Anmeldung vom 4. August 2015 wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (Rechnung geprüft und kein Verdacht auf Umgehung AD-Maßnahmen - Währung, Wert).
18) Bei der Anmeldung vom 3. September 2015 wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (Rechnung geprüft, auf der Rechnung Versender, Empfänger, Wert, Währung, Rechnungsnummer und Ware geprüft und für in Ordnung befunden).
19) Bei der Anmeldung vom 23. Oktober 2015 wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (kein Verdacht nach Überprüfung der Rechnung, Versender Empfänger Wert Lieferkondition).
20) Bei der Anmeldung vom 7. Dezember 2015 wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (laut Rechnung keine Hinweis auf Falschtarifierung und kein Hinweis auf falsches Ursprungsland, Handelsrechnung wurde vollständig geprüft).
21) Bei der Anmeldung vom 18. Jänner 2016 wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (kein Verdacht nach Überprüfung der Rechnung; Versender Empfänger Wert Lieferkondition).
22) Bei der Anmeldung vom 25. Februar 2016 wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (überprüft und für in Ordnung befunden, konform; Anmerkung: Import wurde bereits im Zuge einer Entladekontrolle/ Sektorenanalyse beschaut).
23) Bei der Anmeldung vom 12. April 2016 wurde eine Dokumentenkontrolle und eine Warenkontrolle durchgeführt (Warenkontrolle: Einschaltung der ZvZ oder TUA; 1 Karton Gitterstreifen, weiß, selbstklebend, 20 m beschaut und 2 Stück Proben zur Prüfung durch TUA entnommen. Dokumentenkontrolle: Handelsrechnung geprüft und für in Ordnung befunden).
24) Bei der Anmeldung vom 26. April 2016 wurde eine Dokumentenkontrolle ohne abweichende Feststellungen durchgeführt (Rechnung vollständig geprüft; laut Rechnungskontrolle kein unmittelbarer Verdacht auf Falschtarifierung, ebendiese Ware wurde am 12.4.2016 durch das Zollamt Salzburg an die TUA zur Untersuchung eingeschickt).
Die Bf bringt in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen weiters vor, im Gegenstand würden auch die Voraussetzungen des Art. 120 ZK vorliegen. Die Zollschuld sei unter besonderen Umständen entstanden, die nicht auf eine Täuschung oder offensichtliche Fahrlässigkeit der Bf zurückzuführen seien. Auch diese Bestimmung sei von Amts wegen zur Anwendung zu bringen und könnten die Grundsätze zur bisherigen Bestimmung des Art. 239 ZK auch auf die Auslegung des Art. 120 ZK herangezogen werden.
Dem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass gemäß Art. 120 Abs. 1 ZK (idF ab 1. Mai 2016) Einfuhrabgabenbeträge aus Billigkeitsgründen erstattet oder erlassen werden, wenn die Zollschuld unter besonderen Umständen entstanden ist, die nicht auf eine Täuschung oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Zollschuldners zurückzuführen sind.
Dazu ist grundsätzlich anzumerken, dass der von der Bf in eventu beantragte Erlass der buchmäßig erfassten, mitgeteilten bzw. festgesetzten Eingangsabgaben nicht Sache des Spruches des bekämpften Bescheides ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. liegen besondere Umstände im Sinne des Abs. 1 dann vor, wenn die Umstände des Falles klar erkennen lassen, dass sich der Zollschuldner im Vergleich zu anderen Wirtschaftsbeteiligten im gleichen Geschäftsfeld in einer besonderen Lage befindet und dass ihm, wenn diese besonderen Umstände nicht vorliegen würden, keine Nachteile aus der Erhebung des Einfuhrabgabenbetrages entstanden wären.
Solche besonderen Umstände - ein Zollschuldner muss sich in einer besonderen, in einer außergewöhnlichen Lage befinden, die eine Abgabenschuldentstehung bewirkt hat - sind eng auszulegen (vgl. Witte, ZK7, Art. 120 Rz 2 und Rz 11).
Ein besonderer Fall im Sinne des Billigkeitsrechtes des Art. 120 ZK liegt im Gegenstand nicht vor. Der Begriff hat durch die Judikatur des EuGH zur Vorgängervorschrift des Art. 239 ZK auch unter Berücksichtigung des Art. 120 Abs. 2 ZK hinreichend genaue Konturen erhalten (vgl. Witte, ZK7, Art. 120, Rz 11). Demnach sind gewöhnliche Vorkommnisse, die auch andere vergleichbare Wirtschaftsteilnehmer treffen können, als Teil des normalen Geschäftsrisikos, keine besonderen Umstände, keine außergewöhnlichen Situationen, wenn sie lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage sind, wenn sie Situationen sind, bei denen jeder Wirtschaftsbeteiligte mit den gleichen Folgen zu rechnen hat.
Aus dem Begriff der "offensichtlichen Fahrlässigkeit" geht hervor, dass bei der Beantwortung der Frage, ob eine "offensichtliche Fahrlässigkeit" in Erlassfällen (im Sinne des Art. 239 ZK) vorliegt, insbesondere die Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet, sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers zu berücksichtigen sind. Bei einer Prüfung der Komplexität der Vorschriften ist dabei laut EuGH-Urteil jene Gesetzesbestimmung zu beurteilen, die im konkreten Fall zur Zollschuldentstehung führte (EuGH vom 11.11.1999, C-48/98).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Abgrenzung zwischen einem Fehler der "nicht hätte passieren dürfen" und einem so genannten Arbeitsfehler, der "passieren kann" (VwGH vom 26.2.2004, 2001/16/0005).
Keine offensichtliche Fahrlässigkeit liegt vor, wenn es sich um einen Arbeitsfehler handelt, der unter Beachtung der konkreten Situation durchaus passieren kann. Arbeitsfehler sind solche, die auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt und selbst bei sachgerechter Organisation und Personalausstattung nicht immer vermieden werden könnten (vgl. Witte, ZK6, Art. 204, Rz 40).
Im vorliegenden Fall ist der ab 19. Dezember 2013 geänderte TARIC (namentlich sind es die Positionen "7019 4000 50 und 7019 4000 99") jene Gesetzesbestimmung, die im konkreten Fall zur Zollschuldentstehung führte.
In Fällen wie dem gegenständlichen hätte jeder Abgabenschuldner mit Nachforderungen zu rechnen. Im Vergleich zu anderen Wirtschaftsbeteiligten im gleichen Geschäftsfeld stellt der gegenständliche Sachverhalt keinen besonderen Fall im Sinne des Billigkeitsrechts dar.
Ob die Bf möglicherweise einen Schaden zu tragen hat, wird wohl im Innenverhältnis zivilrechtlich zu klären sein. Im Verwaltungsverfahren ist das Handeln des beauftragten Anmelders/Vertreters jedenfalls der Bf zuzurechnen.
Der in Zollangelegenheiten erfahrene Anmelder/Vertreter hätte in Erfüllung der ihn treffenden Sorgfaltspflichten bei gegebenen technischen Parametern und Spezifikationen der Gitterstreifen zumindest hinterfragen müssen, ob die Ware tatsächlich in die Position 7019 4000 99 TARIC einzureihen ist. Dies erst recht, als im Dezember 2013 der TARIC geändert wurde und nach der Änderung die zehnstellige Warennummer 7019 4000 90 TARIC nicht mehr zur Verfügung stand, der Vertreter der Bf die Waren ab der Änderung des TARIC demnach nicht mehr in die zehnstellige Position 7019 4000 90 TARIC einreihen konnte.
Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt die Bf im Wesentlichen vor, die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass die Bf in dem dieser VZTA zugrundeliegenden Antrag auf Erteilung derselben beantragt habe, die Ware in die Position 7019 4000 90 TARIC einzureihen und dass ihr mit e-Mail der ZvZ vom 27. März 2015 mitgeteilt worden sei, dass die Erledigung der VZTA bzw. die Einreihung antragsgemäß erfolgt sei. Hätte sie diesen entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt, wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bf auf diese Auskunft der zuständigen Zollbehörde vertrauen durfte.
Dem ist entgegen zu halten, dass die Bf - wie bereits dargestellt - die Einreihung in den achtstelligen KN-Code beantragt und die Einreihung in den zehnstelligen TARIC-Code lediglich vorgeschlagen hat.
Die Bf bringt im Vorlageantrag im Wesentlichen vor, die belangte Behörde hätte, weil die Bf im Antrag auf die Erteilung einer VZTA den KN-Code beantragt und den TARIC-Code vorgeschlagen habe, ein Verbesserungsverfahren einleiten müssen.
Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass der Begriff "Verbesserungsverfahren" dem AVG (§ 13) entstammt. Die BAO kennt diesen Begriff nicht; sie kennt jedoch in § 85 das Rechtsinstitut "Mängelbehebungsauftrag".
Für die Beurteilung von Anbringen - hier der Antrag vom 5. April 2013 auf Erteilung einer VZTA für die gegenständlichen Gitterstreifen - kommt es auf den Inhalt, das erkennbare oder das zu erschließende Ziel des Parteischrittes an. Das Zollrecht stellt im Besonderen auf das Antragsprinzip ab. Für die Wirksamkeit eines Parteischrittes ist das Erklärte (hier der Antrag auf die Erteilung des KN-Codes), nicht das Gewollte (hier der Antrag auf die Erteilung des TARIC-Codes) maßgebend. Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen.
Der Antrag vom 5. April 2013 auf Erteilung einer VZTA für die Gitterstreifen ist nach seinem objektiven Erklärungswert als "Antrag auf die Erteilung eines achtstelligen KN-Codes" ein klar erkennbar deutlicher Parteischritt und bedarf keiner Auslegung, keiner Auslegung im Wege eines Mängelbehebungsauftrages. Das Vorbringen der Bf ist daher nicht berechtigt.
Erst bei einem undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei, wenn erforderlich im Wege eines Mängelbehebungsauftrages zu erforschen (vgl. Ritz, BAO6, § 85, Tz 1 und die dort zitierte Judikatur).
Wären die erteilende Stelle oder die TUA tatsächlich verpflichtet gewesen, den Parteiwillen zu erforschen, wäre für die Bf nichts gewonnen, weil die VZTA dann die vorgeschlagene Position 7019 4000 90 TARIC beinhalten hätte müssen, eine Position, die nach der Änderung des TARIC nicht mehr zur Verfügung stand, eine Position nach der alten Rechtslage.
Dem Vorbringen der Bf im Zusammenhang mit einer näher genannten Entscheidung des UFS aus 2013, wonach bereits bei zehn Abfertigungen im Laufe eines Kalenderjahres von einer langjährigen und laufenden Praxis auszugehen sei, ist ein zeitlich jüngeres entgegen zu halten (BFG vom 25.3.2014, RV/4200313/2010).
Die Behandlung der dagegen erhobenen VfGH-Beschwerde zur GZ. E 582/2014 hat dieser mit Beschluss vom 23. Februar 2015 abgelehnt und die Beschwerde an VwGH abgetreten. Die Revision zur GZ. Ra 2015/16/0034 hat der VwGH mit Beschluss vom 2. Juli 2015 zurückgewiesen. Demnach kann eine langjährige Abfertigungspraxis ohne eigentliches zollbehördliches Handeln einen Irrtum begründen. Eine langjährige Abfertigungspraxis liegt innerhalb einer Frist von drei Jahren aber nicht vor (vgl. Beschluss der Kommission vom 12.11.2010, REC 03/08). Das BFG ist dabei im Hinblick darauf, dass Abfertigungen in vergleichbaren Fällen bei dreiundzwanzig Abfertigungen über einen Zeitraum von knapp eineinhalb Jahren vorlagen, nicht von zahlreichen Abfertigungen ausgegangen.
Auch im Gegenstand wird unter Berücksichtigung der Anmeldungen in vergleichbaren Fällen mit Antidumpingproblematik, die - beide Beschwerdeverfahren zusammengefasst - im Zeitraum vom 22. Jänner 2014 (erste Anmeldung gemäß der Anlage zum Bescheid des Zollamtes Graz vom 9. Februar 2017, Zl. aaaa) bis zum 23. November 2016 (letzte Anmeldung gemäß der Anlage zum Bescheid des Zollamtes Graz vom 9. August 2017, Zl. jjjj) von den Zollbehörden angenommen wurden, bei insgesamt dreiunddreißig Anmeldungen in einem unter drei Jahren liegenden Zeitraum nicht von zahlreichen Abfertigungen ausgegangen.
Die Bf bringt im Vorlageantrag schließlich noch vor, es müsse, da Dokumentenkontrollen durchgeführt wurden, die Überprüfung der Richtigkeit der in der Anmeldung angeführten Warennummer das zentrale Element einer jeden Zollkontrolle darstellen, weil eine Zollbehörde nur so die zollrechtlichen Konsequenzen korrekt beurteilen könne, weshalb ein aktiver Irrtum auch aus diesem Grund vorliegen würde.
Dem ist entgegen zu halten, dass - wie bereits weiter oben dargestellt - nicht nur Dokumentenkontrollen durchgeführt wurden. Anlässlich der Anmeldung vom 22. Jänner 2014 und anlässlich der Anmeldung vom 12. April 2016 wurden auch Warenkontrollen durchgeführt. Am 22. Jänner 2014 wurde ein Karton beschaut. Am 12. April 2016 kam es zur Einschaltung der TUA.
Es ist richtig, dass die Überprüfung der Richtigkeit der Warennummer ein zentrales Element jeder Zollkontrolle - somit auch einer Dokumentenkontrolle - ist (UFS vom 12.11.2013, ZRV/0247-Z3K/12). Die überprüfende Bestätigung der Richtigkeit der in einer Anmeldung angeführten Warennummer setzt bei einem Antragsverfahren - die Zollanmeldung ist ein Antragsverfahren - aber immer voraus, dass Zollanmeldungen und die dazugehörigen Dokumente alle notwendigen und zutreffenden Angaben enthalten. Dies war - wie bereits dargelegt - im Gegenstand aber bei keiner einzigen Anmeldung der Fall.
Nach der Aktenlage sind der ETOS-Erledigung iiii und der ETOS-Erledigung hhhh Bilder der Gitterstreifen (Bilder der Rollen) angefügt. Aus der Beschriftung der Rollen lässt sich weder die Zelllänge und Zellbreite noch das Gewicht und damit indirekt das Quadratmetergewicht der Gitterstreifen entnehmen. Eine Beschau alleine, ohne dass die Ware chemisch untersucht, verwogen und die Zelllänge und Zellbreite vermessen wurde, kann einen aktiv durch die jeweils die Ware abfertigenden Zollbehörde begangenen Irrtum nicht begründen. Dass die Ware verwogen und dass auch die Zelllänge und Zellbreite vermessen wurde, ist in den Vermerken zur Warenbeschau nicht dokumentiert.
Im Hinblick auf das Vorbringen des Vertreters der Bf, dass die Situation Jahre später dazu geführt habe, dass "Hunderttausende" nachzuzahlen seien, ist an die grundsätzlichen Ausführungen zu Antidumpingzöllen zu verweisen, wonach Antidumpingmaßnahmen dem Schutz des europäischen Marktes gegen gedumpte Einfuhren dienen. Im Wesentlichen wird dadurch und auch im Gegenstand ein Wettbewerbsvorteil gegenüber jenen Unternehmen ausgeglichen, die Waren in der EU erwerben oder mit Antidumpingzoll belastete einführen.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des BFG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das BFG ist bei den Rechtsfragen weder von der Rechtsprechung des EUGH noch von jener des VwGH abgewichen. Das BFG hat sich insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung eines Irrtums einer abfertigenden zuständigen Zollbehörde, auf die Anforderung an das Absehen von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung von Abgaben, zur Einreihung von Waren in den Zolltarif, zu den die Zollanmeldungen betreffenden geltenden Vorschriften, zum Irrtum in der falschen Rechtsanwendung, zur Verbindlichkeit von Auskünften jeglicher Art, zur Beurteilung von schriftlichen Anträgen und zum Mängelbehebungsverfahren an der Judikatur des EUGH und des VwGH orientiert.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.
Graz, am 3. Februar 2020
Normen und Schlagworte
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 20 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 12 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 220 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Einreihung von WarenVerbindliche ZolltarifauskunftVerbindlichkeit von AuskünftenIrrtumAntidumpingIrrtum - EUGHIrrtum - VwGH
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2200019/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.2200019.2019
- Stammnummer
- 127124
- Gültig
- 03.02.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF