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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1416-L/02

Keine Teilwertabschreibung einer Auslandsbeteiligung mangels nachvollziehbarer Wertminderung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1416-L/02vom 15.12.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Beteiligung an der E1-Holding AG ist ab dem Jahr 1991 bis 1993 mit einem Nominale von 4.803.600,00 in den Bilanzen ausgewiesen. Im Jahr 1994 wurde diese Beteiligung um 769.030,00 holländische Gulden verkauft. Die Forderungen der BBBV bestanden aus Darlehen der BBBV an die E1-Holding AG und zwar im Jahr 1992 in Höhe von 798.300,00 sowie aus Darlehen an die Beteiligten iHv. von 41.286,00 NLG. Dieser Betrag ist in den Bilanzen der Bw. in den Jahren 1991 bis 1998 jeweils als Verbindlichkeit ausgewiesen. Zur Umrechnung siehe Darstellung unten, im zweiten Teil des Arbeitsblattes unter "Anmerkungen": Darlehen an Beteiligte in Gulden: 41.286,00; in S 257.844,00 / 2 = 128.922,00. Ausschließlich im Jahr 1994 wurde ein Darlehen der BBBV an die Beteiligten in Höhe von 4.464.604,00 NLG verbucht. Darin enthalten ist auch der oben angeführte Darlehensbetrag der BBBV an die Beteiligten iHv. 41.286,00 NLG. Weiters hafteten Verbindlichkeiten der BBBV aus: Der BBBV wurde im Jahr 1991 ein Darlehen gewährt von der Firma C & M Handels GmbH & Co KG in Höhe von 4.072.718,00. Auch die Bilanzen der Folgejahre enthalten vergleichbare Beträge. Im Jahr 1994 wurde dieser Darlehensbetrag mit 5.392.465,00 NLG verbucht. Der Zinssatz beträgt 11 % und es geht kein Tilgungsplan aus den Bilanzen hervor. Ab dem Bilanzjahr 1995 scheint dieser Darlehensbetrag nicht mehr auf. Es handelt sich hierbei um einen Auszug aus den vorgelegten Bilanzen. Die Bilanzen sind in holländischer Sprache abgefasst. Auf das Ersuchen der Berufungsbehörde, diese in Deutsch vorzulegen wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Der Referent ersucht den steuerlichen Vertreter, zum dargestellten Sachverhalt Stellung zu nehmen und bot an, diese Zahlen an Hand der vorliegenden Unterlagen nachzuprüfen. Der Vertreter der Bw. zieht in Erwägung, Herrn H U zur gesellschaftsrechtlichen Stellung und finanziellen Situation der BB-BV als Zeugen namhaft zu machen und führt ergänzend aus: "Zur Darstellung der Eckdaten der BBBV 1990 bis 1998, glaube ich, dass diese Zahlen richtig aus den Bilanzen übertragen worden sind. Was sich auch aus den Zahlen zeigt, hatte die BBBV ursprünglich die Aufgabe, die Aktien der E1-Holding AG zu halten. Diese sind in der Folge an die C & M GmbH & Co KG übertragen worden. Die C & M GmbH und die C & M GmbH & Co KG waren Schwestergesellschaften der Kf. Die Gesellschaft hat eigentlich zum Konzern gehört. Dort waren die Herren H und W U Kommanditisten. Diese beiden Gesellschaften sind im Oktober 1999 mit in Konkurs gegangen. Es war also die schwierige Situation. Man hat auch damals nicht gewusst, ob es die H U GmbH und auch die W U GmbH überhaupt schafft, zu überleben. Aufgrund entsprechender Vereinbarungen mit dem Masseverwalter, Dr. Rt, ist es gelungen, diese beiden Gesellschaften aus der Insolvenz herauszuhalten. Das ist aus der Vereinbarung, die wir auch vorgelegt haben, ersichtlich. Im Prinzip kann man im Wesentlichen sagen, dass aufgrund der Konkurseröffnung im Oktober 1999 sämtliche Gesellschaften, auch wenn sie jetzt nicht konkursverhangen waren, zu dem Zeitpunkt wertlos waren. Auch die H U und die W U GmbH. Es hat der Herr W U gewisse Schulden dann noch sogar im Rahmen seiner W U GmbH zahlen müssen." Der Vertreter des FA hält fest, dass der Sachverhalt richtig dargestellt wurde und weist ergänzend darauf hin, dass dem Finanzamt die Unterlagen in der Form nie vorgelegen sind. Der Stellungnahme des Prüfers sei zu entnehmen, dass die Beteiligungsabschreibung nicht überprüft wurde, was mit dem damals laufenden Konkursverfahren zusammenhängen mag. Der weitere Verlauf der mündlichen Verhandlung ist in der Niederschrift wie folgt fest gehalten: "Vorsitzende: Gibt es dazu noch ein ergänzendes Vorbringen? Vertreter der Bw.: Im Zuge des Konkurses ist natürlich die Beteiligungsabschreibung nicht zur Diskussion gestanden, weil das ja im Herbst 1999 war und die Bilanz 1999 mit der Abschreibung erst danach abgegeben worden ist. In Zusammenhang mit der Prüfung bei der H U GmbH haben wir das sehr wohl diskutiert und, ich glaube, dass der Prüfer der Herr B war. Das war eine wesentliche Position, die sich steuerlich auch erheblich ausgewirkt hat. Es waren nur zu dem Zeitpunkt in der Gesellschaft kaum wesentliche Vorgänge. Da hat es eine Beteiligungsabschreibung gegeben, die höher als der Umsatz war. Von da her hat man das sehr wohl diskutiert. Warum er das im Akt nicht vermerkt hat, weiß ich nicht. Auf das habe ich keinen Einfluss. Er hat dann gewusst, dass der Konzern in Konkurs gegangen ist und hat es im Prinzip nicht mehr thematisiert. Darum steht das auch nicht in der Niederschrift. Referent: Dem UFS gegenüber hat das der Prüfer anderes dargestellt. Vertreter der Bw.: Für die Prüfer war das sehr eindeutig. Die haben gesagt, okay, der Konzern ist in Konkurs gegangen, warum soll man hier über eine Beteiligungsabschreibung diskutieren, die Folge des Konkurses war. Vorsitzende: Genau das, denke ich, mag richtig sein, was Sie jetzt gesagt haben. Aber die Frage, ob die Berechtigung zur Abschreibung besteht, ist nach Aussage des Prüfers nicht geprüft worden und er hat uns zum Beweis dafür ja auch diese Excel-Tabelle übermittelt, die in der Folge auch dem steuerlichen Vertreter im Rahmen des Parteiengehörs weitergeleitet worden ist. Referent: Das war eigentlich der Gegenstand meines Vorhaltes an das Finanzamt L. Ich habe danach gefragt, ob die Beteiligung anerkannt worden ist und wenn ja, auf welcher rechtlichen und sachverhaltsmäßigen Grundlage sie anerkannt wurde. Vertreter der Bw.: Es ist Aufgabe des Prüfers, das zu beurteilen. Es ist aber meist so, dass der Prüfer Dinge, die für ihn selbstverständlich sind und zu keiner Beanstandung führen, wahrscheinlich gar nicht protokolliert. Er schreibt nicht Dinge auf, die für ihn selbstverständlich sind. Vorsitzende: Aber nach seinen Aussagen hat er nicht einmal Unterlagen dazu verlangt. Das geht aus dieser Excel-Tabelle hervor. Und wenn ich keine Unterlagen verlange, dann denke ich auch, dass ich mich damit ja gar nicht beschäftigen kann. Vertreter der Bw.: Ein Prüfer, der eine Bilanz mit einer derartigen Beteiligungsabschreibung sieht und nicht danach fragt? Gerade der Herr B nicht, weil der nimmt das sehr genau. Das ist ein sehr guter Prüfer, der sich mit allem Wesentlichen befasst und ich halte aus der Bilanz, wie sie sich damals dargestellt hat, die Beteiligungsabschreibung alleine vom Betrag her als wesentlich. Vorsitzende: Gibt es noch wechselseitige Fragen? Fragen der Beisitzer? Beisitzer, Hr. Dr. Lb: Eine Frage habe ich: Was ist denn dieses "Darlehen C-Handels GmbH & Co KG"? Wie passt denn die hier hinein? Referent: Das ist die C & M Handels GmbH & Co KG. Beisitzer, Hr. Dr. Lb : Ist das eine Schwesterfirma? Referent: Ja, das ist eine Schwestergesellschaft. Beisitzer, Hr. Dr. Lb : Die dann auch damals 1999 in Konkurs gegangen ist? Referent: Ja, genau. Vorsitzende: Gibt es sonst noch ergänzende Fragen? Herr OR Sc, gibt es Ihrerseits noch Fragen? Vertreter des FA: Ich glaube, dass man sich das Jahr 1994 noch mehr anschauen müsste. Im Jahr 1994 ist ein Erlös aus dem Verkauf der Beteiligung iHv. 769.030,00 ausgewiesen. Dieser Betrag ergibt sich auch aus den Beilagen zur Bilanz des betreffenden Jahres, also des Jahres 1994. Hierbei dürfte es sich um einen Verkaufserlös für die Beteiligung oder Teile der Beteiligung an der E1-Holding AG handeln. Da stellt sich die Frage, ist damals diese Beteiligung im Jahr 1994 verkauft worden oder war nur ein Teil von diesem Verkauf betroffen? Referent: Das war auch meine Frage. Vertreter der Bw.: Die Erinnerung, glaube ich, ist, dass die gesamte Beteiligung (an der E1 Holding AG) an die C & M GmbH & Co KG verkauft worden ist. Referent: Im Jahr 1994? Vertreter der Bw.: Ich nehme an aufgrund der Zahlen, die Sie hier vorlegen, müsste es 1994 oder 1995 gewesen sein. Vorsitzende: Im Jahr 1994 ist ein Verkaufserlös ausgewiesen. Vertreter der Bw.: Also nehme ich an, dass der Verkauf 1994 erfolgt ist. Vorsitzende: Da sieht man im Vorjahr 1993 eine Beteiligung an der E1-Holding AG mit 4.803.600,00 und im Jahr 1994 ist die Höhe der Beteiligung mit Null und ein Erlös aus dem Verkauf der Beteiligung mit 769.030,00 ausgewiesen. Vertreter der Bw.: Also müsste der Verkauf im Kalenderjahr 1993 erfolgt sein? Vorsitzende: Nein, 1994 ist der Verkauf erfolgt. Vertreter der Bw.: Ja, genau. Referent: Man sieht es auch daran, dass im Jahr 1994 ein Gewinn von 327.349,00 holländische Gulden erzielt wurde. Das ist klar aus den Bilanzen hervorgegangen. Vorsitzende: Zusammenfassend: Festgehalten wird, dass die Firma BBBV im Jahr 1994 ihre Beteiligung an der E1-Holding AG zu einem Erlös in Höhe von 769.030,00 holländische Gulden veräußert hat. Ist das richtig? Vertreter der Bw.: Es müsste so sein. Referent: Aber wir können es kurz durchgehen. Vertreter der Bw.: Nein, das brauchen wir nicht. Vorsitzende: Wir haben es (aus dem Holländischen) übersetzt. Gibt es noch Fragen? Referent: Ja, Sie haben in der Vorhaltsbeantwortung zum Punkt 4 darauf hingewiesen, dass "diese Beteiligung im Jahr 1996 höchst profitabel" gewesen sei. Das ist für mich ein Widerspruch. Die BBBV war zu 100 % Gesellschafter der E1-Holding AG. Das haben wir jetzt besprochen. Vorsitzende: Bis 1994. Referent: Im Jahr 1996 sei diese Beteiligung höchst profitabel gewesen und daher war auch die Beteiligung an der BBBV werthaltig. Erst nach Konkurseröffnung im Jahr 1999 über die K- wurde diese Beteiligung wertlos. Die Entwicklung über den Werteverfall ist aus den Bilanzen ersichtlich. Vertreter der Bw.: Die Aktien waren werthaltig. Sie haben dann nicht mehr der BBBV gehört, sondern der C & M KG, aber die Werthaltigkeit der Aktien war gegeben. So war das gemeint. Im Jahr 1996 hat ja die K. Handels GmbH große Gewinne gemacht, daher war im Gesamtkonzern jede Gesellschaft profitabel und erst durch die Konkurseröffnung im Oktober 1999 ist das Ganze zusammengebrochen. Vorsitzende: Sind alle Fragen zufriedenstellend beantwortet, dann darf ich zunächst einmal den Vertreter der Amtspartei um den Schlussantrag ersuchen. Vertreter des FA: Meiner Meinung nach ist in dem Fall diese Teilwertabschreibung, die im Jahr 1999 durchgeführt wurde, weder dem Grunde nach nachgewiesen, obwohl jetzt gerade noch vor der Verhandlung Unterlagen beigeschafft wurden, die vorher bei der Betriebsprüfung, die ja genau zu diesem Zweck durchgeführt wurde, offenbar leider nicht vorhanden gewesen sind. Es war dem Grunde nach die Teilwertabschreibung nachzuweisen und der Zeitpunkt der Teilwertabschreibung ist meiner Meinung nach zusätzlich in Frage zu stellen, weil aus der Entwicklung der BBBV ersichtlich ist, dass in den letzten Jahren, zu denen Bilanzen vorhanden sind, sich relativ geringe Verluste ergeben haben. Vorsitzende: Darf ich jetzt bitte den Vertreter der berufungswerbenden Partei um seinen Schlussantrag ersuchen. Vertreter der Bw.: Mein Antrag besteht darin, die Teilwertabschreibung so wie in der Steuererklärung beantragt, zu gewähren. Zusätzlich sind die Aussetzungszinsen zu stornieren. Mit der Begründung, dass die Teilwertabschreibung an sich berechtigt ist und nur in Zusammenhang mit der Insolvenz der K. Gruppe zu sehen ist." Die Vorsitzende schließt das Beweisverfahren. Der Berufungssenat zieht sich zur Beratung zurück. Nach der Beratung des Berufungssenates verkündet die Vorsitzende die Berufungsentscheidung, wie im Spruch ersichtlich, samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und verweist hinsichtlich der weiteren Begründung auf die schriftliche Ausfertigung der Berufungsentscheidung. Über die Berufung wurde erwogen: 4. Teilwertabschreibung der Fa. BBBV gemäß § 12 Abs 3 Z 2 KStG 1988 4.1. Rechtsentwicklung und rechtliche Grundlagen Gemäß § 12 Abs 3 KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993 darf die Abschreibung von Beteiligungen im Sinne des § 10 auf den niedereren Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) oder ein Verlust aus der Veräußerung solcher Beteiligungen nur insoweit abgezogen werden, als nachgewiesen wird, dass die Wertminderung oder der Verlust nicht mit Einkommensverwendungen im Sinne des § 8 Abs. 2 und 3 der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, in ursächlichem Zusammenhang steht (ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung und ausschüttungsbedingter Verlust). Gemäß § 12 Abs 3 Z 1 und 2 KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996 gilt für Beteiligungen im Sinne des § 10 gilt folgendes: 1. Die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) oder ein Verlust anläßlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens darf nur insoweit abgezogen werden, als nachgewiesen wird, daß die Wertminderung oder der Verlust nicht mit Einkommensverwendungen im Sinne des § 8 Abs. 2 und 3 der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, in ursächlichem Zusammenhang steht (ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung und ausschüttungsbedingter Verlust). 2. Abzugsfähige Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) oder Verluste anlässlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens einer zum Anlagevermögen gehörenden Beteiligung sind im betreffenden Wirtschaftsjahr und den nachfolgenden sechs Wirtschaftsjahren zu je einem Siebentel zu berücksichtigen, soweit nicht - eine Zuschreibung erfolgt oder - stille Reserven anläßlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens der Beteiligung steuerwirksam aufgedeckt werden oder - im Wirtschaftjahr der Abschreibung oder des Verlustes stille Reserven anlässlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens einer anderen zum Anlagevermögen gehörenden von dieser Vorschrift nicht berührten Beteiligung steuerwirksam aufgedeckt und auf Antrag des Steuerpflichtigen gegenverrechnet werden. Der gesamte Abs 3 des § 12 ist eine relativ junge Vorschrift. Alle drei Ziffern des § 12 Abs 3 waren in der Stammfassung des KStG 1988 noch nicht enthalten. Das Verbot der Abzugsfähigkeit ausschüttungsbedingter Teilwertabschreibungen und ausschüttungsbedingter Verluste (nunmehr Z 1) wurde erst mit dem StRefG 1993 (BGBl 818/1993) in Abs 3 eingeführt. Mit dem StruktAnpG 1996 (BGBl 201/1996) wurde die Siebentelverteilung für Teilwertabschreibungen oder Verluste anlässlich der Veräußerung oder des sonstigen Ausscheidens einer Beteiligung in Z 2 ergänzt, die bis heute unverändert ist. Erst 2004 (mit BGBl I 57/2004) wurde schließlich Z 3 eingeführt und ist bis heute ebenfalls unverändert. (Plansky in Lang/Schuch/Staringer, KStG, § 12 Abs 3, Rz 87). Gemäß § 115 Abs 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob Gründe vorliegen, den Teilwert der in Rede stehenden Beteiligung an der holländischen GmbH im Jahr 1999 mit Null anzusetzen. Gemäß § 6 Z 1 EStG 1988 ist Teilwert der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Nach der Rspr des VwGH gehören zu den spezifischen Wertfaktoren einer Beteiligung der Substanzwert, der Ertragswert und die funktionale Bedeutung (der strategische Wert) (vgl zB VwGH 29.4.1992, 90/13/0228; 13.12.1995, 92/13/0081). Der Teilwert einer Beteiligung (für die kein Kurswert besteht), ist in der Regel durch die Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln. Dabei sind grundsätzlich etwa auch die in den Fachgutachten des Fachsenates für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder dargestellten Methoden der Unternehmensbewertung als wissenschaftlich anerkannte Methoden anzusehen (vgl VwGH 23.3.2000, 97/15/0112; 19.9.2007, 2004/13/0050; 17.4.2008, 2005/15/0073; 24.9.2008, 2008/15/0066). Die Teilwertabschreibung einer Beteiligung hat allgemein eine erhebliche und dauernde Wertminderung zur Voraussetzung (vgl die st Rspr VwGH 13.2.59, 1711/57; 22.9.1992, 88/14/0088; 24.2.1999, 96/13/0206; 28.11.2001, 99/13/0254; 18.4.2007, 2003/13/0053; 19.9.2007, 2004/13/0050). Plansky in Lang/Schuch/Staringer, KStG, § 12 Abs 3, Rz 103 4.2. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt; rechtliche Beurteilung: 4.2.1 Der im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargestellte Sachverhalt wurde seitens des steuerlichen Vertreters der Bw. nicht bestritten und wird deshalb der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt. Die Bw. hat trotz entsprechender Nachfragen weder im Veranlagungsverfahren gegenüber dem FA, noch im Rahmen des Berufungsverfahrens die Gründe dargelegt bzw. entsprechende Beweismittel vorgelegt, die für den unmittelbaren und vollständigen Wertverlust der Beteiligung an der Fa. B. BBBV im Jahr 1999 ausschlaggebend gewesen seien. Im Einzelnen sind für diese Beurteilung folgende Gründe maßgeblich: 4.2.1.1. Mit Vorhaltsbeantwortung vom 23. April 2001 wurden lediglich zwei Kopien ("Spezificatie 5 und 6"; Teile einer holländischen Bilanz des Jahres 1998) übermittelt, welche einen Verlust der BBBV iHv. 11.496,00 NLG auswiesen. Umstände, die eine Teilwertabschreibung der Beteiligung an dieser GmbH dem Grunde bzw. der Höhe nach rechtfertigen würden bzw. Anhaltspunkte, zu welchem Zeitpunkt eine Teilwertabschreibung sachgerecht erscheinen könnte, sind diesen Unterlagen nicht zu entnehmen. 4.2.1.2. Der steuerliche Vertreter der Bw. erteilte am 3. Mai 2001 dem FA gegenüber mündlich (telefonisch) die Auskunft, die Gesellschaft sei seit 1998 in Liquidation. Diese Aussage steht mit der Begründung des Berufungsantrages, eine Teilwertabschreibung sei im Jahr 1999 vorzunehmen, im Widerspruch. Die Auskunft, die Gesellschaft sei seit 1998 in Liquidation, lässt den Schluss zu, die Gründe für eine allfällige Wertminderung seien im Jahr 1998 bzw. bereits in Vorjahren gelegen. Eine diesbezügliche Glaubhaftmachung bzw. Beweisführung (außer dem Nachweis der Liquidation dieser Gesellschaft per 17. Dezember 1998) erfolgte jedoch nicht. 4.2.1.3. Der Hinweis der Bw., die Funktion und die Rechtsstellung der holländischen Gesellschaft sei anlässlich der letzten Betriebsprüfungen der Finanzverwaltung ausführlich dargelegt worden, kann die Bw. von ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht nicht entbinden, da sich im Zuge des Berufungsverfahrens herausgestellt hat, dass die Großbetriebsprüfung diese Sachverhalte mangels zutreffenden Prüfungszeitraumes nicht geprüft hat. Dazu hat der steuerliche Vertreter mit Vorhaltsbeantwortung vom 7. November 2008 dem FA gegenüber eingeräumt, es sei richtig, "dass die Abwertung der Anteile auf 0 in diesem Zusammenhang nicht geprüft werden konnte, da das letzte geprüfte Jahr 1997 war." Hierauf wurde die Bw. mit Vorhalt vom 7. Juli 2009, Punkt 1, lit g, nochmals ausdrücklich hingewiesen und fest gehalten, dass die Fragen des dort angesprochenen Vorhalts somit noch unbeantwortet seien. Auch das FA L hat nach Aussage des Prüfers derartige Unterlagen nicht angefordert. Der UFS hat das FA L hierzu mit Schreiben vom 28. April 2009 um Auskunft ersucht. Der damals zuständige Prüfer des FA L hat mit Antwortschreiben vom 5. Juni 2009 glaubhaft dargestellt, dass von ihm im Rahmen der Prüfung bei der Fa. U C GmbH (Umsatz- und Körperschaftsteuer 1999 bis 2001) keine Unterlagen betreffend die Fa. BBBV abverlangt wurden. Der Senat hält diesen Sachverhalt für wahrscheinlicher, als die Darstellung der Bw., sämtliche Unterlagen betreffend Abschreibung der Beteiligung an der Fa. BBBV seien im Zuge dieser Betriebsprüfung vorgelegt worden. Der Prüfer hat - trotz nicht mehr vorhandenem Arbeitsbogen - an Hand elektronisch gespeicherter Excel-Daten seine Aussage damit begründet, dass er bei jeder Prüfung diesen Tabellenaufbau verwende, dass hieraus die Schwerpunkte ersichtlich seien, er in der gesamten Excel-Tabelle keinen Hinweis auf die Fa. BBBV finde und daraus erkenne, dass er keine entsprechenden Unterlagen abverlangt habe. Auch aus der vorliegenden Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 23. Mai 2003 bzw. dem BP-Bericht vom 21. Juli 2003 ist ersichtlich, das eine inhaltliche Prüfung der "Abschreibungen gem. § 12 (3) 1 KStG" nicht erfolgte. Der Senat geht daher davon aus, dass die Bw. im Zuge der in Rede stehenden Betriebsprüfung beim FA L keine Unterlagen über die Beteiligung an der Fa. BBBV vorgelegt hat. 4.2.1.4. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2008 ersuchte das FA im Rahmen der - über Ersuchen durch den UFS vorgenommenen - Betriebsprüfung die Bw. unter anderem, folgende Fragen zu beantworten: "Was war der Gegenstand dieser Firma, bzw. welche Funktion hatte diese in den Firmen und Stiftungen? Wurden Sanierungs- bzw. Überschuldungsbeseitigungsmaßnahmen getroffen? Ab welchem Zeitpunkt, und unter welchen Umständen ist die Wertminderung tatsächlich eingetreten? Welche Gründe waren für die Liquidation der BBBV ausschlaggebend?" Zur Beantwortung dieser Fragen verwies die Bw. im Wesentlichen auf die zuletzt durchgeführte Betriebsprüfung, bei der sämtliche Unterlagen der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt worden seien, bzw. auf die dem Finanzamt L im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung zur Verfügung gestellten Unterlagen. Insbesondere die Frage, ab welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen die Wertminderung tatsächlich eingetreten sei, blieb unbeantwortet. Aus diesem Grund wurde die Bw. mit Vorhalt vom 7. Juli 2009 nochmals unter anderem um Beantwortung folgender Fragen ersucht: "3) Weitere offene Fragen: a) Sie haben nun Gelegenheit, zum festgestellten Sachverhalt Stellung zu nehmen und für Ihr Berufungsbegehren sachdienliche Beweismittel bzw. Unterlagen beizubringen. Insbesondere werden Sie ersucht, die Umstände, die für die behauptete dauernde Entwertung der in Rede stehenden Beteiligung zum Zeitpunkt 31.12.1999 entscheidend waren, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen." Diese Fragen blieben unbeantwortet. 4.2.1.5. Da es sich im gegenständlichen Fall um Sachverhaltselemente handelt, die ihre Wurzeln im Ausland haben, bestand für die Bw. erhöhte Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. Nach der Rechtsprechung liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) ua dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maße höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind (VwGH 23.2.1994, 92/15/0159; 26.7.2000, 95/14/0145) . Diesfalls bestehe somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht (vgl zB Loukota, Internationale Steuerfälle, Tz 429 ff; Kotschnigg, ÖStZ 1992, 84; VwGH 25.5.1993, 93/14/0019); Ritz, BAO3, § 115, Tz 10. Dieser im Zusammenhang mit Auslandssachverhalten bestehenden, erhöhten Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht iSd § 115 BAO ist die Bw. jedoch - trotz seit dem Jahr 2001 offenen Berufungsverfahrens - nicht nachgekommen. Der Hinweis des steuerlichen Vertreters, die geforderten Unterlagen könnten nicht beigeschafft werden, weil das gesamte Archiv dem Käufer der K.- Gruppe übergeben worden sei, welcher die Unterlagen vereinbarungsgemäß nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist zu vernichten hatte, geht somit ins Leere. 4.2.2. Den erst mit Vorhaltsbeantwortung vom 30. Oktober 2009 vorgelegten Bilanzen bzw. Geschäftsberichten, überwiegend in holländischer Sprache, ist zu entnehmen, dass die Fa. BBBV die Beteiligung mit dem bilanzierten Wert iHv. 4,803.600,00 NLG an der Fa. E1 Holding AG im Jahr 1994 zum Preis iHv. 769.030,00 NLG veräußert hat. Außerdem wurde ein ausschließlich im Jahr 1994 in der Bilanz aufscheinendes Darlehen der BBBV an die Beteiligten (W.U. GmbH und H.U. Beteiligungs GmbH) iHv. 4,464.604,00 NLG offenbar an die Bw. zurückbezahlt bzw. auf andere Art getilgt bzw. ausgebucht. Weiters hat die BBBV ein im Jahr 1991 von der Fa. C&M Handels GmbH&COKG iHv. 4,072.718,00 NLG aufgenommenes und bis einschließlich 1994 aushaftendes Darlehen zurückbezahlt bzw. auf andere Art getilgt. Jedenfalls wies die Bw. für das Jahr 1994 einen Gewinn iHv. 327.949,00 NLG aus. In den darauf folgenden Jahren (1995 bis 1998) wurden jeweils Verluste iHv. 29.416,00; 6.236,00; 23.345,00 und 11.496,00, jeweils NLG, ausgewiesen. Ein Grund für eine im Jahr 1999 vorzunehmende Teilwertabschreibung der gegenständlichen Beteiligung ist allein aus diesen Kennzahlen nicht abzuleiten. 4.2.3. Dauernde Wertminderungen sind in der Periode der Wertminderung geltend zu machen (Kauba, aaO, S. 53). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist sowohl die Entwertung des Wirtschaftsgutes zu beweisen oder glaubhaft zu machen, als auch der Nachweis der Voraussetzung der TWA in einem bestimmten Wirtschaftsjahr zu erbringen (VwGH 13.12.1995, 92/13/0081, 28.02.2007, 2004/13/0019, 26.07.2006, 2006/14/0016, 06.07.2006, 2006/15/0186, 10.08.2005, 2002/13/0037, jeweils m.w.N.). Unter anderem im Erkenntnis vom 13.12.1995, 92/13/0081 hat der Gerichtshof betont, dass Teilwertabschreibungen nur in dem Wirtschaftsjahr durchgeführt werden können, in dem die Wertminderung eingetreten ist (Hinweis E 18.1.1984, 82/13/0173). Die Bewertung ist für den Bilanzstichtag vorzunehmen. Es sind die tatsächlichen Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend, dabei sind aber die bis zur Bilanzerstellung gewonnenen Erkenntnisse und Einsichten hinsichtlich dieser Verhältnisse zu berücksichtigen (Hinweis Hofstätter/Reichel, Kommentar, § 6 EStG 1972 allgemein Tz 5). Auch mit Erkenntnis vom 30.09.1998, 97/13/0033 hat der VwGH ausgesprochen, dass eine TWA im Jahr der Entwertung anzusetzen ist. Eine vor Beginn des Wirtschaftsjahres eingetretene Wertminderung kann bei § 5-Ermittlung in einem späteren Wirtschaftsjahr keine Berücksichtigung mehr finden (VwGH vom 30.9.1998, 97/13/0033: Zur TWA wegen Wechselkursschwankungen in Vorjahren; die Beibringung des Gutachtens eines Sachverständigen wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen). Grundsätzlich ist zwischen vorübergehender und dauernder Wertminderung zu unterscheiden. Eine dauernde Wertminderung liegt vor, wenn aufgrund objektiver Umstände nicht mehr damit zu rechnen ist, dass der Wert wieder auf das ursprüngliche Maß steigt. Die TWA ist dann zwingend vorzunehmen. Im Erkenntnis vom 24.9.2008, 2008/15/0066 hat der VwGH auf seine diesbezüglich ständige Judikatur hingewiesen und wörtlich ausgesprochen: "In seinem Erkenntnis vom 9. September 2004, Zl. 2001/15/0073, brachte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf Vorjudikatur zum Ausdruck, dass eine Bewertung eines Wirtschaftsgutes zum niedrigeren Teilwert nur dann zulässig ist, wenn hinsichtlich des betreffenden Wirtschaftsgutes am Bilanzstichtag eine entsprechende Entwertung eingetreten ist. Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder doch wenigstens glaubhaft zu machen. Eine Verpflichtung der Abgabenbehörde zur amtswegigen Ermittlung des niedrigeren Teilwertes eines Wirtschaftsgutes ist der Rechtsprechung und dem Gesetz nicht zu entnehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Teilwert einer Beteiligung, für die kein Kurswert besteht, in der Regel durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 2007, Zl. 2004/13/0050, oder zuletzt das hg. Erkenntnis vom 17. April 2008, 2005/15/0073). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine entsprechende, eine Teilwertabschreibung rechtfertigende Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden nicht gestützt hat, zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf." Die Bw. hatte sowohl im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem FA (seit 2001), als auch im (vom UFS angeregten) Betriebsprüfungsverfahren sowie im Verfahren vor dem UFS ausreichend Gelegenheit, den Sachverhalt aufzuklären und zu den einzelnen Vorhalten entsprechende Stellungnahmen einzureichen. So hat die Bw. nicht die Gelegenheit wahrgenommen, zur ausführlichen Darstellung des Sachverhalts im Vorhalt vom 7. Juli 2009 Stellung zu nehmen und die in diesem Vorhalt bzw. im Laufe des Ermittlungsverfahrens an sie gerichteten Fragen (z.B. Fragen des Vorhalts vom 26. Juli 2001) vollständig zu beantworten. 4.2.4 Der aus - mit Vorhaltsbeantwortung vom 30. Oktober 2009 übermittelten - Bilanzen der Fa. BBBV über die Jahre 1991 bis 1995 (siehe oben, lit. b) hervorgehende Sachverhalt steht im Widerspruch mit der zu Punkt 4 der Vorhaltsbeantwortung geschilderten Sachlage: Nach dem Wortlaut der Vorhaltsbeantwortung sei die BBBV noch im Jahr 1996 zu 100% Gesellschafter der E1 Holding AG gewesen. Diese Beteiligung sei zu diesem Zeitpunkt höchst profitabel gewesen. Den Bilanzen der BBBV ist jedoch zu entnehmen, dass diese Beteiligung nur bis einschließlich 1993 gehalten und im Jahr 1994 um 769.030 NLG veräußert wurde. Die im genannten Punkt der Vorhaltsbeantwortung geschilderte Darstellung, erst nach Konkurseröffnung im Oktober 1999 über die K.- Gruppe sei diese Beteiligung wertlos geworden, kann somit mangels aufrechter Beteiligung in diesen Jahren nicht nachvollzogen werden. Der steuerliche Vertreter ließ im Rahmen der mündlichen Verhandlung diesen Sachverhalt zwar grundsätzlich unbestritten, erläuterte jedoch die Situation aus Sicht der Bw. wie folgt: Die Aktien seien werthaltig gewesen. Sie hätten dann (ab 1994; Anmerkung) nicht mehr der BBBV gehört, sondern der C & M KG, aber die Werthaltigkeit der Aktien sei gegeben gewesen. Im Jahr 1996 habe die K- Handels GmbH hohe Gewinne erzielt, daher sei im Gesamtkonzern jede Gesellschaft profitabel gewesen und erst durch die Konkurseröffnung im Oktober 1999 sei der Zusammenbruch erfolgt. Jedoch auch diese Argumentation vermag den Senat nicht zu überzeugen. Die Bw. lässt bei dieser Betrachtungsweise unberücksichtigt, dass die Teilwertabschreibung einer Beteiligung an einer Körperschaft eine erhebliche und dauernde Wertminderung konkret jener Gesellschaft voraussetzt, an der die Anteile gehalten werden. Durch diverse Käufe, Verkäufe bzw. Transaktionen innerhalb der Firmengruppe bewirkte Vermögensumschichtungen entfalteten zwar keine unmittelbare Wirkung auf die Werthaltigkeit der Anteile an der BBBV. Die Bw. vermochte andererseits aber nicht nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, dass gerade im Streitjahr 1999 eine Entwertung ihrer fünfzigprozentigen Beteiligung statt gefunden hätte und daher eine Teilwertabschreibung der Beteiligung an der Fa. BBBV vorzunehmen und steuerlich anzuerkennen wäre. Eine Teilwertabschreibung der Beteiligung aus diesem Titel und zu dem von der Bw. angegebenen Zeitpunkt (1999) kommt somit nicht in Betracht. 4.2.5. Es verbleibt daher die Frage zu prüfen, ob auf Grund der ab dem Jahr 1995 aufgetretenen Verlustsituation eine dauernde Wertminderung anzunehmen ist. Abgesehen davon, dass die Bw. weder einen derartigen Antrag gestellt, noch entsprechende Beweismittel vorgelegt hat, ist diesbezüglich auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach eine vor Beginn des Wirtschaftsjahres eingetretene Wertminderung bei § 5-Ermittlung in einem späteren Wirtschaftsjahr nicht mehr zu berücksichtigen ist (VwGH vom 30.09.1998, 97/13/0033). Die Bw. hat auch den mit Vorhalt vom 26. Juli 2001 angebrachten Hinweis des FA, im Anhang zur Bilanz der Bw. zum 31.12.1996, Seite 21, sei behauptet worden, dass trotz negativen Kapitals keine Überschuldung iSd Insolvenzrechts vorliege, weil die stillen Reserven der Beteiligung an der Fa. BBBV den Fehlbetrag erheblich übersteigen, unbestritten gelassen. Da die - ab dem Veranlagungsjahr 1996 grundsätzlich anzuwendende - Siebentelregelung gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 in den Vorjahren nicht beantragt wurde, kommt auch die Absetzung allfälliger Rest-Siebentel nicht in Betracht. Aus den genannten Gründen kann im gegenständlichen Fall auch eine allenfalls schon im Jahr 1995 vorzunehmende Teilwertabschreibung (Nachholung einer TWA der Vorjahre) steuerlich nicht anerkannt werden. 5. Anspruchszinsen 2001: 5.1. Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen nach Abs. 3, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Nach Abs. 2 betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Abs. 4 regelt, dass die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert werden. Anzahlungen mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind. 5.2. Mit Bescheid vom 3. Jänner 2007 wurde die Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid betreffend Anspruchszinsen 2001 gemäß § 281 BAO ausgesetzt. Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof zur GZ 2005/14/0016 war das ausgesetzte Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen. Der im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Ansicht, dass die Programmierung einer Datenverarbeitungsanlage, mit deren Hilfe automationsunterstützte Bescheide erlassen werden dürfen, von der Verwaltungseinheit erfolgen müsse, die für die Erhebung sachlich und örtlich zuständig sei, konnte der Verwaltungsgerichthof nicht folgen und hob den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Der Anspruchszinsenbescheid ist an den Stammabgabenbescheid - hier den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2001 - gebunden. Erweist sich dieser nachträglich als rechtswidrig und wird er abgeändert oder aufgehoben, so wird ein neuer, an den Abänderungs- bzw. Aufhebungsbescheid gebundener Zinsenbescheid, erlassen. Eine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides ist nicht vorgesehen. Soweit der Berufung gegen den Stammabgabenbescheid Erfolg beschieden ist, wird eine amtswegige Anpassung des Zinsenbescheides vorgenommen. Eine allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides ist auf Grund der oben angeführten Bindung für den Zinsenbescheid nicht relevant (siehe auch Ritz, BAO-Handbuch, § 205 BAO, Seite 128). Da die Bw. ansonsten keinerlei Einwendungen gegen den bezeichneten Anspruchszinsenbescheid vorgebracht hat, war die Berufung in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 15. Dezember 2009

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Normen und Schlagworte

TeilwertabschreibungWertminderungZeitpunkt der WertminderungLiquidationerhöhte MitwirkungspflichtAnspruchszinsen

Herkunft

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/1416-L/02
Stammnummer
44328
Gültig
15.12.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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