Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0069-Z3K/03
Erstattung der Einfuhrabgaben gemäß Art. 239 ZK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0069-Z3K/03vom 17.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag nicht buchmäßig erfasst worden, kann ein besonderer Fall gemäß Art. 239 Abs. 1 2. Anstrich ZK in Verbindung mit Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO aus dem Grundsatz von Treu und Glauben dann vorliegen, wenn die buchmäßige Erfassung des geschuldeten Abgabenbetrages auf Grund eines aktiven Irrtums der Zollbehörden unterblieben ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., Adresse, nunmehr vertreten
durch AA, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Bf., vom
30. Jänner 2003 gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Linz vom 3. Jänner 2003, Zahl: aa, betreffend
Erstattung der Abgaben nach Art. 239 ZK entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom
29. Juli 2002, Zahl: bb, wurde der Antrag der Bf. auf Erstattung
gemäß Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates
vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(Zollkodex, ZK) der mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom
6. November 2001, Zahl: cc, vorgeschriebenen Abgaben abgewiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, der zu beurteilende Sachverhalt
erfülle keinen der Tatbestände der Art. 900 bis 903 der
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2.Juli 1993 mit
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex-DVO, ZK-DVO). Auf einen
besonderen Fall im Sinne des Art. 905 ZK-DVO könne nur dann
geschlossen werden, wenn Umstände festgestellt werden, auf Grund derer sich
der Antragsteller in einer Lage befinden kann, die gegenüber derjenigen
anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben,
außergewöhnlich ist und weiters die Voraussetzungen des Art. 900
Abs. 1 Buchstabe a) ZK-DVO für einen Erlass nicht
erfüllt sind. Ein besonderer Fall im Sinne des Art. 905 ZK-DVO
liege nur dann vor, wenn der Sachverhalt annähernd einen der
Tatbestände der Art. 900 bis 903 ZK-DVO erfülle. Es seien
auch keine Umstände für eine außergewöhnliche Lage der Bf.
erblickt worden. Ein eventuell vorliegendes geringes Mitverschulden der
Zollbehörde, indem sie die vorgelegten Importrechnungen als korrekt
akzeptiert habe, sei für das Schicksal des Erstattungsantrages ohne
Belang.
Dagegen richtete sich die Berufung vom
22. August 2002. In der nachgereichten Berufungsbegründung wurde
ausgeführt, das Verfahren der Art. 905 bis 909 ZK-DVO sei
anzuwenden, wenn die nationale Zollbehörde nicht in der Lage ist, eine
Entscheidung nach den Art. 899 bis 904 ZK-DVO zu treffen. Die
Zollbehörde sei bei einem Erstattungsantrag nach Art. 239 ZK
verpflichtet, von Amts wegen die Begründetheit des Antrages zu prüfen
und den Fall der Kommission vorzulegen, wenn nur eine der in den genannten
Bestimmungen normierten Voraussetzungen vorliegt. Der angefochtene Bescheid
lasse erkennen, dass die Zollbehörde ihrer Prüfungspflicht nicht
nachgekommen sei. Da das Vorliegen betrügerischer Absicht oder
offensichtlicher Fahrlässigkeit nicht bejaht worden sei und die
Zollbehörde nicht in der Lage gewesen sei, nach Art. 899 ZK-DVO
zu entscheiden, seien alle Voraussetzungen für eine Vorlage an die
Kommission gemäß Art. 905 Abs. 1 Satz 1 ZK-DVO
erfüllt gewesen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften (EuGH) könne eine unzulängliche
Arbeitsweise der Verwaltung ein Fall höherer Gewalt und damit auch ein
besonderer Umstand sein. Dies rechtfertige eine Erstattung gemäß
Art. 236 ZK. Dies gelte auch bei Verletzung der Prüfungspflichten
durch die Zollbehörde bezüglich der Zoll- und
Zollwertanmeldungen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
3. Jänner 2003, Zahl: aa, wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die gegebene Sachverhaltskonstellation erfülle nicht die
Tatbestände der Art. 900 bis 904 ZK-DVO. Es fehle somit eine
wesentliche Voraussetzung für eine Erstattung gemäß
Art. 239 ZK. Darüber hinaus werde eine Vorlage an die Kommission
abgelehnt. Zum einen werde auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid
verwiesen, zum anderen habe der EuGH festgestellt, dass ein besonderer Fall im
Sinne des Art. 905 ZK-DVO nur dann vorliege, wenn im Lichte des an der
Billigkeit ausgerichteten Regelungszweckes des Art. 239 ZK
Umstände festgestellt werden, auf Grund derer sich der Antragsteller in
einer Lage befinden kann, die gegenüber derjenigen anderer
Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben,
außergewöhnlich ist. Im vorliegenden Fall könne jedoch die
Tatsache, dass es auf Grund von Importverzollungen zu Abgabennachforderungen
durch die Zollbehörde gekommen ist, auf keinen außergewöhnlichen
Fall im Verhältnis zu anderen Wirtschaftsteilnehmern geschlossen werden.
Die Verpflichtung zur Entrichtung von Abgabennachforderungen sei vielmehr als
ein unternehmerisches Risiko einzustufen, da es eine allgemein anerkannte
Tatsache sei, dass die Republik Österreich bzw. die Europäische Union
einen Anspruch auf die Entrichtung der Eingangsabgaben in korrekter Höhe
habe. Werde ein Antrag auf Erstattung oder Erlass lediglich auf
Art. 239 ZK, nicht aber zugleich auf einen der speziellen
Tatbestände der Art. 900 bis 903 ZK-DVO gestützt, und
beträgt der betreffende Erstattungsbetrag € 50.000,00 oder mehr,
so komme den mitgliedstaatlichen Zollbehörden keinerlei Kompetenz zur
Gewährung einer Erstattung zu. In diesem Fall habe die Kommission zu
entscheiden. Die Entscheidungszollbehörde habe dann lediglich zu
prüfen, ob nach den Verhältnissen des Antragstellers ein besonderer
Fall gegeben sei, bei dem Billigkeitserwägungen eine Erstattung der
Zollschuld überhaupt zulassen. Hinsichtlich der Kriterien, wann ein
besonderer Fall vorliege, sei die Rechtsprechung des EuGH heranzuziehen. Die
Antragstellerin befinde sich bei Feststellen von Unregelmäßigkeiten
durch die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll nicht in einer Lage,
die - verglichen mit anderen
Wirtschaftsteilnehmern - außergewöhnlich sei. In der
Nichtvorlage des Falles an die Kommission könne somit keine
Rechtswidrigkeit erkannt werden.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom
30. Jänner 2003. In der vom Masseverwalter (mit Beschluss vom
3. Februar 2003 wurde der Konkurs eröffnet) nachträglich
beigebrachten Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, es sei zwingend
das Verfahren nach Art. 905 bis 909 ZK-DVO durchzuführen
gewesen. Eine Entscheidung genüge nicht den Begründungsanforderungen
des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 ZK, wenn es die Gründe seiner
Entscheidung in einem wesentlichen Streitpunkt dadurch ersetzt, dass es auf
andere Schriftstücke verweist oder Bezug nimmt und dadurch die Bf. in der
Wahrnehmung ihrer prozessualen Rechte beeinträchtigt. Die Berufung auf die
im angefochtenen Bescheid zitierten Leitsätze des EuGH sei nicht
nachvollziehbar, da sie dem Urteil selbst nicht zu entnehmen seien. Das
Zollverwaltungsverfahren für den Erlass von Einfuhrabgaben bestehe aus zwei
getrennten Phasen. Die erste finde auf nationaler Ebene statt, der Antragsteller
müsse seinen Erlassantrag bei der nationalen Verwaltung stellen. Halte
diese den Antrag für unberechtigt, so könne sie nach geltendem Recht
eine entsprechende Entscheidung erlassen, ohne die Kommission zu befassen. Bei
Berechtigung oder Unklarheit hingegen müsse die nationale Verwaltung den
Antrag der Kommission zur Entscheidung vorlegen. Die zweite Verfahrensphase
finde auf Gemeinschaftsebene statt. Die Kommission entscheide dabei über
die Berechtigung des Erlassantrages. Die jahrelange Verwaltungspraxis, die Zoll-
und Zollwertanmeldungen nach Überprüfung nicht zu beanstanden oder
zurückzuweisen, stelle besondere Umstände dar. In dem Fall, in dem
klare und genaue Informationen über den Warenpreis fehlen, könne von
einem sorgfältigen Importeur nicht verlangt werden, diese Verwaltungspraxis
zu kompensieren. Außergewöhnliche Umstände, die eine Erstattung
von Abgaben aus allgemeinen Billigkeitsgründen rechtfertigen können,
könnten auch vorliegen, wenn von den rechtlichen Anforderungen an eine
Erstattung oder einen Erlass nach Art. 236 Abs. 1 ZK nur eine
nicht erfüllt sei. Die Zollbehörde habe daher, falls sie angesichts
der vorgebrachten Gründe nicht über die Erstattung oder Erlass nach
Art. 236 Abs. 1 ZK entscheiden könne, zu prüfen, ob die
Begründung des Antrages auf einen besonderen Fall im Sinne des
Art. 905 Abs. 1 ZK-DVO schließen lässt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Im Anschluss an eine bei der Bf. durchgeführten
Betriebsprüfung/Zoll erfolgte mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom
6. November 2001, Zahl: cc, die nachträgliche
buchmäßige Erfassung des nicht erhobenen Abgabenbetrages in der
Höhe von ATS 842.444,00. Die nachträgliche buchmäßige
Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer unterblieb gemäß
§ 72a ZollR-DG. Weiters schrieb die belangte Behörde mit dem
genannten Bescheid Zinsen gemäß Art. 5 Abs. 4 der
Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom
21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur
Einfuhrregelung für Obst und Gemüse in der Höhe von
ATS 183.620,00 vor. Die eingebrachte Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom 26. Juli 2002 und
die dagegen erhobene Beschwerde mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 20. September 2005, Zahl: dd, abgewiesen.
Vorbringen gegen die nachträgliche buchmäßige Erfassung und
deren Höhe waren nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens.
Derartige Einwendungen hätten im Abgabenverfahren vorgebracht werden
müssen.
Im verfahrensgegenständlichen Fall war strittig, ob
der nachträglich buchmäßig erfasste Abgabenbetrag
gemäß Art. 239 ZK erstattet werden
kann. Gemäß Art. 239 Abs. 1 ZK können
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in anderen als den in den Art. 236, 237
und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese
Fälle - werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt; -
ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder
offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen
sind. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese
Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu
beachten sind. Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen
Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Gemäß
Abs. 2 der genannten Norm erfolgt die Erstattung oder der Erlass der
Abgaben aus den in Abs. 1 genannten Gründen auf Antrag; dieser ist
innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den
Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen. Jedoch können
- in begründeten Ausnahmefällen die Zollbehörden diese
Frist verlängern, - in bestimmten Fällen kürzere Fristen
im Ausschussverfahren festgelegt werden.
Art. 239 ZK verweist auf die
Durchführungsvorschriften. Mit Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften wurden die
diesbezüglichen Durchführungsvorschriften grundlegend geändert.
Gemäß Art. 2 der genannten Verordnung gelten die geänderten
Regelungen ab 1. August 2003 für alle Fälle, die der
Kommission nicht bis zu diesem Zeitpunkt zur Entscheidung übermittelt
wurden. Da der verfahrensgegenständliche Fall noch nicht der Kommission
vorgelegt wurde, waren die maßgebenden Bestimmungen in der Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 anzuwenden. Nach diesen Bestimmungen ist
für die abschließende Entscheidung über einen gestellten
Billigkeitsantrag in erster Linie die nationale Zollverwaltung zuständig.
Die Zuständigkeit der Kommission ist nur in wenigen Fällen
gegeben.
Das Verfahren betreffend Erstattung/Erlass gemäß
Art. 239 ZK ist in Art. 899 ff ZK-DVO geregelt.
Art. 899 Abs. 1 ZK-DVO normiert Folgendes: Stellt die
Entscheidungsbehörde, bei der eine Erstattung oder ein Erlass nach
Art. 239 Abs. 2 Zollkodex beantragt worden ist, fest, - dass
die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in den
Art. 900 bis 903 beschriebenen Tatbestände erfüllen und
keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des
Beteiligten vorliegt, so erstattet oder erlässt sie die betreffenden
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben; - dass die für diesen Antrag
vorgebrachten Gründe einen der in Art. 904 beschriebenen
Tatbestände erfüllen, so lehnt sie die Erstattung oder den Erlass der
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben ab. Gemäß Abs. 2 der
genannten Norm entscheidet in allen anderen Fällen, ausgenommen bei einer
Befassung der Kommission gemäß Art. 905 ZK-DVO, die
Entscheidungsbehörde von sich aus, die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu
erstatten oder zu erlassen, wenn es sich um besondere Fälle handelt, die
sich aus Umständen ergeben, die nicht auf betrügerische Absicht oder
offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen
sind. Ist Art. 905 Abs. 2 zweiter Anstrich ZK anwendbar,
so können die Zollbehörden erst entscheiden, die in Frage stehenden
Abgaben zu erstatten oder zu erlassen, wenn das nach den Art. 906
bis 909 eingeleitete Verfahren abgeschlossen ist.
Eine Erstattung gemäß Art. 239 Abs. 1
1. Anstrich ZK kommt somit dann in Betracht, wenn einer der in den
Art. 901 bis 903 ZK-DVO beschriebenen Tatbestände erfüllt
ist und keine offensichtliche Fahrlässigkeit oder betrügerische
Absicht des Beteiligten vorliegt. Anlässlich der dem
verfahrensgegenständlichen Beschwerdefall zugrunde liegenden
Einfuhrabfertigungen wurden Handelsrechnungen der Lieferanten vorgelegt. Diese
enthielten ebenso wie die Anmeldungen der Angaben über den Zollwert
(Zollwertanmeldungen) keinen Hinweis auf einen vorläufigen Zollwert. Im
Feld 24 der jeweiligen Anmeldungen wurde der Code "11"
(endgültiger Kauf mit Eigentumsübertragung) erklärt. In
Verbindung mit der Angabe im Feld 22 der jeweiligen Anmeldung wurde somit
in diesen zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem der Zollwertbemessung
zugrunde gelegten Betrag um den tatsächlichen Kaufpreis handelt.
Anlässlich der durchgeführten Betriebsprüfung/Zoll wurde
festgestellt, dass die in den anlässlich der Einfuhrabfertigungen
vorgelegten Rechnungen ausgewiesenen Preise nicht den tatsächlichen
fob-Preisen im Ursprungsland entsprachen. Anhand der von der Bf.
durchgeführten Abrechnungen und der vorgenommenen Frachtauszahlungen
konnten die tatsächlichen und der nachträglichen
buchmäßigen Erfassung zugrunde gelegten Werte ermittelt
werden.
Im Zuge eines Erstattungsverfahrens gemäß
Art. 239 ist daher vorerst zu prüfen, ob der jeweils vorliegende
Sachverhalt einem der beschriebenen Tatbestände entspricht. Im
verfahrensgegenständlichen Fall ergab die Prüfung, dass der konkrete
Sachverhalt unter keinen der beschriebenen Tatbestände (Art. 900, 901
und 903 ZK-DVO) subsumiert werden kann. Eine Erstattung der Abgaben
gemäß Art. 239 Abs. 1 1. Anstrich ZK in
Verbindung mit Art. 899 Abs. 1 ZK-DVO war daher nicht
möglich. Dies wurde von der Bf. auch nicht bestritten. Strittig war
hingegen, ob eine Erstattungsmöglichkeit der vorgeschriebenen Abgaben
gemäß Art. 239 Abs. 1 2. Anstrich ZK besteht,
bzw. welche Stelle für die Erstattung zuständig ist. Nach dieser
Bestimmung können Einfuhrabgaben erstattet werden, wenn es sich um
besondere Fälle handelt, die sich aus Umständen ergeben, die nicht auf
betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des
Beteiligten zurückzuführen sind. In welchen Fällen dies geschieht
und welches Verfahren einzuhalten ist, wird nach dem Ausschussverfahren, das
sich nach Art. 899 Abs. 2 und 905 ff ZK-DVO richtet,
festgelegt. Art. 905 Abs. 1 ZK-DVO [in der Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 1335/2003] normiert hinsichtlich der
Voraussetzungen Folgendes: Lässt die Begründung des Antrags auf
Erstattung oder Erlass gemäß Art. 239 Abs. 2 ZK auf
einen besonderen Fall schließen, der sich aus Umständen ergibt, bei
denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche
Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so übermittelt der
entscheidungsbefugte Mitgliedstaat den Fall der Kommission zur Entscheidung im
Verfahren gemäß den Art. 906 bis 909, - wenn diese
Behörde der Auffassung ist, dass sich der besondere Fall aus
Pflichtverletzungen der Kommission ergibt oder - wenn der betreffende
Fall im Zusammenhang steht mit Ergebnissen gemeinschaftlicher Ermittlungen im
Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 oder anderer gemeinschaftlicher Rechtsakte
oder Abkommen, die die Gemeinschaft mit anderen Ländern oder
Ländergruppen geschlossen hat und in denen die Möglichkeit der
Durchführung derartiger gemeinschaftlicher Ermittlungen vorgesehen ist,
oder - wenn die Abgaben, die bei einem Beteiligten infolge desselben
besonderen Umstandes, gegebenenfalls auch für mehrere Einfuhr- oder
Ausfuhrvorgänge, nicht erhoben wurden, € 500.000,00 oder mehr
betragen. Der Begriff "Beteiligter" ist in gleicher Weise wie in
Art. 899 ZK-DVO auszulegen.
Voraussetzung für eine Erstattung von Einfuhrabgaben
nach Art. 239 Abs. 1 2. Anstrich ZK in Verbindung mit
Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO oder Art. 905 Abs. 1 ZK-DVO
ist unter anderem, dass Umstände vorliegen, die auf einen besonderen Fall
schließen lassen. Nach der Rechtsprechung des EuGH liegen die materiellen
Voraussetzungen für eine Erstattung dann vor, wenn sich ein Antragsteller
im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit
ausüben, in einer außergewöhnlichen Situation befindet
(vergleiche EuGH vom 25. Februar 1999, Rs C-86/97). Die
Rechtsprechung des EuGH zeigt auch, dass der Begriff "Umstände, die auf
einen besonderen Fall schließen lassen" sehr restriktiv auszulegen ist.
Gemäß Art. 201 Abs. 2 ZK entsteht die Zollschuld in
dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird. Die
Zollschuld entsteht kraft Gesetzes jeweils in der nach den materiellrechtlichen
Vorschriften richtigen Höhe, also auch dann, wenn es, wie in den
verfahrensgegenständlichen Einfuhrabfertigungsfällen, infolge
unrichtiger oder unvollständiger Angaben in der Zollanmeldung
tatsächlich zu geringeren Abgabenvorschreibungen gekommen ist. Stellen die
Zollbehörden fest, dass der Abgabenbetrag mit einem geringeren als dem
gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist, so haben
sie die Nacherhebung der gesetzlich geschuldeten, aber nicht erhobenen
Abgabenbeträge vorzunehmen (Art. 220 Abs. 1 ZK). Die Lage
der Bf. entspricht daher jener aller übrigen Wirtschaftbeteiligten, da auch
bei diesen die gesetzlich geschuldeten, jedoch nicht erfassten
Abgabenbeträge nachträglich buchmäßig zu erfassen sind. Die
Bf. befindet sich somit nicht in einer außergewöhnlichen Situation,
ein besonderer Fall liegt somit nicht vor. Tatsache ist, dass Abfertigungen zum
freien Verkehr stattgefunden haben und die der Abgabenbemessung zugrunde
gelegten Werte nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen haben
(vergleiche auch UFS 20.09.2005, dd).
Mit dem Vorbringen, die Zollbehörde habe in
jahrelanger Praxis die angenommenen Zoll- und Zollwertanmeldungen nach
Überprüfung weder beanstandet noch zurückgewiesen, beruft sich
die Bf. auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Grundsätze von Treu und
Glauben, die Bestandteil jeder rechtsstaatlichen Ordnung sind, können auch
im Zollrecht nicht außer Acht gelassen werden. Unter diesen
Gesichtspunkten kann sowohl ein nachdrücklich unrichtiges als auch ein
nachhaltig unrichtiges Verhalten Umstände ergeben, die auf einen besonderen
Fall im Sinne des Art. 239 Abs. 1 2. Anstrich ZK in
Verbindung mit Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO oder Art. 905
Abs. 1 ZK-DVO schließen lassen. Ob und unter welchen
Voraussetzungen die Nacherhebung von Zoll aus Gründen des
Vertrauensschutzes ausscheidet, ist in Art. 220 ZK abschließend
geregelt. Die Generalklausel des Art. 220 Abs. 2 ZK regelt den
Vertrauensschutz im Bereich der Nacherhebung von Einfuhrabgaben
ausschließlich. Diese gemeinschaftsrechtliche Vorschrift hat Vorrang vor
dem nationalen Grundsatz von Treu und Glauben (VwGH 15.03.2001,
99/16/0448). Die dem Art. 220 ZK zu Grunde liegenden Rechtsgedanken
sind in engem Zusammenhang mit Art. 239 Abs. 1
2. Anstrich ZK zu sehen. Von der nachträglichen
buchmäßigen Erfassung kann nach Art. 220 ZK unter anderem
dann abgesehen werden, wenn der geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines
Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst wurde. Als
Irrtum im Sinne dieser Vorschrift gilt die unrichtige buchmäßige
Erfassung infolge eines aktiven Verhaltens der Zollbehörden. Im Hinblick
auf diese Vorschriften werden sowohl ein nachdrücklich unrichtiges als auch
ein nachhaltig unrichtiges Verhalten der Zollbehörden nur dann einen
berechtigten Vertrauensschutz für den Zollschuldner begründen
können, wenn es sich dabei um ein aktives Verhalten gehandelt hat (Gellert
in Dorsch,
Zollrecht-Kommentar3,
Art. 239 Rz 138). Es begründen lediglich solche Irrtümer,
die auf ein Handeln der zuständigen Behörde zurückzuführen
sind, einen Anspruch auf Absehen von der Nacherhebung
(EuGH vom 14. Mai 1996, Rs C-153/94 und C-204/94).
Fälle in denen die Zollbehörde eine passive Rolle spielt, gehören
nicht zum Begriff des Irrtums im Sinne dieser Vorschrift, weil die Behörde
in einem solchen Fall nicht wirklich für den Fehler verantwortlich ist. Ein
beachtlicher Irrtum liegt somit nur dann vor, wenn ihn die Zollbehörde
begeht, nicht wenn sie ihm unterliegt (Gellert in Dorsch,
Zollrecht-Kommentar3,
Art. 220 Rz 52). Anlässlich der Einfuhrabfertigungen
wurden - wie bereits ausgeführt - der
Zollbehörde Rechnungen ("Invoice") und mit diesen korrespondierende
Zollwertanmeldungen gemäß Art. 178 Abs. 1 ZK-DVO
vorgelegt. Die Rechnungen und Zollwertanmeldungen enthielten keinerlei Hinweise,
dass es sich bei den der jeweiligen Abgabenbemessung zugrunde gelegten Werten
nicht um die tatsächlichen fob-Preise der Erzeugnisse im Ursprungsland
handelt. Im Feld 11 der jeweiligen Zollwertanmeldung wurde sogar
erklärt, dass es sich um den tatsächlich zu zahlenden Preis handelt.
Ebenso wurde durch die entsprechenden Codierungen in den Zollanmeldungen zum
Ausdruck gebracht, dass es sich bei den angegebenen Beträgen um die
tatsächlich zu zahlenden bzw. gezahlten handelt. Gemäß
Art. 199 Abs. 1 ZK gilt die Abgabe einer vom Anmelder oder von
seinem Vertreter unterzeichneten Zollanmeldung bei einer Zollstelle als
Verpflichtung gemäß den Vorschriften über die Richtigkeit der in
der Zollanmeldung enthaltenen Angaben. Da anlässlich der
Einfuhrabfertigungen der Zollbehörde gegenüber zum Ausdruck gebracht
wurde, dass die angegebenen Beträge den tatsächlichen Gegebenheiten
entsprechen, ist diese zum Zeitpunkt der Einfuhrabfertigungen bzw. vor
Durchführung der Betriebsprüfung/Zoll von der Richtigkeit der
Abgabenfestsetzung ausgegangen. Im Gegensatz zu den bereits geprüften
Zeiträumen (zum Beispiel Niederschrift vom 29. März 1999)
wurden anlässlich der verfahrensgegenständlichen Einfuhrabfertigungen
keine Proforma-Rechnungen sondern Dokumente mit der Bezeichnung "Invoice"
vorgelegt. Die Zollbehörde hat keine unrichtige rechtliche Würdigung
des ihr bekannten Sachverhaltes vorgenommen bzw. eine ihr bekannte unrichtige
Vorgangsweise toleriert. Es lag somit auch nach Überprüfung der
Anmeldungen anhand der vorgelegten Unterlagen kein aktiver Irrtum der
Zollbehörde vor. Vielmehr ist diese einem Irrtum erlegen, sie hatte
aufgrund der unrichtigen Erklärungen des Anmelders falsche Vorstellungen
von den tatsächlichen fob-Preisen. Nach der Rechtsprechung des EuGH hat der
Abgabenschuldner kein geschütztes Vertrauen in die Richtigkeit von
Abgabenfestsetzungen, die von den Zollbehörden auf Grund der
Erklärungen des Anmelders vorgenommen wurden, und sich die abgegebenen
Erklärungen nachträglich als unrichtig erweisen. Von einem
aktiven Irrtum der Zollbehörden wäre nur dann auszugehen gewesen, wenn
nach Feststellung der Unrichtigkeit der erklärten und der Abgabenbemessung
zu Grunde gelegten Beträge im Zuge der Betriebsprüfung/Zoll von der
Zollbehörde die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung bestätigt worden
wäre. Das selbe könnte gelten, wenn bei einer für die
Zollbehörde erkennbaren Erklärung eines vorläufigen Preises
anlässlich der Einfuhrabfertigungen die Korrektheit und Endgültigkeit
der festgesetzten Abgabenbeträge zum Ausdruck gebracht worden
wäre. Mangels Vorliegens eines aktiven Irrtums der Zollbehörden
bestand kein berechtigter Vertrauensschutz. Das Vorliegen eines besonderen
Falles aus dem Grundsatz von Treu und Glauben war daher zu
verneinen.
Da der verfahrensgegenständliche Sachverhalt auf
keinen besonderen Fall schließen ließ, bedurfte es keiner
Erwägungen, ob betrügerische Absicht oder offensichtliche
Fahrlässigkeit der Bf. vorlag.
Selbst bei Annahme eines besonderen Falles und des
Ausschlusses betrügerischer Absicht und offensichtlicher
Fahrlässigkeit wäre gemäß der zitierten Bestimmung die
Kommission nur bei Erfüllung zumindest einer der drei in Art. 905
Abs. 1 ZK-DVO genannten Alternativvoraussetzungen zu befassen gewesen.
Anlässlich der Abfertigungen zum freien Verkehr wurde erklärt, dass es
sich bei den der Abgabenbemessung zugrunde gelegten Beträgen um die
tatsächlich bezahlten oder zu zahlenden Preise handle. Als Einfuhrpreis
wurde somit der fob-Preis der Erzeugnisse im Ursprungsland, zuzüglich
Versicherungs- und Transportkosten bis zur Zollgrenze der Gemeinschaft
gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) der
Verordnung (EG) Nr. 3223/94 erklärt. Die Methode zur Berechnung
des Einfuhrpreises nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung
ist mit der in Art. 29 Abs. 1 ZK vergleichbar. In beiden
Fällen muss der ermittelte Wert den fob-Preis der Erzeugnisse im
Ursprungsland, zuzüglich Versicherungs- und Transportkosten bis zur
Zollgrenze der Gemeinschaft, widerspiegeln
(EuGH vom 16. Jänner 2003, Rs C-422/00). Im Zuge
der durchgeführten Betriebsprüfung/Zoll wurde festgestellt, dass die
erklärten Bemessungsgrundlagen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten
entsprachen. Mit der Verordnung EG) Nr. 3223/94 hat die Kommission
für die Einfuhr von frischem Obst und Gemüse, das begrenzt haltbar ist
und überwiegend im Konsignationshandel geliefert wird und somit die
Bestimmung des Zollwerts erschwert ist, Einfuhrregelungen erlassen.
Zusätzlich zu der von der Bf. in Anspruch genommenen Möglichkeit kann
der Einfuhrpreis auch nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b)
oder c) der genannten Verordnung ermittelt werden. Die Kommission war sich
somit der besonderen Problematik der Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei der
Einfuhr von frischem Obst und Gemüse bewusst und hat dem durch Erlassung
der genannten Verordnung auch Rechnung getragen. Der Kommission ist somit keine
diesbezügliche Pflichtverletzung vorzuwerfen. Die im
verfahrensgegenständlichen Fall erfolgte nachträgliche
buchmäßige Erfassung basiert auf der Tatsache,
dass - wie bereits dargelegt - im Zuge der
durchgeführten Betriebsprüfung höhere Bemessungsgrundlagen als
erklärt festgestellt wurden. Für derartige Feststellungen sehen die
Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts das Instrumentarium der nachträglichen
buchmäßigen Erfassung der Abgaben vor. Es kann auch durch diese
Regelung keine Pflichtverletzung der Kommission erkannt werden. Ebenso wenig
lassen die Ausführungen der Bf. einen Hinweis auf eine etwaige
Pflichtverletzung der Kommission erkennen. Die Voraussetzungen für die
Vorlage des Falles an die Kommission gemäß Art. 905 Abs. 1
1. Anstrich ZK-DVO waren somit nicht gegeben.
Ebenso wenig lagen die Voraussetzungen gemäß
Art. 905 Abs. 1 2. oder 3. Anstrich ZK-DVO vor. Dem
Nachforderungsverfahren lagen weder gemeinschaftliche Ermittlungen
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 515/97 zugrunde noch
überstieg der verfahrensgegenständliche Abgabenbetrag
(ATS 842.444,00 = € 61.222,79) den Betrag von
€ 500.000,00. Eine Vorlage an die Kommission wäre somit selbst
bei Vorliegen eines besonderen Falles ausgeschlossen gewesen. Eine Erstattung
gemäß Art. 239 ZK war mangels Erfüllung der normierten
Voraussetzungen nicht möglich.
Gemäß Art. 6 Abs. 3 ZK sind
schriftliche Entscheidungen, mit denen Anträge abgelehnt werden oder die
für die Personen, an die sie gerichtet sind, nachteilige Folgen haben, zu
begründen. Die Begründungspflicht nach § 93 Abs. 3
Buchstabe a) BAO entspricht der Regelung des Art. 6 ZK
(Alexander in Witte, Zollkodex - Kommentar³, Art. 6
Rz 73). Ist eine Begründung fehlerhaft oder unzureichend, ergeben sich
die Rechtsfolgen mangels gemeinschaftlicher Regelung nach einzelstaatlichem
Recht (Alexander in
Witte,
Zollkodex - Kommentar³, Art. 6 Rz 76). Im
erstinstanzlichen Verfahren vorhandene Begründungsmängel können
im Rechtsmittelverfahren saniert werden (VwGH 17.2.1994, 93/16/0117). Ohne
Erwägungen darüber anzustellen, ob die bekämpfte Entscheidung
Begründungsmängel aufweist, wäre eine einwandfreie
Begründung der Berufungsentscheidung geeignet, etwaige Mängel zu
sanieren.
Aus den dargestellten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 17.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 220 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 239 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 899 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 905 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0069-Z3K/03
- Stammnummer
- 20927
- Gültig
- 17.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF