…die Berufung dahingehend, dass es in der Berufungsvorentscheidung exakt angeführte Aufwendungen der Berufungswerberin als im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 4 ErbStG abzugsfähig wertete; im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In Antrag gemäß § 276 BAO wird ergänzt, dass der von…
…der Berechtigte (hier: die Berufungswerberin) den Mindestanteil (die Hälfte) unmittelbar vom Erblasser erwirbt und dementsprechend zu versteuern hat. Die an die Miterben (Pflichtteilsberechtigten) tatsächlich auszuzahlenden Beträge sind dementsprechend in Abzug zu bringen. Was die Höhe der abzugsfähigen Beträge betrifft, ist auf die Regelungen des ABGB (§…
…Streit besteht lediglich darüber, ob dabei noch ein zusätzlicher Betrag aus einer vom Bw. behaupteten Forderung im Ausmaß von S 1.413.249,24, als abzugsfähige Verbindlichkeit anerkannt werden kann. Hiezu wird ausgeführt: Gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb der gesamte Vermögensanfall an…
…demnach abzugsfähig. Wenn das Finanzamt A in Beantwortung des Vorhaltes vom 30. März 2009 unter Hinweis auf Fellner, Kommentar zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, §32, TZ2, einwendet, bei Anwendung des §32 ErbStG sei zu prüfen, ob dem Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Erteilung des Steuerbescheides diese Verbindlichkeit…
…1. Zum Antrag nach §32 ErbStG §32 ErbStG lautet: "Sind bei der Erteilung des Steuerbescheides abzugsfähige Verbindlichkeiten nicht berücksichtigt worden, weil sie dem Steuerpflichtigen unbekannt waren, so kann er bis zum Ablauf von fünf Jahren seit der Veranlagung die Berichtigung des Steuerbescheides beantragen." Berichtigungen nach …
…Verbindlichkeit in Höhe von 95,59 € (Verbindlichkeit gegenüber der SVA der gewerblichen Wirtschaft) unberücksichtigt geblieben. Das Finanzamt entschied über die Berufung mit Berufungsvorentscheidung dahingehend, dass es die beantragten Kosten sowie die Einheitswerte laut Antrag berücksichtigte; allerdings wurden die oben angeführten Forderungen als nicht abzugsfähig…
…Verbindlichkeiten ist allgemein zu bemerken, dass dafür zunächst erforderlich ist, dass eine rechtliche Verpflichtung zu einer Leistung aus dem Nachlass besteht. Leistungen, die der Erbe zwar im Glauben, im Sinne des Erblassers zu handeln, aber ohne Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung gemacht hat, stellen keine abzugsfähige…
…Deckung im Gesetzeswortlaut: Gemäß § 12 Abs. 1 KStG 1988 seien "Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch ... Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind" nicht abzugsfähig. Die Gewinnausschüttung sei aber kein Gesellschaftszweck, sondern ein Gesellschafterrecht, von Seiten der Gesellschaft also eine Verpflichtung. Gemäß …
…in Höhe von 171.583,00 € angemeldet, wovon nunmehr 80%, das sind 137.266,00 € als Erlass einer betrieblich bedingten Verbindlichkeit trotz mangelnden Geldflusses im Zuge der Betriebsprüfung als Sanierungsgewinn qualifiziert worden seien. Der Bw. habe seinen Gewinn stets als so genannter Einnnahmen…
…von € 26.229,60 vor. Begründend führte das Finanzamt aus, dass die unter Passiva angeführte Darlehensforderung der Alleinerbin an die Erblasserin im Betrag von € 84.002,67 nicht als Verbindlichkeit anerkannt würde. Für die Abzugsfähigkeit einer Schuld sei nämlich nicht nur der rechtliche…
…haben müssen. Die Ungewissheit kann den Grund oder die Höhe der künftigen Aufwendung betreffen. Eine Rückstellung ist somit Vorsorge für künftige sofort abzugsfähige Aufwendungen. Rückstellungen sind insbesondere zu bilden für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Liegt ein entsprechender Rückstellungstitel vor, so ist…
…1988 festgelegten Fristen veräußert werden, bewirkt eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung eines Spekulationsgeschäftes (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 1 f zu § 30 EStG 1988). Eine Verbindlichkeit stellt ein (negatives) Wirtschaftsgut dar (siehe dazu Quantschnigg/Schuch, a.a.O., Tz 27 zu § 30 EStG 1988, Hofstätter-Reichel…
…Zahl 2001/15/0173, dargestellten Voraussetzungen zutreffen, wird beantragt die Bürgschaftszahlungen im Jahr 2006 als abzugsfähige außergewöhnliche Belastung anzuerkennen." In einem zweiten Teil dieser Eingabe nannte die Bw. Auskunftspersonen in ihrer Angelegenheit, im Konkreten einen Rechtsanwalt und einen Masseverwalter/Rechtsanwalt im Konkursverfahren (in der Folge…
…Dem ist Ihre Erzwingung auf Herausgabe eines Heiratsgutes auf gerichtlichem Wege gleichzusetzen. Die Kosten für solche Fälle betreffen die private Vermögensphäre und sind daher nicht abzugsfähig. Im Übrigen wird auf Pkt 2) der Vergleichsausfertigung verwiesen, in dem die Beklagte (Ihre Mutter) zur Zahlung von S…
…nachgereicht haben, konnten die geltend gemachten Betriebsausgaben für ihre Tätigkeit als Sachverständiger nicht berücksichtigt werden. Gemäß § 32 Z 2 EStG 1988 sind nach einer Betriebsveräußerung oder -Aufgabe alle zumutbaren Schritte zur Tilung der Verbindlichkeiten zu setzen. Da dies in ihrem Fall nicht erkennbar ist, können…
…zurückgewiesen und das Berufungsverfahren damit auch formell erledigt. Die GM. musste bis zur Zurücknahme ihres Antrages auf Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage im Mai 2001 jederzeit ernsthaft mit dem Entstehen einer daraus resultierenden Verbindlichkeit rechnen. Die gewinnerhöhende Auflösung der gebildeten Rückstellung "Umweltkosten Nachbarn" hätte…
…als abzugsfähige Aufwendungen angeführt wird, so ist dem zu entgegnen, dass gerade aus diesem Grund die Rückbehaltung der Bankverbindlichkeiten erfolgte. Es wäre unserer Meinung nach nicht fremdüblich, wenn ein überschuldeter Betrieb übernommen worden wäre. Bei Übernahme eines Betriebes durch eine fremde Person würden keine Verbindlichkeiten…
…Die Umsatzsteuerzahlungen der GmbH werden nicht als Aufwand zuerkannt. Hier erfolgt eine steuerliche Trennung der Betriebe. Tz. 20 Nicht abzugsfähige Aufwendungen: Diese Seminare fanden ca. 30 km vom Wohnort entfernt. Läge ein Privatanliegen vor, würde ich mit Sicherheit nicht im Schlosshotel P zu gegebenen Preisen…
…Wunsch der Erblasserin, neben ihrem Gatten begraben zu werden, keine rechtliche Verpflichtung und sohin die daraus erwachsenen Kosten keine abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten darstellen. In ihren Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. zunächst vor, sie habe, wie bereits im…
…798.300,00 sowie aus Darlehen an die Beteiligten iHv. von 41.286,00 NLG. Dieser Betrag ist in den Bilanzen der Bw. in den Jahren 1991 bis 1998 jeweils als Verbindlichkeit ausgewiesen. Zur Umrechnung siehe Darstellung unten, im zweiten Teil des Arbeitsblattes unter "Anmerkungen"…