RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0635-I/02

Zeitpunkt der Auflösung einer Rückstellung für Umweltschutzanlagen und Behandlung von "Genussrechtskapital" als Eigen- oder Fremdkapital

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0635-I/02vom 29.12.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auch im Jahr 2001 erklärte das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit noch, dass die GM. mit einer negativen Entscheidung rechnen müsse. So ist dem Akteninhalt zu Zl. 4 folgender Aktenvermerk der zuständigen Sachbearbeiterin vom 13. Februar 2001 zu entnehmen: "Telefonat mit Direktor St. Die Bearbeiterin informierte Direktor St über das nunmehr vorliegende Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, nämlich, dass die beantragte Änderung nicht genehmigt werden kann. (Die durch die Konsenswerberin bekämpfte Auflage - Fundamenterrichtung zum Ausschluss von Erschütterungen - kann lt. Gutachten der Abteilung III/6 vom 25. Jänner 2001 nicht ausschließen, dass trotzdem weiter Erschütterungen bei den Nachbarn zu spüren sind. Die Auflage darf daher nicht vorgeschrieben werden. Andererseits kann der technische Sachverständige keine Alternativauflage anbieten, die das Auftreten von Erschütterungen bei den Nachbarn ausschließen kann. Die beantragte Änderung könnte daher nicht genehmigt werden.) Direktor St wird sich mit den Nachbarn ins Einvernehmen setzen, ob der derzeitige Zustand für sie zufriedenstellend ist. Bejahendenfalls könnte der Antrag durch die Konsenswerberin zurückgezogen und neu eingebracht werden. Dies könnte auch für das Unternehmen einen Zeitgewinn bringen. Geplant ist, das Werk in etwa 4 - 5 Jahren auf ein neues, bereits angekauftes Gelände abzusiedeln. Nach Rücksprache mit den betroffenen Nachbarn wird sich Direktor St bei der Bearbeiterin melden." Mit Schreiben vom 3. Mai 2001 zog die GM. daraufhin ihren Antrag auf Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage zurück. Da somit für eine Entscheidung betreffend eine Änderung der gewerblichen Betriebsanlage die Grundlage fehlte, hob das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Bescheid vom 14. Mai 2001, Zl. 5, die Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. September 1992, Zl. 1, und der Bezirkshauptmannschaft I vom 12. Juni 1989, Zl. 3, ersatzlos auf. Die Berufung der GM. wurde gleichzeitig zurückgewiesen und das Berufungsverfahren damit auch formell erledigt. Die GM. musste bis zur Zurücknahme ihres Antrages auf Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage im Mai 2001 jederzeit ernsthaft mit dem Entstehen einer daraus resultierenden Verbindlichkeit rechnen. Die gewinnerhöhende Auflösung der gebildeten Rückstellung "Umweltkosten Nachbarn" hätte daher nicht vor diesem Zeitpunkt erfolgen dürfen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Berufungswerberin in der Bilanz zum 31. Dezember 2001 selbst eine solche gewinnerhöhende Auflösung der Rückstellung vorgenommen hat. Die Auswirkungen lt. Tz 31 des Bp-Berichtes vom 17. Juli 2001, ABNr. abc, sind daher rückgängig zu machen. 2) Wertpapierunterdeckung: Gemäß § 14 Abs. 5 EStG 1988 muss die Abfertigungsrückstellung durch Wertpapiere gedeckt werden. Beträgt die Wertpapierdeckung im Wirtschaftsjahr auch nur vorübergehend weniger als 50 % der maßgebenden Rückstellung, ist der Gewinn gemäß § 14 Abs. 5 Z 2 leg.cit. um 60 % der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen. In den Veranlagungsjahren 1996 bis 1998 wurden Wertpapierunterdeckungen bei den Abfertigungsrückstellungen in folgender Höhe festgestellt: 507.000 S (1996), 244.000 S (1997), 116.000 S (1998). Diese wurden außerbilanzmäßig in voller Höhe hinzugerechnet (vgl. Tz 37 des Bp-Berichtes vom 17. Juli 2001, ABNr. abc). Was die Hinzurechnung der Wertpapierunterdeckungen in den Jahren 1996 bis 1998 betrifft, wird auf die insoweit stattgebenden Berufungsvorentscheidungen vom 30. Juli 2002 verwiesen. Die Hinzurechnungen betragen daher: 304.200 S (1996), 146.400 S (1997), 69.600 S (1998). Tz 39 des Bp-Berichtes vom 17. Juli 2001, ABNr. abc, ändert sich wie folgt (außerbücherliche Berichtigungen): | | 1996 | 1997 | 1998 | | S | S | S | Außerbücherliche Berichtigungen lt. Bp | 971.263,-- | 309.571,-- | -1,505.697,-- | Wertpapierunterdeckung lt. Bp | -507.000,-- | -244.000,-- | -116.000,-- | Wertpapierunterdeckung lt. BE | 304.200,-- | 146.400,-- | 69.600,-- | Außerbücherliche Berichtigungen lt. BE | 768.463,-- | 211.971,-- | -1,552.097,-- 3) Schachtelbefreiung Genussrechte: Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 ist eine Einkommensverwendung auch anzunehmen bei Ausschüttungen jeder Art auf Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn des Steuerpflichtigen verbunden ist. Von der Körperschaftsteuer sind Beteiligungserträge befreit. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 sind Beteiligungserträge Gewinnanteile jeder Art aufgrund einer Beteiligung an inländischen Körperschaften in Form von Genussrechten (§ 8 Abs. 3 Z 1 leg.cit.). § 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 unterscheidet zwischen anteilsähnlichen und obligationenähnlichen Genussrechten. Ausschüttungen auf anteilsähnliche Genussrechte sind gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung, Ausschüttungen auf obligationenähnliche Genussrechte steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben. Anteilsähnliche Genussrechte (nur solche führen zur Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 Abs. 1 Z 3 KStG 1988) sind solche, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn der Körperschaft verbunden ist. Gewinnbeteiligung liegt bei jeder Gewinnabhängigkeit der Vermögensrechte vor. Dies wäre ua. auch der Fall, wenn es sich um eine Mindestverzinsung mit zusätzlichem Gewinnanteil oder eine Gewinnbeteiligung mit Zusatzverzinsung oder um eine Gewinnbeteiligung mit Mindest- und Höchstgrenzen handelt (vgl. Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG 1988, § 8 Tz 27, mit Hinweis auf Gassner in Schönherr GedS, SD 407; RFH RStBl. 1940, 35; BFH 28.6.1969, I 85/60). Beteiligung am Liquidationsgewinn ist gegeben, wenn das Genussrecht über die Rückgewähr des Nominales hinaus einen Anteil an den stillen Reserven der Körperschaft einräumt. Eine bloße Wertsicherung des Genussrechtskapitals reicht idR ebenso wenig aus wie die Beteiligung an den stillen Reserven bloß einzelner Wirtschaftsgüter. Auch Nachrangigkeit der Kapitalrückzahlung begründet für sich allein keine Beteiligung am Liquidationsgewinn. Von Beteiligung am Liquidationsgewinn kann überdies nur dann gesprochen werden, wenn die Beteiligung ein Anteilsrecht darstellt. Als Anteilsrecht ist in diesem Zusammenhang das Recht auf eine anteilige Quote am Liquidationsgewinn zu verstehen. Eine Forderung auf einen bestimmten Kapitalbetrag ist hingegen kein Anteilsrecht (Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG 1988, § 8 Tz 27). Zur Frage der Abgrenzung zwischen anteilsähnlichen und obligationenähnlichen Genussrechten wird auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.2.2004, 98/14/0131, verwiesen (ergangen zur Frage, ob das Genusskapital bei der Einheitsbewertung des Emittenten als Schuld gemäß § 64 BewG abgezogen werden kann). Darin führte der VwGH wie folgt aus: Genussrechte iSd § 174 AktG können handelsrechtlich weitgehend frei ausgestaltet werden. Das AktG setzt Genussrechte voraus, ohne sie zu definieren. Es handelt sich um vielfältig gestaltbare Rechte schuldrechtlichen Inhalts gegenüber Kapitalgesellschaften, die sowohl Gesellschaftern als auch Nichtgesellschaftern zustehen können. Gemeinsam ist ihnen, dass sie weniger Rechte als Gesellschaftsanteile, jedoch mehr Rechte als normales Fremdkapital vermitteln. Soweit die Ansprüche verbrieft werden, spricht man von Genussscheinen. In der Regel räumen Genussrechte nur einen Anteil am Gewinn ein, zum Teil aber auch eine Beteiligung am Liquidationserlös bzw. -gewinn (Hinweis auf Ruppe in Bertl/Mandl/Mandl/Ruppe, Unternehmensfinanzierung und Kapitalanlage nach der Steuerreform, S. 115). Ob Genussrechtskapital als Verbindlichkeit oder als Eigenkapital angesehen wird, hängt davon ab, ob die Summe der Fremdkapitalkriterien oder jene der Eigenkapitalkriterien in Qualität und Quantität überwiegt. Für den Eigenmittelcharakter sprechen dabei etwa die unbegrenzte Laufzeit, die Gewinnabhängigkeit der vereinbarten Vergütung, die Beteiligung am Unternehmenswert und am Liquidationsgewinn, die Nachrangigkeit gegenüber Gesellschaftsgläubigern oder das Fehlen einer Besicherung. Fremdkapitalkriterien sind etwa die - mit anderen Gesellschaftsgläubigern gleichrangige - Rückzahlungsregelung und das Fehlen von Mitwirkungs- und Kontrollrechten (Hinweis auf VwGH 21.5.1997, 95/14/0151). Weiters wäre als Fremdkapitalkriterium das Vorliegen einer (Mindest)Verzinsungsvereinbarung zu nennen. Von einem Substanzgenussrecht spricht man, wenn der Genussrechtsinhaber auch an der Substanz des Unternehmens beteiligt ist. Eine derartige Beteiligung an der Substanz des Unternehmens erfordert, dass dem Genussrechtsinhaber ein Anteil am Gewinn und am Vermögen gewährt wird. Neben der Beteiligung am laufenden Gewinn wird für Substanzgenussrechte auch eine Beteiligung am Liquidationsgewinn vorausgesetzt. Dem Inhaber eines Substanzgenussrechtes muss daher zusätzlich zu der Rückgewähr des hingegebenen Kapitals eine anteilige Beteiligung am Vermögen in Form der stillen Reserven zustehen (Hinweis auf Jann, Kapitalertragsteuer und Endbesteuerung bei Genussrechten, S. 40 ff). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 24.2.2004, 98/14/0131, weiter ausführte, ist bei der vorzunehmenden Gewichtung der Kriterien für die Zuordnung von Genussrechtskapital zum Eigen- oder Fremdkapital auf das jeweilige Rechtsgebiet Bedacht zu nehmen. Für die Berücksichtigung von Genussrechten als abziehbare Schuld iSd § 64 BewG ist essenzielles Kriterium das Vorliegen einer Rückzahlungsverpflichtung. Von einer "Verpflichtung" kann im gegebenen Zusammenhang jedoch nur dann gesprochen werden, wenn dem die Berechtigung des Genussscheininhabers gegenübersteht - sei es auch unter Einhaltung bestimmter Kautelen (wie insbesondere Kündigungsfristen und -termine) - die Rückzahlung des hingegebenen Betrages zu verlangen. Dies traf für den Beschwerdefall nicht zu, weil das Genussrechtskapital gebunden und dem Abruf seitens der Genussscheinzeichner auf Dauer entzogen war, weshalb es dem Eigenkapital zuzuordnen war. Die Widmung der geleisteten Beträge auf die Dauer der operativen Tätigkeit der Gesellschaft ist ein Charakteristikum des Eigenkapitals. Die vorstehenden Ausführungen sind auch für die Beurteilung der Genussrechte "Das J Modell" maßgeblich, denen folgende "Bedingungen" zugrunde liegen: "Bedingungen 1.1. Die Genussrecht-Scheine der Holding verbriefen auf Inhaber lautende Genussrechte nach § 174 AktG und sind eingeteilt in 10.000 Stück über je 100.000 S Nominale. 1.2. Die Genussrecht-Scheine werden in einer Sammelurkunde verbrieft. 2. Die Gesellschaft verpflichtet sich, dem Genussrecht-Schein-Inhaber jährlich einen Anteil am handelsrechtlichen Jahresgewinn im Verhältnis zwischen dem Nennwert seiner Genussrechte zum gesamten bilanziellen Eigenkapital der Gesellschaft unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Einzahlung des Zeichnungspreises zu bezahlen. 3. Der laufende Gewinnanspruch des Genussrecht-Schein-Inhabers geht dem der Gesellschafter vor. 4. Die erste Ausschüttung erfolgt aus dem handelsrechtlichen Jahresgewinn des Geschäftsjahres 1991/92. 5. Der jährliche Gewinnanteil ist 14 Tage nach der ordentlichen Hauptversammlung, die über den Jahresabschluss beschließt, zur Auszahlung fällig. 6. Die Genussrechte werden auf Bestehensdauer der Gesellschaft ausgegeben. Die Gesellschaft ist berechtigt, Genussrechte mit einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr zu jedem am 30.9. endenden Geschäftsjahr zu kündigen. Die Aufkündigung des Vertragsverhältnisses durch die Gesellschaft wird mit Verständigung gemäß Pkt. 13 dieser Bestimmungen erklärt. 7.1. Die Genussrechte sind durch den Genussrecht-Schein-Inhaber nicht kündbar. 7.2. Bei Kündigung der Genussrechte durch die Gesellschaft hat der Genussrecht-Schein-Inhaber einen Anspruch auf Rückzahlung des Zeichnungspreises. 7.3. Die Genussrecht-Scheine gewähren den Genussrecht-Schein-Inhabern darüber hinaus eine anteilsmäßige Beteiligung am Unternehmenswert sowie am Liquidationsgewinn der Gesellschaft. Der Unternehmenswert wird von einem beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder von einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft unter Beachtung des Fachgutachtens Nr. 74 oder einem diesem entsprechenden Gutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ermittelt. Die Beteiligung des Genussrecht-Schein-Inhabers am Unternehmenswert entspricht dem Verhältnis zwischen dem Nennwert seiner Genussrechte zum gesamten bilanziellen Eigenkapital der Gesellschaft per 30.9.1991. Das bilanzielle Eigenkapital besteht aus dem bar einbezahlten Stammkapital und allen versteuerten und unversteuerten Rücklagen und dem Genussrechtskapital. Soweit weitere Genussrechte oder gleichartige Finanzierungsinstrumente begeben oder das Stammkapital erhöht wird, ist das Beteiligungsverhältnis am Unternehmenswert entsprechend anzupassen. 7.4. Im Falle der Liquidation der Gesellschaft tritt an die Stelle der Beteiligung am ermittelten Unternehmenswert die anteilsmäßige Beteiligung des Genussrecht-Schein-Inhabers am tatsächlich erzielten Liquidationsgewinn. 8. Durch die Hingabe des Kapitals wird kein Gesellschaftsverhältnis, welcher Art auch immer, begründet, insbesondere kein Recht auf Teilnahme an den Hauptversammlungen der Gesellschaft. Der Genussrecht-Schein-Inhaber gewährt der Gesellschaft kein Darlehen. Die Ansprüche des Genussrecht-Schein-Inhabers leiten sich ausschließlich aus diesem Genussrecht-Schein ab. Ansprüche aus einem anderen Titel bestehen nicht. 9. Werden zu einem späteren Zeitpunkt weitere Genussrecht-Scheine ausgegeben, so sind die Ansprüche des Genussrecht-Schein-Inhabers dieses Genussrecht-Scheines im Sinne des Verwässerungsschutzes durch Gewährung eines anteilsmäßigen Bezugsrechtes auszugleichen. 10. Zur Unterrichtung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse stellt die Gesellschaft einen Jahresbericht und einen Halbjahresbericht zur Verfügung. Die Berichte werden den Depot führenden Banken zugeleitet. Außerdem kann sie jeder Genussrecht-Schein-Inhaber bei der Gesellschaft anfordern. 11. Falls im Zusammenhang mit der Emission dieses Genussrecht-Scheines eine Belastung mit einer welchen Namen immer habenden Gebühr im Sinne des Gebührengesetzes oder einer Verkehrsteuer eintreten sollte, geht diese zu Lasten der Gesellschaft. 12. Zahlstelle, bei der fällige Ausschüttungsanteile und Genussrecht-Scheine eingelöst werden können, ist die Bank. 13. Bekanntmachungen der Gesellschaft, die Genussrecht-Scheine betreffen, werden im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht. 14. Sollte eine der Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, die dem in diesen Bedingungen zum Ausdruck kommenden Willen am nächsten kommt. 15. Sämtliche Rechtsverhältnisse, die mit der Zeichnung dieses Genussrecht-Scheines begründet wurden, unterliegen österreichischem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle wie immer gearteten Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht in W." Die "Bedingungen" für "Das J Modell" lassen es zunächst als nahe liegend erscheinen, das Genussrechtskapital dem Eigenkapital zuzuordnen. Dafür sprechen insbesondere die Pkt. 2. (Anteil am Jahresgewinn der Gesellschaft), 6. (unbegrenzte Laufzeit der Genussrechte), 7.1. (Unkündbarkeit durch den Genussrecht-Schein-Inhaber) und 7.3. (Beteiligung am Unternehmenswert sowie am Liquidationsgewinn der Gesellschaft). Gerade die Unkündbarkeit der Genussrechte durch den Genussrecht-Schein-Inhaber wird aber relativiert durch eine die "Übertragbarkeit/Sekundärmarkt" regelnde ergänzende Bestimmung folgenden Inhalts: "Die Bank wird für Genussrecht-Scheine einen Sekundärmarkt einrichten, sodass Genussrecht-Scheine jederzeit verkauft werden können bzw. über den Sekundärmarkt ein weiterer Zukauf von Genussrecht-Scheinen möglich ist. Die Bank bietet verbindlich und unwiderruflich an, Genussrecht-Scheine mindestens zum Zeichnungspreis zu erwerben, soferne diese bis nach Ausschüttung auf das fünfte volle Geschäftsjahr vom Zeichner gehalten werden. Wird diese Behaltefrist unterschritten, vermindert sich das Preisangebot für den Erwerb bei einer Übernahme nach der Ausschüttung auf das - vierte Geschäftsjahr auf 99,5 % - dritte Geschäftsjahr auf 99,0 % - zweite Geschäftsjahr auf 98,5 % - erste Geschäftsjahr auf 98,0 % des Zeichnungspreises. Die Annahme dieses Angebotes ist der Bank vom Zeichner unter Angabe des Abgabetermins mindestens 30 Tage vorher in rechtsverbindlicher Form bekannt zu geben. Die Gewinnerwartung des Zeichners im Abgabetermin (6,0 % je Geschäftsjahr) wird im Übernahmepreis anteilig abgegolten." Für den Unabhängigen Finanzsenat ist entscheidend, dass die "Bedingungen" für "Das J Modell" letztlich nicht erfüllt wurden und sich der Erwerb der Genussrechte durch die Berufungswerberin - in wirtschaftlicher Hinsicht - ganz anders gestaltete. So ergibt sich, dass dem Genussrecht-Schein-Inhaber ein jährlicher Anteil am handelsrechtlichen Jahresgewinn der Holding im Verhältnis zwischen dem Nennwert seiner Genussrechte zum gesamten bilanziellen Eigenkapital der Gesellschaft (vgl. Pkt. 2. der "Bedingungen") nicht gewährt wurde, sondern mit dem Erwerb der Genussrechte vielmehr eine festverzinsliche Veranlagung erzielt werden sollte. Mit Schreiben vom 17. Juni 1994 teilte die Bank der Berufungswerberin - in Abweichung zu den "Bedingungen" für "Das J Modell" - Folgendes mit: "Wie heute anlässlich eines Telefonates mit Herrn Sch vereinbart, erhalten Sie von uns ein modifiziertes Veranlagungsoffert, das Ihnen exakt einen Vergleich zwischen der herkömmlichen DEM-Festgeldveranlagung und dem steuerfreien Genussrecht ermöglicht. Sie veranlagen 14 Mio. Schilling bzw. 2 Mio. DEM vom 30.6.1994 - 31.12.1994, wobei bei beiden Varianten die Zinsverrechnung kalendermäßig/360 erfolgt und beim J-Genussrecht mit Ende November 6 % ausgeschüttet werden, die über den Rückkaufkurs per 31.12. auf die vereinbarten 4,4 % reduziert werden. | | Festgeld (DEM) | J (ATS) | Laufzeit | 6 Monate | 12 Monate | 6 Monate | 12 Monate | Zinsen vor Steuern | 4,75 | 4 7/8 | 4,4 | 4,4 | - BuSt | - | - | 0,6 | 0,3 | - KöSt 34 % | 1,62 | 1,62 | - | - | Ertrag nach Steuern | 3,14 | 3,22 | 3,8 | 4,1 Ihr Zinsvorteil nach Steuern beträgt daher bei einer Veranlagung über das Genussrecht bei 6 Monaten 46.200 S, bei 12 Monaten 123.200 S. ... Da, wie bei jedem Wertpapierkauf, Stückzinsen anfallen (6 % vom 1.10.1993 - 30.6.1994), wird ein Betrag von 14,637.000 S + BuSt, somit 14,658.956 S bei Veranlagung über das Genussrecht am 30.6. von Ihrem Girokonto abgebucht. Diese Stückzinsen erhalten Sie selbstverständlich bei der Ausschüttung des Geschäftsjahres 1993/94 zur Gänze gutgeschrieben." Mit 1. Juli 1994 wurde von der Bank der Wertpapierkauf von 140 Holding Genussrecht-Scheinen zum Nominale von 100.000 S, Tranche IV, somit Nominale 14,000.000 S, abgerechnet. Bei einem Kurs von 104.550 S/Stück (dieser erfasste die angefallenen Stückzinsen) wurde der Kurswert mit 14,637.000 S errechnet, zuzüglich der BuSt von 21.956 S ergab sich ein Kaufpreis von 14,658.956 S. Aufgrund des Anbotes vom 17. März 1995 erwarb die GM. weitere 140 Holding Genussrecht-Scheine zum Nominale von 100.000 S, Tranche IV, somit Nominale 14,000.000 S, die mit 31. März 1995 durch die Bank abgerechnet wurden. Bei einem Kurs von 103.033,33 S/Stück (dieser erfasste angefallene Stückzinsen von 424.666,67 S) wurde der Kurswert mit 14,424.666,67 S errechnet, zuzüglich der BuSt von 21.637,33 S ergab sich ein Kaufpreis von 14,446.304 S. Die Laufzeit war bis zum 31. März 1996 vereinbart, die fixen Zinsen mit 4,35 % netto. Zum 31. Dezember 1995 wurde das Genussrecht "Bank-J" auf dem Konto 289000 mit dem Wert von 28,000.000 S ausgewiesen. Die Holding Genussrechte wurden - nach dem vorstehenden Muster - mehrmals verlängert, wobei für die kurzen Laufzeiten jeweils fixe Zinssätze vereinbart wurden (vgl. etwa die Prolongation des am 30. Juni 1994 erworbenen, bereits um ein Jahr zu einem Nettozinssatz von 4,6 % verlängerten und sodann am 29. Dezember 1995 auslaufenden Holding Genussrechtes in Höhe von 14,000.000 S, das auf weitere zwei Jahre bis zum 31. Dezember 1997 zu einem Nettozinssatz von 3,3 % prolongiert wurde). Das am 31. März 1995 mit einer Laufzeit bis zum 31. März 1996 erworbene Holding Genussrecht in Höhe von 14,000.000 S wurde ebenfalls prolongiert, wobei für die weiteren zwei Jahre ein Nettozinssatz von 3,05 % vereinbart wurde. Die Ausschüttungen aus den Holding Genussrechten betrugen jährlich 6 % (vgl. nochmals das Schreiben der Bank vom 17. Juni 1994), ab dem Jahr 1998 nur mehr 4,1 % (vgl. das Schreiben der Bank vom 14. Oktober 1998). Die Differenz zwischen der vollen Ausschüttung und der zugesagten Verzinsung wurde vereinbarungsgemäß über den Kurs des Genussrechtes bei Rücklösung ausgeglichen, dh. der über der vereinbarten Rendite liegende Anteil der Ausschüttung wurde beim - jederzeit möglichen - Rückkauf in den Kurs eingerechnet. Mit 1. Oktober 1997 wurde das am 31. März 1995 erworbene Holding Genussrecht in Höhe von 14,000.000 S rückgelöst. Dazu teilte die Bank mit Schreiben vom 10. Oktober 1997 der GM. Folgendes mit: "Wie vereinbart überreichen wir Ihnen in der Anlage die Dividendenaufstellung zu dem oa. Genussrecht über 14 Mio. Schilling sowie die sich aus An- und Rückkaufskurs für Sie ergebende Rendite. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Ausschüttung für 1997 in Höhe von 840.000 S (Anm.: 6 % von 14 Mio. Schilling) noch nicht erfolgt ist und Ihnen daher noch zugehen wird." Die auch den Prüfern vorgelegte "Entwicklung Ihrer Genussrechtsbeteiligung ATS 14 Mio. vom 31.3.1995 bis 1.10.1997" zeigt folgendes Bild: | "Beteiligungsbetrag | ATS | 14,000.000,00 | Dividende 1995: | ATS | 840.000,00 | Dividende 1996: | ATS | 840.000,00 | Dividende 1997 (noch offen): | ATS | 840.000,00 | ergibt Dividenden gesamt: | | 2,520.000,00 | abzüglich bereits bezahlte Zinsen (Anm.: gutzuschreibende Stückzinsen anlässlich des Erwerbs): | ATS | 424.666,67 | ergibt | ATS | 2,095.333,33 | Die Ihnen zugesagte Verzinsung ergibt folgende Beträge: | 4,65 % für ATS 14 Mio. 31.3.1995 - 31.3.1996 (366 Tage) = | ATS | 661.850,00 | 3,05 % für ATS 14 Mio. 31.3.1996 - 31.3.1997 (365 Tage) = | ATS | 432.930,56 | 3,05 % für ATS 14 Mio. 31.3.1997 - 1.10.1997 (184 Tage) = | ATS | 218.244,44 | ergibt zugesagte Verzinsung gesamt | ATS | 1,313.025,00 | abzüglich geleisteter Dividenden | ATS | 2,095.333,33 | ergibt zu verrechnende Differenz | ATS | 782.308,33 | Kapital | ATS | 14,000.000,00 | abzüglich zu verrechnender Differenz | ATS | 782.308,33 | ergibt Rücklösungsbetrag | ATS | 13,217.691,67 | abzüglich Börsenumsatzsteuer | ATS | 19.827,67 | ergibt Auszahlungsbetrag zum 1.10. | ATS | 13,197.864,00" Mit 31. Dezember 1997 wurde auch das am 30. Juni 1994 erworbene und mehrmals verlängerte Holding Genussrecht in Höhe von 14,000.000 S rückgelöst. Auch dazu wurde den Prüfern eine "Entwicklung Ihrer Genussrechtsbeteiligung ATS 14 Mio. vom 30.12.1994 bis 31.12.1997" vorgelegt, die folgendes Bild zeigt: | "Beteiligungsbetrag | ATS | 14,000.000,00 | Dividende 1995: | ATS | 840.000,00 | Dividende 1996: | ATS | 840.000,00 | Dividende 1997: | ATS | 840.000,00 | ergibt Dividenden gesamt: | | 2,520.000,00 | abzüglich bereits bezahlte Zinsen (Anm.: gutzuschreibende Stückzinsen anlässlich des Erwerbs): | ATS | 637.000,00 | ergibt | ATS | 1,883.000,00 | Die Ihnen zugesagte Verzinsung ergibt folgende Beträge: | 4,60 % für ATS 14 Mio. 30.12.1994 - 29.12.1995 (364 Tage) = | ATS | 651.155,56 | 3,30 % für ATS 14 Mio. 29.12.1995 - 31.12.1997 (733 Tage) = | ATS | 940.683,33 | ergibt zugesagte Verzinsung gesamt | ATS | 1,591.838,89 | abzüglich geleisteter Dividenden | ATS | 1,883.000,00 | ergibt zu verrechnende Differenz | ATS | 291.161,11 | Kapital | ATS | 14,000.000,00 | abzüglich zu verrechnender Differenz | ATS | 291.161,11 | ergibt Rücklösungsbetrag | ATS | 13,708.838,89 | abzüglich Börsenumsatzsteuer | ATS | 20.563,89 | ergibt Auszahlungsbetrag zum 31.12.1997 | ATS | 13,688.275,00" Bereits am 16. Oktober 1997 legte die Bank ein neues Anbot zum Erwerb von Genussrechten. Aufgrund dieses Anbotes erwarb die GM. wiederum 140 Holding Genussrecht-Scheine zum Nominale von 100.000 S, Tranche IV, somit Nominale 14,000.000 S, die mit 17. Oktober 1997 durch die Bank abgerechnet wurden. Bei einem Kurs von 100.266,66 S/Stück (dieser erfasste angefallene Stückzinsen von 37.333,33 S) wurde der Kurswert mit 14,037.333,33 S errechnet, zuzüglich der BuSt von 21.056,67 S ergab sich ein Kaufpreis von 14,058.390 S. Die Laufzeit war bis zum 30. Oktober 1999 geplant, die fixen Zinsen wurden mit 3,8 % netto vereinbart. Ferner wurde der Berufungswerberin die Möglichkeit eines vorzeitigen Rückkaufes des Genussrechtes zum 30. Oktober 1998 eingeräumt, wobei sich dann die zugesagte Verzinsung von 3,8 % auf 3,6 % netto reduzierte. Zum 31. Dezember 1997 wurde das Genussrecht "Bank-J" auf dem Konto 289000 mit dem Wert von 14,000.000 S ausgewiesen. Nach dem Muster der bisherigen Erwerbe legte die Bank am 22. Jänner 1998 ein neues Anbot zum Erwerb von Genussrechten, mit dem wiederum eindeutig eine festverzinsliche Veranlagung erzielt werden sollte: "Gerne geben wir Ihnen im Folgenden einen Vergleich zwischen einer Veranlagung über ATS-Festgeld oder Holding Genussrechte gem. § 174 Aktiengesetz: | | ATS-Festgeld | Holding | | bis 31.1.1999 | bis 31.1.2000 | bis 31.1.1999 | bis 31.1.2000 | Zinsen | 3,75 | 3,86 | 3,25 | 3,40 | KöSt | 1,28 | 1,31 | 0 | 0 | BuSt | 0 | 0 | 0,15 | 0,08 | | 2,47 | 2,55 | 3,10 | 3,32 | | | Ihr Vorteil: | 0,63 | 0,77 Da die Ausschüttung aus dem Holding Genussrecht 6 % beträgt, wird die Differenz zwischen der vollen Ausschüttung und der Ihnen zugesagten Verzinsung über den Kurs Ihres Genussrechtes bei Rücklösung wie bisher ausgeglichen." Mit Telefax vom 2. Februar 1998 wurde der Berufungswerberin zu diesem Anbot Folgendes mitgeteilt: "In Abänderung unseres Schreibens vom 22.01.1998 können wir für Ihre Veranlagung über das Holding Modell keine Ausschüttung von 6 % garantieren. Der über der vereinbarten Rendite liegende Anteil der Ausschüttung wird beim Rückkauf wie bisher in den Kurs eingerechnet. Daher sind bei der jetzigen Veranlagung von ATS 14 Mio. keine Stückzinsen von Ihrer Seite zu bezahlen, sondern nur die Börsenumsatzsteuer von 0,15 %, das sind ATS 21.000,--. Wir benötigen daher ATS 14,021.000,-- am ATS-Ordinario." Aufgrund dieses Anbotes erwarb die GM. 140 Holding Genussrecht-Scheine zum Nominale von 100.000 S, Tranche IV, somit Nominale 14,000.000 S, die mit 3. Februar 1998 durch die Bank abgerechnet wurden. Bei einem Kurs von 100.000 S/Stück (Stückzinsen sind nicht angefallen) wurde der Kurswert mit 14,000.000 S errechnet, zuzüglich der BuSt von 21.000 S ergab sich ein Kaufpreis von 14,021.000 S. Die Laufzeit war bis zum 31. Jänner 2000 geplant, die fixen Zinsen wurden mit 3,4 % netto vereinbart. Zum 31. Dezember 1998 wurde das Genussrecht "Bank-J" auf dem Konto 289000 wiederum mit dem Wert von 28,000.000 S ausgewiesen. Die Ausschüttungen aus den Holding Genussrechten von jährlich 6 % bzw. (ab dem Jahr 1998) 4,1 % wurden auf dem Konto 801000 ("Erträge aus Beteiligungen") verbucht. Solcherart wurden Beteiligungserträge von 1,680.000 S (6 % von 28 Mio. Schilling) bzw. 1,148.000 S (4,1 % von 28 Mio. Schilling) erfasst, die im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 steuerfrei behandelt wurden. Die jährlichen Auszahlungsbeträge unterlagen der Kapitalertragsteuer von 25 %, die von der Holding einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wurde. Die Kapitalertragsteuer wurde anlässlich der Veranlagung zur Körperschaftsteuer angerechnet. Die mit 1. Oktober 1997 und 31. Dezember 1997 anlässlich der Verkäufe der Holding Genussrechte entstandenen Kursverluste von 782.308,33 S und 291.161,11 S (als Differenz zwischen der vollen Ausschüttung und der zugesagten Verzinsung) wurden auf dem Konto 844000 ("Kursdifferenzen") als Aufwandsbuchung erfasst. Gemäß § 21 Abs. 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Für die Steuerfreiheit der Beteiligungserträge ist gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 iVm § 8 Abs. 3 Z 1 leg.cit. erforderlich, dass mit den Genussrechten das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn des Steuerpflichtigen verbunden ist. Der vorstehende Sachverhalt macht deutlich, dass mit den Holding Genussrechten - entgegen den "Bedingungen" für "Das J Modell" - ein Anteil am Jahresgewinn der Gesellschaft nicht verbunden war. Gemäß Pkt. 2. der "Bedingungen" hätte dem Genussrecht-Schein-Inhaber jährlich ein Anteil am handelsrechtlichen Jahresgewinn der Gesellschaft im Verhältnis zwischen dem Nennwert seiner Genussrechte zum gesamten bilanziellen Eigenkapital der Gesellschaft bezahlt werden müssen. Aufgrund dieser Bestimmung hätten der Berufungswerberin folgende Gewinnanteile zufließen müssen: | | 30.9.1996 | 30.9.1997 | 30.9.1998 | | S | S | S | Nennwert der Genussrechte | 28,000.000,-- | 28,000.000,-- | 28,000.000,-- | Bilanzielles Eigenkapital der Gesellschaft |   2,042.415.132,-- |   1,977.663.102,-- |   2,005.074.063,-- | Anteil | 1,370925996 % | 1,415812428 % | 1,396457144 % | Handelsrechtlicher Jahresgewinn | 116,036.122,-- | 50,807.970,-- | 78,868.461,-- | Gewinnanteil der Berufungswerberin | 1,590.769,-- | 719.346,-- | 1,101.364,-- | Rendite | 5,68 % | 2,57 % | 3,93 % Anstelle der Gewinnanteile gemäß Pkt. 2. der "Bedingungen" für "Das J Modell" erhielt die GM. - zunächst - Dividenden in einer von vornherein fixierten und zugesicherten Höhe. Die steuerfrei belassenen Ausschüttungen aus den Holding Genussrechten betrugen jährlich 6 % bzw. (ab dem Jahr 1998) 4,1 %, wobei auch die steuerliche Vertreterin anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung nicht erklären konnte, wie diese Beträge ermittelt worden sind. Die Differenz zwischen der vollen Ausschüttung und der zugesagten festen Verzinsung lt. Anboten wurde sodann vereinbarungsgemäß über den Kurs des Genussrechtes bei Rücklösung ausgeglichen, dh. der über der vereinbarten Rendite liegende Anteil der Ausschüttung wurde beim - jederzeit möglichen - Rückkauf in den Kurs eingerechnet. Diese Vorgangsweise war der Berufungswerberin bereits beim Erwerb der Genussrechte bekannt. Solcherart erhielt die GM. für ihre kurzfristigen (ein- bis dreijährigen) Veranlagungen eine feste Verzinsung, die im vorhinein mit einem bestimmten Zinssatz für die Laufzeit der Veranlagung fixiert wurde (vgl. die auch den Prüfern vorgelegten verschiedenen Anbote der Bank). Dass die GM. einzig daran interessiert war, ihre liquiden Mittel mit einem festen Zinssatz und einer möglichst hohen Rendite zu veranlagen, ergibt sich auch aus den bereits angesprochenen Schreiben (Anboten) der Bank vom 17. Juni 1994 und 22. Jänner 1998, in denen dezidiert ein "Vergleich zwischen der herkömmlichen DEM-Festgeldveranlagung und dem steuerfreien Genussrecht" bzw. ein "Vergleich zwischen einer Veranlagung über ATS-Festgeld oder Holding Genussrechte" gezogen wurde. In diesem Zusammenhang wird auch auf das anlässlich der Betriebsprüfung vorgelegte Schreiben der Bank vom 9. September 1999 folgenden Inhalts verwiesen: "Wie vereinbart, übermitteln wir Ihnen im Folgenden mehrere Alternativen für eine Veranlagung auf 1 bis 3 Jahre. Aufgrund der nach wie vor erfreulichen Ertragslage des Unternehmens erscheint die bereits jahrelang bewährte Veranlagung über Holding nach wie vor besonders geeignet für Ihren Veranlagungsbedarf. Wir erlauben uns daher, Ihnen nochmals die grundsätzlichen Eckdaten dieser Veranlagungsmöglichkeit vor Augen zu führen und stellen für Sie eine Vergleichsrechnung zwischen Festgeldveranlagung und Holding an. ... Der folgende Vergleich zwischen einer Veranlagung über ATS-Festgeld oder Holding Genussrechte gem. § 174 Aktiengesetz zeigt, dass die Veranlagung über unser Holding Modell vorteilhafter ist. Die Mindesttranchen für dieses Modell betragen ATS 10 Mio. Die verwendeten Zinssätze gelten per 8.9.1999 und sind rein indikativ. | Laufzeit 1 Jahr | ATS-Festgeld | Holding | Zinsen | 3,10 | 2,94 | KöSt | 1,05 | 0 | BuSt | 0 | 0,30 | Rendite nach Steuern | 2,05 | 2,64 | Ihr Vorteil nach Steuern | | 0,59 | | | | Laufzeit von 2 Jahren | ATS-Festgeld | Holding | Zinsen | 3,67 | 3,55 | KöSt | 1,25 | 0 | BuSt | 0 | 0,15 | Rendite nach Steuern | 2,42 | 3,40 | Ihr Vorteil nach Steuern | | 0,98 | | | | Laufzeit von 3 Jahren | ATS-Festgeld | Holding | Zinsen | 4,11 | 3,82 | KöSt | 1,40 | 0 | BuSt | 0 | 0,10 | Rendite nach Steuern | 2,71 | 3,72 | Ihr Vorteil nach Steuern | | 1,01" Alternativ wurde im Schreiben vom 9. September 1999 die Möglichkeit einer Veranlagung über einen Investmentfonds (Rentenfonds) angeboten, der zum 1. August 1999 sein Vermögen zu 97,62 % in inländische Anleihen in EUR und ATS und zu 2,38 % in Barvermögen veranlagt hatte. Und weiter nach Darstellung der aktuellen Daten dieses Rentenfonds: "Somit erscheint im Vergleich das Holding Genussrecht derzeit als etwas attraktivere Variante, zumal Ihnen hierbei die Verzinsung fix zugesagt wurde." In wirtschaftlicher Betrachtungsweise ergibt sich, dass mit dem Holding Genussrecht eine Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft nicht verbunden war. Es war vielmehr eine festverzinsliche Veranlagung liquider Mittel mit einem vereinbarten fixen Zinssatz beabsichtigt, der nach Laufzeit gestaffelt war. Die zugesagte feste Verzinsung wurde beim Rückkauf des Genussrechtes über die Einrechnung des über der vereinbarten Rendite liegenden Anteils der Ausschüttung in den Kurs erreicht; die jährlich vorgenommene volle Ausschüttung kann daher nur als Zinsvorauszahlung verstanden werden. Wenn die Berufungswerberin in der Berufung vom 19. Oktober 2001 die Ansicht vertrat, dass eine Mindestverzinsung oder eine Begrenzung der Verzinsung im Hinblick auf § 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 nicht schädlich wäre, dann geht dieser Einwand ins Leere. Die erforderliche Gewinnabhängigkeit der Vermögensrechte liegt - wie bereits dargestellt - zwar auch vor, wenn es sich um eine Mindestverzinsung mit zusätzlichem Gewinnanteil oder eine Gewinnbeteiligung mit Zusatzverzinsung oder um eine Gewinnbeteiligung mit Mindest- und Höchstgrenzen handelt. Es ist daher - von der Zinskomponente abgesehen - in diesen Fällen immer auch eine Gewinnkomponente erforderlich, die aber gerade im Streitfall nicht gegeben ist. Mit dem Holding Genussrecht war auch keine Beteiligung am Liquidationsgewinn der Gesellschaft, dem weiteren Erfordernis für die Steuerfreiheit der Beteiligungserträge gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 iVm § 8 Abs. 3 Z 1 leg.cit., verbunden. Gemäß Pkt. 7.3. der "Bedingungen" für "Das J Modell" hätte den Genussrecht-Schein-Inhabern auch eine anteilsmäßige Beteiligung am Unternehmenswert sowie am Liquidationsgewinn der Gesellschaft gewährt werden sollen. Eine anteilsmäßige Beteiligung am Vermögen der Holding in Form der stillen Reserven wurde der Berufungswerberin jedoch anlässlich der Rücklösung der Genussrechte nicht eingeräumt (vgl. die mit 1. Oktober 1997 und 31. Dezember 1997 erfolgten Rücklösungen der Holding Genussrechte und die dazu ermittelten Auszahlungsbeträge lt. "Entwicklung Ihrer Genussrechtsbeteiligung"). Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung wurde von der steuerlichen Vertreterin eingewendet, dass der Erwerb und Bestand der Holding Genussrechte von der Abwicklung des Verkaufes dieser Genussrechte durch die Bank getrennt zu betrachten sei. Die Holding Genussrechte seien von der Bank vertrieben worden, wozu ein Sekundärmarkt errichtet worden sei. Über diesen Sekundärmarkt hätten die Genussrechte nach Angeboten der Bank gekauft und verkauft, also gehandelt werden können. Die im Jahr 1997 erfolgten zwei Verkäufe von Holding Genussrechten durch die Berufungswerberin seien unbestritten, es handle sich dabei aber nicht um eine Rücklösung der Genussrechte, sondern lediglich um auf dem Sekundärmarkt erfolgte Verkäufe. Die Holding Genussrechte an sich seien dadurch bestehen geblieben und am Wertpapiermarkt weiter gehandelt worden. Daher sei auch die Liquidationsbeteiligung, die nach den "Bedingungen" für "Das J Modell" mit den Genussrechten verbunden sei, nach wie vor aufrecht; sie sei nur bisher nicht zum Tragen gekommen, weil tatsächlich noch keine Rücklösung stattgefunden habe. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist eine gesonderte Betrachtung der Holding Genussrechte einerseits und der Rahmenbedingungen des Handels durch die Bank andererseits nicht zulässig, weil es für die steuerliche Beurteilung der strittigen Kapitalerträge in wirtschaftlicher Betrachtungsweise darauf ankommt, welche Veranlagungsbedingungen sich für die Berufungswerberin bei einer Gesamtbetrachtung der ihr unterbreiteten (und von ihr angenommenen) Angebote ergeben haben. Wesentlich erscheint daher, dass durch die beim Erwerb der Holding Genussrechte mit der Bank getroffenen Rahmenvereinbarungen im Ergebnis - wie ausgeführt - eine Veranlagung zu fixen Zinsen bei einer bestimmten Laufzeit erreicht wurde. Ob die Genussrechte nach "Rückkauf" durch die Bank am Ende dieser Laufzeit rechtlich weiter bestanden haben, ist an sich ohne Belang. Dass es sich im Übrigen bei den im Jahr 1997 erfolgten Verkäufen von Holding Genussrechten durch die Berufungswerberin tatsächlich um Rücklösungen der erworbenen Genussrechte handelte, geht allein schon aus der vorgelegten "Entwicklung Ihrer Genussrechtsbeteiligung" hervor, in der von einem sich ergebenden "Rücklösungsbetrag" gesprochen wurde. Unabhängig davon steht fest, dass mit dem Holding Genussrecht eine Beteiligung am Unternehmenswert und am Liquidationsgewinn der Gesellschaft für die Berufungswerberin nicht verbunden war, auch wenn man vom Weiterbestehen der Genussrechte am Wertpapiermarkt nach den im Jahr 1997 erfolgten Verkäufen ausgehen wollte. Die für die Steuerfreiheit der Beteiligungserträge gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 iVm § 8 Abs. 3 Z 1 leg.cit. erforderliche Beteiligung am Liquidationsgewinn kann nur aus der Sicht des Genussrecht-Schein-Inhabers, somit der GM. betrachtet werden. Die anlässlich der Verkäufe der Genussrechte erstellte "Entwicklung Ihrer Genussrechtsbeteiligung" enthält keinen Hinweis darauf, dass der GM. auch eine anteilsmäßige Beteiligung am Vermögen der Holding eingeräumt worden wäre; stille Reserven wurden nicht ermittelt. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung argumentierte die steuerliche Vertreterin damit, dass sich die Bank bei der Preisbildung offenbar an einer Marktverzinsung orientiert habe, nämlich an einer Verzinsung, die über der Verzinsung anderer Anlagen gelegen sei. Damit sei in der Preisbildung offenbar indirekt auch eine Liquidationsbeteiligung berücksichtigt worden. Diese Argumentation kann seitens des Unabhängigen Finanzsenates nicht nachvollzogen werden und findet in den vorgelegten Unterlagen auch keine Deckung. Die der GM. zugesagte Verzinsung orientierte sich - wie bereits dargelegt - ausschließlich an einer herkömmlichen Festgeldveranlagung, wobei die zugesagte Verzinsung (vor Steuern) sogar unter der Verzinsung anderer Anlagen lag. (Die etwas höhere Rendite war erst im Hinblick auf die erwartete Steuerfreiheit der Kapitalerträge zu erzielen.) Dass zu den Stichtagen 1. Oktober 1997 und 31. Dezember 1997 anlässlich der beiden Verkäufe der Holding Genussrechte ein Anteil der Berufungswerberin am Unternehmenswert sowie am Liquidationsgewinn der Gesellschaft (vgl. Pkt. 7.3. der "Bedingungen" für "Das J Modell") konkret ermittelt worden wäre, hat auch die Berufungswerberin nicht behauptet. Der anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung von der steuerlichen Vertreterin weiters erhobene Einwand, dass auch die Holding bei den Ausschüttungen von gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 steuerlich unbeachtlichen Einkommensverwendungen ausgegangen sei und der Körperschaftsteuerbefreiung der Beteiligungserträge beim Genussrecht-Schein-Inhaber demnach die volle Besteuerung beim Emittenten gegenüber stehe, geht ins Leere. Die Frage der steuerlichen Behandlung der Ausschüttungen bei der Holding betrifft ein anderes Verfahren und kann für den Streitfall auf sich beruhen. Die Berufungswerberin erhielt für ihr kurzfristig (auf ein bis drei Jahre) veranlagtes Geld eine feste Verzinsung. Sie veranlagte ihr Geld zu einem Festbetrag, was eine Risikominimierung darstellt und eine Qualifizierung als Forderung nach sich zieht. Anteilsähnliche Genussrechte iSd § 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 liegen nicht vor, weil mit den Holding Genussrechten das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn der Körperschaft nicht verbunden war. Die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 steht daher nicht zu. Tz 41 des Bp-Berichtes vom 17. Juli 2001, ABNr. abc, ändert sich nicht. 4) Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen: Der angefochtene Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1995 erfährt durch diese Berufungsentscheidung keine Änderung. Für den Prüfungszeitraum 1996 bis 1998 ergeben sich folgende berichtigte Ergebnisse: | | 1996 | 1997 | 1998 | | S | S | S | Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Bp | 16,382.631,-- | 24,424.125,-- | 10,619.760,-- | Außerbücherliche Berichtigungen (Tz 39) lt. Bp | -971.263,-- | -309.571,-- | 1,505.697,-- | Außerbücherliche Berichtigungen (Tz 39) lt. BE | 768.463,-- | 211.971,-- | -1,552.097,-- | Rückstellung Umweltkosten Nachbarn (Tz 31) lt. Bp | | | -2,500.000,-- | Rückstellung Umweltkosten Nachbarn (Tz 31) lt. BE | | | 0,-- | Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BE | 16,179.831,-- | 24,326.525,-- | 8,073.360,-- Für die Jahre 1999 und 2000 wurden während des Berufungsverfahrens berichtigte Körperschaftsteuererklärungen eingereicht, die mit dieser Berufungsentscheidung berücksichtigt werden. | | 1999 | 2000 | | S | € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. berichtigter KSt-Erklärung | 2,202.678,-- | 315.423,03 | Beteiligungserträge gem. § 10 Abs. 1 und 2 KStG lt. berichtigter KSt-Erklärung | 1,020.160,-- | 153.194,33 | Beteiligungserträge gem. § 10 Abs. 1 und 2 KStG lt. BE | -152.160,-- | 0,-- | Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BE | 3,070.678,-- | 468.617,36 Die Berechnung der Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 und 1997 ist den Berufungsvorentscheidungen vom 30. Juli 2002 zu entnehmen, die insoweit Bestandteil dieser Berufungsentscheidung sind. Die Berechnung der Körperschaftsteuer für die Jahre 1998 bis 2000 (in Schilling) ist den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen, die insoweit Bestandteil dieser Berufungsentscheidung sind. Die Umrechnung in Euro erfolgte mit dem in der EG-Verordnung 2866/98, ABl. L 359, festgelegten Kurs von 1 € = 13,7603 S. 5) Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2002 und Folgejahre: Die Vorauszahlungsverpflichtung bei der Körperschaftsteuer ergibt sich aus § 45 EStG 1988. Diese Bestimmung gilt nach § 24 Abs. 3 KStG 1988 als Regelung zur "Entrichtung der Steuer" auch für den Bereich der Körperschaftsteuer. Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 leg.cit. festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet: Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der einbehaltenen Beträge im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988. Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4 %, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5 % für jedes weitere Jahr erhöht. Auf der Grundlage der angeführten gesetzlichen Bestimmungen erließ das Finanzamt am 20. September 2002 den angefochtenen Bescheid betreffend Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2002 und Folgejahre, mit dem die Vorauszahlungen mit 117.306,08 € festgesetzt wurden. Die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung betraf das Jahr 2000, konkret den angefochtenen Bescheid vom 20. September 2002 betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2000. Gegen die festgesetzte Höhe der Vorauszahlungsbeträge wurden von der Berufungswerberin keine gesonderten Einwände erhoben. Da der angefochtene Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 durch die vorliegende Berufungsentscheidung (infolge Einreichung einer berichtigten Körperschaftsteuererklärung) abgeändert wird, ergibt sich auch eine Änderung des angefochtenen Vorauszahlungsbescheides. Die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2002 und Folgejahre werden mit 112.687,14 € festgesetzt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 3 Berechnungsblätter Innsbruck, am 29. Dezember 2004

Normen und Schlagworte

RückstellungUmweltschutzanlagenAuflagenungewisse VerbindlichkeitenNachbarnSubstanzgenussrechteBeteiligungsertragsbefreiungBeteiligung am LiquidationsgewinnMindestverzinsungobligationenähnliche Genussrechte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0635-I/02
Stammnummer
13249
Gültig
29.12.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF