Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0284-L/05
Ablebensversicherung; abzugsfähige Verbindlichkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0284-L/05vom 23.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 17. September 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 23. August 2004
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Erbschaftssteuer wird
festgesetzt mit 5.545,72 €.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin, sowie Frau W und Herr O sind
gesetzliche Erben nach dem am 7.4.2003 verstorbenen Herrn SO und gaben je zu
einem Drittel des Nachlasses die bedingte Erbserklärung ab. Im
Abhandlungsprotokoll vom 28.4.2004, GZ 6 A 76/2003 s des öffentlichen
Notars Dr. H ist unter anderem ausgeführt (auszugsweise): "Nach
Erörterung der Aktenlage und Belehrung durch den Gerichtskommissär
über die Bestimmungen des § 14 WEG erklärt die erbl. Witwe (=
Berufungswerberin) den Eigentumsübergang des erbl. halben Mindestanteiles
nämlich 86/5464-tel Anteile verbunden mit Wohnungseigentum an W 19 an der
Liegenschaft EZ xx GB xx anzunehmen. Von den Parteien wird einvernehmlich
festgehalten, dass es sich bei der oben beschriebenen Wohnung um die Ehewohnung
handelt und diese dem dringenden Wohnbedürfnis der erbl. Witwe dient.
(......). Es erfolgt der
Pflichtteilsausweis unter
Berücksichtigung der Ersatzansprüche gemäß
§ 24 WEG und Erhöhung des Pflichtteils.
Gemäß
§ 14 WEG 2002 hat der überlebende
Partner - unter Berücksichtigung des übrigen Nachlasses -
den jenen Betrag zu bezahlen, der den Pflichtteilsansprüchen der
übrigen Pflichtteilsberechtigten entspricht. Festgehalten wird, dass
die erbl. Witwe Lebensversicherungserlöse in Höhe von xx €
und der erbl. Sohn in Höhe von xx € erhalten hat. Die
Ersatzansprüche der erbl. Kinder gemäß
§ 14 Abs. 3 WEG
werden unter Berücksichtigung der Vorempfänge und der
Lebensversicherungsleistung an die erbl. Witwe errechnet wie folgt:
(......). Der rechnerische Pflichtteilsanspruch der erbl. Tochter und des
erbl., Sohnes betragen je 33.355,87 €. Die Parteien
schließen sohin folgendes Erb- und
Pflichtteilsübereinkommen: 1. .... 2. Die erbl. Tochter aus
1. Ehe erklärt, mit dem Erhalt des Betrages von 18.000,00 € in
ihren Erb- und Pflichtteilsansprüchen ........ , wenn der mj. erbl. Sohn
zusätzlich zu seinem Ergänzungsanspruch in Höhe von ..., sohin
den Gesamtbetrag von 9.911,24 € erhält."
Das Finanzamt setzte die Erbschaftssteuer von 1/3 des
Erbanfalles (unter Berücksichtigung der Freibeträge gemäß
§§ 14 und 15 ErbStG) zuzüglich der Versicherungserlöse in
Höhe der von den Versicherungsanstalten mitgeteilten Beträge
fest. Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender Begründung:
Die Bw. sei vom Notar aufgefordert worden, die von den Lebensversicherungen
erhaltenen Zahlungen bekannt zu geben, da diese unter den
Pflichtteilsberechtigten aufzuteilen seien (§ 785 ABGB). Die
Anspruchssummen der erbl. Tochter und des erbl. Sohnes hätten sich von
jeweils 12.784,87 € auf jeweils 33.355,87 € erhöht bzw.
die aus den Lebensversicherungssummen erhaltenen Zahlungen hätten sich
dementsprechend verringert. Das Finanzamt entschied mit
Berufungsvorentscheidung dahingehend, dass es der Bw. den Erwerb des
Hälfteanteiles der Liegenschaft zurechnete und die an die
pflichtteilsberechtigten Kinder ausbezahlten
Pflichtteilsergänzungsansprüche laut Protokoll vom 28.4.2004 vom
Anfall abzog und die Steuer dementsprechend berechnete. Im Antrag
gemäß
§ 276 BAO wird das Berufungsbegehren im Wesentlichen
wiederholt und ergänzt: Laut Protokoll vom 28.4.2004 betrage der
Ersatzanspruch der erbl. Kinder jeweils 33.355,87 €. Von diesem Betrag
seien bereits erhaltene Zahlungen von 8.065,75 € und
30.734,75 € in Abzug gebracht, daher betrage der Zahlungsbetrag im
Erb- und Pflichtteilsübereinkommen nur mehr 18.000,00 € und
9.911,24 €. Außerdem werde der Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 3 ErbStG in Höhe von 7.300,00 € geltend gemacht,
weil die Zuwendung einer Bezugsberechtigung aus einen Lebensversicherungsvertrag
als Schenkung zu werten sei. Anlässlich einer persönlichen
Vorsprache der Berufungswerberin am 21.6.2005 wurde die Sach- und Rechtslage
erörtert; die Berufungswerberin hielt ihr Berufungsbegehren
aufrecht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegt der
Steuer nach diesem Bundesgesetz der Erwerb von Todes wegen. Nach § 2 Abs. 1
Z 1 dieses Gesetzes gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall.
Haben nun mehrere Personen einen Erbrechtstitel, so erben sie nach den
Grundsätzen des Zivilrechtes ideelle Anteile am
Nachlassvermögen. Was die Übernahme der Miteigentumsanteile an
der Ehewohnung betrifft, ist Folgendes auszuführen: Die
diesbezüglich maßgebliche Bestimmung des § 14 Abs. 2 und 3
Wohnungseigentumsgesetz (BGBl I, 2002/70 lautet: (2) Der überlebende
Partner, der den Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und Wohnungseigentum
gemäß Abs. 1 Z 1 erwirbt, hat der Verlassenschaft nach dem
Verstorbenen die Hälfte des Verkehrswerts (§ 2 Abs. 2 LBG) des
Mindestanteils zu bezahlen. Eine einvernehmliche Bestimmung der Höhe dieser
Zahlungspflicht ist nur zulässig, wenn kein Inventar zu errichten
ist. (3) Ist der überlebende Partner ein Pflichtteilsberechtigter
des Verstorbenen und war Gegenstand des gemeinsamen Wohnungseigentums eine
Wohnung, die dem Überlebenden zur Befriedigung seines dringenden
Wohnbedürfnisses dient, so gilt Abs. 2 nicht. Der überlebende Partner
hat jedoch den anderen Pflichtteilsberechtigten jenen Betrag zu bezahlen, der
den Pflichtteilsansprüchen der anderen in Bezug auf den halben Verkehrswert
im Sinne des Abs. 2 - unter Berücksichtigung auch des übrigen
Nachlasses - entspräche. Ist ihm die sofortige Entrichtung dieses Betrags
nach seinen Verhältnissen, insbesondere seinem Vermögen, seinem
Einkommen, seinen Sorgepflichten, seinen Aufwendungen für die Wohnung und
zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Lebenshaltung, nicht zumutbar, so hat
das Verlassenschaftsgericht mangels einer anders lautenden Vereinbarung auf
Antrag die Befriedigung unter Festsetzung einer angemessenen Verzinsung bis zu
einer Frist von höchstens fünf Jahren hinauszuschieben; auch kann es
die Zahlung in Teilbeträgen innerhalb dieses Zeitraums
bewilligen. Für die Berechnung der Erbschaftssteuer hat diese
zivilrechtliche Anordnung zur Folge, dass der Berechtigte (hier: die
Berufungswerberin) den Mindestanteil (die Hälfte) unmittelbar vom Erblasser
erwirbt und dementsprechend zu versteuern hat. Die an die Miterben
(Pflichtteilsberechtigten) tatsächlich auszuzahlenden Beträge sind
dementsprechend in Abzug zu bringen. Was die Höhe der
abzugsfähigen Beträge betrifft, ist auf die Regelungen des ABGB
(§§ 784 ff) zu verweisen. In diesen Bestimmungen ist festgelegt,
welche Erwerbe (z.B. Vorausempfänge) in die Berechnung des Pflichtteiles
einzubeziehen sind und - unter Einbeziehung des Wertes der "Wohnung"
- an die Pflichtteilsberechtigten zu zahlen sind. Daher ist das
Vorbringen, die rechnerisch ermittelten Pflichtteilsansprüche wären
als abzugsfähig anzusetzen, nicht gerechtfertigt, weil die errechnete
Pflichtteilshöhe nicht mit dem zu zahlenden Betrag übereinstimmen
muss. Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG gilt als Erwerb von
Todes wegen der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom
Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode
des Erblassers unmittelbar gemacht wird. Unter diese Verträge fallen
unter anderem Versicherungsverträge (Kapitalversicherungen) auf
Ableben. Nach § 166 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz ist bei einer
Kapitalversicherung im Zweifel anzunehmen, dass dem Versicherungsnehmer die
Befugnis vorbehalten ist, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als
Bezugsberechtigten zu bezeichnen oder an Stelle des so bezeichneten Dritten
einen anderen zu setzen. Die Befugnis des Versicherungsnehmers, an die Stelle
des bezugsberechtigten Dritten einen anderen zu setzen, gilt im Zweifel auch
dann als vorbehalten, wenn die Bezeichnung des Dritten im Vertrag erfolgt ist.
Auf Grund des § 166 Abs. 2 VersVG erwirbt ein als bezugsberechtigt
bezeichneter Dritter, wenn der Versicherungsnehmer nichts Abweichendes bestimmt,
das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des
Versicherungsfalles. Daraus ergibt sich, dass der Versicherungsfall und damit
eine Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG erst eintritt, wenn der
Versicherungsnehmer stirbt. Nur wenn die Bezeichnung des Begünstigten
(gegenüber dem Versicherer) unwiderruflich erfolgt und alle Ansprüche
aus dem Vertrag an den Begünstigten abgetreten werden, entstehen für
den letzteren schon zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers Rechte, die bei
Vorliegen sonstiger Voraussetzungen eine Schenkungssteuerpflicht entstehen
lassen. In einem Fall, in welchem der Versicherungsnehmer selbst als
bezugsberechtigt bezeichnet ist und im Fall seines Ablebens eine dritte Person
bezugsberechtigt ist, liegt ein Erwerb von Todes wegen vor und unterliegt
dementsprechend der Erbschaftssteuer. Aus diesen Überlegungen ist auch auf
den Hinweis in Rummel, Kommentar zum ABGB, § 785, nichts zu gewinnen, weil,
wie ausgeführt, eine unwiderrufliche Zuwendung des Bezugsrechtes nicht
gegeben ist. Von einer Schenkung unter Lebenden ist daher - wie vorliegend
- nicht auszugehen. Der Freibetrag nach § 14 Abs. 3 ErbStG steht
daher nicht zu. Zur Berechnung der Erbschaftssteuer wird auf die
Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Linz, am 23.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 14 WEG 2002, Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0284-L/05
- Stammnummer
- 16532
- Gültig
- 23.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF