Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0054-G/02
1. Umsatzsteuerliche Organschaft 2. Frage der Anerkennung einer Leistungsbeziehung zwischen GmbH und deren Gesellschaftergeschäftsführer (Fremdvergleich) 3. Schätzung der Geschäftsführerbezüge 4. Vorsteuerpauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 UStG 5. Abzugsfähigkeit von Seminarkosten 6. Ermittlung der Höhe des Erlöses aus der Veräußerung einer Beteiligung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0054-G/02vom 21.03.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
wenn die wirtschaftlichen Aktivitäten der juristischen Person und des sie
beherrschenden Unternehmers miteinander verflochten, aufeinander abgestellt sind
bzw. einander ergänzen und abrunden
(Ruppe, aaO, § 2
Tz 113). Es muss ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher
Zusammenhang zwischen Organträger und dem Organ bestehen. Tätigkeit im
selben Geschäftszweig spricht jedenfalls für eine Organschaft (s. dazu
die bei Ruppe, aaO, § 2
Tz 114 angeführte Rechtsprechung).
Auch dieses Kriterium ist im Berufungsfall ohne jeden
Zweifel erfüllt:
Im Streitzeitraum resultierte der gesamte Umsatz -
ausgenommen jener aus der im Jahre 1994 verbuchten Veräußerung einer
Halle - der im selben Geschäftszweig wie der Bw. tätigen GmbH
ausschließlich aus der Durchführung der Buchhaltungs- und
Lohnverrechnungsarbeiten für den Klientenstock des Bw. Laut
ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung sollte der Klientenstock des Bw.
von der GmbH nicht übernommen werden. Die Jahresabschlüsse wurden
weiterhin vom Bw. als Einzelunternehmer erstellt. Umsätze mit Klienten, die
nicht gleichzeitig Klienten des Bw. waren, wurden nicht erzielt. Die
Aktivitäten von Organträger und Organ standen sohin in engstem
wirtschaftlichen Zusammenhang, waren aufeinander abgestellt und haben sich
gegenseitig ergänzt.
Dazu kommt, dass der GmbH im streitgegenständlichen
Zeitraum weder eigenes Personal noch eine eigene Betriebs- und
Geschäftsausstattung (insbesondere EDV-Anlage) zur Verfügung standen.
Die GmbH musste diesbezüglich zur Gänze auf Leistungen des
Einzelunternehmens des Bw. zurückgreifen (siehe Werkvertrag über
Datenverarbeitung vom 30. November 1994), um - zumindest formell -
überhaupt in die Lage versetzt zu werden, Tätigkeiten der vereinbarten
Natur zu "verrichten" (de facto wurden sie weiterhin vom Bw. als
Einzelunternehmer verrichtet; siehe dazu unten).
Die wirtschaftliche Verflechtung (bzw. eigentlich: Einheit)
wird zudem dadurch evident, dass bis zum Jahre 1996 sämtliche
Zahlungseingänge auf einem - einzigen - Konto (des Einzelunternehmens;
siehe Tz. 13 des Prüfungsberichtes) erfolgt sind.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die bei
Ruppe, aaO, § " Tz 116
zitierten Beispielfälle für wirtschaftliche Eingliederungen
hingewiesen.
c) Zur organisatorischen
Eingliederung:
Diese liegt vor, wenn die tatsächliche Durchsetzung
des Willens des beherrschenden Unternehmers bei der beherrschten Gesellschaft
durch organisatorische Maßnahmen gesichert ist (zB VwGH vom
9. April 1970, 135/68). Die organisatorische Eingliederung kann etwa
in personellen Maßnahmen zum Ausdruck kommen, wie zB Personalunion
hinsichtlich Geschäftsführung von Organträger und Organ.
Maßgebend ist, ob die durch die finanzielle Eingliederung latent
mögliche Einheitlichkeit der Willensbildung durch organisatorische
Vorkehrungen realisiert wird bzw. werden kann (siehe auch dazu zB
Ruppe, aaO,
§ Tz 119).
Der Bw. ist nun nicht nur einziger Gesellschafter der Mag.
ES SteuerberatungsgmbH, sondern auch deren alleiniger Geschäftsführer.
Es erübrigt sich daher näher darauf einzugehen, dass durch diese
"100%-ige Personalunion" im Sinne obiger Ausführungen natürlich die
jederzeitige Willensdurchsetzung des Bw. bei der GmbH sichergestellt ist bzw.
zumindest sichergestellt werden kann.
Liegen die obgenannten Organschaftsvoraussetzungen vor, so
sind Organträger und Organ
umsatzsteuerlich als ein Unternehmen
anzusehen. Diesfalls sind Umsätze des Organs an Dritte dem Organträger
zuzurechnen. Aus an das Organ gerichteten Rechnungen kann der Organträger
den Vorsteuerabzug geltend machen (s.
Doralt/Ruppe, Steuerrecht I
7. Auflage, 405, sowie den dort angeführten - mit dem vorliegenden
Sachverhalt nahezu gänzlich übereinstimmenden - Beispielfall).
In Anbetracht der oa. Rechtslage sowie des eingangs
dargestellten Sachverhaltes sind somit im zur Beurteilung stehenden Fall
sämtliche Organschaftskriterien
eindeutig erfüllt und ist daher in umsatzsteuerlicher Hinsicht vom
Vorliegen eines (einzigen) Unternehmens
auszugehen. Dem Finanzamt kann daher nicht mit Erfolg entgegen getreten werden,
wenn es sämtliche im Zusammenhang mit den Buchhaltungs- und
Lohnverrechnungsarbeiten stehenden Erlöse, welche vom Bw. als Umsätze
der GmbH behandelt wurden, dem Bw. zugerechnet und unter Einem die vom Bw. der
GmbH zugerechneten Vorsteuerbeträge beim Bw. (bzw. bei dessen einheitlichem
Unternehmen) zum Abzug zugelassen hat.
In diesem Zusammenhang sei schließlich auch auf die
korrespondierenden Ausführungen der ha. - dem Bw. als
Geschäftsführer der GmbH per 2. Februar 2005 zugestellten -
Berufungsentscheidung vom 31. Jänner 2005, RV/0051-G/02,
betreffend die Berufung der Mag. ES GmbH gegen deren Umsatzsteuerbescheide 1994
bis 1996, verwiesen.
1.2. Einkommensteuer
:
Das Finanzamt hat in seinen Bescheiden bereits auf die so
genannte "Angehörigenjudikatur" verwiesen:
Diese Rechtsprechung über die steuerliche Anerkennung
von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen beruht auf der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Deren Bedeutung liegt vor allem im Bereich
der Beweiswürdigung (Doralt,
EStG-Kommentar 8. Auflage, § 2 Tz 158/2, mwN).
Die für Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen
geltenden Grundsätze gelten (ua.) auch für die Anerkennung von
Verträgen zwischen einer GmbH und deren
Gesellschafter-Geschäftsführer (so zB VwGH vom
13. Oktober 1999, 96/13/0113).
Insbesondere ist zu untersuchen, ob die Steuerpflichtigen
durch eine Art "Splitting" ihre Steuerbemessungsgrundlage dadurch zu vermindern
versuchen, dass sie nahen Angehörigen Teile ihres Einkommens zukommen
lassen, wodurch diese mit dem Zufluss in der Regel entweder gar keiner oder
einer niedrigeren Progression unterliegen. Hintergrund ist das Fehlen des
zwischen fremden Vertragspartnern üblicherweise bestehenden
Interessensgegensatzes, der aus dem Bestreben der jeweiligen Vorteilsmaximierung
resultiert, und der dazu führt, dass steuerliche Folgen abweichend von den
tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten herbeigeführt werden
(Doralt, aaO, § 2
Tz 158, und die dort zitierte Judikatur).
Nach ständiger Rechtsprechung sind Verträge
zwischen nahen Angehörigen - ungeachtet ihrer allfälligen
zivilrechtlichen Gültigkeit - steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn
sie
-- nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
-- einen klaren, eindeutigen, jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt aufweisen, und
-- unter Fremden unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen wären (Fremdvergleich).
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen
(Doralt, aaO, § 2
Tz 160).
Hinsichtlich der Fremdüblichkeit ist die im
allgemeinen Wirtschaftsleben geübte Praxis maßgeblich. Es ist zu
hinterfragen, ob der Vereinbarung ein angemessener Leistungsaustausch oder das
Naheverhältnis zugrunde liegt; im letzten Fall ist die Ernsthaftigkeit der
Leistungsbeziehung zweifelhaft. Es ist ein Vergleich mit dem üblichen
Verhalten einander fremd gegenüber stehenden Personen bei vergleichbaren
Leistungsbeziehungen anzustellen (Doralt,
aaO, § 2 Tz 165).
Im Berufungsfall ist nun dem Finanzamt im Ergebnis
zuzustimmen, dass die zwischen dem Bw. und "seiner" GmbH abgeschlossenen
Vereinbarungen den oben dargestellten Voraussetzungen nicht entsprechen und
zwischen fremden Geschäftsleuten so nicht abgeschlossen worden
wären:
Laut Vereinbarung vom 17. November 1994 sollte
die GmbH die Durchführung der Buchhaltungs- und Lohnverrechnungsarbeiten
für den Klientenstock des Einzelunternehmens des Bw übernehmen. Die
Mag. ES GmbH verfügte jedoch - so die unwidersprochene
Sachverhaltsfeststellung des Finanzamtes - im berufungsgegenständlichen
Zeitraum weder über eigenes Personal noch über eigene
Räumlichkeiten bzw. auch nicht über eine eigene Betriebs- und
Geschäftsausstattung, wie zB eine EDV-Anlage. Die Umsätze der GmbH aus
der Verrichtung von Buchhaltungs- und Lohnverrechnungsarbeiten resultierten in
den Streitjahren zur Gänze aus der mit dem Bw. getroffenen Vereinbarung.
Unmittelbare Auftragserteilungen an die GmbH - auch von anderen Klienten als
jenen, die vom Einzelunternehmen des Bw. betreut werden - lagen nicht vor. Die
GmbH hat in den strittigen Jahren außer diesen Buchhaltungs- und
Lohnverrechnungsarbeiten auch keine weiteren Tätigkeiten entfaltet.
Da die GmbH ihre mit vorangeführter Vereinbarung
übernommene Verpflichtung zur Verrichtung von Buchhaltungs- und
Lohnverrechnungsarbeiten für die Klienten des Einzelunternehmens mangels
Personals und mangels entsprechender Infrastruktur aus Eigenem nicht
erfüllen konnte, wurde in der Folge der
"Werkvertrag über
Datenverarbeitung" vom 30. November 1994 abgeschlossen. Mit
diesem übernahm wiederum der Bw. als Einzelunternehmer
"die Datenverarbeitung samt der Erfassung der
Grundlagen für die EDV-Buchhaltungen" für die GmbH. Dafür
wurde bei "Selbstkosten" des Einzelunternehmens iHv. ATS 6,26 ein
Verrechnungspreis von ATS 9,40 je Buchungszeile vereinbart. Im Weiteren
wurde vertraglich eine Haftungsübernahme des Bw. für Verarbeitungs-
und Eingabefehler der GmbH festgelegt.
Die Vereinbarung vom 17. November 1994 war ganz
offensichtlich darauf gerichtet, der GmbH Einnahmen aus Leistungen, zu deren
Erbringung sie selbst nicht imstande war, zu verschaffen bzw. zuzurechnen. Es
widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, bestimmte Tätigkeiten aus dem
eigenen Unternehmen "auszugliedern" und an eine andere Rechtsperson - hier der
vom Bw. allein "beherrschten" GmbH - zu übertragen, welche in Ermangelung
der hiezu erforderlichen Mittel (wie insbesondere Personal, Arbeitsmittel,
Betriebs- und Geschäftsausstattung) in keiner Weise zur Erbringung dieser
Tätigkeiten in der Lage ist, und die daher in der Folge vom
"ausgliedernden" Unternehmen wiederum gerade jene Leistungen "zukaufen" muss,
die von diesem vereinbarungsgemäß eigentlich ausgelagert werden
sollten. Diese Vorgangsweise lässt keine außersteuerlich relevanten
Gründe erkennen, muss doch im Berufungsfall das Einzelunternehmen
letztendlich die ihrer Intention nach "ausgegliederten" Tätigkeiten erst
wieder aus Eigenem erledigen. Da die Erstellung der Jahresabschlüsse und
damit die primär "haftungsträchtige" Tätigkeit ohnehin weiter vom
Einzelunternehmen durchgeführt werden sollte und überdies der Bw. -
neben seiner Haftung als Geschäftsführer der GmbH - mit Vertrag vom
30. November 1994 eine weitere Haftung für Fehler der GmbH
übernommen hatte, erscheint die dargestellte Vorgangsweise auch aus
haftungsrechtlichen Motiven nicht begründbar.
Im vorliegenden Fall hat somit eine Übertragung bzw.
Ausgliederung bestimmter Tätigkeiten tatsächlich nicht stattgefunden.
Diese Übertragung war bloß formalrechtlicher Natur. De facto wurden
die mit den strittigen Einnahmen verbundenen Tätigkeiten aber völlig
unverändert weiterhin vom Einzelunternehmen - von dessen Personal, in
dessen Räumlichkeiten, mit dessen Betriebs- und Geschäftsausstattung
bzw. Arbeitsmitteln und unter Führung und Aufsicht des Bw. -
verrichtet.
Dass die gegenständliche Vorgangsweise wirtschaftlich
nicht nachvollziehbar und einzig und allein auf die zwischen den
Vertragspartnern bestehende "Personalunion" zurück zu führen ist,
erhellt auch aus folgender, bereits vom Finanzamt angestellter
Überlegung:
Laut Werkvertrag über die Datenverarbeitung hat das
Einzelunternehmen bei Selbstkosten von ATS 6,26 der GmbH pro Buchungszeile
einen Preis von ATS 9,40 verrechnet. Völlig unabhängig davon,
welcher Preis pro Buchungszeile letztlich an die Klienten fakturiert wurde, ist
diese Konstruktion jedenfalls fremdunüblich: Denn wenn der an die Klienten
verrechnete Preis je Buchungszeile mehr als ATS 9,40 beträgt, so
wäre nicht einsichtig, aus welchen Gründen sich das Einzelunternehmen
dieser weiteren Gewinnchance entledigen würde, wenn es ohnehin wie bisher
die entsprechenden Leistungen aus Eigenem erbringen muss. Liegt hingegen der an
die Klienten weiterverrechnete Preis darunter, so würde sich eine fremde
GmbH wohl nicht auf diesen - diesfalls für sie verlustbringenden - Vertrag
einlassen. Zwischen einander fremden Personen wäre sohin eine derartige
Vereinbarung zweifelsohne nicht getroffen worden.
Darüber hinaus sprechen auch die nachfolgend
angeführten Umstände gegen die steuerliche Anerkennung der in Frage
stehenden Leistungsbeziehung:
Mit Vereinbarung vom 17. November 1994 sollte -
wie bereits mehrfach ausgeführt - die Durchführung der Buchhaltungs-
und Lohnverrechnungsarbeiten für die Klienten des Einzelunternehmens von
diesem (formell) auf die Mag. ES SteuerberatungsgmbH übertragen werden.
Laut Punkt 6. dieser Vereinbarung wurde jedoch der Klientenstock des Bw.
ausdrücklich nicht (mit)übernommen. Die Betriebsprüfung hat auch
unwidersprochen festgestellt, dass - diesem Vertragspunkt entsprechend - von
dritter Seite keine Auftrags- bzw. (gesonderte) Vollmachtserteilungen an die
GmbH erfolgt sind. Dessen ungeachtet hat die GmbH ihre Rechnungen direkt an die
Klienten gelegt, obwohl einziger Vertragspartner ausschließlich der Bw.
selbst war. Für diese Rechnungen wurde zudem das Briefpapier des
Einzelunternehmens mit händisch hinzugefügtem Zusatz "GmbH" verwendet.
Auf Grund dieser Umstände war es nach ha. Ansicht nach außen hin
für die Klienten des Bw. nicht ausreichend klar erkennbar, dass nach dem
Willen des Bw. zwei von einander unabhängige Unternehmen für sie
tätig sein sollten.
Weiters ist auch die unter Punkt 3. der vorliegenden
Vereinbarung getroffene Regelung nicht hinreichend klar: Demnach
"sollen" alle Betriebsmittel,
insbesondere Fachliteratur, Büromaterial, Telefon, Raumkosten,
"von der Auftragnehmerin (der GmbH)
übernommen werden, da nur ein
Büroraum, im Ausmaß von ca. 16 m² gemischgenutzt, von der
Auftragnehmerin genutzt werden wird." Zum Einen geht nicht hervor, um
welche konkreten Betriebsmittel es sich hier handelt. Zum Anderen bleibt auch im
Dunkeln, was hier unter "Übernahme" zu verstehen ist. Auf Grund der
Aktenlage ist im Streitzeitraum keine Übertragung - weder entgeltlich noch
unentgeltlich - von Betriebsmitteln an die GmbH erfolgt. Tatsächlich war
jedoch der Berufung zufolge im der GmbH verrechneten "Datenverarbeitungspreis"
ein "Mietanteil Anlagevermögen EDV,
Betriebsausstattung" iHv. ATS 0,35 je Buchungszeile enthalten. Wenn
aber die nötigen "Betriebsmittel" ohnehin von der GmbH - in welcher Form
auch immer - "übernommen" werden sollen, stellt sich die Frage, warum ihr
für die übernommenen Wirtschaftsgüter ein gesonderter Mietanteil
in Rechnung gestellt wurde.
Zudem wurde in Punkt 6. der Vereinbarung vom
17. November 1994 festgehalten, dass über die Verrechnungspreise
ein gesonderter Vertrag geschlossen werde. Tatsächlich wurde in der Folge
der Vertrag betreffend Datenverarbeitung vom 30. November 1994
abgeschlossen, in welchem aber nicht etwa, wie zu erwarten gewesen wäre,
das vom Einzelunternehmen an die GmbH für die "Übernahme" der
Buchhaltungs- und Lohnverrechnungsarbeiten zu leistende Entgelt geregelt wurde,
sondern umgekehrt vielmehr vom Auftraggeber (dem Einzelunternehmen) an die
beauftrage GmbH zu verrechnende Preise für die Datenverarbeitung fixiert
wurden. Dem Vertrag betreffend die Übertragung von Buchhaltungs- und
Lohnverrechnungsarbeiten an die GmbH mangelt es sohin an der Vereinbarung des
hiefür an die GmbH zu zahlenden Entgeltes. Sollte allerdings eine
unentgeltliche Abtretung bestimmter Aufgabenbereiche vom Einzelunternehmen an
die GmbH beabsichtigt gewesen sein, so würde auch diese Vorgangsweise einem
Fremdvergleich nicht standhalten.
All diese Punkte hätten jedoch im Hinblick auf das
Naheverhältnis der Vertragspartner mit einer besonderen, jeden Zweifel
ausschließenden inhaltlichen Klarheit geregelt werden müssen.
Aus den dargelegten Umständen ergibt sich, dass die
zur Beurteilung stehende Leistungsbeziehung einzig und allein auf das
Naheverhältnis zwischen dem Bw. und der GmbH zurückzuführen
ist.
Überdies kommt es für die ertragsteuerliche
Zurechnung von Einkünften entscheidend darauf an, wer wirtschaftlich
über die Einkunftsquelle und so über die Einkünfte disponieren
kann. Zurechnungssubjekt hinsichtlich der Einkünfte ist derjenige, der die
Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen,
Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist die nach
außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Die rechtliche
Gestaltung ist nur maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise nichts anderes ergibt (vgl. zB VwGH vom
31. März 1998, 98/13/0039, mwN).
Auch diese Rechtsausführungen legen klar, dass
Zurechnungssubjekt der fraglichen Einkünfte nur der Bw. selbst sein konnte.
Die Übertragung von Tätigkeiten an die GmbH war bloß formeller
Natur. Die Einkunftsquelle - in concreto die erforderliche Infrastruktur wie
Personal, Räumlichkeit, EDV-Anlage und -Programme - war wirtschaftlich
jedenfalls weiterhin zur Gänze dem Einzelunternehmen zuzuordnen, der GmbH
standen diesbezüglich keine - zumindest keine ausreichend klar geregelten
(siehe oben) - eigenen Verfügungsrechte zu.
1.3
Gleichmäßigkeit der Besteuerung; Treu und Glauben:
Wenn der Bw. darin, dass der GmbH von Seiten des
Finanzamtes "ab 1997 die Anerkennung
zuteil" wird, einen Widerspruch zum Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung erblickt, ist zu erwidern, dass dem
UFS die ab dem Jahre 1997 zugrunde liegenden Sachverhaltsumstände nicht
(respektive nur teilweise) bekannt sind bzw. diese hier nicht zur Beurteilung
standen. Aus dem Prüfungsbericht ist jedoch ansatzweise zu entnehmen, dass
in den Folgejahren sehr wohl zumindest teilweise Änderungen in
sachverhaltsmäßiger Hinsicht erfolgt sind (so zB die Einstellung von
eigenem Personal sowie die Anschaffung von Betriebs- und
Geschäftsausstattung durch die GmbH). Bezüglich ungleich gelagerter
Sachverhalte kann eine Verletzung des relevierten Grundsatzes jedoch keinesfalls
vorliegen.
Dasselbe gilt hinsichtlich des im Berufungsverfahren der
GmbH geäußerten Rüge des Verstoßes gegen Treu und Glauben:
Der Bw. brachte in diesem Zusammenhang vor, in den Vorjahren sei die
Leistungsbeziehung zwischen dem Einzelunternehmen und der GmbH anerkannt worden.
Auch hier ist von einer geänderten Sachverhaltslage auszugehen, sind doch
die im gegenständlichen Verfahren zu beurteilenden Vereinbarungen erst im
Jahre 1994 getroffen worden.
Überdies schützt der Grundsatz von Treu und
Glauben - ebenso wenig wie jener der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
- nicht das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit
einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit; die
Behörde ist vielmehr sogar verpflichtet, von einer als gesetzwidrig
erkannten Verwaltungsübung bzw. Rechtsauffassung abzugehen (s. zB
Ritz, BAO-Kommentar 2. Auflage,
§ 114 Tz 9, mwN).
2.
Geschäftsführerbezüge:
Während der Bw. unter Hinweis auf den zwischen ihm und
der GmbH geschlossenen Geschäftsführervertrag vom
8. Jänner 1996 im Rahmen seiner selbständigen Einkünfte
im Jahr 1996 den Ansatz eines Betrages von ATS 1.260.000,- begehrt, hat das
Finanzamt die Geschäftsführereinkünfte in den Streitjahren
jeweils mit ATS 12.000,- angesetzt. Dies begründete das Finanzamt vor
allem damit, dass der unter dem Titel des Geschäftsführerbezuges
geleisteten Zahlung keine entsprechenden Geschäftsführerleistungen
gegenüber gestanden seien.
Wie schon oben dargelegt, hat die GmbH selbst im fraglichen
Zeitraum de facto keine Betätigung entfaltet. Die vom Bw. der GmbH
zugerechneten Tätigkeiten wurden inhaltlich (weiterhin) vom
Einzelunternehmen verrichtet. Die GmbH war mangels Personals bzw. Infrastruktur
selbst auch gar nicht in der Lage, die formell an sie übertragenen
Buchhaltungs- und Lohnverrechnungsarbeiten durchzuführen.
Vorweg sei darauf hingewiesen, dass der Differenzbetrag
zwischen dem vom Bw. begehrten und dem vom Finanzamt angesetzten Betrag - sohin
ein Betrag von ATS 1.248.000,- - mit an die GmbH ergangenem
Haftungsbescheid vom 25. April 2000 rechtskräftig (!) der
Kapitalertragsteuer unterzogen wurde. Schon allein deshalb erschiene es dem UFS,
obgleich er im gegenständlichen Verfahren in seiner rechtlichen
Würdigung des hier zu beurteilenden Sachverhaltes und der letztlich darauf
basierenden Entscheidung völlig unabhängig von allfälligen
Festsetzungen in anderen Abgabenverfahren ist, nicht sachgerecht, in diesem
Streitpunkt dem Begehren des Bw. statt zu geben, hätte dies doch eine
ertragsteuerliche Doppelerfassung ein und desselben Bezuges zur Folge.
Der Ansatz des Finanzamtes ist aber aus folgenden weiteren
Gründen nicht zu beanstanden:
Die GmbH war in den Jahren 1994 bis 1996 wirtschaftlich
keine Betätigung zuzurechnen. Sie war auf Grund ihrer Firmenbucheintragung
- mehr oder weniger - lediglich handelsrechtlich existent. Der Bw. war
handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser GmbH. Obwohl nun diese GmbH
aus den erwähnten Gründen selbst nicht wirtschaftlich aktiv wurde
(bzw. gar nicht aktiv werden konnte), waren mit der
Geschäftsführerfunktion auf Seiten des Bw. gewisse - wenngleich
mangels Betätigung der GmbH naturgemäß eher geringfügige -
Verpflichtungen bzw. Haftungsrisiken verbunden. Der vom Bw. behauptete Bezug von
rund ATS 1,2 Mio. erscheint zur Abgeltung dieser (mangels Aktivität
der GmbH rudimentären) Pflichten und Risiken allerdings weitaus
überzogen. Zwischen Fremden wäre hiefür eine Abgeltung in
derartiger Höhe zweifelsohne nicht gewährt worden.
Nach ha. Auffassung wäre es sogar vertretbar, die
Geschäftsführerbezüge des Bw. im Streitzeitraum allenfalls mit
ATS 0,- anzunehmen. Das Finanzamt hat jedoch gleichsam als pauschale
Abgeltung für die (bloße) Innehabung der
Geschäftsführerfunktion einen geschätzten Jahresbetrag von
ATS 12.000,- angesetzt. Diesem Ansatz der Höhe nach hat der Bw. nichts
entgegen gehalten, und erscheint dies als Abgeltung der bestehenden
(Rest-)Pflichten bzw. -risiken durchaus moderat und angemessen bzw.
fremdüblich.
Schließlich sei noch auf folgende Unstimmigkeit
hingewiesen: Die GmbH habe - so das Berufungsvorbringen - ab der zweiten
Hälfte des Jahres 1994 diverse Tätigkeiten für das
Einzelunternehmen erbracht. Im Jahr 1995 wurden etwa bei der GmbH Umsätze
von rund ATS 3,3 Mio. erklärt. Ein Geschäftsführerbezug
wurde dem Bw. aber nach dessen Intention erstmals im Jahre 1996 gewährt.
Kein Fremder hätte es bei der behaupteten wirtschaftlichen Aktivität
der GmbH akzeptiert, bis einschließlich 1995 ohne jegliches Entgelt als
Geschäftsführer tätig zu werden. Bemerkenswert erscheint
obendrein das zwar nicht im gegenständlichen Verfahren, wohl aber im
Verfahren betreffend GmbH erhobene Vorbringen, wonach der Bw. als
GmbH-Geschäftsführer im Monat durchschnittlich rund 200 Arbeitsstunden
geleistet habe. Diesfalls bleibt offen, wann (bzw. wie viele Stunden) der Bw.
seine Arbeitskraft dem Einzelunternehmen gewidmet haben will.
3.
Vorsteuerpauschalierung:
Der Bw. erklärte mit Eingabe vom
23. Dezember 1994, seine Vorsteuern
"ab 1994" gemäß
§ 14 Abs. 1
UStG "1994" mit einem
Durchschnittssatz von 1,8% zu ermitteln.
Nun ist das UStG 1994 erst mit Wirksamkeit des Beitritts
Österreichs zur EU - somit ab 1. Jänner 1995 - in Kraft
getreten (§ 28 Abs. 1 UStG 1994). Auf Umsätze und
sonstige Sachverhalte aus der Zeit vor der Wirksamkeit des EU-Beitritts
Österreichs ist das im Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses für
diese geltende Umsatzsteuerrecht anzuwenden
(§ 28 Abs. 2 UStG 1994).
Das hat zur Folge, dass für die allfällige
Inanspruchnahme einer Vorsteuerpauschalierung im Jahre 1994 noch die
Bestimmungen des UStG 1972 maßgebend sind. Dieser Umstand ist jedoch
hier insofern nicht von Relevanz, als die Bestimmung des
§ 14 UStG 1972 wörtlich mit jener des UStG 1994
übereinstimmt.
§ 14 Abs. 1 UStG (sowohl 1972 als auch 1994)
ermächtigt Unternehmer, ihre Vorsteuerbeträge (wahlweise) nach
folgenden Sätzen ermitteln:
1. Unternehmer, bei denen die Voraussetzungen für die
pauschale Betriebsausgabenermittlung nach § 17 Abs. 2 Z 2
EStG vorliegen, können die dort näher bestimmten Vorsteuern mit 1,8%
ihres Gesamtumsatzes aus Tätigkeiten iSd. § 22 und § 23
EStG 1988 berechnen. § 17 Abs. 2 Z 2 EStG setzt
für die Anwendung des Durchschnittssatzes voraus, dass die Umsätze des
vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als ATS 3 Mio.
betragen.
2. Der BMF kann weiters mit Verordnung für die
Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge Durchschnittssätze
für Gruppen von Unternehmern aufstellen. Mit Erlassung der Verordnung
627/1983, welche gemäß
§ 28 Abs. 5 Z 3
UStG 1994 (auch) als auf Grund des UStG 1994 ergangen gilt, ist der
Verordnungsgeber dieser gesetzlichen Ermächtigung nachgekommen und hat dort
(ua.) den Durchschnittssatz für Wirtschaftstreuhänder mit 1,7%
festgelegt. Dieser Durchschnittssatz gilt gemäß
§ 2 der
Verordnung jedoch nur für Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen
Kalenderjahr nicht mehr als ATS 3,5 Mio. betragen hat.
Strittig ist im Entscheidungsfall die Anwendbarkeit der
Vorsteuerpauschalierung dem Grunde nach. Die Überschreitung der hiefür
maßgeblichen Umsatzgrenzen werde laut Bw. lediglich durch die seitens der
Betriebsprüfung bzw. dieser folgend seitens des Finanzamtes in den
bekämpften Bescheiden vorgenommene Zusammenrechnung der Umsätze des
Einzelunternehmens und der GmbH erreicht.
Der Bw. wollte auf Grund des Wortlautes seiner Eingabe vom
23. Dezember 1994 (arg.: 1,8%) die Vorsteuerpauschalierung des
§ 14 Abs. 1 Z 1 UStG (1972 bzw. 1994) in Anspruch nehmen
(Umsatzgrenze ATS 3 Mio.). Demgegenüber geht das Finanzamt in seiner
Berufungsvorentscheidung offensichtlich von einer Inanspruchnahme der
Pauschalierungsmöglichkeit gemäß Z 2 der zitierten
Bestimmung aus (Durchschnittssatz 1,7%, Umsatzgrenze: ATS 3,5 Mio.).
Im Berufungsfall sind jedoch zweifelsohne beide Umsatzgrenzen
überschritten:
Der UFS hat oben unter Punkt 1.1. dargelegt, dass im
streitgegenständlichen Zeitraum eine umsatzsteuerliche Organschaft gegeben
ist und daher auch vom Vorliegen eines einzigen Unternehmens auszugehen ist. Die
Umsätze des Bw. setzen sich im Streitzeitraum sohin sowohl aus seinen
"eigenen" (ie. die von ihm als Einzelunternehmer erklärten) Umsätzen
als auch aus den von ihm erklärungsgemäß der Mag. ES
SteuerberatungsgmbH zugerechneten Erlösen zusammen. Dadurch ergibt sich
für das Jahr 1994 ein Gesamtumsatz von ATS 4,266.008,- und für
das Jahr 1995 ein solcher iHv. ATS 4,734.588,- (siehe die auf Grund der
Betriebsprüfung erfolgten Umsatzsteuerfestsetzungen vom
13. Juli 1999). Für das - hier nicht gegenständliche - Jahr
1993 hat der Bw. selbst umsatzsteuerpflichtige Entgelte iHv. ATS 4,2 Mio.
erklärt.
Da für die Inanspruchnahme der Vorsteuerpauschalierung
des § 14 UStG jeweils die Umsätze des vorangegangenen
Kalenderjahres maßgebend sind und die somit hier maßgeblichen
Umsätze 1993 bis 1995 jeweils über den Beträgen von
ATS 3 Mio. (bzw. auch über der Grenze von ATS 3,5 Mio.)
liegen, wurden die Vorsteuern vom Finanzamt richtigerweise auf Grundlage des
§ 12 UStG in tatsächlich angefallener Höhe zum Abzug
zugelassen. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der begehrten
Vorsteuerpauschalierung sind nicht erfüllt.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen,
dass sich im Jahr 1994 die Umsätze des Bw. seiner Erklärung zufolge -
also auch ohne Hinzurechnung der "GmbH-Erlöse" - auf insgesamt
ATS 3,992.405,- belaufen haben und daher im Jahre 1995 (wie auch 1994)
schon allein auf Grund der Erklärung des Bw. - und nicht erst durch das von
der Betriebsprüfung festgestellte Vorliegen einer Organschaft - eine
Inanspruchnahme der Vorsteuerpauschalierung keinesfalls zulässig gewesen
wäre.
4.
"Umsatzsteueraufwand":
Unter diesem Punkt rügte der Bw., dass die
Umsatzsteuerzahlungen der GmbH - bei Aufrechterhaltung der Auffassung vom
Vorliegen einer Organschaft - bei der (Brutto)-Gewinnermittlung als
abzugsfähiger Aufwand zu berücksichtigen seien.
Setzt ein Einnahmen-Ausgaben-Rechner die Betriebseinnahmen
und Betriebsausgaben brutto an (Bruttorechner), so sind allfällige
Umsatzsteuerzahllasten als Betriebsausgaben zu erfassen (s. etwa
Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch,
§ 4 Tz 26).
Das Finanzamt hat diesem Berufungspunkt im Zuge der in den
Berufungsvorentscheidungen erfolgten (gegenüber den angefochtenen
Bescheiden korrigierten) Abgabenfestsetzung Folge gegeben. In seinem
Vorlageantrag hat der Bw. hiezu kein weiteres Vorbringen erstattet.
Da die Berufungsvorentscheidungen durch Ergehen der
gegenständlichen Berufungsentscheidung aus dem Rechtsbestand ausscheiden
und die Berufung somit erst durch diese Berufungsentscheidung abschließend
erledigt wird, werden die vom Finanzamt in den Berufungsvorentscheidungen unter
dem Titel "Umsatzsteueraufwand" angesetzten Beträge von ATS 15.684,-
(1994), ATS 429.484,- (1995) und ATS 632.875,- (1996) nunmehr bei der
von der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzunehmenden
Einkommensteuerfestsetzung als die Steuerbemessungsgrundlage vermindernde
Abzugsposten berücksichtigt.
5. Nichtabzugsfähige
Aufwendungen (Seminare):
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen
werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Nach Lehre und Rechtsprechung zählen Aufwendungen
für die berufliche Fortbildung zu den Werbungskosten. Um eine berufliche
Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen
beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits
ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden (vgl zB VwGH vom
29. Jänner 2004, 2000/15/0009).
Dem Prüfungsbericht zufolge hat der Bw. in den Jahren
1994 und 1995 Seminare mit den Titeln "Kampf
und Verkauf" sowie
"Car-Defense-System" besucht und die
damit verbundenen Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht. In der
Berufung wird hierzu dargetan, "die
Fortbildung der psychologischen Grundsätze" sei im Rahmen der
Beratertätigkeit unerlässlich. Der Seminartitel sei überzogen,
Ziel seien Verkaufstechniken in Verbindung mit körperlichen Ausdrücken
nach dem Sprichwort "mens sane in corpore
sane" gewesen. In der Berufungsvorentscheidung hat das Finanzamt - vom
Bw. unwidersprochen geblieben - Auszüge aus dem Seminarprogramm, welches
der Bw. im Rahmen der Schlussbesprechung vorgelegt hat, wiedergegeben. Demnach
handelt es sich im Wesentlichen um Kursinhalte betreffend
Stressbewältigung, Selbstverteidigung, Selbsterkennung uä. (siehe
eingangs dargestellten Sachverhalt). Der Teilnehmerkreis sei nicht auf
Angehörige des Wirtschaftstreuhandberufes abgestimmt, die allgemeinen
psychologischen und kampfsportlichen Kursinhalte seien nicht als
berufsspezifisch bzw. betriebsveranlasst anzusehen. Im Vorlageantrag wurde
diesen Ausführungen des Finanzamtes nichts entgegnet.
Der UFS teilt die Auffassung des Finanzamtes, dass die vom
Bw. besuchten Seminare keine steuerlich abzugsfähige Fortbildung
darstellen. Aus den anlässlich der Schlussbesprechung vorgelegten - in der
Berufungsvorentscheidung dargestellten - Unterlagen ergibt sich, dass die
Seminare primär die Bewältigung von Stress, die Selbstverteidigung
sowie die Steigerung des Selbstvertrauens, unter Einschluss von
Taekwondo-Elementen, zum Inhalt haben. Ein berufsspezifischer Inhalt ist aus dem
dargestellten Seminarprogramm jedoch nicht ableitbar. Das dabei vermittelte
Wissen ist von sehr allgemeiner Art und ganz offensichtlich nicht auf die
spezifische berufliche Tätigkeit des Bw. abgestellt. Überdies wurde
vom Bw. der vom Finanzamt dargestellte Umstand nicht bestritten, dass die
Seminare auch für Angehörige anderer Berufsgruppen von Interesse
waren.
Die vorgelegten und in der Berufungsvorentscheidung
auszugsweise wiedergegebenen Unterlagen lassen zwar darauf schließen, dass
die in Rede stehenden Seminare der Persönlichkeitsentwicklung der
Teilnehmer dienlich sind bzw. sein können und damit natürlich
mittelbar auch eine untergeordnete berufliche Förderlichkeit aufweisen
(können); die eigene Stressbewältigung, die Hebung des
Selbstwertgefühles, das Erlernen von Verteidigungstechniken etc.
gehören aber primär in den Bereich der Erhaltung bzw. Verbesserung der
eigenen Gesundheit und somit in den Bereich der persönlichen
Lebensführung (siehe dazu zB das unlängst ergangene VwGH-Erkenntnis
2001/15/0184, vom 24. Juni 2004). Dem Finanzamt kann daher nicht
entgegen getreten werden, wenn es keine beruflich veranlassten
Fortbildungsaufwendungen angenommen hat.
6. Ermittlung der
Einkünfte aus der Veräußerung einer wesentlichen
Beteiligung:
Strittig ist letztlich die Ermittlung der im Jahr 1995
erzielten Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung des
Bw. der Höhe nach.
Mit Abtretungsvertrag vom 5. April 1995 hat der
Bw. seinen 50%-igen, einer mit dem Betrag von ATS 125.000,- eingezahlten
Stammeinlage im Nennbetrag von ATS 250.000,- entsprechenden
Geschäftsanteil an der WR-GmbH um den Abtretungspreis von ATS 2,1 Mio.
veräußert. Während das Finanzamt die dem
Veräußerungserlös von ATS 2,1 Mio. (ua.)
gegenüber zu stellenden Anschaffungskosten in Höhe des auf die
Bareinlage eingezahlten Betrages angesetzt hat, begehrt der Bw. deren Abzug in
Höhe des Nennbetrages der Einlage.
Gemäß
§ 31 Abs. 1 EStG in der
hier zur Anwendung gelangenden Fassung BGBl. 818/1993 gehören zu den
sonstigen Einkünften die Einkünfte aus der Veräußerung
eines Anteils an einer Körperschaft, wenn der Veräußerer
innerhalb der letzten fünf Jahre zu mehr als 10% beteiligt war.
Nach Abs. 3 der zitierten Bestimmung ist der
Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und
den Anschaffungskosten sowie den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Diese
Einkünfte sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie jenen Teil von
ATS 100 000,- übersteigen, der dem veräußerten Anteil
entspricht.
Zum Veräußerungserlös gehören der
Verkaufspreis und überdies alle geldwerten Vorteile, die der
Steuerpflichtige für die Veräußerung der Anteile erhält;
dazu gehören auch vom Erwerber
übernommene Verbindlichkeiten
(Doralt, EStG 8. Auflage,
§ 31 Tz 156).
Zu den Anschaffungskosten zählen (ua.) der
Anschaffungspreis bzw. bei einer Bargründung die Bareinlage
(Doralt, aaO, § 31
Tz 127). Hat der Veräußerer die veräußerten Anteile
unentgeltlich erworben, dann ist für die Einkunftsermittlung von den
Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers bzw. des letzten entgeltlichen
Erwerbers auszugehen (Doralt, aaO,
§ 31 Tz 132).
Das Stammkapital einer GmbH wird durch Stammeinlagen der
Gesellschafter aufgebracht. Da die Gesellschafter nicht persönlich für
Gesellschaftsschulden haften, kommt dem Stammkapital eine Garantiefunktion zu.
Die Gesellschafter müssen die Stammeinlagen übernehmen und sich
verpflichten, Beiträge in der Höhe des Stammkapitals zu leisten,
entweder in Geld (Bargründung) oder in Sachen (Sachgründung). Auf jede
Bareinlage sind gemäß
§ 10 Abs. 1 GmbHG idF.
BGBl. 153/1994 bestimmte Mindestbeträge einzuzahlen. Die Regelung der
Fälligkeit und Einforderung von weiteren Einzahlungen auf nicht voll
eingezahlte Bareinlagen überlässt das GmbHG der Festlegung im
Gesellschaftsvertrag oder durch einen Gesellschafterbeschluss
(§ 63 Abs. 1 GmbHG in der oa. Fassung). Gemäß
§ 63 Abs. 3 GmbHG kann die Erfüllung der Zahlungspflicht
einzelnen Gesellschaftern weder erlassen noch gestundet werden.
Auf Grund der dargestellten Rechtslage steht dem Ansinnen
des Bw., die Anschaffungskosten in Höhe des Nennwertes seiner Stammeinlage
anzusetzen, grundsätzlich nichts entgegen. Bei einer Bargründung ist
demnach die Bareinlage, und nicht etwa nur die darauf getätigte Einzahlung,
als Anschaffungspreis zu veranschlagen (s. wie bereits zitiert
Doralt, aaO, § 31
Tz 127).
Damit ist aber im Ergebnis für den Bw. nichts
gewonnen, denn in diesem Fall ist - iS. eines durchzuführenden
"Vermögensvergleiches" - konsequenterweise auch der
Veräußerungserlös um den nicht einbezahlten Anteil der
Stammeinlage zu erhöhen: Zum Erlös gehören nämlich - siehe
oben - auch vom Erwerber übernommene Verbindlichkeiten. Wird daher auf der
einen Seite die Verpflichtung des Gesellschafters, erforderlichenfalls den nicht
eingezahlten Anteil auf die Stammeinlage zu leisten, als "Aufwand" (bzw.
Anschaffungskosten) abgesetzt, so ist auf der anderen Seite folglich auch der
Veräußerungserlös um den Wegfall eben dieser Verbindlichkeit zu
erhöhen.
Mit Übertragung der veräußerten Anteile hat
der Erwerber auch die Verpflichtung übernommen, die Stammeinlage in voller
Höhe zu leisten (s. dazu auch Punkt 4. des Abtretungsvertrages, wonach der
Erwerber sämtliche Pflichten übernommen hat, die dem abtretenden Bw.
der Gesellschaft gegenüber oblegen sind). Im Berufungsfall war im Zeitpunkt
der Veräußerung (lediglich) die Hälfte des Nennbetrages auf die
veräußerte Stammeinlage eingezahlt. Es bestand daher für den
Gesellschafter die Verpflichtung, erforderlichenfalls die nicht eingezahlte
Barleistung zu tätigen. Diese Verbindlichkeit ist auf Seiten des Bw. mit
Abtretung des Geschäftsanteiles weggefallen und erhöht somit seinen
Veräußerungserlös (da sie ja auch den "Barerlös"
entsprechend vermindert hat: es ist davon auszugehen, dass bei voll eingezahlter
Stammeinlage mangels auf den Anteilserwerber übergehender bzw. von diesem
zu übernehmender Verpflichtung zur Leistung allfälliger weiterer
Bareinzahlungen ein höherer Abtretungspreis erzielt werden hätte
können).
Rechnerisch können im Entscheidungsfall somit zwar die
Anschaffungskosten um den bislang nicht geleisteten Anteil der Stammeinlage iHv.
ATS 125.000,- erhöhen werden; unter Einem ist aber diesfalls auch der
Veräußerungserlös im selben Ausmaß um die auf den Erwerber
übergegangene Verpflichtung auf Leistung des nicht einbezahlten Anteiles zu
erhöhen.
Was nun das Ausmaß des (1995 letztmalig
gewährten) Freibetrages gemäß
§ 31 Abs. 3
letzter Satz EStG anlangt, so ist nach ha. Ansicht der vom Finanzamt im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1995 vorgenommene anteilsmäßige
Ansatz, und nicht wie in der Berufungsvorentscheidung der Ansatz im vollen
Ausmaß, zutreffend:
Werden nämlich nicht 100% der Anteile verkauft,
sondern ein Teilbetrag davon, so bestimmt sich der Freibetrag nach dem
Verhältnis des veräußerten Anteils zum Kapital der Gesellschaft.
Unmaßgeblich ist hingegen die Relation des verkauften Anteils zu dem vom
Gesellschafter insgesamt gehaltenen Anteilsausmaß (s.
Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, § 31 Tz 25, sowie
Hofstätter/Reichel, ESt-Kommentar
III B, § 31 Tz 12, und die dort jeweils angeführten
Beispiele).
Der Beteiligungsveräußerungserlös errechnet
sich daher wie folgt:
|
Veräußerungs(bar)erlös
|
2.100.000,--
|
übernommene Verbindlichkeit
|
125.000,--
|
Veräußerungserlös gesamt
|
2.225.000,--
|
Anschaffungskosten
|
- 250.000,--
|
Börseumsatzsteuer
|
- 42.000,--
|
Freibetrag nach § 31 Abs. 3 EStG
|
-
50.000,--
|
Sonstige Einkünfte
|
1.883.000,--
7. Änderungen
gegenüber des Festsetzung des Finanzamtes:
a) Was nun die Ermittlung der ertragsteuerlichen
Bemessungsgrundlagen anlangt, so kann
diesbezüglich grundsätzlich auf die Berufungsvorentscheidungen bzw.
auf die hiezu ergangene gesonderte Bescheidbegründung vom
12. Mai 2000 und die darin enthaltenen Darstellungen verwiesen
werden.
Einzig im Jahr 1995 ergibt sich auf Grund der in dieser
Entscheidung zu oa. Punkt 6. getätigten Ausführungen eine Abweichung
gegenüber der Berufungsvorentscheidung, und zwar in Form einer
Erhöhung des Beteiligungsveräußerungserlöses um
ATS 50.000,- (Höhe dieser Einkünfte daher wie im angefochtenen
Bescheid).
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie die
sonstigen Einkünfte betragen demnach (jeweils in ATS):
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
Selbständige
Einkünfte
|
82.349,-
|
941.303,-
|
1.236.971,-
|
Sonstige
Einkünfte
|
0,-
|
1.883.000,-
|
0,-
b) Hinsichtlich der
Abgabenberechnung kann auf die
beiliegenden Berechnungsblätter verwiesen werden. Einzig im Jahr 1995
konnte auf Grund EDV-technisch bedingter Probleme die Steuerbegünstigung
des § 37 Abs. 1 EStG (Halbsatzeinkünfte) am Ausdruck
des Berechnungsblattes nicht dargestellt werden. Daher wird - an die aus der
Beilage ersichtliche Berechnung anknüpfend - die Ermittlung der
Einkommensteuer 1995 an dieser Stelle entsprechend ergänzt wie
folgt:
|
gemäß
§
33 EStG
|
45,69% von
|
1.046.077,-
|
477.952,58
|
gemäß
§
37 Abs. 1 EStG
|
22,84% von
|
1.883.023,-
|
430.082,45
|
Einkommensteuer 1995
daher
|
|
|
908.035,-
Auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Graz, am 21.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 14 Abs. 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 14 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 31 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 31 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
OrganschaftAngehörigeFremdvergleichfremdüblichGesellschafter-GeschäftsführerVorsteuerpauschalierungSeminarkostenFortbildungwirtschaftliche BetrachtungsweiseZurechnung von Einkünftensonstige EinkünfteVeräußerung einer Beteiligung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0054-G/02
- Stammnummer
- 14857
- Gültig
- 21.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF