Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0037-Z1W/05
Liegt ein Irrtum iSd Art. 220 ZK vor? Direkte Bescheidzustellung an die rechtsfreundlich vertretene Partei?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0037-Z1W/05vom 30.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Fälle der nachträglichen buchmäßigen Erfassung betreffend die Vorlage unrichtiger Präferenzbescheinigungen sind die Begriffe "Irrtum der Zollbehörden" und "Gutgläubigkeit des Abgabenschuldners" in Art. 220 ZK verbindlich definiert (11. Erwägungsgrund der VO (EG) Nr. 2700/2000).
Ist im Handeln der im Streitfall tätig gewordenen Zollbehörden kein Irrtum iS dieser Legaldefinition zu erblicken, kommt eine Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung wegen Irrtums gem. Art. 220 ZK nicht in Betracht.
Der Gesetzgeber hat durch die Einfügung des Wortes "ausdrücklich" im § 9 Abs. 1 ZustG eindeutig seinen Willen kundgetan, dass neben dem allgemeinen Hinweis, dass eine Vollmacht erteilt wurde, deren urkundlicher Nachweis durch die Berufung auf § 8 RAO ersetzt werden kann, ausdrücklich auch eine Zustellungsvollmacht erklärt werden muss. Wird von dieser Erklärung kein Gebrauch gemacht, liegt eben keine Zustellungsvollmacht vor und die Behörde hat direkt an den Vertretenen zuzustellen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. RA, vom
22. März 2005 gegen die (undatierte) Berufungsvorentscheidung des Zollamtes
Wien, Zl. 100/90.641/07/2003-AFB, betreffend Eingangsabgaben und
Abgabenerhöhung entschieden:
1.) Der Spruch
des Bescheides des Hauptzollamtes Wien vom 10. Dezember 2004,
GZ. 100/90641/02/2003/AFB, der in der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung unverändert übernommen worden ist, wird wie
folgt geändert:
"Für die
Bf. , ist bei der Überführung von eingangsabgabenpflichtigen Waren in
den zollrechtlich freien Verkehr mit 25 Anmeldungen, WE-Nr. laut Beilage, laut
beiliegenden Berechnungsblättern, gemäß Art. 201
Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 Zollkodex (ZK) iVm § 2
Abs. 1 ZollR-DG die Eingangsabgabenschuld in folgender Höhe
entstanden:
|
Abgabe
|
Betrag in
Euro
|
Zoll (Z1)
|
24.491,53
|
Einfuhrumsatzsteuer (EU)
|
191.170,66
|
Summe
|
215.662,19
Buchmäßig
erfasst wurden jedoch nur Eingangsabgaben in der Höhe von
€ 186.270,62 (Einfuhrumsatzsteuer). Der oben genannte Zollbetrag in
der Höhe von € 24.491,53 wird also weiterhin gesetzlich
geschuldet und ist gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK nachzuerheben.
Gemäß
§ 72 a ZollR-DG unterbleibt die nachträgliche
buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer, da die Empfängerin
für diese Waren nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zum vollen
Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Als Folge der
nach den vorstehenden Ausführungen nachzuerhebenden Eingangsabgabenschuld
ist gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung in der
Höhe von € 1.569,47 laut beiliegendem Berechnungsblatt für
den Zeitraum zwischen der Fälligkeit der ursprünglich erfassten
Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden
Zollschuld zu entrichten."
2.) Daraus
ergibt sich eine Abänderung der mit dem o.a. Bescheid vom 10. Dezember 2004
festgesetzten Abgaben zu Gunsten der Bf. in der Höhe von € 46,81
laut nachstehender Aufstellung:
|
|
Zoll
|
Abgabenerhöhung
|
vorgeschrieben wurden
|
24.491,53
|
1.616,28
|
vorzuschreiben war
|
24.491,53
|
1.569,47
|
zu erstatten ist
|
0,00
|
46,81
3.) Die
Neuberechnung der Abgabenerhöhung ist dem als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
4.) Im
Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2004, GZ.
100/90641/02/2003/AFB, schrieb das Hauptzollamt Wien der Bf., (Bf.) eine
Abgabenschuld in der Höhe von insgesamt € 26.107,81 zur
Entrichtung vor. Dieser Betrag setzt sich einerseits zusammen aus einer
gemäß Art. 220 Abs. 1 Zollkodex (ZK) nachträglich
buchmäßig erfassten Zollschuld in der Höhe von
€ 24.491,53 und betrifft andererseits die Festsetzung einer
Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 ZollR-DG in der Höhe
von € 1.616,28.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Schreiben vom 12.
Jänner 2005 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung.
Das Zollamt Wien wies diese Berufung mit der undatierten,
am 21. Februar 2005 abgefertigten und am 1. März 2005 an die Bf.
zugestellten o.a. Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die
vorliegende mit Schreiben vom 22. März 2005 eingebrachte und mit
Schriftsatz vom 30. März 2005 ergänzte Beschwerde.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2 ZK
entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den
zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird in dem Zeitpunkt, in dem
die betreffende Zollanmeldung angenommen wird.
Gemäß Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. ist im Falle
der indirekten Vertretung auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung
die Zollanmeldung angenommen wird.
Bei der indirekten Vertretung handelt der Vertreter im
eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung (Art. 5 ZK Abs. 2 zweiter
Anstrich).
Bei der Anwendung der Vorschriften über die von der
Gemeinschaft für Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern
(nachstehend begünstigte Länder genannt) gewährten
Zollpräferenzen gelten gemäß Art. 67 Abs. 1 ZK-DVO als
Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes:
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Art. 68 ZK-DVO
vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind;
b) Erzeugnisse, die in diesem begünstigten Land unter
Verwendung anderer als der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse gewonnen
oder hergestellt worden sind, sofern diese Erzeugnisse im Sinne des Art. 69
ZK-DVO in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
Für die Zwecke des Art. 67 ZK-DVO gelten
gemäß Art. 69 ZK-DVO Erzeugnisse, die nicht in einem
begünstigten Land oder in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder
hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet,
wenn die in der Liste des Anhangs 15 ZK-DVO genannten Bedingungen erfüllt
sind.
Die hier zur Anwendung gelangende Listenregelung des
Anhangs 15 ZK-DVO legt diesbezüglich für Waren des Kapitels 96 ZK als
Tatbestandsmerkmal fest: "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,
ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware."
Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht
nach den Art. 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren
als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so
hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des
nachzuerhebenden Restbetrags gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK innerhalb von
zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand
feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu
berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche
buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Art. 219 ZK
verlängert werden.
Außer in den Fällen gemäß Art. 217
Abs. 1 Unterabsätze 2 und 3 erfolgt keine nachträgliche
buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag
aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst
worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht
erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden
Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat (Art. 220 Abs. 2
Buchstabe b erster Unterabsatz ZK).
Wird der Präferenzstatus einer Ware im Rahmen eines
Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der Behörden
eines Drittlandes ermittelt, so gilt die Ausstellung einer Bescheinigung durch
diese Behörden, falls sich diese Bescheinigung als unrichtig erweist, als
ein Irrtum der im Sinne des Unterabsatzes 1 vernünftigerweise nicht erkannt
werden konnte (Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b zweiter Unterabsatz ZK).
Die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung stellt
jedoch keinen Irrtum dar, wenn die Bescheinigung auf einer unrichtigen
Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, außer
insbesondere dann, wenn offensichtlich ist, dass die ausstellenden Behörden
wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen
für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllen (Art. 220 Abs. 2
Buchstabe b dritter Unterabsatz ZK).
Der Abgabenschuldner kann Gutgläubigkeit geltend
machen, wenn er darlegen kann, dass er sich während der Zeit des
betreffenden Handelsgeschäfts mit gebotener Sorgfalt vergewissert hat, dass
alle Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllt worden
sind (Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b vierter Unterabsatz ZK).
Der Abgabenschuldner kann Gutgläubigkeit jedoch nicht
geltend machen, wenn die Kommission in einer Mitteilung im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften darauf hingewiesen hat, dass begründete
Zweifel an der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung
durch das begünstigte Land bestehen (Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b
fünfter Unterabsatz ZK).
Die nachträgliche buchmäßige Erfassung von
Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 220 Abs. 1 iVm. Art. 201 ZK, die
Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer in Bescheiden gemäß
§ 201
BAO, sowie die Abänderung der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer im
Rechtsbehelfsweg hat zu unterbleiben, soweit der Empfänger nach den
umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist,
es sei denn, dass der Steuerschuldner ausdrücklich anderes verlangt (§
72 a ZollR-DG).
Aus verfahrensrechtlicher Sicht ist zunächst auf die
Einwände der Bf. einzugehen, wonach die Zustellung der
Berufungsvorentscheidung trotz aufrechtem und der Behörde bekannt gegebenen
Bevollmächtigungsverhältnisses direkt an sie und noch dazu undatiert
erfolgt sei.
Nach der Aktenlage ist der letztgenannte Vorwurf insofern
berechtigt, als dem erwähnten Bescheid tatsächlich keine Zeitangabe zu
entnehmen ist. Das Datum ist aber nach ständiger Rechtssprechung kein
wesentlicher (bei seinem Fehlen zum Verlust der Bescheidqualität
führender) Bestandteil des Bescheides (siehe VwGH vom 14. Mai 1987, Zl.
87/06/0038).
Hinsichtlich der Bevollmächtigung des Vertreters der
Bf. und des von ihr bemängelten Zustellvorganges ist darauf hinzuweisen,
dass die Bf. mit ihrer o.a. Eingabe vom 12. Jänner 2005 dem Zollamt Wien
angezeigt hat, dass sie mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung den oben
genannten Rechtsanwalt beauftragt und bevollmächtigt hat. Ein
ausdrücklicher Hinweis auf eine allenfalls vorhandene Zustellungsvollmacht
ist diesem Schriftsatz allerdings nicht zu entnehmen. Dies wurde nach der
Aktenlage bis zum Ergehen der Berufungsvorentscheidung auch nicht
nachgeholt.
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat
die Behörde gemäß
§ 9 Abs. 3 ZustG in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt
ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.
Außer Streit seht, dass bei aufrechtem Bestand einer
Zustellbevollmächtigung nicht an die Partei selbst rechtswirksam zugestellt
werden darf, die Zustellung vielmehr an den Zustellbevollmächtigten zu
erfolgen hat und eine Zustellung, die an den Vertretenen selbst erfolgt,
unwirksam ist (VwGH 30.3.1993, 92/11/0236).
Zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die Berufung
auf die erteilte Vollmacht auch die Bevollmächtigung, die an die Partei
adressierten Schriftstücke entgegen zu nehmen, beinhaltet bzw. ob die
Zustellung der Berufungsvorentscheidung direkt an die Bf. zu Recht erfolgt
ist.
Nach der Rechtssprechung des VwGH zur alten Rechtslage der
hier zur Anwendung gelangenden Bestimmung des Zustellgesetzes wäre die
letzte Frage wohl zu verneinen (siehe etwa VwGH vom 25. Oktober 1994, Zl.
94/14/0104). Bezogen auf den Anlassfall ist aber darauf hinzuweisen, dass mit
dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004 am 1. März 2004 eine
Änderung des Zustellgesetzes in Kraft getreten ist. Ab diesem Zeitpunkt
können, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist,
gemäß
§ 9 Abs. 1 leg. cit. die Parteien und Beteiligten andere
natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des
Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der
Behörde ausdrücklich zur
Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
Soweit die Bf. andeutet, die direkte Zustellung der
Berufungsvorentscheidung könne allenfalls einen nichtigen Zustellvorgang
darstellen, ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung auf das (im vorliegenden
Fall nicht näher spezifizierte) Bevollmächtigungsverhältnis
lediglich deren urkundlichen Nachweis ersetzt. Auch wenn die Bf. davon ausgeht,
dass die Berufung auf die erteilte (allgemeine) Vollmacht auch die
Bevollmächtigung, die an die Bf. adressierten Schriftstücke entgegen
zu nehmen umfasst, findet diese Darstellung in der novellierten Fassung der
maßgeblichen Norm keine Deckung. Vielmehr hat der Gesetzgeber durch die
Einfügung des Wortes "ausdrücklich" im § 9 Abs. 1 ZustG eindeutig
seinen Willen dahingehend kundgetan, dass ab 1. März 2004 neben dem
allgemeinen Hinweis, dass eine Vollmacht erteilt wurde, deren urkundlicher
Nachweis durch die Berufung auf dieselbe ersetzt werden kann, ausdrücklich
auch eine Zustellungsvollmacht erklärt werden muss. Wird von dieser
Erklärung kein Gebrauch gemacht, kann die Behörde mangels eines
ausdrücklichen Hinweises auf eine Zustellungsvollmacht persönlich an
den Vertretenen zustellen. Hätte der Gesetzgeber an der vor der
Novellierung des § 9 ZustG geübten Praxis festhalten wollen, ist davon
auszugehen, dass der Gesetzgeber seinen Willen durch entsprechende Formulierung
der Bestimmungen des Zustellgesetzes umgesetzt hätte bzw. keine
Novellierung der relevanten Bestimmung erfolgt wäre, was jedoch nicht der
Fall ist.
Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass bei
Wirtschaftstreuhändern, Rechtsanwälten und Notaren die Berufung auf
die Bevollmächtigung deren sonst erforderlichen urkundlichen Nachweis zwar
ersetzt. Die Berufung auf die Vollmacht lässt jedoch nicht ohne weiteres
den Schluss zu, dass auch eine Zustellungsbevollmächtigung erteilt wurde.
Vielmehr muss die Zustellungsbevollmächtigung gegenüber der
Behörde "ausdrücklich" zum Ausdruck gebracht werden. Da sich der
Vertreter der Bf. im vorliegenden Fall nicht ausdrücklich (auch) auf die
Zustellungsbevollmächtigung berufen hat, ist die unmittelbare Zustellung
des erwähnten Bescheides an die Bf. im Sinne des § 9 Abs. 1 ZustG in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004 rechtmäßig
erfolgt.
Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender
Sachverhalt zu Grunde:
Mit den im erstinstanzlichen Bescheid genannten
Zollanmeldungen, in welcher die Bf. als Warenempfängerin und direkt
vertretene Zollanmelderin genannt ist, wurden die
verfahrensgegenständlichen Waren zur Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt.
Das Zollamt setzte ausgehend von den sich aus den
Zollanmeldungen ergebenden Angaben der Bf. gemäß Art. 201 ZK die
Zollschuld fest. Auf Grund der Codierung 200 im Feld 36 der Anmeldungen und der
vorgelegten Präferenzzeugnisse kam bei der Abgabenberechnung der für
die betreffenden Waren vorgesehene Präferenzzollsatz nach dem allgemeinen
Präferenzsystem zur Anwendung (Zollsatz 0,00 %), sodass sich die
Abgabenfestsetzung auf die zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer beschränkte.
Diese Zollanmeldungen erwuchsen nach der Aktenlage
unbeeinsprucht in Rechtskraft. Im Zuge von nachträglichen Ermittlungen kam
jedoch hervor, dass die Gewährung der Präferenzbegünstigung im
Zuge der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr insofern zu
Unrecht erfolgt war, als hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Waren
die im Streitfall zu beachtenden Regeln des Art. 67 ZK-DVO über die
Qualifikation bestimmter Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines
begünstigten Landes nicht erfüllt worden waren. Bei der Berechnung der
Zollschuld war somit nicht der begünstigte Zollsatz sondern der
Regelzollsatz (2,7 vH) zur Anwendung zu bringen. Das Hauptzollamt Wien
setzte daher mit dem o.a. Nachforderungsbescheid die Differenz des zu Unrecht
nicht erhobenen Zollbetrages fest.
Unbestritten ist, dass hinsichtlich der
verfahrensgegenständlichen Waren die Voraussetzungen für die
Gewährung der Präferenzbegünstigung nicht vorlagen. An der
Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen, wonach die sich aus
Art. 67 und 69 ZK-DVO iVm Anhang 15 ZK-DVO ergebende Listenregelung
nicht erfüllt wurde, bestehen anhand der im Akt dokumentierten und der Bf.
u.a. auch im Wege der Berufungsvorentscheidung zur Kenntnis gebrachten
Umstände keine Zweifel. Dies deshalb, weil bei der Erzeugung der
verfahrengegenständlichen Waren der Position NN der Kombinierten
Nomenklatur auch aus China stammende Vormaterialien wie Metallabdeckungen und
Kunststoffteile verwendet worden waren, die nach den näheren Anordnungen
der zolltarifarischen Bestimmungen in dieselbe Position wie das Fertigprodukt in
die Kombinierte Nomenklatur einzureihen sind. Damit steht fest, dass die im
Rahmen der o.a. Zollabfertigungen vorgelegten Präferenzbescheinigungen, in
denen die Erzeugnisse als präferenzbegünstigte Waren Indonesiens
ausgewiesen werden, materiell unrichtig sind.
Ebenso außer Streit steht, dass die Vorlage der oben
erwähnten unrichtigen Präferenzbescheinigungen dazu geführt hat,
dass im Zuge der Verzollung die Abgabenschuld mit einem geringeren als dem
gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist.
Strittig ist einzig, ob die gesetzlichen Voraussetzungen
dafür vorlagen, die Bf. als Zollschuldnerin für die durch die
vorstehend geschilderte Zuwiderhandlung entstandene Zollschuld heranzuziehen.
Die Bf. stützt ihre Einwände vor allem auf das Vorbringen, sie habe
stets verantwortungsbewusst und gewissenhaft agiert und es sei ihr kein wie auch
immer geartetes fahrlässiges Verhalten anzulasten, weshalb allein schon aus
diesem Grund der angefochtene Bescheid zu beheben sei. Selbst den
Zollbehörden sei es erst nach über einjähriger Arbeit
möglich gewesen, die gesamten Geschäftsvorgänge zu
überprüfen.
Dem ist zu entgegnen, dass nach der im Anlassfall zur
Anwendung gelangten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung des Art. 220 Abs. 2
Buchstabe b erster Unterabsatz ZK im gegebenen Zusammenhang die
nachträgliche buchmäßige Erfassung der Zollschuld nur dann zu
unterbleiben hat, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines
Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist,
dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden
konnte und der Zollschuldner gutgläubig gehandelt und alle geltenden
Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.
Nach ständiger Rechtssprechung werden von der
vorgenannten Gesetzesstelle jedwede Irrtümer tatsächlicher oder
rechtlicher Art erfasst, die eine von der Zollbehörde getroffene
Entscheidung fehlerhaft machen (EuGH vom 27. 6. 1991 Rs. C-348/89). Allerdings
muss der Irrtum auf ein Handeln der zuständigen Behörden
zurückzuführen sein. Das Vertrauen des Zollschuldners verdient nur
dann den Schutz nach der zitierten Norm, wenn die zuständige Behörde
selbst die Grundlage geschaffen hat, auf der dieses Vertrauen beruht.
Dementsprechend muss ein aktiver Irrtum der Zollbehörde vorliegen.
Die Zollbehörde muss am Entstehen des Irrtums
mitgewirkt haben. Ein im gegebenen Zusammenhang relevanter Irrtum liegt daher
nur dann vor, wenn die Behörde ihn begeht, nicht wenn sie ihm unterliegt
(BFH vom 2.5.1991 VII R 117/89).
So liegt z.B. kein Irrtum der Zollbehörde im Sinne der
erwähnten Bestimmung vor, wenn diese durch unrichtige Erklärungen zum
Ursprung einer Ware, deren Richtigkeit sie nicht zu überprüfen und
festzustellen hat, irregeführt worden ist (EuGH v. 14.5.1996, Rs C-153/94
und C-204/94). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch die
Behörde eines durch eine Zollpräferenzmaßnahme begünstigten
Ausfuhrstaates, die ein bei der Einfuhr vorzulegendes Ursprungszeugnis
ausgestellt hat, Zollbehörde in diesem Sinne ist.
Für die Fälle der nachträglichen
buchmäßigen Erfassung betreffend die Vorlage unrichtiger
Präferenzbescheinigungen sind die Begriffe "Irrtum der Zollbehörden"
und "Gutgläubigkeit des Abgabenschuldners" in Art. 220 ZK verbindlich
definiert (11. Erwägungsgrund der VO (EG) Nr. 2700/2000.
Nach Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b Unterabsatz 2 ZK gilt die
Ausstellung einer unrichtigen Präferenzbescheinigung durch die Behörde
des Drittlandes grundsätzlich als ein Irrtum im Sinne des Art. 220 Abs. 2
Buchstabe b Unterabsatz 1 ZK, der vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht
erkannt werden konnte. Diese Fiktion des nichterkennbaren Irrtums greift jedoch
dann nicht, wenn die unrichtige Präferenzbescheinigung auf einer
unrichtigen Darstellung von Tatsachen durch den Ausführer beruht. Ob der
Ausführer in seinem Antrag auf Ausstellung eines Präferenznachweises
unrichtige Angaben gemacht hat, ist nach den oben erwähnten
Erwägungsgründen der VO (EG) Nr. 2700/2000 anhand sämtlicher in
diesem Antrag enthaltenen Tatsachen zu beurteilen.
Die unrichtige Darstellung von Tatsachen durch den
Ausführer ist aber dann unschädlich, wenn offensichtlich ist, dass die
ausstellenden Behörden des Drittlandes wussten oder hätten wissen
müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine
Präferenzbehandlung nicht erfüllen. Dies ist vom Zollschuldner
darzulegen und letztlich nachzuweisen (Deimel in Hübschmann/Hepp/Spitaler
Rz. 111 zu Art. 220 ZK).
Ein aktiver Irrtum der Zollbehörde liegt insbesondere
dann nicht vor, wenn sie die Zollanmeldung lediglich ohne nähere
Prüfung entgegengenommen hat (BFH vom 4.6.1998 - VII R 98/97). Die in
diesem Sinne zu wertende und durch den Vermerk "konform" dokumentierte
bloße Annahme der verfahrensgegenständlichen Zollanmeldungen, reicht
daher nicht aus, um einen Irrtum des Abfertigungszollamtes anzunehmen.
Es ist nun zu prüfen, ob allenfalls jene Behörde,
die die erwähnten Bescheinigungen ausgestellt hat, einen aktiven Irrtum
begangen hat. Nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen (denen die Bf. nicht
entgegen getreten ist) ist es zur Erstellung und Bestätigung der
verfahrensgegenständlichen Form A Zeugnisse durch die zuständige
Behörde auf der Grundlage von unrichtigen Informationen des Ausführers
gekommen.
Dies wird auch in der u.a. von Vertretern der ausstellenden
Behörde und Vertretern der Europäischen Kommission unterzeichneten
Note (agreed minute) vom ttmmjj bzw. TTMMJJ zum Ausdruck gebracht, die auch die
strittigen Zeugnisse zum Gegenstand hat. Den darin enthaltenen Feststellungen
ist u.a. zu entnehmen, dass die Ausstellung der Bescheinigungen in allen
Fällen auf unrichtigen Angaben des Ausführers bezüglich der
zolltariflichen Einreihung der für die Herstellung der importierten Waren
verwendeten Vormaterialien beruht.
Dafür, dass die ausstellende Behörde wusste oder
hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine
Präferenzbehandlung nicht erfüllten, liegen nicht die geringsten
Anhaltspunkte vor und wird derartiges auch selbst von der Bf. nicht behauptet.
Damit steht fest, dass im Handeln der im Streitfall tätig gewordenen
Zollbehörden keinesfalls ein Irrtum im Sinne der Legaldefinition des Art.
220 Abs. 2 Buchstabe b ZK zu erblicken ist.
Damit ist aber der von der Bf. intendierten Abstandnahme
von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der rechtliche
Boden entzogen, ist doch das Vorliegen eines Irrtums unabdingbare Voraussetzung
für die Anwendung des Ausnahmetatbestandes der vorzitierten Norm. Es
erübrigt sich somit jede weitere Erörterung über die
Erkennbarkeit eines Irrtums bzw. der damit in Zusammenhang stehenden
Gutgläubigkeit und über die Einhaltung der geltenden Vorschriften
über die Zollanmeldung.
Da es auf weitere subjektive Tatbestandsmerkmale nicht
ankommt sondern sich die streitgegenständliche Nachforderung als objektive
Folge der von der Bf. nicht in Abrede gestellten Vorlage unrichtiger
Präferenznachweise darstellt, bleibt ihr Einwand, es sei ihr kein
fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, ohne Relevanz auf die abgabenrechtliche
Würdigung.
Mit ihrem Vorbringen, sie habe keine Bestimmungen des
"Zollstrafgesetzes" verletzen wollen und das vorliegende
"Verwaltungsstrafverfahren" sei einzustellen, übersieht die Bf., dass
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschließlich die
Durchführung des sich aus dem o.a. Sachverhalt ergebenden Abgabenverfahrens
ist.
Nach der Judikatur des VwGH ist die Abgabenbehörde an
die im Spruch des die Partei betreffenden rechtskräftigen Strafurteils
festgestellten Tatsachen bzw. an die tatsächlichen Feststellungen, auf
denen dieser Spruch beruht, gebunden (VwGH vom 29.9.2996, Zl. 95/13/0214).
Dies gilt allerdings nur für verurteilende Entscheidungen. Bei
Freisprüchen besteht keine solche Bindung (VwGH vom 22.4.1998, Zl.
95/13/0191). Die Bf. kann daher mit ihrem Hinweis auf den Beschluss des
Landesgerichtes XY vom TTMMJJJJ, Zl. zzz, mit welchem die
Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung der vom Hauptzollamt Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz (im parallel durchgeführten
Finanzstrafverfahren) angezeigten Taten festgestellt worden ist, nichts
gewinnen.
Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 14. Mai 1996,
C-153/94, C-204/94, dem ebenfalls eine Nachforderung nach der Ausstellung
unrichtiger Präferenznachweise zugrunde lag, u.a. mit der Frage
auseinandergesetzt, ob sich allenfalls in der sich daraus ergebenden Festsetzung
der Zollschuld an den Importeur eine Unverhältnismäßigkeit
ergeben kann. Er ist dabei zum Ergebnis gekommen, dass die Nacherhebung auch
dann nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
verstößt, wenn die angeforderten Abgaben nicht mehr auf die Erwerber
der eingeführten Waren abgewälzt werden können. Denn es sei Sache
der Wirtschaftsteilnehmer, im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen die
notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen derartige Risiken
abzusichern. Darüber hinaus gehörten erhebliche, ihn alleine
belastende Einfuhrabgaben zum Berufsrisiko eines mit dem Import von Waren
beruflichen befassten Wirtschaftsteilnehmers.
Unter Berücksichtigung dieser Rechtssprechung stehen
auch die von der Bf. geltend gemachten Bedenken, gegen die ihrer Meinung nach
überzogenen Anforderungen an ihre Sorgfaltspflicht der Geltendmachung der
Zollschuld im Streitfall nicht entgegen.
Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist - wie oben
ausgeführt - ausschließlich die Prüfung der Frage, ob der
geltend gemachte Abgabenanspruch zu Recht besteht. Die Ausführungen der Bf.
über das ihrer Ansicht nach völlig überzogene und
unsachgemäße Verhalten der einschreitenden Organe des Hauptzollamtes
Wien im Zuge der Ermittlungstätigkeit entziehen sich daher einer
Würdigung im Rahmen dieses Abgabenverfahrens. Aus den selben Gründen
ist es dem Unabhängigen Finanzsenat auch verwehrt, im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens die Rechtmäßigkeit der von der Bf.
behaupteten und von ihr auf die erwähnte Amtshandlung
zurückgeführten Schadensansprüche zu beurteilen.
Der Unabhängige Finanzsenat erachtet es an Hand der
vorliegenden, in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung detailliert
wiedergegebenen Ermittlungsergebnisse, deren Richtigkeit auch von der Bf. selbst
mit keinem Wort in Zweifel gezogen wird, als erwiesen, dass es im Zuge der oben
genannten Zollabfertigungen zur Vorlage unrichtiger
Präferenzbescheinigungen gekommen ist. Dies hat dazu geführt, dass die
bei der Annahme der erwähnten Zollanmeldungen gemäß Art. 201
Abs. 1 ZK entstandene Zollschuld mit einem geringeren als dem gesetzlich
geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist.
Damit lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
Nachforderung des nachzuerhebenden Restbetrages im Sinne des Art. 220 Abs. 1 ZK
vor. Die für die Abstandnahme der nachträglichen
buchmäßigen Erfassung normierten Tatbestandsmerkmale des Art. 220
Abs. 2K wurden hingegen nicht erfüllt. Zollschuldnerin war die Bf. als
direkt vertretene Anmelderin.
Die Rechtsansicht der Abgabenbehörde erster Instanz,
wonach die Bf. bei der Abgabe der Zollanmeldungen indirekt vertreten gewesen
sei, findet keine Deckung in den Verzollungsunterlagen. Durch die Nennung des
Abgabenkontos der Bf. im Feld 48 und der Angabe des Codes E/D (d.h.
"Empfänger direkt vertreten durch...") im Feld 14 der Zollanmeldungen wird
vielmehr zweifelsfrei dokumentiert, dass der in den Zollanmeldungen genannte
bevollmächtigte Vertreter als direkter Vertreter aufgetreten ist. Da im
Fall der direkten Vertretung mit Vertretungsmacht nicht der Vertreter sondern
nur der Vertretene zum Zollschuldner wird, besteht in den
streitgegenständlichen Fällen entgegen der Ansicht des Zollamtes auch
kein Gesamtschuldverhältnis. Die Zollschuld wurde vielmehr
ausschließlich in der Person der Bf. begründet.
Entsteht eine Zollschuld nach den Art. 202 bis 205 oder 210
oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Art. 220 ZK nachzuerheben,
so ist gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung zu
entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem
Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei
Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der
ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der
buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an
Säumniszinsen (§ 80 ZollR-DG) angefallen wäre. Dies gilt
nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes
Verschulden an der Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am
entstandenen Nebenanspruch trifft. § 80 Abs. 1 ist sinngemäß
anwendbar.
Im vorliegenden Fall ist zu den in den
Berechnungsblättern angeführten Zeitpunkten durch die Annahme der o.a.
Zollanmeldungen die ursprüngliche Zollschuld entstanden. Diese Zollschuld
wurde laut den auf den Zollanmeldungen angebrachten Vermerken der Zollkasse an
den in der Beilage erwähnten Tagen (jeweils wenige Tag nach der
Zollabfertigung) buchmäßig erfasst und daher gemäß Art.
227 Abs. 3 ZK iVm § 77 Abs. 3 ZollR-DG am 15. des Folgemonats fällig.
Der als Grundlage für die gegenständliche Nachforderung dienende
Bericht der OLAF langte nach dem 25. November 2004 in übersetzter Form beim
Zollamt Wien ein. Die bereits am 13. Dezember 2004 erfolgte
nachträgliche buchmäßige Erfassung war somit nicht
ursächlich für den entstandenen Nebenanspruch. Es lagen daher die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Abgabenerhöhung
für die betreffenden Säumniszeiträume laut Aufstellung vor.
Die Festsetzung der Höhe der Abgabenerhöhung war
zu berichtigen, weil die Abgabenbehörde erster Instanz bei deren Berechnung
entgegen dem Wortlaut des § 108 Abs. 1 ZollR-DG auch vor der
Fälligkeit der ursprünglichen Zollschuld gelegene
Säumniszeiträume miteinbezogen hat.
Die Notwendigkeit zur Änderung der ursprünglichen
Formulierung des Spruches des erstinstanzlichen Abgabenbescheides dient neben
der Berichtigung der Höhe des Abgabenanspruches im Sinne der vorstehenden
Ausführungen auch der Klarstellung. Dies deshalb, weil daraus nicht mit der
geforderten Deutlichkeit hervorging, dass es als Folge der nachzuerhebenden
Zollschuld zur Festsetzung der Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 ZollR-DG gekommen ist.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
13 Berechnungsblätter
Wien, am 30.
April 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 5 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 220 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
IrrtumAbstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen ErfassungGutgläubigkeitunrichtige PräferenzbescheinigungenBescheidzustellungZustellungsvollmacht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0037-Z1W/05
- Stammnummer
- 28190
- Gültig
- 30.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF