Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0437-K/02
Vorliegen einer als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähigen Darlehensvereinbarung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0437-K/02vom 06.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Steuerberater,
vom 13. November 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom
18. Oktober 2001 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid
abgeändert.
Die
Erbschaftssteuer wird festgesetzt mit
€ 48.571,03
(S 668.352,00). Bisher war
vorgeschrieben € 48.435,57
(S 666.488,00). Dadurch ergibt sich eine
Nachforderung in Höhe von
€ 135,46
(S 1864,00).
Die Fälligkeit des
Nachforderungsbetrages ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Anfang Februar 2001 verstarb N.N. ohne Hinterlassung einer
letztwilligen Verfügung. Einziger nächster Verwandter und gesetzlicher
Erbe war sein Bruder O.N., der nunmehrige Berufungswerber (in der Folge: Bw.).
Im Zuge des abhandlungsbehördlichen Verlassenschaftsverfahrens hatte der
Bw. angegeben, sein Bruder, der Erblasser (Erbl.), habe an einer psychischen und
gemütsmäßigen Beeinträchtigung gelitten, weshalb dieser
außer Stande gewesen sei, einer geregelten Arbeit zur Bedeckung seines
Lebensunterhaltes nachzugehen. Er, der Bw., sei deshalb nach dem Ableben ihres
Vaters Ende September 1993 für den Unterhalt des Erbl. aufgekommen und habe
hiezu die Betriebskosten der vom Erbl. bewohnten Wohnung, die Rundfunk-,
Fernseh-, Strom- und Telekomgebühren sowie die Haushalts- und
Krankenversicherung für den Erbl. bezahlt. Weiters habe er dem Erbl.
für dessen alltägliche Ausgaben einen Betrag von S 10.000,00 je
Monat geleistet. Daraus ergebe sich eine Gesamtforderung in Höhe von
S 1.413.249,24.
Nach Abgabe der unbedingten Erbserklärung erstattete
der Bw. ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis nachstehenden
Inhaltes:
|
AKTIVA:
|
Beträge in
Schilling
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Eigentumswohnung (ETW) A-Straße, Top-1, anteiliger
(einfacher) Einheitswert (EW)
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215.137,00
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ETW B-Straße, Top-2, EW
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282.897,00
|
ETW C-Straße, Top-3, EW
|
178.544,00
|
ETW D-Straße, Top-4, EW
|
175.547,00
|
2 Girokonten, Gesamtstand
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14.987,21
|
Summe Aktiva
|
867.112,21
|
PASSIVA:
|
|
Nicht anerkannte Forderung von X.Y. für angebliche
Pflegeleistungen in Höhe von S 416.000,00
|
0,00
|
Ersatzforderung des Alleinerben für erbrachte
Unterhalts- und übernommene Kostenleistungen wie oben
|
1.413.249,24
|
Todfallskosten (Bestattungskosten im Gesamtbetrag von
S 68.790,80, voraussichtliche Kosten Grab S 48.000,00)
|
116.790,80
|
Summe Passiva
|
1.530.040,04
|
Gesamtnachlass
(Überschuldung)
|
-662.928,19
Nach erfolgter Einantwortung wurden dem Finanzamt
Klagenfurt (im Folgenden: FA) gemeinsam mit einer Abschrift des
Verlassenschaftsprotokolls die schon dem Abhandlungsgericht vorgelegten
Unterlagen übermittelt. Dabei handelte es sich um ein vom Bw. verfasstes,
mit 2. Juni 2001 datiertes und als "Kostenzusammenstellung nach dem Tod
meines Bruders" bezeichnetes Schreiben, in welchem er, wie bereits oben
dargestellt, die Gründe für und die Zusammenstellung der Zahlungen an
den Erbl. näher ausführte. Weiters beigelegt war eine Kostenermittlung
für den Zeitraum von Ende September 1993 bis zum Todestag des Erblassers.
Diese beinhaltete nachstehende Positionen:
|
Miete laut Aufstellung der Hausverwaltung
|
251.710,44
|
Krankenversicherung lt. Aufstellung
A-Versicherung
|
67.419,20
|
Rundfunk und Fernsehen
|
24.070,80
|
Strom Kelag
|
23.402,00
|
Telekomkosten
|
140.915,00
|
Haushaltsversicherung B-Versicherung
|
15.731,80
|
Unterhaltszahlungen monatlich
S 10.000,00
|
890.000,00
|
Gesamtsumme
|
1.413.249,24
Zusätzlich übermittelte Unterlagen waren
Betriebskostenabrechnungen der zuständigen Hausverwaltung betreffend die
vom Erbl. bewohnte Eigentumswohnung B-Straße, Top-2, sowie
Bestätigungen der A-Versicherung über bezahlte
Versicherungsbeiträge. Diese Schriftstücke wiesen als Adressaten den
Bw. aus.
Nach Durchführung ergänzender Erhebungen
hinsichtlich der Einkünfte des Erbl. setzte das FA dem Bw. gegenüber
mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid Erbschaftssteuer (ErbSt) in Höhe von
S 666.488,00 (€ 48.435,57) fest. Die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage und der ErbSt stellte sich wie folgt dar:
|
Grundstücke,
Summe der maßgeblichen EW (3-fach)
|
2.556.375,00
|
Guthaben bei
Banken
|
14.987,21
|
abzüglich
Kosten der Bestattung
|
-68.790,80
|
abz.
Kosten des Grabdenkmales
|
-48.000,00
|
abz.
Kosten der Regelung des Nachlasses
|
-29.347,00
|
abz.
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
-6.000,00
|
abz.
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG
|
-14.987,21
|
steuerpflichtiger
Erwerb S 2.404.237,20, gerundet
|
2.404.230,00
|
davon
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse III)
24%
|
577.015,20
|
zuzgl.
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 3,5% von
S 2.556.370,00
|
89.472,95
|
Erbschaftssteuer
gesamt, gerundet gemäß
§ 204 BAO
|
666.488,00
Der Forderung des Bw. in Höhe von S 1.413.249,24
versagte das FA den Abzug als Nachlasspassivum mit der Begründung, mangels
Vorliegen einer Vereinbarung über entgeltliche Pflegeleistungen sei ein
anzuerkennendes Schuldverhältnis nicht begründet worden. Überdies
hätte der Erbl. seinen Unterhalt aus eigenen Einkünften, nämlich
einer Pension und Mieteinkünften, abdecken können.
In der Folge langte beim FA noch ein Beschluss des
Nachlassgerichtes ein, wonach der Bw. über das Guthaben des Erbl. beim
Wohnsitzfinanzamt in Höhe von S 9.124,00 verfügungsberechtigt
wäre.
Seine gegen den vorgenannten ErbSt-Bescheid fristgerecht
eingebrachte Berufung begründete der Bw. damit, dass ihn an sich keine
Unterhaltsverpflichtung getroffen habe, die Bezeichnung aber gewählt worden
sei, da der Erbl. diese Zahlungen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes
verwendet habe. Da er, der Bw., diese Leistungen, die als Schuld bei einer
allfälligen Veräußerung einer Wohnung abgerechnet und bezahlt
werden sollten, vereinbarungsgemäß laufend erbracht habe, hätten
seine Forderungen am Todestag bestanden. Es handle sich hiebei um Ausgaben, die
er tatsächlich für den Erbl. erbracht habe und gehe aus den dem FA vom
Notar übermittelten Belegen hervor, dass diese Forderungen, die im Laufe
der Jahre entstanden wären, gegenüber dem Nachlass bereits im
Zeitpunkt des Ablebens des Erbl. bestanden hätten. Diese wären daher
nach § 20 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) als
Schuld abzugsfähig und der angefochtene Bescheid unter
Berücksichtigung dieses Umstandes neu zu erlassen. Weiters brachte der Bw.
noch vor, dass der Erbl. keiner Erwerbstätigkeit nachgehen konnte und seine
Kosten nur aus den Mieteinnahmen, einer kleinen Rente und vor allem aus den vom
Bw. geleisteten Zahlungen, die er ihm zum Teil persönlich geleistet habe,
bestreiten habe können, wobei er seinem Bruder, dem Erbl., allein an Miete
über S 250.000,00 bezahlt hätte.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Juli 2002 wies
das FA die Berufung als unbegründet ab und führte hiezu aus, eine Last
(Schuld) sei nur dann abzugsfähig, wenn am Stichtag mit der Geltendmachung
der gegenüberstehenden Forderung ernsthaft gerechnet werden müsste.
Leistungen, die der Erbe zwar im Glauben, im Sinne des Erblassers zu handeln,
aber ohne Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung gemacht hat, würden
keine abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit darstellen. Der Bw. habe weder
einen Nachweis über das Bestehen einer Verpflichtung noch über die
tatsächliche Erbringung der behaupteten Leistungen erbracht. Zudem habe der
Erbl. über ein zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes ausreichendes
Einkommen verfügt.
In seinem Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gab der Bw. zunächst an, um
nach dem Ableben des Vaters den gewohnten Lebensstandard halten zu können,
hätten sie vereinbart, dass die vom Bw. für seinen Bruder geleisteten
Zahlungen bei Veräußerung einer der vermieteten Wohnungen an ihn
zurückgezahlt würden. Ein entsprechendes Schreiben liege bei. Daraus
ergebe sich, dass es sich dabei um ein Darlehensverhältnis gehandelt habe,
das durch Zuzählung der einzelnen Beträge und die
Willensübereinstimmung entstanden sei. Durch die bestehende Vereinbarung
sowohl der Erbringung der Leistungen als auch der Abstattung liege eine
abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit in Form einer Darlehensforderung vor.
Aus den beigelegten Unterlagen gehe hervor, dass er, der Bw., die entsprechenden
Rechnungen beglichen habe. Die (monatlichen) Direktzahlungen an den Erbl.
wären zum Teil über die Bank und zum Großteil in bar erfolgt.
Zwar habe der Erbl. über ein eigenes Einkommen verfügt, für die
Deckung seiner gehobenen Ansprüche habe dieses jedoch nicht ausgereicht,
weshalb die entsprechenden Zuzahlungen durch den Bw. erforderlich gewesen
wären. Zwischenzeitig wäre noch eine Einkommensteuernachvorschreibung
betreffend den Erbl. in Höhe von € 98,77 eingelangt, welche als
zusätzliche Passivpost bei der Neuberechnung der ErbSt in Abzug zu bringen
wäre.
Dem Vorlageantrag beigeschlossen waren, neben den bereits
dem FA übermittelten Unterlagen, eine Zahlungsbestätigung der
B-Versicherung, Saldenlisten sowie Bankbestätigungen betreffend
Überweisungen von der Bank des Bw. auf das Konto des Erblassers. Das schon
oben erwähnte, seinerzeit dem Nachlassgericht und dem FA vorgelegte,
Schreiben vom 2. Juni 2001 war wortgleich übernommen worden und,
nunmehr mit dem Zusatz versehen, zwischen dem Bw. und dem Erbl. sei festgelegt
gewesen, dass die Zahlungen später beim Verkauf einer Wohnung wieder an den
Bw. zurückerstattet würden, ebenfalls beigelegt. Datiert ist dieses
vom Bw. verfasste und unterzeichnete Schreiben mit 21. Juli
2002.
Unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Vorlageantrag
wurde der Bw. vom Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter
Instanz ersucht, eine allenfalls existierende, geeignete Urkunde über den
behaupteten Darlehensvertrag vorzulegen, anderenfalls die genauen Abreden
hinsichtlich einer etwa mündlich getroffenen Darlehensvereinbarung
bekanntzugeben. Des Weiteren wurde der Bw. ersucht, auszuführen, ob die
Veräußerung einer Wohnung überhaupt ins Auge gefasst gewesen
war, wenn nicht, wie das Darlehen dann rückerstattet werden hätte
sollen, was geschehen wäre, wenn der Erbl. den Bw. überlebt hätte
oder wenn ein allfälliger Verkaufserlös zur Darlehenstilgung nicht
ausgereicht hätte, und ob und wie eine jederzeitige Feststellung der
aushaftenden Darlehensverbindlichkeit möglich gewesen wäre.
Hinsichtlich der behaupteten Zahlungen im Ausmaß von rund S 1,4 Mio.
wurde der Bw. darauf hingewiesen, dass erst Belege über einen Gesamtbetrag
von etwa S 365.000,00 (Betriebskosten und andere S 330.000,00,
monatliche Zahlungen zur Bestreitung des Unterhaltes S 35.000,00) vorgelegt
wurden, und die restlichen Beträge offenkundig bloß im
Schätzungswege ermittelt worden waren. Endlich wurde dem Bw. noch
vorgehalten, dass die aus der Veranlagung des Erbl. zur Einkommensteuer für
die Jahre 1999 und 2000 herrührende Abgabengutschrift in Höhe von
S 9.124,00 bei der Berufungserledigung als zusätzliche Aktivpost in
die Bemessungsgrundlage einzubeziehen wäre.
In Beantwortung dieses Vorhaltes legte der Bw. ein
Testament ihres Vaters vor, aus dem hervorgehe, er und sein Bruder, der Erbl.,
wären gemeinsam zu Erben eingesetzt worden. Die Erbseinsetzung seines
Bruders wäre unter der Auflage erfolgt, dass der Bw. zum Verwalter des
Vermögens des Erbl. bestellt werde. Entsprechend dieser Auflage im
Testament habe er den Erbl. bis zu dessen Tod finanziell unterstützt. Der
im Vorlageantrag zitierte Darlehensvertrag sei die mündliche Vereinbarung
bzw. der Auftrag aus dem Testament, für den Erbl. Zahlungen zu leisten. Die
Abstattung des Darlehens wäre durch eine allfällige
Veräußerung ins Auge gefasst gewesen bzw. entsprechend den
Bestimmungen des Testamentes mit dem übrig gebliebenen Vermögen zu
verrechnen. Die Zahlungen seien entsprechend dem Punkt 4 des Testamentes
begrenzt gewesen mit dem Wert des Erbteiles. Über weitere als die schon
bisher vorgelegten Belege verfüge der Bw., abgesehen von einer nunmehr
beigeschlossenen Bestätigung über die an die B-Versicherung
geleisteten Zahlungen, nicht. Die bar an den Erbl. ausbezahlten Beträge
habe er sich nie quittieren lassen. Der Hinzurechnung der
Einkommensteuergutschrift in Höhe von S 9.124,00 werde nicht
entgegengetreten. Schließlich beantragte der Bw. noch, eine mündliche
Verhandlung abzuhalten sowie die Entscheidung über die Berufung durch den
gesamten Berufungssenat zu fällen.
Mit dem angesprochenen Testament hatten sich die Eltern des
Bw. und des Erbl. gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Sollte einer von ihnen
die Erbschaft nicht erlangen, sollten der Bw. und der Erbl. zu gleichen Teilen
Ersatzerben sein. Die Erbseinsetzung des Erbl. erfolgte unter der Auflage, dass
dieser seinen Bruder, den Bw., zum Verwalter seines Vermögens bestelle und
sich insbesondere verpflichte, das ererbte unbewegliche Vermögen ohne
Zustimmung des Bw. weder zu belasten noch zu veräußern. Überdies
habe der Erbl. dem Bw. und dessen Gattin das Vorkaufsrecht an diesem ererbten
Vermögen einzuräumen. Im Verlassenschaftsverfahren nach dem im
September 1993 verstorbenen Vater war im Wege eines Erbübereinkommens dem
Erbl. u.a. das Eigentum an der Wohnung B-Straße, Top-2, übertragen
und gleichzeitig der Bw. mit der Verwaltung des vorstehenden Vermögens des
Erbl. betraut worden.
Im Anschluss daran durchgeführte Datenbankabfragen
ergaben, in Verbindung mit dem Akteninhalt und einer Auskunft des Bw., dass der
Erbl. in den Jahren 1994 bis zu seinem Ableben über nachstehende Barmittel
(Pensionsvorschüsse, Netto-Pensionseinkünfte, Einkünfte aus der
Vermietung der Eigentumswohnungen Top-4, Top-3, Top-1, bereinigt um AfA und
Einkommensteuer-Voraus/Nachzahlungen, ermittelt nach dem Zufluss-Abflussprinzip)
verfügen konnte: 1994 S 162.181,00, 1995 S 216.122,00, 1996
S 179.806,00, 1997 S 158.496,00, 1998 S 165.986,00, 1999
S 203.530,00, 2000 S 196.291,00, 2001 S 20.216,00. Die Frage, ob
sich die ihm übertragene Vermögensverwaltung bloß auf die
Eigentumswohnung Top-2, wie sich dies aus dem Verhandlungsprotokoll im Verlass
nach dem Vater ableiten ließe, oder auf das gesamte Vermögen
inklusive der Einkünfte des Erbl. bezogen habe, beantwortete der Bw.
dahingehend, dass sich diese Verwaltungsverpflichtung auf die gesamten
Einkünfte des Erbl. erstreckt habe. Da dieser seine finanziellen Agenden
nicht selbst habe regeln können, hätte er ihn mit S 10.000,00
monatlich unterstützt. Auch sei die gesamte Korrespondenz, die
Angelegenheiten des Erbl. betreffend, über den steuerlichen Vertreter des
Bw. gelaufen.
Unter Hinweis auf den Umstand, dass der Erbl. ab 1994
über jährliche Barmittel in der Höhe zwischen S 158.000,00
und S 216.000,00 verfügt habe und der Bw. nach seinem Vorbringen
verpflichtet gewesen wäre, das gesamte Vermögen einschließlich
der Einkünfte des Erbl. zu verwalten, wurde der Bw. ersucht,
belegmäßig nachzuweisen, dass die streitgegenständlichen Kosten
(mit Ausnahme der vom Bw. behaupteten monatlichen Zahlungen in Höhe von
jeweils S 10.000,00) in Verwaltung des Vermögens des Erbl.
tatsächlich aus dem Vermögen des Bw. bezahlt worden sind. In diesem
Zusammenhang erwähnenswert sei noch, dass die Prämien für die
Krankenversicherung als vom Erbl. selbst getragene Sonderausgaben bei dessen
Einkommensteuerveranlagungen geltend gemacht worden sind.
Hiezu führte der steuerliche Vertreter des Bw.
telefonisch aus, dass es dem Bw. nicht möglich wäre, die
erforderlichen Nachweise zu erbringen. Die Banken hätten nach so langer
Zeit gar nicht mehr alle Unterlagen und würden die vorhandenen nicht oder
nur sehr schwer herausgeben. Auch wäre es unter nahen Verwandten nicht
üblich, sich die Übergabe von Geldbeträgen quittieren zu lassen.
Von einer schriftlichen Beantwortung des Vorhaltes werde daher Abstand
genommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass die rein rechnerische
Ermittlung der Bemessungsgrundlage, die zur Anwendung gebrachten
Bewertungsregeln, Steuersätze, Steuerbefreiungen und Steuerklasse sowie die
daraus abgeleitete und festgesetzte ErbSt dem Grunde und der Höhe nach
grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen wurden. Streit besteht lediglich
darüber, ob dabei noch ein zusätzlicher Betrag aus einer vom Bw.
behaupteten Forderung im Ausmaß von S 1.413.249,24, als
abzugsfähige Verbindlichkeit anerkannt werden kann.
Hiezu wird ausgeführt:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG gilt als
Erwerb der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Die Abgabenbehörde
ist bei der Ermittlung des Umfanges des Erwerbes an die in einem Inventar
ausgewiesenen Werte schon deswegen überhaupt nicht gebunden, weil es sich
hiebei nicht um eine der Rechtskraft fähige Entscheidung handelt. Vielmehr
hat die Abgabenbehörde den Wert des Reinnachlasses aus dem Gesichtswinkel
des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung unter eigener Verantwortung zu
beurteilen (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III,
Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 1a zu § 20; Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 14. Oktober 1999, 98/16/0288). Allein
aus dem Umstand, dass die im eidesstättigen Vermögensbekenntnis
enthaltene Forderung des Bw. im Verlassverfahren als Nachlasspassivum in Ansatz
gebracht wurde, ist daher für den Bw. hinsichtlich der steuerrechtlichen
Beurteilung nichts gewonnen.
Zum Abzug von Verbindlichkeiten allgemein ist zu bemerken,
dass für die Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten zunächst
erforderlich ist, dass eine rechtliche Verpflichtung zu einer Leistung aus dem
Nachlass besteht. Leistungen, die der Erbe zwar im Glauben, im Sinne des
Erblassers zu handeln, aber ohne Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung
gemacht hat, stellen keine abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit dar
(Fellner, a.a.O., Rz 18, m.w.N.). Zu prüfen ist sohin, ob für den
Bw. als Alleinerben eine rechtliche Verpflichtung bestanden hat, die von ihm
geltendgemachte streitgegenständliche Forderung aus dem Nachlass (wenn auch
nur an sich selbst) zurückzubezahlen, ob also eine aus einer vertraglichen
Vereinbarung resultierende, rückforderbare Schuld des Erbl. vorgelegen
ist.
Betreffend eine allenfalls gegebene vertragliche
Vereinbarung hat der Bw. erstmalig im Vorlageantrag vorgebracht, zwischen ihm
und dem Erbl. habe eine Darlehensvereinbarung existiert. Diesbezüglich
werde auf ein dem Vorlageantrag beigelegtes Schreiben verwiesen.
Zu vertraglichen Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen vertritt der VwGH in ständiger Rechtsprechung (vgl. das
Erkenntnis vom 1. September 1999, 98/16/0400, oder zuletzt vom 11. Mai
2005, 2001/13/0209) die Ansicht, dass diese für den Bereich des
Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden
können, wenn sie nach außen hinreichend zum Ausdruck kommen, einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
auch unter Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären. Auch die Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen muss diesen Anforderungen genügen.
Hält man sich nun im Lichte dieser Anforderungen die
Ausführungen des Bw. vor Augen, so kann von einer Erfüllung dieser
Kriterien im gegenständlichen Fall wohl nicht die Rede sein. So hat der Bw.
erst im Vorlageantrag das Vorliegen eines Darlehensvertrages behauptet und hiezu
auf ein beigelegtes Schreiben hingewiesen. Dieses mit 21. Juli 2002
datierte und daher nur vom Bw. unterfertigte Schreiben deckt sich dem Inhalt und
dem äußeren Erscheinungsbild nach nahezu zur Gänze mit einem
bereits dem Nachlassgericht überreichten, als "Kostenzusammenstellung nach
dem Tod meines Bruders" bezeichneten Schriftstück. Lediglich als
Schlusssatz war vom Bw. neu hinzugefügt worden, dass zwischen ihm und dem
Erbl. festgelegt gewesen sei, die Zahlungen würden später bei einem
Verkauf einer Wohnung wieder an den Bw. zurückerstattet werden. Allein aus
dem Umstand, dass dieses Schreiben erst mehr als ein Jahr nach dem Tode des
Erbl. erstellt und nur vom Bw. unterzeichnet wurde, erhellt, dass dieses
Schriftstück nicht als eine zum Nachweis des Abschlusses eines
Darlehensvertrages taugliche Urkunde angesehen werden kann. Eine andere Urkunde,
welche Beweis über das Zustandekommen eines Darlehensverhältnisses
liefern könnte, hat der Bw. nicht vorgelegt. Auch aus der Tatsache, dass
der Bw. auf den vorgelegten Betriebskostenabrechnungen der für die vom
Erbl. bewohnte Wohnung zuständigen Hausverwaltung sowie auf den
Versicherungsbestätigungen als Adressat aufscheint, lässt sich ein
Nachweis für einen Abschluss eines Darlehensvertrages nicht ableiten, zumal
der Bw. mit der Vermögensverwaltung des Erbl. betraut war und eine
derartige Vorgangsweise dabei zwar nicht als Regelfall, aber dennoch als nicht
unüblich anzusehen ist. Dem Erfordernis einer ausreichenden Publizität
des behauptetermaßen zwischen dem Bw. und dem Erbl. abgeschlossenen
Darlehensvertrages wurde sohin nicht Genüge getan.
Über Vorhalt der Berufungsbehörde, die genauen
Abreden einer etwa mündlich getroffenen Darlehensvereinbarung, insbesondere
hinsichtlich Verzinsung, Wertsicherung, Besicherung, Laufzeit bzw.
Rückzahlungszeitpunkt, Vorgangsweise bei Vorversterben des Bw. oder
Nichtausreichen eines Verkaufserlöses zur Rückerstattung der
behaupteten Zahlungen, Möglichkeit der jederzeitigen Feststellung der
Höhe der aushaftenden Forderung, bekanntzugeben, führte der Bw.
bloß aus, die mündliche Vereinbarung bzw. der Auftrag aus dem
Testament ihres Vaters, für den Erbl. Zahlungen zu leisten, sei der im
Vorlageantrag gemeinte Darlehensvertrag. Die Abstattung des Darlehens wäre
durch eine allfällige Veräußerung ins Auge gefasst gewesen bzw.
entsprechend den Bestimmungen des Testamentes mit dem übrigen Vermögen
zu verrechnen. Die Zahlungen seien begrenzt gewesen mit dem Wert des Erbteiles.
Selbst wenn man den Ausführungen des Bw., wonach die Veräußerung
einer Wohnung allenfalls ins Auge gefasst worden sei, es also nicht einmal
sicher war, dass eine solche jemals erfolgen sollte, folgen würde, kann von
einem eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt einer
Vereinbarung, wie dies von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung für
eine steuerliche Anerkennung gefordert wird, wohl nicht gesprochen werden.
Abgesehen davon erscheint es der Berufungsbehörde nicht leicht
verständlich, dass einerseits ein erhöhter Finanzbedarf des Erbl.
durch Zuzahlungen seitens des Bw. abgedeckt werden sollte, andererseits der
Erbl. sich durch den Verkauf einer der vermieteten Wohnungen einer wichtigen
Einkunftsquelle begeben würde.
Mangels Vorliegen einer Urkunde und einer Besicherung sowie
angesichts der unklaren Abreden etwa hinsichtlich der Laufzeit und der
Rückzahlungsmodalitäten ist davon auszugehen, dass ein derartiger
Vertrag zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen nicht
abgeschlossen worden wäre.
In Würdigung all dieser Umstände und der
unterschiedlichen, unklaren und überdies nur unzureichend untermauerten,
Ausführungen des Bw. kann zusammengefasst daher gesagt werden, dass eine
den von Lehre und Rechtsprechung erarbeiteten Anforderungen für eine
steuerliche Anerkennung genügende vertragliche (Darlehens-) Vereinbarung im
gegenständlichen Fall eindeutig als nicht erwiesen angenommen werden konnte
und daher auch keine rechtliche Verpflichtung bestanden hatte, als
Nachlassverbindlichkeit anzuerkennende Rückzahlungen aus diesem Titel aus
der Erbmasse zu leisten.
Zum Hinweis des Bw. auf das Testament ihres Vaters (gemeint
richtig das wechselseitige Testament ihrer Eltern), wonach dem Bw. auferlegt
worden wäre, seinen Bruder, den Erbl., durch zusätzliche
Geldleistungen finanziell zu unterstützen, ist zu bemerken, dass sich eine
derartige Verpflichtung weder aus dem angesprochenen Testament noch dem
Protokoll im Verlassverfahren nach dem verstorbenen Vater entnehmen lässt.
Vielmehr wurde der Bw. bloß mit der Verwaltung des Vermögens des
Erbl. betraut. Eine Verpflichtung des Bw., im Rahmen der
Vermögensverwaltung (und der Regelung der finanziellen Gebarung des Erbl.)
darüber hinaus noch weitere Zuzahlungen zu leisten, kann selbst bei
weitwendigster Auslegung des Begriffes "Verwaltung" nach
bürgerlich-rechtlichen Gesichtspunkten nicht abgeleitet werden. Dies nicht
einmal dann, wenn man der, dem Verlassprotokoll nach dem verstorbenen Vater in
dieser Form allerdings nicht entnehmbaren, Ansicht des Bw. folgte, die
Verwaltungsverpflichtung habe sich nicht nur auf die vom Erbl. bewohnte Wohnung
B-Straße, Top-2, sondern auf das gesamte Vermögen und alle
Einkünfte des Erbl. bezogen.
Denkbar wäre zwar, dass der Bw. in Ausübung
dieser Vermögensverwaltung zumindest hinsichtlich der Betriebskosten
für die Wohnung, der Strom-, Fernseh- und Telefonkosten sowie der
Versicherungsprämien für den Erbl. in Vorlage getreten ist und
solcherart einen Rückforderungsanspruch erworben hätte. Einen für
die steuerliche Anerkennung geeigneten Nachweis, dass diese Beträge nicht
aus den vom Bw. verwalteten Einkünften des Erbl., sondern aus dem
Vermögen des Bw. beglichen worden waren, hat der Bw. indes trotz Vorhalt
nicht erbracht. In diesem Zusammenhang wurde dem Bw. auch vorgehalten, dass die
von der A-Versicherung vorgeschriebenen Krankenversicherungsprämien nach
dem Vorbringen des Bw. aus seinem Vermögen beglichen worden seien, diese
Prämien andererseits bei den Einkommensteuerveranlagungen des Erbl. als von
diesem selbst bezahlte Sonderausgaben geltend gemacht und als solche auch
anerkannt worden sind. Hiezu ist der Bw. eine Äußerung schuldig
geblieben.
Unstrittig geblieben ist die Feststellung der
Berufungsbehörde, der Erbl. habe im Zeitraum von 1994 bis zu seinem Tod
Anfang Februar 2001 über Barmittel im Gesamtausmaß von
S 1.302.628,00 verfügt. Würde man von diesem Betrag die auf den
gleichen Zeitraum entfallenden, zum Teil im Schätzungswege ermittelten,
Betriebskosten, Strom-, Fernseh- und Telefonkosten sowie
Versicherungsprämien (Gesamtbetrag laut Berufungsbegehren
S 523.249,00, abzüglich Betriebskosten, Haushaltsversicherung,
Fernseh-, Strom-, und Telefongebühren für den restlichen Zeitraum 1993
S 18.653,00) in Höhe von S 504.596,00 in Abzug bringen, ergibt
sich ein Betrag von S 798.032,00, sohin monatlich rund S 9.388,00,
über welche der Erbl. zur Bestreitung der sonstigen Lebenshaltungskosten
verfügen konnte. Abgesehen davon, dass, wie schon oben dargelegt, eine
rechtliche Verpflichtung zur Leistung (auch) der monatlichen Zahlungen in
Höhe von S 10.000,00, bezüglich derer überdies nur Belege
über einen Gesamtbetrag von S 35.000,00 für den gesamten Zeitraum
vorgelegt wurden, gar nicht als erwiesen angenommen werden kann, mangelt es auch
an einer sittlichen Verpflichtung zur Erbringung dieser Leistungen. Obschon die
ins Treffen geführten Motive des Bw. für die finanzielle
Unterstützung seines Bruders, nämlich die Aufrechterhaltung des
gewohnten Lebensstandards, und sein Verhalten als menschlich verständlich,
wünschens- oder lobenswert erscheinen mögen, so bestand nach dem
objektiven Urteil billig und gerecht denkender Menschen angesichts der
finanziellen Lage des Erbl. wohl keine sittliche Verpflichtung mehr, diesen
darüber hinaus noch mit zusätzlichen Geldleistungen zu
unterstützen. So hatte der Erbl. zur Bestreitung seiner gesamten
Lebenshaltungskosten durchschnittlich je Monat mehr als S 15.300,00 zur
Verfügung, nach Abzug der mit der Wohnung im weitesten Sinne
zusammenhängenden Aufwendungen noch immer mehr als S 9.300,00
monatlich. Ein auf den herrschenden moralischen oder sittlichen Anschauungen
fussendes Gebot, darüber hinaus noch finanzielle Zuwendungen zu leisten,
kann angesichts dieser Umstände daher ebenfalls nicht gegeben
sein.
Insgesamt gesehen hat sohin das FA im angefochtenen
Bescheid der geltendgemachten Forderung des Bw. in Höhe von
S 1.413.249,24 die Abzugsfähigkeit als Nachlasspassivum zu Recht
versagt.
In Erweiterung seines Berufungsvorbringens hat der Bw. im
Vorlageantrag begehrt, eine Einkommensteuernachzahlung für den Erbl. im
Betrag von € 98,77 (S 1.359,10) noch in Abzug zu bringen. Diesem
Ansinnen kommt Berechtigung zu, was zu einer teilweisen Stattgabe in eben diesem
Ausmaß führte.
Weiters wurde dem Bw. vorgehalten, dass eine
Abgabengutschrift in Höhe von S 9.124,00 bei der Berufungserledigung
als zusätzliche Aktivpost in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen
wäre. Dem ist der Bw. nicht entgegengetreten, weshalb sich insgesamt eine
Abänderung zum Nachteil des Bw. (Verböserung) ergibt, deren Berechnung
sich wie folgt darstellt:
|
|
Beträge
in Schilling
|
Grundstücke, Summe dreifacher EW
|
2.556.375,00
|
Guthaben bei Banken
|
14.987,21
|
Einkommensteuergutschrift
neu
|
9.124,00
|
abzüglich
Kosten der Bestattung
|
-68.790,80
|
abzgl. Kosten des
Grabdenkmales
|
-48.000,00
|
abzgl. Kosten der
Regelung des Nachlasses
|
-29.347,00
|
abzgl.
Einkommensteuernachzahlung
neu
|
-1.359,10
|
abzgl. Freibetrag
gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
-6.000,00
|
abzgl. Freibetrag
gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG
|
-14.987,21
|
steuerpflichtiger Erwerb
neu S 2.412.002,10,
gerundet
|
2.412.000,00
|
davon gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG
(Steuerklasse III) 24%
|
578.880,00
|
zuzügl. gemäß
§ 8 Abs. 4
ErbStG 3,5% von S 2.556.370,00
|
89.472,95
|
Erbschaftssteuer gesamt
neu, gerundet gemäß
§
204 BAO
|
668.352,00
|
entspricht in
Euro
|
48.571,03
Dem erst in der Vorhaltsbeantwortung vom
31. Jänner 2005 im zweitinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Entscheidung
über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat konnte nicht gefolgt
werden, da derartige Anträge entweder in der Berufung, im Vorlageantrag
oder in einer Beitrittserklärung gestellt werden müssen, dies im
vorliegenden Fall aber unstrittig nicht geschehen ist.
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 6. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Abzugabzugsfähige VerbindlichkeitenSchuldenabzugNachlassverbindlichkeitDarlehensvereinbarungDarlehennahe Angehörigerechtliche Verpflichtung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0437-K/02
- Stammnummer
- 19798
- Gültig
- 06.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF