Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0071-S/07
Als Nachlasspassivum abzugsfähige Darlehensforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0071-S/07vom 17.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der E.G., in S., vertreten durch N.,
vom 21. Dezember 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom
20. November 2006 betreffend Aufhebung gemäß
§ 299
Bundesabgabenordnung (BAO) des Erbschaftssteuerbescheides vom 29. August 2006
und vom 21. November 2006 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die am 04. April 2006 verstorbene Erblasserin setzte ihre
Schwester, die Berufungswerberin, mit Testament vom 06. Mai 2005 als Alleinerbin
zum gesamten Nachlass ein. Im Rahmen des eidesstättigen
Vermögensbekenntnisses scheinen unter den Aktiva neben Bankguthaben
Liegenschaften (die beiden Garconnieren W 26 und W 33) und der Tiefgaragenplatz
W 46 auf. Im Rahmen der Passiva ist unter anderem als betragsmäßig
größte Position eine Darlehensforderung der Berufungswerberin und
Alleinerbin an die Erblasserin laut zwei Schreiben vom 10.08.1996 in Höhe
von € 84.002,67 angeführt. Des weiteren wurden noch zwei Meldungen
gemäß
§ 26 ErbStG einer Versicherungsanstalt vorgelegt, worin
die Auszahlung von Versicherungsleistungen, und zwar von € 49.089,88 und
€ 29.101,27, sohin von € 78.191,15, an die Alleinerbin, welche im
Lebensversicherungsvertrag als Bezugsberechtigte eingesetzt worden war,
bestätigt wird. Mit Bescheid vom 29. August 2006 wurde der
Berufungswerberin Erbschaftssteuer in Höhe von € 5.187,08 unter
Zugrundelegung der im eidesstättigen Vermögensbekenntnis
angeführten Positionen unter Einbeziehung der Versicherungsleistungen
vorgeschrieben. In der fristgerecht eingebrachten Berufung vom 11.
September 2006 gegen den Erbschaftssteuerbescheid wendet die Berufungswerberin
ein, dass der Wertansatz des Tiefgaragenplatzes 46 auf ein angemessenes und
gerechtes Maß herabgesetzt werden möge. Auf eine Anfrage des
Finanzamtes an die Bewertungsstelle wurde der im Rahmen des
Erbschaftssteuerbescheides angesetzte Einheitswertanteil betreffend den
Tiefgaragenplatz jedoch bestätigt. Im Zuge des Berufungsverfahrens forderte
das Finanzamt neuerlich vom Bezirksgericht die Übersendung der
Abhandlungsakten an, woraus zwei dort aufscheinende Schreiben in Kopie dem
Finanzamtsakt beigelegt wurden. Es handelt sich dabei um zwei Schuldscheine
jeweils vom 10. August 1996, welche von der Erblasserin ausgestellt und auch von
ihr handschriftlich unterschrieben worden waren. Im ersten Schuldschein
bestätigt die Erblasserin wie folgt: "Meine Schwester E.G. , geboren
am 17.08.1933, hat mir am 25.08.1995 zum Ankauf einer 37,78 m² großen
Ein-Raum-Garconniere, Top 26 und eines Tiefgaragenplatzes Top 46 in der
H-Straße, ATS 475.000,-- gegeben, am 10.11.1995 für die
Grunderwerbsteuer ATS 18.000,-- geliehen und am 20.05.1996 ATS 252.714,--
für die Kücheneinrichtung, Vorzimmerschrank und Wohnwand 1 gegeben. Am
17.06.1996 hat sie mir ATS 310.188,-- geliehen". Am Ende dieses Schuldscheines
ist noch unter der Überschrift Testament angefügt: " Ich setze meine
Schwester E.G. als Alleinerbin ein". Diese Erbseinsetzung wurde ebenfalls durch
handschriftliche Unterfertigung seitens der Erblasserin
bestätigt. Im zweiten Schuldschein ebenfalls vom 10.08.1996 und von
der Erblasserin ausgestellt, wird festgelegt: "Meine Schwester E.G. ,
geboren am 17.08.1933, hat mir zum Ankauf einer Ein-Raum-Garconniere von zirka
30 m² in der H-Straße , Top 33 insgesamt ATS 100.000,-- gegeben. Die
Einrichtung und das Klavier sind ihr persönliches Eigentum". Dieser
Schuldschein ist ebenfalls mit einer Unterschrift der Erblasserin
versehen.
Mit Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299 BAO vom
20.11.2006 hat das Finanzamt den ursprünglichen und mit Berufung
bekämpften Erbschaftssteuerbescheid vom 29.08.2006 wegen Unrichtigkeit des
Inhaltes aufgehoben. Mit Erbschaftssteuerbescheid vom 21.11.2006 schrieb
das Finanzamt hierauf Erbschaftssteuer in Höhe von € 26.229,60 vor.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass die unter Passiva
angeführte Darlehensforderung der Alleinerbin an die Erblasserin im Betrag
von € 84.002,67 nicht als Verbindlichkeit anerkannt würde. Für
die Abzugsfähigkeit einer Schuld sei nämlich nicht nur der rechtliche
Bestand entscheidend, es müsste auch eine tatsächliche und
wirtschaftliche Belastung des Leistungsverpflichteten vorliegen, weshalb auch
eine bürgerlich-rechtlich bestehende Schuld nur dann eine steuerlich zu
berücksichtigende Vermögensminderung darstelle, wenn am Stichtag mit
der Geltendmachung der gegenüberstehenden Forderung ernsthaft gerechnet
werden müsste (vgl. VwGH vom 19.09.1989, Zl. 88/14/0173 und vom 29.01.1997,
Zl. 95/16/0327). Darüber hinaus wurde mit Bescheid vom 17.11.2006 die
Berufung vom 11.09.2006 gegen den Erbschaftssteuerbescheid vom 29.08.2006
gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO zurückgewiesen, da der
Erbschaftssteuerbescheid mit Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299 BAO
aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sei.
Mit Schreiben vom 21.12.2006 erhebt die Berufungswerberin
Berufung gegen den Erbschaftssteuerbescheid vom 21.11.2006 sowie gegen den
Aufhebungsbescheid vom 20.11.2006. Begründend wird ausgeführt, dass
die Darlehensforderung der Berufungswerberin gegen die Erblasserin im
Gesamtbetrag von € 84.002,67 bei der Erbschaftssteuerbemessung zu Unrecht
nicht als Passivpost anerkannt worden wäre. Diese Beträge seien
nämlich nur unter der Prämisse hingegeben worden, dass sie zu einem
späteren Zeitpunkt wieder zurückgezahlt würden. Die Erblasserin
habe dies der Berufungswerberin zugesichert, sobald es ihre finanzielle
Situation erlaube. Dies wäre auch der Grund dafür, dass am 10.08.1996
über die hingegebenen Beträge zwei Schuldscheine ausgestellt und von
der Erblasserin unterfertigt wären. Da sich die finanzielle Situation der
Erblasserin jedoch nicht wesentlich gebessert hätte, habe die
Berufungswerberin die Rückzahlung der hingegebenen Beträge stets
gestundet. Zu keiner Zeit sei jedoch die Verpflichtung zur Rückzahlung der
hingegebenen Beträge aufgehoben worden. Vielmehr habe die Erblasserin
gegenüber der Berufungswerberin immer wieder betont, dass sie das Geld
erhalten würde. Zudem habe die Erblasserin die Berufungswerberin zur
Alleinerbin eingesetzt. Die Berufungswerberin würde daher spätestens
im Zeitpunkt des Ablebens der Erblasserin in Abgeltung der Schulden
Vermögenswerte zumindest im Ausmaß der geschuldeten Beträge
erhalten. Sowohl der Erblasserin als auch der Berufungswerberin wäre daher
zu jeder Zeit klar gewesen, dass die geschuldeten Beträge
rückzuerstatten seien. Es musste somit mit der Geltendmachung der Forderung
stets ernsthaft gerechnet werden. Dies habe voll und ganz dem Willen der beiden
Parteien entsprochen. Zudem wäre vereinbart gewesen, dass die geschuldeten
Beträge bei einem allfälligen Verkauf der Wohnung durch die
Erblasserin sofort fällig würden und in voller Höhe
zurückzuzahlen gewesen wären. Auch ohne Hinterlassung eines
Testamentes wäre die Berufungswerberin in ihrer Stellung als Schwester der
Erblasserin aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zur alleinigen Erbschaft berufen
gewesen. Gewissheit über die Erbseinsetzung der Berufungswerberin
hätte das Testament gegeben, welches die Erblasserin im Original ihrer
Schwester, der Berufungswerberin, übergeben habe. Im Falle, dass die
Erblasserin nach Testamentserrichtung noch eine abweichende letztwillige
Verfügung getroffen hätte, hätte die Berufungswerberin die
geschuldeten Beträge aufgrund der beiden Schuldscheine von den potentiellen
Erben der Erblasserin einfordern können. Das im angefochtenen
Erbschaftssteuerbescheid angezogene VwGH-Erkenntnis, Zl. 95/16/0327 könne
für den Gegenstandsfall nichts gewinnen, da es sich dabei um eine im Rahmen
des Verlassenschaftsverfahrens von der Ehegattin geltend gemachte
Nachlassverbindlichkeit gehandelt hätte, deren Zahlung sie zum Einen nicht
belegen habe können und es darüber hinaus auch keinerlei Vereinbarung
einer entsprechenden Rück- oder Gegenleistung gegeben hätte. Da es
sich im vorliegenden Berufungsfall nicht um Zuwendungen zwischen Ehegatten
sondern zwischen Schwestern gehandelt habe, könne schon allein deshalb
nicht davon ausgegangen werden, dass die Zuwendungen freigiebig erfolgt seien.
Die vereinbarte Rück- und Gegenleistung würde im Übrigen durch
das Vorliegen der handschriftlichen Schuldscheine bestätigt werden.
Für die Berufungswerberin wäre daher stets festgestanden, dass sie die
geliehenen Beträge spätestens im Zeitpunkt des Ablebens der
Erblasserin zurückerhalten würde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10.01.2007 wurde die
Berufung gegen den Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299 BAO
abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass der
Spruch des Erbschaftssteuerbescheides vom 29.08.2006 insofern nicht richtig
gewesen sei, als bei der Ermittlung der Erbschaftssteuer als sonstige
Verbindlichkeiten unter anderem eine Forderung der Erbin gegenüber der
Erblasserin in Höhe von € 84.002,67 als Abzugsposten
berücksichtigt worden sei. In der abweislichen Berufungsvorentscheidung vom
10.01.2007 betreffend die Berufung gegen den Sachbescheid
(Erbschaftssteuerbescheid vom 21.11.2006) begründet das Finanzamt die
Nichtanerkennung der Forderung als Nachlassverbindlichkeit unter Bezugnahme auf
die höchstgerichtliche Rechtssprechung. Danach sei für die
Abzugsfähigkeit einer Schuld nicht nur der rechtliche Bestand sondern auch
das Vorliegen eines tatsächlichen und wirtschaftlichen Belastung
entscheidend. Eine bürgerlich rechtlich bestehende Schuld stelle nur dann
eine steuerlich zu berücksichtigende Vermögensminderung dar, wenn der
Abgabepflichtige am Stichtag mit der Geltendmachung der gegenüberstehenden
Forderung ernsthaft rechnen musste. Im gegenständlichen Berufungsfall
wäre zwar durch Vorlage von Schuldscheinen nachgewiesen worden, dass die
Berufungswerberin der Erblasserin € 84.002,67 geliehen habe, eine
Rückzahlungsvereinbarung sei diesen Urkunden jedoch nicht zu entnehmen. Der
vorgenannte Betrag hafte vielmehr unberichtigt seit beinahe zehn Jahren in
voller Höhe aus. Weder aus der Aktenlage noch aus dem Vorbringen sei zu
entnehmen, dass am maßgeblichen Stichtag mit der Geltendmachung der
Forderung ernsthaft zu rechnen gewesen wäre.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wiederholt die
Berufungswerberin ihr Berufungsbegehren und verweist ergänzend darauf, dass
die Erblasserin über eine Lebensversicherung verfügt hätte, aus
der die Darlehensgeberin, Alleinerbin und Berufungswerberin bezugsberechtigt
gewesen wäre. Die Höhe des Auszahlungsbetrages entspräche in etwa
der Darlehensforderung. Darüber hinaus wurde der Eventualantrag gestellt,
dass im Falle der Anerkennung der Darlehensforderung als Nachlassverbindlichkeit
dem Grunde nach die Abgabenbehörde II. Instanz die Darlehensforderung in
Höhe des abgezinsten Betrages gemäß
§ 14 Abs. 3 BewG als
Abzugsposten berücksichtige.
Im Rahmen eines vor dem unabhängigen Finanzsenat
abgehaltenen Erörterungstermines legt die Berufungswerberin
Bankauszüge vor, woraus die Behebungen von den Sparbüchern der
Berufungswerberin hervorgehen, wobei die Behebungsbeträge im Wesentlichen
mit jenen in den beiden vorgenannten Schuldscheinen angeführten
übereinstimmen. Der im Schuldschein angeführte Betrag von ATS
310.188,--, welcher am 17.06.1996 geliehen worden sei, betrifft eine Teilzahlung
für eine Überweisung an ein Möbelhaus im Gesamtbetrag von ATS
680.000,--, welche die Erblasserin getätigt hat. Die Berufungswerberin gibt
weiters an, dass ihre Schwester, die Erblasserin, beim Ankauf der Wohnungen kein
Geld bei der Bank aufnehmen wollte, weshalb sie die Berufungswerberin gefragt
habe, ob sie ihr das Geld borgen könnte. Hinsichtlich des Schuldscheines
betreffend den im Jahre 1977 stattgefundenen Ankauf der Ein-Raum-Garconniere Top
33 gibt die Berufungswerberin an, dass sie den darin angeführten Betrag von
ATS 100.000,-- ihrer Schwester bereits im Jahre 1976 bzw. 1977 geliehen habe.
Erst im Jahre 1996 sei darüber ein Schuldschein (vgl. Schuldschein vom
10.08.1996) ausgestellt und von der Erblasserin unterfertigt worden. In diese
Garconniere zog die Berufungswerberin auch ein. Im Testament vom 06.05.2005
wurde daher auch die Berufungswerberin und Alleinerbin als dort wohnhaft
angeführt. Für die Berufungswerberin war immer klar, dass sie das Geld
zurückerhalten werde, wenn sie es von ihrer Schwester fordere. Es war
mündlich vereinbart, dass die gesamte geliehene Summe bei einem
allfälligen Verkauf der Wohnung in voller Höhe sofort
zurückbezahlt werde. Ihre Schwester hätte gewusst, dass sie das Geld
zurückbezahlen müsste, wenn die Berufungswerberin es dringend
benötigen sollte. Bis zum Ableben der Erblasserin hätte die
Berufungswerberin jedoch keine Rückzahlungen auf diese Darlehen erhalten.
Zur Fälligkeit gab die Berufungswerberin an, dass zwischen ihr und ihrer
Schwester immer klar war, dass der volle Betrag zurückzubezahlen sei,
sobald sie es von ihrer Schwester verlange. Die geliehenen Summen wären
für die Berufungswerberin eine Art Geldanlage für den Fall, dass sie
in Not geraten sollte, gewesen. Zur Absicherung der Rückzahlung setzte die
Erblasserin die Berufungswerberin testamentarisch zur Alleinerbin ein. Dies war
nur als zusätzliche Absicherung gedacht, da die Berufungswerberin ohnehin
aufgrund der gesetzlichen Erbfolge Alleinerbin gewesen wäre. Die
Berufungswerberin betont jedoch, dass sie die gewährten
Darlehensbeträge nicht in Schenkungsabsicht hingegeben habe. Auf die Frage,
warum die Berufungswerberin nicht selbst die beiden Wohnungen gekauft
hätte, gibt sie an, dass sie diese Mittel nie zur Gänze alleine
aufbringen hätte können. Sie wollte jedoch ihrer Schwester durch die
Darlehensgewährung beim Ankauf der Wohnungen helfen. Die beiden Schwestern
haben in der gemeinsamen elterlichen Mietwohnung gewohnt. Die
Ein-Raum-Garconniere Top 33 habe der Berufungswerberin gedient, die andere
Garconniere Top 26 habe ihrer Schwester, der Erblasserin, als Bibliothek zur
Verfügung gestanden. Die Berufungswerberin gibt überdies an, dass die
beiden angekauften Garconnieren nie vermietet worden seien. Auf die
Frage, ob über den gesamten Zeitraum die Beträge in irgendeiner Weise
fällig gestellt wurden, gibt die Berufungswerberin an, dass das nie
geschehen sei, weil ihre Schwester selbst das Geld nicht dafür gehabt
hätte. Die Berufungswerberin hätte die Darlehensbeträge jederzeit
fällig stellen können, habe das aber nie gemacht. Die
Berufungswerberin gibt weiters an, dass sie wusste, dass ihre Schwester nicht
über das Geld verfügte, um ihr die hingegebenen Summen
zurückzubezahlen. So habe sie es ihr halt gegeben. Es sei ihr jedoch klar
gewesen, dass sie das Geld irgendwann einmal zurückbekommen würde, nur
habe sie es nie von ihrer Schwester verlangt. Sie habe jedoch gegenüber
ihrer Schwester immer betont, dass sie ihr diese Beträge noch schuldet.
Einziger Grund, warum die Berufungswerberin es nicht zu einem bestimmten Termin
zurückgefordert hätte, sei gewesen, dass ihre Schwester diese Summen
nie auf der Seite gehabt hätte.
In einer vom unabhängigen Finanzsenat
durchgeführten Datenabfrage in den Datenbanken des
Abgabeninformationssystems betreffend die Einkommensituation der
Berufungswerberin bzw. der Erblasserin geht hervor, dass die Berufungswerberin
ehemals Volksschullehrerin gewesen ist und nunmehr als Beamtin in Ruhe
Pensionsbezüge im Zeitraum 2006 in Höhe von brutto € 39.815,44
erhalten hat. Die Erblasserin war ebenfalls Lehrerin und erhielt als Beamtin in
Ruhe im Zeitraum 2004 Bruttobezüge von € 37.899,56.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb
der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Umfang und Zusammensetzung des
erworbenen Vermögens sind im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld, im
Gegenstandsfall im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin, zu beurteilen (vgl. z.B.
VwGH 27.01.1999, 98/16/0361 und 98/16/0362). Die Abgabenbehörde ist bei
Ermittlung des Umfanges des Erwerbes an die in einem Inventar beziehungsweise in
einem Beschluss des Gerichtes ausgewiesenen Werte des Reinnachlasses im Sinne
des § 116 Abs. 2 BAO schon deswegen nicht gebunden, weil es sich hiebei
nicht um eine der Rechtskraft fähige Entscheidung handelt (Hinweis Welser
in Rummel I/2, Rz 9 ff zu § 802 ABGB). Vielmehr hat die Abgabenbehörde
den Wert des Reinnachlasses aus dem Gesichtswinkel des Grundsatzes der freien
Beweiswürdigung unter eigener Verantwortung zu beurteilen (vgl. Hinweis
Stoll, BAO, Handbuch, 277 und VwGH vom 29.01.1997, 95/16/0327). Der
Steuerpflicht unterliegt grundsätzlich jenes Vermögen (Besitzposten
abzüglich Schuldposten), das am Stichtag (vgl. § 18 ErbStG) dem
Erblasser gehörte. Bei der Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit
(Konfusion) erlischt bürgerlich- rechtlich die Forderung (§ 1445
ABGB). Hievon abweichend wird im § 20 Abs. 2 ErbStG angeordnet, dass
infolge des Anfalles durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von
Recht und Belastung erloschene Rechtsverhältnisse für die Ermittlung
der Erbschaftssteuer als nicht erloschen gelten (vgl. Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III B, Rz 11 zu § 20 ErbStG). Allein aus dem Umstand,
dass die im eidesstättigen Vermögensbekenntnis enthaltene
Darlehensverbindlichkeit im Verlassverfahren als Nachlasspassivum in Ansatz
gebracht wurde, ist daher für die Berufungswerberin hinsichtlich der
steuerrechtlichen Beurteilung nichts gewonnen. Im Gegenstandsfall begehrt die
Berufungswerberin die Anerkennung der im Inventar ausgewiesenen
Darlehensforderung in Höhe von 84.002,67 als Nachlasspassivum. Als
Nachweis, dass die Berufungswerberin auch tatsächlich die genannte Summe an
ihre Schwester, die Erblasserin geliehen hat, legt sie der Abgabenbehörde
die beiden oben genannten Schulscheine vom 10.08.1996 vor. Der
Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung (vgl. VwGH vom
29.01.1997, 95/16/0327, und vom 14.12.1992, 92/15/0177 sowie vom 19.09.1989,
88/14/0173) erkannt, dass "für die Abzugsfähigkeit einer Schuld nicht
nur der rechtliche Bestand entscheidend ist. Es muss auch eine tatsächliche
und wirtschaftliche Belastung des Leistungsverpflichteten vorliegen, weshalb
auch eine bürgerlich-rechtlich bestehende Schuld nur dann eine steuerlich
zu berücksichtigende Vermögensminderung darstellt, wenn der
Abgabepflichtige am Stichtag mit der Geltendmachung der gegenüberstehenden
Forderung ernsthaft rechnen muss". In § 167 Abs. 2 BAO ist der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung verankert, wonach die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabeverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Zu vertraglichen
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen hat der VwGH in ständiger
Rechtsprechung (vgl. 01.09.1999, 98/16/0400, oder zuletzt vom 11.05.2005,
2001/13/0209) erkannt, dass diese für den Bereich des Steuerrechtes nur als
erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden können, wenn sie
1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, 2. einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben
und 3. auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen wären. Auch die Erfüllung vertraglicher
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen muss diesen Anforderungen
genügen.
Aus den bereits oben angesprochenen Schuldscheinen vom
10.08.1996 geht hervor, dass die Berufungswerberin ihrer Schwester, der
Erblasserin, diverse Beträge zum Ankauf von zwei Garconnieren bzw. eines
Tiefgaragenplatzes "gegeben bzw. geliehen" hat. In diesen Schuldscheinen sind
jedoch weder Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Wertsicherung, Besicherung,
Laufzeit bzw. Rückzahlungszeitpunkt, Rückzahlungsmodus wie etwa
Ratenzahlung, Vorgangsweise bei Vorversterben der Berufungswerberin oder
Nichtausreichen eines Verkaufserlöses zur Rückerstattung der
Zahlungen, Möglichkeit der jederzeitigen Feststellung der Höhe der
aushaftenden Forderungen usw. enthalten. Die Rückzahlung sollte
letztendlich dadurch gewährleistet sein, dass die Berufungswerberin ohnehin
aufgrund der gesetzlichen Erbfolge Alleinerbin der Erblasserin gewesen wäre
bzw. wäre die Rückzahlung noch durch testamentarische Erbseinsetzung
der Berufungswerberin abgesichert. Im Rahmen des Erörterungstermines
gibt die Berufungswerberin an, dass der Schuldschein betreffend der ATS
100.000,-- bestätigen sollte, dass die Berufungswerberin ihrer Schwester,
der Erblasserin diese Summe zum Ankauf der Ein-Raum-Garconniere Top 33 bereits
im Jahre 1976 bzw. 1977 geliehen hat. Der Schuldschein selbst ist jedoch erst
zwanzig Jahre später, nämlich am 10.08.1996 erstellt und von der
Schwester bzw. Erblasserin unterfertigt worden. Darin ist weder über
Verzinsung, Rückzahlung, Laufzeit, Wertsicherung etc. eine Vereinbarung
getroffen worden. Innerhalb dieser zwanzig Jahre (von 1976 bis 1996) des
mündlichen Vertragszustandes, aber auch ab 1996 bis zum Ableben der
Erblasserin sind keine Rückzahlungen erfolgt. Auch die im zweiten
Schuldschein vom 10.08.1996 angeführten Summen, deren Hingabe in den Jahren
1995 und 1996 zum Ankauf der Top 26 und des Tiefgaragenplatzes durch die
Erblasserin bestätigt wurde, wurden tatsächlich nie
zurückgezahlt. Auch wenn die Berufungswerberin immer wieder betont, dass
sie die gewährten Beträge nicht in Schenkungsabsicht hingegeben habe,
bzw. ihrer Schwester sehr wohl klar war, dass sie die gewährten
Beträge nur leihweise erhalten habe und diese zurückzuzahlen
hätte, steht diesem Vorbringen entgegen, dass tatsächlich keine
Rückzahlungen seitens der Erblasserin erfolgt sind. Dies eben mit der
Begründung, dass ihre Schwester, die Erblasserin, nicht das Geld dazu
gehabt hätte. Deshalb hat die Berufungswerberin diese Beträge auch nie
fällig gestellt. Betrachtet man nun die Einkommenssituation der
Berufungswerberin und jene der Erblasserin, welche beide über eine
gesicherte Pension verfügten, aber auch die Vermögenssituation der
Erblasserin, welche aus dem eidesstättigen Vermögensbekenntnis zu
ersehen ist, worin neben den Aktiva (die Garconnieren und Bankguthaben von ca.
€ 10.000,-) praktisch außer der berufungsgegenständlichen
Darlehensforderung keinerlei größere Schuldposten angeführt
sind, so ist die Argumentation der Berufungswerberin, dass ihre Schwester nicht
das Geld zur Rückzahlung der geliehenen Beträge aufbringen hätte
können, nicht nachvollziehbar. Aus dem gesamten Vorbringen der
Berufungswerberin und der Tatsache, dass die genannten Beträge über
die gesamte Laufzeit von zehn bzw. dreißig Jahren bis zum
maßgeblichen Stichtag, nämlich dem Todeszeitpunkt der Erblasserin,
noch in voller Höhe aushafteten, muss dem Finanzamt unter
Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtssprechung gefolgt
werden, dass zum maßgeblichen Stichtag nicht mit der Geltendmachung der
Forderung durch die Berufungswerberin gegenüber ihrer Schwester zu rechnen
war. Auch das Argument der Berufungswerberin, wonach die geliehenen Summen eine
Art Geldanlage für sie gewesen wären, vermag das Berufungsbegehren
nicht zu untermauern, zumal die Hingabe von Geldbeträgen ohne Verzinsung
keine Vermögensvermehrung im Sinne einer Geldanlage bringt. Eine
Darlehenskonstruktion wie die vorliegende ohne Verzinsung und vor allem ohne
Fälligstellung der Beträge und ohne tatsächlich erfolgte
Rückzahlungen über eine Laufzeit von zehn bzw. dreißig Jahren
hält dem oben erwähnten Fremdvergleichsgrundsatz nicht stand. Eine
derartige Vereinbarung wäre nämlich zwischen Familienfremden unter den
gleichen Bedingungen nie abgeschlossen worden. Schließlich ist auch
das Vorbringen der Berufungswerberin, wonach die Rückzahlung der geliehenen
Beträge letztlich durch die Erbseinsetzung und die Bezugsberechtigung aus
den Lebensversicherungen erfolgt sei, nicht stichhältig, da es voraussetzt,
dass die Berufungswerberin nicht vorverstirbt.
Das Finanzamt hat daher den angefochtenen Bescheid nicht
mit Rechtswidrigkeit behaftet, wenn es im Rahmen der freien Beweiswürdigung
als erwiesen angenommen hat, dass mit der Geltendmachung der Darlehensforderung
nicht ernsthaft gerechnet werden musste, und diese nicht als Abzugspost
berücksichtigte.
Aus der gesamten Sachverhaltskonstellation unter
Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtssprechung ergibt sich,
dass der Erbschaftssteuerbescheid vom 29.08.2006, worin ursprünglich die
Darlehensforderung der Berufungswerberin gegenüber der Erblasserin in
Höhe von € 84.002,67 als Abzugspost berücksichtigt worden war,
sich als nicht richtig erweist. Die Aufhebung dieses Erbschaftssteuerbescheides
durch Aufhebungsbescheid des Finanzamtes gemäß
§ 299 BAO
erfolgte daher unter Ausübung des der Abgabenbehörde eingeräumten
Ermessens unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung zu Recht. Es waren daher die Berufungen gegen den
Aufhebungsbescheid als auch gegen den neuen Sachbescheid
(Erbschaftssteuerbescheid vom 21.11.2006) abzuweisen und daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
17. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 18 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
DarlehensforderungNachlasspassivumRückzahlungFälligkeitGeltendmachung der ForderungFremdvergleichsgrundsatznahe Angehörige
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0071-S/07
- Stammnummer
- 29531
- Gültig
- 17.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF