Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0054-G/02
1. Umsatzsteuerliche Organschaft 2. Frage der Anerkennung einer Leistungsbeziehung zwischen GmbH und deren Gesellschaftergeschäftsführer (Fremdvergleich) 3. Schätzung der Geschäftsführerbezüge 4. Vorsteuerpauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 UStG 5. Abzugsfähigkeit von Seminarkosten 6. Ermittlung der Höhe des Erlöses aus der Veräußerung einer Beteiligung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0054-G/02vom 21.03.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zum Erlös aus der Veräußerung einer Beteiligung gehören auch vom Erwerber übernommene Verbindlichkeiten (Doralt, EStG 8. Auflage, § 31 Tz 156). Wird daher bei Ermittlung der sonstigen Einkünfte iSd § 31 EStG auf der einen Seite die Verpflichtung des Gesellschafters, erforderlichenfalls den nicht eingezahlten Anteil auf die Stammeinlage zu leisten, als Aufwand (Anschaffungskosten) abgesetzt, so ist auf der anderen Seite auch der Veräußerungserlös um den Wegfall eben dieser Verbindlichkeit zu erhöhen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.,vom 16. August 1999 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Liezen, vom 13. Juli 1999 betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den Zeitraum 1994 bis 1996
entschieden:
Die Berufung
gegen die Umsatzsteuerbescheide für
die Jahre 1994 bis 1996 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide
1994 bis 1996 wird
teilweise Folge gegeben.
Die
Einkommensteuer wird für
das Jahr 1994 - wie in der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes - mit ATS 75.946,- (=
€ 5.519,21), für das Jahr
1995 mit ATS 908.035,- (=
€ 65.989,48) und für das Jahr
1996 - wie in der
Berufungsvorentscheidung - mit ATS 510.910,- (= € 37.129,28)
festgesetzt.
Die Ermittlung
der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlagen sowie des jeweiligen
Einkommensteuerbetrages ist den als Beilagen angeschlossenen
Berechnungsblättern (bzw. hinsichtlich des Jahres 1995 ergänzend aus
Punkt 7. der Entscheidungsgründe) zu entnehmen, welche einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches bilden.
Entscheidungsgründe
(1) Der Bw. erzielte in den Jahren 1994 bis 1996 (ua.)
selbständige Einkünfte aus seiner Betätigung als Steuerberater.
Im Jahre 1995 erklärte er überdies sonstige Einkünfte aus einer
Beteiligungsveräußerung iHv. ATS 1.708.000,--. Im Jahr 1996
brachte er in seiner Abgabenerklärung im Rahmen der selbständigen
Einkünfte neben einem Verlust aus seiner Tätigkeit als Steuerberater
auch Einkünfte als Geschäftsführer iHv. ATS 1.260.000,-- zum
Ansatz.
Mit als "Antrag
Vorsteuerpauschalierung § 14 Abs. 1 UStG 1994"
bezeichneter Eingabe vom 23. Dezember 1994 erklärte der
Bw. gegenüber dem Finanzamt, ab dem Jahre 1994 die abziehbaren
Vorsteuerbeträge gemäß
§ 14 Abs. 1
UStG 1994 nach Durchschnittssätzen in Höhe von 1,8% zu
ermitteln.
Anlässlich einer beim Bw. bezüglich der
Streitjahre durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurden ua.
nachstehende Feststellungen getroffen (s. Prüfungsbericht vom
22. Juni 1999):
"Tz. 13 - Mängel der
Aufzeichnungen ...
Teilweise wurde eine
klare Trennung zwischen Geschäftsfällen betreffend das
Einzelunternehmen Mag. ES und die Fa.
Mag. ES GmbH
nicht vorgenommen. Während beispielsweise
Honorarnoten auf Geschäftspapier des Einzelunternehmens mit dem Zusatz
"GmbH" an das Klientel des Einzelunternehmens erstellt wurden, erfolgten die
Zahlungseingänge nicht auf einem Bankkonto der GmbH (erst ab 1996 eigene
Bankverbindung!), sondern am Konto des Einzelunternehmens. Des Weiteren schienen
auch Aufwendungen (zB Miete) einmal beim Einzelunternehmen, einmal bei der GmbH
auf. ...
A) Einkünfte aus
selbständiger Arbeit:
Tz. 14 - Nichtanerkennung
der Mag. ES SteuerberatungsgmbH
als WirtschaftstreuhandgmbH / Zurechnung an
Einzelunternehmen:
Die Mag. ES
SteuerberatungsgmbH
ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen
Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch derart in das
Einzelunternehmen
Mag. ES
eingegliedert, dass von einer eigenen
selbständigen Tätigkeit als Wirtschaftstreuhandkanzlei nicht die Rede
sein kann. Die in diesem Zusammenhang stehenden Umsätze und Aufwände
sind deshalb zur Gänze dem Einzelunternehmen Mag. ES
zuzurechnen.
Der gegenständlichen
Gesellschaft sind als steuerrechtlich relevante Geschäftsfälle
lediglich jene Tätigkeiten zuzuordnen, für die sie eigentlich
ursprünglich als Fa. R-GmbH
tätig geworden ist, nämlich die
Vorbereitungshandlungen für eine Rohstoffwiedergewinnungsanlage zu
führen und nach dem Ankauf und der Weiterveräußerung einer
Industriehalle keine sonstigen wirtschaftlichen Geschäftstätigkeiten
gesetzt zu haben. Die Firmenumgestaltung vom 9. Jänner 1992 in
die "Mag. ES
SteuerberatungsgmbH"
hatte keine
faktische wirtschaftliche Änderung zur Folge. Die Erlangung der formalen
berufsrechtlichen Voraussetzungen ab 1. November 1994 durch die
WT-Kammer sowie der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ab 11/94 sind
für sich betrachtet kein Beweis dafür, dass Arbeiten einer
Steuerberatungsgesellschaft aufgenommen wurden. Insbesondere verfügt die
GmbH über kein eigenes Klientel. Auftragserteilungen zur Buchhaltungs- oder
Lohnverrechnungserstellung etwa durch Klienten des Einzelunternehmens oder
sonstiger Klienten (Kunden) liegen nicht vor. Unter anderem sprechen folgende,
im Rahmen der für das Abgabenverfahren anzuwendenden wirtschaftlichen
Betrachtungsweise gegebenen Umstände für die vorstehende rechtliche
Beurteilung im BP-Zeitraum:
-- kein eigenes Klientel,
fehlende Infrastruktur (Büro, Betriebs- und Geschäftsausstattung,
Arbeitsmittel - zB EDV-Anlage, Personal, Verwendung des Geschäftspapieres
des Einzelunternehmens - Ergänzung "GmbH"), Übernahme von Personal aus
dem Einzelunternehmen ab Juni 1997, Anschaffung einer EDV-Anlage im Jahr
1997,
-- fremdunübliche
Vertragsgestaltungen (Verrechnung von Fremdleistungen durch das
Einzelunternehmen), behauptete Leistungserbringungen in Millionenhöhe
wurden nicht bezahlt (Erfassung als Rückstellungen!),
-- Übernahme von
Finanzierungen mangels Bank-Liquidität durch das
Einzelunternehmen.
Die erklärten
Rechtsverhältnisse sind einzig und allein dadurch denkmöglich, dass
dem Eigentümer des Einzelunternehmens Mag. ES
als Alleingesellschafter und
Alleingeschäftsführer jene beherrschende Gesellschafterstellung
zukommt, die derartige, im Rahmen eines Fremdvergleiches als unüblich und
wirtschaftsfremd erscheinende Handlungen zulassen.
.....
Tz. 15 -
Geschäftsführerbezug:
Mit Hinweis auf die
Ausführungen in Tz. 14 zur Tätigkeit der Mag. ES
SteuerberatungsgmbH werden als
Geschäftsführerentschädigung nachstehende, im Schätzungswege
ermittelten Beträge berücksichtigt.
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1994
|
1995
|
1996
|
lt.
Erklärung
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0,--
|
0,--
|
1.260.000,--
|
lt. BP
|
12.000,--
|
12.000,--
|
12.000,--
.....
Tz. 17 Umsatzsteuer -
Vorsteuerpauschalierung:
Ein Vorsteuerabzug nach
Durchschnittssätzen gemäß
§ 14 UStG ist ua. nur
dann zulässig, wenn die Umsätze aus einer Tätigkeit iSd.
§ 22 EStG des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als
ATS 3 Mio. betragen. Die erklärten Umsätze für das Jahr
1992 betragen ATS 4.102.206,-- , für 1993 ATS 4.205.402,-- ,
für 1994 ATS 3.992.405,--. Nachdem für das gegenständliche
Unternehmen die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Vorsteuerpauschalierung
nicht vorliegen, sind die Vorsteuerbeträge unter Zugrundelegung der
Aufzeichnungen zu ermitteln ...
Tz. 18
USt-Aufwand:
Bei der
Bruttogewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG sind
die tatsächlich entrichteten Umsatzsteuerbeträge zu
berücksichtigen:
.....
Tz. 20
Nichtabzugsfähige Aufwendungen:
Gemäß
§ 20 EStG ist nachstehenden Aufwendungen mangels betrieblicher
Veranlassung die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe zu versagen. Der
Abgabepflichtige hat die Vorlage entsprechender Unterlagen (zB
Seminarprogramme), die die betriebliche Notwendigkeit beweisen sollen, bis zum
23. März 1999 in Aussicht gestellt.
Die anlässlich der
Besprechung vom 21. Juni 1999 vorgelegten Unterlagen lassen eine
berufliche Veranlassung der besuchten Seminare nicht erkennen und ist eine
Berücksichtigung als Betriebsausgabe nicht zulässig. In diesem
Zusammenhang gilt es zu bemerken, dass schon auf Grund der
Veranstaltungsbezeichnung eine berufliche Notwendigkeit dieser Seminarbesuche
höchst zweifelhaft erscheint.
|
Aufwand zur beruflichen
Fortbildung:
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1994
|
1995
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G-GmbH
|
"Kampf und
Verkauf"
|
19.950,--
|
|
G-GmbH
|
"Car-Defense-System"
|
|
23.700,--
|
Gewinnberichtigung
|
|
19.950,--
|
23.700,--
|
Vorsteuerberichtigung
|
|
-
3.325,--
|
-
3.950,--
.....
C) Sonstige
Einkünfte:
Tz. 22
Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung:
Mit Abtretungsvertrag vom
5. April 1995 hat Herr Mag. ES
seinen Geschäftsanteil an der Fa.
WR-GmbH um den Abtretungspreis von
ATS 2.100.000,-- an Herrn Mag. St
veräußert. Diesen
Geschäftsanteil hat der Abgabepflichtige im Erbwege von seinem Vater ...
erhalten. Er entspricht einer mit dem Betrag von ATS 125.000,--
eingezahlten Stammeinlage im Nennbetrag von ATS 250.000,--. Die
Einforderung der aushaftenden Einlage iHv. ATS 125.000,-- hat nie
stattgefunden. Nachweise über sonstige Anschaffungskosten wurden nicht
erbracht.
Für die
Veräußerung dieses 50%-igen Stammanteiles sind die Einkünfte
gemäß
§ 31 EStG in folgender Höhe zu
ermitteln:
|
|
lt.
Erklärung
|
lt.
BP
|
Veräußerungserlös
|
2.100.000,--
|
2.100.000,--
|
entrichtete
Anschaffungskosten
|
-
250.000,--
|
-
125.000,--
|
Börsenumsatzsteuer
|
-
42.000,--
|
-
42.000,--
|
Freibetrag gem. §
31 Abs. 3 EStG (anteilig)
|
-
100.000,--
|
-
50.000,--
|
Sonstige Einkünfte
lt. BP
|
1.708.000,--
|
1.883.000,--"
Auf Basis der vom Prüfer getroffenen Feststellungen
hat das Finanzamt die berufungsgegenständlichen Bescheide erlassen.
(2) Seine dagegen erhobene Berufung begründet der Bw.
wie folgt:
"Zu Tz. 14 -
Nichtanerkennung der Mag. ES
SteuerberatungsgmbH:
Auf Grund eines scheinbar
durch die Betriebsprüfung festgestellten Gesamtbildes wird die
selbständige Tätigkeit der GmbH in Abrede gestellt. Mit der
Firmennamen und -gegenstandsänderung 1992 wurde die Tätigkeit
entfaltet und bereits 1992 Erlöse einschließlich der nicht
verrechneten Leistungen von ATS 917.830,-- erzielt. ...
Die Bestimmung des
§ 21 BAO über die wirtschaftliche Betrachtungsweise dient der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Die Betriebsprüfung kam
für die Jahre 1994 bis 1996 zur Feststellung der Nichtanerkennung der Mag.
ES SteuerberatungsgmbH, ab 1997 wird
die Anerkennung zuteil. Dies widerspricht dem Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Die Grunderfordernisse für die
Bewertung der Sachlage nach § 22 BAO als Missbrauch von Formen
und Gestaltungsmöglichkeiten liegen nicht vor.
Ab November 1994 wurden
die sämtlichen Buchführungs- und Lohnverrechnungsarbeiten von der Mag.
ES SteuerberatungsgmbH übernommen
und fakturiert. Die GmbH ist seit 1992 als eigenständiges, organisatorisch
selbständiges Unternehmen nach außen hin aufgetreten. Die Klienten
erhielten Honorarnoten von der Mag. ES
SteuerberatungsgmbH und haben die
Leistungserstellung akzeptiert und anerkannt, dh. diese Firma ist nach
außen hin ausreichend in Erscheinung getreten.
a) Vereinbarung vom
17. November 1994:
Mit dieser Vereinbarung
vom 17. November 1994 wurde zum Ausdruck gebracht, dass sämtliche
Buchhaltungs- und Lohnverrechnungsarbeiten durch die Mag. ES
SteuerberatungsgmbH für meinen gesamten
Klientenstock übernommen wird. Die Erstellung der Jahresabschlüsse
obliegt dem Einzelunternehmen, dh. die Vorbehaltsaufgaben gemäß
§ 33 WTBO werden von mir ausgeführt. Weiters wurde
vereinbart, dass der Klientenstock nicht übernommen wird. Die
Verrechnungspreise werden in einem gesonderten Werkvertrag
vereinbart.
b) Werkvertrag vom 30.
November 1994:
Als Verrechnungspreis
wurde je Buchungszeile ATS 9,40 netto vereinbart. Dies entspricht einem
kalkulierten Aufschlag von 50%. Dieser Verrechnungspreis setzt sich wie folgt
zusammen:
|
Mitarbeiter
|
ATS
6,80
|
EDV-Auswertung
|
ATS
2,25
|
Mietanteil
Anlagevermögen EDV, Betriebsausstattung
|
ATS
0,35
|
Summe
|
ATS
9,40
|
Selbstkosten
|
ATS
6,26
Der BP waren die
Verrechnungspreise der Datenverarbeitungsorganisation durch
Zurverfügungstellung von Kopien bekannt. Es liegt ein ausgewogener
Leistungsaustausch vor, bei dem das Verhältnis Leistung und Gegenleistung
jedem Fremdvergleich standhält.
c) Feststellungen durch
die BP:
Die BP versucht,
fremdübliche (Anmerkung: gemeint wohl
"fremdunübliche") und wirtschaftsfremde
Handlungen zu erblicken. Den Feststellungen ist entgegen zu halten, dass klare
Leistungsabgrenzungen, wirtschaftlich ausgewogener Leistungsaustausch
(Verrechnungspreise) gegeben sind, nicht fakturierte Leistungen des
Einzelunternehmens bei der ... GmbH als Rückstellung angesetzt worden sind.
Die BP hat sehr wohl übersehen, dass in diesem Fall ein Einzelunternehmen
und eine GmbH vorliegt mit eindeutig formulierten Vereinbarungen und eindeutig
klar abgegrenzten, organisatorischen Tätigkeitsbereichen.
Tz. 15
Geschäftsführerbezug:
Die Schätzung des
Geschäftsführerbezuges beruht auf einem aufgelösten Vertrag. Auf
Grund der Vorgangsweise der BP gilt es als erwiesen, dass sämtliche
Verträge und Vereinbarungen ab 11/1992 nicht anerkannt werden. Durch
Anerkennung der Mag. ES
SteuerberatungsgmbH ist die Feststellung gemäß den
Steuererklärungen zu revidieren.
Tz. 17 Umsatzsteuer -
Vorsteuerpauschalierung:
Die Überschreitung
der Umsatzgrenze von ATS 3 Mio. wird nur durch Zusammenrechnung der
Umsätze erreicht.
Tz. 18
Umsatzsteueraufwand:
In dieser
Prüfungsfeststellung wird die profiskalistische Prüfungshandlung
deutlich dargelegt. Die Umsatzsteuerzahlungen der GmbH werden nicht als Aufwand
zuerkannt. Hier erfolgt eine steuerliche Trennung der Betriebe.
Tz. 20 Nicht
abzugsfähige Aufwendungen:
Diese Seminare fanden ca.
30 km vom Wohnort entfernt. Läge ein Privatanliegen vor, würde ich mit
Sicherheit nicht im Schlosshotel P zu
gegebenen Preisen übernachten. Der Titel des Seminars ist nach
bundesdeutscher Art überzogen, das Ziel des Seminars waren
Verkaufstechniken in Verbindung mit körperlichen Ausdrücken, nach dem
Sprichwort "mens sane in corpore sane". Im Rahmen der Beratungstätigkeit
und -gespräche ist die Fortbildung der psychologischen Grundsätze
unerlässlich.
Tz. 22
Veräußerung wesentlicher Beteiligung:
Die Verringerung der
Anschaffungskosten um ATS 125.000,-- ist unrichtig. Dass eine Einforderung
nicht stattgefunden hat, ist für die steuerliche Behandlung nicht
maßgeblich. Die Anschaffungskosten sind im BP-Bericht der WR-GmbH
aufgelistet, den der Betriebsprüfer
erstellt hat."
(3) Mit Berufungsvorentscheidungen vom
10. Mai 2000 hat das Finanzamt die Berufung, soweit sie gegen die
Umsatzsteuerbescheide gerichtet war, als unbegründet abgewiesen. Soweit
damit die Einkommensteuerbescheide angefochten wurden, hat die
Abgabenbehörde erster Instanz dem Rechtsmittel teilweise statt gegeben. In
der gesonderten Bescheidbegründung vom 12. Mai 2000 wird im
Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
"..... Parallel zur
gegenständlichen Prüfung wurde eine verbundene Prüfung
gemäß
§ 147 Abs. 1 BAO bei Fa. Mag.
ES SteuerberatungsgesellschaftmbH
(folgend GmbH) für die Jahre 1993 (richtig: 1994)
bis 1996 durchgeführt. Auch gegen die
dortigen verbundenen BP-Bescheide wurde Berufung erhoben.
Zu Tz. 14 -
Nichtanerkennung Leistungsbeziehungen zwischen Einzelunternehmen und GmbH:
Diesbezüglich wird
auf die abweisende BVE-Begründung zum verbundenen BP-Fall der GmbH
verwiesen. Lt. do. gesonderter BVE-Begründung, zu Tz. 24, erfahren die
getroffenen BP-Feststellungen keine Änderung, womit sich auch für die
hier vorliegenden Bemessungsgrundlagen der Einkommensteuer keine Änderungen
ergeben.
Zu Tz. 15 -
Geschäftsführerbezug:
Auch diesbezüglich
wird auf die abweisende BVE-Begründung zum verbundenen BP- Fall der GmbH
verwiesen. Lt. do. gesonderter BVE-Begründung, zu Tz. 25, erfahren die
getroffenen BP-Feststellungen keine Änderung, womit sich auch für die
hier vorliegenden Bemessungsgrundlagen der Einkommensteuer keine Änderungen
ergeben.
Zu Tz. 17 - Umsatzsteuer
Vorsteuerpauschalierung:
Der Bw beanspruchte in
den eingereichten USt-Erklärungen die Vorsteuerpauschalierung nach
§ 14 UStG; diese wurde ihm im Zuge der BP aberkannt; in der
jetzigen Berufung beharrt der Bw nach wie vor auf dieser Pauschalierung.
§ 14 Abs. 2 iVm. VO
vom 14. Dezember 1983, BGBI. 627 besagt, dass die Umsätze als
Wirtschaftstreuhänder im jeweils vorangegangenen Jahr nicht mehr als
ATS 3,5 Mio. betragen dürfen. Liegt der Betrag darüber, kommt
folglich keine Vorsteuerpauschalierung in Betracht.
Nach den
ursprünglichen Umsatzsteuerjahreserklärungen und eindeutigen
Ausführungen des BP-Berichtes lag der vom Bw für die (Vor)Jahre 1992
bis 1994 selbst erklärte Jahresumsatz jeweils über der
3,5-Mio.-Grenze, weshalb schon bisher in den Steuererklärungen für das
erste BP-Jahr 1994 und auch für das zweite BP-Jahr 1995 keine
Vorsteuerpauschalierung in Anspruch genommen werden hätte dürfen. Die
Berufungsformulierung "Die Überschreitung der Umsatzgrenze von ATS 3
Mio. " (richtig 3,5 Mio.)" wird nur durch Zusammenrechnung der Umsätze"
(gemeint von Einzelunternehmen und GmbH) erreicht, ist damit bezüglich der
Jahre 1994 und 1995 unzutreffend.
Auch für das dritte
BP-Jahr 1996 ergibt sich eine Überschreitung der 3,5-Mio.-Grenze. Dies
deshalb, weil die angebliche selbständige wirtschaftstreuhänderische
Tätigkeit der GmbH umsatzsteuerlich dem Einzelunternehmen zuzurechnen ist
(siehe do. BVE-Begründung zum Parallelfall der GmbH, Tz. 24).
Damit kommt für
sämtliche BP-Jahre 1994-1996 keine Vorsteuerpauschalierung in Betracht.
Zu Tz. 19 - Ust-Aufwand:
Wenn die Gebarungen von
GmbH und Einzelunternehmen in steuerlicher Sicht einheitlich unter dem
Einzelunternehmen zusammenzuführen sind, so muss dies konsequenterweise
auch für bisher von der GmbH entrichtete, jedoch nun dem Einzelunternehmen
zuzurechnende Abgabenbeträge gelten. Nachdem das Einzelunternehmen seine
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG unter Anwendung der so
genannten Bruttomethode vornimmt, sind für die BP-Jahre neben den auf dem
eigenen Abgabenkonto des Einzelunternehmens zur Vorschreibung gelangten
Umsatzsteuerbeträge (diese wurden bereits im BP-Bericht unter Tz. 19
berücksichtigt) zusätzlich auch die nun dem Einzelunternehmen
zuzurechnenden, jedoch auf dem (weiteren) Abgabenkonto der GmbH zur
Vorschreibung gelangten Umsatzsteuerbeträge, ebenfalls als Betriebsausgaben
zu berücksichtigen.
Indem dies bisher
unterblieben ist, ist dies stattgebend nachzuholen. Betraglich sind dies jene
Beträge, die in den BP-Bescheiden unter der Steuernummer der GmbH
gutgeschrieben wurden, und - weil ja in dieser Höhe das Einzelunternehmen
betreffend - von der BP unter der Steuernummer des Einzelunternehmens
nachgefordert wurden:
.....
Damit sind beim
Einzelunternehmen sämtliche in der Vergangenheit, egal ob auf dem
Abgabenkonto der GmbH oder des Einzelunternehmens, eingezahlten Zahllasten bei
der Gewinnermittlung des Einzelunternehmens als Betriebsausgaben
berücksichtigt. Für die Zukunft (Veranlagungsjahr 1999 ff.) ist jedoch
zu beachten, das die obgenannten Zahllastbeträge nicht nochmals als
Betriebausgabe beansprucht werden können, nur weil diese in Entsprechung
der 1999 ergangenen USt-BP-Bescheide auf dem Abgabenkonto des Einzelunternehmen
"nachgezahlt" werden. Handelt es sich dabei doch um keine echte
Abgabennachzahlung mit zusätzlichem Aufwandscharakter, sondern lediglich um
eine Umbuchung vom GmbH-Konto auf das Einzelunternehmenskonto bzw. um eine
bloße Zusammenführungsmaßnahme ohne zusätzlichen
Betriebsausgabeneffekt. .....
Zu Tz. 20 - Nicht
abzugsfähige Aufwendungen:
Der Bw. hat .....
Aufwendungen (Teilnahmegebühr, Reisekosten) für zwei Seminarteilnahmen
als Betriebsausgaben geltend gemacht. Im Zuge der Betriebsprüfung wurden
diese Betriebsausgaben samt Vorsteuern nicht als betrieblich veranlasst
angesehen. .....
Mit seinen
Berufungsausführungen "vermag der Bw keine durch seinen Steuerberaterberuf
betrieblich veranlassten Ausgaben darzutun. Weder die im Zuge der BP vorgelegten
Seminarprogramme, noch der irgendwie auf Angehörige des
Wirtschaftstreuhandberufes abgestimmte Teilnehmerkreis lassen die nur
allgemeinen psychologischen und kampfsportlichen Kursinhalte als
berufsspezifische bzw. betriebsveranlasste erkennen. Beispielsweise sei aus den
vorgelegten Seminarprogrammen und -unterlagen zitiert: "Test für
Stresserleben und Stressbewältigung; Wie verteidige ich mich selbst?;
Erkenne dich selbst; Aktive Methoden zur Stressbewältigung; Was der Kopf
kann, kann auch der Körper; Ängste und Unterlegenheitsgefühle
abbauen; Selbstgefühl und Selbstvertrauen steigern; Mehr Sicherheit
ausstrahlen; Outdoortraining am Auto, auf dem Parkplatz oder in der Tiefgarage;
Outdoortest nach Einbruch der Dunkelheit; Test der Verteidigungstechniken am
Auto; Sicherheitsfragen im technischen Bereich" usw. Lt. den Seminarprogrammen
handelt es sich um ein "Manager-Spezialseminar mit Taekwondo-Großmeister
AG und seinen Trainern"; amtsbekannt
war in einer Lokalzeitschrift ein Foto von den in asiatischer Kampfsportkleidung
posierenden Seminarteilnehmern veröffentlicht.
Selbst wenn mit den
beiden Kursteilnahmen eine untergeordnete berufliche Förderlichkeit durch
allgemeines mentales Training verbunden gewesen sein sollte, so handelt es sich
dabei dennoch nicht um einen überwiegend, noch ausschließlich
betrieblich veranlassten, sondern gem. § 20 EStG um einen unter das
Aufteilungsverbot fallenden und damit zur Gänze der privaten
Lebenssphäre zuzurechnenden Ausgabenbetrag.
Zu Tz. 22
-Veräußerung wesentliche Beteiligung:
Der Bw hat im Jahr 1995
seine an einer GmbH gehaltene 50%-ige Beteiligung zur Gänze
veräußert, was unbestritten einen steuerpflichtigen Tatbestand nach
§ 31 EStG auslöst. Gemäß
§ 31 Abs. 3 EStG gilt
als Einkünfte der Unterschiedsbetrag zwischen einerseits
Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten sowie
Werbungskosten. Der Veräußerungserlös (hier Abtretungspreis iHv.
ATS 2.100.000,--) sowie die Werbungskosten (hier ATS 42.000,--
Börsenumsatzsteuer) sind unstrittig. Strittig sind jedoch die
Anschaffungskosten, welche im Zuge der BP im Ausmaß des hier
eingeforderten und eingezahlten Stammkapitals (ATS 125.000,--) angesetzt
wurden, jedoch vom Bw im Ausmaß des Nennkapitales von ATS 250.000,--
begehrt wird.
Zu den Anschaffungskosten
des Bw zählt die aus Anlass der ursprünglichen Bargründung
geleistete Bareinlage (Doralt, EStG³, § 31 Tz 127), und dies
waren lediglich ATS 125.000,--. Entgegen den Berufungsausführungen ist
somit der BP zuzustimmen, wenn nicht ATS 250.000,-- als Anschaffungskosten
berücksichtigt werden, sondern lediglich die vom Bw in der Vergangenheit
tatsächlich aufgewendeten ("ersten") ATS 125.000,-- , während die
("zweiten") ATS 125.000,-- nie eingefordert, noch vom Bw jemals eingezahlt
wurden. Ein Betrag, den man vom Bw nie gefordert hat und den er auch nie
aufgewendet hat, kann bei ihm nicht Bestandteil von Anschaffungskosten sein.
Weiters ist nach §
31 Abs. 3 letzter Satz EStG ein Freibetrag bis zur Höhe von
ATS 100.000,-- zu berücksichtigen. Nach dem Gesetz ist die Höhe
dieses Freibetrages aus der Sicht der Stammanteile des hier
einkommensteuerpflichtigen Beteiligten zu ermitteln (arg. "... der dem
veräußerten... Anteil entspricht") und nicht aus der abstrakten Sicht
des Stammkapitals der dortigen GmbH. Demnach steht der Freibetrag im vollen
Umfang zu, wenn ein Abgabepflichtiger seine gesamte Beteiligung
veräußert, hingegen nur anteilig, wenn er nur einen Teil davon
veräußert. Da gegenständlich der Bw seine gesamte Beteiligung
verkauft hat, steht ihm der Freibetrag zu 100% zu, und nicht wie It. BP
bloß zu 50% ....."
(4) In der an die Mag. ES SteuerberatungsgmbH ergangenen -
dem Bw. als Vertreter der GmbH am 28. April 2000 zugestellten -
Berufungsvorentscheidung, auf deren Inhalt in der im vorstehenden Absatz (3)
wieder gegebenen, den Bw. selbst betreffenden Erledigungsbegründung
verwiesen wurde, wurde zu den Streitpunkten betreffend Leistungsbeziehungen
zwischen dem Bw. und der GmbH bzw. Geschäftsführerbezüge
Folgendes ausgeführt:
"..... -
Nichtanerkennung der Leistungsbeziehungen zwischen GmbH - EU
Eingangs
seien die in der Vergangenheit von der GmbH gesetzten und steuerlich relevanten
Aktivitäten wie folgt zusammengefasst dargestellt:
Das
gegenständliche Unternehmen wurde per Notariatsakt vom
2. Februar 1990 unter dem damaligen Firmennamen
"T-Kunststoffverwertung GmbH" von den ursprünglichen drei Gesellschaftern
DI Mo., DI Ma. und dem Gf. (= der Bw.)
mit einem bis heute unveränderten
Stammkapital von ATS 500.000,00 gegründet.
Mit
18. August 1990 erfolgte eine Umbenennung des Firmenwortlautes auf
"R-GmbH". Seinerzeitiger
Betriebsgegenstand war die Wiederverwertung von Kunststoffabfällen. In
beabsichtigter Erfüllung des damaligen Betriebsgegenstandes wurde die
Errichtung einer Industriehalle in Auftrag gegeben, wobei es jedoch mangels
Erlangung der baurechtlichen Bewilligungen letztlich nicht zum Aufbau der Halle
gekommen ist. Dadurch war das beabsichtigte Projekt gescheitert, die mit den
Baulieferanten abgeschlossenen Verträge wurden storniert, die bis dahin
bereits zugegangenen Hallenfertigteile konnten erst 1994 und nur billig
abverkauft werden.
Mit
dem Ende des ursprünglich beabsichtigten Betriebsgegenstandes sind die
beiden Mitgründungsgesellschafter DI Mo. und DI Ma. aus der GmbH
ausgestiegen, und haben ihre Geschäftsanteile an den Gf. abgetreten
(Notariatsakte vom 22. März 1990 und vom
16. Dezember 1991), so dass letzterer seit Ende 1991 als
Alleingesellschafter und auch als Alleingeschäftsführer der GmbH
fungiert. Auch wurden die beiden Ex- Gesellschafter aus jeglicher Haftung
entlassen (Vereinbarung v. 11. September 1992), so dass ab nun nur
mehr der Gf. als Finanzgeber gegenüber der GmbH aufscheint. Daraufhin wurde
im Februar 1992 der vorherige Firmenwortlaut auf den bis heute aktuellen neuen
Namen der Bw. (Anm.: der Mag. ES SteuerberatungsgmbH)
und ebenfalls der Unternehmensgegenstand auf
beratende Tätigkeit gem. § 33 WTBO abgeändert.
Unter
diesen geänderten betriebsgegenständlichen Rahmenbedingungen hat die
Bw (Auftragnehmerin) mit dem Gf (Auftraggeber) am 17. November 1994
folgende schriftliche Vereinbarung geschlossen:
"
1) Vertragsgegenstand: Die Auftragnehmerin übernimmt die Durchführung
der Buchhaltung- und Lohnverrechnungsarbeiten für den Klientenstock des
Gf.
2) Mitarbeiter: Die
Mitarbeiter des Auftraggebers sind nicht gewillt, eine Übernahme in das
Dienstverhältnis der Auftragnehmerin zu akzeptieren. Alle neuen Mitarbeiter
werden in das Dienstverhältnis der Auftragnehmerin aufgenommen. Eine
Übernahme der Mitarbeiter des Auftraggebers wird angestrebt.
3) Betriebsmittel: Alle
Betriebsmittel, insbesondere Fachliteratur, Büromaterial, Telefon,
Raumkosten sollen von der Auftragnehmerin übernommen werden, da nur ein
Büroraum im Ausmaß von ca.
16m
2
gemischt genutzt, von der Auftragnehmerin genutzt werden wird.
4) Haftung: Die Auftragnehmerin
hat für die erstellten Leistungen die volle Haftung zu übernehmen und
den Auftraggeber bei Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten. Die
Bestimmungen der WTBO sind vollinhaltlich zu erfüllen.
5) Klientenstock: Es wird
ausdrücklich vereinbart, dass der Klientenstock von der Auftragnehmerin
nicht übernommen wird.
6)
Verrechnung der Leistungen: Über die Verrechnungspreise wird binnen einem
Monat ein gesonderter Werkvertrag abgeschlossen werden."
Hierauf wurde am
30. November 1994 zwischen den beiden Vertragspartnern folgender
"Werkvertrag über Datenverarbeitung" abgeschlossen:
"1.
Der Gf. übernimmt die Datenverarbeitung samt der Erfassung der Grundlagen
für die EDV-Buchhaltungen der Bw.
2. Das Entgelt wird auf Grund
der derzeitigen vergleichbaren Verrechnungspreise mit ATS 9,40 je Buchungszeile
vereinbart. Die Wertanpassung erfolgt durch eine jährliche Neuverhandlung
des Verrechnungspreises oder in gleicher Veränderung der
DVO-Verrechnungssätze. Das Honorar wird einmal jährlich abgerechnet,
Teilzahlungen werden wahrend des Jahres gesondert vereinbart.
3. Sollte die Bw. vom Klienten
auf Grund Verarbeitungs- und Eingabefehler zur Haftung herangezogen werden, so
verpflichtet sich der Gf. bei der Abwehr dieser Ansprüche zu
unterstützen bzw. die Haftung zu übernehmen. Sollten die
Haftungsansprüche des Klienten gegenüber der GmbH gerichtlich
erfolgen, wird dem Gf. der Streit verkündet.
4. Der Gf. verpflichtet sich,
dass die Datenverarbeitung kontinuierlich und reibungslos erfolgt. Sollte er aus
unbestimmten Gründen die Datenverarbeitung nicht durchführen, hat er
nach Rücksprache einen Ersatz zu finden. Die Verrechnungspreise bleiben
dadurch unverändert, höhere Kosten sind von ihm zu tragen. In diesem
Falle hat er Sorge zu treffen, dass dadurch der GmbH kein Schaden entsteht,
insbesondere dadurch Klienten verloren werden.
5. Der Vertrag wird auf
unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann von beiden Vertragsteilen unter
Einhaltung einer 6-monatigen Frist jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres
aufgekündigt werden."
Aus diesen beiden
Verträgen geht eindeutig hervor, dass das gesamte Klientel beim
Wirtschaftstreuhänder und Einzelunternehmen des Gf. verbleibt. So lauten
auch sämtliche beim Finanzamt in den jeweiligen Veranlagungsakten der
Klienten aufliegenden schriftlichen Vollmachten auf den Vollmachtnehmer Gf. und
nicht auf die GmbH. Auch bei sämtlichen in den vergangenen Jahren an das
Finanzamt/Veranlagungsleitstelle gerichteten Schriftstücke betreffend
Klientenverzeichnis, Vertreterliste und Quotenfälle wurden vom Gf. in
dessen Namen mit gleichlautendem Briefkopf und seiner Stampiglie eingereicht (zB
do. Schr. vom 11. Mai 1998: "Anbei überreiche ich Ihnen eine
Liste der 11 neu vertretenen Fälle"; do. Schr. vom 6. April 1999:
"Ich teile Ihnen mit, dass Frau ...steuerlich von mir vertreten wird und ersuche
ich um Aufnahme in die Vertreterliste"). Somit wurden und werden im Finanzamt
nur für das Einzelunternehmen ..., nicht jedoch für die GmbH ...,
Quotenfälle geführt.
Im Zuge der BP wurden die
von der GmbH erklärten Betriebseinnahmen/Umsätze sowie
Betriebsausgaben/Vorsteuern, insoweit diese den ursprünglichen
Betriebsgegenstand (Industrielle Rohstoffwiedergewinnung) betroffen haben -
somit bis ca. 1. Hälfte 1994 - unverändert belassen. Hingegen wurden
die von der GmbH erklärten Betriebseinnahmen/Umsätze sowie
Betriebsausgaben/Vorsteuern, insoweit diese den anschließenden
Betriebsgegenstand (Wirtschaftstreuhandgesellschaft) betroffen haben - somit ab
ca. 2. Hälfte 1994 - steuerlich nicht der GmbH sondern dem Steuerberatungs-
bzw. Einzelunternehmen des Gf. zugerechnet (zur BP-Begründung siehe Tz. 24,
S. 8 bis 9; zur ziffernmäßigen Auswirkung siehe selbe Tz., S. 9 bis
11).
Eingangs sei
festgehalten, dass der prüfungsgegenständlichen Bw. weder bisher noch
im Rahmen der jetzigen Berufungserledigung die Existenz generell aberkannt
wurde/wird, sondern galt/gilt diese grundsätzlich als eigenständiges
Steuersubjekt. Die bisherige Nichtanerkennung betrifft nicht die GmbH als
Ganzes, sondern lediglich die in steuerlicher Hinsicht gebotene teilweise
Nichtanerkennung gewisser Gebarungsverhältnisse zwischen der GmbH und dem
EU und damit Wertung als gesellschaftsbedingte anstatt als schuldrechtlich
verursachte. Ist doch das wirtschaftliche Gesamtengagement dieser GmbH
entsprechend den steuerlichen Bestimmungen richtig zu
würdigen.
Keiner besonderen
Relevanz kommt dabei der im November 1994 für die GmbH erstellte
"Anerkennungsurkunde" der WTH-Kammer zu. Wurde doch damit nur eine
berufsrechtliche Voraussetzung geschaffen, welche die GmbH jedoch nicht von
ihren abgaben rechtlichen Verpflichtungen enthebt. Der Umstand, dass einem
Selbstständigen eine Konzession erteilt wird, sagt nichts darüber aus,
ob die von ihm in der Folge geschlossenen Verträge fremdüblich oder
bloß gesellschaftsbedingt sind. Verträge zwischen nahen -
konzessionslosen gleich wie konzessionsinhabenden - Angehörigen sind zum
Zwecke der richtigen Steuererhebung ausschließlich nach dem geltenden
Abgabenreglement zu würdigen.
Insbesondere kommt dabei
der abgabenrechtlichen Angehörigenjudikatur (a), der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise (b) und den Organschaftsnormen (c) besondere Bedeutung zu:
a)
Angehörigenjudikatur
Nach
ständiger Rsp. des VwGH vermögen Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen - wozu auch so wie hier Vereinbarungen zwischen einer
Körperschaft und deren Alleingesellschafter gehören -unabhängig
von deren zivil rechtlichen Wertung, für das Abgabenrecht nur dann Wirkung
erzeugen, wenn sie
1. einen
klaren und jeden Zweifel ausschließenden Charakter aufweisen
(Inhaltsbestimmtheit),
2. nach
außen hin ausreichend in Erscheinung getreten sind
(Publizitätseffekt), und
3. auch unter Fremden zu
gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleichskongruenz).
Diese der steuerlichen
Rsp immanente Kriterientrias hat ihre Bedeutung im Rahmen der
Beweiswürdigung und kommt in jenen Fällen zu Tragen, in denen
berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten
vertraglichen Gestaltung bestehen. Treten im Einzelfall Zweifel an der
steuerlichen Tragfähigkeit einer Vereinbarung auf, so geht dies zu Lasten
des Abgabepflichtigen. Der hier vorliegenden Sachverhalt erfüllt nicht die
vorgenannten von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Regeln:
Nach dem Inhalt der
beiden vorgenannten schriftlichen Verträge war es so, dass der Gf. sein
gesamtes Klientel unverändert beibehält. Auch die Erstellung der
Jahresabschlüsse lag weiterhin unverändert bei ihm (so It. Vertrag v.
17. November 1994, Pkt 5 sowie It Berufungsergänzung/EU v
16. August 1999, S. 2). Hingegen sollten "ab November 1994
sämtliche laufenden Buchführungs- und Lohnverrechnungsarbeiten" (aaO.,
S 1, sowie Vertrag v. 17. November 1994, Pkt 1) von der GmbH für
das Klientel des EU verrichtet werden. Nachdem jedoch die GmbH über keine
hierfür notwendige Infrastruktur wie Büroräume, Betriebs- bzw.
Geschäftsausstattung, Telefon, Fachliteratur, EDV-Anlage, Personal etc.
verfügte (siehe BP-Bericht, S. 9 oben; oder Vereinbarung vom
17. November 1994: "Die Mitarbeiter des Auftraggebers sind nicht
gewillt, eine Übernahme in das Dienstverhältnis der Auftragnehmerin zu
akzeptieren"), sollte sie dieses vom EU zur Verfügung gestellt erhalten.
Die gesamte Vorgangsweise beinhaltet somit nichts anderes, als dass der Gf.
einen Teil seiner wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit rein rechtlich
aus dem EU ausgliedert und von seiner GmbH erledigen lässt, während
jedoch dieser ausgeklammerte Teilbereich faktisch doch nicht von der Bw.,
sondern weiterhin tatsächlich völlig unverändert und
ausschließlich vom EU erledigt werden muss.
Unter den It. a)
aufgelisteten Gegebenheiten ist der Hinweis auf einen angeblich "wirtschaftlich
ausgewogenen Leistungsaustausch" zwischen EU und GmbH (so It. Berufung zu Eu, S.
2) verfehlt. Die Preisgestaltung erfolgte It. do. Ausführungen derart, dass
das EU bei eigenen Selbstkosten von ATS 6,26.- pro Buchungszeile einen Preis von
ATS 9,40.- an die GmbH verrechnen solle, was einem Aufschlag von 50% für
das EU darstelle. Abgesehen davon, dass es falsch war, wenn die Bw. an die
EU-Klienten direkt fakturiert hat (siehe dazu gleich unten), ist die im internen
Rechtsverhältnis zwischen dem EU und der GmbH vorzunehmende Aufteilung des
Klienten-Letztpreises in jeder Hinsicht eine fremdunübliche: Liegt
nämlich entweder der an den Klienten verrechnete Buchungszeilenpreis
über ATS 9,40.- so würde ein fremdes EU sich nicht selbst dieser
weiteren Gewinnchance berauben, wenn es ohnehin wie eh und je die ganze Arbeit
selbst leisten muss; liegt hingegen der an den Klienten verrechnete
Buchungszeilenpreis darunter, so würde sich keine fremde GmbH nur zum
Zwecke der zu besorgenden Verluste auf den Vertrag einlassen.
Den
Berufungsausführungen "Die Klienten erhielten Honorarnoten von der Bw. und
haben die Leistungserstellung akzeptiert und anerkannt, d.h. diese Firma ist
nach außen hin ausreichend in Erscheinung getreten"
(kann) nichts abgewonnen werden. Wenn
Klienten tatsächlich von der Bw. Honorarnoten erhalten haben, so war dies
eindeutig falsch. Stand doch kein einziger Klient in einem Rechtsverhältnis
zur GmbH, sondern ausschließlich zum EU. Nur der Gf. war gegenüber
sämtlichen Klienten alleiniger Vollmachtnehmer, nie jedoch die GmbH. Aus
der bloßen direkten und falschen Ausgangsfakturierung der GmbH an aus
ihrer Sicht fremde und an sie nie einen Auftrag erteilenden Klienten kann keine
steuerlich relevante Wirtschaftstreuhändertätigkeit der GmbH erblickt
werden. Aus der Sicht der wohl nur irrtümlich, und keineswegs "akzeptiert
und anerkannt", an die GmbH honorarzahlenden Klienten handelt es sich um die
Bezahlung einer Nichtschuld (§ 1431 ABGB); die geldempfangende GmbH war
unredlicher Besitzer (§ 1437 ABGB). Umsatzsteuerlich schuldet in
Ermangelung einer Leistungserbringung an den Klienten die GmbH die USt nach
§ 12 Abs. 14 UStG; für die Klienten besteht mangels Bestehen
eines Leistungsverhältnisses und mangels Erfüllung der Voraussetzungen
nach §§ 12 iVm. 11 UStG kein Vorsteuerabzugrecht. Auch wurden die an
die Klienten gerichteten Honorarnoten auf dem altgewohnten Geschäftspapier
des Eu erstellt und lediglich links oben im vorgedruckten Briefkopf des Eu-
Namens der Zusatz "GmbH" mit Schreibmaschine dazugeschrieben (Bp-Bericht/EU, Tz.
13). Dadurch erhielten die Eu-Klienten Honorarnoten von jemanden namens
"Wirtschaftstreuhänder Mag. ES GmbH Steuerberater"; ein Unternehmen mit
diesem Firmenwortlaut gibt es aber nicht, geschweige denn dass ein einziger
Klient mit diesem "Geschäftspartner" einen Vertrag abgeschlossen
hätte.
Teilweise wurden
Honorarnoten an Klienten gerichtet, in denen weiter zurückliegende
Leistungen abgerechnet wurden. Z.B. wurde mit 19. September 1995 von
der vorgenannten nicht firmierenden GmbH eine Honorarnote an den Eu-Klienten E.
gelegt, in der diesem diverse Buchführungsarbeiten für den Zeitraum
"1-12/1993" verrechnet wurden. Während dieses Leistungszeitraumes 1993 war
die erst Ende 1994 erfolgte berufsrechtliche Anerkennung, und waren auch die
beiden, ebenfalls erst Ende 1994 zwischen GmbH und EU geschlossenen
Verträge, noch gar nicht existent.
Dazu kommt, dass im
BP-Zeitraum Zahlungseingänge der Honorarnoten großteils auf dem
Bankkonto des EU erfolgten (Bp-Bericht/Eu, Tz. 13). Überhaupt erfolgten
mangels Bankliquidität der GmbH sämtliche Finanzierungen durch das
EU/den Gf (BP-Bericht/GmbH, S. 9).
Abgesehen davon, dass
sämtliche Tätigkeiten de facto unverändert vom Einzelunternehmen
weiterverrichtet wurden, trifft dieses It. dem 2. Vertrag im Falle von
Schadenersatzansprüche der Klienten letztlich auch unverändert die
volle Haftung.
b) Wirtschaftliche
Betrachtungsweise:
Aus den unter
a) geschilderten Umständen geht neben der dort aufgezeigten
Fremdunüblichkeit hervor, dass auch die Grundsätze der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach §§ 21ff BAO zu keinem anderen
Schluss führen, als dass die unter der GmbH bloß buchhalterisch
abgewickelte Gebarung für wirtschaftstreuhänderische Tätigkeiten
nicht dieser sondern nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt eindeutig dem EU
zuzurechnen ist (§ 21 BAO). Trotz der beiden zivilrechtlichen Verträge
sind die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen
Vorgängen angemessenen Gestaltung zu erheben wären (§ 22 BAO),
somit im Sinne der getroffenen BP-Feststellung.
c) Organschaft
Selbst wenn man die unter den
vorgenannten Punkten a) und b) vertretene Rechtsmeinung der Behörde als
unzutreffend ansehen würde, so ist darüber hinaus in
umsatzsteuerlicher Hinsicht zusätzlich zu beachten, dass
Unternehmereigenschaft prinzipiell Selbständigkeit voraussetzt. Diese ist
dann nicht gegeben, wenn nach § 2 Abs. Z 2 UStG eine juristische Person
(hier die Bw.) dem Willen eines anderen Unternehmens (hier dem des Gf.) derart
untergeordnet ist, dass sie selbst keinen eigenen Willen mehr hat, indem sie
nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell,
wirtschaftlich und organisatorisch in das andere Unternehmen eingliedert ist (so
genannte Organschaft). Speziell dazu findet sich in Doralt/Ruppe, Steuerrecht
I², 363, folgendes Musterbeispiel:
"Wirtschaftstreuhänder
W führt eine Kanzlei als Einzelunternehmer und ist überdies
Geschäftsführer einer GmbH, deren Anteile zu 100% in seinem Eigentum
stehen. Die GmbH beschäftigt sich mit Lohnverrechnung und
Unternehmensberatung. Die Umsätze der GmbH sind der WT -Kanzlei
zuzurechnen. Leistungen der GmbH an die Kanzlei des WT sind steuerlich nicht
relevante Innenumsätze."
Würde man unter
Außerachtlassung der Punkte a) und b) die Leistungen als von zwei
getrennten Betrieben erbracht anerkennen, so ist dieses Musterbeispiel hier
sinngemäß anzuwenden, und liegt somit ein Organverhältnis
zwischen EU (Organträger) und GmbH (Organ) vor. GmbH und EU gelten dann
umsatzsteuerlich nicht als zwei separate Unternehmen sondern als
Unternehmensteile eines einziges (Gesamt)Unternehmens (= EU); Umsätze
zwischen den beiden Unternehmensteilen sind lediglich Innenumsätze; an das
Organ gerichtete Eingangsrechnungen Dritter berechtigen den Organträger zum
Vorsteuerabzug.
Die seitens der BP
vorgenommene umsatzsteuerliche Kumulierung beider Bereiche allein beim EU ist
somit richtig, selbst dann, wenn man die Argumente unter den beiden vorgenannten
Punkten a) und b) außer Acht lassen würde. Das in der Berufung/EU, S.
2, gestellte Begehren "Die Korrektur der USt-Bemessung ist nicht statthaft"
erweist sich damit jedenfalls als unberechtigt.
.....
Tz. 25 -
Geschäftsführerbezug:
Neben den unter der
vorgenannten Tz. 24 aufgelisteten von der GmbH für das Einzelunternehmen
getragenen Aufwendungen wurde von der GmbH noch eine weitere Betriebsausgabe
erklärt, nämlich ein an den Gf. geleisteter Bezug 1996 iHv.
ATS 1.260.000,-. Dieser Betrag wurde vom Gf. in der
Einkommensteuererklärung 1996 gegengleich als empfangene Einkünfte aus
selbständiger Arbeit erklärt.
Auf Grund der nicht
anzuerkennenden Leistungsbeziehungen zwischen GmbH und Eu lt. Vor-Tz. 24 wurde
im Zuge der BP davon nur ein Betrag von ATS 12.000,-- als angemessen
anerkannt und der Restbetrag von ATS 1.248.000,- aus dem GmbH-Aufwand
ausgeschieden (...). Gegengleich wurde der Betrag von ATS 1.248.000,- bei
der Einkommensteuerveranlagung 1996 des Gf. aus den erklärten
Einkünften aus selbständiger Arbeit ausgeschieden und damit letztlich
nur der Betrag von ATS 12.000,- einkommenversteuert (...).
Die diesbezüglichen
Berufungsausführungen lauten lapidar: "Die Schätzung der
Geschäftsführerbezüge erfolgt auf Basis der Nichtanerkennung der
GmbH, wodurch die Verträge herrschenden Verträge nicht anerkannt
worden waren." Aus diesem ... Satz lässt sich zugunsten des Bw. nichts
gewinnen. Im Gegenteil: Der von der GmbH fremdunüblich überhöht
geleistete Geschäftsführerbezug iHv. ATS 1.248.000,-- stellt eine
vGA dar. Hat doch die GmbH unter ihren Betriebsausgaben einen an ihren
Alleingesellschafter geleisteten Geldbetrag geltend gemacht, der keine
Entschädigung für irgendwelche erbrachten
Geschäftsführer-Leistungen darstellt. Damit liegt einerseits eine
köstpflichtige vGA vor. ..... Andererseits liegt eine kestpflichtige vGA
vor, deren Auswirkung verbösernd nachzuholen ist .....
Unter Einem wurde gegenüber der GmbH mittels
Haftungsbescheid vom 25. April 2000 unter Hinweis auf die vorzitierten
Ausführungen (zu Tz. 25) Kapitalertragsteuer ua. für die an den
Bw. aus dem Titel "Geschäftsführerpauschale" erfolgte Auszahlung eines
Betrages iHv. ATS 1,248.000,-- festgesetzt. Dieser Betrag wurde - siehe oa.
Begründung - vom Finanzamt als verdeckte Ausschüttung qualifiziert.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit rechtskräftiger
Berufungsvorentscheidung vom 6. Juni 2000 abgewiesen.
(5) Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag wird
"zu den Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung" Folgendes ergänzt: Da unter Hinweis auf
die gegen die gegenüber der Mag. ES SteuerberatungsgmbH erlassenen
Bescheide erhobene Berufung die Leistungsbeziehungen zwischen der GmbH und dem
Einzelunternehmen anzuerkennen seien, seien auch im gegenständlichen
Unternehmen die entsprechenden Berichtigungen vorzunehmen. Dadurch würden
auch die für eine Vorsteuerpauschalierung erforderlichen Umsatzgrenzen
wieder unterschritten, weshalb die ursprünglich erklärten Vorsteuern
zu gewähren seien.
(6) Mit Eingabe vom 13. Juni 2000 (Nachtrag zum
Vorlageantrag betreffend GmbH) führt der Bw. zur Frage der Nichtanerkennung
der Leistungsbeziehung zwischen der GmbH und dem Einzelunternehmen -
auszugsweise - Folgendes aus:
"Die Leistungsbeziehung
zwischen GmbH und Einzelunternehmen wurde im Zuge der mit Schlussbesprechung vom
22. Juni 1994 abgeschlossenen Betriebsprüfung über die Jahre
1989 bis 1992 für das Einzelunternehmen geprüft und anerkannt. Bereits
zu diesem Zeitpunkt wurde über "diverse Leistungen wie insbesondere
stundenweise betriebswirtschaftliche Beratungen, Bürovermietung, EDV- und
Kopierervermietung" abgesprochen. Unter Tz. 22 wurden die Einnahmen 1991
und 1992 gegenüber der GmbH gewinnerhöhend versteuert, die
Betriebsausgaben bei der GmbH als Aufwand anerkannt.
Wenn nun die Behörde
versucht, diesen bereits als richtig eingestuften Sachverhalt wieder als
unrichtig zu beurteilen, so muss der Behörde der Vorwurf der Verletzung von
verfahrensrechtlichen Grundsätzen (Treu und Glauben) gemacht werden
.....
Es gibt keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass vom Geschäftsführer der GmbH
Erträge und Vermögen zugunsten des Anteilseigners entzogen wurden,
sehr wohl erst durch die gesetzlich nicht gedeckte Umschichtung der Einnahmen
und Ausgaben bzw. der Gewinne. ...
In der
Bescheidbegründung wird dokumentiert, dass die
Betriebseinnahmen/Umsätze sowie Betriebsausgaben /Vorsteuern nur den
ursprünglichen Betriebsgegenstand betreffend unverändert belassen
worden sind.
Die Finanzbehörde
kannte die Rechtsbeziehung zwischen Einzelunternehmen und der GmbH seit 1989,
insbesondere seit 1991. Sie hat die Rechtsbeziehung mangels negativer
Feststellungen in der vorletzten Betriebsprüfung vollinhaltlich anerkannt,
.....
Würde man nur die
Bescheidbegründung lesen, käme man zum Eindruck, dass die
Finanzbehörde völlig neue Tatsachen erkannt hätte. Wird das
Ergebnis der vorletzten Betriebsprüfung zur Betrachtung zugezogen, wird das
wahre objektive Bild einer nach außen ausreichend, unter Fremden zu
gleichen Bedingungen geschlossenen Vereinbarung offenkundig. Die
Fremdüblichkeit wurde vom Betriebsprüfer an Hand der Werkverträge
mit anderen Unternehmern wie HH
und RM
geprüft.
Grundsätzlich ist
festzuhalten, dass beide Firmen klar zu unterscheiden sind. Das
Einzelunternehmen führt alle Vorbehaltsaufgaben gemäß WTBO wie
Steuerberatung und sonstige Beratungen aus, die GmbH Leistungen der
Datenverarbeitung sowie die Erfassung der Grundlagen für die
EDV-Buchhaltungen, also solche Leistungen, die keine Vorbehaltsaufgaben sind.
Die Vollmacht der Klienten umfasst die rechtsgültige Vertretung in allen
steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Für Lohnverrechnung und
Buchhaltung ist eine Vollmacht nicht notwendig. .....
Sollte aber die
Behörde nach wie vor der Meinung sein, dass die ursprünglich von der
Körperschaft erklärten Betriebsergebnisse dem Einzelunternehmen
zuzurechnen sind, so können die abgabenrechtlichen Folgen daraus nur in der
seitens der BP-Abteilung gewählten Form gezogen werden. .....
Zur Frage des Geschäftsführerbezuges (Tz. 25)
wird in oa. Eingabe vom 13. Juni 2000 dargetan wie folgt:
"Tatsache ist, dass ein
Fremdvergleich von der BP über die Höhe des
Geschäftsführerbezuges niemals durchgeführt worden ist. Allein
aus diesem Grund ist diese Prüfungsfeststellung nicht richtig. Die
Höhe des Geschäftsführerbezuges ist als fremdüblich
anzusehen. Wird eine normale Arbeitszeit von 173 Stunden je Monat unterstellt,
beträgt der Stundensatz ATS 520,-- brutto. Da vom
Geschäftsführer jedoch im Durchschnitt 200 Stunden p. m. geleistet
werden, entspricht dies einem durchschnittlichen Stundensatz von
ATS 450,--. Dass zusätzlich der Geschäftsführerbezug als vGA
und damit als Verböserung gewürdigt wird, lässt die Vermutung zu,
dass eine 100% Steuerprogression erreicht werden sollte."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Leistungsbeziehung
zwischen dem Bw. und der GmbH:
Der Bw. entgegnet den vom Finanzamt zu diesem Punkt
getroffenen Feststellungen inhaltlich im Wesentlichen lediglich, dass die
Klienten von der GmbH Honorarnoten erhalten und diese die Leistungserstellung
akzeptiert bzw. anerkannt hätten, und dass auf Grund des Werkvertrages vom
30. November 1994 (betreffend Datenverarbeitung) ein ausgewogener
Leistungsaustausch iS. eines anzustellenden Fremdvergleiches vorliege. Die GmbH
sei daher - seines Erachtens - nach außen hin als eigenständiges,
organisatorisch selbständiges Unternehmen aufgetreten. Während das
Einzelunternehmen alle Vorbehaltsaufgaben laut WTBO, wie zB Steuerberatung,
ausführe, erbringe die GmbH all jene Leistungen, die keine
Vorbehaltsaufgaben sind, wie zB Leistungen der Datenverarbeitung.
1.1.
Umsatzsteuer:
Eine juristische Person wird umsatzsteuerlich in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise als unselbständig beurteilt, wenn sie
dem Willen eines anderen Unternehmers derart untergeordnet ist, dass sie keinen
eigenen Willen hat (Organ). Dies wird angenommen, wenn sie nach dem Gesamtbild
der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und
organisatorisch in sein Unternehmen eingegliedert ist (§ 2 Abs. 2
Z 2 UStG ).
Die umsatzsteuerliche Organschaft ist von Amts wegen zu
beachten. Sind die Voraussetzungen der Eingliederung erfüllt, müssen
die damit verbundenen Rechtsfolgen gezogen werden.
Das Organ ist unselbständiger Teil des Unternehmens
des Organträgers, Organträger und Organgesellschaft bilden ein
Unternehmen; Unternehmer ist der Organträger. Die umsatzsteuerlich
relevanten Sachverhalte des Organs sind daher dem Organträger zuzurechnen
(Ruppe, UStG-Kommentar 2. Auflage,
§ 2 Tz 104).
a) Zur finanziellen
Eingliederung:
Finanzielle Eingliederung bedeutet kapitalmäßige
Beherrschung. Die Durchsetzung des Willens des Organträgers im
wirtschaftlichen und organisatorischen Bereich muss jedenfalls sichergestellt
sein (etwa VwGH vom 9. April 1970, 135/68).
Angesichts des Umstandes, dass der Bw. im gesamten
Streitzeitraum alleiniger Gesellschafter der Mag. ES SteuerberatungsgmbH war,
steht im vorliegenden Fall die finanzielle Eingliederung wohl völlig
außer Zweifel. Dazu kommt, dass der Bw. - den unwidersprochen gebliebenen
Feststellungen der Betriebsprüfung zufolge - auf Grund der
Illiquidität der GmbH für diese diverse Finanzierungen übernommen
hat.
b) Zur wirtschaftlichen
Eingliederung:
Als weiteres Erfordernis muss die juristische Person nach
dem Gesamtbild der Verhältnisse auch wirtschaftlich in das Unternehmen des
Organträgers eingegliedert sein. Das ist der Fall, wenn die juristische
Person wirtschaftlich als organischer Teil des Gesamtunternehmens erscheint, dh.
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 14 Abs. 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 14 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 31 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 31 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
OrganschaftAngehörigeFremdvergleichfremdüblichGesellschafter-GeschäftsführerVorsteuerpauschalierungSeminarkostenFortbildungwirtschaftliche BetrachtungsweiseZurechnung von Einkünftensonstige EinkünfteVeräußerung einer Beteiligung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0054-G/02
- Stammnummer
- 14857
- Gültig
- 21.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF